Steuerliche Aspekte des Crowdinvesting
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- Hansi Maurer
- vor 8 Jahren
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1 Crowdinvesting Smart Money für coole Ideen MARTIN MERTEL 25. November 2015
2 Phasen eines Start Up Early-Stage-Financing 1. Pre-Seed / Seed Phase Gründung Grundlagenentwicklung Investitionen Keine Cash Flows 2. Start-up Phase Finanzierung durch: Markteinführung Marketingkonzept, Vertriebsaufbau Hoher Kapitalbedarf Finanzierung durch: Family, Friends and Fools, Crowdfunding, Fördermittel Venture Capital, Crowdfunding, Business Angels, Bank Page 2
3 Phasen eines Start Up Later-Stage-Financing 3. Start-up Phase Stabilisierung der Cash Flows Ausbau Produktion/Vertrieb Break-Even-Point Hoher, später abnehmender Kapitalbedarf 4. Reifephase Finanzierung durch: Verlangsamung des Wachstums Profitabel Cash-Flow für Kapitalgeber Finanzierung durch: Venture Capital, Fördermittel, Banken Beteiligungskapital, Banken, Börsengang Page 3
4 Crowdfunding in Österreich Kategorien Crowdfunding lässt sich in die Marketingstrategie des Unternehmens integrieren Crowdinvesting Investoren stellen langfristig Kapital zur Verfügung und beteiligen sich am Unternehmenserfolg Genussrechtskapital, Nachrangdarlehen, stille Gesellschaft Crowdsponsoring Nicht-monetäre Gegenleistungen, oftmals in Form von Werbeartikeln Crowddonating Hier wird gänzlich auf Gegenleistungen verzichtet. Das Motiv des Investors ist in diesem Fall philanthropischer Natur. Crowdlending (in Österreich nur mit Bankenkonzession erlaubt) Es werden reine Darlehen vergeben und Zinsen bezahlt Page 4
5 Crowdinvesting Steuerliche und bilanzielle Fragestellungen Folgende steuerliche Fragen gilt es im Zusammenhang mit Crowdinvesting zu klären: Bilanzieller Ausweis des Investments beim start-up Steuerliche Behandlung der Erträgnisse des Investments beim start-up/investor Steuerliche Auswirkungen am Ende des Investments beim start-up/investor Abhängig von gewählter Ausgestaltungsform des Crowdinvesting Seite 5
6 Crowdinvesting Bilanzielle Behandlung Kriterien für bilanziellen Ausweis einer Kapitalbeteiligung (stille Gesellschaft, Genussrechtskapital oder Nachrangdarlehen) beim start-up: Ausweis als Sonderposten im Eigenkapital oder nach dem Eigenkapital oder im Fremdkapital (Verbindlichkeit) - Im Wesentlichen abhängig von folgenden Kriterien: Gewinn-(Verlust-)beteiligung Beteiligung an stillen Reserven/Firmenwert Nachrangigkeit Laufzeit Seite 6
7 Stille Gesellschaft Steuerliche Auswirkungen (1) Steuerliche Behandlung der Erträgnisse aus einer stillen Beteiligung (= entgeltliche Nutzungsüberlassung von Kapital als Dauerleistung) Echte stille Beteiligung - Unternehmer Betriebsausgabe Steuerlich abzugsfähig - Stiller Gesellschafter Einkünfte aus Kapitalvermögen - Kein KESt-Abzug, Veranlagung - Versteuerung mit Tarif Seite 7
8 Stille Gesellschaft Steuerliche Auswirkungen (2) Steuerliche Behandlung der Erträgnisse aus einer stillen Beteiligung Atypisch stille Beteiligung - Beteiligung am Gewinn/Verlust und an den stillen Reserven sowie dem Firmenwert - Unternehmer Keine Betriebsausgabe, da Gewinnbeteiligung Gewinn des Unternehmers wird durch Anteil des stillen Gesellschafters gemindert - Stiller Gesellschafter Betriebliche Einkünfte (Mitunternehmerschaft) - Kein KESt-Abzug, Veranlagung - Versteuerung mit Tarif - Achtung: Gesellschaftsteuer (auslaufend 2015) Seite 8
9 Stille Gesellschaft Steuerliche Auswirkungen (3) Steuerliche Behandlung eines Abschichtungsbetrages oder eines Veräußerungserlöses Echte stille Beteiligung - Einkünfte aus Kapitalvermögen (realisierte Wertsteigerung) Kein KESt-Abzug, Veranlagung Versteuerung mit Tarif Atypisch stille Beteiligung - Betriebliche Einkünfte (Mitunternehmerschaft) Kein KESt-Abzug, Veranlagung Versteuerung mit Tarif Seite 9
10 Genussrecht Steuerliche Auswirkungen (1) Steuerliche Behandlung der Erträgnisse aus einem Genussrecht Substanzgenussrecht (Steuerliches Eigenkapital) - Voraussetzungen nach 8 Abs 3 Z 1 KStG Vorliegen einer Beteiligung am Gewinn/Verlust, am Vermögen und am Liquidationsgewinn im Bezug auf das gesamte Gesellschaftsvermögen - Vergütung ist beim Unternehmer keine Betriebsausgabe (Einkommensverwendung) - Für den Genussrechtsinhaber gilt: Natürliche Person: im BV und PV Einkünfte aus Kapitalvermögen, KESt-Abzug durch den Unternehmer (25 %, endbesteuert) Kapitalgesellschaft: Betriebseinnahme, Befreiung nach 10 KStG - Achtung: Gesellschaftsteuer (auslaufend 2015) Seite 10
11 Genussrecht Steuerliche Auswirkungen (2) Steuerliche Behandlung der Erträgnisse aus einem Genussrecht Obligationenähnliches Genussrecht (Steuerliches Fremdkapital) - Voraussetzungen nach 8 Abs 3 Z 1 KStG nicht erfüllt - Vergütung ist Betriebsausgabe beim Unternehmer - Für den Genussrechtsinhaber gilt: Natürliche Person: Einkünfte aus Kapitalvermögen, steuerpflichtig nach Tarif, Veranlagung Kapitalgesellschaft: Betriebseinnahme Steuerliche Behandlung eines Veräußerungs- oder Abschichtungserlöses Obligationenähnliches Genussrecht und Substanzgenussrecht - Natürliche Person: Einkünfte aus Kapitalvermögen Kein KESt-Abzug, Veranlagung Versteuerung mit Tarif - Kapitalgesellschaft: Betriebseinnahme Seite 11
12 Nachrangdarlehen Steuerliche Auswirkungen Steuerliche Behandlung der Erträgnisse aus einem Nachrangdarlehen Unternehmer - Erträgnisse sind Betriebsausgaben beim Unternehmer Gläubiger - Einkünfte aus Kapitalvermögen Kein KESt-Abzug, Veranlagung Versteuerung mit Tarif Seite 12
13 Crowdinvesting Alternativfinanzierungsgesetz 2015 (AltFG) mit in Kraft getreten Erfasste Finanzinstrumente: Genussrechte, stille Beteiligung, Nachrangdarlehen Anwendungsbereich: KMUs max. 250 MA und max. EUR 50 Mio Umsatz/Jahr oder max. EUR 43 Mio Bilanzsumme Finanzierung dient der operativen Tätigkeit des Emittenten öffentliches Angebot isd KMG Informationspflicht des Emittenten ab EUR Prospektpflicht Kein Prospekt bis EUR 1,50 Mio Vereinfachter Prospekt zwischen EUR 1,50 und EUR 5 Millionen Investitionslimit EUR in 12 Monaten Ausnahmen bei professionellen Anlegern, juristischen Personen, Auskunft des Investors Page 13
14 Ausblick In Deutschland, Österreich werden rund 0,02 % der Wirtschaftskraft investiert, in den USA fast das 10-Fache dessen, in Israel knapp das 20-Fache Deutschland (Eckpunktepapier der GroKo) Vision: Stärkung des Marktes für Wagniskapital Zuschuss in Höhe von 20 % der Investitionen (max. TEUR 500) Erstattung der Steuer auf Veräußerungsgewinne (max. TEUR 500) anteiliger Förderzuschuss für den Ausgleich von Verlusten Österreich (Forderungen aus der Wirtschaft) Investitionsfreibetrag ihv TEUR 100 Verstärkte Investition von öffentlichen in private Fonds Seite 14
15 Wie bekommt man Geld von der Crowd? Spenden Plattformen Respekt.net ( Inject power ( Investing Plattformen CONDA ( 1000x1000 ( GREEN ROCKET ( Kickstarter ( Page 15
16 MARTIN MERTEL Steuern/Start-ups BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft 1010 Wien, Kohlmarkt 8-10 (Eingang Wallnerstr. 1) Seite 16
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