Mitwirkung des Betriebsrats bei IT- Systemen. Aufsichts- und Mitbestimmungspflichten des Betriebsrats. Formen der Mitwirkung. Formen der Mitwirkung
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- Erich Kruse
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1 Mitwirkung des Betriebsrats bei IT- Systemen Aufsichts- und Mitbestimmungspflichten des Betriebsrats Formen der Mitwirkung Der Betriebsrat bestimmt (zwingend) mit Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat zu beraten Der Betriebsrat beantragt, fördert oder wirkt hin Der Betriebsrat überwacht Formen der Mitwirkung Der Betriebsrat bestimmt (zwingend) mit Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat zu beraten Der Betriebsrat beantragt, fördert oder wirkt hin Der Betriebsrat überwacht 1
2 Formen der Mitwirkung Der Betriebsrat überwacht 80 BetrVG: Allgemeine Aufgaben (1) Der Betriebsrat hat folgende allgemeine Aufgaben: 1. darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen, Unfallverhütungsvorschriften, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden; Daraus ergibt sich aber keine Möglichkeit, die Einhaltung der Schutzvorschriften auch zu erzwingen: Der Arbeitgeber ist ohnehin verpflichtet, die Schutzvorschriften einzuhalten. Aufsicht durch den Betriebsrat: 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG Einhaltung der Schutzvorschriften, die zu Gunsten der Arbeitnehmer gelten: Einhaltung des Datenschutzes Menschengerechte Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe Keine Durchsetzungsmacht Dass der Betriebsrat keine eigenen Mittel hat, die Einhaltung der Schutzvorschriften durchzusetzen, ist vom Gesetzgeber gewollt: Der Betriebsrat ist nicht die Polizei, nicht das Gewerbeaufsichtsamt etc. es gibt bereits Aufsichtsbehörden, in deren Hoheitsgebiet der Betriebsrat nicht eingreifen soll. Wenn der Betriebsrat die Pflicht zur Durchsetzung hätte, würde er womöglich auch mit in eine Haftung genommen. 2
3 Aufsichtspflichten Insbesondere hinsichtlich des Arbeitsschutzes hat der Betriebsrat aber weitere Möglichkeiten: er kann seine Informationsansprüche ( 80 Abs. 2, 90 BetrVG) so umfassend geltend machen, dass Defizite bemerkt werden; er kann Initiativrechte wahrnehmen ( 80 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG), um Verbesserungsvorschläge zu machen; Aufsichtspflichten Insbesondere hinsichtlich des Arbeitsschutzes hat der Betriebsrat aber weitere Möglichkeiten: er kann die Aufsichtsbehörden oder die Berufsgenossenschaft informieren ( 89 Abs. 1 BetrVG); er kann Mitbestimmungsrechte geltend machen, sofern solche bestehen ( 87 Abs. 1 Nr. 7, 91 BetrVG). Verstöße gegen Betriebsvereinbarungen Gegen Verstöße des Arbeitgebers gegen Betriebsvereinbarungen hat der Betriebsrat eine Handhabe: Betriebsvereinbarungen i b gelten unmittelbar und zwingend ( 77 Abs. 4 BetrVG). Eine BV muss also (auch vom Arbeitgeber) eingehalten werden. 3
4 Verstöße gegen Betriebsvereinbarungen ( 23 BetrVG) (3)Der Betriebsrat oder eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft können bei groben Verstößen des Arbeitgebers gegen seine Verpflichtungen aus diesem Gesetz beim Arbeitsgericht i beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, eine Handlung zu unterlassen, die Vornahme einer Handlung zu dulden oder eine Handlung vorzunehmen. [ ] Verstöße gegen Betriebsvereinbarungen Wenn der Arbeitgeber grob gegen eine BV verstößt, verstößt er gegen seine Pflicht aus 77 Abs. 4 BetrVG. In diesem Fall kann der BR beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, diesen Verstoß zu unterlassen bzw. zurückzunehmen. Tipp: Einhaltung der Vorschriften durchsetzen Wenn in einer Betriebsvereinbarung ein Satz im Sinne von der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass das/die [Gesetz/ Verordnung] eingehalten wird steht, wäre ein Verstoß gegen die Vorschrift ein Verstoß gegen die Betriebsvereinbarung, läge damit ein Verstoß gegen 77 Abs. 4 BetrVG vor, könnte der Betriebsrat gegen diesen Verstoß arbeitsgerichtlich vorgehen. 4
5 Formen der Mitwirkung Der Betriebsrat bestimmt (zwingend) mit Der Betriebsrat verweigert die Zustimmung Der Arbeitgeber hat mit dem Betriebsrat zu beraten Der Betriebsrat beantragt, fördert oder wirkt hin Der Betriebsrat überwacht Formen der Mitwirkung Der Betriebsrat bestimmt (zwingend) mit 87 BetrVG: Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat [...] mitzubestimmen: [...] (2) Kommt eine Einigung [...] nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Der Betriebsrat kann seine Vorstellungen (ggf. im Rahmen dessen, was die Einigungsstelle ergibt), durchsetzen: Der Arbeitgeber ist gezwungen, so zu verfahren, wie (gemeinsam) beschlossen Zwingende Mitbestimmung Arbeitnehmerüberwachung (Arbeitnehmer-Datenschutz) Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe Durchführung von Schulungen Interessensausgleich bei Betriebsänderung 5
6 Wirkung der zwingenden Mitbestimmung Das Ergebnis der Mitbestimmung ist i. d. R. eine Betriebsvereinbarung. Eine Betriebsvereinbarung gilt unmittelbar und zwingend ( 77 Abs. 4 BetrVG). Also muss eine Betriebsvereinbarung eingehalten werden. 6
7 Mitwirkung des Betriebsrats bei IT- Systemen Mitwirkung bei der Arbeitnehmerüberwachung und dem Datenschutz Zwingende Mitbestimmung Arbeitnehmerüberwachung (Arbeitnehmer-Datenschutz) Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe Durchführung von Schulungen Interessensausgleich bei Betriebsänderung Arbeitnehmerüberwachung und Datenschutz Technische Einrichtungen, die geeignet sind, das Verhalten oder die Leistung von Arbeitnehmern zu überwachen Systeme, mit denen personenbezogene Daten der Arbeitnehmer erhoben, verarbeitet oder genutzt werden Rechtsgrundlagen: 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG; 94 Abs. 1 BetrVG (eingeschränkt). 7
8 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG 87 Mitbestimmungsrechte (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen: [ ] 6. Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen; Welche Einrichtungen erfüllen die Tatbestandsmerkmale des ? Telefonanlage Workstation-Betriebssystem Server-Betriebssystem Anwendungssoftware: Word Excel PowerPoint Mail-Client etc. Welche Einrichtungen erfüllen die Tatbestandsmerkmale des ? Server-Software File-Server Proxy-Server Mail-Server Datenbank-Server Microsoft SMS/Novell ZENWorks etc. Remote Access Info über installierte/genutzte Programme und Datenbestände 8
9 Welche Einrichtungen erfüllen die Tatbestandsmerkmale des ? PCAnywhere Zeiterfassung Videoüberwachung Zugangskontrolle Betriebsdatenerfassung Fahrtenschreiber Transaktionsorientierte Software (z. B. SAP, Datenbankserver) Aufgaben des Betriebsrats beim Datenschutz 94 Personalfragebogen (1) Personalfragebogen bedürfen der Zustimmung des Betriebsrats. Kommt eine Einigung über ihren Inhalt nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Personalfragebogen Ein Personalfragebogen ist jede formularmäßig zusammengefasste Sammlung von Daten über Beschäftigte oder Bewerber, unabhängig von der Art der Erfassung (also z. B. auch Bildschirmmasken), unabhängig davon, wer die Daten erfasst (also z. B. auch jemand in der Personalverwaltung). 9
10 Eingeschränkte Mitbestimmung beim Arbeitnehmerdatenschutz Ein originäres Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beim Arbeitnehmerdatenschutz besteht nicht. Allerdings hat der Betriebsrat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Frage, welche personenbezogenen Daten erhoben werden ( 94 Abs. 1 BetrVG). Grundsätze Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht sind nur zulässig, wenn sie gerechtfertigt g sind. Die Eingriffe müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen ( Verhältnismäßigkeitsprinzip ). Schutz der Persönlichkeitsrechte Die Mitbestimmung bei der Arbeitnehmerüberwachung hat ebenso wie der Datenschutz die Aufgabe, die Einhaltung der Persönlichkeitsrechte der Betroffenen, hier also der Ab Arbeitnehmer sicherzustellen. Daher sollten wir zunächst die Frage klären, was die Persönlichkeitsrechte überhaupt bedeuten und inwieweit sie durch Überwachung und die Verarbeitung personenbezogener Daten gefährdet werden können. 10
11 Schutz der Persönlichkeitsrechte Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz: Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit ist neben dem Grundrecht auf Menschenwürde (Art. 1 GG) das zentrale Freiheitsrecht eines freiheitlichen und demokratischen Staates. Schutz der Persönlichkeitsrechte 75 Grundsätze für die Behandlung der Betriebsangehörigen (2) Arbeitgeber und Betriebsrat haben die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen und zu fördern. [ ] Die Persönlichkeitsrechte zu schützen ist lt. 75 Abs. 2 BetrVG eine (zentrale!) Aufgabe der Betriebsparteien; das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit gilt also auch im Arbeitsverhältnis. Schutz der Persönlichkeitsrechte Wenn ein Mensch weiß, ahnt oder befürchtet, dass sein Verhalten überwacht wird, ändert er wahrscheinlich sein Verhalten. Er passt sich an, um nicht aufzufallen bzw. keine Schwierigkeiten zu bekommen. Er ändert sein Verhalten womöglich auch dann, wenn es legal bzw. legitim ist, weil er sich einem tatsächlichen oder vermeintlichen Druck anpasst. 11
12 Schutz der Persönlichkeitsrechte Das bedeutet aber, dass er eben nicht mehr frei ist, zu tun, was er will (und darf). Er kann seine Persönlichkeit nicht mehr frei entfalten. Das Bundesverfassungsgericht hat im Volkszählungsurteil vom genau diese Schlussfolgerung gezogen. Kernaussagen des Volkszählungsurteils ( ) Wer unsicher ist, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, wird versuchen, nicht durch solche Verhaltensweisen aufzufallen. Kernaussagen des Volkszählungsurteils ( ) Dies würde nicht nur die individuellen Entfaltungschancen des Einzelnen beeinträchtigen, sondern auch das Gemeinwohl, weil Selbstbestimmung b eine elementare Funktionsbedingung eines auf Handlungsfähigkeit und Mitwirkungsfähigkeit seiner Bürger begründeten freiheitlichen demokratischen Gemeinwesens ist. 12
13 Kernaussagen des Volkszählungsurteils ( ) Hieraus folgt: Freie Entfaltung der Persönlichkeit setzt unter den modernen Bedingungen der Datenverarbeitung den Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Eh Erhebung, Speicherung, ih Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten voraus. Dieser Schutz ist daher von dem Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Schutz der Persönlichkeitsrechte Häufig hört man: Wer nichts zu verbergen hat, hat auch nichts zu befürchten Datenschutz ist Täterschutz Diese Aussagen sind Unsinn: Nicht die Grundrechte bedürfen der Rechtfertigung, sondern ein Eingriff in sie. Jeder Mensch hat eine Privatsphäre (auch bei der Arbeit): Nicht alles, was ein Mensch zu verbergen wünscht, muss unerlaubt sein. Schutz der Persönlichkeitsrechte Der Betriebsrat soll mit seinem Mitbestimmungsrecht gem. 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG darauf hinwirken, dass der Arbeitgeber die Möglich- keiten der Arbeitnehmerüberwachung nicht uneingeschränkt nutzt. Der Betriebsrat ist ein Korrektiv des Arbeitgebers, nicht sein Erfüllungsgehilfe. 13
14 Schutz der Persönlichkeitsrechte Arbeitnehmerüberwachung ist nicht grundsätzlich verboten. Es gilt vielmehr (entsprechend der Vorschrift des 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG), im Wege der Mitbestimmung ein angemessenes Verhältnis und einen vernünftigen Kompromiss zwischen berechtigten Interessen des Arbeitgebers und schutzwürdigen Interessen der Arbeitnehmer herzustellen. BDSG Verhältnismäßigkeitsprinzip 28 Abs. 1 BDSG: Das Erheben, Speichern, Verändern oder Übermitteln personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke ist zulässig [ ] 2. soweit es zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle erforderlich ist und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Betroffenen an dem Ausschluss der Verarbeitung oder Nutzung überwiegt Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit lt. BAG (1 ABR 21/03 vom ) Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, die in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreift, wenn sie geeignet ist: geeignet ist die Regelung dann, wenn mit ihrer Hilfe der erstrebte Erfolg gefördert werden kann ; erforderlich ist: erforderlich ist die Regelung, wenn kein anderes, gleich wirksames, aber das Persönlichkeitsrecht weniger einschränkendes Mittel zur Verfügung steht ; 14
15 Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit lt. BAG (1 ABR 21/03 vom ) Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, die in die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer eingreift, wenn sie angemessen ist: es bedarf hier einer Gesamtabwägung zwischen der Intensität des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe; die Grenze der Zumutbarkeit darf nicht überschritten werden. Die Persönlichkeitsrechte der Arbeitnehmer zu schützen ist eine Aufgabe beider Betriebsparteien gem. 75 Abs. 2 BetrVG! Grundsätze Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht sind nur zulässig, wenn sie gerechtfertigt g sind. Die Eingriffe müssen in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen ( Verhältnismäßigkeitsprinzip ). Ein Grundproblem: Der Zweck heiligt die Mittel Arbeitgeber haben verschiedene Ziele und setzen zur Verfolgung dieser Ziele die Mittel ein, die sie für geeignet halten. Sie verfolgen damit also bestimmte Zwecke, und diese Zwecke rechtfertigen in ihren Augen die eingesetzten Mittel. 15
16 Ein Grundproblem: Der Zweck heiligt die Mittel Da die Arbeitgeber meistens die Ziele und damit Zwecke nicht in Frage stellen (schließlich werden sie für das Erreichen der Ziele bezahlt), sind aus ihrer Sicht die eingesetzten t Mittel immer gerechtfertigt. Diese Haltung Der Zweck heiligt die Mittel steht aber gelegentlich im eklatanten Widerspruch zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Ein Grundproblem: Der Zweck heiligt die Mittel Damit gerät der Betriebsrat in den Konflikt, dass der Arbeitgeber sich durch die Mitwirkungsmöglichkeiten des Betriebsrats in der Erreichung seiner Ziele behindert sieht, da der Arbeitgeber in der Nutzung der seiner Meinung nach erforderlichen Mittel eingeschränkt wird. Ein Grundproblem: Der Zweck heiligt die Mittel Der Betriebsrat sollte sich aber nicht in die Defensive drängen lassen: Nicht die Grundrechte bedürfen der Rechtfertigung, sondern der Eingriff in die Grundrechte. Der Arbeitgeber muss also plausibel erklären, warum er ggf. Überwachungstechniken einsetzen will und welche gerechtfertigten Ziele er damit erreichen möchte. 16
17 Ein Grundproblem: Der Zweck heiligt die Mittel Erst wenn es dem Arbeitgeber gelingt, die Überwachung der Arbeitnehmer bzw. die Erhebung von Daten über Arbeit- nehmer plausibel l zu begründen und wenn es kein gleich oder besser geeignetes Mittel gibt, das weniger in die Persönlichkeitsrechte eingreift, sind die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Ein Grundproblem: Der Zweck heiligt die Mittel Dem Argument So schaffen wir Arbeitsplätze sollte der Betriebsrat sich damit nicht beugen. Es ist fraglich, ob Arbeitsplätze, die nur unter Verletzung oder zumindest Beugung von Rechten der Arbeitnehmer geschaffen werden können, wünschenswert sind. Ein Grundproblem: Der Zweck heiligt die Mittel Im Übrigen ist dieses Argument oft ein durschaubarer Erpressungsversuch, der meistens wenig zu bedeuten hat. Wenn es für Arbeitgeber wirtschaftlich interessanter ist, Arbeitsplätze nicht zu schaffen bzw. zu vernichten oder zu verlagern, dann tun Arbeitgeber das auch, und zwar ohne dies vorher groß anzudrohen (siehe Nokia, Benq etc.). 17
18 Mitwirkung des Betriebsrats bei IT- Systemen Mitwirkung beim Gesundheitsschutz und bei Schulungen Zwingende Mitbestimmung: Arbeitnehmerüberwachung (Arbeitnehmer-Datenschutz) Gestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe Durchführung von Schulungen Interessensausgleich bei Betriebsänderung Ergonomie und Gesundheitsschutz Gestaltung der Arbeitsplätze Gestaltung der Arbeitsabläufe Auswahl und Gestaltung der Software Auswahl der Hardware Rechtsgrundlage: 87 Abs. 1 Nr. 7 und ggf. 91 BetrVG Zu beachten: Arbeitsschutzgesetz, Bildschirmarbeitsverordnung, UVVen 18
19 Ergonomie und Gesundheitsschutz Ggf. tritt eine Überschneidung der Aufgaben mit dem Ausschuss für Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit ein. In diesem Fall bleibt es dem Betriebsrat vorbehalten, zu entscheiden, wie diese Überschneidung gelöst wird. Gesundheit Definition der Weltgesundheitsorganisation (WHO) (Verfassung vom ): Gesundheit ist ein Zustand vollkommenen körperlichen, geistigen und sozialen Wohlbefindens und nicht die bloße Abwesenheit von Krankheit oder Gebrechen. Gesundheit Definition des Bundesministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Technologie (1997): Gesundheit wird als mehrdimensionales Phänomen verstanden und reicht über den Zustand der Abwesenheit von Krankheit hinaus. 19
20 Ziele des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Es geht beim Arbeitsschutz darum, Arbeit so zu gestalten, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer so weit wie möglich geschützt wird. Elemente des Arbeitsschutzes sind nicht nur der Schutz vor physischen Gefahren, sondern auch der Schutz vor psychischen und sozialen Beeinträchtigungen. Ziele des Arbeits- und Gesundheitsschutzes Dazu müssen die Arbeitsmittel, Arbeitsbedingungen, Arbeitsumgebung, aber auch Arbeitsabläufe und inhalte und auch die sozialen Bedingungen so gestaltet werden, dass Gefährdungen der Gesundheit möglichst ganz ausgeschlossen, jedenfalls aber so weit vermieden werden, wie dies möglich ist. Individueller Anspruch aus dem BGB (618 BGB) Lt. 618 BGB hat der Arbeitgeber Räume, Vorrichtungen oder Gerätschaften so einzurichten und zu unterhalten, dass der Arbeitnehmer vor Gefahren für Leben und Gesundheit so weit geschützt ist, wie möglich. Auch die Arbeitsabläufe selbst müssen so gestaltet werden. 20
21 Individueller Anspruch aus dem BGB (618 BGB) Diesen individuellen Anspruch hat jeder Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber. Der individuelle Anspruch begründet jedoch keine kollektiven Ansprüche. Daher hat der Betriebsrat hier auch kein Mitbestimmungsrecht. Er hat allenfalls eine Aufsichtspflicht ( 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Ziel des Arbeitsschutzgesetzes ist, sicherzustellen, dass Sicherheit und Schutz der Gesundheit und des Lebens der Arbeitnehmer im Betrieb gewährleistet werden. Dazu schreibt das ArbSchG dem Arbeitgeber vor, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Maßnahmen des Arbeitsschutzes sind Maßnahmen ( 2 Abs. 1 ArbSchG): zur Verhütung von Unfällen, zur Minderung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur menschengerechten Gestaltung der Arbeit. 21
22 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Es müssen folgende Grundsätze eingehalten werden ( 4): Gefährdungen müssen, wenn möglich, ganz vermieden werden und die Restgefahr so weit wie möglich gemindert werden. Arbeitsschutz besteht vor allem in Vorbeugung: Gefahren sind an der Quelle zu bekämpfen und individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen. Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) Es müssen folgende Grundsätze eingehalten werden ( 4): bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen. Was sind gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse? In 4 ArbSchG, aber auch in den 90 und 91 BetrVG wird auf gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse verwiesen. Dazu muss zunächst einmal geklärt werden, was überhaupt Arbeitswissenschaft ist. 22
23 Arbeitswissenschaft Arbeitswissenschaft ist die Lehre von der menschlichen Arbeit. Sie beschäftigt sich mit der Anpassung der Arbeit an den Menschen. Arbeitswissenschaft Ziele der Arbeitswissenschaft sind, den Menschen: schädigungslose, ausführbare, erträgliche und beeinträchtigungsfreie Arbeitsbedingungen zu schaffen ( Ergonomie ), Ziele der Ergonomie Schädigungslosigkeit: unmittelbare Gesundheitsschäden (durch Unfälle etc.) sind ausgeschlossen. Ausführbarkeit: Maßstab ist die menschliche Leistungsfähigkeit. 23
24 Ziele der Ergonomie Erträglichkeit: Die Arbeit führt auch langfristig nicht zu Schäden. Beeinträchtigungsfreiheit: Es wird vermieden, dass z. B. durch Unterforderung, Monotonie, Vereinsamung etc. eine Beeinträchtigung des (auch psychischen und sozialen) Wohlbefindens eintritt. Ziele der Ergonomie Lt. WHO ist Gesundheit nicht die Abwesenheit von Krankheit, sondern das Wohlbefinden eines Menschen. Gesund und menschengerecht ist also, was das Wohlbefinden nicht (mehr als unbedingt nötig) beeinträchtigt. Arbeitswissenschaft Weitere Ziele der Arbeitswissenschaft sind daher, den Menschen Standards sozialer Angemessenheit nach: Ab Arbeitsinhalt, i Arbeitsaufgaben, Arbeitsumgebung, Entlohnung und Kooperation zu setzen und zu erfüllen. 24
25 Arbeitswissenschaft Weitere Ziele der Arbeitswissenschaft sind auch, den Menschen: Handlungsspielräume zu schaffen, den Erwerb von Fähigkeiten zu ermöglichen und zu ermöglichen, in Kooperation mit anderen die Persönlichkeit erhalten und entwickeln zu können. Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse Gesichert sind wissenschaftliche Erkenntnisse, wenn sie in Gesetzen oder Verordnungen verankert sind, amtlich veröffentlicht werden (z. B. von der BAUA), quasi-amtlich bestimmt werden (Berufsgenossenschaft, TÜV) oder von der überwiegenden Mehrzahl der kompetenten Wissenschaftler und Fachleute akzeptiert sind. 5 ArbSchG: Arbeitsplatzanalysen (1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Ab Arbeitsschutzes t erforderlich lih sind. (2) Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung eines Arbeitsplatzes oder einer Tätigkeit ausreichend. 25
26 5 ArbSchG: Arbeitsplatzanalysen Für jede Art von Arbeitsplatz sind die Arbeitsbedingungen zu beurteilen ( 5). Diese Gefährdungsanalyse bzw. Arbeitsplatzanalyse muss dokumentiert werden ( 6). 5 ArbSchG: Arbeitsplatzanalysen Alle Arbeitsplätze müssen einer Untersuchung unterzogen werden. Dabei ist es nicht erforderlich, jeden Arbeitsplatz einzeln zu untersuchen: Wenn an mehreren Arbeitsplätzen gleiche Bedingungen herrschen, genügt es, einen Arbeitsplatz zu analysieren. Die Ergebnisse der Untersuchungen müssen dokumentiert, die Dokumentation muss aufbewahrt werden ( 6 ArbSchG). Wesentliche Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung Bildschirmarbeitsplatz: Ein Bildschirmarbeitsplatz ist lt. 2 Abs. 2 BildscharbV ein Arbeitsplatz, der mit einem Bildschirmgerät und einem Zusatz zur Bedienung ausgestattet ist. Der Zusatz kann Hardware (z. B. Tastatur und Maus), ein anderes Bediengerät (z. B. ein Joystick zur Führung einer Kamera) und/oder Software sein. 26
27 Bildschirmarbeitsplätze Jeder Arbeitsplatz mit einem PC und Bildschirm ist also ein Bildschirmarbeitsplatz (Ausnahmen: 1 Abs. 2 BilscharbV). Solche Arbeitsplätze müssen den Vorschriften für Bildschirmarbeitsplätze genügen ( 4 BildscharbV). Gem. 5 ArbSchG und 3 BildscharbV müssen die Arbeitsplätze analysiert werden. Wesentliche Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung Vorschriften über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen: In der BildscharbV sind zwar im Anhang in 22 Punkten etliche Vorschriften über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen enthalten; die sind aber überwiegend wenig konkret. Genauere Vorschriften finden sich in Normen und berufsgenossenschaftlichen Unfallverhütungsvorschriften sowie Richtlinien. Vorschriften über die Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen Im Übrigen hat der Arbeitgeber gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse einzuhalten und umzusetzen ( 4 Ziffer 3 ArbSchG). Die wesentlichen Normvorschriften über Bildschirmarbeit finden sich in der Familie der ISO-EN-DIN Dort sind in 17 Einzelnormen und zwei Leitlinien Details über alle Aspekte der Bildschirmarbeit bestimmt. 27
28 Wesentliche Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung Bildschirmarbeitnehmer ( Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung ): Beschäftigte im Sinne der BildscharbV sind Arbeitnehmer, die gewöhnlich bei einem nicht unwesentlichen Teil ihrer normalen Arbeit ein Bildschirmgerät benutzen. Bildschirmarbeitnehmer Entscheidend ist weniger die Dauer des Blickkontakts des Arbeitnehmers mit dem Bildschirm. Wichtiger ist vielmehr, ob der Arbeitnehmer seine normale Tätigkeit, also die Tätigkeit, die den größten Teil seiner Arbeit macht, auch ohne Bildschirm ausüben könnte. Bildschirmarbeitnehmer Unter diesem Aspekt sind z. B. alle Arbeitnehmer in einem Call-Center (Agents, Supervisoren etc.) Bildschirmarbeitnehmer. Bildschirmarbeitnehmer genießen einen besonderen Schutz ( 5 und 6 BildscharbV). 28
29 Wesentliche Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung Besondere Ansprüche der Bildschirmarbeitnehmer: Mischarbeit oder Unterbrechung der Arbeit durch Pausen ( Bildschirmpausen 5 BildscharbV); Untersuchungen der Augen und des Sehvermögens ( 6 BildscharbV). Wesentliche Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung Mischarbeit: Mischarbeit bedeutet, dass die Arbeit am Bildschirm regelmäßig und in erheblichem h Umfang von anderen Arbeiten unterbrochen wird. Es reicht nicht aus, dass der Arbeitnehmer auch mal woanders hinschaut. Mischarbeit Es muss sich aus der Gestaltung der Tätigkeit die Notwendigkeit ergeben, regelmäßig anderen Tätigkeiten als der Bildschirmarbeit nachzugehen. Das dürfte z. B. bei einem Call- Center-Agent kaum zu verwirklichen sein. Daher ist die Arbeit in diesen Fällen durch Pausen zu unterbrechen. 29
30 Wesentliche Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung Bildschirmpausen: Sollte es nicht möglich sein, die Tätigkeit als Mischarbeit zu gestalten, ist die Arbeit am Bildschirmgerät durch regelmäßige Pausen zu unterbrechen. Zweck dieser Pausen ist, die Belastung durch die Tätigkeit am Bildschirm zu mindern. Bildschirmpausen Moderne TFT-Bildschirme sind an sich nicht besonders problematisch. Der Mensch ist in seiner natürlichen Disposition aber nicht dafür geschaffen, ständig auf eine kleine Fläche in fester Entfernung zu starren. Daraus können Schäden sowohl der Augen als auch z. B. der Schulterund Rückenmuskulatur entstehen. Bildschirmpausen Die Bildschirmpausen dienen dazu, das Risiko solcher Schäden zu mindern. Darum soll dem Arbeitnehmer die Gelegenheit gegeben werden, sich zu entspannen, den Blick woanders hin zu richten und seinen Bewegungsapparat auf natürlichere Art zu benutzen. 30
31 Bildschirmpausen Der Betriebsrat sollte darauf hinwirken, dass regelmäßig etwa alle ein bis zwei Stunden eine kurze Pause von ca. 5 bis 10 Minuten ermöglicht wird. Die Arbeitnehmer sollten diese Pause natürlich auch ihrem Sinn entsprechend benutzen, und nicht etwa in der Zeit ihre privaten s erledigen. Die Pausen müssen bezahlt werden. Wesentliche Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung Augenuntersuchungen: Lt. 6 BildscharbV muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmern zu Beginn ihrer Tätigkeit und danach in regelmäßig wiederholten Zeitabständen eine angemessene Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person anbieten. Die Arbeitnehmer können aber nicht gezwungen werden, an diesen Untersuchungen auch teilzunehmen. Wesentliche Vorschriften der Bildschirmarbeitsverordnung Sehhilfen: Stellt sich bei der Augenuntersuchung heraus, dass der Arbeitnehmer eine Sehhilfe benötigt, hat der Arbeitgeber dafür zu sorgen, dass sie dem Arbeitnehmer kostenlos zur Verfügung gestellt wird. Sie bleibt aber ggf. Eigentum des Arbeitgebers, der auch verlangen kann, dass sie am Arbeitsplatz bleibt. 31
32 Arbeitsstättenverordnung Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, wie Arbeitsstätten beschaffen und eingerichtet sein müssen, damit Arbeits- und Unfallschutz gewährleistet sind. In einem Anhang werden spezielle Regeln für eine Vielzahl von Einzelfällen vorgenommen. Arbeitsstättenverordnung Allerdings enthält die Arbeitsstättenverordnung in der aktuellen Fassung annähernd keine konkreten Angaben, Zahlen etc. mehr. Diese Konkretisierungen werden in einer Vielzahl von Arbeitsstättenrichtlinien (ASR), die gem. 7 ArbStättV erlassen werden, vorgenommen. Diese Arbeitsstättenrichtlinien sind verbindlich. Arbeitsstättenverordnung Besondere Pflichten entstehen z. B. aus: 5 (Nichtraucherschutz), 6 (Arbeits- und Sozialräume) Anhang Nr. 1.2 (Abmessung von Räumen) Anhang Nr. 1.3 (Kennzeichnungspflichten) Anhang Nr. 1.5 (Fußböden) Anhang Nr. 2.3 (Fluchtwege, Notausgänge) Anhang Nr. 3 (Arbeitsbedingungen) 32
33 Mitbestimmung des Betriebsrats: 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz Beispiele: i Regelung darüber, wie Arbeitsplatzanalysen durchgeführt werden; Konkrete Regelungen über Bildschirmarbeitsplätze. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Dass Gesetze (Arbeitsschutzgesetz, Arbeitszeitgesetz, Arbeitssicherheitsgesetz, Bildschirmarbeitverordnung etc.) eingehalten werden müssen, ist nicht Gegenstand der Mitbestimmung. Es liegt in der alleinigen Verantwortung des Arbeitgebers, diese Vorschriften einzuhalten. 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Die gesetzlichen und anderen Vorschriften lassen oft Ermessensspielräume zu. Zweck dieses Mitbestimmungsrechtes ist, sicherzustellen, dass der Arbeitgeber diese Gestaltungsspielräume nicht ausschließlich zu seinem Vorteil auslegt. Daher bezieht sich das Mitbestimmungsrecht auf konkrete Regelungen, betriebliche Anweisungen etc., die dazu dienen, die Umsetzung der gesetzlichen Vorschriften im Betrieb zu konkretisieren. 33
34 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG Inhalte der Mitbestimmung sind z. B.: Mindeststandards für die Gestaltung und Ausstattung der Arbeitsplätze, Lage und Dauer der Bildschirmpausen, Häufigkeit und Art der Durchführung der Augenuntersuchungen, Regelungen über ggf. erforderliche Sehhilfen, Regelungen über die Durchführung der Arbeitsplatzanalysen. 91 BetrVG Werden die Arbeitnehmer durch Änderungen der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs oder der Arbeitsumgebung, die den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die menschengerechte Gestaltung der Arbeit offensichtlich widersprechen, in besonderer Weise belastet, so kann der Betriebsrat angemessene Maßnahmen zur Abwendung, Milderung oder zum Ausgleich der Belastung verlangen. 91 BetrVG Dies bezieht sich auf die Ausgestaltung der Arbeitsplätze und Arbeitsabläufe, ist also in erster Linie auf Fragen der Unfallverhütung und des Gesundheitsschutzes h t gerichtet. t Im Unterschied zu 87 Abs. 1 Nr. 7 geht es hier darum, sofort einwirken zu können, wenn erhebliche Gefährdungen für die Arbeitnehmer entstanden sind. 34
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