Bundesanstalt für Finanzdiensleistungsaufsicht Referat WA 41 Graurheindorfer Str Bonn

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1 Per an: Bundesanstalt für Finanzdiensleistungsaufsicht Referat WA 41 Graurheindorfer Str Bonn Mathematik / Versicherungsmedizin / Produktvergleiche Az L1 Zeichen Bl Durchwahl Datum Stellungnahme im Rahmen der Konsultation 2/2006 Geschäftszeichen WA 4/ Sehr geehrte Damen und Herren, gerne möchten wir die Gelegenheit nutzen und Stellung nehmen zu dem Entwurf eines Rundschreibens zur Eigenmittelunterlegung von Mindestzahlungszusagen, welches Sie zur Konsultation gestellt haben. Mit diesem Rundschreiben werden die Zulassung von Garantiefonds und die Anforderungen an die verfügbaren Eigenmittel geregelt. Wir möchten diese geplante Einführung von Garantiefonds in Deutschland zum Anlass nehmen, Ihnen die aus unserer Sicht wesentlichen Aspekte der Ausgestaltung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen darzulegen. Die Versicherungswirtschaft hat keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Einführung von Garantiefonds, fordert aber deren sachgerechte Ausgestaltung. Dabei lassen wir uns von folgenden Grundprinzipien leiten: 1) Werthaltigkeit der ausgesprochenen Garantien 2) Level Playing Field 3) Anfinanzierung der Garantien Hierzu kurz im Einzelnen: Zu 1): Die geplanten Eigenmittelanforderungen für Garantiefonds, die sich wesentlich an der bereits für Riesterfonds bestehenden konditionalen Eigenkapitalunterlegung orientieren, führen dazu, dass Garantiefonds nur ein geringes Eigenkapital und in bestimmten Situationen gar kein zusätzliches Eigenkapital vorhalten müssen. In den Fällen, in denen eine Unterlegung Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.v. Friedrichstraße 191, Berlin Postfach , Berlin Tel.: 030 / Fax: 030 / h.schneidemann@gdv.org

2 der potentiellen Unterdeckung erforderlich wird, stellt sich die Frage, wodurch gesichert ist, dass die Muttergesellschaft auch tatsächlich zu einem Eigenkapitalnachschuss bereit ist. Diese Problematik wird gerade aktuell vor dem Hintergrund krisenhafter Situationen im Immobilienfondsbereich deutlich. zu 2): Der Verzicht auf eine Eigenmittelunterlegung bei Garantiefonds ist ein Verstoß gegen das Gebot des Level Playing Field. Gleiche Garantien müssen zur Aufrechterhaltung eines fairen Wettbewerbs mit gleichen Eigenmitteln unterlegt werden. Die Eigenmittelanforderungen von Lebensversicherern sind systematisch höher. Dies gilt sowohl für die aktuell gültigen Solvency I-Regeln als auch für die geplanten Solvency II-Regeln. Aus europäischer Sicht ist ferner zu beachten, dass die Anforderungen an Garantiefonds nicht hinter den Basel II-Standard zurückfallen. Zu 3): Bei Garantiefonds findet keine sachgerechte Anfinanzierung der garantierten Leistung statt. Während bei Lebensversicherern eine vorsichtige Diskontierung und die Bildung einer entsprechend ausreichenden Deckungsrückstellung die Sicherheit der Garantien gewährleistet, werden die Garantien bei Fonds unter Missachtung des Vorsichtsprinzips mit dem deutlich höheren Marktzins diskontiert und Drohverlustrückstellungen erst in kritischen Situationen gestellt. Eine ausführliche Darstellung dieser Punkte finden Sie in der Anlage 1. Anlage 2 enthält weitergehende Berechnungen bezüglich der Eigenmittelanforderungen und der Anfinanzierungen bei Garantiefonds und Lebensversicherungsunternehmen. Die Berechnungen zeigen zum einen die höheren Eigenmittelanforderungen für Lebensversicherungsunternehmen sowohl in Szenarien ohne Aktienmarktschocks als auch in solchen mit Schocks. Es wird deutlich, dass insoweit die Anforderungen an ein Level Playing Field nicht gewahrt werden. Zum anderen ist auch ersichtlich, dass im Falle von Kapitalmarktverwerfungen Garantiefonds zusätzliches Eigenkapital in nicht unerheblichem Umfang ex post nachschießen müssen. Dies verdeutlicht die bereits angesprochene Frage, woher zusätzliche Eigenmittel zur Schließung der Deckungslücke kommen sollen. Selbst wenn Mutterunternehmen über die notwendige Bonität verfügen, sind sie rechtlich zum Nachschuss von Eigenmitteln nicht verpflichtet. 2

3

4 Anlage 1 Ausgestaltung der Sicherheitsanforderungen bei Garantiefonds Derzeit wird die Einführung von Garantiefonds erörtert, bei denen eine Kapitalanlagegesellschaft eine Garantie für von ihr verwaltete Sondervermögen abgibt. Für entsprechende Garantien, die regelmäßig nur zum Laufzeitende des Fondssparplans greifen, soll dabei auf zusätzliche ex ante Eigenmittelanforderungen verzichtet werden. Dies würde nicht nur zu erheblichen Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Lebensversicherungsunternehmen führen, sondern einen Wettbewerb in Richtung auf die schwächsten Aufsichts- bzw. Sicherheitsstandards auslösen (Aufsichtsarbitrage). Die ungenügende Bildung von Rückstellungen und die unzureichende Stellung von Sicherheitsmitteln haben im Krisenfall nicht nur für den einzelnen verheerende Konsequenzen sondern auch gravierende sozialpolitische Folgen. Unsere Forderung muss deshalb darin bestehen, dass aus Sicht der Verbraucher der Grundsatz wo Garantie drauf steht muss auch Garantie drin sein weiterhin gilt. Wir haben keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Einführung von Garantiefonds, fordern aber deren sachgerechte Ausgestaltung. Bei Garantien dürfen nicht zwei verschiedene Maßstäbe angesetzt werden, sondern zwischen den Garantiegebern muss ein Level Playing Field geschaffen werden. Konsequenterweise ist daher auch zu prüfen, welche Konsequenzen aus den jüngsten Urteilen des Bundesverfassungsgerichts und des BGH zur Lebensversicherung im Hinblick auf die Transparenz und Verständlichkeit der bei Garantiefonds verbleibenden tatsächlichen Risiken zu ziehen sind. Gegen die Aufnahme von Garantiefonds ohne angemessene Eigenmittelanforderungen in das Investmentgesetz bestehen aus Sicht der deutschen Versicherungswirtschaft daher sehr grundlegende Bedenken: Von Kapitalanlagegesellschaften abgegebene Garantien sind nicht werthaltig, da Kapitalanlagegesellschaften nur über geringe Eigenmittel verfügen müssen, die in der derzeitigen Form nicht ausreichen, um mögliche Deckungslücken auszugleichen. Auch über die Anlage- und Streuungsvorschriften des Investmentgesetzes wird nicht sichergestellt, dass am Ende der Laufzeit eines Garantiefonds der garantierte Betrag zur Verfügung steht. Der Verzicht auf eine Eigenmittelunterlegung bei Garantiefonds würde einen Verstoß gegen das Gebot des Level Playing Field darstellen. Denn Lebensversicherungen und Banken müssen entsprechende Garantien mit Eigenmitteln unterlegen, wobei sich die Solvenzanforderungen unter den zukünftigen Aufsichtsregimes von Solvency II und Basel II noch verschärfen werden. Nationale Regelungen zu Garantiefonds dürfen nicht hinter diese internationalen Standards zurückfallen. Bei Garantiefonds findet keine sachgerechte Anfinanzierung der garantierten Leistung statt. Während bei Lebensversicherern eine vorsichtige Diskontierung und die Bildung einer entsprechend ausreichenden Deckungsrückstellung die Sicherheit der Garantien gewährleistet, werden die Garantien bei Fonds unter Missachtung des Vorsichtsprinzips mit dem deutlich höheren Marktzins diskontiert und Rückstellungen erst in kritischen Situationen gestellt.

5 - 2 - Es sind also eine Reihe von Gefahren damit verbunden, wenn Kapitalanlagegesellschaften Garantien nach Art der Lebensversicherung aussprechen dürfen, ohne gleichzeitig die hohen Sicherheitsanforderungen zu erfüllen, denen Lebensversicherer unterliegen. Der Hinweis auf diese Gefahren geschieht auch vor dem Hintergrund aktueller krisenhafter Situationen im Immobilienfondsbereich, die die Notwendigkeit einer hohen Sicherheit im Sinne des Verbraucherschutzes verdeutlicht. Im Nachfolgenden sind die Bedenken der deutschen Versicherungswirtschaft detaillierter ausgeführt. Keine Werthaltigkeit der Garantien Kapitalanlagegesellschaften sollten nur dann Garantien abgeben dürfen, wenn sichergestellt ist, dass sie diese im Ernstfall auch einhalten können. Von Kapitalanlagegesellschaften abgegebene Garantien sind aber nicht werthaltig: Kapitalanlagegesellschaften müssen gemäß 11 Absatz 1 Investmentgesetz maximal über Eigenmittel in Höhe von 10 Millionen verfügen. Es ist offensichtlich, dass bei einem verwalteten Fondsvermögen von mehreren Milliarden Euro Eigenmittel in dieser Höhe keinesfalls ausreichen, um gegebenenfalls Deckungslücken auszugleichen, die im Falle adverser Kapitalmarktentwicklungen auftreten können. Die fehlende Werthaltigkeit der Garantien der Fonds ist daran zu erkennen, dass Fonds die Garantiekosten nicht in die Produktpreise einkalkulieren. Hingegen sind in Lebensversicherungsprodukten Sicherheitsmargen in den Rechnungsgrundlagen enthalten, welche die Sicherheit der Garantien gewährleisten. Aus risikotheoretischer Sicht muss der Wert der Garantien gerade den Absicherungskosten entsprechen. Studien zeigen, dass die Kosten zur Absicherung der gegebenen Garantien nicht vernachlässigbar sind. Die Absicherungskosten variieren stark in Abhängigkeit der Laufzeit und der Volatilität des Fondsvermögens und können bis zu 5% des Barwertes der eingezahlten Leistungen betragen. Es bestehen auch keinerlei Verpflichtungen für die Anteilseigner der Kapitalanlagegesellschaften gegebenenfalls Eigenmittel nachzuschießen. Diese Problematik zeigt sich derzeit an einem aktuellen Fall im Immobilienfondsbereich. Die Anteilseigner werden i.d.r. nur dann zum Nachschuss von Eigenmitteln bereit sein, wenn sie daraus eine risikoadäquate Verzinsung erwarten können. Dies wird bei Eigenmitteln, die nur der Schließung einer bereits entstandenen Deckungslücke dienen, oft nicht der Fall sein. Der fehlende Anreiz bzw. die fehlende Pflicht zum Nachschuss führt zu einem Scheitern der aufsichtsrechtlichen Sicherungsidee. Über die Gründung einer Vielzahl von auf Garantiefonds spezialisierten kleinen Kapitalanlagegesellschaften mit auf die Eigenmittel beschränkter Haftung steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die Insolvenz eines Garantiefonds von den Anteilseignern einer Zuführung von Eigenmitteln vorgezogen wird. Selbst wenn die Anteilseigner grundsätzlich zu einem Nachschuss bereit wären, müsste im Sinne einer guten Corporate Governance sichergestellt werden, dass die Anteilseigner regelmäßig über die Risiken aus den abgegebenen Garantien informiert werden, um gegebenenfalls rechtzeitig reagieren zu können.

6 - 3 - Das Investmentgesetz eröffnet den Kapitalanlagegesellschaften einen erheblichen Spielraum hinsichtlich der Verwaltung der Sondervermögen. Diesen liegt aber das Konzept zugrunde, dass das Kapitalanlagerisiko von den Anlegern getragen wird. Die derzeitigen Vorschriften über die zulässigen Vermögenswerte sowie die Streuungsvorschriften stellen indes in keiner Weise sicher, dass über komplexe Kapitalanlagestrategien im Sinne einer Portfolio-Insurance sichergestellt würde, dass am Ende der Laufzeit eines Garantiefonds der garantierte Betrag zur Verfügung steht. Selbst wenn für Garantiefonds restriktive Anlagevorschriften festgelegt würden, wäre damit keineswegs gewährleistet, dass der Wert eines Garantiefonds tatsächlich die garantierte Höhe erreicht. Es verbleiben vielmehr grundlegende Risken. Denn es gibt keinen perfekten Hedge und es sind Counterpart-Risks, aber auch operationelle Risiken bei der praktischen Umsetzung komplexer Anlagestrategien zu berücksichtigen. Bei langfristig ausgerichteten Garantiefonds können sich zudem Risiken aus grundlegenden Kapitalmarktveränderungen (z. B. als Folge der Demographieentwicklung) ergeben. Diese Risiken müssten im Rahmen eines Risikomanagements zum Beispiel mittels Stress-Tests gemessen und mit Eigenmitteln unterlegt werden. Level Playing Field: Anforderungen an die Eigenmittelausstattung Sowohl in der Europäischen Union als auch national müssen für vergleichbare Produkte vergleichbare Rahmenbedingungen gelten ( Level Playing Field ). Anbieter von Lebensversicherungsprodukten (oder vergleichbar Pensionsfonds) müssen für die einzelnen von ihnen übernommenen Risiken Eigenmittel vorhalten. Für die gegenüber den Kunden übernommenen Garantien sind während der gesamten Vertragslaufzeit und nicht nur zu bestimmten Stichtagen oder gar erst zum Ende der Vertragslaufzeit Mittel vorzuhalten, welche die Ansprüche der Kunden absichern sollen. Darüber hinaus müssen Lebensversicherer Stresstests bestehen, die erfordern, dass auch nach dem möglichen eintreten von Stress-Szenarien die Solvabilitätsanforderung noch erfüllt werden kann. Garantiefonds müssen schon aus Wettbewerbsgründen vergleichbaren Eigenmittelanforderungen unterliegen. Diese Anforderungen an die Eigenmittelausstattung werden für Versicherer unter dem Stichwort Solvency II einer grundlegenden Revision im Sinne einer Risikoorientierung unterzogen, deren Ziel es auch ist, die von den Versicherern gegenüber den Kunden abgegebenen Versprechen durch eine angemessene Finanzausstattung abzusichern. Vergleichbare Anforderungen formuliert Basel II für den Bereich der Kreditwirtschaft. Sowohl für den Versicherungsbereich als auch für den Bereich der Kreditwirtschaft gelten Eigenmittelanforderungen nicht nur für das einzelne Unternehmen sondern auch für die Unternehmensgruppe, zu denen der Versicherer bzw. die Bank gehört. Es wäre unter dem Gesichtspunkt des Level Playing Field nicht begründbar, wenn der Gesetzgeber für Garantiefonds keine entsprechenden Vorgaben formuliert. Unterschiedlich hohe Anforderungen an die Höhe der für Garantien zu stellenden Eigenmittel drohen über im Wettbewerb erzwungene Aufsichtsarbitrage, d.h. z.b. Inkorporierung von Garantiefonds in Bank- oder Lebensversicherungsprodukte, das Sicherheitsniveau auch in anderen Finanzdienstleistungssektoren zu vermindern.

7 - 4 - Es wäre somit nicht nur im Kundeninteresse, sondern auch zur Einhaltung der politischen Leitlinie Level Playing Field notwendig, an Garantiefonds Eigenmittelanforderungen zu richten, wie sie von Anbietern vergleichbarer Produkte zu erfüllen sind. Andernfalls dürfte man auch den Verbraucher überfordern, der sicherlich erwartet, dass der Gesetzgeber bei der Sicherheit von Produkten keinen asymmetrischen Maßstab anlegt. Bereits heut gibt es Wettbewerbsverzerrungen, z.b. durch Riester-Investmentfonds. Diese müssen von aufsichtsrechtlicher Seite kein Eigenkapital für die Beitragserhaltsgarantie vorhalten. Nur in ungünstigen Kapitalmarktszenarien ergeben sich Eigenmittelanforderungen. Die entsprechenden Unterschiede im Sicherheitsniveau lassen sich wie folgt quantifizieren. Die für Riester-Fonds geltende Formel des damaligen BAKred ist so konstruiert, dass mit 99%iger Sicherheit die Fondsanlage binnen Monatsfrist nicht unter einen kritischen Wert fällt. Dieser kritische Wert ist dadurch gekennzeichnet, dass die risikolose Anlage gerade noch genügt, um die geforderte Garantie zu erreichen, wobei vorausgesetzt wird, dass ab dann nur noch in Bundesanleihen investiert wird. Approximativ hochgerechnet auf Jahressicht beträgt das Sicherheitsniveau jedoch nur noch 88,6%. Das Sicherheitsniveau bei Versicherungsunternehmen ist wesentlich höher. Mit den künftigen Solvency II-Regeln wird voraussichtlich ein jährliches Sicherheitsniveau von 99,5% angestrebt werden. Da die BAKred-Formel für Riester- Investmentfonds nun in den Konsultationsentwurf der BaFin übernommen wurde, droht dieses niedrige Sicherheitsniveau auf alle Garantiefonds übertragen zu werden. Laut Konsultationsentwurf sollen Garantiefonds den Betrag einer drohenden Unterdeckung als Eigenmittel hinterlegen. Die mögliche Unterdeckung wird dabei basierend auf der Volatilität des Fondsvermögens ermittelt. Insofern findet ausschließlich eine aktivseitige Betrachtung statt. Völlig ignoriert werden dabei die finanziellen Risiken der Passivseite. Bei fallendem Zinsniveau steigt nämlich der Barwert der versprochenen Garantien des Fonds deutlich an, und zwar aufgrund der Langfristigkeit der Versprechen stärker als der Anstieg der Festverzinslichen Titel auf der Aktivseite. Dieses sogenannte Asset-Liability-Management-Risiko wird für Lebensversicherer unter Solvency II explizit betrachtet. Es stellt in der Regel das dominierende Risiko unter Solvency II dar. Für Garantiefonds hingegen wird es gar nicht betrachtet. Unangemessene Anfinanzierung der Fondsgarantien Bezüglich der Anfinanzierung der garantierten Leistungen ergeben sich deutliche Unterschiede zwischen Lebensversicherern und Garantiefonds. Lebensversicherer führen eine Anfinanzierung der künftigen Verbindlichkeiten durch. Dabei dürfen sie ihre Verpflichtungen höchsten mit dem in der Deckungsrückstellungsverordnung vorgeschriebenen Höchstrechungszins diskontieren. Dieser ergibt sich als höchsten 60% des 10-Jahresmittels von bis zu 10-jähren Staatsanleihen. Es ist also eine 40%ige Sicherheitsmarge enthalten. Der Rechnungszins liegt für Neuverträge aktuell bei 2,75% und wird voraussichtlich Anfang 2007 auf 2,25% gesenkt werden. Hingegen ist es den Garantiefonds gestattet, mit dem deutlich höher liegenden Marktzins zu diskontieren was zu einem entsprechend geringeren Barwert der Verpflichtung führt und in der Konsequenz erst bei einer höheren Unterdeckung zu einer Eigenmittelunterlegungspflicht. Während Lebensversicherer den Barwert der garantierten Leistung ab Beginn des Vertragsabschlusses in Form einer sich aufbauenden Deckungsrückstellung zu stellen haben, gilt diese Verpflichtung zur Anfinanzierung nicht für Garantiefonds. Nur in kritischen Situationen, in denen der Fondswert nicht dem Barwert der Garantie entspricht, ist die allgemeine Pflicht zur Bildung einer Drohverlustrückstellung anwendbar.

8 - 5 - Die genannten Aspekte zeigen in ihrer Gesamtheit eine deutlich schwächere Sicherheit der Garantiefonds auf. Ferner wird die resultierende Wettbewerbsverzerrung deutlich, die das Prinzip des Level Playing Fields durchbricht und systematische Aufsichtsarbitrage ermöglicht. Um eine Irritation der Kunden und eine damit einhergehende Schwächung der Garantieaussagen der Lebensversicherer zu vermeiden muss bei der Ausgestaltung der künftigen Garantiefonds zwingend darauf geachtet werden, dass Garantieprodukte auch tatsächlich mit dem gewohnt hohen Sicherheitsniveau verbunden sind. Eine mangelnde Eigenmittelausstattung und eine ungenügende Anfinanzierung können in ungünstigen Situationen gravierende sozialpolitische Auswirkungen haben.

9 Anlage 2 LVU- und Garantiefondsberechnungen Annahmen: Einmalbeitrag von bei 10-jähriger Vertragslaufzeit In der LV ergibt sich daraus eine garantierte endfällige Leistung von Dieses Garantieniveau soll auch für den Garantiefonds gelten. Diskontierung der Reserven eines Lebensversicherers mit Höchstrechnungszins (2,75%); Diskontierung der garantierten Leistungen bei Garantiefonds mit 10-jähriger risikoloser Rendite (3,5%) Kapitalanlageportfolio zu Beginn bestehend aus 20% Aktien und 80% Renten Ausgehend von der risikolosen Rendite 10-jähriger Staatsanleihen ergebt sich ein Zinssenkungsschock nach Solvency II von 1,21 Prozentpunkten. Die modifizierte Duration der Renten sei mit 9 und die mod. Duration der zinssensiblen Passiva sei mit 10 angenommen. 1 Berechnungen: Zuerst sollen die unterschiedlichen Niveaus der Anfinanzierung aufgezeigt werden: Anfinanzierungen im Vergleich DR LV "DR Fonds" Abbildung 1 Dazu werden in Abbildung 1 die Barwerte der garantierten Leistungen gegenübergestellt. DR LV stellt die zu bildende Deckungsrückstellung eines LVU dar und ergibt sich durch Diskontierung der garantierten Leistungen mit dem Höchstrechnungszins (2,75%). Die Kurve DR Fonds stellt die mit 3,5% abgezinsten Garantieleistungen dar. Erst am Ende der Vertrags- 1 Hierbei wird angenommen, dass das LVU nur 10-jährige Verträge anbietet und sich somit laufzeitmäßig fast perfekt matchen kann. In diesem Sinne wird eine Analyse eines zusätzlich hinzutretenden Vertrages vorgenommen, ohne dabei Annahmen über den Altbestand treffen zu müssen.

10 laufzeit schneiden sich die beiden Kurven, da Garantiefonds mit dem höheren Zinssatz diskontieren und somit der Barwert der garantierten Leistungen (mit Ausnahme zum Ende der Vertragslaufzeit) immer geringer ist als in der Lebensversicherung. Hierbei ist anzumerken, dass Garantiefonds keine Deckungsrückstellung bilden, sondern nur eine Drohverlustrückstellung in bestimmten Fallkonstellationen. Nachfolgend werden die Eigenmittelanforderungen für LVU nach Solvency I und Solvency II den Eigenkapitalanforderungen für Garantiefonds gegenübergestellt: Zur Berechnung der Eigenmittel nach Solvency II gehen vereinfachend nur Risiken aus Zinssenkung 2 und dem Aktienexposure ein. Diese beiden Einzelrisiken werden dann zur Gesamteigenmittelanforderung aggregiert, wobei die Erträge aus Aktienanlagen gemäß der Solvency II-Dokumentation berücksichtigt werden. Es wird unterstellt, dass die Kapitalanlagen zu Beginn der Vertragslaufzeit zu 80% aus Renten mit einer Erwartungswert-Rendite von 3,5% p.a. (10-jährige Zero-Bonds) und zu 20% aus Aktien mit einem Erwartungswert von 6% p.a. bestehen. Bei der Aggregation zur gesamten Eigenmittelanforderung werden die Bewertungsreserven aus Aktien sowie die über den Rechnungszins hinausgehenden Erträge aus Renten entsprechend abgezogen. Die aktuelle Diskussion um eine Beteiligung der Versicherungsnehmer an den Bewertungsreserven antizipierend, wurde dabei für positive Reserven ein Abschlagsfaktor von 50% angenommen. Somit sinken beim betrachteten LVU die zu finanzierenden Eigenmittelanforderungen 3 im Zeitablauf, obwohl der absolute Eigenmittelbedarf infolge des wachsenden Kapitalanlagevolumens zunimmt. Da aus Vereinfachungsgründen Kalkulationsrisiken und operationelle Risiken nicht betrachtet werden, sollten c.p. die berechneten Eigenmittelanforderungen bei LVU leicht geringer sein als in praxi. Die Eigenmittel nach Solvency I werden mit 4,5% der Deckungsrückstellung angenommen. Die zu finanzierenden Eigenmittel nach Solvency I werden mittels Abzug von Reserven analog dem Vorgehen bei der Ermittlung der zu finanzierenden Eigenmittel nach Solvency II berechnet. Die Herleitung der Eigenkapitalanforderungen bei Garantiefonds erfolgt unter Anwendung der Formel des Konsultationsentwurfs: B max 0 ; (1 + r ( 1/12 ) 2,33σ ) t M e ( 1 ) Die dazu notwendige 1-Monats-Standardabweichung σ berechnet sich aus der Annahme, dass die jährliche Volatilität von Aktien 17% und die von Renten 6% beträgt. Es sei darauf hingewiesen, dass ein Garantiefonds bei einem - wie hier zugrunde gelegten - monatlichen Sicherheitsniveau von 99% auf das Jahr hochgerechnet lediglich ein Sicherheitsniveau von 88,6% erzielt. Demgegenüber wird im Solvency II Modell von einem Sicherheitsniveau in Höhe von 99,5% bezogen auf ein Jahr ausgegangen. 2 3 Die ausschließliche Berücksichtigung des Zinsrückgangsrisikos ergibt sich aus der Dominanz dieses Risikos gegenüber dem Zinsanstiegsrisiko zum gegenwärtigen Zinsniveau. Unter der Annahme nicht garantierter Rückkaufswerte existiert kein Zinsanstiegrisiko. Die zu finanzierenden Eigenmittel zum jeweiligen Betrachtungszeitpunkt ergeben sich aus den Eigenmittelanforderungen nach dem Solvency II-Modell abzüglich der Reserven der Kapitalanlagen.

11 In einem ersten Schritt werden in Abbildung 2 die Eigenmittelanforderungen sowohl für ein LVU als auch für einen Garantiefonds ohne zusätzliches Stress-Szenario gegenübergestellt. Eigenmittelanforderungen im Vergleich Solvency I Solvency II Eigenkapitalanforderung Fonds Abbildung 2 Die Kurven Solvency I und Solvency II bilden die über den Zeitablauf zu finanzierenden Eigenmittelanforderungen nach den Aufsichtsregimen Solvency I bzw. II unter Berücksichtigung der Bewertungsreserven bei Aktien und eines bestimmten Teils der Erträge von Renten ab. Somit fallen die Kurven im Zeitablauf. Aus Abbildung 2 ist ersichtlich, dass Fonds über die gesamte Laufzeit dann kein zusätzliches Eigenkapital stellen müssen, wenn keine externen Schocks auf das Fondsvermögen einwirken. Im nächsten Schritt wird unterstellt, dass es einen externen Aktienschock in Höhe von -35% zum Ende des Jahres 7 gibt: Eigenmittelanforderungen im Vergleich Solvency I Solvency II Eigenkapitalanforderung Fonds Abbildung 3

12 Aus Abbildung 3 ist ersichtlich, dass sowohl das LVU als auch der Garantiefonds für den Schock Eigenmittel vorhalten müssen. Die Erhöhungen beim LVU ergeben sich aus dem Umstand, dass die Bewertungsreserven von Aktien sich verringern bzw. negativ werden und somit gemeinsam mit den Erträgen aus den Renten die Eigenmittelanforderung nicht mehr kompensieren können. Folglich erhöhen sich die zu finanzierenden Eigenmittel sowohl nach Solvency I als auch nach Solvency II. Bei Garantiefonds ergibt sich die Eigenkapitalanforderung aus Formel ( 1 ). Am Ende des Jahres 7 müssen LVU ca. 3,9% (3,5%) der in t 0 geleisteten Einmalzahlung bzw. 3,0% (2,7%) der garantierten Leistungen zum Vertragsende als Eigenmittel nach Solvency II (Solvency I) finanzieren. Im Vergleich dazu müssen Garantiefonds ca. 1,7% der in t 0 geleisteten Einmalzahlung (1,3% der garantierten Leistungen zum Vertragsende) als Eigenkapital nachschießen. Zum Vergleich zeigt Abbildung 4 die Situation unter der Annahme, dass der Aktiencrash in Höhe von -35% am Ende des Jahres 5 stattfindet. Es wird ersichtlich, dass die zu finanzierenden Eigenmittelanforderungen eines LVU im Falle eines Aktiencrashs in t 5 sowohl nach Solvency I als auch nach Solvency II mehr als zwei mal so hoch sind wie die Eigenkapitalanforderungen eines Garantiefonds: Eigenmittelanforderungen im Vergleich Solvency I Solvency II Eigenkapitalanforderung Fonds Abbildung 4 Fazit: Es kann gezeigt werden, dass die unterschiedlichen Behandlungen von Garantiefonds und Lebensversicherungsunternehmen bzgl. der Anfinanzierung und der Eigenmittelunterlegung nicht mit dem Level Playing Field im Einklang stehen. Unterstellt man keine adversen Kapitalmarktszenarien, so sind die zu finanzierenden Eigenmittel bei LVU unter Anwendung von Solvency II bis kurz vor Ende der Vertragslaufzeit größer null. Bei Anwendung von Solvency I sind die zu finanzierenden Eigenmittel über die Hälfte der Vertragslaufzeit größer null. Demgegenüber sind die Eigenkapitalanforderungen bei Garantiefonds über die gesamte Laufzeit gleich null. Treten externe Aktienmarktschocks auf, so kann für diese Szenarien gezeigt werden, dass LVU im Vergleich zu Garantiefonds nach dem derzeitigen Aufsichtsregime Solvency I und auch nach dem künftigen Solvency II deutlich mehr Eigenmittel zu finanzieren haben. Hinsichtlich der Anfinanzierung ist festzustellen, dass LVU grundsätzlich ein höheres Niveau an Deckungsrückstellungen bilden müssen. Dabei gilt es zu bedenken, dass Garantiefonds keine Deckungsrückstellung per se zu bilden haben, sondern lediglich in bestimmten Fällen eine Drohverlustrückstellung.

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