Die Qualifikationskommission der SFL. in der Zusammensetzung. W. Rumpf (Präsident), M. Engler, R. Mäder. in der Sache. gegen

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1 Die Qualifikationskommission der SFL hat am in der Zusammensetzung W. Rumpf (Präsident), M. Engler, R. Mäder in der Sache FC XY, Postfach 123, 4567 Musterlingen und Hans MUSTER, , Schweiz, Fussballspieler gegen FC ABC, Postfach 910, 1234 Musterhausen, bezüglich des Qualifikationsgesuches vom 6. Juni 2008 festgestellt: 1. Der FC XY beantragte am (Eingang bei der SFL) die Qualifikation des Spielers MUSTER als Nicht-Amateur. Da die Unterschrift des bisherigen Klubs, des FC ABC, fehlte, wurde diese am schriftlich beim FC ABC angefragt. 2. Mit Telefax vom teilte der FC ABC mit, einem Übertritt zum FC XY könne nicht zugestimmt werden. Zur Begründung wurde angeführt, der Spieler MUSTER besitze einen gültigen Arbeitsvertrag beim FC ABC. Der FC ABC habe eine Option auf Weiterführung des Arbeitsvertrages über den hinaus rechtzeitig und schriftlich eingelöst. 3. Der FC ABC erklärte mit Eingabe vom , einem Übertritt zum FC XY könne nicht zugestimmt werden. Zwischen dem FC ABC und dem Spieler MUSTER bestehe ein Arbeitsvertrag für Nicht- Amateurspieler für die Dauer vom bis zum Dieser Vertrag enthalte eine dem FC ABC zustehende Option, wonach der FC ABC den Arbeitsvertrag einseitig bis zum verlängern könne. Die Ausübung der Option habe bis zum zu erfolgen. Am habe

2 - 2 - der FC ABC aus der Presse erfahren, der Spieler MUSTER wechsle zum FC XY. Der Spieler MUSTER habe gegenüber dem FC ABC auch sogleich bestätigt, dass er am einen Arbeitsvertrag mit dem FC XY unterzeichnet habe. Der Spieler MUSTER habe weder die Erlaubnis zu Verhandlungen während laufendem Vertrag gehabt noch habe der FC XY den FC ABC über die Verhandlungen orientiert. Der FC ABC habe mit Schreiben vom die Option termingerecht eingelöst und den Arbeitvertrag damit bis zum verlängert. Der FC ABC habe den Spieler MUSTER am zum Trainingsstart aufgeboten und aus der Presse erfahren, dass der Spieler MUSTER beim FC XY das Training aufgenommen habe. 4. Die Qualifikationskommission (QK) forderte den Spieler MUSTER und den FC XY am zur Stellungnahme zu den Vorbringen des FC ABC. 5. Mit Schreiben vom hielt der FC XY an der beantragten Qualifikation fest. Das erste Gespräch zwischen dem FC XY und dem Spieler MUSTER habe Anfang April 2008 stattgefunden. Der Spieler habe eine Kopie seines Arbeitsvertrages vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sein Arbeitsvertrag mit dem FC ABC am auslaufe. Die aufgenommenen Vertragsverhandlungen seien daher nicht zu beanstanden. Das einseitige Optionsrecht des FC ABC sei besprochen und aus arbeitsrechtlicher Sicht als ungültig befunden worden, zumal der FC ABC von dieser Option bis zur Unterzeichnung des Vertrages mit dem FC XY auch nicht Gebrauch gemacht habe. Damit ende der Vertrag mit dem FC ABC per Der FC XY habe mit dem Spieler MUSTER einen für die anschliessende Zeit gültigen Arbeitsvertrag. Hinzu komme, dass sämtliche Spielerverträge des FC ABC von dem Verein FC ABC auf die FC ABC AG übertragen werden müssten und der Spieler MUSTER diesem Übertrag nicht zustimme, was auch zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses führe. 6. Mit Eingabe vom schloss sich der Spieler MUSTER den Ausführungen des FC XY an und ergänzte dazu unter anderem, die Aufforderung zur Trainingsaufnahme beim FC ABC am sei unbeachtlich, nachdem er gegenüber dem FC ABC auf den Junilohn 2008 verzichtet habe. 7. Mit Telefax vom verzichtete der FC ABC auf eine Stellungnahme zu den Schreiben des Spielers MUSTER und des FC XY und hielt an der Gültigkeit des Vertrages zwischen dem FC ABC und dem Spieler MUSTER bis fest. 8. Aus den von den Parteien eingereichten Beilagen ergibt sich im Wesentlichen, dass der FC ABC dem Spieler mit Einschreiben vom mitteilte, er mache von der Option zur Vertragsverlängerung Gebrauch. Der Rechtsvertreter des Spielers teilte dem FC ABC am mit, die einseitige Vertragsverlängerungsoption werde als ungültig erachtet, weshalb das Arbeitsverhältnis zwischen dem Spieler und dem FC ABC am ende. Der FC ABC replizierte am , er halte an der Gültigkeit des laufenden Arbeitsvertrages fest, weshalb der Spieler MUSTER am zum

3 - 3 - Trainingsauftakt erwartet werde. Mit Schreiben vom teilte der Vertreter des Spielers dem FC ABC mit, der Spieler MUSTER stimme dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die AG nicht zu. Das bestehende Arbeitsverhältnis werde daher im Sinne von Art. 333 Abs. 2 OR per Ende Juni 2008 aufgelöst. Mit Schreiben vom teilte der Spieler MUSTER dem FC ABC mit, er werde per das Training beim FC XY aufnehmen, daher verzichtet er auf das Gehalt für Juni erwogen : 1. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Reglements über die Qualifikation der SFL-Spieler (QR) ist die Qualifikationskommission (QK) zur Beurteilung des vorliegenden Gesuchs zuständig. 2. Nach Art. 12 QR erfolgt das Qualifikationsgesuch mit dem zu diesem Zweck vorgesehenen Formular Übertrittsgesuch. Fehlt die Unterschrift des bisherigen Vereins, kann sich der bisherige Verein der Qualifikation widersetzen, wenn er beweist, dass der betreffende Spieler noch bei ihm unter Vertrag ist. 3. Unumstritten ist aufgrund der Korrespondenz und Beilagen, dass zwischen dem FC ABC und dem Spieler MUSTER für den Zeitraum bis ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Dieser Arbeitsvertrag wurde mit einer Option versehen, wonach der FC ABC den Arbeitsvertrag einseitig um ein Jahr bis zum verlängern kann, sofern diese Option bis zum ausgeübt wird. Am hat der FC ABC diese Option ausgeübt, nachdem der Spieler MUSTER zuvor am einen Arbeitsvertrag mit dem FC XY vom bis unterzeichnet hatte. 4.1 Die QK hat in ihrer Praxis in Fällen, in denen die es um die Folgen einer fristlosen Kündigung ging, wiederholt auf die zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts hingewiesen. Dasselbe muss für die Beurteilung der Gültigkeit der einseitigen Option zur Vertragsverlängerung durch den Arbeitgeber gelten. 4.2 Gemäss Art. 334 Abs. 1 OR endigt ein befristetes Arbeitsverhältnis ohne Kündigung. Gemäss Art. 335a Abs. 1 OR dürfen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer keine verschiedenen Kündigungsfristen festgesetzt werden. Gemäss diesen Normen muss die Vertragsdauer objektiv bestimmt oder bestimmbar sein und darf nicht vom Willen einer Partei abhängen (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 4. Auflage, Basel 2007, Art. 334 N 7, m.w.h.; Streiff / von Kaenel, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar, 6. Auflage, Zürich 2006, Art. 334 N 2, m.w.h.). Das Gebot gleich langer Kündigungsfristen ist Ausdruck einer angestrebten formellen Parität zwischen den Parteien, einer Gleichheit in zeitlicher Hinsicht. Diese wird nicht nur in dem vom Gesetz ausdrücklich erwähnten Fall verletzt, dass Kündigungsfristen von unterschiedlicher Länge festgesetzt werden, sondern auch in einer Reihe weiterer Fälle, in denen das Gleichgewicht zwischen den Parteien in ähnlicher Weise gestört ist. In solchen Fällen wird zwar nicht gegen den

4 - 4 - Wortlaut, aber gegen den Zweck des Gesetzes verstossen (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.o., Art. 335a N 2; Streiff / von Kaenel, a.a.o., Art. 335a N 2; Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Zürich 2007, Art. 335a OR). 4.3 In diesem Sinne liegt ein Verstoss gegen Art. 335a OR auch vor, wenn der Arbeitsvertrag auf eine bestimmte Zeit abgeschlossen ist mit der einseitigen Möglichkeit des Arbeitgebers, diesen um eine weitere feste Zeitdauer zu verlängern, so dass der Arbeitgeber beispielsweise nur ein Jahr, der Arbeitnehmer hingegen zwei Jahre gebunden ist (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.o., Art. 335a N 3; Portmann, causa sport 2006, S. 205). 4.4 Zusammenfassend halten Lehre und Rechtsprechung damit fest, dass bei befristeten Arbeitsverträgen einseitige Vertragsverlängerungsoptionen zu Gunsten des Arbeitgebers gegen Art. 335a OR verstossen und daher unzulässig sind. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 QR sind einseitige Optionen bei Verträgen mit minderjährigen Spielern ungültig. Nach Art. 5 Abs. 1 des Reglements der SFL über die Erfüllung laufender Spielerverträge gilt ein Vertrag zwischen einem Nicht-Amateurspieler und einem Klub als beendet, wenn der Vertrag entweder ausläuft oder in gegenseitigem Einvernehmen schriftlich aufgelöst wird. 5.2 Für erwachsene Spieler gibt es keine ausdrückliche Regelung zur Zulässigkeit oder zum Verbot von einseitigen Vertragsverlängerungsoptionen. Aus Art. 5 Abs. 1 des Reglements der SFL über die Erfüllung laufender Spielerverträge könnte man immerhin schliessen, dass nicht nur die vorzeitige Auflösung, sondern auch die Verlängerung des Arbeitsvertrages nur in gegenseitigem Einvernehmen möglich sein soll. Diese Interpretation rechtfertigt sich umso mehr, als eine andere Auslegung den zwingenden Vorschriften des Arbeitsrechts widersprechen würde. Hinzu kommt, dass auch die Musterverträge der SFL für die Arbeitsverträge zwischen Klubs und Nicht-Amateurspielern keine derartigen Optionsklauseln vorsehen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Reglemente der SFL die einseitige Vertragsverlängerungsoption bei erwachsenen Spielern nicht ausdrücklich regeln, es jedoch Hinweise dafür gibt, dass eine solche Option nicht zulässig ist. Diese Interpretation steht in Übereinstimmung mit den zivilrechtlichen Vorschriften. Hinzu kommt, dass zumindest das Reglement der SFL sich ausdrücklich auf zivilrechtliche Bestimmungen bezieht (vgl. Art. 6 f.) und dass die Reglemente klarerweise im Sinne des zwingenden staatlichen Rechts auszulegen sind. 6. Aufgrund dieser Erwägungen ist die einseitige Vertragsverlängerungsoption gemäss Art. 35 des Arbeitsvertrages zwischen dem FC ABC und dem Spieler MUSTER nach Auffassung der QK schon wegen der zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften nicht gültig. Das Arbeitsverhältnis zwischen dem FC ABC und dem Spieler MUSTER hat daher am geendet.

5 Zu prüfen bleiben der Vollständigkeit halber die weiteren Vorbringen und sinngemäss gestellten Anträge der Parteien: 7.1. Nachdem der alte Vertrag des Spielers mit dem FC ABCam auslief und der neue Vertrag mit dem FC XY am begonnen hat, liegt ein Verstoss gegen Art. 16 QR (Verbot des Abschluss von Arbeitsverträgen mit mehreren Klubs für die gleiche Periode) nicht vor Der Spieler MUSTER hat auch nicht gegen die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 des Reglements der SFL über die Erfüllung laufender Spielerverträge verstossen, wonach er einen Vertrag mit einem anderen Klub erst dann abschliessen darf, wenn sein Vertrag mit dem bisherigen Klub abgelaufen ist oder in den folgenden sechs Monaten ablaufen wird. Eine Informationspflicht trifft den Spieler nach dieser Bestimmung nicht Zu prüfen bleibt, ob der FC XY gegen die Informationspflicht nach Art. 3 Abs. 1 des Reglements der SFL über die Erfüllung laufender Spielerverträge verstossen hat. Nach dieser Bestimmung muss der Klub, der mit einem vertraglich gebundenen Spieler Kontakt aufnehmen will, den anderen Klub spätestens, wie den betreffenden Spieler, schriftlich benachrichtigen. Ebenso muss ein Klub, der von einem vertraglich gebundenen Spieler kontaktiert wird, den anderen Klub in Kenntnis setzen bevor er Gespräche aufnimmt. Natürlich stellt sich hier die Frage, ob diese Informationspflicht auch wenige Monate vor Ablauf des Vertrages bzw. im Kontext von Art. 3 Abs. 2 des Reglements über die Erfüllung laufender Spielerverträge gilt. Dafür spricht immerhin, dass der FC XY gemäss eigener Darstellung bereits seit Anfang April 2008 mit dem Spieler Kontakt hatte, wobei das einseitige Optionsrecht und dessen arbeitsrechtliche Gültigkeit genau analysiert worden sind. Der neue Arbeitsvertrag mit dem Spieler wurde am erst unterzeichnet, nachdem seitens des FC XY und des Spielers die Option des alten Arbeitgebers als ungültig erachtet worden ist. Das Verhalten des FC XY in dieser besonderen Konstellation steht nach Auffassung der QK gewissermassen im Widerspruch zur reglementarisch statuierten Informationspflicht, woran auch die Tatsache des kurz bevorstehenden Ablaufs des bisherigen Vertrags mit dem FC ABC nichts zu ändern vermag. Dies ist bei der Kostenverlegung zu berücksichtigen. Zudem wird das Dossier deshalb in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 des Reglements über die Erfüllung laufender Spielerverträge der DK überwiesen, welche das Vorliegen eines Verstosses und die Verhängung allfälliger Sanktionen gegenüber der FC XY AG zu prüfen haben wird Der Spieler MUSTER und dessen Rechtsvertreter machen schliesslich die Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 333 Abs. 2 OR per geltend, weil der Spieler den Übergang seines Vertragsverhältnisses vom FC ABC auf die FC ABC AG abgelehnt habe. Diese Argumentation verfängt nach Auffassung der QK nicht. Wenn sich eine Gesellschaft eine andere Rechtsform gibt, ohne dass der wirtschaftliche Träger wechselt, liegt kein Betriebsübergang im Sinne von Art. 333 OR vor (Basler Kommentar, Obligationenrecht I, a.a.o., Art. 333 N 8). Mit der Umwandlung ändert eine

6 - 6 - Gesellschaft gemäss Art. 53 des Fusionsgesetzes lediglich ihre Rechtsform. Bei diesem blossen Rechtskleidwechsel findet weder eine Universalsukzession noch ein Betriebsübergang statt (Streiff / von Kaenel, a.a.o., Art. 333 N 5 und N 19). Vorliegend liegt demnach kein sog. Betriebsübergang gemäss Art. 333 OR vor. Daher kann auch keine Auflösung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 333 Abs. 2 OR stattfinden. 8. Zusammenfassend ist der Spieler MUSTER für den FC XY zu qualifizieren, weil nach Auffassung der QK die Vertragsverlängerungsoption des FC ABC ungültig ist, der Arbeitsvertrag mit dem FC ABC daher am endete und der Spieler damit ab dem frei war, mit einem anderen Arbeitgeber einen neuen Vertrag einzugehen. Das Qualifikationsgesuch ist gutzuheissen und die Qualifikation des Spielers MUSTER für den FC XY zu erteilen. Das Dossier ist indessen der DK zur Prüfung und allfälligen Sanktionierung eines Verstosses gegen die in Art. 3 Abs. 1 statuierte Informationspflicht des neuen Vereins zu überweisen. 9. Die Kosten dieses Verfahrens werden auf Fr. bestimmt und zu 2/3 dem in der Hauptsache unterliegenden FC ABC, zu 1/3 dem FC XY (vgl. dazu Ziff. 7.3 hievor) auferlegt. und beschlossen: 1. Der Spieler Hans MUSTER wird für den FC XY qualifiziert. 2. Das Dossier wird der Disziplinarkommission SFL zur Prüfung eines Verstosses gegen Art. 3 des Reglements über die Erfüllung laufender Spielerverträge überwiesen. 3. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 4. Die Verfahrenskosten werden auf Fr. bestimmt und zu 2/3 dem FC ABC und zu 1/3 dem FC XY auferlegt und deren Konti bei der SFL belastet. 5. Dieser Entscheid ist den Parteien per Einschreiben zu eröffnen, dem Komitee der SFL, der Spielerkontrolle / Buchhaltung SFL und den Mitgliedern der QK mitzuteilen. Der Präsident der QK-SFL Walter Rumpf Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid können die Parteien innert 3 Tagen seit Entscheideröffnung beim Rekursgericht der SFL Rekurs erklären. Es wird auf die Vorschriften zum Rekursverfahren, Art. 52 ff. des Verfahrensreglements für die Rechtsanwendungsbehörden der SFL, hingewiesen.

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