Lösung der Examensklausur vom 5. Juli 2013

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1 Lösung der Examensklausur vom 5. Juli 2013 Tatkomplex 1: Schlägerei 1 A. Strafbarkeit des C(hristopher) Teil I I. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A(nton) und B(astian) a) Objektiver Tatbestand des Grunddelikts des 223 Abs. 1 StGB» körperliche Misshandlung (Var. 1): jede üble, unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden oder die körperliche Unversehrtheit nicht nur unerheblich beeinträchtigt hier (+): heftige wechselseitige Tätlichkeiten mit A und B» Gesundheitsschädigung (Var. 2): Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften (pathologischen) Zustandes hier (+): anzunehmende Verletzungen von A und B infolge der Schlägerei» auch wenn C sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person verwirklicht, bleibt wegen des gemeinsamen Tatentschlusses und der gemeinsamen Tatausführung festzuhalten, dass er die Tat mit D(aniel) gemeinsam als Mittäter im Sinne des 25 Abs. 2 StGB begeht der Qualifikation des 224 Abs. 1 StGB» gefährliches Werkzeug (Nr. 2 Var. 2): jeder Gegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit und der Art seiner Verwendung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen allenfalls Tritte mit beschuhtem Fuß (Schuh als gefährliches Werkzeug) denkbar; mangels Angaben im Sachverhalt jedoch ( )» mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4): mindestens zwei Personen wirken einverständlich am Tatort zusammen und treten dem Opfer unmittelbar gegenüber hier an sich (+): C und D prügeln gemeinsam auf A sowie auf B ein; aa vertretbar, wenn nicht auf die einzelnen Schläge und Tritte, sondern auf die Gesamtsituation abgestellt wird, in der sich C und D nicht in Überzahl befinden 1 Angelehnt an BGH NJW 2013, 1379 und NStZ-RR 2013, 105. Seite 1 von 14

2 » mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung (Nr. 5), die nach den Umständen des Einzelfalls objektiv generell (hm) geeignet ist, das Opfer in Lebensgefahr zu bringen b) Subjektiver Tatbestand Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf sind als solche jedenfalls eine das Leben gefährdende Behandlung, wenn sie nach der Art der Ausführung der Verletzungshandlung im Einzelfall zu lebensgefährlichen Verletzungen führen können hier (+): mehrere schwere Schläge und Tritte gegen den Kopf Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes des Grunddelikts des 223 Abs. 1 StGB (+) der Qualifikation des 224 Abs. 1 Nr. 4 und 5 StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit Einwilligung von A und B in die Schlägerei Verfügungsbefugnis von A und B als Inhaber des Rechtsguts über ihre grundsätzlich disponible körperliche Unversehrtheit (+) Einwilligungsfähigkeit: einwilligungsfähig ist, wer aufgrund seiner geistigen und sittlichen Reife in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite des Rechtsgutsverzichts zu erkennen und sachgerecht zu beurteilen hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Sachverhalt (+) keine wesentlichen Willensmängel: insbesondere darf die Einwilligung nicht auf Drohung oder Täuschung beruhen hier mangels entgegenstehender Anhaltspunkte im Sachverhalt (+) Erklärung der Einwilligung vor der Tat (+): Vereinbarung zwischen A, B, C und D, sich unter Billigung auch erheblicher Verletzungen mit Faustschlägen und Fußtritten auseinanderzusetzen kein Verstoß der Tat gegen die guten Sitten gemäß 228 StGB: eine Körperverletzung verstößt gegen die guten Sitten, wenn sie dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht entscheidend sind insbesondere Art und Gewicht des Körperverletzungserfolges und der Grad der möglichen Gefahren für die Rechtsgüter Leben und körperliche Unversehrtheit aus einer ex ante -Perspektive eine Sittenwidrigkeit der Tat kommt vor allem dann in Betracht, wenn bei objektiver Betrachtung unter Einbeziehung aller maßgeblichen Umstände die einwilligende Person durch die Körperverletzungshandlung in eine konkrete Todesgefahr gebracht wird; für die Beurteilung der mit der Tat verbundenen Gefährdung des Opfers sind bei gruppendynamischen Prozessen wie Schlägereien aber auch die Unkontrollierbarkeit der Gesamtsituation auf Grund der Beeinflussung innerhalb einer Gruppe und zwischen konkurrierenden Gruppen zu berücksichtigen Seite 2 von 14

3 hier Verstoß gegen die guten Sitten (+): die Gefahren für das Leben der Beteiligten infolge der Schlägerei sind so erheblich, dass die Einwilligung von A und B gegen die guten Sitten verstößt die Eskalationsgefahr wurde vorliegend auch nicht durch die Absprache beschränkt, sich auf Faustschläge und Fußtritt zu beschränken; insbesondere fehlte wie der Verlauf der Schlägerei zeigt eine Absprache für das Vorgehen gegen nicht mehr zu einer effektiven Ab- oder Gegenwehr fähige Beteiligte (anders verhält es sich etwa bei der Einwilligung in die Verletzungen durch einen Boxkampf) keine wirksame Einwilligung von A und B 3. Schuld (+) 4. Ergebnis 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 4, Nr. 5 StGB (+) II. 231 StGB a) Objektiver Tatbestand Schlägerei: mit gegenseitigen Körperverletzungen verbundene tätliche Auseinandersetzung, an der mindestens drei Personen aktiv körperlich mitwirken hier (+): körperliche Auseinandersetzung mit gegenseitigen Körperverletzungen zwischen A, B(, zu Beginn auch C) und D Beteiligung: jede aktive Anteilnahme am Fortgang der Auseinandersetzung hier (+): C ist jedenfalls zu Beginn an der Schlägerei aktiv beteiligt b) Subjektiver Tatbestand (+) c) Objektive Bedingung der Strafbarkeit Eintritt einer schweren Folge (+): Tod des A durch den Messerstich des D durch die Schlägerei: Verwirklichung der dem verübten Angriff anhaftenden Gefahr in der schweren Folge» hier an sich (+): infolge der Verteidigungshandlung des D wird A tödlich verletzt dass A zum Zeitpunkt des Messerstichs einer der Angreifer und nicht der Angegriffene war, ist unerheblich, da 231 StGB generell vor den Gefahren einer Schlägerei schützen will» Problem: fehlende Beteiligung des C zum Zeitpunkt der für die schwere Folge ursächlichen Handlung ea: Beteiligung zur Zeit der Verursachung erforderlich keine Strafbarkeit des C gemäß 231 StGB hm: es reicht jedenfalls aus, wenn sich der Täter vor der für die schwere Folge ursächlichen Handlung an der Schlägerei beteiligt Seite 3 von 14

4 231 StGB erfordert nicht die Ursächlichkeit der Beteiligung des Täters für die schwere Folge, sondern die Ursächlichkeit der Schlägerei bereits die Mitwirkung an einer Schlägerei erhöht deren generelle Gefährlichkeit, da sie die Streitfreudigkeit der Beteiligten über die Dauer der Beteiligung Einzelner hinaus steigern kann durch das Abstellen auf die Schlägerei insgesamt sollen zudem Beweisschwierigkeiten (im Hinblick auf die Ursächlichkeit der Beteiligung sowie über den Zeitpunkt der Beteiligung selbst) verhindert werden dass C den Kampfplatz verlässt, schließt seine Strafbarkeit nicht aus 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Ergebnis 231 StGB (+) III. Konkurrenzen und Ergebnis die gefährliche verdrängt die einfache Körperverletzung (Spezialität); mit der Beteiligung an einer Schlägerei besteht dagegen wegen der unterschiedlichen Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit des Einzelnen; Leben und Gesundheit aller an der Schlägerei Beteiligten) Tateinheit Strafbarkeit des C gemäß gemeinschaftlich begangener 224 Abs. 1, 231, 52 StGB B. Strafbarkeit des D I. 212 Abs. 1 StGB (Messerstich) a) Objektiver Tatbestand kausal herbeigeführter Tod eines Menschen (+): D ersticht A b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz bzgl. der objektiven Tatbestandsmerkmale gemäß 15 StGB: Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände erforderlich ist zumindest bedingter Vorsatz (dolus eventualis); nach der Einwilligungs- oder Billigungstheorie handelt bedingt vorsätzlich, wer die Tatbestandsverwirklichung als möglich und nicht völlig fernliegend erkennt und sie billigend in Kauf nimmt hieran bestehen vorliegend wegen der von der Rechtsprechung postulierten Hemmschwelle bei Tötungsdelikten durch aktives Tun allerdings große Zweifel; zu den umfassend zu würdigenden objektiven und subjektiven Tatumständen zählen die konkrete Tatsituation und Angriffsweise, Lage und Abwehrmöglichkeit des Opfers, die psychische Verfassung des Täters und seine Motivation wesentliches Indiz für einen bedingten Vorsatz ist die offensichtliche Lebensgefährlichkeit einer Handlung; gleichwohl kann vor allem bei einem spontanen, unüberlegten, in affektiver Erregung ausgeführten Verhalten die notwendige Willenskomponente fehlen Seite 4 von 14

5 2. Ergebnis Examensklausurenkurs (SS 2013) hier ( ): zwar sticht D mit einem Klappmesser mit knapp 12 cm Klingenlänge auf den Oberkörper des auf ihn zulaufenden A ein; allerdings schafft D dies nur mit letzter Kraft und ist die (nicht der Vereinbarung über den Ablauf der Schlägerei entsprechende) Verteidigung eine spontane Abwehrmaßnahme; aa vertretbar (dann ist schon hier auf die im Folgenden angesprochene Rechtfertigung der Tat einzugehen) 212 Abs. 1 StGB ( ) II. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB (Messerstich) a) Objektiver Tatbestand Grunddelikt des 223 Abs. 1 StGB: körperliche Misshandlung (Var. 1) und Gesundheitsschädigung (Var. 2) hier (+): D verabreicht A einen Messerstich mit tödlichen Folgen Qualifikation des 224 Abs. 1 StGB» gefährliches Werkzeug (Nr. 2 Var. 2): Klappmesser als Stichwerkzeug (+)» mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich (Nr. 4) ( ), da zum Zeitpunkt des Messerstichs D nicht mehr gemeinsam mit C gegen A (und B) vorgeht» das Leben gefährdende Behandlung (Nr. 5): Stich in den Oberkörper (+) b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz bezüglich des objektiven Tatbestandes des Grunddelikts des 223 Abs. 1 StGB (+) der Qualifikation des 224 Abs. 1 StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit» gefährliches Werkzeug (Nr. 2 Var. 2) (+): D nimmt bewusst das Klappmesser, um den A zu verletzen» das Leben gefährdende Behandlung (Nr. 5) (+): bei Stich eines Messers mit einer Klingenlänge von 12 cm in den Oberkörper nimmt der Täter jedenfalls dessen Lebensgefährdung (nicht unbedingt dessen Tötung; siehe oben) in der Regel billigend in Kauf Notwehr ( 32 StGB) Notwehrlage: gegenwärtiger rechtswidriger Angriff» Angriff: jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Güter hier (+): A möchte D mit dem kantigen Felsbrocken endgültig aus dem Verkehr ziehen und greift somit das Rechtsgut Leben des D an» gegenwärtig: Angriff steht unmittelbar bevor, hat bereits begonnen oder dauert noch an Seite 5 von 14

6 Examensklausurenkurs (SS 2013) hier (+): A läuft gerade mit dem Felsbrocken auf den D zu» rechtswidrig: im Widerspruch zur Rechtsordnung hier (+): A ist selbst nicht gerechtfertigt; insbesondere geht von dem erschöpften D kein gegenwärtiger Angriff auf Rechtsgüter des A aus; eine Einwilligung des D in den Angriff mit dem Felsbrocken scheidet schon deswegen aus, dass A, B, C und D nur Faustschläge und Fußtritte vereinbart haben Notwehrhandlung» erforderlich, d.h. geeignet und relativ mildestes Mittel Messerstich des D geeignet, den Angriff des A sofort zu beenden (+) relativ mildestes Mittel: es darf kein Mittel zur Verfügung stehen, das ebenso effektiv ist, aber den Angreifer weniger beeinträchtigt bei Schusswaffen oder ähnlich gefährlichen Mitteln besteht das relativ mildeste Mittel zunächst darin, einen Warnruf oder einen Warnschuss abzugeben; sodann ist eine gezielte, nicht tödliche Verteidigung gegen den Angreifer zulässig; erst als letztes Mittel ist die ungezielte Verteidigung mit ggf. tödlichen Folgen für den Angreifer gestattet der Verteidiger muss sich indessen nicht auf unsichere Verteidigungsmaßnahmen einlassen und darf sogleich zu einem ggf. tödlichen Mittel greifen, wenn Warnung und gezielte Verteidigung die Verletzung des angegriffenen Rechtsguts nicht auszuschließen vermögen hier (+): D war am Ende seiner Kräfte und befand sich in zahlenmäßiger Unterlegenheit, so dass gegen den auf ihn zulaufenden A kein milderes effektives Abwehrmittel bestand als auf den Oberkörper des A einzustechen» geboten (+): insbesondere kein Rechtsmissbrauch; keine Güterabwägung im Rahmen der Notwehr subjektives Rechtfertigungselement (+): D handelte in Kenntnis der Notwehrlage und mit Verteidigungswillen Notwehr ( 32 StGB) (+) Rechtswidrigkeit ( ) 3. Ergebnis 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB (Messerstich) ( ) III. IV. 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 StGB zum Nachteil von A und B (Schlägerei) (+) vgl. Strafbarkeit des C 231 StGB Beteiligung an einer Schlägerei (+): aktive Mitwirkung des D an der körperlichen Auseinandersetzung mit A und B Seite 6 von 14

7 Vorsatz (+) Examensklausurenkurs (SS 2013) Objektive Bedingung der Strafbarkeit (+): durch die Schlägerei herbeigeführter Tod des A 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) insbesondere vermag die Rechtfertigung des tödlichen Messerstichs nicht die Beteiligung an der Schlägerei insgesamt zu rechtfertigen (Teilbarkeit der Rechtswidrigkeit) 3. Ergebnis 231 StGB (+) V. Konkurrenzen und Ergebnis Strafbarkeit des D gemäß gemeinschaftlich begangener 224 Abs. 1, 231, 52 StGB C. Ergebnis Strafbarkeit von C und D gemäß gemeinschaftlich begangener 224 Abs. 1, 231, 52 StGB Tatkomplex 2: Überfall im Pkw 2 Strafbarkeit des D I. 253 Abs. 1, 255 StGB a) Objektiver Tatbestand Qualifiziertes Nötigungsmittel: Gewalt gegen eine Person oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben hier (+): Vorhalten des Klappmessers durch D gegenüber T als konkludente Ankündigung seiner Verwendung und somit qualifizierte Drohung Nötigungserfolg (+): Herausgabe des Bargelds durch T str: Vermögensverfügung/Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung» Lit (+): Strukturverwandtschaft von Erpressung und Betrug, die jeweils den Eintritt eines Vermögensnachteils des Opfers und Bereicherungsabsicht des Täters voraussetzen Erpressung liegt nur vor, wenn das Opfer der Ansicht ist, der Täter sei auf seine Mitwirkung angewiesen; ausschließlich Raub kommt hingegen in Betracht, wenn das Opfer glaubt, die Tat auch bei Erdulden des Zwangs nicht verhindern zu können Selbstschädigungscharakter der Erpressung (Exklusivitätsverhältnis zwischen Erpressung und Raub) es bedarf also einer Vermögensverfügung, d.h. eines Tuns, Duldens oder Unterlassens, das sich unmittelbar vermögensmindernd auswirkt 2 Angelehnt an BGH NStZ 2013, 43 = JuS 2013, 366. Seite 7 von 14

8 Examensklausurenkurs (SS 2013) hier wohl ( ): infolge der Bedrohung mit einem Klappmesser durch D kann die Herausgabe des Bargelds nicht mehr als unentbehrliche, willentliche Vermögensverfügung angesehen werden; aa vertretbar Kritik: der in der Regel intensivere Gewalteinsatz von vis absoluta (z.b. Niederschlagen des Opfers) wird nicht als Erpressungsmittel erfasst; Selbstschädigungsaspekt unvereinbar mit Zwangskomponente des 253 StGB» ha ( ): aus der Ähnlichkeit des Wortlauts des 253 Abs. 1 mit 240 Abs. 1 StGB folgt die Wesensverwandtschaft von Erpressung und Nötigung keine Vermögensverfügung erforderlich; für die Erpressung genügt vielmehr jedes durch eine Nötigung verursachte vermögensmindernde Verhalten die Abgrenzung von Raub und räuberischer Erpressung bestimmt sich nach dem äußeren Erscheinungsbild: bei einem Nehmen liegt Raub, bei einem Übergeben der fremden beweglichen Sache räuberische Erpressung vor hier Erpressung (+): T händigt D sein Bargeld aus und übergibt es ihm somit Kritik: 255 StGB wäre nur ein Auffangtatbestand gegenüber 249 StGB; wegen des identischen Strafrahmens wäre die Vorschrift des Raubes praktisch überflüssig hier nach Lit Vermögensverfügung ( ) und daher sogleich Raub zu prüfen, nach ha ist hingegen die Vermögensverfügung entbehrlich und mit der räuberischen Erpressung fortzufahren Vermögensschaden (+): T verliert sein Bargeld an D b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Absicht stoffgleicher (hier: Eigen-)Bereicherung (+): D will den Inhalt der Taschen des T und erstrebt somit einen die Kehrseite des Schadens des T bildenden Vorteil Rechtswidrigkeit der erstrebten Bereicherung und Vorsatz diesbezüglich (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) insbesondere Verwerflichkeit gemäß 253 Abs. 2 StGB (+); bei räuberischer Erpressung gemäß 255 StGB indiziert 3. Ergebnis 253 Abs. 1, 255 StGB (+) II. 253 Abs. 1, 255, 250 StGB a) Objektiver Tatbestand des Grunddelikts der 253 Abs. 1, 255 StGB (+) der Qualifikation des 250 StGB» Abs. 1 Nr. 1 lit. a Seite 8 von 14

9 Waffe (Var. 1): Gegenstand, der als Angriffs- oder Verteidigungswerkzeug dazu bestimmt ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen hier ( ): Klappmesser jedenfalls in seiner vorrangigen Funktion nicht für die Zufügung von Verletzungen bestimmt gefährliches Werkzeug (Var. 2): Definition grundsätzlich wie bei 224 Abs. 1 Nr. 2 Var. 2 StGB hier (+): in der konkludent angedrohten Verwendung ist das Klappmesser geeignet, den T erheblich zu verletzen; sowohl nach subjektiver (Verwendungsvorbehalt) als auch nach objektiver (Waffenersatzfunktion) Betrachtung stellt das Klappmesser daher ein gefährliches Werkzeug dar Beisichführen (+): D verwendet das Klappmesser sogar» Abs. 2 Nr. 1 b) Subjektiver Tatbestand Tatmittel: Klappmesser als gefährliches Werkzeug (+); vgl. soeben Verwenden: jeder dem Nötigungszweck dienende tatsächliche Gebrauch hier (+): Benutzung des Klappmessers als Drohmittel bezüglich des Grunddelikts der 253 Abs. 1, 255 StGB (+) bezüglich der Qualifikationen des 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a und Abs. 2 Nr. 1 StGB (+) 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Ergebnis 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a, Abs. 2 Nr. 1 StGB (+) III. 239a Abs. 1 StGB hier Tathandlung des Sich-Bemächtigens (Var. 1): Täter erlangt physische Gewalt über das Opfer gegen dessen Willen; anders als für das Entführen ist eine Ortsveränderung nicht erforderlich hier an sich (+): D hält T ein Klappmesser an den Hals und erhält somit die körperliche Gewalt über T dies führte allerdings dazu, dass 239a StGB auch Nötigungen ohne weitergehenden Unrechtsgehalt erfasste, was angesichts der hohen Mindestfreiheitsstrafe sowie der vorverlagerten Vollendungsstrafbarkeit in Var. 1 Wertungswidersprüche begründete im Zwei-Personen-Verhältnis (wie hier zwischen D und T) wird daher der Tatbestand dergestalt teleologisch reduziert, dass zwischen dem ersten Teilakt des Entführens bzw. des Sich- Bemächtigens und dem zweiten Teilakt der angestrebten Erpressung ein funktionaler Zusammenhang gefordert wird; der Täter muss also die durch den ersten Teilakt für das Opfer geschaffene Lage für das weitere Vorgehen ausnutzen, was eine gewisse Stabilisierung der Bemächtigungslage voraussetzt Seite 9 von 14

10 hier ( ): die Bemächtigungslage wird durch die qualifizierte Drohung durch Vorhalten des Klappmessers geschaffen, auf die auch die erpresste Handlung der Herausgabe des Bargelds zurückzuführen bleibt der Bemächtigungslage kommt somit keine eigenständige Bedeutung zu; vielmehr fallen Bemächtigungs- und Nötigungsmittel zusammen, so dass es an dem erforderlichen funktionalen Zusammenhang fehlt 2. Ergebnis 239a Abs. 1 StGB ( ) Hinweis: Wer oben (Tatkomplex 2, Strafbarkeit des D, I.) der Literatur folgt, hat hier konsequenterweise 239b StGB anzusprechen, da die Bemächtigung nicht mit dem Ziel erfolgt, sie zu einer (nach Lit abzulehnenden) Erpressung auszunutzen. IV. 316a Abs. 1 StGB a) Objektiver Tatbestand Angriff auf Leib und Entschlussfreiheit (+): D hält T ein Klappmesser an den Hals Angriff auf Führer eines Kraftfahrzeugs oder Mitfahrer: die Mitfahrereigenschaft setzt voraus, dass jemand ein Kraftfahrzeug noch führt dies ist dann der Fall, wenn jemand das Fahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist hält der Fahrer des Kraftfahrzeugs an, ist nach BGH zu unterscheiden» verkehrsbedingter Halt: in der Regel Führereigenschaft des Fahrers» nicht verkehrsbedingter Halt (wie hier bei dem Halt am Straßenrand eines Wohnviertels aus freien Stücken ohne Einwirkung des Verkehrs): Fahrer ist so lange Führer eines Kraftfahrzeugs, wie der Motor läuft (+) Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs: bei dem Führer eines Kraftfahrzeugs ist hiervon auszugehen, wenn er im Zeitpunkt des Angriffs noch in einer Weise mit der Beherrschung seines Kraftfahrzeugs und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist, dass er gerade deshalb leichter zum Angriffsobjekt eines Überfalls werden kann hält der Fahrer des Kraftfahrzeugs an, ist nach BGH zu unterscheiden» verkehrsbedingter Halt: Ausnutzen in der Regel (+), da Fahrer auf Fortsetzung seiner Fahrt wartet» nicht verkehrsbedingter Halt (wie hier): notwendige Erschwerung der Gegenwehr nicht allein aufgrund laufenden Motors anzunehmen; vielmehr bedarf es zusätzlicher Umstände, die ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs begründen Seite 10 von 14

11 auf den Mitfahrer als Tatopfer sind diese Grundsätze entsprechend zu übertragen; schließlich hat auch der Mitfahrer wegen der jederzeit möglichen Fortsetzung der Fahrt durch den Kraftfahrzeugführer in der Regel keine Möglichkeit, sich dem Angriff ohne Eigen- oder Fremdgefährdung etwa durch Öffnen der Tür oder Ziehen der Handbremse zu entziehen hier (+): D kann als Fahrer jederzeit die Fahrt fortsetzen, so dass T in einem sich fortbewegenden Fahrzeug infolge der engen Platzverhältnisse einfacher zum Ziel eines Angriffs des D werden kann; aa vertretbar b) Subjektiver Tatbestand Vorsatz (+) Absicht zur Begehung eines Raubes, eines räuberischen Diebstahls oder einer räuberischen Erpressung hier (+): D will den Inhalt der Taschen des T, was nach Lit einen Raub, nach ha eine räuberische Erpressung verwirklicht 2. Rechtswidrigkeit und Schuld (+) 3. Ergebnis 316a Abs. 1 StGB (+) V. 241 Abs. 1 StGB (+) D droht T durch das Halten des Klappmessers an den Hals konkludent mit dessen Tötung und somit mit einem Verbrechen Subjektiver Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld (+) VI. Konkurrenzen und Ergebnis D ist strafbar gemäß 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2, 316a Abs. 1, 241 Abs. 1, 52 StGB 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verdrängt 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StGB Konkurrenzen und Gesamtergebnis Strafbarkeit des C gemäß 224 Abs. 1, 25 Abs. 2; 231, 25 Abs. 2; 52 StGB Strafbarkeit des D gemäß 224 Abs. 1, 25 Abs. 2; 231, 25 Abs. 2; 52; 253 Abs. 1, 255, 250 Abs. 2 Nr. 1, 316a Abs. 1, 241 Abs. 1, 52; 53 StGB Seite 11 von 14

12 Teil II 3 Examensklausurenkurs (SS 2013) A. Rechtmäßigkeit der Anordnung des DNA- Tests bei Daniel I. Rechtmäßigkeit der Entnahme der Speichelprobe als solcher Ermächtigungsgrundlage» 81g StPO ( ): die hiernach zulässige Entnahme von Körperzellen dient lediglich der Identitätsfeststellung in künftigen Strafverfahren» 81a StPO (+): Entnahme der Speichelprobe zum DNA-Test als körperliche Untersuchung anordnungsbefugt ist gemäß 81a Abs. 2 StPO grundsätzlich der Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen im Sinne von 152 GVG hier (+): Anordnung durch den Ermittlungsrichter Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (+) II. Fernwirkung des ggf. rechtswidrigen Reihengentests die Anordnung gemäß 81a StPO könnte allerdings rechtswidrig sein, wenn sie auf Daten beruht, die selbst rechtswidrig ermittelt wurden; hier ist somit fraglich, ob der Verdacht, dass der gesuchte Täter mit dem Urheber einer bestimmten beim Reihengentest gewonnenen anonymisierten Probe verwandt ist, auf rechtmäßige Weise erlangt wurde Erkenntnisse aus einem Reihengentest als molekulargenetische Reihenuntersuchung im Sinne des 81h StPO» Voraussetzungen des Abs. 1 (+) Verdacht eines Verbrechens gegen das Leben (+): Staatsanwaltschaft ermittelt wegen eines vorsätzlichen Tötungsdelikts bestimmte Prüfungsmerkmale, die vermutlich auf den Täter zutreffen (+): Mitgliedschaft des Täters in einem bestimmten Fußball-Fanclub schriftliche Einwilligung des V (+) Subsidiaritätsgrundsatz und spezielle Ausprägung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit in 81h Abs. 1 StPO ae (+)» formgemäße Anordnung gemäß Abs. 2 und ordnungsgemäße schriftliche Belehrung gemäß Abs. 4 (+)» von der Ermächtigungsgrundlage sind allerdings nur die in 81h Abs. 1 Nr. 1 bis 3 StPO abschließend aufgezählten Maßnahmen gedeckt; hiernach ermächtigt die Norm nur zur Feststellung, ob das Spurenmaterial von den Teilnehmern des Reihengentests stammt; darüber hinausgehende Untersuchungen sind nach 81h Abs. 3 Satz 1 i.v.m. 81g Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig 3 Angelehnt an BGH NStZ 2013, 242 = JuS 2013, 470. Seite 12 von 14

13 hier ( ): die Sachverständige teilt den Ermittlungsbehörden nicht nur das Ergebnis des Abgleichs des festgestellten DNA-Identifizierungsmusters des V mit dem im Steinbruch gefundenen Spurenmaterial fest (hier: keine Übereinstimmung des Musters des V mit dem Muster des mutmaßlichen Täters), sondern das für diese Feststellung nicht erforderliche und somit nicht von der Einwilligung des V gedeckte mutmaßliche Verwandtschaftsverhältnis des Täters mit dem Probanden» zwar ist es der Sachverständigen faktisch nicht möglich, das Ergebnis der Identitätsprüfung zur Kenntnis zu nehmen, ohne die auf eine mögliche Verwandtschaft deutende Übereinstimmung der DNA-Muster ebenfalls zu registrieren; auch ein solcher Beinahetreffer bleibt aber nach BGH wegen der im Wortlaut des 81h Abs. 1 StPO eindeutig zum Ausdruck kommenden Zweckbindung eine unzulässige Verwendung personenbezogener Daten insoweit scheidet auch ein Rückgriff auf die Ermittlungsgeneralklausel gemäß 163 Abs. 1 Satz 2 StPO aus zum einen dürfte es sich bei 81h StPO um eine abschließende Regelung handeln (siehe 163 Abs. 1 Satz 2 StPO a.e.); zum anderen greift die Feststellung und Verwendung von Teilübereinstimmungen des DNA-Identifizierungsmusters in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 1 Abs. 1 i.v.m. Art. 2 Abs. 1 GG ein, so dass für deren Legitimation eine spezielle gesetzliche Befugnisnorm erforderlich wäre der von der Polizei vorgenommene Meldeabgleich war unzulässig; hieraus folgt auch die Rechtswidrigkeit der bei D angeordneten Entnahme der Körperzellen B. Verwertbarkeit der Ergebnisse des rechtswidrigen DNA- Tests eine rechtswidrige Beweisgewinnung zieht nicht notwendig ein Beweisverwertungsverbot hinsichtlich der auf diese Weise erlangten Erkenntnisse nach sich; es hat vielmehr eine Abwägung aller maßgeblichen Gesichtspunkte und der widerstreitenden Interessen zu erfolgen (sog. Abwägungslehre), bei welcher der Schutzzweck der verletzten Vorschrift sowie die Wertigkeit der widerstreitenden Interessen, d.h. das staatliche Interesse an der Strafverfolgung im Einzelfall einerseits und die Interessen des Beschuldigten andererseits zu beachten sind; hierbei sind vor allem die Schwere des Delikts und des Verfahrensverstoßes von Bedeutung zudem bleibt nach BGH zu beachten, dass die Annahme eines Verwertungsverbots die Aufklärungspflicht des Gerichts als wesentliches Prinzip des Strafverfahrensrechts einschränkt; ein Beweisverwertungsverbot stelle daher eine Ausnahme dar, die nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen sei (z.b. bei schwerwiegenden, bewussten oder objektiv willkürlichen Rechtsverstößen, bei denen grundrechtliche Sicherungen planmäßig oder systematisch außer Acht gelassen werden) gegen eine Verwertbarkeit des gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters spricht, dass sich die vorliegende Situation z.b. mit der Missachtung des Zeugnisverweigerungsrechts aus 52 Abs. 1 Nr. 3 StPO bzw. einem Verstoß gegen die jeweilige Belehrungspflicht gemäß 52 Abs. 3 Satz 1 StPO vergleichen lässt; diese Vorschriften schützen unter anderem die Familie des Beschuldigten und somit mittelbar auch dessen Interes- Seite 13 von 14

14 sen, so dass Verstöße gegen diese Vorschriften grundsätzlich die Unverwertbarkeit der Aussage des Zeugen bedeuten daher hätte hier das in dem Reihengentest gewonnene DNA-Identifizierungsmuster gegen den Beschuldigten nur verwendet werden dürfen, wenn dessen Vater nach nachgeholter Belehrung in die Nutzung seiner persönlichen Daten eingewilligt hätte für die (noch) zulässige Verwertbarkeit spricht hingegen, dass die hier rechtswidrige Verwendung der durch den angeordneten Reihengentest zufällig gewonnene Erkenntnis auf einem als solchen rechtmäßig durchgeführten Reihengentest beruhte insbesondere war die Rechtslage für die Ermittlungsbehörden im Zeitpunkt der weiteren Verwendung aber mangels ausdrücklicher Regelung des Gesetzgebers für den Umgang mit solchen sog. Beinahetreffern ungeklärt; da die StPO die Verwertung von Zufallserkenntnissen mitunter zulässt (siehe z.b. 108 Abs. 1, 477 Abs. 2 Satz 2 StPO), konnten die Ermittlungsbeamten vertretbar annehmen, dass die Erkenntnis der möglichen Verwandtschaft zwischen dem mutmaßlichen Täter und dem betreffenden Teilnehmer des Reihengentests als Ermittlungsansatz verwertet werden konnte; jedenfalls lag hierin keine bewusste oder sogar willkürliche Umgehung des Gesetzes oder grundrechtlich geschützter Positionen des Beschuldigten oder seiner Verwandten keine Unverwertbarkeit des von D durch die entnommene Speichelprobe gewonnenen DNA-Identifizierungsmusters Seite 14 von 14

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