Tempo 30-Zone Moosguetpark, Ruswil Verkehrsgutachten

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1 A Projekt Tempo 30-Zone Moosguetpark, Ruswil Verkehrsgutachten Auftraggeber Gemeinde Ruswil Bau- und Infrastrukturabteilung Schwerzistrasse 7 CH-6017 Ruswil Bericht-Nº Projekt-Nº Datum 25. Januar 2019 Version 0.1 Entwurf Tel. +41 (0) Eichstrasse 25 CH-8045 Zürich info@akpag.ch

2 Seite I IMPRESSUM Verfasser Adrian Leuenberger (AL), Christian Tschopp (CT) Dateiname _Gutachten T30-Zone Moosguetpark Letzte Änderung 25. Januar 2019 Revisionsvermerke Art der Änderung Version 0.1 Datum 25. Januar 2019 Visum CT, AL Entwurf

3 Seite II INHALTSVERZEICHNIS 1 Ausgangslage und Aufgabenstellung 1 2 Grundlagen 2 4 Ziele und Wirkung Ziele Auswirkung Tempo 30 auf Verkehrssicherheit 4 5 Hierarchie der Strassen 6 6 Beurteilung bestehende Situation Ausbaustandard und Nutzungsansprüche Sicherheitsdefizite Situationsspezifische Gefahrenstellen Analyse Unfalldaten Besondere Schutzbedürfnisse Geschwindigkeitsniveau Moosguetpark 10 7 Massnahmen und Auswirkungen Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen Mögliche negative Auswirkungen 12 8 Fazit 12 Anhang 1 Massnahmenplan Tempo 30-Zone Moosguetpark

4 Seite 1/12 1 Ausgangslage und Aufgabenstellung Die Gemeinde Ruswil verfolgt die Absicht, das Verkehrskonzept im Dorf und in den angrenzenden Quartieren zu optimieren. Dazu wurde das Strassennetz insbesondere bezüglich der Optimierung der Verkehrssicherheit sowie eines adäquaten Geschwindigkeitsregimes analysiert. Auf den verkehrsorientierten Strassen soll dabei der Verkehrsfluss gewährleistetet bleiben, auf den siedlungsorientierten Strassen eine Koexistenz der Verkehrsteilnehmer gefördert und die Verkehrssicherheit verbessert werden. Dazu wird die Einführung von Tempo 30-Zonen oder Begegnungszonen auf den siedlungsorientierten Strassen geprüft. Das Gemeindegebiet wird in 9 Gebiete unterteilt, in welchen die Einführung einer Tempo 30- Zone oder Begegnungszone positive Effekte auf die Verkehrssicherheit und die Koexistenz der Verkehrsteilnehmenden haben kann (Abb. 1). Abb. 1 Einteilung Tempo 30-Zonen Gemeindegebiet Ruswil Gemäss Art. 108 der Signalisationsverordnung SSV (SR ) in Verbindung mit der Verordnung über die Tempo 30-Zonen und die Begegnungszonen (SR ) ist vor der Festlegung von Tempo 30-Zonen oder Begegnungszonen vorgängig in einem Gutachten aufzuzeigen, ob diese Massnahme nötig, zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind (Art. 108 SSV, Abs. 4). Im vorliegenden Gutachten werden für das Gebiet Moosguetpark (rote Markierung gemäss Abb. 1) die relevanten Punkte abgehandelt und die Notwendigkeit, Zweck- und Verhältnismässigkeit zur Einführung einer Tempo 30-Zone und der damit verbundenen Massnahmen geprüft.

5 Seite 2/12 2 Grundlagen [1] SR : Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958, Stand am 1. Januar 2011 [2] SR : Verordnung über die Tempo 30-Zonen und die Begegnungszonen vom 28. September 2001, Stand am 22. Januar 2002 [3] SR : Signalisationsverordnung SSV vom 5. September 1979, SR , Artikel 108, Stand am 1. Juli 2010 [4] Schweizerische Norm SN : Besondere Markierungen, Juni 2002 [5] bfu - Beratungsstelle für Unfallverhütung: Tempo 30-Zonen. Fachbroschüre [6] Karten GIS Kanton Luzern

6 Seite 3/12 3 Rechtliche Rahmenbedingungen Die massgebenden rechtlichen Grundlagen sind im Strassenverkehrsgesetz (SVG Art. 32), der Signalisationsverordnung (SSV Art. 108) und der Verordnung über die Tempo 30- und Begegnungszonen festgelegt. Artikel 32 SVG Artikel 108 SSV Die vom Bundesrat festgesetzte Höchstgeschwindigkeit kann für bestimmte Strassenstrecken von der zuständigen Behörde nur auf Grund eines Gutachtens herab- oder heraufgesetzt werden. Die allgemeinen Höchstgeschwindigkeiten können durch das Bundesamt ASTRA oder die zuständige Behörde unter folgenden Bedingungen herabgesetzt werden: a. wenn eine Gefahr nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben ist b. wenn bestimmte Strassenbenützer eines besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutzes bedürfen c. wenn auf Strecken mit grosser Verkehrsbelastung der Verkehrsablauf verbessert werden kann d. wenn dadurch eine im Sinne der Umweltschutzgesetzgebung übermässige Umweltbelastung (Lärm, Schadstoffe) vermindert werden kann. Dabei ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren. Gemäss Abs. 4, Art. 108 SSV ist vor der Festlegung von abweichenden Höchstgeschwindigkeiten durch ein Gutachten abzuklären, ob die Massnahme nötig (Abs. 2), zweck- und verhältnismässig ist oder ob andere Massnahmen vorzuziehen sind. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Massnahme auf die Hauptverkehrszeiten beschränkt werden kann. Die Form und der Inhalt des Gutachtens werden bei der Realisierung einer Tempo 30-Zone in der entsprechenden Verordnung definiert. Verordnung T30-Zone Das Gutachten ist ein Kurzbericht und umfasst namentlich: a. die Umschreibung der Ziele, die mit der Anordnung der Zone erreicht werden sollen; b. einen Übersichtsplan mit der auf Grund des Raumplanungsrechts festgelegten Hierarchie der Strassen einer Ortschaft oder von Teilen einer Ortschaft; c. eine Beurteilung bestehender und absehbarer Sicherheitsdefizite sowie Vorschläge für Massnahmen zu deren Behebung; d. Angaben zum vorhandenen Geschwindigkeitsniveau (50-Prozent-Geschwindigkeit V50 und 85-Prozent-Geschwindigkeit V85); e. Angaben zur bestehenden und angestrebten Qualität als Wohn-, Lebens- und Wirtschaftsraum, einschliesslich der Nutzungsansprüche; f. Überlegungen zu möglichen Auswirkungen der geplanten Massnahme auf die ganze Ortschaft oder auf Teile der Ortschaft sowie Vorschläge zur Vermeidung allfälliger negativer Folgen; g. eine Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen, die erforderlich sind, um die angestrebten Ziele zu erreichen

7 Seite 4/12 4 Ziele und Wirkung Ziele Im bestehenden Zustand gilt im betreffenden Quartier Moosguetpark überall die Höchstgeschwindigkeit 50 generell (SSV ). Mit der Signalisation von Tempo 30 werden die folgenden Ziele verfolgt: Steigern der Wohn- und Aufenthaltsqualität für die Anwohnerinnen und Anwohner Erhöhung der Sicherheit für den Langsamverkehr Erhöhung der Verkehrssicherheit bei Knoten mit geringen Sichtweiten, bei Garagenausfahrten Senkung der Lärmemissionen durch tiefere Geschwindigkeiten der motorisierten Fahrzeuge Einführung eines adäquaten, dem Strassencharakter entsprechenden Geschwindigkeitsregimes Auswirkung Tempo 30 auf Verkehrssicherheit Bremsweg Die in Tempo 30-Zonen reduzierte Geschwindigkeit der motorisierten Fahrzeuge führt zu einer ruhigeren Fahrweise und erhöht die Verkehrssicherheit grundsätzlich, da sich der Anhalteweg im Vergleich zu Tempo 50 massgeblich verkürzt (siehe Abb. 2). Dadurch sinkt die Kollisionswahrscheinlichkeit und die Unfallschwere nimmt durch das tiefere Geschwindigkeitsniveau im Kollisionsfall deutlich ab, was insbesondere bei Unfällen mit Fussgängern von enormer Bedeutung ist. Abb. 2 Anhalteweg bei 30 km/h und 50 km/h bei trockener Fahrbahn Wiedererkennbarkeit Weiter wird durch die einheitliche Gestaltung der Tempo 30-Zonen die Wiedererkennbarkeit der siedlungsorientierten Strassen gefördert. So werden auch ortsunkundige Verkehrsteilnehmer auf die speziellen Gegebenheiten wie Grundstücksausfahrten, Kinder, Fussgänger und kürzere Sichtweiten sensibilisiert.

8 Seite 5/12 Sichtfeld Bei tieferen Geschwindigkeiten weitet sich das Sichtfeld der Fahrzeuglenkenden auf (Abb. 3). Somit wird die Aufmerksamkeit in Bezug auf Gefahren in den seitlichen Bereichen des Strassenraums erhöht. Dies können beispielsweise Schulkinder sein, welche unerwartet die Fahrbahn betreten oder hinter stehenden Fahrzeugen (Anlieferungen) auf die Fahrbahn treten. Abb. 3 Unterschied Sichtfeld bei Tempo 50 km/h und 30 km/h (Quelle VCS)

9 Seite 6/12 5 Hierarchie der Strassen Das Strassennetz im betreffenden Quartier kann in verkehrs- und siedlungsorientierte Strassen unterteilt werden, die wie folgt zu charakterisieren sind: Verkehrsorientierte Strassen Siedlungsorientierte Strassen Die verkehrsorientierten Strassen sind auf die Bedürfnisse des Verkehrs ausgerichtet. Dazu gehören Haupt- oder wichtige Sammelstrassen. Im Normalfall ist auf diesen Strassen Tempo "50 generell" signalisiert. Im Bedarfsfall werden Sicherheitsmassnahmen für den Fuss- und Veloverkehr ergänzt. Gerade in Zentrumsbereichen mit bedeutendem Fuss- und Veloverkehrsaufkommen verbunden mit erhöhten Querungsbedürfnissen kann jedoch auch die Signalisation von tieferen Höchstgeschwindigkeiten sinnvoll sein. Auf den siedlungsorientierten Strassen haben die Bedürfnisse der angrenzenden Nutzungen Priorität. Die Strasse wird als Begegnungs- und Aufenthaltsbereich genutzt. Der lokale quartierbezogene Ziel- / Quellverkehr herrscht vor. Dieser hat sich den vielfältigen Nutzungsansprüchen der Strasse unterzuordnen. Diese Strassen sollen daher in Tempo 30-Zonen eingebunden werden. Die folgende Abbildung zeigt die Einteilung der im und im näheren Umfeld des Perimeters liegenden Strassen und teilt sie nach deren Charakteristik in die Hierarchien verkehrs- und siedlungsorientierte Strassen ein. Abb. 4 Einteilung Strassennetz Ruswil in verkehrs- und siedlungsorientierte Strassen Die Kantonsstrasse, Rüediswilerstrasse (K 12) und die Leinstrasse (K 34a) entsprechen dem Charakter einer verkehrsorientierten Strasse. Die beiden verkehrsorientierten Strassen begrenzen das Untersuchungsgebiet und sind nicht Bestandteil einer möglichen Tempo 30-Zone. Die weitern im Untersuchungsperimeter vorhanden Moosguetstrasse, Rosemättliring und Rosemättlistrasse entsprechen Strassen mit siedlungsorientiertem Charakter.

10 Seite 7/12 6 Beurteilung bestehende Situation Ausbaustandard und Nutzungsansprüche Moosguetstrasse Die Moosguetstrasse dient als Erschliessung von mehreren Landwirtschaftsbetrieben ausserhalb des Beurteilungsperimeters, einer Carrosserie- und Spritzerei-Firma sowie der neu erstellten Wohnüberbauung Moosguetpark mit drei Mehrfamilienhäusern. Die Anlieferung des Gewerbe- und Geschäftsgebäudes Rottalmärt (Lebensmittelladen, Bäckerei, Bank, Coiffeure) an der Rüediswilerstrasse 79 erfolgt ebenfalls über die Moosguetstrasse. Durch die Anlieferung des Rottalmärt, der Carrosserie-Firma und der Landwirtschaftsbetriebe ist mit grossen Fahrzeugen (Sattelzügen, Traktoren) zu rechnen. Der geradlinige Strassenverlauf wird durch eine Trottoirüberfahrt im Bereich der Zufahrt zur Wohnüberbauung Moosguetpark unterbrochen und die Vortrittverhältnisse zu Gunsten der Beziehung Moosguetstrasse Moosguetpark geändert. Für den Fussverkehr ist einseitig ein Trottoir vorhanden, welches die Wohnüberbauung Moosguetpark erschliesst. Innerhalb des Anlieferungsbereichs des Rottalmärts ist trotz unterschiedlicher Materialisierung und Abgrenzungen mit Pollern mit Fussverkehr zu rechnen, da auf der östlichen Strassenseite der Moosguetpark kein Trottoir vorhanden ist. Der Veloverkehr wird im Mischverkehr geführt. Abb. 5, 6 Anlieferungsbereich Rottalmärt Trottoirüberfahrt Beziehung Moosguetstrasse - Moosguetpark Abb. 7, 8 Strassenführung im Bereich der Carrosserie-Firma Strassenführung Moosguetpark

11 Seite 8/12 Rosemättliring Der Rosemättliring dient zur Erschliessung des gleichnamigen Wohnquartiers. Die Einfahrt ab der Leinstrasse ist unscheinbar und wird von ortsfremden Verkehr kaum wahrgenommen. Der Rosemättliring wird durch seitliche Nutzungen wie Parkfelder oder Vorgärten mit hohen Hecken stark eingeengt. Der Begegnungsfall zwischen zwei Fahrzeugen kann bei einer Strassenbreite von rund 4.00 m nur unter Einbezug von privaten Vorflächen oder Parkfeldern stattfinden. Auf dem Rosemättliring sind keine Trottoirs vorhanden. Der Fussverkehr sowie auch der Veloverkehr werden im Mischverkehr geführt. Abb. 9, 10 Rosemättliweg Verkehrsführung und Strassencharakter Rosemättliring Der Rosemättliweg ist eine kurze Stichstrasse aber der Leinstrasse von knapp 100 m und erschliesst vier Einfamilien- und vier Doppeleinfamilienhäuser. Der Strassenraum ist schmal und wird durch die unterschiedliche Anordnung von Vorplätzen und Gärten sowie Bepflanzungen gut gegliedert. Der Knoten mit der Leinstrasse ist in Bezug auf die dahinterliegenden Nutzungen gross dimensioniert. Das entlang der Leinstrasse verlaufende Trottoir endet aktuell im Knotenbereich mit dem Rosemättliweg. Ein Projekt entlang der Leinstrasse sieht zukünftig ein kombinierter Fuss- und Veloweg mit einer Trottoirüberfahrt am Knoten Rosemättliweg vor. Auf dem Rosemättliweg werden der Fussverkehr sowie auch der Veloverkehr im Mischverkehr mit dem motorisierten Verkehr geführt. Abb.11, 12 Strassencharakter Rosemättliweg Knoten Leinstrasse / Rosemättliweg

12 Seite 9/12 Sicherheitsdefizite Situationsspezifische Gefahrenstellen Anlieferung Rottalmärt Der Anlieferungsbereich, welcher auch für zu Fussgehende begehbar ist, kann eine Gefahrenstelle darstellen. Insbesondere beim Rückwärtsmanövrieren der Sattelzüge könnten Fussgänger übersehen werden. Eine gesicherte Fussverkehrsführung wird auf der gegenüberliegenden Strassenseite mit einem Trottoir angeboten. Abb. 13, 14 Anlieferung Rottalmärt Anlieferung Rottalmärt (Quelle: Google Streetview)

13 Seite 10/ Analyse Unfalldaten Abb. 15 Unfälle im Tempo 30-Zonenperimeter vom bis (10 Jahre) Die Analyse der polizeilich registrierten Unfälle der Jahre 2008 bis 2017 zeigt, dass im analysierten Zeitraum innerhalb des vorgesehenen Perimeters für Tempo 30 keine Unfälle ereigneten. Die ersichtlichen Unfälle befinden sich ausserhalb des Tempo 30-Zonenperimeters und haben entsprechend keinen Einfluss auf die Realisierung und Gestaltung der Tempo 30-Zone Besondere Schutzbedürfnisse Aufgrund des Schulhauses am Bächliweg sind entlang der Strassen zahlreiche Kinder unterwegs. Diese bedürfen eines besonderen Schutzes, da sie aufgrund reduzierter kognitiver Fähigkeiten nicht rechtzeitig oder nicht richtig auf die Gefahren des motorisierten Verkehrs reagieren und die Geschwindigkeit von Fahrzeugen schlecht abschätzen können. Geschwindigkeitsniveau Moosguetpark Im Gebiet der geplanten Tempo 30-Zone Moosguetpark herrschen Strassenverhältnisse die keine langen Beschleunigungszeiten ermöglichen. Unter anderem zeichnet sich das Gebiet durch kleinräumige Erschliessungsstrassen, unübersichtliche Knoten und eine hohe Anzahl an Garagenein- und Ausfahrten entlang der Strasse aus. Aufgrund des dadurch einhergehenden niedrigen Geschwindigkeitsniveaus wurde auf eine Geschwindigkeitsmessung verzichtet.

14 Seite 11/12 7 Massnahmen und Auswirkungen Aufzählung und Umschreibung der Massnahmen Für die Festlegung der notwendigen Gestaltungselemente der Tempo 30-Zone sind die gefahrenen Geschwindigkeiten massgebend. Die Beratungsstelle für Unfallverhütung (bfu) empfiehlt bei einem v85 von 35 bis 45 km/h neben den erforderlichen Signalisationen an den Zoneneingängen das Anbringen von zusätzlichen Markierungen in der Zone, wie zum Beispiel der Wiederholungsmarkierung "30". Falls der Wert v85 grösser als 45 km/h ist, sollten zusätzlich bauliche Verkehrsberuhigungselemente, wie beispielsweise horizontale und vertikale Versätze, vorgesehen werden. Moosguetstrasse Rosemättliring / Rosemättliweg Im Falle der geplanten Tempo 30-Zone Moosguetpark wird erwartet, dass bereits das Anbringen von Markierungen den Fahrzeuglenkenden hilft, den Charakter der Strassen als Wohnumfeld richtig wahrzunehmen und das Geschwindigkeitsniveau einer Tempo 30-Zone entsprechend angepasst wird. Zur Signalisation der Tempo 30-Zone Moosguetstrasse soll beim Knoten mit der Kantonsstrasse ein Zonenübergang mit einem Zonenein- und Ausgangssignal eingerichtet werden. Am Eingang soll zusätzlich die Markierung eines dreireihigen Schachbrettmusters die Verkehrsteilnehmenden auf die Tempo 30-Zone aufmerksam machen. Verstärkt wird die Wirkung durch eine Bodenmarkierung Zone 30, welche unmittelbar nach dem dreireihigen Schachbrettmuster angebracht wird. Der Zoneneingang wird vom Knoten mit der Kantonsstrasse zurückversetzt, damit einerseits die vorhandenen Parkfelder der Liegenschaft Rüediswilerstrasse 83 nicht beeinträchtigt werden und anderseits dass Lastwagen bei einem Begegnungsfall im Zoneneingangsbereich die Kantonsstrasse nicht behindern. Der nördliche Zonenein- und Ausgang befindet sich unmittelbar vor der neu erstellten Trottoirüberfahrt. Zur Verdeutlichung der Tempo 30-Zone wird vor der Trottoirüberfahrt ein dreireihiges Schachbrettmuster und nach der Trottoirüberfahrt die Wiederholungsmarkierung 30 markiert. Die Moosguetstrasse wird hauptsächlich durch die Anlieferung des Rottalmärt und durch die Erschliessung des Moosguetparks geprägt. Für den Fussverkehr besteht einseitig ein Trottoir. Der Wohnquartiercharakter ist nicht besonders ausgeprägt und Sicherheitsdefizite, welche zwingend durch eine Temporeduktion gelöst werden können, sind nicht vorhanden. Dennoch kann die Signalisation einer Tempo 30-Zone ortsfremdem Verkehr helfen, den vorliegenden Strassencharakter einfacher abzulesen und zu deuten. Weiter wird mit der Einführung einer Tempo 30-Zone auf der Moosguetstrasse dem Begehren der Strasseneigentümerschaft für tiefere Geschwindigkeiten Rechnung getragen. Auf dem Rosemättliring und Rosemättliweg ist die Notwendigkeit zur Einführung einer Tempo 30-Zone nur bedingt gegeben. Durch den vorhandenen Strassenraum kann der Strassencharakter gut abgelesen werden. Weshalb auch auf Wunsch der Strasseneigentümerschaft auf die Einführung einer Tempo 30-Zone verzichtet wird. Das Sicherheitsdefizit mit dem enden Trottoir entlang der Leinstrasse wird im Rahmen eines Fuss- und Velowegprojets behoben. Die erforderlichen Massnahmen sind auf dem Übersichtsplan im Anhang 1 dargestellt. Nach spätestens einem Jahr müssen gemäss der Verordnung über die Tempo 30-Zonen und die Begegnungszonen die realisierten Massnahmen auf ihre Wirkung überprüft werden. Allenfalls müssen dann aufgrund dieser Nachkontrolle zusätzliche Massnahmen realisiert werden.

15 Seite 12/12 Mögliche negative Auswirkungen Durch die Senkung des Geschwindigkeitsniveaus der Moosguetstrasse werden vor allem positive Auswirkungen erwartet. So kann die Verkehrssicherheit für den Fuss- und Veloverkehr erhöht und die Wohn- und Aufenthaltsqualität verbessert werden. Im speziellen ist eine positive Wirkung auf die Sicherheit von Kindern zu verweisen. Mit negativen Auswirkungen ist nicht zu rechnen. Eine Verlagerung des Verkehrs auf andere Strassen ist nicht zu erwarten, da es sich beim vorhandenen Verkehrsaufkommen bereits heute ausschliesslich um Ziel- / Quellverkehr handelt. Der Zeitverlust, den die Verkehrsteilnehmenden auf sich nehmen müssen, ist sehr gering. 8 Fazit Die Einführung einer Tempo 30-Zone auf der Moosguetstrasse ist eine verhältnis- und zweckmässige Massnahme, um die Umfeldqualität für den Fuss- und Veloverkehr zu verbessern. Mit verhältnismässig einfachen Massnahmen kann das Tempo 30-Zonen-Regime eingeführt werden. Die Notwendigkeit ist hinsichtlich der einfacheren Wiedererkennbarkeit von Quartierstrassen für ortsfremden Verkehr und bezüglich des vorhandenen Willens Seitens Strasseneigentümerschaft gegeben. Auf die Einführung einer Tempo 30-Zone auf dem Rosemättliring und auf der Rosemättlistrasse wird aufgrund der fehlenden zwingenden Notwendigkeit und des fehelenden Rückhalts bei der Strasseneigentümerschaft verzichtet. Mit reduzierten Geschwindigkeiten lassen sich Unfälle vermeiden, da der Anhalteweg entscheidend verkürzt wird. Zudem ist die Unfallschwere wesentlich geringer. Für den Schutz der Wohnbevölkerung im Sinne einer Prävention, sind daher gemäss SSV Art. 108, Abs. 2 folgende Voraussetzungen für Tempobeschränkungen erfüllt: Eine Gefahr ist nur schwer oder nicht rechtzeitig erkennbar und anders nicht zu beheben (schlecht einsehbare Grundstückszugänge und Garagenausfahrten, ungenügende Sichtweiten im Bereich von Knoten und Kurven). Bedürfnis nach einem besonderen, nicht anders zu erreichenden Schutz bestimmter Strassenbenützer (Anwohner, Schulkinder).! Auf die Realisierung einer Tempo 30-Zone im Bereich Rosemättliring und Rosemättlistrasse wird in Bezug auf die fehlende Notwendigkeit und den fehlenden Rückhalt Seitens Strasseneigentümerschaft verzichtet. Auf der Moosguetstrasse wird die Einführung einer Tempo 30- Zone als zweckmässig und verhältnismässig beurteilt. Die Notwendigkeit ist unter Berücksichtigung von ortsfremden Verkehr und dem Begehren nach tieferen Geschwindigkeiten seitens Strasseneigeantümerschaft gegeben.

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