Wichtige Informationen zur Umsatzsteuer

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1 USt 9 Umsatzsteuererhöhung ab Dem Haushaltsbegleitgesetz wurde vom Bundesrat in der Sitzung vom zugestimmt. Nach diesem Gesetz wird der Regelsteuersatz von derzeit 16% ab dem auf 19% angehoben. Bei fehlender Vorsteuerabzugsberechtigung beinhaltet diese Erhöhung eine Verteuerung von rd. 2,6%. Insbesondere in der Immobilienwirtschaft wird dies zu nicht unerheblichen Preiserhöhungen führen. Diese Mehrbelastung kann aber - mindestens teilweise durch Vereinbarungen von Teilleistungen vermieden werden. Folgende Voraussetzungen müssen hierfür (nach dem Erlass der Finanzverwaltung anlässlich der Steuersatzänderung zum 1. April 1998) erfüllt sein: 1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln. 2. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, so muss er vor dem vollendet oder beendet worden sein. 3. Vor dem muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, so muss die vertragliche Vereinbarung vor dem entsprechend geändert werden. 4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden. Die Finanzverwaltung hat hierzu (bereits im Jahre 1970) Teilungsmaßstäbe für Bauleistungen zusammengestellt. Hiernach sind Aufteilungen von Arbeiten möglich z.b. nach Häusern und Blöcken, nach Wohnungen oder Geschossen oder anderen Maßstäben. Haushaltsbegleitgesetz 2006 (BGBl 2006 I S. 1402) Schreiben des BdF vom IV C 3 S /98 (BStBl Teil I 1998 S. 177) Schreiben des BdF vom IV A/2 S /70 (Umsatzsteuer-Kartei S 7440 Karte 11) 1

2 USt 8 Vorsteuer auf Bewirtungsaufwendungen voll abziehbar Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass betrieblich veranlasste Bewirtungsaufwendungen unter den allgemeinen Voraussetzungen vollumfänglich zum Vorsteuerabzug berechtigen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs für den ertragsteuerlich nicht zum Abzug zugelassenen Anteil in Höhe von 30 v.h. (für nach dem beginnende Wirtschaftsjahre vorher 20 v.h.) ist europarechtswidrig, weil die Vorschrift des 15 Abs. 1a Nr.1 UStG gegen eine Stillhalteklausel verstößt. Anmerkung: Betroffen sind sämtliche seit 1999 angefallenen Bewirtungskosten, über die Rechnungen mit Vorsteuerausweis vorliegen. Da Umsatzsteuerbescheide i. d. R. noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stehen, können die betreffenden Vorsteuerbeträge durch Änderungsanträge nach 164 Abs. 2 AO (zumindest) für Jahre ab 2000 noch geltend gemacht werden (bei Abgabe der USt- Erklärung 1999 im Jahr 2000 ist die vierjährige Festsetzungsfrist bereits am abgelaufen). BFH-Urteil vom V R 76/03 (DB 2005 S. 868) 2

3 USt 7 Ausstellung und Aufbewahrung von Rechnungen Neuregelungen im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz Im Rahmen des Gesetzes zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (vgl. Hinweis auf Sonder- Rundschreiben) sind umsatzsteuerliche Neuregelungen enthalten, die bereits ab August 2004 gelten. 1. Ausstellung von Rechnungen Bei Leistungen (Lieferungen und sonstigen Leistungen) muss die Rechnungsausstellung innerhalb von sechs Monaten erfolgen a) bei steuerpflichtigen Werklieferungen und bei sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück, unabhängig vom Leistungsempfänger (!) Hinweis: Auch bei Leistungen an Privatpersonen bzw. an Unternehmer für deren privaten Bereich. und b) bei (allen) Leistungen an andere Unternehmer für deren Unternehmen oder bei Leistungen an juristische Personen. In den unter a) fallenden Fällen muss die Rechnung einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des nichtunternehmerischen Leistungsempfängers enthalten (vgl. nachstehend). Hinweis: Ab sofort muss in den Rechnungen ein entsprechender Hinweis eingefügt werden, da keine Übergangsregelung vorgesehen ist. 2. Aufbewahrung von Rechnungen Bei den vorstehend unter 1a) aufgeführten Leistungen, muss auch der private Leistungsempfänger die Rechnung für die Dauer von zwei Jahren aufbewahren. Der Aufbewahrungszeitraum beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rechnung ausgestellt wurde. 3

4 3. Bußgeld Verstöße gegen die vorstehenden Vorschriften stellen Ordnungswidrigkeiten dar und werden mit Geldbußen geahndet: Verstöße gegen die Rechnungsausstellung mit Geldbußen bis und Verstöße gegen die Aufbewahrungspflicht mit Geldbußen bis 500. Gesetz zur Intensivierung der Bekämpfung der Schwarzarbeit und damit zusammenhängender Steuerhinterziehung (BGBl 2002 Teil I S. 1842) 4

5 USt 6 Ausstellung von Rechnungen Angabe des Zeitpunkts der Leistung Rabatte/Boni, Skonti Zur Thematik der Rechnungsstellung sind in einem BMFSchreiben u. a. folgende weiteren Klarstellungen erfolgt. I. Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung Die Angabe des Zeitpunkts der Lieferung oder der sonstigen Leistung ist im Regelfall erforderlich. Dies gilt auch dann, wenn der Tag der Leistung mit dem Rechnungsdatum übereinstimmt. Bei einer Rechnung über eine bereits ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung ist eine Angabe des Leistungszeitpunkts in jedem Fall erforderlich. Der Zeitpunkt der Leistung kann sich auch aus anderen Dokumenten (z.b. Lieferschein) ergeben, die jedoch in dem Dokument, in dem Entgelt und Steuerbetrag enthalten sind, zu bezeichnen sind. Bei der Angabe des Zeitpunkts der Leistung reicht es aus, wenn der Kalendermonat angegeben wird, in dem die Leistung ausgeführt wurde. II. Im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts Nach den gesetzlichen Vorschriften muss in der Rechnung u. a. auch jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, soweit sie nicht bereits im Entgelt enthalten ist, angegeben werden. 1. Rabatt- oder Bonusvereinbarung Es ist ausreichend, wenn in dem Dokument, das zusammengefasst die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags enthält, auf die entsprechende Konditionsvereinbarung hingewiesen wird. Beispiele für mögliche Hinweise: - Es ergeben sich Entgeltminderungen aufgrund von Rabattoder Bonusvereinbarungen. - Entgeltminderungen ergeben sich aus unseren aktuellen Rahmen- oder Konditionsvereinbarungen. - Es bestehen Rabatt- oder Bonusvereinbarungen. 5

6 2. Skonto Bei Skontovereinbarungen genügt eine Angabe wie z.b. 2 % Skonto bei Zahlung bis den Anforderungen des 14 Abs. 4 Nr. 7 UStG. Das Skonto muss nicht betragsmäßig (weder mit dem Bruttobetrag noch mit dem Nettobetrag zzgl. USt) ausgewiesen werden. BMF Schreiben vom IV B 7 S 7280a 145/04 (DB 2004 S. 1754) 6

7 USt 5 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs Der Bundesfinanzhof hatte dem Europäischen Gerichtshof die Frage nach dem Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs vorgelegt (vgl. 8/2002). Dieser Gerichtshof hat jetzt überraschend (gegen den Schlussantrag der Generalanwältin) die bisherige deutsche Verwaltungsauffassung bestätigt. Danach kann der Vorsteuerabzug erst in dem Voranmeldungszeitraum erfolgen, in dem die Lieferung/Leistung erbracht worden ist und auch die Rechnung i. S. des 14 UStG vorliegt. Anmerkung: Im Streitfall waren Dienstleistungen Ende 1999 erbracht worden, die Rechnung war auch im Dezember 1999 ausgestellt ging aber beim Auftraggeber erst im Jahr 2000 ein. Das Finanzamt hatte das Recht auf Vorsteuerabzug erst im Jahr 2000 anerkannt. Diese Auffassung bestätigte das Gericht jetzt. EuGH, Urteil vom C 152/02 (DStR-Aktuell X Heft 19/2004) 7

8 USt 4 Entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb - umsatzsteuerpflichtig Der Bundesfinanzhof hat seine zum alten Umsatzsteuerrecht ergangene Rechtsprechung (vgl. Abschn. 18 Abs. 2 Satz 10 UStR) aufgegeben und entschieden, dass die entgeltliche Unterlassung von Wettbewerb für fünf Jahre durch einen Steuerpflichtigen eine nachhaltige gewerbliche oder berufliche und damit umsatzsteuerpflichtige Tätigkeit i. S. des 2 UStG darstellt. Sonstige Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinne sind Leistungen, die keine Lieferungen sind; sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen. Dazu gehört nach 3a Abs. 4 Ziffer 9 UStG auch der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben. Bei der Gestaltung von Wettbewerbsverboten muss die Umsatzsteuerfrage daher zukünftig geregelt werden. Anmerkung: Durch Vertrag zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer kann für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein Konkurrenzverbot für die Dauer von längstens zwei Jahre vereinbart werden. Die hierfür zu bezahlende Entschädigung gehört nach 2 Abs. 2 Nr. 4 LStDV zum Arbeitslohn und unterliegt damit den lohnsteuerrechtlichen Bestimmungen. Umsatzsteuer scheidet in diesen Fällen aus. BFH-Urteil vom V R 59/02 (DStR 2004 S. 311) 8

9 USt 3 Erweiterung der Mitglieder der Europäischen Gemeinschaft Mit Wirkung ab 1. Mai 2004 sind nach der Erweiterung außer Deutschland nachstehende Staaten Mitglied der Europäischen Gemeinschaft (in alphabetischer Folge): Belgien, Dänemark, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern (griech. Teil) 9

10 USt 2 Der Leistungsempfänger als Umsatzsteuerschuldner Durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 (HBeglG 2004) wurden die Fälle erweitert, in denen der Leistungsempfänger (!) die Umsatzsteuer aus der ihm gegenüber erbrachten Leistung schuldet und abzuführen hat. Damit sollen Steuerausfälle vermieden werden. Die Verwaltung hat in einem ausführlichen Schreiben zu den Neuregelungen Stellung genommen. Hiernach gilt im Wesentlichen Folgendes: Der Unternehmer schuldet als Leistungsempfänger die Umsatzsteuer jetzt nach 13b UStG auch für nachstehende Umsätze. 1. Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen. Hierzu zählen u. a. Umsätze mit bebauten/unbebauten Grundstücken und die Bestellung/Übertragung von Erbbaurechten. Anmerkung: Diese Umsätze sind grundsätzlich steuerfrei, die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers greift daher nur, wenn in der notariellen Urkunde wirksam auf die Steuerfreiheit verzichtet wurde (Option). 2. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungsund Überwachungsleistungen. Die Neuregelung gilt, wenn der leistende Unternehmer im Inland ansässig ist (für entsprechende Leistungen ausländischer Unternehmer besteht schon bisher Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers) und der leistungsempfangende Unternehmer selbst seinerseits Bauleistungen erbringt. Betroffen sind damit insbesondere Leistungen sogenannter Sub- Unternehmer. Der Begriff des Bauwerks ist weit auszulegen und umfasst neben Gebäuden z.b. auch Straßen, Brücken und Tunnel. Der Leistungsempfänger wird Steuerschuldner u. a. bei folgenden Leistungen: 10

11 Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen und Heizungsanlagen sowie bei fest mit dem Gebäude verbundenen Einrichtungen, wie z.b. Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen. Ausdrücklich ausgenommen sind Planungs- und Überwachungsleistungen, z.b. der Architekten, Statiker, Vermessungs- und Prüfingenieure. Wichtiger Hinweis: In vorliegenden Fällen muss der leistende (Sub-)Unternehmer in seiner Rechnung auf die Steuerschuld des Leistungsempfängers hinweisen und darf keine Umsatzsteuer ausweisen. Der Leistungsempfänger muss als Steuerschuldner die Umsatzsteuer In Höhe von 160 an sein Finanzamt abführen, kann diesen Betrag aber unter den üblichen Voraussetzungen gegebenenfalls gleichzeitig wieder als Vorsteuer geltend machen. Ergänzender Hinweis: Legt der Sub-Unternehmer dem Leistungsempfänger keine Freistellungsbescheinigung vor, hat der Leistungsempfänger darüber hinaus nach den Vorschriften des 48 EStG zum Steuerabzug bei Bauleistungen die Bauabzugsteuer ans Finanzamt des Sub-Unternehmers abzuführen. Beispiel: Der Sub-Unternehmer rechnet ohne Umsatzsteuer ab und legt keine Freistellungsbescheinigung vor. Der Leistungsempfänger hat an das Finanzamt des Sub-Unternehmers nach 48 EStG einen Betrag von 174 (15 v. H. von Rechnung zzgl. MWSt ) abzuführen und bezahlt dem Sub-Unternehmer noch Übergangsregelung (Zeitraum vom 1.4. bis ) Wegen der Kurzfristigkeit der Ermächtigung durch den EU-Ministerrat wird es für den Zeitraum zwischen dem und dem nicht beanstandet, wenn die Vertragspartner einvernehmlich noch von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen und der Umsatz vom leistenden Unternehmer in zutreffender Höhe versteuert wird. BMF-Schreiben vom IV D 1 S /04 (DStR 2004 S. 682) 11

12 USt 1 Ausstellung von Rechnungen Übermittlung per Telefax oder E Mail In der Praxis wird, z.b. aus Kostengründen, zunehmend die Möglichkeit der Übermittlung von Rechnungen per Fax oder in Erwägung gezogen. Hierzu ist auf nachfolgende Voraussetzungen nach Auffassung der Finanzverwaltung hinzuweisen: Zulässig ist nur die Übermittlung von Standard-Fax an Standard-Fax; Der Rechnungsaussteller muss einen Ausdruck in Papierform aufbewahren und der Rechnungsempfänger muss die eingehende Telefax-Rechnung in Papierform aufbewahren. Anmerkung: Die Problematik aus Sicht des Rechnungsempfängers, dies in der Praxis sicher zu stellen, ist offenkundig. Bei allen anderen Übertragungsformen, z.b. Computer Telefax / Fax Server an Standard-Fax oder Übermittlung per , ist eine qualifizierte elektronische Signatur oder eine qualifizierte elektronische Signatur mit Anbieter Akkreditierung erforderlich, um die Echtheit der Daten und die Unversehrtheit der Daten zu gewährleisten. BMF Schreiben v , IV B 7 S /04 (DStR 2004 S. 268, Rz. 23,24) 12

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