Bereitschaftsdienst nach dem EuGH-Urteil und der Änderung des ArbZG
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- Georg Albert
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1 ALK Baden-Württemberg e.v. Personalmanagement Bereitschaftsdienst nach dem EuGH-Urteil und der Änderung des ArbZG Vortrag von Ursula Ungerer, BWKG 1
2 Arbeitszeitgesetz Ordnungsrecht Tarifrecht/Arbeitsvertrag 1) Wie viel muss der Arbeitnehmer arbeiten für sein Geld? Ab welchem zeitlichen Umfang stellt die Tätigkeit eines Arbeitnehmers eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit des Arbeitnehmers dar? 2) Wie viel bekommt er bezahlt? 2
3 EU-Arbeitszeitrichtlinie Arbeitszeitgesetz 48 h/woche (Durchschnitt) tägliche Tageshöchstarbeitszeit von 8 h (Durchschnitt von 6 Monaten) X 6 Werktage 11 h Ruhezeit in 24 h (= 13 h Arbeitszeit abzgl. 45 min. Pause) max. Tageshöchstarbeitszeit von 10 h 3
4 Regelungsebenen EU-Arbeitszeitrichtlinie Nationales Recht Arbeitszeitgesetz Tarifvertrag Betriebsvereinbarung Arbeitsvertrag Regel: niedrigere Ebene darf nur von höherer Ebene abweichen, wenn Abweichung für Arbeitnehmer (AN) günstiger. 4
5 4 Formen der Arbeitszeit mit unterschiedlicher Arbeitsintensität Vollarbeit: Fortlaufende Erbringung von Arbeitsleistung am Arbeitsplatz Arbeitsbereitschaft (AB): Zeiten wacher Achtsamkeit des ANs im Zustand der Entspannung am Arbeitsplatz; AN wird im Bedarfsfall aus eigener Initiative tätig. Bereitschaftsdienst (BD): Aufenthalt an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort, um in Bedarfsfall auf Abruf Arbeit unverzüglich aufzunehmen; in der Ruhephase darf AN schlafen oder sich anderweitig beschäftigen. Rufbereitschaft (RB): Arbeitnehmer muss sich an einem selbst bestimmten Ort aufhalten, um auf Abruf Arbeit aufzunehmen; Arbeitsanfall darf nicht die Regel sein. 5
6 Ruhezeit Arbeitszeit RB (in Ausnahmefällen) BD (bis 49 %) AB Vollarbeit 100 % Arbeitszeitgesetz regelt Arbeitszeit i.s.d. Arbeitsschutzes Bis : Bereitschaftsdienst gehört zur Ruhezeit nur Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme sind Arbeitszeit 6
7 EuGH-Urteil vom (SIMAP) BD spanischer Ärzte ist vollumfänglich Arbeitszeit i.s.d. Arbeitsschutzrichtlinie 93/104/EG BAG-Entscheidungen vom u. vom Arbeitszeitgesetz gilt unverändert weiter, da richtlinienkonforme Auslegung unmöglich; AN staatlicher AG können sich direkt auf RL berufen und Wochenhöchstarbeit von nicht mehr als durchschn. 48 h einfordern. EuGH-Urteil vom (Jaeger) BD deutscher Ärzte ist vollumfänglich Arbeitszeit i.s.d. Arbeitsschutzrichtlinie 93/104/EG; Arbeitszeitgesetz widerspricht Richtlinie Änderung des Arbeitszeitgesetzes zum
8 Ruhezeit EuGH Arbeitszeit RB (in Ausnahmefällen) BD (bis 49 %) AB Vollarbeit 100 % Arbeitszeitgesetz regelt Arbeitszeit i.s.d. Arbeitsschutzes Bis : Bereitschaftsdienst gehört zur Ruhezeit nur Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme sind Arbeitszeit Seit :Bereitschaftsdienst ist in vollem Umfang Arbeitszeit Arbeitsschutzrecht differenziert nicht mehr nach Arbeitsintensität! 8
9 Arbeitsleistung Arbeitszeitanrechnung Vergütung BAT alt neu VA 100% 100% 100% 100% Regelverg. AB >49% -? 100% 100% < 100% RV, da Verlängerung der tariflichen Arbeitszeit BD (A-D) 10/25/40/49% Aktivzeit 100% 40/50/65/80% x Überstundenverg. RB gelegentlich Aktivzeit Aktivzeit 12,5% x ÜV + tats. Aktivzeit x ÜV 9
10 Rechtslage seit dem Änderung des Arbeitszeitgesetzes durch Art. 4b des Gesetzes zu Reformen am Arbeitsmarkt vom (BGBl I S. 3002) Bewertung des BD als volle Arbeitszeit i.s. des Arbeitsschutzes Streichung des BD aus 5 Abs. 3 ArbZG (Verkürzung der Ruhezeit) Die Möglichkeit, die Ruhezeit von 11 h auf 5,5 h zu verkürzen, wenn die Zeiten der Inanspruchnahme zu anderer Zeit ausgeglichen werden, ist nun auf die RB beschränkt. 10
11 Tageshöchstarbeitszeit in 3 ArbZG unverändert; max. 10 h, im Durchschnitt von 6 Monaten nicht mehr als 8 h EU-Richtlinie: 11 h Ruhezeit in 24 h = 13 h Arbeitszeit inkl. Pausen Nicht mehr als 48 h Arbeit wöchentlich im Durchschnitt von 12 Monaten ( 7 Abs. 8 ArbZG). Bei werktäglicher Arbeit über 12 h müssen im Anschluss mindestens 11 h Ruhe gewährt werden ( 7 Abs. 9 ArbZG). Gesetzgeber hat Spielräume der Richtlinie für Ausnahmeregelungen nicht selbst genutzt, sondern nur Öffnungsklauseln für die Tarifparteien geschaffen 11
12 Verlängerbar durch Tarifvertrag oder durch Ausnahmeregelung der Gewerbeaufsicht Tageshöchstarbeitszeit 10 Std. darf nicht durch Tarifvertrag erhöht werden; allerdings Opt-Out auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich durchschnittl. Wochenarbeitszeit max. 48 Std. Arbeitszeit 12
13 Rechtslage seit dem Tarifliche Öffnungsklauseln: 7 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG (Tagdienst)/ 7 Abs. 1 Nr. 4 a (Nachtdienst) Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 10 h, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. erheblicher Umfang nach Rspr. ca. 1/3 Bsp.: Gesamtdauer Arbeitszeit: 13 h; davon Bereitschaftsdienst: 5 h BD Uhr Uhr 7.00 Uhr 13
14 Rechtslage seit dem Tarifliche Öffnungsklauseln: 7 Abs. 2 Nr. 3 ArbZG (spartenspezifische Abweichungsmöglichkeiten) Abweichungen von den gesetzlichen Regelungen zur Tageshöchstarbeitszeit, Ruhezeit, Nachtarbeit, bei Behandlung u. Pflege von Personen, um die Arbeitszeit der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl der Patienten anzupassen Bsp.: Gesamtdauer Arbeitszeit: 13 h; 13 h Vollarbeit inklusive Pausen Uhr Uhr 7.00 Uhr 14
15 Tarifliche Öffnungsklauseln: 7 Abs. 2a ArbZG ( Opt-Out -Regelung) Verlängerung der werktäglichen Arbeitszeit über 8 h ohne Ausgleich wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt. einzige Möglichkeit, die Arbeitszeit auf über 48 h im Durchschnitt zu verlängern Zwingende Voraussetzungen: - Zulassung durch Tarifvertrag / Betriebsvereinbarung aufgrund TV - Individualvereinbarung mit dem AN - Freiwilligkeit der Mehrarbeit (Widerrufsfrist von 6 Monaten); keine Benachteiligung der AN, die nicht einwilligen 15
16 Rechtslage seit dem ArbZG: Übergangsregelung bis zum Zweck: - Umsetzung des Arbeitszeitgesetzes zum unmöglich - Tarifparteien sollen angemessenen Zeitraum für eine Einigung über tarifrechtliche Abweichungsmöglichkeiten vom ArbZG haben Enthält ein Tarifvertrag/AVR abweichende Regelungen nach 7 Abs. 1 oder 2 oder nach 12 S. 1 ArbZG, die den in diesen Vorschriften genannten Höchstrahmen überschreiten, gelten diese bis zum fort. Bsp.: 15 BAT: Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit auf bis zu 60h bei Arbeitsbereitschaft Bsp.: SR 2c: 12 h Ruhezeit nach Tagdienst von mind. 7,5 h + BD von mind. 12 h 16
17 Stand der Tarifverhandlungen Künftige Spielräume bei der Arbeitszeitgestaltung hängen maßgeblich von den Tarifparteien ab - BAT: Bislang noch keine Ergebnisse; zusätzliche Themen Arbeitszeiterhöhung im öffentlichen Dienst, Spartentarifvertrag isolierte Lösung im Hinblick auf ArbZG derzeit eher unwahrscheinlich, deshalb wohl keine schnelle Regelung; Prognosen über Erfolgsaussichten unmöglich - Vorteil für AVR? Änderung durch Tarifkommission einfacher - Haustarifverträge als interessante Option 17
18 Orientierungspunkte für künftige Arbeitszeitgestaltung Richtig: Es gibt noch keine neuen tarifrechtlichen Abweichungsmöglichkeiten. Falsch: Das Krankenhaus kann deshalb noch nicht handeln. Eckpunkte: 48 Stunden Wochenarbeit im Durchschnitt von 12 Monaten (Opt-Out mehr als ungewiss, beruht zudem auf Freiwilligkeit) Arbeitsblöcke von 13 h braucht Marburger Bund für sein eigenes Modell Handlungsspielraum: Entwicklung neuer Arbeitszeitmodelle ist möglich auf der Grundlage von Einzelgenehmigungen durch die Gewerbeaufsicht und Ausnutzung noch bestehender tariflicher Regelungen. 18
19 Bspe. Orientierungspunkte für künftige Arbeitszeitgestaltung Derzeitige Handlungsoptionen: Einführung neuer Modelle über 15 Abs. 1 Nr. 1a ArbZG Gewerbeaufsicht kann Zweischichtmodelle bewilligen, die bei kontinuierlichen Schichtbetrieben zu einer zusätzlichen Freischicht führen. Gewerbeaufsicht in Ba-Wü wird auf zwei Jahre befristet Schichtmodelle bewilligen, wenn durch sie die Abdeckung der Tages- und der Nachtzeiten durch unterschiedliche Personen erreicht wird (Abkoppelung) VD BD VD VD BD 8.00 Uhr Uhr 8.00 Uhr 19
20 Orientierungspunkte für künftige Arbeitszeitgestaltung Bspe. Arbeitsblöcke, die 10 h überschreiten, sind auch ohne Bewilligung der Gewerbeaufsicht möglich, wenn sie dem übergangsmäßig fortgeltenden 15 Abs. 2 BAT entsprechen, also Zeiten der Arbeitsbereitschaft beinhalten. VD VD AB VD VD AB 8.00 Uhr Uhr 8.00 Uhr 20
21 Orientierungspunkte für künftige Arbeitszeitgestaltung Auswirkungen der Begrenzung auf eine Wochenarbeitszeit von durchschnittlich nicht mehr als 48 h 48 h arbeitschutzrechtlich zulässige durchschnittl. Wochenarbeitszeit - 38,5 h durchschnittl. tarifliche Wochenarbeitszeit ,5 h Kontingent für BD, RB, Überstunden = 38 h / 4 Wochen ARBEITSZEIT IST KÜNFTIG EINE BEGRENZTE RESSOURCE! 21
22 FAZIT: 1. Neue Organisationsformen sind notwendig und müssen von den Krankenhäusern auf die Abteilungen maßgeschneidert entwickelt werden 2. Mehr Mitarbeiter sind notwendig wie viele? 3. Mehr Finanzierungsmittel sind notwendig wie viel? 22
23 ,0 h 48 h h 48 h 7 h 7 h ,5 h 20 38,5 h 38,5 h 38,5 h AN 0 1 AN 1 AN 1 AN Durchschnittl. tarifliche Arbeitszeit Bereitschaftsdienst 23
24 h ,5 h 38,5 h AN 1 AN 1 AN aus 2 mach 3 24
25 h ,5 h 38,5 h 38,5 h 38,5 h AN 1 AN 1 AN aus 4 mach 5 25
26 h h 48 h 48 h 48 h AN 1 AN 1 AN 1 AN 26
27 h 48 h 48 h 48 h
28 Orientierungspunkte für künftige Arbeitszeitgestaltung Ausgangssituation der Häuser sehr unterschiedlich: 1. Weiche: In welchem Umfang wurde bislang BD geleistet, in welchem Umfang BD durch Freizeit ausgeglichen? je höher der Freizeitausgleich, desto geringer ist der Personalbedarf ( Köpfe schon vorhanden) Umfrage der BWKG ärztl. Dienst vom : - Stufe C und D: nur ca. 25 % Freizeitausgleich - Stufe A und B: nur ca. 20 % Freizeitausgleich Konsequenz: Unabhängig von der eigentlichen Neuorganisation der Arbeitszeit empfiehlt sich bereits jetzt eine Umstellung zum Freizeitausgleich durch Neueinstellungen, soweit möglich. 28
29 Orientierungspunkte für künftige Arbeitszeitgestaltung 2. Weiche: Fachliche Struktur Reha-Kliniken + Fachkliniken haben oft Zeiten einer sehr niedrigen fachlichen Inanspruchnahme; dies schlägt sich in Bereitschaftsdiensten der Stufe A und B in der Nacht nieder. 3. Weiche: Größe der Organisationseinheiten Problem der Mindestbesetzung: Je kleiner die Einheit, desto größer ist der Aufwand für die Sicherstellung der Mindestbesetzung Strukturelles Problem der kleinen Krankenhäuser in der Fläche, die nur über kleine Abteilungen verfügen! 29
30 Lösungsansätze Abkoppelung von Tagdienst und Nachtdienst Verlängerung der Servicezeiten der Organisationseinheit durch Ausdehnung der Präsenzzeiten des Tagdienstes (z.b. durch gestaffelte Dienste) auf 12-15h bei gleichzeitiger Verkürzung des Nachtdienstes, eventuell auch (verstärkt) Regeldienste am Wochenende Umwandlung Zeiten hoher Inanspruchnahme in Vollarbeitszeit Aktivierung von Wirtschaftlichkeitsreserven durch besseres Arbeitszeitmanagement und Schnittstellenorganisation 30
31 Lösungsansätze Vor allem in kleineren Abteilungen gilt zusätzlich: Primärziel: Schaffung größerer Einheiten, z.b. durch: Zusammenlegung von Abteilungen Fachübergreifende Dienste, ggf. sogar nur noch allgemeinärztlicher Bereitschaftsdienst mit Facharzt im Hintergrunddienst Organisationsstruktur nach neuen Gesichtspunkten, z.b. Unterscheidung nach Low Care, Intermediate Care und Intensive Care Wenn dies nicht möglich: erheblicher Personalmehrbedarf! 31
32 Erste Erfahrungen 1. Noch vergleichsweise bewältigbar sind Lösungen für Bereitschafts- Dienste hoher Intensität (D, C) in größeren Organisationseinheiten 2. Die harten Nüsse kleine Organisationseinheiten, insb. in kleinen Häusern Überbrückung von Phasen mit einer geringen Intensität der Inanspruchnahme (z.b. Bereitschaftsdienst Stufe A und B an Wochenenden) Ansatzpunkte: - Intensivierung ( Upgrading ) der Dienste oder - Entlastung u. Umwandlung in RB oft nicht möglich oder hinreichend 32
33 Besonderer Bedarf für Ausnahmetatbestände für Bereitschaftsdienste der Stufen A und B! 2 denkbare Rettungswege : 1. Möglk. : Tarifvertragsparteien vereinbaren eine Opt-Out- Regelung speziell für Modelle mit Bereitschaftsdiensten der Stufen A und B 2. Möglk.: Änderung der EU-Arbeitzeitrichtlinie in der Weise, dass bei BDen mit niedriger Inanspruchnahme die Obergrenze von 48 h überschritten werden darf derzeit läuft Konsultationsverfahren der EU-Kommíssion zur Überprüfung und Änderung der EU-Arbeitszeitrichtlinie; Ausgang ist völlig offen, genauso wie die Frage nach der Umsetzung durch den nationalen Gesetzgeber 33
34 Auswirkungen auf die nichtärztlichen Dienste Kaum Auswirkungen auf allgemeinen Pflegedienst echter Schichtdienst, keine BDe schon bislang richtlinien-/arbeitszeitgesetzkonform Erhebliche Auswirkungen auf Dienste, die bislang BDe leisten Pflegerische Funktionsdienste Radiologie- und Labordienste Pflegepersonal in Notfallambulanzen Hebammen/Entbindungspfleger 34
35 DKI-Studie Alternative Arbeitszeitmodelle vom Febr Gibt wichtige Hinweise Zahlen können aber nur mit Einschränkung Geltung beanspruchen - nur bestimmte Fachbereiche und Berufsgruppen wurden tatsächlich erfasst - Stichprobenkrankenhäuser umfassen nur Allgemeinkrankenhäuser über 100 Betten - Annahme: tägliche Höchstarbeitszeit von 12-13h wird möglich sein - Annahme: Ausdehnung der wöchentlichenarbeitszeit auf 48 h wird tariflich zugelassen 35
36 Ergebnisse der DKI-Studie ( I. Organisationsformen Funktionspflege OP MTA Labor II. III. Personeller Mehrbedarf nach DKI Funktionspflege OP Funktionspflege Anästhesie MTA Labor MTA/MTR Radiologie Finanzieller Mehrbedarf nach DKI 36
37 1. Funktionspflege OP Derzeitiger Status: I. Organisationsformen nach DKI bislang schon vergleichsweise lange Servicezeiten von durchschnittlich 11 Stunden und gestaffelte Tagdienste (zumindest in den größeren Häusern) Anpassungsaufwand daher niedriger als im ärztl. Dienst Von Umfragehäusern mehrheitlich vorgeschlagene neue Arbeitsorganisation: 3 (2) Tagdienste zw u , nachts weiterhin überwiegend BD Wochenende 2 Tagdienste, teils Vollarbeit, teils BD 37
38 2. MTA Labor Derzeitiger Status: schon bislang höchster Flexibilisierungsgrad; Servicezeiten von 13 Stunden, oft 3 o. 4 Tagdienste, sehr viele Teilzeitkräfte und gestaffelte Tagdienste; viel Vollarbeit nachts und am Wochenende (in weniger als der Hälfte der befragten Labore gibt es ausschließlich BD) Labore werden deshalb weit weniger von der Anpassung an die neuen Rahmenbedingungen betroffen sein. 38
39 Von Umfragehäusern mehrheitlich vorgeschlagene neue Arbeitsorganisation: 3-4 Tagdienste zw u , nachts 48,3% BD, 37,9% VA, 13,8 % VA+BD Wochenende: 2-3 Tagdienste, tags ganz überwiegend Vollarbeit oder Vollarbeit +BD, nachts ähnlich wie unter Woche 39
40 II. Personeller Mehrbedarf nach DKI ärztliche Vollkräfte Prozentuale Steigerung 18,7 % Vollkräfte Funktionsdienst (OP- und Anästhesiepflege, Labor, MTA) Prozentuale Steigerung 19,3 % 50 % der Ärzte sind zu einer 48-h-Woche bereit : dann reduziert sich der personelle Mehrbedarf bei den Ärzten auf Ärzte bei Pflegedienst/MTAs Potential wohl niedriger 40
41 II. Personeller Mehrbedarf nach DKI OP-Pfleger Anästhesiepfleger Funktionspflege gesamt Zusätzliche Vollkräfte bei 38,5/40 h - absolut -in % , , ,3 Zusätzliche Vollkräfte bei 48 h (100 %) - absolut -in % , , ,9 Zusätzliche Vollkräfte bei 48 h (50 %) - absolut -in % , , ,3 41
42 II. Personeller Mehrbedarf nach DKI MTA eigenes Labor MTA kein 1) eigenes Labor MTA/MTR Radiologie 2) Gesamt 3) Zusätzliche Vollkräfte bei 38,5/40 h - absolut -in % 600 8, , , ) Annahme: gleicher Bedarf wie bei eigenem Labor; wohl zu niedrig 2) Steigerungsraten unterstellt wie für den ärztlichen Dienst in der Radiologie, sehr vorsichtiger Schätzwert 3) Untergrenze des Mehrbedarfs 42
43 III. Finanzieller Mehrbedarf nach DKI Standardmitarbeiter in der Funktionspflege MTA - KR 6 - BAT VIb - Stufe 2-31 Jahre - ledig - ledig - 0 Kinder - 0 Kinder - Bruttokosten 2002: - Bruttokosten 2002: Euro (West) Euro (West) 43
44 III. Finanzieller Mehrbedarf nach DKI Kosten zusätzliche Stellen / Eingesparte Bereitschaftsdienstkosten = Zusatzkosten Zusatzkosten sind relativ hoch, da vielfach niedrige BD-Einstufung OP-/Anästhesiepflege: ca. 130 Mio. Euro (4% der Personalkosten), MTA Labor/Radiologie: ca. 42 Mio Euro (1% der Personalkosten) Ärztlicher Dienst: ca. 364 Mio Euro (5% der Personalkosten) 44
45 III. Finanzieller Mehrbedarf nach DKI 536,4 Mio jährlich für Krankenhäuser über 100 Betten Ansatz des Gesetzgebers erscheint plausibel 700 Mio von 2003 bis 2009 Krankenhausbudget kann jährlich um 0,2 % angehoben werden = 100 Mio Euro ( 4 Abs. 13 KHEntgG, 6 Abs. 5 BPflV) Forderung nach einer früheren Bereitstellung der Mittel: Vollständig bis
46 3. Arbeitszeitgipfel am 2. März 2004 Nach DKI-Studie sind die erforderlichen Veränderungen unter bestimmten finanziellen und personellen Bedingungen grundsätzlich machbar Beobachtung, ob Staffelung bis 2009 sachgerecht Veränderte und flexible Arbeitszeitorganisation durch versetzte Dienste, Gleitzeit, längere Servicezeiten, Prozessoptimierung Hohe Bereitschaft zur 48h-Woche nutzen Tarifparteien sind gefordert Teilnehmer des Arbeitszeitgipfels werden Gesamtsituation Ende 2004 neu bewerten 46
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