Zonenzuweisung und änderung im Gebiet Bernrain Planungsbericht

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1 Zonenzuweisung und änderung im Gebiet Bernrain Planungsbericht

2 Kreuzlingen; Zonenzuweisung und -änderung Bernrain - Planungsbericht Seite 2 Inhaltsverzeichnis 1 Planungsgebiet 3 2 Ausgangslage 4 3 Planungsziele 6 4 Massnahmen 6 5 Komplementäre Massnahmen durch den Erlass des Gestaltungsplanes 9 6 Verfahren 9 7 Übergeordnete Planungsgrundsätze / Gesetzgebung 10 8 Information und Mitwirkung 10 9 Ergebnis kantonale Vorprüfung Genehmigung 12

3 Kreuzlingen; Zonenzuweisung und -änderung Bernrain - Planungsbericht Seite 3 1 Planungsgebiet Der Planungsperimeter umfasst neben der im rechtskräftigen Zonenplan von der Gestaltungsplanpflicht umfassten Fläche zusätzlich südlich liegende Grundstücke, deren Zonenzuweisung auf Grund der Abgrenzung der Industriezone geändert werden soll. Weiter umfasst der Planungsperimeter das östlich liegende Gebiet, das durch den Gestaltungsplan Jakobshöhe definiert wird. Im Frühling 2006 hatte es sich herausgestellt, dass die Bahn einen Teil ihrer Gleisanlagen definitiv nicht mehr als Reserve behalten mochte. Aufgrund der Kontakte mit den südlich anliegenden Grundeigentümern wurden Landverhandlungen durchgeführt und in der Folge eine Grenzmutation eingeleitet. So ergibt sich ein erwünschter, grösserer Bebauungs- bzw. Erschliessungsspielraum. Diese Grundstückserweiterungen sind in der vorliegenden Zonenzuweisung flächenmässig berücksichtigt. Perimeter Zonenplanänderung

4 Kreuzlingen; Zonenzuweisung und -änderung Bernrain - Planungsbericht Seite 4 2 Ausgangslage Nach dem altrechtlichen Zonenplan aus dem Jahre 1977 lag derjenige Teil das Planungsgebiets, über dem die Zonenzuweisung sistiert wurde, in der Gewerbezone und es galten die Bestimmungen gemäss Art. 87 des damaligen Baureglements. Für den östlichen, mehr als hälftigen Teil der Gewerbezone (siehe nachfolgende Abbildung) wurden zudem mit Art. 87 Abs. 6 spezielle Bauvorschriften für die "Gewerbezone Bernrain definiert. Ausschnitt aus dem Zonenplan 1977 Baureglement 1977, Art. 87 Abs. 6 Im Rahmen der letzten Ortsplanungsrevision wurde das Gebiet nach zeitgemässen, ortsplanerischen Erkenntnissen beurteilt. In der vom 16. Januar bis 16. Februar 1998 durchgeführten öffentlichen Auflage des Zonenplanes wurde im Norden entlang der Bahnlinie ein durchgehender Streifen der Industrie- und Gewerbezone (IG) 1 zugewiesen. Der Übergang zum südlichen Wohngebiet sollte mit einer Mischzone, nämlich der Wohn- und Gewerbezone (WG) 70, bewerkstelligt werden. Das ganze Planungsgebiet wurde mit der Gestaltungsplanpflicht belegt. Der Hang im Gebiet Freudenberg, westlich der Sternwarte, wurde der Wohnzone (W) 33 mit reiner Wohnnutzung zugewiesen. Aufgrund mehrerer Einsprachen sowie planerischer Unsicherheiten in Bezug auf die IG 1 wurde die definitive Zonenzuweisung im Gebiet Bernrain vom Gemeinderat sistiert und deshalb auch von der Genehmigung durch den Regierungsrat ausgenommen. Seither ist dieses Gebiet im Zonenplan als weisse Fläche dargestellt (Zonierung sistiert), überlagert mit der Gestaltungsplanpflicht. Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Zonenplan 2000

5 Kreuzlingen; Zonenzuweisung und -änderung Bernrain - Planungsbericht Seite 5 Eine erneute öffentliche Planauflage mit einer Zonenzuweisung im sistierten Planungsgebiet Bernrain erfolgte vom 3. bis 24. Mai Während der nordseitige Streifen entlang der Bahn weiterhin der IG 1 zugewiesen blieb, wurde zum südlichen Wohngebiet hin die WG 70 durch eine WG 50 ersetzt. Während der Planauflage zur Zonenzuweisung gingen vier Einsprachen ein, nämlich von der Chocolat Bernrain AG, den Elektrizitätswerken des Kantons Thurgau (EKT) (beide innerhalb des Planungsgebiets), sowie von den Anstössern Frau Dr. med. Gerlinde Kisters und weiteren, durch Herrn Beat Schwarz-Riva vertretenen. Dabei wurden hauptsächlich folgende Mängel gerügt: EKT: Es sei das gesamte Gebiet ihrer Parzellen östlich des Breitenrainweges der WG 70 und nicht wie aufgelegt entlang der Bahnlinie der IG 1 sowie südlich davon der WG 50 zuzuweisen. Chocolat Bernrain: Das der IG 1 zugewiesene Gebiet sei der IG 2 und das der WG 50 zugewiesene der WG 70 zuzuweisen. Dabei sei der IG 2 die Lärmempfindlichkeitsstufe III (und nicht wie üblich IV) zuzuordnen. Die Zonenzuweisung sei parallel mit dem Erlass des Gestaltungsplanes (GP) aufzulegen. Nur so könnten die notwendigen und vom Stadtrat mehrmals versprochenen Entwicklungsmöglichkeiten für den Betrieb gewährleistet werden. Dr. Kisters: Das nördlich gelegene Gebiet zwischen Bahngeleise und Seeblickstrasse sei ebenfalls einer Nutzungszone zuzuweisen, da dieses für Bahnzwecke nicht mehr gebraucht werde. Schwarz-Riva und Mitunterzeichner: Die der IG 1 zugewiesene Parzelle der EKT sowie das gesamte Gebiet in der WG 50 sei der W 33 zuzuweisen, was dem Charakter des Wohnquartiers entspreche. Gleichzeitig erhob die Chocolat Bernrain AG Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt (DBU) gegen den Beschluss des Stadtrates zur teilweisen Abschreibung von Einsprachepunkten aus dem Jahr 1998 auf Grund der erfolgten Neuauflage. Dieses Rekursverfahren ist bis heute formlos sistiert. Im Jahre 2002 wurde auf Grund eines ersten GP-Entwurfs auch ein Landumlegungsverfahren zur detaillierten Regelung der Erschliessung innerhalb des Gestaltungsplanperimeters beschlossen und öffentlich aufgelegt. In der Folge beabsichtigte die Bauverwaltung, gemeinsam mit den Grundeigentümern innerhalb des sistierten Gebiets die nutzungsplanerischen Erfordernisse mit Ergänzungen im GP so festzulegen, dass sowohl die regierungsrätlichen Vorgaben als auch die Anliegen der einsprechenden Parteien ausreichend berücksichtigt werden konnten. Im Herbst 2007 wurde ein geänderter Entwurf des Zonenplans und des GP samt entsprechenden Planungsberichten dem DBU zur Vorprüfung eingereicht (siehe Kap. 9). Das Gebiet des bestehenden Arealüberbauungsplanes Jakobshöhe ist nach Zonenplan der W 50 sowie der WG 70 zugeteilt. Die Ausnützung ist durch den Arealüberbauungsplan auf durchschnittlich 0.4 begrenzt und innerhalb des Planungsperimeters differenziert verteilt. Anstehende Ausbauwünsche werden durch die bestehende Ausnützungsbeschränkung blockiert.

6 Kreuzlingen; Zonenzuweisung und -änderung Bernrain - Planungsbericht Seite 6 3 Planungsziele Mit der vorliegenden Zonenzuweisung soll insbesondere der räumliche Entwicklungsbedarf des für Kreuzlingen wichtigen Betriebs "Chocolat Bernrain AG" ohne negative Auswirkungen auf die inzwischen herangewachsene Wohnnutzung garantiert werden. Dabei ist den Übergängen zum südlich anstossenden Quartier mit reiner Wohnnutzung besondere Beachtung zu schenken. Mit der Aufhebung des Arealüberbauungsplanes Jakobshöhe sollen der haushälterische Umgang mit dem Boden sowie Erneuerungsvorhaben der Eigentümer ermöglicht werden. Die gleichzeitige Zonenänderung soll die Nutzungsplanung besser auf die bestehenden Randbedingungen abstimmen. Das Gebiet soll an die vorgesehenen Änderungen der Parzelle 1346 im Westen anschliessen und den Übergang an die südlich angrenzende Wohnzone W 33 optimieren. 4 Massnahmen Ab dem Jahre 2006 wurde die gesamte bisherige Planung nochmals überarbeitet. Dabei wurde auch die ursprüngliche Idee der Festsetzung einer Sonder-Industriezone "Berg" in Zonenplan und Baureglement mit von den IG 1 und 2 abweichenden Bestimmungen geprüft. Insbesondere interessierte, ob dadurch eine wesentliche Entlastung des auf Grund der Gestaltungsplanpflicht ohnehin zu erarbeitenden GP's möglich wäre und dieser praktisch auf einen reinen Erschliessungsplan reduziert werden könnte. Da jedoch im GP auch für die Bereiche mit Wohn- und Gewerbezone Sonderbestimmungen zur Anordnung und Dimensionierung von Gebäuden festzulegen sind, konnten gleichzeitig auch diejenigen für die Industrie- und Gewerbezone im GP umgesetzt werden. Der GP wird damit zum integrierenden Bestandteil der nutzungsplanerischen Festlegungen in diesem Gebiet, was der grundsätzlichen Funktion eines Sondernutzungsplans auch entspricht. Zudem bringt die Festlegung einer Sonderzone niemandem eine grössere Sicherheit. Eine Änderung oder gar Aufhebung des GP's müsste unter Benachrichtigung der betroffenen Anstösser genauso öffentlich aufgelegt und vom zuständigen kantonalen DBU genehmigt werden, wie eine Änderung von Bestimmungen zu einer Sonderzone in Zonenplan oder Baureglement. Nach dem Wegfall der erwarteten Vorteile einer Sonder-Industriezone muss noch ein gewichtiger Nachteil beachtet werden. Das Schaffen von auf einzelne Betriebsbedürfnisse abgestimmten Abweichungen von der Regelbauweise mittels Schaffung zusätzlicher Sonderzonen könnte zu einer Flut von ähnlichen Begehren anderer Betriebe führen. Dies würde die Verständlichkeit der planungsrechtlichen Grundordnung stark erschweren. Vielmehr ist gerade der Sondernutzungsplan (GP) das geeignete Instrument, um gebietsspezifisch notwendige Anpassungen der Grundordnung mit ausreichender Rechtssicherheit festzulegen. Zur Vermeidung dieser präjudiziellen Wirkung wurde schliesslich von der Festlegung einer Sonder-Industriezone "Berg" abgesehen und entschieden, dass im Gebiet Bernrain die notwendigen Abweichungen von den einzelnen Zonenbestimmungen mit dem GP festgesetzt werden sollen. Innerhalb des von der Genehmigung sistierten Gebietes wurden gegenüber den bisherigen Zonenzuweisungen folgende Änderungen vorgenommen:

7 Kreuzlingen; Zonenzuweisung und -änderung Bernrain - Planungsbericht Seite 7 Auf Grund der Bedarfsanmeldung des Industriebetriebs "Chocolat Bernrain" wurde die bisherige IG 1 durch die IG 2 ersetzt. Damit kann die Baumassenziffer 8 gewährleistet werden, die für den Ausbau dieses Betriebs benötigt wird. Weiter wurde entlang der Bahnlinie östlich der Nord-Süd- Fussgängerverbindung keine Industrie- und Gewerbezone, sondern eine Mischzone WG 50 angeordnet. Damit kann ein optimaler Übergang von der Industrie- und Gewerbezone zur südlich liegenden Wohnzone W 33 geschaffen werden. Diese Zonenzuweisung im sistierten Gebiet verlangt aber auch nutzungsplanerische Anpassungen im direkt an die Industriezone anstossenden Wohngebiet. So wird der in der Ortsplanungsrevision der Wohnzone W 33 zugewiesene Hang im Gebiet Freudenberg (Parz. Nrn. 2350, 3013) westlich der Sternwarte in die WG 50 umgezont. Damit wird auch im letzten Bereich, in dem Industriezone direkt an eine reine Wohnzone angrenzt, ein Übergang mit einer Wohn- und Gewerbezone geschaffen. Dies hat aber zur Folge, dass die in diesem Bereich verbleibende W 33 (Parz. Nrn. 2275, 2276, 2804) zu einer von WG 50 (im Norden), W 50 (im Süden) sowie Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (im Osten) umschlossenen Insel wird. Zur Vermeidung dieses unerwünschten Effektes wird dieses aus drei Parzellen bestehende Restgebiet von der Zone W 33 in die Zone W 50 umgezont. Damit sichergestellt werden kann, dass die Zonenänderung keine zu starke Änderung des Quartiercharakters durch die veränderten baulichen Möglichkeiten hervorruft, wird die Gestaltungsplanpflicht um die Parzellen Nrn (westliche Teilfläche), 2350 und 3013 erweitert. Im Gebiet Jakobshöhe soll der Arealüberbauungsplan aufgehoben werden, um so eine bauliche Entwicklung zu ermöglichen. Die Zonierung soll auf die tatsächliche Überbauung abgestimmt und damit das gesamte Gebiet der Zone WG 50 zugeteilt werden. Die Reduktion der Zone WG 70 in eine Zone WG 50 ist möglich, da in diesem Bereich die Ausnützung von 0.5 nicht überschritten ist. Die Beibehaltung der Wohn- und Gewerbezone ist wegen der bestehenden Autogarage im Gebiet notwendig. Der Teil des Gebietes Jakobshöhe, der bisher der Zone W 50 zugeteilt ist, soll neu ebenfalls der Zone WG 50 zugeteilt werden. So können erwünschte Nutzungsverbesserungen im Zusammenhang mit Erneuerungsvorhaben realisiert werden, da die bisher durch den Arealüberbauungsplan festgelegte Ausnützung von 0.4 aufgehoben wird.

8 Kreuzlingen; Zonenzuweisung und -änderung Bernrain - Planungsbericht Seite 8 Parzelle Nr. Grundeigentümer Landfläche (m 2 ) Anteil Zone IG 2 (m 2 ) Anteil Zone WG 50 (m 2 ) Anteil Zone W 50 (m 2 ) Anteil Verkehrsfläche (m 2 ) Anteil Freihaltezone 823 Seger Bauunternehmung AG, Kreuzlingen Elektrizitätswerk des Kantons Thurgau (EKT), Arbon Technische Betriebe Kreuzlingen (TBK) Chocolat Bernrain AG, Kreuzlingen Thurbo AG, Kreuzlingen Marazzi Natursteine AG, Kreuzlingen Chocolat Bernrain AG, Kreuzlingen Stadt Kreuzlingen (Breitenrainstrsse) Teilparzelle Giulia Schwarz-Riva, Kreuzlingen Marliese und Marco Marazzi-Egloff, Kreuzlingen Stadt Kreuzlingen Chocolat Bernrain AG, Kreuzlingen Stockwerkeigentum Stockwerkeigentum Stadt Kreuzlingen (Ulmenstrasse) Teilparzelle Pietro und Maria Trisciuzzi, Kreuzlingen Andreas und Karin Bauer, Kreuzlingen Egon und Susanne Wehrli, Kreuzlingen Stefan und Madeleine Högger, Kreuzlingen René und Helene Senn, Kreuzlingen Werner und Irene Ilg, Kreuzlingen Alfred und Doris Schümperli, Kreuzlingen Markus Tieg, Kreuzlingen Chocolat Bernrain AG, Kreuzlingen Stadt Kreuzlingen Kanton Thurgau Stadt Kreuzlingen Stadt Kreuzlingen Total Grundeigentümer

9 Kreuzlingen; Zonenzuweisung und -änderung Bernrain - Planungsbericht Seite 9 5 Komplementäre Massnahmen durch den Erlass des Gestaltungsplanes Das von der Zonenzuweisung sistierte Gebiet wurde bei der Ortsplanungsrevision 2000 mit der Gestaltungsplanpflicht überlagert, weshalb zur Erreichung der Baureife ein GP Rechtskraft erlangen muss. Mit diesem GP sollen zusätzliche Massnahmen grundeigentümerverbindlich festgesetzt werden, die eine optimale Einbettung der Industrie- und Gewerbezone in die angrenzenden Wohngebiete fördern. Da sich der westliche und östliche Teilbereich mit Gestaltungsplanpflicht im Gebiet Bernrain bezüglich Nutzungsabsichten, Erschliessung, Terraingefälle, Grundstücksgrössen und Konkretisierungsgrad der Entwicklungsideen stark voneinander unterscheiden, wird der Perimeter der Gestaltungsplanpflicht zusammen mit der Zonenänderung und zuweisung entsprechend der beiden Areale unterteilt. 6 Verfahren Aus den bisherigen Planauflagen wurde ersichtlich, dass nur eine integrale Nutzungsplanung, bestehend aus Zonenplanänderung und Festsetzung eines oder mehrerer GP s, die Massnahmen zur Erreichung der Planungsziele darstellen kann. Die Zonenzuweisung als Grundvoraussetzung für die Festlegung eines GP allein kann die Einpassung des Industriebetriebes nicht leisten. Hierfür werden auch die beschränkenden Bestimmungen, wie sie im GP festgelegt werden, benötigt. Die Zonenzuweisung Bernrain wird nochmals gesamthaft einer öffentlichen Planauflage unterstellt. Parallel dazu werden die Gestaltungspläne Bernrain West und Bernrain Ost aufgelegt, die innerhalb des sistierten und mit der Gestaltungsplanpflicht belegten Gebiets die detaillierten Erschliessungs- und Bebauungsbestimmungen festlegen. Erst mit der Rechtskraft der GP s wird die Baureife innerhalb des mit der Gestaltungsplanpflicht belegten Gebiets erreicht. Mit der neuen Planauflage werden die Einsprachen zu vorherigen Verfahren am Protokoll abgeschrieben. Abgeschlossen werden soll auch der hängige Rekurs gegen den Beschluss des Stadtrates zur teilweisen Abschreibung von Einsprachepunkten aus dem Jahr 1998, wenn möglich durch Rückzug auf Grund der neuen Planauflage.

10 Kreuzlingen; Zonenzuweisung und -änderung Bernrain - Planungsbericht Seite 10 7 Übergeordnete Planungsgrundsätze / Gesetzgebung Die vorliegende Planung berücksichtigt die raumplanerischen Grundsätze (insb. Art. 3 RPG sowie 12 PBG) und steht in keinem Widerspruch zur übergeordneten Gesetzgebung. Gemäss kantonalem Richtplan werden Bahnhofgebiete der kantonalen Zentren als Entwicklungsgebiete von übergeordneter Bedeutung festgesetzt. Bahnhofgebiete sollen als baulich verdichtete Zentrumszonen genutzt werden. Das Planungsgebiet wird im kommunalen Richtplan als Arealentwicklungsgebiet bezeichnet. So ist eine zweckmässige Zonenzuordnung vorzusehen, welche die Erweiterungsmöglichkeiten der ansässigen Betriebe sicherstellt. Als Übergang zu den südlichen Wohngebieten ist eine Mischnutzungszone vorzusehen. Die Erschliessung hat langfristig vollständig aus westlicher Richtung zu erfolgen. Das der Industriezone zugewiesene Areal mit dem bestehenden Betrieb verfügt über eine ausreichende Landreserve, um künftige Nutzungsansprüche am Standort realisieren zu können. Die vollständige Umschliessung der Industriezone mit Wohn- und Gewerbezone schafft einen zweckmässigen Übergang zu Zonen mit reiner Wohnnutzung, denen die Lärmempfindlichkeitsstufe II zugewiesen ist. Die Verträglichkeit der Industriezone wird mittels Gestaltungsplanverfahren zusätzlich verstärkt, indem so die Lärmempfindlichkeitsstufe von IV auf III und die maximale Gebäudehöhe auf eine landschaftsverträgliche, spezifisch festgelegte Meereskote reduziert wird. Zudem ist das direkt neben der Bahn- und Bushaltestelle Bernrain liegende Industrieareal bestens mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen. 8 Information und Mitwirkung Die direkt betroffenen Grundeigentümer innerhalb des sistierten Gebiets haben bei der Planung intensiv mitgewirkt. Die Anstösser sowie die Einspracheparteien früherer Verfahren werden zeitgerecht informiert. 9 Ergebnis kantonale Vorprüfung Vorprüfung 2002 / 2008 Es wurden bereits zwei Fassungen des Zonenänderungsvorhabens in den Jahren 2002 und 2007 zur Vorprüfung beim kantonalen Amt für Raumplanung (ARP) eingereicht. Mit Datum vom 8. Februar 2008 hat das Amt schriftlich Stellung genommen. Die darin enthaltenen Hinweise und Anregungen wurden geprüft. Ergänzend wurde eine Besprechung mit Vertretern des ARP durchgeführt.

11 Kreuzlingen; Zonenzuweisung und -änderung Bernrain - Planungsbericht Seite 11 Im Vorprüfungsbericht wurde darauf hingewiesen, dass eine Genehmigung neuer Industrie- und Gewerbezonen in Kreuzlingen erst möglich ist, wenn im Baureglement für diese Zonen rechtsgenügliche Bauvorschriften erlassen sind. Dies betrifft insbesondere Höhen- und Längenvorschriften. Die entsprechende Neufassung von Art. 13 Baureglement wurde vom Stadtrat am 15. Dezember 2009 beschlossen und öffentlich aufgelegt. Hierbei ist eine Einsprache eingegangen, welche am 9. Februar 2010 abgewiesen wurde, worauf ein Rekurs beim DBU einging. Dieser wurde gutgeheissen, worauf zusätzliche Bestimmungen bezüglich max. Gebäudelängen eingearbeitet wurden, welche ebenfalls öffentlich aufgelegt und vom Gemeinderat genehmigt worden sind. Zurzeit liegt das Geschäft dem DBU zur Genehmigung vor. Weiter wurde im Vorprüfungsbericht angeregt, die Einpassung von Gebäuden mittels Einführung eines neuen Zonentyps vorzunehmen. Wie in Kapitel 4 dargelegt, wurde dies geprüft und auf Grund gewichtiger Nachteile als nicht gangbare Lösung beurteilt. Auch die Zuweisung zu einer Wohn- und Gewerbezone wurde geprüft. Damit könnten jedoch die Bedürfnisse des bestehenden Industriebetriebes "Chocolat Bernrain" nicht abgedeckt werden. Der Stadtrat ist der Meinung, dass der anstehende Betrieb gestärkt werden und mit der Nutzungsplanung in Kombination mit dem GP ausreichende Entwicklungsmöglichkeiten erhalten soll. Dies wurde dem Betrieb bereits seit Jahren vom Stadtrat zugesichert. Mit der Zuweisung zur Zone IG 2 kann eine ortsplanerisch zweckmässige und vertretbare Lösung erreicht werden. Bezüglich umweltrechtlicher Anforderungen wurde die Lärmsituation untersucht. Die durchgeführten Berechnungen zum Bahnlärm (Grundlage Emissionsplan 2015) haben ergeben, dass in einem Abstand von 5 m ab Bahnlinie sogar der Planungswert eingehalten werden kann (60 db bei Tag, ES III). Die Lärmbelastungen in der Nacht sind hier nicht massgebend. Betreffend Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft (Wohngebiete) sind keine speziellen Berechnungen angestellt worden. Der heutige Betrieb erfüllt die Bestimmungen der ES III. Es sind keine besonderen Probleme bekannt und durch die grossen Abstände ist nicht zu erwarten, dass eine unlösbare Lärmproblematik durch neue Betriebe entsteht. Voraussetzung ist, dass die Herabsetzung der Empfindlichkeitsstufe tatsächlich festgesetzt wird. Die Grobabklärungen zur NIS-Belastung durch die Freileitungen der Bahn sind im Rahmen des Studienauftrages im Gebiet Bernrain Ost erfolgt. Für das Gebiet West wurde mit Blick auf die Grundnutzungszone IG 2 auf Detailberechnungen verzichtet. Je nach Nutzung sind die Einzelnachweise im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens vorzulegen. Gemäss Angaben der Technischen Betriebe Kreuzlingen kann davon ausgegangen werden, dass durch die Einhaltung der Abstandbestimmungen gemäss Baureglement betreffend Stromleitungen die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden können. Betreffend Geruchsimmissionen sind gemäss AFU keine Probleme bekannt. Insgesamt kann festgehalten werden, dass aus umweltrechtlicher Sicht keine Probleme anstehen, welche einen Industriestandort Bernrain West grundsätzlich in Frage stellen müssten. Mit der vorliegenden planerischen Lösung kann zweckmässig auf die verschiedenen divergierenden Bedürfnisse und Interessen eingegangen werden. Vorprüfung 2012 Am 14. Dezember 2011 wurde die Zonenänderung Bernrain dem Departement für Bau und

12 Kreuzlingen; Zonenzuweisung und -änderung Bernrain - Planungsbericht Seite 12 Umwelt zur erneuten Vorprüfung eingereicht. Mit Datum vom 23. März 2012 hat das Amt für Raumplanung dazu Stellung genommen. Nachstehend werden die wichtigsten Bemerkungen wiedergegeben. Aus betrieblicher Sicht ist die geplante Zuweisung zur Industrie- und Gewerbezone IG 2 nachvollziehbar. Unter Beachtung des Planungsermessens der Stadt Kreuzlingen kann die IG 2- Zone mit Gestaltungsplanpflicht akzeptiert werden. Im Rahmen des Gestaltungsplans soll die ordentliche Empfindlichkeitsstufe von IV auf III herabgesetzt werden. Grundsätzlich ist eine solche Massnahme möglich und im Sinne des Vorsorgeprinzips nach USG zu begrüssen. Zur künftigen Lärmbelastung sollten dennoch Prognosen erstellt werden, um allfälligen Lärmklagen vorsorglich zu begegnen. 10 Genehmigung Die Zonenzuweisung und -änderung Bernrain tritt mit der Genehmigung durch das Departement für Bau und Umwelt (DBU) des Kantons Thurgau in Rechtskraft. Durch das DBU genehmigt am:

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