1 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand:

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1 1 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Inhalt Beispielsfall 1: Ungeschickter Lehrling... 2 Beispielsfall 2: Angezahlte Taschenuhr... 2 Beispielsfall 3: Hasenbraten... 3 Beispielsfall 4: Verunglückte Opernsängerin... 5 Beispielsfall 6: Gestohlene Taschenuhr... 8 Beispielsfall 7 Begehrte Taschenuhr... 9 Beispielsfall 8 Vorschneller Weiterverkauf... 9 Beispielsfall 8a: Unwilliger Verkäufer Beispielsfall 9: Haakjöringsköd (nach RGZ 99, 147) Beispielsfall 14: Trierer Weinversteigerung Beispielsfall 17: Übereifrige Sekretärin Beispielsfall 18: Günstiges Angebot Beispielsfall 18a: Große Geste in der Bäckerei Beispielsfall 19: Doppelte Stereoanlage Beispielsfall 21: Tierlexikon Beispielsfall 23: Geldkoffer... 32

2 2 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 1: Ungeschickter Lehrling B (Besteller) beauftragt Malermeister U (Unternehmer) damit, seine Wohnung neu zu streichen. U schickt seinen Lehrling L. Dem L fällt beim Streichen die Leiter um. Dabei geht die wertvolle Ming-Vase des B zu Bruch. Wer will was von wem woraus? B gegen L: - Möglicherweise steht B gegen L ein Schadensersatzanspruch aus 823 I BGB zu. B gegen U: - Zu prüfen ist ein Anspruch des B gegen U auf Schadensersatz gem. 280 I, 241 II, 278 BGB BGB. - In Betracht kommt außerdem ein Anspruch des B gegen U auf Schadensersatz gem. 831 BGB. Beispielsfall 2: Angezahlte Taschenuhr K (Käufer) sieht im Schaufenster des Geschäfts von V (Verkäufer) eine goldene Taschenuhr zum Preis von 50 EUR liegen. K betritt den Laden und trifft dort auf den Ladenangestellten L. K bittet L, ihm die Uhr gegen Zahlung von 50 EUR auszuhändigen. L weist darauf hin, dass es sich um einen Irrtum handle. Die Uhr koste in Wirklichkeit 150 EUR. K ärgert sich, möchte die Uhr aber trotzdem haben und zahlt 50 EUR an (mehr hat er nicht bei sich). L übergibt K die Uhr. Vier Tage später, noch bevor K die restlichen 100 EUR bezahlt hat, bleibt die Uhr stehen. Wie ist die Rechtslage? Wer will was von wem woraus? V gegen K: - V hat gegen K möglicherweise einen Anspruch auf Restzahlung des Kaufpreises gem. 433 II BGB. K gegen V: - K könnte gegen V einen Anspruch auf Nacherfüllung durch Reparatur oder Lieferung einer neuen Uhr gem. 433, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437 Nr. 1, 439 BGB haben.

3 3 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 3: Hasenbraten 1 Der schon etwas betagte Radfahrer R streift an einer unübersichtlichen Straßenstelle den ordnungsgemäß über die Straße gehenden Hobbyjäger J, der sich in seinem Jagdrevier einen Hasen geschossen hat. Dadurch fällt der Hase zu Boden und wird durch die nachkommenden Fahrzeuge zerquetscht. J verlangt Schadensersatz von dem Radfahrer. Dieser wendet ein, ihn treffe kein Verschulden. Er sei durch die unvorhergesehene Zunahme der Verkehrsdichte subjektiv überfordert gewesen; daher habe er trotz Anspannung aller seiner Aufmerksamkeit den Passanten zu spät erkannt. Lösung 2 [Einführung in die Technik der Rechtsanwendung: Zerlegen der Rechtsnorm 823 I BGB in Tatbestand und Rechtsfolge, Auslegung der einzelnen Tatbestandselemente unter Zuhilfenahme weiterer Vorschriften, Subsumtion des Sachverhalts unter die Tatbestandsvoraussetzungen] Fraglich ist, ob J von R Schadensersatz für den zerquetschten Hasen aus 823 I BGB verlangen kann. J kann von R Schadensersatz verlangen, wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des 823 I BGB vorliegen. Das ist zu prüfen. Schadensersatzanspruch aus 823 I BGB: Haftungsbegründender Tatbestand 1. Verletzung eines der genannten Rechtsgüter (beim Anspruchssteller): Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder ein sonstiges absolutes Recht (z. B. allgemeines Persönlichkeitsrecht oder eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb) 2. Verletzungshandlung (des Anspruchsgegners): Tun oder Unterlassen 3. Kausalität zwischen Verletzungshandlung (2) und Rechtsgutsverletzung (1) 4. Rechtswidrigkeit 5. Verschulden ifd Fahrlässigkeit oder des Vorsatzes (des Anspruchsgegners) Haftungsausfüllender Tatbestand 6. Rechtsfolge: Schadensersatz a. Schaden b. Kausalität zwischen Rechtsgutsverletzung (1) und Schaden (6a) c. Umfang des zu ersetzenden Schadens: 249ff. BGB und 842ff. BGB 1. Zunächst ist zu prüfen, ob der beschädigte Hase Eigentum des J war. Möglicherweise hat J gemäß 958 I BGB das Eigentum an dem Hasen erlangt. Die Vorschrift setzt voraus, dass J eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz genommen hat. Außerdem darf nicht der Ausschlussgrund gemäß Abs. 2 der Vorschrift eingreifen. a. Der Hase wird als bewegliche Sache behandelt (vgl. 90, 90a BGB). 1 Fall nach R. Zippelius, Juristische Methodenlehre, S Vgl. Zippelius, Methodenlehre, 1994, S. 28f.

4 4 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: b. Solange der Hase noch in Freiheit lebte, war er gemäß 960 BGB herrenlos. c. Der Begriff des Eigenbesitzes ist in 872 BGB definiert. J hat den Hasen als ihm gehörend in Besitz genommen. d. Der Ausschlussgrund des 958 II BGB greift nicht ein. Vielmehr hat J in seinem eigenen Jagdrevier gejagt. e. Zwischenergebnis: J hat Eigentum an dem Hasen erlangt. 2. Als Verletzungshandlung des R kommt hier die Kollision zwischen dem Radfahrer und J in Betracht. 3. Das Verhalten des R war auch kausal für den Verlust des Hasen. Hätte R den J nicht gestreift, wäre der Hase nicht auf die Straße gefallen und wäre nicht von den nachfolgenden Autos zerquetscht worden. 4. Die Verletzung des fremden Eigentums durch R muss widerrechtlich gewesen sein. Ein Verhalten (hier Streifen von Passanten, die die Straße überqueren), das eine adäquate Schadensursache bildet (genauer: das generell geeignet erscheint, einen Schaden der vorliegenden Art herbeizuführen), ist grundsätzlich widerrechtlich. Hier greift auch nicht ausnahmsweise ein Rechtfertigungsgrund wie z. B. Notwehr ( 227 BGB) ein. 5. Innerhalb des Tatbestandes ist abschließend zu prüfen, ob die Verletzung vorsätzlich oder fahrlässig erfolgt ist. Der Begriff der Fahrlässigkeit wird in 276 II BGB legaldefiniert. Danach kommt es darauf an, welche Sorgfalt objektiv erforderlich war, nicht darauf, ob der Radfahrer nach seiner psychischen Verfassung auch in der Lage war, dieser Sorgfaltspflicht zu genügen. R hat vorliegend nicht die objektiv erforderliche Sorgfalt an den Tag gelegt. Ergebnis: J hat gegen R einen Anspruch auf Schadensersatz für den zerquetschten Hasen aus 823 I BGB (haftungsbegründender Tatbestand). 3 J kann von R nach seiner Wahl Lieferung eines gleichwertigen Hasen oder Geldersatz verlangen ( 249 BGB haftungsausfüllender Tatbestand). 3 In Betracht kommt außerdem ein Anspruch aus 823 II i. V. m. StVO.

5 5 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 4: Verunglückte Opernsängerin Taxifahrer F lässt sich durch ein auffälliges Werbeplakat am Straßenrand ablenken und fährt die Opernsängerin O an. O erleidet einen schmerzhaften Bruch des Unterschenkels und muss operiert werden. Sie kann vier Wochen nicht auftreten. Ihr Rock ist zudem zerrissen. O hatte sich auf dem Weg zur Generalprobe von Verdis Macbeth im Mainfrankentheater (M) befunden. Das Theater engagiert gegen Zahlung einer hohen Prämie eine Ersatzsängerin, die bereit ist, kurzfristig einzuspringen. Welche Ansprüche haben O und M gegen F? Abwandlung (Beispielsfall 5): Der Unfall ereignete sich, als F, der von M beauftragt worden war, die O vom Bahnhof zur Probe zu fahren, dabei war, die Sängerin abzuholen. Lösungsskizze I. Ansprüche der O gegen F auf Schadensersatz 1. Anspruch aus 7 StVG (Gefährdungshaftung des Halters) a) F ist Halter des Kfz (+), soweit er das Taxi auf eigene Rechnung gebraucht und tatsächliche Herrschaftsgewalt ausübt b) Verletzungserfolg (+), da Personenschaden und Sachschaden c) Bei Betrieb des Kfz (+), da sich F im öffentlichen Straßenverkehr bewegte d) Verwirklichung der betriebsspezifischen Gefahr des Fahrzeugs (+) e) Kein Ausschluss (+) f) Schaden (+) aa) Nach 11 StVG: Behandlungskosten, Verdienstausfall sowie Schmerzensgeld nach 253 II BGB, 11 StVG bb) Nach 7 StVG ivm 249 II 1 BGB mangels Spezialregelung: Kosten für den Rock g) Ergebnis: 7 StVG (+) 2. Anspruch aus 18 StVG (Haftung des Fahrers für vermutetes Verschulden) a) F war Fahrzeugführer (+) b) Voraussetzungen des 7 StVG (+), s.o. c) Verschulden (+), da F fahrlässig handelte scheitert eine Exkulpation d) Schaden wie bei 7 StVG (+) e) Ergebnis: 18 StVG (+) Anmerkung: 18 StVG hat bei Personenidentität von Halter und Fahrer keine eigenständige Bedeutung, da der Halter nach 7 StVG verschuldensunabhängig haftet. 3. Anspruch aus 823 I BGB (Verschuldenshaftung) Haftungsbegründende Tb. a) Rechtsgutverletzung (+), Körper, Gesundheit und Eigentum am Rock b) Verletzungshandlung (+) c) Haftungsbegründende Kausalität (+) d) Rechtswidrigkeit (+) e) Verschulden (+), da fahrlässig

6 6 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Haftungsausfüllende Tb. f) Schaden? aa) Vermögensschaden (+), Behandlungskosten, Kosten für Rock und Verdienstausfall, 252 bb) Nichtvermögensschaden (+), nur ausnahmsweise ersatzfähig, 253 I BGB, aber vorliegend (+), da Verletzung des Körpers und der Gesundheit, 253 II BGB g) Haftungsausfüllende Kausalität (+) h) Ergebnis: 823 I BGB (+) II BGB ivm 229 StGB (Verschuldenshaftung) a) Verletzung eines Schutzgesetzes (+), 229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung) Anmerkung: 229 StGB wäre hier in vollem Umfang inzident zu prüfen. Im Falle des 823 II 1 BGB ist ein zusätzliches Verschulden nicht zu prüfen, da die Ersatzpflicht allein an die Verletzung eines Schutzgesetzes geknüpft ist. Anders nur im Falle des 823 II 2 BGB (dazu sogleich). b) Schaden (+), s.o. c) Haftungsausfüllende Kausalität nur (+), wenn geltend gemachter Schaden auch vom Schutzzweck des verletzten Schutzgesetzes erfasst wird. aa) Behandlungskosten und Verdienstausfall (+) bb) Kosten für den Rock (-), da 229 StGB nur vor Verletzungen des Körpers, nicht aber das Eigentum schützt. Anmerkung: Die fahrlässige Sachbeschädigung ist mit Ausnahme von 306d StGB gerade nicht strafbar. cc) Entschädigung für Nichtvermögensschaden (+), 253 II BGB d) Ergebnis: 823 II BGB ivm 229 StGB (+) II BGB ivm 1 II StVO (Verschuldenshaftung) a) Verletzung eines Schutzgesetzes (+), 1 II StVO als Schutzgesetz anerkannt b) Verschulden isv 823 II 2 BGB (+), da fahrlässig. Anmerkung: Hier war zusätzlich ein Verschulden des F zu prüfen, da ein Verstoß gegen 1 II StVO auch ohne Verschulden möglich ist, vgl. 823 II 2 BGB. c) Schaden (+), alle Schadenspositionen ersetzbar, auch die Kosten des Rockes d) Ergebnis: 823 II BGB ivm 1 II StVO (+) II. Ansprüche der M gegen F 1. 7, 18 StVG (-) Nur Verletzte isv 7 StVG sind anspruchsberechtigt, M selbst wurde aber nicht verletzt I BGB (-) Zwar hat M einen Vermögensschaden erlitten, indem es eine hohe Prämie für eine Ersatzsängerin zahlen musste. Diese Schadensposition ist indes nur ersatzfähig, wenn sie kausal auf die Verletzung eines Rechtsguts isv 823 I BGB zurückzuführen ist. a) Vorliegend wurde aber kein absolutes Recht der M verletzt. Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheitert jedenfalls an der fehlenden Betriebsbezogenheit, da F nicht gezielt M schaden wollte.

7 7 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: b) Das Vermögen ist als solches aber kein Rechtsgut isv 823 I BGB c) Ergebnis: 823 I BGB mangels Rechtsgutverletzung (-) Merke: Kein Ersatz reiner Vermögensschäden ohne eine Rechtsgutverletzung isv 823 I BGB! II BGB ivm 229 StGB und 1 II StVO (-), da M nicht in den Schutzbereich der Schutzgesetze fällt BGB (-), der bei einer hier nicht vorliegenden vorsätzlichen und sittenwidrigen Schädigung auch reine Vermögensschäden ersetzen würde BGB (-), da M zwar Dritter ist, die verletzte O ihm aber jedenfalls nicht kraft Gesetz, sondern vertraglich verpflichtet war. Lösungsskizze zur Abwandlung (Beispielsfall 5) 1. Fraglich ist das Bestehen eines Anspruchs des Mainfrankentheaters gegen den Taxifahrer auf Schadensersatz aus 280 I, 241 II BGB. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch sind gegeben: a) M und F sind durch ein Schuldverhältnis, hier einen Werkvertrag, miteinander verbunden. b) F hat die ihm aus dem Vertrag obliegende Pflicht, auf die Vermögensinteressen des Opernhauses Rücksicht zu nehmen (Schutzpflicht gemäß 241 II) verletzt. c) Vertretenmüssen liegt hier vor in Form von Fahrlässigkeit, 280 I 2, 276 I 1 BGB. Damit besteht in der Abwandlung ein Anspruch des M gegen F auf Schadensersatz aus 280 I, 241 II BGB. Dieser umfasst gemäß 249 I, 252 BGB den entgangenen Gewinn (zurückgegebene Opernkarten) und die aus dem Engagement der Ersatzsängerin erwachsenden Mehrkosten. 2. Ein daneben zu prüfender deliktischer Schadensersatzanspruch insbes. aus 823 I BGB scheidet hingegen auch in dieser Variante mangels Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts des Mainfrankentheaters aus.

8 8 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 6: Gestohlene Taschenuhr Abwandlung 1 von Beispielsfall 2: V will K die Uhr erst aushändigen, nachdem er sie noch einmal überprüft und gereinigt hat. Die beiden einigen sich daher auf den nächsten Tag als Termin für die Übergabe. Bevor es so weit kommt, wird V die Uhr von dem Dieb D gestohlen. Kann K von D die Uhr gemäß 985 BGB herausverlangen? Lösung Fraglich ist, ob K die Uhr von gemäß 985 BGB herausverlangen kann. Voraussetzungen für den Anspruch aus 985 BGB ist, dass K Eigentümer der Uhr ist und D Besitzer ohne Besitzrecht ist ( 986 BGB). Prüfungsschema 985 BGB (Eigentumsherausgabeanspruch - Vindikation ) 1. Der Anspruchssteller ist Eigentümer. 2. Der Anspruchsgegner ist Besitzer. 3. Der Anspruchsgegner hat gegenüber dem Anspruchssteller kein Recht zum Besitz ( 986). RF: Anspruch auf Herausgabe. Zunächst ist zu prüfen, ob K Eigentümer der Uhr ist. Ursprünglich 4 war V Eigentümer der Uhr. Möglicherweise hat V gemäß 929 S. 1 BGB das Eigentum an der Uhr aber an K übertragen S. 1 BGB (Übertragung des Eigentums an beweglichen Sachen) 1. (Dingliche) Einigung 2. Übergabe 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 4. Berechtigung RF: Übergang d. Eigentums an der beweglichen Sache vom Veräußerer auf Erwerber. Vorliegend scheitert der Eigentumserwerb des K gemäß 929 S. 1 BGB schon am Fehlen der Übergabe der Uhr. Damit hat K kein Eigentum an der Uhr erlangt. Er erfüllt also nicht die entsprechende Voraussetzung des 985 BGB. Erg.: K kann von D nicht die Herausgabe der Uhr gemäß 985 BGB verlangen. 4 Es folgt eine chronologische Prüfung der Eigentümerstellung. 5 Achtung: Die Eigentumsübertragung kann auf keinen Fall durch den Abschluss eines bloßen Kaufvertrags i. S. v. 433 BGB bewirkt werden (Trennungsprinzip!).

9 9 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 7 Begehrte Taschenuhr Abwandlung 2 von Beispielsfall 2: Bevor K die Uhr abholt, bietet der Stammkunde S dem V den doppelten Preis für die Uhr. V ist einverstanden und übergibt S die Uhr im Austausch gegen Bezahlung von 300 EUR. Ist S Eigentümer geworden? Lösungshinweise Ja, S ist Eigentümer gemäß 929 S. 1 BGB geworden. Der Umstand, dass V zuvor bereits mit K einen bloß schuldrechtliche Wirkungen entfaltenden Kaufvertrag abgeschlossen hat, steht dem nicht entgegen. Bis zum Besuch des S im Laden des V war dieser immer noch Eigentümer der an K lediglich verkauften ( 433 BGB), nicht aber auch schon übereigneten ( 929 S. 1 BGB) Uhr. (Das ist der Unterschied zwischen dem Verpflichtungs- und dem Verfügungsgeschäft.) V war also noch (verfügungsberechtigter) Eigentümer der Uhr. Beispielsfall 8 Vorschneller Weiterverkauf Fortsetzung von Fall 7: Noch am Abend nach dem Kauf hatte K die Uhr am Telefon seinem Freund X in Hamburg zum Preis von 400 EUR angeboten, X sich einverstanden erklärt. Schadensersatzansprüche von K und X? Lösungshinweise K hat gegenüber V einen Anspruch auf Schadensersatz aus 280 I, III i.v.m. 281 I 1 Alt. 1 BGB, weil dieser seine Pflicht zur Übergabe und Übereignung aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt. Vertretenmüssen liegt hier in Form von Vorsatz vor. K kann Ersatz des entgangenen Gewinns in Höhe von 250 EUR verlangen. X kann von V Schadensersatz weder aus 280 Abs. 1 BGB (keine vertragliche Beziehung) noch aus 823 Abs. 1 BGB (reiner Vermögensschaden) verlangen. Gegenüber K scheidet ein Schadensersatzanspruch aus 280 I, III i.v.m. 281 I 1 Alt. 1 BGB ebenfalls aus, weil es am erforderlichen Vertretenmüssen ( 280 I S. 2 BGB) des K fehlt. Ihm fällt in Bezug auf die Nichterfüllung der ihm gegenüber X aus dem Kaufvertrag obliegenden Pflicht zur Übergabe und Übereignung der Uhr weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zur Last ( 276 I 1 BGB).

10 10 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 8a: Unwilliger Verkäufer Abwandlung 3 von Beispielsfall 2: Als K am nächsten Tag in den Laden des V kommt, erklärt dieser, er habe sich die Sache anders überlegt. Er werde die Uhr behalten. Was kann K tun? I. Recht haben (materielles Recht) Lösungshinweise 1. Anspruch des K gegen V aus 985 BGB auf Herausgabe der Taschenuhr? K kann von V nach 985 BGB nur die Herausgabe des Fahrrads verlangen, wenn er Eigentümer geworden ist. Dies setzt voraus, dass V die Uhr, eine bewegliche Sache, nach 929 ff. BGB an K übereignet hat. Eine rechtsgeschäftliche Übereignung nach den 929 S. 1 BGB setzt zunächst einen dinglichen Vertrag voraus. Ein solcher verlangt zwei inhaltlich korrespondierende Willenserklärungen von K und V, die den Rechtsbindungswillen erkennen lassen, dass das Eigentum an der Uhr auf K übergehen soll. Ein dahingehender Wille ist hier nicht zu erkennen. K sollte hier nicht unmittelbar Eigentümer werden. Stattdessen wollte sich V lediglich verpflichten, die Uhr am nächsten Tag an K zu übereignen. Zudem hat die Übergabe gemäß 929 S. 1 BGB noch nicht stattgefunden. K und V haben damit ausschließlich einen Kaufvertrag geschlossen, der die Eigentümerstellung des V aber unberührt lässt, sog. Trennungsprinzip. Da K nicht Eigentümer der Uhr geworden ist, kann er dieses auch nicht nach 985 BGB von V herausverlangen. 2. Anspruch des K gegen V aus 433 I 1 BGB auf Übereignung der Taschenuhr? Da K und V einen Kaufvertrag geschlossen haben (s.o.), kann K von V nach 433 I 1 BGB die Übereignung und Übergabe des Fahrrads verlangen. II. Recht bekommen (Formelles Recht: Erkenntnisverfahren) Ein materiell-rechtlicher Anspruch des K gegen V aus 433 I 1 BGB ist jedoch wirtschaftlich wertlos, wenn K keine Möglichkeit hat, den V dazu zu bewegen, seine Verpflichtung zur Übereignung und Übergabe der Uhr zu erfüllen. Da für die Übereignung ein dinglicher Vertrag erforderlich ist und dieser stets mehr als eine Willenserklärung verlangt, kann K nicht ohne Mitwirkung des V Eigentümer werden. Den Besitz am Fahrrad könnte er zwar erlangen, indem er diesem das Rad entwendet, dazu ist er aber, wie 858 I BGB zeigt, nicht berechtigt. Dies ist Ausdruck des Gewaltmonopols des Staates. Mit Ausnahme einzelner Selbsthilferechte kann K sein Recht nicht mit Gewalt durchsetzen. Stattdessen ist er auf staatliche Hilfe angewiesen, wobei der Staat sicherstellen muss, dass K der Rechtsweg offen steht (sog. Justizgewährungsanspruch des Bürgers und die damit korrespondierende Justizgewährungspflicht des Staates). Der richtige Weg wäre hier eine Leistungsklage des K gegen V zum zuständigen Amtsgericht, 1 ZPO, 23 Nr. 1, 71 GVG. Das Amtsgericht wird ein Leistungsurteil nach 300 I ZPO erlassen, das die Verpflichtung des V ausspricht, das Fahrrad an K zu übereignen.

11 11 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: III. Recht durchsetzen (Formelles Recht: Zwangsvollstreckung) Sollte V trotz des im Urteil des Amtsgerichts enthaltenen Leistungsbefehl immer noch untätig bleiben, muss K sein Recht im Zwangsvollstreckungsverfahren (8. Buch der Zivilprozessordnung, 704 ff. ZPO) erzwingen. Soweit die allgemeinen und besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind (dazu später im Studium), wird die Verpflichtung des V zur Übereignung und Übergabe einer beweglichen Sache aus 433 I 1 BGB zwangsweise durchgesetzt. 1. Verpflichtung zur Übereignung Die Übertragung des Eigentums wird dadurch bewirkt, dass die Willenserklärung des V mit Rechtskraft des Urteils nach 894 ZPO als abgegeben gilt. Die Übergabe der Sache als weitere Voraussetzung für den Eigentumserwerb nach 929 S.1 BGB gilt nach 897 I ZPO mit Wegnahme der Sache durch den Gerichtsvollzieher als erfolgt. 2. Übergabe der Sache Damit hat K das Eigentum, aber noch nicht den Besitz am Fahrrad erlangt. Die Besitzübertragung erfolgt zwangsweise nach 883 I ZPO durch Wegnahme durch den Gerichtsvollzieher und Übergabe an K.

12 12 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 9: Haakjöringsköd (nach RGZ 99, 147) K und V schließen einen Kaufvertrag über einige Fässer Haakjöringsköd, die bereits auf einem Schiff verladen sind. Haakjöringsköd ist norwegisch und bedeutet Haifischfleisch. Solches befand sich auch in den Fässern, die K alsbald geliefert werden. K und V gingen bei Vertragsschluss jedoch übereinstimmend davon aus, dass Haakjöringsköd auf Deutsch Walfischfleisch bedeutet. Nachdem K die Fässer geöffnet hat, ruft er V sogleich an und protestiert. Er habe Walfischfleisch geordert. Lösungshinweise Fraglich ist, ob K von V Lieferung von Walfischfleisch aus 433 Abs. 1 BGB verlangen kann. Unzweifelhaft haben K und V einen Kaufvertrag geschlossen. Fraglich ist, auf welchen Kaufgegenstand K und V sich geeinigt haben. Zwar ist die allgemein übliche Übersetzung des norwegischen Begriffs Haakjöringsköd ins Deutsche Haifischfleisch. Da K und V vorliegend jedoch übereinstimmend davon ausgingen, der von ihnen verwendete Begriff bedeute Walfischfleisch, wurde letzteres von den Parteien vereinbart. Es gilt insoweit der Grundsatz falsa demonstratio non nocet. Die Lieferung von Haifischfleisch vermochte den Anspruch des K aus 433 Abs. 1 BGB daher nicht nach 362 Abs. 1 BGB zum Erlöschen zu bringen. Der Anspruch des K gegen V auf Lieferung von Walfleisch aus 433 Abs. 1 BGB besteht daher noch.

13 13 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 14: Trierer Weinversteigerung Tourist T nimmt in Trier an einer Weinversteigerung teil. Als er einen Bekannten sieht, hebt er launig seine Hand. Der Auktionator deutet das Winken des T den örtlichen Gebräuchen gemäß als Abgabe eines um 100 höheren Angebots. Das aktuelle Höchstgebot liegt bei Weil es keine weiteren Angebote gibt, bekommt T den Zuschlag für ein Fass 2000er Wehlener Sonnenuhr Riesling Trockenbeerenauslese zum Preis von Muss er das Fass bezahlen? Lösung Fraglich ist, ob T aus 433 II BGB verpflichtet ist, zu bezahlen. I. Vertragsschluss Voraussetzung ist der Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages. 1. Angebot Im Ausrufen des Versteigerers liegt nur eine invitatio ad offerendum (vgl. 156 BGB). 6 Ein Angebot ist jedoch möglicherweise im Winken des T zu sehen. Die Tatsache, dass hier möglicherweise keine ausdrückliche Erklärung vorliegt, steht der Annahme einer Willenserklärung nicht im Wege, da Willenserklärungen auch konkludent erklärt werden können. a) Äußerer Erklärungstatbestand Voraussetzung für das Vorliegen einer Willenserklärung ist das Vorliegen des äußeren Erklärungstatbestandes. Das Verhalten des T muss den Schluss zulassen auf das Vorhandensein von Handlungswillen, Rechtsbindungswillen und Geschäftswillen des T. Der äußere Erklärungsgehalt des Winkens ist durch Auslegung gem. 133, 157 BGB nach dem objektiven Empfängerhorizont zu ermitteln. Unter den gegebenen Umständen durfte A bei objektiver Betrachtung das Winken des T als Bieten auf das ausgerufene Fass, also als Abgabe eines höheren Gebotes ansehen. Somit liegt der äußere Tatbestand einer Willenserklärung vor. b) Innerer Erklärungstatbestand Fraglich ist weiterhin, ob dem T diese Erklärung auch zugerechnet werden kann. Hierfür bedarf es eines ausreichenden inneren Erklärungstatbestandes. 6 Der Auktionator ist frei zu entscheiden, ob er angesichts des möglicherweise unter seinen Erwartungen gebliebenen Höchstgebots den Zuschlag erteilt oder nicht. Bei Ebay ist das anders. Wer hier ein Angebot einstellt, erklärt laut Ebay-AGB rechtsverbindlich, es an den bei Auktionsende Höchstbietenden verkaufen zu wollen.

14 14 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Vorliegend handelte T mit Bewusstsein und nicht unter Zwang oder im Schlaf. Er hatte damit Handlungswillen. Allerdings wollte T nichts rechtlich Erhebliches erklären, sondern nur einem Bekannten zuwinken. Ihm fehlte deshalb das Bewusstsein, rechtsgeschäftlich zu handeln (Erklärungsbewusstsein 7 ). Die rechtliche Behandlung von Fällen des fehlenden Erklärungsbewusstseins ist umstritten. aa) bb) Eine Ansicht ( Subjektive Theorie ): Nichtigkeit Nach einer in der Literatur vertretenen Ansicht 8 gehört das Erklärungsbewusstsein zu den notwendigen Voraussetzungen einer Willenserklärung. Danach ist vorliegend von Nichtigkeit der Willenserklärung des T auszugehen. Andere Ansicht ( Objektive Theorie ): Anfechtbarkeit Die Vertreter der objektiven Theorie halten das Erklärungsbewusstsein für entbehrlich. Folgt man dieser Ansicht, so ist das Winken des T als wirksame, wenngleich anfechtbare Willenserklärung anzusehen. cc) Vermittelnde Ansicht: Potenzielles Erklärungsbewusstsein Eine vermittelnde und mittlerweile wohl überwiegend vertretene Ansicht 9 folgt prinzipiell der Anfechtungslösung der objektiven Theorie, schränkt diese jedoch durch eine Differenzierung ein. Zuzurechnen sei die Erklärung dem Erklärenden nur dann, wenn dieser bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen und vermeiden können, dass seine Erklärung oder sein Verhalten vom Empfänger nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte als Willenserklärung aufgefasst werden durfte. Gleichzeitig muss jedoch auch der Empfänger schutzbedürftig sein und tatsächlich auf die Erklärung vertraut haben. Subsumiert man den vorliegend zu begutachtenden Sachverhalt unter die von der vermittelnden Ansicht aufgestellten Voraussetzungen, so gelangt man zu dem Ergebnis, dass T unter Anwendung pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen müssen, dass ein Winken im Kontext einer Versteigerung als Äußerung eines rechtserheblichen Willens bezüglich aufgefasst werden würde. T hatte danach potenzielles Erklärungsbewusstsein. Die Tatsache, dass A dem T den Zuschlag erteilte, zeigt, dass er tatsächlich auf die Erklärungsäußerung des T vertraut hat. Es liegt also auch nach der vermittelnden Ansicht ein Angebot des T vor. 7 Dem Erklärungsbewusstsein entspricht im äußeren Tatbestand der Rechtsbindungswille. 8 Canaris, Vertrauenshaftung, 34 I 6, S. 427 f.; Hübner, AT 2 Rn. 677 f.; ausf. Lobinger, Rechtsgeschäftliche Verpflichtung und autonome Bindung, 1999, S. 172 ff.; Staudinger/Singer, BGB, 2004, Vorbem zu Rn. 37 ff. 9 BGHZ 91, 324, 330; Bydlinski, JZ 1975, 1; Palandt/Heinrichs, Einf. v. 116 Rn. 17; MüKo/Kramer, BGB 119 Rn. 96 ff. m.w.n.; Larenz/Wolf, AT 24 Rn. 8 u. 36 Rn. 25 f.; Leipold, AT 17 Rn. 18.

15 15 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: dd) Diskussion und eigene Stellungnahme 10 Zur Begründung ihrer Ansicht verweisen die Anhänger der subjektiven Theorie auf den einzigen vom Gesetz geregelten Fall fehlenden Erklärungsbewusstseins. Es handelt sich um die Vorschrift 118 BGB. Wenn schon derjenige, der bewusst den äußeren Tatbestand einer Willenserklärung setzt, nur eine von vornherein unwirksame Erklärung abgibt, dann müsse die Erklärung desjenigen, der nur unbewusst den äußeren Erklärungstatbestand gesetzt hat, erst recht unwirksam sein. 11 Als weiteres Argument wird der Grundsatz der Privatautonomie genannt. Er werde verletzt, wollte man eine Erklärung ohne Erklärungsbewusstsein als Willenserklärung behandeln. Der Verweis auf die Regelung der so genannten Scherzerklärung in 118 BGB überzeugt jedoch nicht. Die angebliche Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen ist nur eine scheinbare. Die Vorschrift 118 BGB betrifft lediglich den Sonderfall, dass der Erklärende bewusst die Nichtgeltung seiner Erklärung will. Im Falle fehlenden Erklärungsbewusstseins macht sich der Erklärende aber gerade keinerlei Vorstellung hinsichtlich seines Verhaltens. Für die Gegenauffassung spricht indessen der Gedanke des Verkehrsschutzes. Der Erklärungsempfänger (hier der Auktionator) kann sich darauf verlassen, dass ein Verhalten, das objektiv als Erklärung zu verstehen ist, grundsätzlich dem Erklärenden auch zugerechnet wird. Schließlich vermögen objektive Theorie und vermittelnde Ansicht auch dem Postulat der Privatautonomie genüge zu tun, indem sie dem Erklärenden durch Einräumung eines Anfechtungsrechts die Wahl zwischen Wirksamkeit und Nichtigkeit einräumen. Der subjektiven Theorie ist damit nicht zu folgen. Da vorliegend eine Willenserklärung auch nach den strengeren Voraussetzungen der vermittelnden Ansicht vorliegt, besteht im Ergebnis zwischen objektiver Theorie und vermittelnder Ansicht kein Unterschied. Insofern ist eine Streitentscheidung zwischen diesen beiden Ansichten entbehrlich. ee) Zwischenergebnis Das Winken des T ist eine Willenserklärung. T hat ein Angebot zum Kauf des Weinfasses zum Preis von abgegeben. 2. Annahme Das Angebot des T wurde durch Zuschlag gem. 156 S. 1 BGB angenommen. Damit kam ein Kaufvertrag zustande. II. Ergebnis Da der Vertrag zustande kam, muss T aus 433 II BGB zahlen. 10 Die nachfolgend dargestellten Argumente können Hörer erst in der Mitte des ersten Semesters nachvollziehen. 11 Erst-Recht-Schluss (argumentum a maiore ad minus).

16 16 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 17: Übereifrige Sekretärin C verfasst ein an den E gerichtetes Vertragsangebot und unterschreibt es, lässt es jedoch zunächst noch einmal auf seinem Schreibtisch liegen, da er sich die Sache über Nacht noch einmal überlegen will. Am nächsten Morgen findet die Sekretärin des C das Vertragsangebot auf dem Schreibtisch ihres Chefs und gibt es zur Post. Sie war der Meinung gewesen, C habe den Brief nur versehentlich nicht in das Fach Postausgang gelegt. Lösungshinweise Möglicherweise hat C dem E gegenüber ein wirksames Angebot auf Abschluss eines Vertrags gemacht. Es stellt sich die Frage, ob der Brief als Willenserklärung des C zu qualifizieren ist. Aus der objektiven Sicht des E erweckt das von C unterzeichnete Schreiben den Eindruck, dieser habe ein verbindliches Vertragsangebot abgegeben. E hatte keinerlei Anlass, an der Ernsthaftigkeit des Willens des C, einen Vertrag zu schließen, zu zweifeln. Der äußere Tatbestand der Willenserklärung ist damit gegeben. Fraglich ist, welche Bedeutung es vorliegend hat, dass der innere Tatbestand der Erklärung des C unvollständig ist. So fehlte es C vorliegend am Erklärungsbewusstsein. Er hatte sich noch nicht entschieden, E das Vertragsangebot zu unterbreiten. Nach herrschender Meinung genügt es insoweit, dass C als Urheber der Erklärung bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt erkennen und vermeiden können, dass die von ihm vorbereitete Erklärung in Richtung des Empfängers E auf den Weg gebracht wird. Diese Voraussetzung ist hier gegeben, weil C damit rechnen musste, dass seine Sekretärin einen bereits fertig gestellten und unterschriebenen Brief eintütet und lossendet. (Hinweis: der Sachverhalt ist hier nicht sonderlich ausführlich. Das Ergebnis der Subsumtion kann hier durchaus auch anders ausfallen.). Damit ist das Angebot dem C zuzurechnen und es liegt eine allerdings anfechtbare Willenserklärung des C vor.

17 17 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 17a: Kündigung der Zwischenmiete V, der einen längeren Auslandsaufenthalt plant, vermietet M seine Wohnung für die Dauer von 12 Monaten ab 1.1. In dem Mietvertrag ist vereinbart, dass V die Wohnung bereits nach 10 Monaten zurückverlangen kann, wenn er M spätestens bis zum eine entsprechende Kündigung per Einschreiben schickt. Am findet M in seinem Briefkasten einen Benachrichtigungszettel der Post, wonach er innerhalb von 7 Werktagen bei einer näher bezeichneten Postfiliale ein Einschreiben abholen könne. Wie M richtig vermutet, handelt es sich um das Kündigungsschreiben des V. M holt das Einschreiben erst am 1.9. ab. Lösungshinweise Fraglich ist, ob die Kündigung durch V wirksam erklärt wurde. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erklärung des V ist der rechtzeitige und formgerechte Zugang der Erklärung bei M. V sich der Versandart Einschreiben bedient und damit die vereinbarte Form eingehalten. Problematisch ist vorliegend allerdings die Rechtzeitigkeit des Zugangs. Zwar ist der Zugang der Willenserklärung bei M tatsächlich erst am 1.9. und damit verspätet erfolgt, weil lediglich der Benachrichtigungsschein der Post am und damit rechtzeitig vor Fristablauf in den Machtbereich des M gelangt ist. Allerdings kann M sich gemäß 242 BGB vorliegend auf die Verspätung nicht berufen, weil er sich treuwidrig verhalten hat: angesichts der Vereinbarung des Rechts zur vorzeitigen Kündigung per Einschreiben bis zum musste M mit dem Zugang einer entsprechenden Willenserklärung rechnen und hätte das Einschreiben daher vor dem abholen müssen. Ergebnis: Die Kündigung ist rechtzeitig erfolgt, der Mietvertrag endet bereits am

18 18 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 18: Günstiges Angebot V sendet am späten Abend des per Fax ein günstiges Kaufvertragsangebot ins Büro des K. Dort wird das Schreiben sofort ausgedruckt. Um 9:30 Uhr ruft V bei K an, um zu widerrufen. Erst in diesem Moment liest K das Schreiben. Er nimmt das darin unterbreitete günstige Angebot an. K verlangt von V Lieferung. Lösung Fraglich ist, ob V von K Lieferung aus 433 I BGB verlangen kann. I. Kaufvertrag Voraussetzung ist, dass V und K einen entsprechenden Kaufvertrag geschlossen haben. Ein Vertrag kommt durch zwei inhaltlich miteinander korrespondierende Willenserklärungen, dem Angebot und der Annahme zustande. 1. Angebot Das Angebot liegt vorliegend in dem Schreiben des V. a) Abgabe V hat seine Erklärung willentlich in den Verkehr gebracht und damit zweifellos auch abgegeben. b) Zugang Die Willenserklärung des V ist dem K spätestens in dem Zeitpunkt zugegangen, in dem er das Fax gelesen hat. c) Unwirksamkeit aufgrund Widerrufs Möglicherweise ist das Angebot des V aber durch Widerruf gemäß 130 I 2 BGB nicht wirksam geworden. Der Anruf des V bei K enthielt eine Willenserklärung, die auf den Widerruf seines ursprünglich per Fax erklärten Angebots gerichtet war. Zu prüfen ist, ob dieser Widerruf die Voraussetzung der Rechtzeitigkeit erfüllt. aa) Zugangszeitpunkt des Angebots Empfangsbedürftige Willenserklärungen gehen spätestens in dem Zeitpunkt zu, - in dem sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt, - dass für ihn unter normalen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, vom Inhalt der Erklärung Kenntnis zu nehmen (normativer Zugangsbegriff).

19 19 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Das Schreiben des V hatte eine empfangsbedürftige Willenserklärung zum Gegenstand, da es sich an eine bestimmte Person richtete. Es kam am späten Abend im Geschäft des K an. Da unter normalen Verhältnissen nicht mit einer Kenntnisnahme nach Geschäftsschluss zu rechnen ist, ist das Fax erst zu Beginn des folgenden Arbeitstages, also dem zugegangen (h. M.). Hier hat K auch nicht schon früher Kenntnis von dem Inhalt des Telefax genommen, so dass ausnahmsweise von einem früheren Zugangszeitpunkt auszugehen wäre. bb) Zugangszeitpunkt des Widerrufs Rechtzeitig ist der Widerruf nur, wenn er dem K vorher oder gleichzeitig mit dem Angebot zugegangen ist, 130 I 2 BGB. Zwar hat V den K telefonisch erreicht, bevor dieser das Telefax mit dem Angebot gelesen hatte. Auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Kenntnisnahme ist aber nur dann abzustellen, wenn er dem Zeitpunkt vorausgeht, zu dem unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen war. Das ist hier aber wie bereits ausgeführt nicht der Fall. Vergleicht man den Zeitpunkt des Telefonats mit dem hier für das Kaufvertragsangebot allein maßgeblichen normativen Zugangszeitpunkt kommt man zu dem Ergebnis, dass der Widerruf verspätet war. d) Zwischenergebnis zu 1 Das Angebot des V ist mangels rechtzeitigen Widerrufs wirksam geworden. 2. Annahme K hat das Angebot des V durch seine Erklärung am Telefon fristgerecht angenommen. II. Ergebnis Zwischen V und K kam ein Kaufvertrag zustande. K kann von V also Lieferung aus 433 I BGB zu den von K angebotenen Bedingungen verlangen. Hinweis: Das Ergebnis überzeugt rechtspolitisch nicht unbedingt, selbst wenn man bedenkt, dass V durch geschickteres Verhalten (früheres Absenden des Widerrufs) die Möglichkeit gehabt hätte, wirksam zu widerrufen. Der Grund dafür liegt in der nicht unbedingt sachgemäßen Kombination von normativem Zugangsbegriff einerseits und 130 I 2 BGB andererseits. Der normative Zugangsbegriff wurde nicht für das Widerrufsrecht entwickelt, sondern dient an sich dem Schutz des Erklärenden, der sicher sein soll, dass seine (fristgebundene) Erklärung (Bsp.: Kündigung eines Mietvertrags) rechtzeitig zugeht, unabhängig von durch ihn nicht beeinflussbaren Zufälligkeiten der Kenntnisnahme durch den Erklärungsempfänger.

20 20 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 18a: Große Geste in der Bäckerei Der 7-jährige M bekommt von seiner Mutter ein 50 Cent Stück, um sich etwas in der Bäckerei der B zu kaufen. Als M in der Auslage der B eine Quarktasche für 1,50 sieht, möchte er diese gerne haben. Da er jedoch nur 0,50 zur Verfügung hat, überreicht ihm der Kunde K, der die Situation beobachtet hat, ein 1- -Stück mit den Worten Hier, jetzt kannst du dir was Süßes kaufen!. M übergibt der B die beiden Geldstücke. B reicht daraufhin M die Quarktasche über die Theke und wünscht guten Appetit. Nur wenige Augenblicke, nachdem M die Bäckerei verlassen hat, stürmt wutentbrannt die Mutter des M in den Laden. Im Namen des M verlangt sie von B, die noch nicht einmal Gelegenheit gehabt hatte, die Münzen in die Kasse einzusortieren, die Herausgabe sowohl des 50-Cent-Stücks als auch der 1-Euro-Münze. Zu Recht? A. Herausgabe des 50-Cent-Stücks I. Anspruch aus 985 BGB Lösungshinweise Prüfungsschema 985 BGB (Eigentumsherausgabeanspruch - Vindikation ) 1. Der Anspruchssteller ist Eigentümer. 2. Der Anspruchsgegner ist Besitzer. 3. Der Anspruchsgegner hat gegenüber dem Anspruchssteller kein Recht zum Besitz ( 986). RF: Anspruch auf Herausgabe. 1. M als Eigentümer a) ursprünglich (+), b) jedoch Verlust des Eigentums durch Übereignung und Übergabe an B gemäß 929 S. 1 BGB: (1) Zwar ist der Verlust des Eigentums ein rechtlicher Nachteil. (2) Allerdings hat die Mutter als gesetzliche Vertreterin des M gemäß 107 BGB konkludent in die Übereignung des Geldstücks an B eingewilligt, als sie M das Geldstück mit den Worten übergeben hat, M könne sich damit in der Bäckerei etwas kaufen. Beachte: 110 BGB gilt nur für Verpflichtungsgeschäfte. Hinsichtlich des entsprechenden Verfügungsgeschäfts bedarf es des Rückgriffs auf die regelmäßig konkludent erteilte Einwilligung. 2. Ergebnis zu I: M hat das Eigentum an den 0,50 verloren. Er hat keinen Herausgabeanspruch gegen B aus 985 BGB.

21 21 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: II. Anspruch aus 812 I 1 Alt. 1 BGB Voraussetzungen des Kondiktionsanspruchs aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB 1. Etwas erlangt = jede Verbesserung der Vermögenslage des Bereicherungsschuldners, insbes. Besitz und/oder Eigentum an einer Sache 2. Durch Leistung = zweckgerichtete fremde Mehrung fremden Vermögens 3. Ohne Rechtsgrund, insbesondere wegen Nichtigkeit (etwa aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit, Anfechtung etc.) des zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts Rechtsfolge: Pflicht zur Herausgabe des rechtsgrundlos Erlangten 1. B hat Besitz und Eigentum an dem 50-Cent-Stück als vermögenswerten Vorteil erlangt. 2. Eine Leistung durch M, nämlich eine zweckgerichtet und bewusste Mehrung fremden Vermögens, liegt vor. 3. Es besteht auch kein Rechtsgrund, weil der zwischen M und B geschlossene Kaufvertrag a) als synallagmatischer Vertrag kein lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft i. S. v. 107 BGB ist, b) eine Einwilligung insoweit auch nicht vorlag und c) insbesondere 110 BGB ebenfalls nicht greift: Zwar war M das Geld jeweils zur freien Verfügung überlassen worden, allerdings stammten 1 EUR aus dem Vermögen des Dritten K. Insoweit fehlte es aber an der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters (hier der Mutter). d) Schließlich hat die Mutter die Genehmigung konkludent verweigert, indem sie das Geld zurückverlangt hat. 3. Ergebnis: M hat gegen B einen Anspruch auf Rückübereignung des 1- -Stücks und Wiedereinräumung des Besitzes aus 812 I 1 Alt. 1 BGB. III. Ergebnis M kann von B Rückübereignung des 50-Cent-Stücks und Wiedereinräumung des Besitzes aus 812 I 1 Alt. 1 BGB verlangen. B. Herausgabe der 1- -Münze I. Anspruch aus 985 BGB 1. M als Eigentümer a) Ursprünglich war K Eigentümer der Münze.

22 22 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: b) Wirksame Übereignung von K an M gemäß 929, S. 1 BGB, da dieses Rechtsgeschäft für M lediglich rechtlich vorteilhaft ist, 107 BGB. c) Keine wirksame Übereignung von M an B, (1) da von Einwilligung der Mutter, die von dem Geschäft zwischen K und M nichts wusste, nicht gedeckt. (2) Schließlich hat die Mutter auch die Genehmigung verweigert. 2. B ist Besitzerin. 3. Kein Recht der B zum Besitz ersichtlich. II. Ergebnis: Der Anspruch der M gegen B auf Herausgabe der 1- -Münze aus 985 BGB besteht.

23 23 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Beispielsfall 19: Doppelte Stereoanlage Der 17-jährige M sieht im Laden des V eine einfache Stereoanlage zum Preis von 200 EUR. Ohne Wissen seiner Eltern einigt sich M mit V über den Kauf. Dieser ist bereit, dem M die Anlage gegen Anzahlung von 100 EUR sofort auszuhändigen. Eine Woche später feiert M seinen 18ten Geburtstag. Zu diesem Anlass überreichen ihm seine Eltern eine wertvolle Stereoanlage. M hat nun an der wenige Tage zuvor bei V erworbenen Anlage kein Interesse mehr und teilt dies dem V mit. Wie ist die Rechtslage? Lösung [Beschränkte Geschäftsfähigkeit - Verweigerung der Genehmigung nach Erreichen der Volljährigkeit - Rechtliche Vorteilhaftigkeit der dinglichen Übereignung an den Minderjährigen (Abstraktionsprinzip)] I. Ansprüche des V gegen M 1. Anspruch aus 433 II BGB Möglicherweise hat V gegen M einen Anspruch auf Zahlung des restlichen Kaufpreises in Höhe von 100 aus 433 II BGB. Das setzt den Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages voraus. Laut Sachverhalt haben die beiden eine entsprechende (schuldrechtlich) Einigung erzielt. a. Willenserklärung des V Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Willenserklärung des V ist zu bedenken, dass der 17-jährige K gemäß 2, 106 BGB beschränkt geschäftsfähig ist, da er das siebente, aber noch nicht das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat. Daher richtet sich der Zugang der Willenserklärung nach 131 Abs. 2 BGB. Danach wird die Willenserklärung nicht schon wirksam, wenn sie dem beschränkt Geschäftsfähigen gegenüber abgegeben wird, sondern erst dann, wenn sie dem gesetzlichen Vertreter (in der Regel die Eltern, 1626 Abs. 1, 1629 Abs. 1 BGB) zugeht. Dieses Erfordernis gilt allerdings dann nicht, wenn die Willenserklärung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, 131 Abs. 2 S. 2 BGB. Ein Angebot auf Vertragsschluss schafft unabhängig von seinem Inhalt für den Minderjährigen immer nur eine rechtliche Möglichkeit, niemals aber Verpflichtungen und stellt daher keine Gefahr für das Vermögen des Minderjährigen dar. Es entstehen ihm also keine rechtlichen Nachteile, sodass die Erklärung allein rechtlich vorteilhaft ist. Der Zugang der dem anwesenden M gegenüber abgegebenen Willenserklärung des V ist damit unproblematisch erfolgt. b. Willenserklärung des M Problematisch ist weiterhin die Wirksamkeit der Willenserklärung des M. Zum Zeitpunkt der Abgabe der auf den Abschluss eines Kaufvertrages gerichteten Willenserklärungen war M nämlich minderjährig und deshalb gemäß 106, 2 BGB in der Geschäftsfähigkeit beschränkt. Möglicherweise ist der Vertrag nach 108 I BGB schwebend unwirksam. Das ist der Fall, wenn der Vertragsschluss gemäß 107 BGB einwilligungsbedürftig ist und eine wirksame Einwilligung (= vorherige Zustimmung, 183 S. 1 BGB) nicht erteilt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen des 107 BGB ist daher zu prüfen. Die Rechtsfolge der Einwilligungsbedürftigkeit tritt ein, wenn die von M abgegebene Willenserklärung für ihn

24 24 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: rechtlich nachteilig ist. Hier hat M eine auf Abschluss eines Kaufvertrags gerichtet Willenserklärung abgegeben. Der Abschluss eines Kaufvertrages verpflichtet den M zur Zahlung des Kaufpreises (vgl. 433 II BGB). Damit liegt ein rechtlich nachteiliges Geschäft für ihn vor. Somit ist festzuhalten, dass die Willenserklärung des M zu ihrer Wirksamkeit der Einwilligung durch die gesetzlichen Vertreter des M bedurfte ( 107 BGB). Das sind seine Eltern ( 1626 I, 1629 I 1 BGB). M hat den Kauf ohne Wissen seiner Eltern getätigt. Damit fehlt es an einer Einwilligung. Der Vertrag ist also nach 108 I BGB schwebend unwirksam, d. h. die Wirksamkeit der Willenserklärung hängt nunmehr von der Genehmigung, das heißt der nachträglichen Zustimmung ( 184 I BGB) der Eltern ab. Möglicherweise hat M selbst gemäß 108 III wirksam die Verweigerung der Genehmigung erklärt. Mit Vollendung des 18ten Lebensjahrs ist M unbeschränkt geschäftsfähig geworden (argumentum e contrario: 106, 2 BGB). Das hat zur Folge, dass M selbst anstelle seiner Eltern die Genehmigung erteilen oder verweigern kann ( 108 III BGB). Seine Mitteilung an den Verkäufer V, er habe kein Interesse mehr an der Stereoanlage, ist als Verweigerung der Genehmigung auszulegen ( 133, 157 BGB entsprechend). Damit ist die Willenserklärung des M und mithin der zwischen ihm und V geschlossene Kaufvertrag über eine Stereoanlage endgültig unwirksam. Dem Anspruch des V auf Zahlung des Kaufpreises fehlt damit die rechtliche Grundlage. K ist dem V nicht zur Zahlung von 100 EUR aus 433 II BGB verpflichtet. 2. Anspruch aus 985 BGB Es ist zu überlegen, ob V von M Herausgabe der Stereoanlage aus 985 BGB verlangen kann. Das setzt voraus, dass V Eigentümer der Stereoanlage geblieben und M Besitzer ohne Besitzrecht ist. Voraussetzungen des Herausgabeanspruchs gemäß Eigentum des Gläubigers 2. Besitz des Schuldners = tatsächliche Sachherrschaft, vgl. 854 I BGB 3. Kein Recht zum Besitz (Einwendung gemäß 986) Rechtsfolge: Pflicht zur Herausgabe Ursprünglich war V Eigentümer der Stereoanlage. Fraglich ist, ob er das Eigentum durch Übertragung an M gemäß 929, 1 BGB verloren hat. 12 Voraussetzungen der Übereignung beweglicher Sachen gemäß 929 S. 1 BGB 1. Einigung = dinglicher Vertrag 2. Übergabe der Sache = Realakt 3. Einigsein im Zeitpunkt der Übergabe 4. Berechtigung des Veräußerers 12 Abweichend vom üblichen Vorgehen (siehe das Prüfungsschema oben) bejahe ich im Folgenden zunächst kurz das Vorliegen der unproblematischen Tatbestandsvoraussetzungen Berechtigung und Übergabe, bevor ich auf das vorliegend näher zu erörternde Tatbestandsmerkmal Einigung zu sprechen komme.

25 25 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Vorliegend ist V als Eigentümer berechtigt. Auch hat V dem K die Stereoanlage übergeben. Weitere Voraussetzung ist, dass sich V und M wirksam über den Eigentumsübergang geeinigt haben. (a) Indem V dem M die Stereoanlage übergeben hat, hat er konkludent zum Ausdruck gebracht, dass er das Eigentum auf M übertragen wollte, um seine Verpflichtung aus dem vermeintlich wirksamen Kaufvertrag zu erfüllen. Der Sachverhalt enthält keinen Hinweis dahingehend, dass sich V angesichts der vereinbarten Ratenzahlung das Eigentum an der Stereoanlage bis zur vollständigen Kaufpreiszahlung vorbehalten wollte. M hat durch Entgegennahme der Stereoanlage ebenfalls konkludent zu verstehen gegeben, dass er das Angebot auf unbedingte Übereignung annehmen wollte. Der Zugang des Einigungsangebots des V bereitet trotz der beschränkten Geschäftsfähigkeit des Erklärungsempfängers K wegen 131 II 2 BGB keine Probleme (siehe schon oben). (b) Fraglich ist, ob die Willenserklärung des M wirksam ist. Als Minderjähriger bedarf er möglicherweise auch hierfür gemäß 107 BGB der Einwilligung durch seine gesetzlichen Vertreter (s. o. 1). Wiederum gilt es zu fragen, ob die Willenserklärung für M rechtlich nachteilig ist. Die Beurteilung fällt hier anders aus als oben im Hinblick auf den Abschluss des den M zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtenden schuldrechtlichen Vertrages. Die im Rahmen von 929 S. 1 BGB erforderliche (dingliche) Einigung über den Eigentumsübergang verpflichtet M zu nichts und beeinträchtigt ihn auch sonst nicht in seinen Rechten. 13 Damit ist die Willenserklärung des M nicht rechtlich nachteilig, und daher gemäß 107 BGB auch ohne vorherige Zustimmung seiner Eltern wirksam. (c) Aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips beeinträchtigt die bereits festgestellte Unwirksamkeit des der Eigentumsübertragung zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäfts (Kaufvertrag) die Wirksamkeit der Verfügung nicht. (d) Damit ist festzuhalten, dass V das Eigentum an der Stereoanlage durch Übertragung an M verloren hat. Es fehlt somit schon an der ersten Voraussetzung des Eigentumsherausgabeanspruchs aus 985 BGB. Weitere Voraussetzungen müssen damit nicht mehr geprüft werden. Ergebnis: V hat keinen Anspruch aus 985 BGB gegen M. 3. Anspruch des V gegen K aus 812 I 1 1. Alt BGB 13 Von der Frage der Wirksamkeit der dinglichen Einigungserklärung des M zu trennen ist die Frage, ob die (wirksame) Übereignung der Stereoanlage eine etwaige hier nicht wirksam entstandene (s. o. 1) Erfüllungspflicht des V zum Erlöschen bringen kann ( 362 BGB). Nach h. L. kann eine Leistungspflicht dem Minderjährigen gegenüber ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht wirksam erfüllt werden. Näher zur Begründung (direkte oder analoge Anwendung von 107, 131 I 2 BGB oder fehlende Empfangszuständigkeit des Minderjährigen) J. Schmitt, in MünchKommBGB, 107 Rz. 43f. AA Larenz/Wolf, BGB AT, 9,. Aufl. 25 Rz. 21, wonach grundsätzlich Erfüllung eintritt, der Schuldner u. a. aber aus 280 I, 241 II BGB (Verstoß gegen Interessenwahrnehmungspflicht) haftet, wenn er fahrlässig dem Minderjährigen einen wertvollen Gegenstand zu Erfüllungszwecken anvertraut und dieser vom Minderjährigen etwa verloren oder zerstört wird.

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