6 VersVG. Entscheidungen zu 6:

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1 bzw der qualifizierten elektronischen Signatur für die Rücktrittserklärung sieht der Entwurf ab, zumal dem VN klar sein wird, dass er mit dem Rücktritt den Versicherungsschutz verliert (Erläut VersRÄG 2012). 4) Das Rücktrittsrecht soll dem VN in Anlehnung an den geltenden 5 b Abs 6 dann nicht zukommen, wenn die Vertragslaufzeit unter einem halben Jahr liegt. Zudem soll das Rücktrittsrecht so wie nach 5 b Abs 5 VersVG spätestens einen Monat nach dem Zugang der Polizze und einer Belehrung über das Rücktrittsrecht erlöschen (Erläut VersRÄG 2012). 6. (1) 1 ) 1 Ist im Vertrag bestimmt, daß bei Verletzung einer Obliegenheit, die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei sein soll, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. 2 Der Versicherer kann den Vertrag innerhalb eines Monates, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, es sei denn, daß die Verletzung als eine unverschuldete anzusehen ist. 3 Kündigt der Versicherer innerhalb eines Monates nicht, so kann er sich auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen. (1 a) 1 ) 2 ) 3 ) 1 Bei der Verletzung einer Obliegenheit, die die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechterhalten soll, tritt die vereinbarte Leistungsfreiheit außerdem nur in dem Verhältnis ein, in dem die vereinbarte hinter der für das höhere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zurückbleibt. 2 Bei der Verletzung von Obliegenheiten zu sonstigen bloßen Meldungen und Anzeigen, die keinen Einfluß auf die Beurteilung des Risikos durch den Versicherer haben, tritt Leistungsfreiheit nur ein, wenn die Obliegenheit vorsätzlich verletzt worden ist. (Gem Z 4, BGBl 1994/509) (2) 1 ) 3 ) 4 ) Ist eine Obliegenheit verletzt, die vom Versicherungsnehmer zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr dem Versicherer gegenüber unabhängig von der Anwendbarkeit des Abs. 1 a zu erfüllen ist, so kann sich der Versicherer auf die vereinbarte Leistungsfreiheit nicht berufen, wenn die Verletzung keinen Einfluß auf den Eintritt des Versicherungsfalls oder soweit sie keinen Einfluß auf den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung gehabt hat. (Gem Z 5, BGBl 1994/509) (3) 1 ) 3 ) 5 ) 1 Ist die Leistungsfreiheit für den Fall vereinbart, daß eine Obliegenheit verletzt wird, die nach dem Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer gegenüber zu erfüllen ist, so tritt die vereinbarte Rechtsfolge nicht ein, wenn die Verletzung weder auf Vorsatz noch auf grober Fahrlässigkeit beruht. 2 Wird die Obliegenheit nicht mit dem Vorsatz verletzt, die Leistungspflicht des Versicherers zu beeinflussen oder die Feststellung solcher Umstände zu beeinträchtigen, die erkennbar für die Leistungspflicht des Versicherers bedeutsam sind, so bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung weder 48

2 VersVG 6 auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung Einfluß gehabt hat 6 ). (Gem Z 6, BGBl 1994/509) (4) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt sein soll, ist unwirksam 7 ). (5) 1 ) 3 ) 8 ) Der Versicherer kann aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde zugegangen sind, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. (Gem Z 7, BGBl 1994/509 und Art 1 Z 12, VersRÄG 2012) Schrifttum: Traxler, Haftpflichtversicherer: Leistungsfreiheit, KJ 1964, 77; Möller, Verhüllte Obliegenheiten, VersRdSch 1970, 329; Migsch, Schlichte, vor dem Versicherungsfall zu erfüllende Obliegenheiten, VersRdSch 1978, 363; Martin, Verstoß gegen vereinbarte Sicherheitsvorschriften als Vornahme einer Gefahrerhöhung durch Unterlassung? VersR 1988, 209; Fucik, Die (objektive) Beweislast Besonders im Haftpflichtprozess, RZ 1990, 54; Apathy, Fragen der Haftung nach dem EKHG, JBl 1993, 69 ff; Lorenz, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall: Beweismittelbeschränkungen für den Kausalitätsgegenbeweis? VersRdSch 1993, 83; Fenyves, Zum Ministerialentwurf einer VersVG-Novelle 1994, VersRdSch 1994, 33; ders, Die allgemeinen Regeln der VersVG-Novelle 1994, ecolex 1994, 597; Ertl, Neuerungen im Versicherungsvertragsrecht, ZVR 1997, 2; Teichmeister, Die VersVG-Novelle 1994 aus Sicht der Versicherungswirtschaft, VersRdSch 1995, 36; Krejci, Die allgemeinen Regeln der VersVG-Novelle 1994 aus rechtswissenschaftlicher Sicht, VersRdSch 1995, 28; Vonkilch, Darf die Rechtsprechung Gesetzen rückwirkende Kraft verleihen? ecolex 1996, 515; Schauer, Die Aufklärungspflicht nach dem Versicherungsfall in den Kfz-Versicherungen, VersRdSch 1996, 93; Egglmeier-Schmolke, Plädoyer für eine generelle Pflicht zur unverzüglichen polizeilichen Unfallmeldung in den AVB der Kfz-Versicherungen, ZVR 2000, 364; Reisinger, Pro und Contra Repräsentantenhaftung im Versicherungsvertragsrecht, VersRdSch 2004, 147; Schalich, Obliegenheitsverletzungen und ihre Folgen, ZVR 2005, ) Einseitig zwingend gem 15 a. 2) Abs 1 erlaubt für den Fall der Verletzung einer sog schlichten (dh: nicht risikobezogenen) Obliegenheit die Vereinbarung der gänzlichen Leistungsfreiheit des Versicherers (und zwar für den Fall, dass den VN an der Obliegenheitsverletzung ein Verschulden trifft). Bei einer verschuldeten Obliegenheitsverletzung kann es also zur völligen Leistungsfreiheit des Versicherers kommen, auch wenn die Verletzung der Obliegenheit im konkreten Fall keinen oder nur geringen Einfluss auf die der VU obliegende Leistung hatte. Der neue Abs 1 a soll dieses Prinzip in vernünftiger Weise abschwächen. Wird eine Obliegenheit verletzt, die im Versicherungsvertrag deshalb vereinbart wurde, um die dem Vertrag zu Grunde liegende Äquivalenz zwischen Risiko und Prämie aufrechtzuerhalten, so tritt nur eine aliquote Leistungsfreiheit des Versicherers ein. Die Leistung des Versicherers ist in dem Verhältnis zu kürzen, 49

3 in dem der Differenzbetrag zwischen der vereinbarten und der für das andere Risiko tarifmäßig vorgesehenen Prämie zu dieser Tarifprämie steht. Wurde etwa eine Prämie von 20 vereinbart und wäre für das infolge der Obliegenheitsverletzung bestehende (andere) Risiko tarifgemäß eine Prämie von 100 zu zahlen (bezahlt also der VN nur ein Fünftel des im Tarif bestimmten Betrags), so beträgt die Leistungsfreiheit des Versicherers 80 (Fehlbetrag) zu 100 (Tarifprämie), also vier Fünftel. Beispiel für eine derartige Obliegenheit ist etwa die in 6 Abs 1 Z 2 der AKHB 1988 vorgesehene Verpflichtung des VN, das Fahrzeug nur für den vereinbarten Zweck zu verwenden. Verwendet nun der VN das Fahrzeug anderwärtig (etwa ein versichertes Privatfahrzeug als Taxi) und hätte er für die Versicherungsdeckung bei dieser Verwendungsart eine höhere Prämie zu zahlen, so kommt es im Versicherungsfall zur aliquoten Leistungskürzung. Bei den hier behandelten Obliegenheiten handelt es sich also stets um solche, deren Verletzung dazu führt, dass der VU Prämie entgeht. Würde die VU jedoch die infolge Obliegenheitsverletzung herbeigeführte Situation auch gegen höhere Prämie nicht versichern oder ist jedenfalls im Tarif für das höhere Risiko keine bestimmte Prämie vorgesehen, so ist Abs 1 a Satz 1 unanwendbar, und es tritt Verschulden vorausgesetzt und soweit nicht andere Regeln eingreifen, insb Abs 2 die vereinbarte Leistungsfreiheit in voller Höhe ein. Bei der Verletzung anderer, weder prämien- noch risikorelevanter Obliegenheiten (vgl Abs 1 a Satz 1 und Abs 2) zu Mitteilungen und Anzeigen soll die Schärfe der Verfallsklausel dadurch gemildert werden, dass die Verletzung solcher Obliegenheiten nur zur Leistungsfreiheit führen, wenn ihre Verletzung auf Vorsatz beruht. Das Recht der VU, bei auch nur fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit, also fahrlässiger Vertragsverletzung, Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens zu verlangen, etwa von Manipulations- oder sonstigem Aufwand, bleibt unberührt, ebenso die Möglichkeit, für diesen Ersatz vorweg einen Pauschalbetrag zu vereinbaren, der allerdings dem richterlichen Mäßigungsrecht unterliegt ( 1336 ABGB). Unberührt von der Neuregelung bleibt auch die Prüfung, ob die Obliegenheit überhaupt wirksam vereinbart ist (etwa nach den 864 a oder 879 Abs 3 ABGB) (Erläut Nov 1994). 3) Inkrafttreten der Fassung der Nov 1994 am ; vgl 191 b Abs 1. 4) Eine vereinbarte Leistungsfreiheit wegen der Verletzung risikorelevanter Obliegenheiten kann die VU nach der bisherigen Fassung des Abs 2 nur dann geltend machen, wenn die Verletzung weder einen Einfluss auf den Eintritt des Versicherungsfalls noch auf den Umfang der ihr obliegenden Leistung gehabt hat. Die völlige Leistungsfreiheit bei einer Obliegenheitsverletzung, die die Leistungspflicht der VU der Höhe nach nur teilweise beeinflusst hat, ist jedoch eine überzogene Rechtsfolge. Dieses Alles oder Nichts-Prinzip wurde daher durch Einfügung des Wortes soweit in den letzten Satzteil des Abs 2 teilweise beseitigt, eben insofern es sich auf die Höhe der Leistung der VU bezieht. Die Obliegenheitsverletzung soll künftig Leistungsfreiheit nur insoweit bewirken, als sie für die Leistungspflicht der VU der Höhe nach ursächlich war. Weiters wurde in Abs 2 klargestellt, dass er im Verhältnis zu Abs 1 eine zusätzliche Einschränkung der vereinbarten Leistungsfreiheit bedeutet. Bei Ver- 50

4 VersVG 6 letzung einer vor dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden risikorelevanten Obliegenheit sind sowohl das Verschulden des VN (Abs 1) als auch die Kausalität der Obliegenheitsverletzung (Abs 2) Voraussetzung der Leistungsfreiheit. Auch mit Abs 1 a Satz 1 kann sich der Anwendungsbereich des Abs 2 überschneiden, wenn etwa die Gefahrminderungsobliegenheit vereinbart ist, um das Risiko auf das tarifmäßig Vorgesehene zu beschränken, und für das durch die Obliegenheitsverletzung eingetretene höhere Risiko eine höhere Prämie vorgesehen wäre; hier stünde der VU der Kausalitätsgegenbeweis nach Abs 2 zu, soweit dieser misslingt, tritt die Leistungsfreiheit nur nach der Verhältnisrechnung des Abs 1 a Satz 1 ein (Erläut Nov 1994). 5) Nach der bisherigen Fassung des Abs 3 tritt eine vereinbarte Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach dem Eintritt des Versicherungsfalls zu erfüllenden Obliegenheit bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des VN ein; nur eine leicht fahrlässige (oder überhaupt unverschuldete) Obliegenheitsverletzung schadet diesem nicht. Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist die VU zur Gänze leistungsfrei, bei grob fahrlässiger Verletzung nur, soweit diese die Feststellung des Versicherungsfalls oder des Leistungsumfangs oder den Leistungsumfang selbst beeinflusst hat. Durch die Änderung des zweiten Satzes soll das Erfordernis der Kausalität erheblich ausgedehnt werden, und zwar auch auf alle vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen, die jedoch nicht in Schädigungs- oder Verschleierungsabsicht begangen wurden. Für bloß schlicht vorsätzliche nachträgliche Obliegenheitsverletzungen ist nämlich die Sanktion der vollständigen Leistungsfreiheit überzogen, man denke etwa an die (zwar vorsätzliche) Überziehung der Frist zur Meldung des Versicherungsfalls, bei der der VN nicht im Geringsten daran denkt, die Abwicklung des Versicherungsfalls und die Feststellung der Leistungspflicht der VU in irgendeiner Form zu erschweren (er hält die Frist zb nur deshalb nicht genau ein, weil er sie nicht für besonders wichtig hält und unter Zeitdruck steht). Nach der bisherigen Rechtslage wäre in diesem Fall völlige Leistungsfreiheit des Versicherers gegeben (obwohl ihm die verspätete Schadensmeldung unter Umständen sogar zum Vorteil gereicht, weil er dadurch die Versicherungsleistung erst später erbringen muss). Nach der Neufassung des Abs 3 Satz 2 könnte der VN hingegen die mangelnde Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung einwenden; beweispflichtig für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser (ihm vorteilhaften) Bestimmung, also vor allem der mangelnden Schädigungs- oder Verschleierungsabsicht, ist nach der allgemeinen (Rosenbergschen) Regel allerdings der VN (Erläut Nov 1994). Das Kriterium der Absicht ist zu strikt, es soll der (auch bloß bedingte) Schädigungs- oder Verschleierungsvorsatz ausreichen, um dem VN die Möglichkeit des Einwandes der mangelnden Kausalität zu nehmen (AB Nov 1994). Abs 3 bestimmt, unter welchen Voraussetzungen eine im Versicherungsvertrag wegen einer Obliegenheitsverletzung vorgesehene Leistungsfreiheit nicht eintritt, und regelt nicht als Obliegenheit jedes Versicherungsvertrags die Pflicht des VN, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhaltes beizutragen. Abs 3 idf der Nov 1994 ist auf Schadensereignisse vor dem nicht anzuwenden; vgl OGH , 7 Ob 43/95 mit Bem von Vonkilch in ecolex 1996, 515; ZVR 1997/92; , 7 Ob 2068/96 k; VersE 1695 = 51

5 VersRdSch 1997/438; , 7 Ob 6/97 a; VersE 1729 = ZVR 1997/116; , 7 Ob 167/97 b; VersE 1752 = VersRdSch 1999/492; , 7 Ob 163/97 i; VersE 1750; , 7 Ob 340/97 v; VersE ) Vgl auch 62. 7) Vgl jedoch 40 Abs 1. 8) Abs 5 idf des VersRÄG 2012 tritt mit in Kraft. Abs 5 idf des VersRÄG 2012 ist auf Vereinbarungen anzuwenden, die nach dem abgeschlossen werden; vgl 191 c Abs 11 idf des VersRÄG Die Formulierung soll in Anbetracht der Möglichkeit der Vereinbarung der elektronischen Kommunikation sprachlich angepasst werden. Es soll daher einheitlich auf den Zugang der schon bisher erforderlichen Informationen ankommen. In einer Portallösung werden dem VN die Bedingungen schon dann zugegangen sein, wenn er sie nach vorheriger Verständigung abrufen kann. Die Urkunde im Verständnis dieser Bestimmung kann auch elektronisch erstellt sein; der Urkundsbegriff erfordert daher keine Unterschriftlichkeit (Erläut Vers- RÄG 2012). Abs 5 enthält (mittelbar) eine Obliegenheit der VU, den VN schriftlich über Obliegenheiten zu belehren, deren Rechtsfolge neben die Rechtsfolge für die Nichtausfolgung von Versicherungsbedingungen nach 5 b Abs 2 treten kann. Wurden weder die Bedingungen ausgefolgt, noch der VN durch eine andere Urkunde über seine Obliegenheiten belehrt, so kann die VU dem VN gegenüber aus der späteren fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit keine Rechte ableiten (vgl 158 m Abs 2). Diese Bestimmung ist zb von besonderer Bedeutung für Reiseversicherungen, die der Kunde durch Verwendung eines etwa am Flughafen aufliegenden Zahlscheins nehmen kann. Derartigen Aufforderungen zum Abschluss einer Versicherung müssen in Hinkunft die Versicherungsbedingungen beiliegen oder zumindest allenfalls auch auf der Aufforderung eine urkundliche Belehrung über die Obliegenheiten des VN, um die Rechtsfolge des Abs 5 auszuschließen. Abs 5 kann naturgemäß für solche Vertragsklauseln nicht gelten, die sich darauf beschränken, ohnedies gesetzlich angeordnete Obliegenheiten wiederzugeben. Die Folgen der Verletzung gesetzlicher Obliegenheiten treten unter den gesetzlichen Voraussetzungen in jedem Fall ein (s 2 ABGB) (Erläut Nov 1994). Im Abs 5 ist klargestellt, dass nur die Übermittlung eines solchen Schriftstücks die Anwendung dieser Bestimmung ausschließt, das beim VN verbleibt (zb soll die bloße Mitteilung einer Obliegenheit in einem Antragsformular, das nicht als Zweitschrift beim VN bleibt, nicht ausreichen) (AB Nov 1994). Entscheidungen zu 6: 52 Übersicht I. Obliegenheiten, Allgemeines (E 1 61) II. Leistungsfreiheit (E 62 82) III. Beweislast (E ) IV. Obliegenheiten gem Abs 1 (E ) V. Obliegenheiten gem Abs 2 (E ) VI. Obliegenheiten gem Abs 3 (E )

6 VersVG 6 VII. Vorsatz (E ) VIII. Grobe Fahrlässigkeit (E ) IX. Kündigung, Allgemeines (E ) I. Obliegenheiten, Allgemeines E 1. Nur bei Zuwiderhandlungen gegen vertraglich mit Anspruchsverwirkung bedrohte Obliegenheiten ist 6 VersVG anzuwenden. OGH , 3 Ob 19/53; JBl 1953, 657 (Ehrenzweig); , 7 Ob 178/68; EvBl 1969/159. E 2. Für die Annahme einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung genügt idr schon das allgemeine Bewusstsein des VN, zur Verständigung der nächsten Gendarmeriedienststelle von einem Verkehrsunfall mit Sachschaden ohne Identitätsnachweis verpflichtet zu sein; OGH , 7 Ob 52/83; ZVR 1983/348; , 7 Ob 8/83; ZVR 1984/153; , 7 Ob 6/90; VersE 1466 = VersRdSch 1990/223; , 7 Ob 10/93; VersE 1564 = VersRdSch 1993/320 mit Bem von Grassl-Palten in RdW 1995, 212. E 3. Eine Obliegenheit des VN liegt nur dann vor, wenn die Leistungsfreiheit direkt an ein Verhalten des VN anknüpft oder an Umstände, deren Eintritt (Ausbleiben) wenigstens typischerweise in der Hand des VN liegt. Bei der Risikobegrenzung wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes, pflichtwidriges Verhalten des VN ankäme. OGH , 7 Ob 18/ 90; VersE 1477 = VersRdSch 1990/226. E 4. Bei der Unterscheidung zwischen einer Obliegenheit und einer Risikobegrenzung kommt es primär nicht auf den Wortlaut der Vertragsbestimmung, sondern auf deren materiellen Inhalt an. Maßgebend ist, ob in erster Linie ein vom VN einzuhaltendes Verhalten bedungen werden sollte oder ob die VU von vornherein gewisse Tatsachen von seiner Haftung ausschließen wollte, die unmittelbar geeignet sind, zum Versicherungsfall zu führen, und die gegenüber der allgemeinen Risikoumschreibung ein qualitativ abweichendes Risiko darstellen. OGH , 7 Ob 24/93; VersE 1576 = VersRdSch 1995/ 359 mit Bem von Jabornegg in JBl 1995, 466 und von Pfersmann in ÖJZ 1997, 60; , 7 Ob 47/00 p; VersRdSch 2001/552. E 5. Bei Formulierungen in den AVB ferner sind Ansprüche ausgeschlossen aus Anlass von Beförderungen, bei denen öffentlich-rechtliche Vorschriften verletzt wurden, handelt es sich nicht um einen Ausschluss, sondern um eine (verhüllte) Obliegenheit. Es wird durch diesen Ausschluss nämlich ein Verhalten des VN gefordert, und zwar das Einhalten von öffentlich-rechtlichen Vorschriften, und nicht von vornherein ein Risiko unabhängig vom Verhalten des VN begrenzt. OGH , 7 Ob 75/10 w; RdW 2011, 653. E 6. Vertraglich vorbeugende Obliegenheiten und die gesetzliche Gefahrstandobliegenheit können miteinander konkurrieren. OGH , 7 Ob 210/98 b; VersRdSch 2001/527. E 7. Missachtung öffentlich-rechtlicher Vorschriften bei Beförderungen ist ungeachtet ihrer Bezeichnung als Ausschluss nach der Verhaltenstheorie als Obliegenheitsverletzung zu beurteilen. OGH , 7 Ob 24/93; JBl 53

7 1995, 463 mit Bem von Jabornegg in JBl 1995, 466 und von Pfersmann in ÖJZ 1997, 60. E 8. Bei vertraglich vereinbarten Obliegenheiten müssen auch die Verletzungsfolgen vertraglich vereinbart sein. An die Klarheit dieser Vereinbarung sind strengste Anforderungen zu stellen. OGH , 7 Ob 18/90; VersE 1477 = VersRdSch 1990/226. E 9. Die objektive Obliegenheitsverletzung hat die VU, das mangelnde Verschulden und die fehlende Kausalität der VN zu beweisen. OGH , 7 Ob 280/06 m; VersRdSch 2008 H 3, 29; , 7 Ob 219/07 t; VersRdSch 2009/797. E 10. Obliegenheitsverletzungen hat die VU zu beweisen, der VN beweist mangelndes oder minderes Verschulden und erbringt den Kausalitätsgegenbeweis. OGH , 7 Ob 88/08 d; VersRdSch 2009/824. E 11. Die Bestimmung der AVB, dass im versperrten Kfz zurückgelassenes Reisegepäck gegen Diebstahl nur versichert ist, wenn es im mit Schloss gesicherten und versperrten Kofferraum aufbewahrt ist, ist eine verhüllte Obliegenheit. OGH , 7 Ob 11/84; ZVR 1985/160. E 12. Auf die Einhaltung der Erfüllung von Obliegenheiten kann von der VU verzichtet werden. Hat die VU eine von den AVB abweichende Praxis der Abwicklung der Schadensanzeige durch ihre Mitarbeiter wahrgenommen und durch die im Folgenden gesetzte Geschäftspraxis akzeptiert, so kann sie sich bei weiteren in dieser Art abgewickelten Fällen gegenüber dem VN aus diesem Grund nicht auf eine Obliegenheitsverletzung berufen. OGH , 7 Ob 2083/96 s; VersE 1698 = VersRdSch 1998/465 mit Bem von Ertl in ecolex 1999, 160. E 13. Enthalten die AVB eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss sie im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des 15 a VersVG auch dann nach 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist ( verhüllte Obliegenheit ). OGH , 7 Ob 6/87; VersRdSch 1987/74. E 14. Ausschlüsse dürfen, da Ausnahmetatbestände, nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Betrachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise sowie des Regelungszusammenhangs erfordert. OGH , 7 Ob 26/97 t; VersE E 15. Den Beweis für das Vorliegen eines Risikoausschlusses hat die VU zu führen. OGH , 7 Ob 26/94; VersRdSch 1996/417; , 7 Ob 26/97 t; VersE E 16. Zulässigkeit der Verwirkungsabrede für den Fall, dass der VN die dauernde Verbringung der versicherten Sachen in eine andere Wohnung nicht binnen Monatsfrist anzeigt. OGH , Ob I 805/27; ZBl 1928/10. E 17. Die Vereinbarung der Leistungsfreiheit bei Begehen einer gesetzwidrigen Handlung ist nicht sittenwidrig. OGH , 7 Ob 222/67; ZVR 1969/92. E 18. Nur dort, wo die Haftung der VU im Allgemeinen begründet ist und ein Verstoß des VN oder einer Person, für die er einzustehen hat, vorliegt, kann von einer Obliegenheitsverletzung gesprochen werden. OGH , 3 Ob 93/61; VersR 1962, 99 (Wahle). 54

8 VersVG 6 E 19. Unter einer Obliegenheitsverletzung ist nicht jeder Verstoß gegen Verpflichtungen, die dem VN obliegen, zu verstehen. Vielmehr muss es sich um die Verletzung solcher besonderen Pflichten handeln, die unter der Sanktion der Leistungsfreiheit stehen. OGH , 7 Ob 33/09 t; VersE E 20. Keine Berechtigung des Gerichtes zu überprüfen, ob eine vereinbarte Obliegenheit wichtige Interessen der VU berührt. OGH , 3 Ob 531/58; VersRdSch 1960, 82 (Wahle). E 21. Die VU muss in jenen Fällen, in denen sich Leistungsfreiheit schon aus dem Gesetz ergibt, nur einen Sachverhalt im Rahmen dieser Gesetzesbestimmung, nur bei vereinbarter Leistungsfreiheit darüber hinaus die besondere Vereinbarung behaupten und beweisen. Immer aber ist der Anspruch nur im Rahmen des geltend gemachten Sachverhaltes zu überprüfen; andere Tatsachen dürfen vom Gericht nicht unterstellt werden. Auch sog überschießende Tatsachenfeststellungen dürfen nur im Rahmen des geltend gemachten Klagsgrundes oder einer bestimmten Einwendung berücksichtigt werden. OGH , 7 Ob 36/81; VersRdSch 1984, 178. E 22. Die Behauptung einer Obliegenheitsverletzung muss von der VU insoweit konkretisiert werden, als sie anzuführen hat, welche konkreten Versäumnisse eingetreten sind. OGH , 7 Ob 107/75; ZVR 1976/26. E 23. Bei Bedeutungslosigkeit der Obliegenheitsverletzung ist irrelevant, dass ein zweiter geltend gemachter Befreiungsgrund nicht gegeben ist. OGH , 1 Ob 958/33; RWK 1934, 27. E 24. Die Bestimmung, dass gewisse Sachen nur so lange und insoweit als versichert gelten, als über ihren Bestand genaue Aufzeichnungen geführt werden, ist Risikobegrenzung, nicht Verwirkungsabrede. OGH , Rv I 293/20; VerVVers 1921, 69/61. E 25. Obliegenheiten sind keine Erfüllungshandlungen gem 1313 a ABGB; für ihre Verletzung durch Hilfspersonen haftet der VN nicht. OGH , 1 Ob 316/48; SZ 22/54; besprochen von Dietrich in VersRdSch 1949, 307; von Schobel in VersRdSch 1949, 304; , 7 Ob 22/79; SZ 52/ 92; , 7 Ob 26/81; ZVR 1982/394 (strsp). E 26. Obliegenheitsverletzungen eines Mitversicherten machen zwar ihm gegenüber leistungsfrei, wirken aber nicht gegenüber dem VN. OGH , 7 Ob 22/79; SZ 52/92. E 27. Obliegenheitsverletzungen eines Gesellschafters einer OHG wirken auch für die anderen. OGH , 7 Ob 36/79; SZ 52/112. E 28. Der Geschäftsführer einer GmbH ist deren Vertreter und daher nicht bloß Repräsentant. Ist eine juristische Person VN, so muss im Interesse der Gefahrengemeinschaft auch die geordnete Obliegenheitserfüllung gewährleistet sein. Dies trifft nur dann zu, wenn die juristische Person für das Verhalten und die Kenntnis ihrer Vertretungsorgane einzustehen hat. Wo es auf das Wissen des VN ankommt, wird ihm das Wissen seines Vertreters als eigenes zugerechnet; die an ein Wissen geknüpften Rechtsfolgen treten zum Nachteil des VN ein. Knüpft sich an ein Wissen eine Anzeige-, Auskunfts- oder sonstige Obliegenheit, so ist die Nichterfüllung zuzurechnen, soweit das Wissen in Frage steht. OGH , 7 Ob 58/81; VersRdSch 1984,

9 E 29. Die Haftung für gesetzliche oder gewillkürte (hier: Geschäftsführer einer GmbH) Vertreter ist keine bloße Repräsentantenhaftung. Es handelt sich hiebei um einen besonderen und selbstständigen Zurechnungsgrund der Bestellung eines Dritten durch den VN zum bevollmächtigten Vertreter für das ganze Vertragsverhältnis. Das Verhalten eines solchen Vertreters fällt daher dem VN nach Vollmachtsrecht wie sein eigenes Handeln oder Unterlassen zur Last. OGH , 7 Ob 57/82; VersRdSch 1985, 184. E 30. Der OGH lehnt weiterhin eine Repräsentantenhaftung des VN ab. OGH , 7 Ob 6/97 a; VersE 1729 = ZVR 1997/116 mit Bem von Ertl in ecolex 1999, 455. E 31. Bei der Erfüllung von Obliegenheiten kommt nach österr Recht weder eine Haftung für Erfüllungsgehilfen noch für Repräsentanten in Betracht. OGH , 7 Ob 56/83; VersE 1164 = SZ 57/77; , 7 Ob 18/90; VersRdSch 1990/226. E 32. Die in Deutschland entwickelte Repräsentantenhaftung kann aus dem VersVG nicht abgeleitet werden. Das Verhalten eines Dritten kann daher nicht zur Leistungsfreiheit der VU führen. Auch die selbständige Ausführung eines Auftrags durch einen Erfüllungsgehilfen ist dem VN nicht zuzurechnen. Auf Vorsatz oder grobes Verschulden des Lenkers kommt es daher bei der Beurteilung der Leistungspflicht der VU grundsätzlich nicht an, wenn dieser nicht gleichzeitig VN ist. OGH , 7 Ob 157/08 a; VersE E 33. Keine Zurechnung des Verhaltens des Gemeinschuldners (hier: übermüdeter Fahrtantritt) an den Masseverwalter, der den Gemeinschuldner lediglich als Fahrer einsetzt und ihm keine Organisations-, Leitungs- oder Überwachungsbefugnis überträgt. OGH , 7 Ob 157/08 a; VersE E 34. Die Repräsentantentheorie kann aus dem VersVG nicht abgeleitet werden. Auch eine selbständige Ausführung eines Auftrags durch einen Erfüllungsgehilfen ist dem VN nicht zuzurechnen, wohl aber in Bezug auf Obliegenheiten das Verhalten jener Personen, die er zur Abwicklung des Versicherungsvertragsverhältnisses bevollmächtigt hat. OGH , 7 Ob 157/ 08 a; ecolex 2010, 5. E 35. Auch wenn der VN für sog Repräsentanten nicht einstehen muss, kann ihn nach dem Selbstverschuldensprinzip ein zur Leistungsfreiheit der VU führender Vorwurf treffen. OGH , 7 Ob 6/84; VersE 1185 = ZVR 1985/29. E 36. Der Begriff Schadensfall ist nicht mit dem des Versicherungsfalls gleichzusetzen. Es können daher schon begrifflich nicht zwei Versicherungsverträge nur von einem einzigen Versicherungsfall betroffen sein. Wurde die Liegenschaft und das Mobiliar mit zwei separaten Polizzen versichert, so kann die VU wegen falscher Angaben bezüglich des Mobiliars nicht die Auszahlung des Liegenschaftsschadens verweigern. OGH , 7 Ob 9/87; JBl 1987, 456. E 37. Die VU ist nicht berechtigt, eine Wiederaufnahmeklage darauf zu stützen, dass der Anspruch des VN wegen Unterlassung der Führung von Aufzeichnungen verwirkt sei, wenn sie es im Hauptprozess unterlassen hat, sich zu vergewissern, ob diese Aufzeichnungen geführt wurden. OGH , 1 Ob 881/36; Rsp 1936/

10 VersVG 6 E 38. Die Nachholung einer Obliegenheit ist für die Leistungsfreiheit ohne Belang, wenn die Folgen der Obliegenheitsverletzung nicht mehr beseitigt werden können. OGH , 7 Ob 34/79; SZ 52/108. E 39. Ergibt sich aus den Umständen des Falls, dass die VU trotz Ablehnung der Deckung ein Interesse an der Einhaltung gewisser Obliegenheiten des VN hat, so bleibt dieser, soweit zumutbar, weiter zur Erfüllung der Obliegenheiten verpflichtet. Hat die VU die Verletzung der Obliegenheit bewiesen, so trifft den VN die Beweislast für die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der Leistungspflicht nach 6 Abs 3. OGH , 7 Ob 60/86; RdW 1987, 229. E 40. Der Kausalitätsbeweis kann bei der Führerscheinklausel dann nicht mehr geführt werden, wenn der Fahrer wegen seiner mangelnden Fahrkenntnisse strafgerichtlich verurteilt wurde. OGH , 7 Ob 92/63; VersE 247 = ZVR 1963/239. E 41. Hat der VN nicht mit dolus coloratus gehandelt, steht ihm der Kausalitätsgegenbeweis isd 6 Abs 3 VersVG offen. OGH , 7 Ob 27/07 g; VersE E 42. Der Kausalitätsgegenbeweis ist streng zu führen. OGH , 7 Ob 27/07 g; VersRdSch 2010/827; Zweifel gehen zu Lasten des VN. OGH , 7 Ob 219/07 t; VersRdSch 2009/797. E 43. Lässt sich im Einzelfall trotz vorhandener Fotos und Videoaufnahmen der Hergang des Geschehens nicht eindeutig klären, misslingt der Kausalitätsgegenbeweis. OGH , 7 Ob 88/08 d; VersRdSch 2009/824. E 44. Der Kausalitätsgegenbeweis nach 6 Abs 3 VersVG ist strikt zu führen. Ein wirksamer Gegenbeweis setzt voraus, dass ihm eine Beweislage zugrunde liegt, die jener gleichwertig ist, die der VN durch seine Obliegenheitsverletzung zerstört oder eingeschränkt hat. OGH , 7 Ob 88/08 d; ecolex 2010, 5. E 45. Die Wiederherstellungsklausel bei der Neuwertversicherung industrieller Anlagen begründet keine Obliegenheit, sondern stellt einen Risikoausschluss dar. OGH , 7 Ob 250/72; VersE 574 = VersRdSch 1974, 30. E 46. Eine von der Kontrollbank namens des Bundes übernommene Exportgarantie ist eine echte Garantie und keine Versicherung. 6 VersVG über die Obliegenheitsverletzung auch nicht analog anzuwenden. OGH , 3 Ob 582/91; ecolex 1992, 408. E 47. Beim Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des VN ankäme; das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt. Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des VN und bestimmte Rechtsfolgen für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung. Enthalten Versicherungsbedingungen eine Verhaltensanordnung, die ihrem Inhalt nach eine Obliegenheit ist, muss diese im Hinblick auf die Unabdingbarkeitsbestimmung des 15 a VersVG auch dann nach 6 VersVG beurteilt werden, wenn sie als Risikoausschluss konstruiert ist ( verhüllte Obliegenheit ). OGH , 7 Ob 70/03 z; VersVG 2008; , 7 Ob 274/06 d; VersE

11 E 48. Die Versicherungsklausel, wonach die VU nicht für Schäden haftet, die dadurch entstanden sind, dass sich die versicherten Gebäude in einem baufälligen Zustand befinden, bedeutet einen Risikoausschluss und keine verhüllte Obliegenheit. OGH , 7 Ob 274/06 d; EvBl 2007/111. E 49. Wird von vornherein nur ausschnittsweise Deckung gewährt und nicht gegebener Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entzogen, so handelt es sich um eine Risikobeschränkung. OGH , 7 Ob 274/06 d; VersRdSch 2008 H 3, 24. E 50. Bei einem Risikoausschluss (Risikobegrenzung) wird von Anfang an ein bestimmter Gefahrenumstand von der versicherten Gefahr ausgenommen, ohne dass es dabei auf ein schuldhaftes pflichtwidriges Verhalten des VN ankäme; das versicherte Risiko wird also objektiv begrenzt. Obliegenheiten hingegen fordern gewisse Verhaltensweisen des VN und bestimmte Rechtsfolgen nur für ihre willkürliche und schuldhafte Verletzung. OGH , 7 Ob 161/05 k; VersR 2008, 563. E 51. Der VN verletzt seine Aufklärungsobliegenheit nicht, wenn er in der Schadensanzeige eine Formularfrage offen lässt, die VU rückfragen kann und der VN diese Frage sodann richtig beantwortet. Wird aber von vornherein Unrichtiges angegeben, liegt ein Obliegenheitsverstoß vor. OGH , 7 Ob 72/03 v; VersRdSch 2005/670. E 52. Bei der Obliegenheit, nach Möglichkeit zur Feststellung des Sachverhalts beizutragen, handelt es sich um einen tragenden Grundsatz des Versicherungsvertragsrechts. OGH , 7 Ob 232/02 x; RZ 2002/10. E 53. Gem 6 Abs 5 VersVG kann die VU aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem VN vorher (vor dem Obliegenheitsverstoß und nicht vor Vertragsabschluss) die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder eine andere Urkunde, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Dafür ist es nicht notwendig, dass die VU bereits vor Abgabe der Vertragserklärung des VN diesem die AVB ausgehändigt hat, sondern es ist ausreichend, wenn die VU ihre Verpflichtung vor der Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit, auf die sie ihre Leistungsfreiheit gründen will, erfüllt hat. Die Ausfolgung der AVB erst wie hier im Zuge eines Verfahrens also nach der Obliegenheitsverletzung, ist rechtlich ohne Bedeutung. Die Beweislast für die rechtzeitige Ausfolgung der AVB und die Vollständigkeit der Information trifft nach allgemeinen Regeln die VU. Der VN, der nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, ist mangels Vereinbarung nicht verpflichtet, die Zusendung der betreffenden, in der Polizze mit Kürzel angeführten Klauseln zu urgieren. 6 Abs 5 VersVG bezieht sich nur auf vereinbarte Obliegenheiten und greift dann nicht ein, wenn Vertragsklauseln sich darauf beschränken, gesetzlich angeordnete Obliegenheiten wiederzugeben. OGH , 7 Ob 221/06 k; RdW 2007, 411. E Abs 5 VersVG greift nicht bei vorsätzlichem Obliegenheitsverstoß und nicht, wenn die Vertragsklausel nur gesetzliche Vorschriften widergibt. OGH , 7 Ob 221/06 k; VersRdSch 2007/738. E 55. Aus dem grundsätzlichen Eingehen der VU auf den Versicherungsfall (durch Nachforderung weiterer Unterlagen) ist nicht auf einen Verzicht der VU bezüglich einer Obliegenheitsverletzung des VN zu schließen. Ebenso 58

Anlage Der Vertrag über eine Dienstfahrt-Fahrzeugversicherung (DFFV) zwischen dem Freistaat Bayern vertreten durch das Bayerische Staatsministerium der Finanzen Odeonsplatz 4 80539 München und der Versicherungskammer

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