Masterarbeit. Umsetzung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen

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1 Masterarbeit Umsetzung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Kanton Bern Erarbeitung von Grundlagen für die verwaltungsinterne und die politische Diskussion des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Kanton Bern Masterarbeit eingereicht an der Universität Bern im Rahmen des Executive Master of Public Administration (MPA) Betreuender Dozent: Prof. Dr. Andreas Lienhard Kompetenzzentrum für Public Management Schanzeneckstrasse 1 CH-3001 Bern von: Thomas Hardmeier-Bühlmann aus Zürich Riedweg 6, 3012 Bern und Patrick Schönenberger-Känzig aus Kirchberg, SG am Bach, Niedermuhren 1714 Heitenried Bern, 15. Oktober 2009

2 2 Man muss wagen, die richtigen Fragen zu stellen. Und noch wichtiger: Man muss sich weigern, den offensichtlichen Antworten zu folgen." Papert Seymour

3 Vorwort 3 Vorwort Wer in der Schweiz ein Grundstück besitzt, ist von den öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen betroffen. Keiner kennt sie und doch schlummern sie in den Schubladen der Verwaltung Eine Wissenslücke? Die Verfasser 1 versuchen in einem ersten Teil ihrer Arbeit den Leserinnen und Lesern eine Einführung in diese fremde Welt zu geben. Im mittleren Teil der Arbeit wird untersucht, wie eine mögliche Umsetzung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Kanton Bern aussehen könnte. Abgeschlossen wird die Arbeit mit Empfehlungen für das weitere Vorgehen. Die Aktualität und Relevanz dieses Themas haben die beiden Verfasser motiviert, die vorliegende Arbeit mit Praxisbezug zu verfassen. An dieser Stelle möchten wir uns bei dem Betreuer, Prof. Dr. Andreas Lienhard für seine Begleitung und Unterstützung bedanken. Dank geht auch an unsere Arbeitgeber, die diese Ausbildung ermöglicht haben. Ein besonderer Dank gilt dem Job-Sharing Partner von Thomas Hardmeier-Bühlmann, Herr Ulrich Maag, sowie den Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen der beiden Verfasser für die erlebte Unterstützung während der MPA-Ausbildung. Des Weiteren bedanken wir uns bei den Fachspezialisten, die sich die Zeit genommen haben, sämtliche Fragen kompetent zu beantworten. Christine Früh, Peter Dütscher, Daniel Kettiger, Jean-Paul Miserez, und Francesco Siragusa danken wir für die anregenden fachlichen Diskussionen. Isabelle Rey danken wir für das Erstellen gewisser Grafiken und Flussdiagramme. Ein spezieller Dank geht an Sina Ness und Urs Schönenberger für die nützlichen Hinweise und kompetenten Kommentare anlässlich der kritischen Durchsicht der Arbeit. Ein ganz besonderer Dank geht an unsere Ehefrauen Ruth Hardmeier-Bühlmann und Karin Schönenberger-Känzig, die uns während den letzten zwei Jahren auf verschiedenen Ebenen immer wieder tatkräftig unterstützt haben und auf vieles verzichten mussten. Bern, 15. Oktober 2009 Thomas Hardmeier-Bühlmann und Patrick Schönenberger-Känzig 1 Mit Verfasser sind im Folgenden ausschliesslich die Autoren dieser Arbeit gemeint. Es sind dies Thomas Hardmeier-Bühlmann und Patrick Schönenberger-Känzig.

4 Management Summary 4 Management Summary Vor der Vision zum Gesetz Von der Verordnung zur Organisation Vom Prozess zur Struktur Von der Theorie zur Praxis Vor rund 100 Jahren wurde mit der Einführung des ZGBs die Basis des heutigen Grundbuches und der amtlichen Vermessung zur Dokumentation und Sicherung des Privateigentums gelegt. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts traten verschiedene Gesetze in Kraft, die das Privateigentum öffentlich-rechtlich einzuschränken vermochten. Es vergingen noch viele Jahrzehnte bis Mitte der 90er Jahre eine Expertengruppe unter der Leitung von Jürg Kaufmann und Daniel Steudler die Vision eines Katasters (Catastre 2014) geschaffen hat, aus dem alle öffentlichen und privaten Rechte und Einschränkungen für den Eigentümer und weitere Interessierte ersichtlich sind. Rund zehn Jahre später tritt am 1. Oktober 2009 die neue Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV), die auf dem neuen Geoinformationsgesetz des Bundes basiert, in Kraft. Die neue Verordnung, geprägt durch das Subsidaritätsprinzip, überlässt den Kantonen einen grossen Handlungsspielraum. Diese sind gefordert in den nächsten Jahren den Aufbau des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREB-Kataster) effizient und effektiv zu organisieren und zu regeln. In den letzten Jahren wurden verschiedene Studien und Expertisen erstellt, um diese Idee eines Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zu konkretisieren und abzugrenzen. Die vorliegende Arbeit stellt ein weiteres Mosaikstück auf dem Weg zum ÖREB-Kataster dar. Basierend auf einem Prozessmodell, strukturierten die Verfasser die einzelnen Tätigkeitspakete des künftigen ÖREB-Katasters für den Kanton Bern. Sie untersuchten, welche Akteure sich für die einzelnen Prozesse am Besten eignen würden und unterbreiteten ihre Empfehlungen Fachexpertinnen und Fachexperten der Privatwirtschaft sowie der kommunalen und kantonalen Verwaltung. Diese Fachexperten beurteilten und kommentierten die unterbreiteten Vorschläge. Die Arbeit schliesst mit verschiedenen Empfehlungen ab, die für die konkrete Umsetzung auf Stufe der kantonalen Gesetzgebung und Verordnung, aber auch für das bevorstehende Projekt ÖREB-Kataster des Kantons Bern hilfreich sein sollen. Die Verfasser hoffen, mit dieser Arbeit einen Beitrag zu einem besseren Verständnis des ÖREB-Katasters und dem Aufbau eines solchen Katasters geleistet zu haben.

5 Inhaltsverzeichnis 5 Inhaltsverzeichnis Vorwort... 3 Management Summary... 4 Inhaltsverzeichnis... 5 Abbildungsverzeichnis... 9 Tabellenverzeichnis Anhangverzeichnis Rechtsquellenverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Einleitung Ausgangslage Fragestellung Zielsetzungen Methodik Änderung im methodischen Vorgehen Arbeitschritte Methodisch/theoretische Grundlagen für die Beantwortung der Forschungsfrage Aufbau der Arbeit Problemstellung Begriffe Aufbau der gesetzlichen Grundlagen auf Stufe Bund Geobasisdaten Sytematik Geobasisdatenkatalog Kanton Bern Öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen Definition von öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Ziele des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Warum braucht es einen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen? Begriffe im Bereich der ÖREB Zuständigkeiten im Bereich des ÖREB-Katasters Zuständigkeit Bund... 44

6 Inhaltsverzeichnis Zuständigkeit Kanton Zuständigkeit Gemeinde Betroffene Stellen Genehmigungsprozesse von kantonalen und kommunalen Geobasisdaten ÖREB-Kataster im internationalen Vergleich ÖREB-Kataster in ausgewählten Kantonen Anpassung der kantonalen Gesetzesgrundlagen im Kanton Bern Analyse der Problemstellung des ÖREB-Katasters unter Berücksichtigung der Rahmenbedingungen Rechtliche Betrachtung Organisatorische Betrachtung Zeitliche Betrachtung des Umsetzungsprogramms Applikatorische Betrachtung Finanzielle Betrachtung Ökonomische Betrachtung Politische Betrachtung Betrachtung der Forschungsfrage Vorgespräche mit ausgewiesenen Experten Prozesse stehen im Zentrum Prozesse des Geodatenmanagements Lösungsmodelle erarbeiten Prozessmodell des künftigen ÖREB-Katasters Beschreibung der Prozesse Prozesse der Produktion Prozess der Genehmigung Prozess Leitung des Katasters (P1) Prozess Bereitstellung der Daten (P2) Prozess Prüfung und Aufnahme der Daten (P3) Prozess Vertrieb von ÖREB-Auszügen (P4) Prozess Betreiben der Dienste und der Infrastruktur (P5 und P6) Technisch zentraler Applikations-Ansatz: Technisch dezentraler Applikations-Ansatz: Anforderungen an die Organisation, die für das Betreiben der Dienste und der Infrastruktur zuständig ist Prozess der Nutzung In die Variantenüberlegungen einzubeziehende Institutionen und Akteure... 83

7 Inhaltsverzeichnis Übersicht über die Prozesse, Akteure und Varianten Varianten Varianten für den Prozess P1: Leitung des Katasters Varianten für den Prozess P2: Bereitstellung der Daten Varianten für den Prozess P3: Prüfung und Aufnahme der Daten Varianten für den Prozess P4: Vertrieb von ÖREB-Auszügen Varianten für den Prozess P5 und P6: Betreiben der Dienste und der Infrastruktur Welche Stellen sind für die Befragung einzubeziehen Einführungsveranstaltung und Fragebogen Auswertung der Fragebogen Auswertung der Rückmeldungen zum Prozess P Auswertung der Rückmeldungen zum Prozess P Auswertung der Rückmeldungen zum Prozess P Auswertung der Rückmeldungen zum Prozess P5 und P Auswertung der Rückmeldungen zur Frage nach dem Publikationsorgan Auswertung der Rückmeldungen zur Frage der weiteren Mitarbeit Auswertung der Rückmeldung allgemeine Bemerkung Zusammenfassung der Auswertung der Fragebogen Auswertung des Workshops der zweiten Veranstaltung Risikobetrachtung Risikomanagement-Prozess Gefahren und Risiken für das nachfolgende Projekt ÖREB-Kataster Ergebnisse, Empfehlungen und Ausblick Ergebnisse Empfehlungen Empfehlungen betr. Geobasisdatenkatalog Empfehlungen an die Gesetzgebung Empfehlungen für die Finanzplanung Empfehlungen für das Projekt ÖREB-Kataster des Kantons Bern Empfehlungen betr. Weiterbildung Empfehlungen für das weitere Vorgehen im Kanton Bern Ausblick Literaturverzeichnis

8 Inhaltsverzeichnis 8 Stichwortverzeichnis Selbstständigkeitserklärung Über die Verfasser

9 Abbildungsverzeichnis 9 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Differenzierte Zuständigkeitsregelung nach Art. 75a BV (BBl Nr. 39, 2006: 7828) Abbildung 2: Systematik der Geobasisdaten (BBl Nr. 39, 2006: 7844) Abbildung 3: Ablaufdiagramm der Masterarbeit Abbildung 4: Forschungskonzeption (Carsten 2003: 12) Abbildung 5: Schematische Begriffsklärung, ergänzt durch die Verfasser (Graeff 2009: 10) Abbildung 6: Begriffsklärung mit Visualisierung von konkreten Beispielen (eigene Darstellung) Abbildung 7: Konzeption des Geoinformationsgesetzes (Bundesamt für Landestopografie 2008: 5) Abbildung 8: Systematik des Geobasisdatenkataloges (Graeff 2009: 33) Abbildung 9: Geobasisdaten nach Bundesrecht mit Zuständigkeit Bund (Grafik in Anlehnung an Graeff 2009: 34) Abbildung 10: Geobasisdaten nach Bundesrecht mit Zuständigkeit Kanton (Grafik in Anlehnung an Graeff 2009: 35) Abbildung 11: Geobasisdaten nach Bundesrecht mit Zuständigkeit Gemeinde (Grafik in Anlehnung an Graeff 2009: 36) Abbildung 12: Geobasisdaten nach Kantonsrecht mit Zuständigkeit Kanton (Grafik in Anlehnung an Graeff 2009: 37) Abbildung 13: Geobasisdaten nach Kantonsrecht mit Zuständigkeit Gemeinde (Grafik in Anlehnung an Graeff 2009: 38) Abbildung 14: Geobasisdaten nach Gemeinderecht mit Zuständigkeit Gemeinde (Grafik in Anlehnung an Graeff 2009: 39) Abbildung 15: Abgrenzung Grundbuch und ÖREB-Kataster, Bundesamt für Landestopografie (2009a) Abbildung 16: Auswirkungen von ÖREB (Kaul / Kaufmann 2009: 3) Abbildung 17: Umsetzungsprogramm ÖREB-Kataster (Bundesamt für Landestopografie 2009: 32) Abbildung 18: Die Wirkung einer Steuer (vgl. Mankiw 2004: 176 ff) Abbildung 19: Prozesse des Geodatenmanagements (Amt für Geoinformation Kanton Bern 2008a: 2) Abbildung 20: Prozessmodell für den ÖREB-Kataster Abbildung 21: ÖREB-Kataster ohne Option nach Art. 16 ÖREBKV Abbildung 22: ÖREB-Kataster mit Option nach Art. 16 ÖREBKV Abbildung 23: Bestätigte Kopien des Originaldatensatzes für den ÖREB-Kataster, (Bundesamt für Landestopografie 2009: 22) Abbildung 24: Direktes Zugriffsrecht für den ÖREB-Kataster (Bundesamt für Landestopografie 2009: 22) Abbildung 25: Zentraler Ansatz für den ÖREB-Kataster... 80

10 Abbildungsverzeichnis 10 Abbildung 26: Dezentraler Ansatz für den ÖREB-Kataster Abbildung 27: Gebietsaufteilung für die operative Katasterführung des ÖREB-Katasters Abbildung 28: Rückmeldungen zum Prozess P Abbildung 29: Rückmeldungen zum Prozess P Abbildung 30: Rückmeldungen zum Prozess P4 Anzahl Institutionen Abbildung 31: Rückmeldungen zum Prozess P4 Abgabestellen Abbildung 32: Rückmeldungen zum Prozess P5 und P Abbildung 33: Rückmeldungen zur Frage Publikationsorgan Abbildung 34: Rückmeldungen zur Frage der weiteren Mitarbeit Abbildung 35: Risikomanagementprozess (Brühwiler 2007: 84)

11 Tabellenverzeichnis 11 Tabellenverzeichnis Tabelle 1: Rechtsquellenverzeichnis eidgenössische Ebene Tabelle 2: Rechtsquellenverzeichnis kantonale Ebene Tabelle 3: Rechtsquellenverzeichnis kommunale Ebene Tabelle 4: Abkürzungsverzeichnis Tabelle 5: Verordnungswerk zum GeoIG (Bundesamt für Landestopografie 2008: 7) Tabelle 6: Geobasisdaten des ÖREB-Katasters in der Zuständigkeit des Bundes (vgl. ÖREBKV, Anhang 1) Tabelle 7: Geobasisdaten des ÖREB-Katasters mit Zuständigkeit Kanton (Amt für Geoinformation Kanton Bern 2009: Online) Tabelle 8: Geobasisdaten des ÖREB-Katasters mit Zuständigkeit der Gemeinden (Amt für Geoinformation Kanton Bern 2009: Online) Tabelle 9: Kosten-Nutzen Gegenüberstellung des ÖREB-Katasters Tabelle 10: Anforderungen an den Prozess der Leitung P Tabelle 11: Anforderungen an den Prozess Prüfung und Aufnahme der Daten (P3) Tabelle 12: Anforderungen an den Prozess Vertrieb von ÖREB-Auszügen (P4) Tabelle 13: Übersicht über die Prozesse, Akteure und Varianten Tabelle 14: Bewertungsraster Tabelle 15: Bewertung der Variante für den Prozess P Tabelle 16: Vergleich der Aufgaben der Ämter ARV, AGR und AGI Tabelle 17: Bewertung der Varianten für den Prozess P Tabelle 18: Bewertung der Varianten für den Prozess P Tabelle 19: Bewertung örtlicher Zugang zum Kataster Tabelle 20: Bewertung der Varianten für die Prozess P5 und P Tabelle 21: Rücklaufquoten

12 Anhangverzeichnis 12 Anhangverzeichnis Anhang I Beschreiben von Genehmigungsprozessen von kantonalen und kommunalen Geobasisdaten Anhang II Umfrage betr. ÖREB-Kataster in ausgewählten Kantonen Anhang III Fragebogen

13 Rechtsquellenverzeichnis 13 Rechtsquellenverzeichnis Eidgenössische Ebene Verfassung Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) SR 101 Gesetze Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB) SR 210 Bundesgesetz über Geoinformation vom 5. Oktober 2007 (GeoIG) SR Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) SR 700 Bundesgesetz über den Wasserbau vom 21. Juni 1991 (-) SR Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG) SR Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) SR Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (LFG) SR Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) SR Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (GSchG) SR Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV) SR Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) SR Verordnungen Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 SR (VAV) Verordnung über Geoinformation vom 21. Mai 2008 (Geoinformationsverordnung, GeoIV) SR Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen vom 2. September 2009 (ÖREBKV) SR Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 (WBV) SR Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November SR (VIL) Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV) SR Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (AltlV) SR Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (WaV) SR Tabelle 1: Rechtsquellenverzeichnis eidgenössische Ebene

14 Rechtsquellenverzeichnis 14 Kantonale Ebene Verfassung Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (KV) BSG Gesetze Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG) BSG Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter BSG vom 28. März 2006 (RStG) Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (GG) BSG Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches BSG vom 28. Mai 1911 (EG ZGB) Gesetz über die amtliche Vermessung vom 15. Januar 1996 (AVG) BSG Naturschutzgesetz vom 15. September 1992 (-) BSG Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG) BSG Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2002 BSG (ÖBG) Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (WVG) BSG Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG) BSG Gesetz über die Abfälle vom 18. Juni 2003 (AbfG) BSG Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG) BSG Verordnungen Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- BSG und Kirchendirektion vom 18. Oktober 1995 (OrV JGK) Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- BSG und Energiedirektion vom 18. Oktober 1995 (OrV BVE) Naturschutzverordnung vom 10.November 1993 (NSchV) BSG Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV) BSG Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (AbfV) BSG Lärmschutzverordnung vom 16. Mai 1990 (KLSV) BSG Waldverordnung vom 29. Oktober 1997 (KWaV) BSG Tabelle 2: Rechtsquellenverzeichnis kantonale Ebene Kommunale Ebene Baumschutzreglement der Stadt Bern vom 7. Juni 1998 (BSchR) SSSB Tabelle 3: Rechtsquellenverzeichnis kommunale Ebene

15 Abkürzungsverzeichnis 15 Abkürzungsverzeichnis Abkürzung Beschreibung AbfG Gesetz über die Abfälle vom 18. Juni 2003 (BSG 822.1) AbfV Abfallverordnung vom 11. Februar 2004 (BSG ) Abs. AGI AGR AltlV Art. ARV ASTRA AV Absatz Amt für Geoinformation des Kantons Bern Amt für Gemeinden und Raumordnung des Kantons Bern Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten vom 26. August 1998 (SR ) Artikel Amt für Raumordnung und Vermessung des Kantons Zürich Bundesamt für Strassen Amtliche Vermessung AVG Gesetz über die amtliche Vermessung vom 15. Januar 1996 (BSG ) AWA BAFU BAV BAZL Amt für Wasserwirtschaft und Abfall des Kantons Bern Bundesamt für Umwelt Bundesamt für Verkehr Bundesamt für Zivilluftfahrt BauG Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BSG 721.0) BBl betr. BEWAN BRB Bundesblatt betreffend Bernisches wide area network ; Informatik-Weitverkehrsnetz des Kantons Bern Bundesratsbeschluss BSchR Baumschutzreglement der Stadt Bern vom 7. Juni 1998 (SSSB 733.1) BSG Bst. bzw. Bernische systematische Gesetzessammlung Buchstabe beziehungsweise

16 Abkürzungsverzeichnis 16 Abkürzung BV BVE BWB CAPITASTRA CD CHF d.h. DVD Beschreibung Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101) Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern Berner Waldbesitzer (Verein) Digitales Grundbuch: Grundbuchdaten lassen sich effizient und sicher verwalten. Die umfassende Lösung deckt alle rechtsverbindlichen Aktivitäten ab, die durch ein Geschäft im Grundbuch ausgelöst werden. compact disc, digitaler Datenträger Schweizer Franken das heisst digital versatile disc, digitaler Datenträger EBG Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (SR ) egov EG ZGB et al f ff FIG FSU GBA GBDK GeoDB GeoIG GeoIV E-Government: Die Verwaltungstätigkeit soll mit Hilfe der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT) so bürgernah und so wirtschaftlich wie möglich gestaltet werden (E- Government-Strategie Schweiz des Bundesrates 2007: 7). Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 28. Mai 1911 (BSG 211.1) et altera (und andere) folgende fortfolgende Fédération Internationale des Géomètres Fachverband Schweizer Raumplanerinnen und Raumplaner Grundbuchämter, diese sind organisatorisch dem Amt für Betriebswirtschaft und Aufsicht bzw. der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zugewiesen Geobasisdatenkatalog, s. Die Geodatenbank des Kantons Bern: Basis der kantonalen Geodateninfrastruktur Bundesgesetz über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, GeoIG) vom 5. Oktober 2007 (SR ) Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverord-

17 Abkürzungsverzeichnis 17 Abkürzung geosuisse Beschreibung nung, GeoIV) vom 21. Mai 2008 (SR ) Schweizerischer Verband für Geomatik und Landmanagement GG Gemeindegesetz vom 16. März 1998 (BSG ) GIS GPS GRUDA A47 GRUDIS GSchG Geografisches Informationssystem Global Positioning System In der Applikation Registerdaten amtliche Vermessung werden durch die Nachführungsgeometer und das Amt für Geoinformation die beschreibenden Daten von Grundstücken (Liegenschaft/selbständiges oder dauerndes Recht) geführt. Grundstückdateninformationssystem: Ein gemeinsames Auskunftssystem der Applikationen Grundbuch (CAPITASTRA), amtliche Vermessung (GRUDA A47), zentrale Personenverwaltung und amtliche Bewertung (NESKO-AB) sowie eine Schnittstelle zur Anzeige von digitalen Geoinformationen. Die Anwendung steht unterschiedlichen Stellen aus der Privatwirtschaft wie Banken, Notaren, Geometern, der kommunalen und kantonalen Verwaltung zur Verfügung. Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz, SR ) GSchV Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR ) Hrsg. HW IKT ISDS-Konzept JGK Kap. KAWA Herausgeber Hardware Informations- und Kommunikationstechnologie Informationssicherheit- und Datenschutzkonzept, legt die nötigen Angaben zur Erhaltung und Verbesserung der Informationssicherheit und des Datenschutzes fest (gemäss Hermes 2004: 26). Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion Kapitel Amt für Wald des Kantons Bern KDSG Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (BSG ) KGDI Kantonale Geodateninfrastruktur KGSchG Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996

18 Abkürzungsverzeichnis 18 Abkürzung Beschreibung (BSG 821.0) KGV Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (BSG 821.1) KLSV Lärmschutzverordnung vom 16. Mai 1990 (BSG ) KMU KOGIS Kleine und mittlere Unternehmen Koordination der Geoinformation und geografischen Informationssysteme bzw. Koordination, Geo-Information und Services, eine Organisationseinheit des Bundesamtes für Landestpografie KV Verfassung des Kantons Bern vom 6. Juni 1993 (BSG 101.1) KWaG Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (BSG ) KWaV Waldverordnung 29. Oktober 1997 (BSG ) LFG Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (SR 748.0) LSV Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (SR ) Mio. NESKO AB NFA NfG Million Die Applikation NESKO-AB unterstützt die Steuerverwaltung in der Bewertung des amtlichen Werts von Grundstücken und legt den Eigenmietwert fest. Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen Nachführungsgeometer, Nachführungsgeometerinnen NSG Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (SR ) NSchV Naturschutzverordnung vom 10.November 1993 (BSG ) ÖBG Open-Source ÖREB-Kataster ÖREBKV Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2002 (BSG 731.2) bedeutet kostenloser Zugang auf Quelltexte von Anwendungsprogrammen Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen Verordnung über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen 2. September 2009 (SR )

19 Abkürzungsverzeichnis 19 Abkürzung OrV BVE OrV JGK PPP RPG RRB RStG Beschreibung Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion vom 18. Oktober 1995 (BSG ) Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion vom 18. Oktober 1995 (BSG ) Public private partnership Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700) Beschluss des Regierungsrates Gesetz über die Regierungsstatthalterinnen und Regierungsstatthalter vom 28. März 2006 (BSG ) s. siehe SIK-GIS SLA SR SV SW swisstopo u.a. u.dgl. Schweizerische Informatikkonferenz, Arbeitsgruppe GIS Service Level Agreement Systematische Sammlung des Bundesrechts Steuerverwaltung des Kantons Bern Software Bundesamt für Landestopografie swisstopo unter anderem und dergleichen USG Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (SR ) UVEK VAV VBG VBS vgl. VIL Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation Verordnung über die amtliche Vermessung vom 18. November 1992 (SR ) Verband Bernischer Gemeinden Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vergleiche Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom 23. November 1994 (SR )

20 Abkürzungsverzeichnis 20 Abkürzung VOL Beschreibung Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Bern WaG Bundesgesetz über den Wald 4. Oktober 1991 (SR 921.0) WaV Verordnung über den Wald vom 30. November 1992 (SR ) WVG Wasserversorgungsgesetz vom 11. November 1996 (BSG ) WBV Verordnung über den Wasserbau vom 2. November 1994 (SR ) z.b. zum Beispiel ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (SR 210) Tabelle 4: Abkürzungsverzeichnis

21 Einleitung 21 1 Einleitung 1.1 Ausgangslage Die Veränderungen in unserer Gesellschaft hin zur Informations- und Wissensgesellschaft schreiten unaufhaltsam voran (BBl Nr. 39, 2006: 7822). Geodaten und Geoinformationen werden zunehmend zu einem alltäglichen Produkt unserer Gesellschaft. So selbstverständlich wie eine Landeskarte 1:25'000 in den Rucksack für einen Tagesausflug gehört, so natürlich verfügt das neu erworbene Auto über ein Navigationssystem. Aber auch für Mountainbiker und Schneewanderer sind Geoinformationen z.b. in Form eines GPS-Gerätes nicht mehr wegzudenken. Heute weisen rund 60-80% aller Entscheidungen der Verwaltungen in unserer Gesellschaft einen Raumbezug auf (Coopers and Lybrand, 1996: online) Um diese Entwicklung zu verstehen, muss man einige Jahrzehnte zurückgehen. Vor über 100 Jahren wurde mit der Einführung des ZGBs die Basis des heutigen Grundbuches und der amtlichen Vermessung zur Dokumentation und Sicherung des Privateigentums (Eigentumsgarantie s. auch Art. 26 BV) gelegt. In der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts traten folgende Gesetze in Kraft, die das Privateigentum öffentlich-rechtlich einzuschränken vermochten und heute als erste Bestandteile des ÖREB-Katasters vorgesehen sind: 1948 Bundesgesetz über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 (LFG) 1957 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) 1960 Bundesgesetz über die Nationalstrassen vom 8. März 1960 (NSG) 1979 Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG) 1983 Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG) 1991 Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (GSchG) 1991 Bundesgesetz über den Wald vom 4. Oktober 1991 (WaG) Am 15. Juni 2001 beschloss der Bundesrat die Strategie für Geoinformationen beim Bund. Zwei Jahre später, am 16. Juni 2003, verabschiedete der Bundesrat das dazugehörige Umsetzungskonzept. Am 24. November 2004 wurde der Bundesbeschluss vom 3. Oktober 2003 zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) durch das Volk klar angenommen (64,4 % Ja-Stimmen zu 35,6% Nein-Stimmen und 20.5 Stände zu 2,5 Stände, BBl Nr. 5, 2005: 951 ff). Mit dem Volksentscheid vom 24. November 2004 wurde neben der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen auch der Verfassungsartikel 75a «Vermessung» (Art. 75a, BV), angenommen. Dieser lautet wie folgt: 1 Die Landesvermessung ist Sache des Bundes. 2 Der Bund erlässt Vorschriften über die amtliche Vermessung. 3 Er kann Vorschriften erlassen über die Harmonisierung amtlicher Informationen, welche Grund und Boden betreffen.

22 Einleitung 22 Dieser Volksentscheid stellt einen Meilenstein für die Thematik Geoinformation sowie die amtliche Vermessung dar. Basierend auf diesem Verfassungsartikel wurde ein eidgenössisches Geoinformationsgesetz erarbeitet, es besagt: Für die Landesvermessung ist ausschliesslich der Bund zuständig. Die amtliche Vermessung zählt zu den so genannten Verbundaufgaben. Verbundaufgaben sind Aufgaben des Bundes im üblichen Sinn. Wie bei anderen Bundesaufgaben erlässt der Bund die gesetzlichen Vorschriften und überträgt den Vollzug ganz oder teilweise den Kantonen. Speziell an den Verbundaufgaben ist aber, dass sich der Bund an den Kosten des Vollzugs durch die Kantone beteiligt. Der Bund soll im Bereich von Verbundaufgaben jedoch nur die Grundsatzgesetzgebung erlassen (Subsidiaritätsprinzip). Er lässt den Kantonen insbesondere einen weiten Handlungsspielraum hinsichtlich der Organisation des Vollzugs (Aufbauorganisation und Verfahren). Er regelt dort detaillierter, wo es eine gesamtschweizerische Koordination erfordert. Da die amtliche Vermessung als Teil des Grundbuches zur Bundeszivilgesetzgebung gehört, kann der Bund allerdings (gestützt auf Art. 122 Abs. 1, BV) auch Normen erlassen, die direkt die Bürgerinnen und Bürger binden. Der Bund und die Kantone finanzieren die amtliche Vermessung gemeinsam. Die Leistungserstellung durch die Kantone und die Beiträge des Bundes werden im Einzelnen in Programmvereinbarungen geregelt. Die amtliche Vermessung war von Beginn weg als Pilotorganisation in das Projekt NFA involviert (BBl Nr. 39, 2006: 7828). Neu darf der Bund auch Vorschriften über die Harmonisierung amtlicher Informationen über Grund und Boden erlassen. Der Bund erlässt nur Rechtsregelungen, die der gesamtschweizerischen Harmonisierung und Koordination von raumbezogenen Informationen dienen. Nach dem Willen des Verfassungsgebers umfasst diese Aufgabe auch die Errichtung eines gesamtschweizerischen Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (BBl Nr. 39, 2006: 7828). Abbildung 1: Differenzierte Zuständigkeitsregelung nach Art. 75a BV (BBl Nr. 39, 2006: 7828) Im Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen werden Geobasisdaten nach Bundesrecht sowie unter Anwendung von Art. 16 Abs. 3 GeoIG auch eigentümerverbindliche

23 Einleitung 23 Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt. Diese wirken und betreffen aber alle drei Staatsebenen. Jeder Ebene werden je nach Geobasisdatum unterschiedliche Rollen zugesprochen. Die im ÖREB-Kataster geführten Geobasisdaten des Bundesrechts sind nicht nur Sache des Bundes. So beruhen beispielsweise jene Geobasisdaten, die sich auf die Raumplanung beziehen, auf einem Bundesgesetz; trotzdem werden sie auf kantonaler und auch auf kommunaler Ebene präzisiert. Die Informationen zu diesen rechtlichen Eigentumsbeschränkungen sind für alle Verwaltungsebenen von Belang, und der Nutzen von Regeln zur Gewährleistung der Harmonisierung und der Homogenität der Informationen liegt ebenfalls im Interesse aller. Der Gesetzgeber hat deshalb festgelegt, dass der ÖREB-Kataster eine Verbundaufgabe des Bundes und der Kantone darstellt (Art. 39 Abs. 1 GeoIG) (Bundesamt für Landestopografie (2009): 13). Abbildung 2: Systematik der Geobasisdaten (BBl Nr. 39, 2006: 7844) Die Kantone sind gemäss Art. 46 Abs. 4 GeoIG aufgefordert, die kantonalen Gesetzgebungen bis am 30. Juni 2011 anzupassen. In Übereinstimmung mit Art. 26 ff ÖREBKV sind die am Pilotprojekt beteiligten Kantone aufgefordert, die kantonalen Ausführungsvorschriften bis 31. Dezember 2012 zu erlassen. Die restlichen Kantone erlassen ihre Vorschriften für die definitive Einführung des ÖREB-Katasters bis am 31. Dezember Fragestellung Die neue Thematik der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen ist sehr aktuell und sie durchdringt alle drei Staatsebenen. In den kommenden Jahren sind die Kantone dazu auf-

24 Einleitung 24 gefordert, den ÖREB-Kataster kantonal zu regeln. Es stellt sich daher die zentrale Forschungsfrage: Wie soll der ÖREB-Kataster im Kanton Bern umgesetzt werden? Vor der Umsetzung der bundesgesetzlichen Vorgaben müssen rechtliche, technische, organisatorische, finanzielle und ökonomische Fragestellungen diskutiert und beantwortet werden. Mit dieser Masterarbeit sollen wertvolle Grundlagen für die politische und verwaltungsinterne Diskussion erarbeitet werden. 1.3 Zielsetzungen Die Leserinnen und Leser sollen einen Überblick über die neue Thematik des ÖREB- Katasters gewinnen. Sie erhalten außerdem Anregungen und Empfehlungen für eine Umsetzung des ÖREB-Katasters im Kanton Bern. Dabei stehen folgende Inhalte im Vordergrund: Erläuterung der im GeoIG und der ÖREBKV definierten Rollen Ergründung und Eingrenzung der Ansprechgruppen (Beteiligte, Betroffene, Kunden, Bürger usw.) Vorbereitung und Ausarbeitung der Fragebogen sowie Erarbeitung erster Lösungsmodelle Dokumentierung der heutigen Prozesse Einführung der betroffenen Stellen ins Thema ÖREB, Diskussion von möglichen künftigen Prozessen und Rollen, Vorstellung von Lösungsmodellen, Einfordern der Stellungnahme => Erhebung und Klärung der Bedürfnisse, Interessen und Vorstellungen jeder einzelnen Anspruchsgruppe Klärung der Rollen und Verantwortlichkeiten im Bereich des Vollzugs des ÖREB- Katasters Skizzierung von möglichen Finanzierungsmodellen des ÖREB-Katasters Präsentierung möglicher technologischer Lösungsansätze Formulierung von Empfehlungen für das weitere Vorgehen Nicht Gegenstand dieser Arbeit sind die folgende Inhalte/Resultate: Analyse der ÖREB-Prozesse des Bundes und anderer Kantone Definition des Geodatenmanagements für die notwendigen Grundlagendaten Erarbeitung, Dokumentation und Analyse von Datenmodellen Konzipierung / Realisierung von Pilotprojekten Ziel dieser Masterarbeit ist es, einen klärenden Beitrag für die bevorstehenden Diskussionen zu leisten.

25 Einleitung Methodik Die vorliegende Masterarbeit ist in einen theoretischen und in einen empirischen Teil gegliedert. Im theoretischen Teil wird die sachlich-analytische Strategie (Literaturanalyse, Dokumentenanalyse, Sekundäranalyse) angewendet. Gegenstand der Analyse sind relevante Berichte, Studien, Lehrbücher, Botschaften zu Gesetzesvorlagen, Sammlungen sowie einschlägige Artikel und Beiträge aus Fachzeitschriften zum Thema der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen. Erkenntnisse aus Gesprächen mit Experten und Praktikern werden in diesem Teil mitberücksichtigt. Im praktischen Teil der Arbeit wird die Umsetzung des Katasters der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkung anhand eines konkreten Beispiels, des Kantons Bern, untersucht. Analytisch soll herauskristallisiert werden, welche Prozesse für den ÖREB-Kataster zum Tragen kommen, wo die Prozesse angesiedelt werden sollen, wer die verantwortlichen Akteure sind, und wie die einzelnen Varianten innerhalb der Prozesse umgesetzt werden sollen. Die von den Verfassern formulierten Empfehlungen (Kapitel 4.2) runden die Arbeit ab Änderung im methodischen Vorgehen Aus Gründen der Verständlichkeit und der logischen Abfolge werden die Inhalte des 3. Kapitels des Proposals im Kapitel 1.4 f behandelt. Das ursprünglich geplante Vorgehen der Befragung mittels strukturierter Interviews muss auf Grund des neuen und sehr komplexen Themas ÖREB-Kataster und des nicht vorhandenen Wissens bei den zu befragenden Ansprechgruppen verworfen werden. In Rücksprache mit dem betreuenden Dozenten Prof. Dr. Andreas Lienhard weichen die Verfasser bewusst von der im Proposal aufgezeigten Methodik ab. Anstelle der strukturierten Interviews wird den Ansprechgruppen anlässlich einer Einführungsveranstaltung ein Fragebogen (Anhang III) unterbreitet. Ziel des Fragebogens ist es, die Meinungen der Ansprechgruppen zu den von den Verfassern vorgeschlagenen Lösungen (s. Kapitel ff) bezüglich des ÖREB-Katasters abzufragen.

26 Einleitung Arbeitschritte Die wichtigsten Arbeitsschritte dieser Masterarbeit können wie folgt grafisch dargestellt werden: Proposal Literaturanalyse Expertengespräche Definition Ansprechgruppen Beschreiben der bestehenden Prozesse und Erstellen des neuen Prozessmodells Beschreiben der neuen Aufgaben und Ableiten der Anforderungen für das neue Prozessmodell Abgabe der Fragebogen an der Einführungsveranstaltung vom 18. August 2009 Rückfluss der Fragebogen an die Verfasser Auswerten der Stellungnahmen Vorstellen der Resultate an der Folgeveranstaltung vom 14. September 2009 und Durchführen Workshop Auswertung des Workshops Definieren der Varianten für die einzelnen Prozesse Bewerten der Varianten und Formulieren der Empfehlungen Einarbeiten der Resultate des Workshops Empfehlungen und Fazit Ausarbeiten des Fragebogens und der Anleitung zum Fragebogen Abschlussarbeiten Abgabe der Arbeit Abbildung 3: Ablaufdiagramm der Masterarbeit

27 Einleitung Methodisch/theoretische Grundlagen für die Beantwortung der Forschungsfrage Das Gesamtkonzept der organisationstheoretischen Forschung (vgl. Carsten 2003: 11) besteht aus drei Bausteinen: den Forschungszielen (hohe Informativität, hoher Bestätigungsgrad und entscheidungstechnische Verwendbarkeit) den Stufen der Erkenntnis- bzw der Theorieentwicklung (begriffliche, deskriptive, explanatorische und praxeologische Aussagen, in dunkelgrauer Farbe, s. Abbildung 4) den Forschungsstrategien (sachlich-analytische, empirische und formal-analytische Strategie, in hellgrauer Farbe) Gestaltungsempfehlungen Praxeologische Aussagen Empfehlungen Explanatorische Aussagen Präzisierter Bezugsrahmen Deskriptive Aussagen Konzeptioneller Bezugsrahmen Literaturanalyse Befragung der Ansprechgruppen Varianten ausarbeiten Neues Prozessmodell definieren Informelle Expertengespräche Begriffliche Aussagen Literaturanalyse Sachlich-analytische Strategie Empirische Strategie Definieren des Forschungsziels Formal-analytische Strategie Zeitlicher Ablauf Abbildung 4: Forschungskonzeption (Carsten 2003: 12) Die hellgelben Felder visualisieren die wesentlichen Arbeitselemente, welche die Verfasser in Rahmen dieser Masterarbeit durchlaufen und erarbeitet haben.

28 Einleitung Aufbau der Arbeit Der theoretische Teil der Arbeit beginnt mit einer Einführung in die Thematik des ÖREB- Katasters. Die aktuelle Beschreibung der Prozesse und Verfahren bildet den Ausgangspunkt für die Betrachtung der Forschungsfrage. Der Schwerpunkt liegt bei der Darstellung des Prozessmodells und der Erarbeitung der verschiedenen Varianten für die einzelnen Prozesse. In der Arbeit wird aus Sicht der Verfasser aufgezeigt, welche möglichen Varianten in Frage kommen für die zukünftige Ausgestaltung des ÖREB Katasters im Kanton Bern. Für jeden Prozess werden die zu erfüllenden Aufgaben definiert und anschliessend werden daraus die Anforderungen abgeleitet. Pro Prozess gibt es mehrere mögliche Varianten. Die Verfasser bewerten den Erfüllungsgrad der einzelnen Varianten aus heutiger Sicht. Anschliessend erfolgt die Formulierung der Empfehlungen. Der praktische Teil der Arbeit beinhaltet eine Einführungsveranstaltung zum Thema ÖREB Kataster. Bei dieser Veranstaltung werden die Teilnehmer der verschiedenen Ansprechgruppen in das Geoinformationsrecht des Bundes und in das Thema ÖREB-Kataster eingeführt. Das Prozessmodell mit den einzelnen Prozessschritten und den verschiedenen Varianten wird im Detail vorgestellt. Der ÖREB-Kataster ist ein sehr junges Thema und es gibt noch keine direkten Vergleichsmöglichkeiten. Mit einem Fragebogen werden die Teilnehmer der Einführungsveranstaltung aufgefordert, zu den, von den Verfassern vorgeschlagenen Varianten und den daraus folgenden Empfehlungen Stellung zu nehmen. Die Befragten können auf Grund ihrer bisherigen Erfahrung und ihres Wissens, eigene Vorstellungen und Ideen bezüglich der zukünftigen Ausgestaltung des ÖREB-Katasters einbringen. In einer zweiten Veranstaltung werden die Resultate der Befragung präsentiert. In einem Workshop werden verschiedene wichtige, prospektive Fragen, für den weiteren Verlauf des zukünftigen Projekts ÖREB-Kataster im Kanton Bern, durch die Gruppen diskutiert. Die von den Verfassern formulierten Empfehlungen stellen eine Grundlage für das zukünftige Projekt ÖREB-Kataster im Kanton Bern dar.

29 Problemstellung 29 2 Problemstellung 2.1 Begriffe Mit dem neuen Bundesgesetz über Geoinformation (GeoIG) und dem umfassenden Verordnungswerk wurden neue Begriffe definiert und eingeführt, welche allerdings in den letzten 20 Jahren in Fachkreisen, mit Nuancen bereits breit verwendet worden waren. Dank dieser Normierung erfolgte eine Klärung in den Begrifflichkeiten. Im Folgenden soll ein kurzer Überblick über die wesentlichen Begriffe geschaffen werden, so dass der Leser oder die Leserin ohne Hintergrundwissen im Fachbereich Geomatik die nachfolgenden Abschnitte dieser Masterarbeit besser verstehen kann. Geodaten: Gemäss dem Bundesgesetz über Geoinformation versteht man unter Geodaten raumbezogene Daten, die mit einem bestimmten Zeitbezug die Ausdehnung und Eigenschaften bestimmter Räume und Objekte beschreiben, insbesondere deren Lage, Beschaffenheit, Nutzen und Rechtsverhältnisse. Dieser Raumbezug wird z.b. durch Koordinaten, Ortschaftsnamen, Postadressen, oder andere Kriterien festgelegt. Unter Geodaten werden im vorliegenden Gesetz und Verordnungsrecht digitale (computerlesbare Geodatensätze) sowie a- naloge (z.b. konventionelle Karten und Pläne, Ortsverzeichnisse, Listen) Daten verstanden (vgl. Bundesamt für Landestopografie 2008: 30). Geoinformationen: Geoinformationen stehen für raumbezogene Informationen, welche durch die Verknüpfung von Geodaten gewonnen werden. Geoinformationen lassen sich aus Geodaten durch die Anwendung von Regeln und Anweisungen gewinnen. Durch die Verknüpfung von Geodaten untereinander bzw. mit Sach- und Personendaten werden aus einer bestimmten Fragestellung Zusammenhänge, Zuordnungen und Abhängigkeiten erkennbar (vgl. Bundesamt für Landestopografie 2008: 31). Geobasisdaten: Geodaten, die auf einem rechtsetzenden Erlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde beruhen (Art. 3 Abs. 1 Bst. c GeoIG), werden als Geobasisdaten bezeichnet. Die Abgrenzung der Geobasisdaten von den übrigen Geodaten erfolgt über den Rechtsbezug. Die Abstützung des betreffenden Datensatzes auf einen Rechtserlass des Bundes, eines Kantons oder einer Gemeinde besagt, dass ein sachlich plausibler Bezug von einem spezifischen Datensatz zu einem Rechtserlass (Gesetz, Verordnung) hergestellt werden können muss (vgl. Bundesamt für Landestopografie 2008: 29). Oft ist ein solcher Bezug in den geltenden Rechtserlassen nur implizit vorhanden, weil diese nur den groben Aufgabenbereich beschreiben, dem einzelne Geobasisdatensätze zugeordnet werden können. Geobasisdaten werden im Rahmen des Geoinformationsgesetzes nach Rechtsbezug und Staatsebene bzw. Datenherrschaft strukturiert. In Bezug auf die rechtliche Grundlage gibt es

30 Problemstellung 30 folgende Ausprägungen von Geobasisdaten (vgl. auch Abbildung 2) Geobasisdaten des Bundesrechts basieren auf der Bundesgesetzgebung: die Datenherrschaft liegt auf Bundes-, kantonaler oder kommunaler Ebene. Geobasisdaten des kantonalen Rechts basieren auf einem kantonalen Rechtserlass oder auf interkantonalem Recht: die Datenherrschaft liegt auf kantonaler oder kommunaler Ebene. Geobasisdaten des kommunalen Rechts basieren auf einem kommunalen Rechtserlass: die Datenherrschaft liegt auf kommunaler Ebene. Das Geoinformationsgesetz und seine Ausführungsverordnungen sind grundsätzlich anwendbar auf Geobasisdaten des Bundesrechts. Diese werden auf Verordnungsstufe im Geobasisdatenkatalog abschliessend aufgezählt (vgl. unten). Das Geoinformationsgesetz ist als Bundesgesetz nicht anwendbar auf Geobasisdaten des kantonalen bzw. kommunalen Rechts. Es liegt in der Kompetenz der Kantone und Gemeinden, Regelungen aus dem Geoinformationsgesetz für ihre jeweiligen Geobasisdaten als anwendbar zu erklären (vgl. Bundesamt für Landestopografie 2008: 8 f, s. auch Abbildung 2). Geobasisdatenkatalog: Gemäss Art. 5 GeoIG legt der Bundesrat die Geobasisdaten des Bundesrechts in einem Katalog, dem so genannten Geobasisdatenkatalog (GBDK) fest. Dieser Katalog bildet den Anhang zur GeoIV. Der Inhalt des Geobasisdatenkataloges wird durch die Fachgesetzgebungen auf Bundesstufe bestimmt. Er ist eindeutig durch seinen klaren Bezug zur entsprechenden Fachgesetzgebung. Er ist vollständig, weil sich aus Art. 3 Abs. 1 Buchstabe c GeoIG ergibt, dass alle Geodaten, deren Existenz sich auf Bundesrecht abstützen lassen, Bestandteil des Geobasisdatenkataloges des Bundesrechts sein müssen. Hinsichtlich der Tatsache, dass ein aufgeführter Datensatz zu den Geobasisdaten des Bundesrechts gehört, hat der GBDK keine konstitutive Wirkung. Demgegenüber verfügt der GBDK über Spalten, deren Inhalt originär rechtsetzend ist (vgl. Bundesamt für Landestopografie 2008: 9 f, s. auch Kapitel 2.3.2). Amtliche Vermessung: Mit der Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches im Jahr 1912 wird auch die Einführung eines eidgenössischen Grundbuches beschlossen und zugleich der Grundstein für die amtliche Vermessung gelegt. Der Art. 950 Abs. 1 ZGB lautet wie folgt: Die Aufnahme und Beschreibung der einzelnen Grundstücke im Grundbuch erfolgt auf der Grundlage der amtlichen Vermessung, namentlich eines Plans für das Grundbuch. Neu werden im Art. 29 Abs. 1 GeoIG die Aufgaben der amtlichen Vermessung auf diese Weise definiert: Die amtliche Vermessung stellt die Verfügbarkeit der eigentümerverbindlichen Georeferenzdaten und der beschreibenden Informationen der Grundstücke sicher. Die amtliche Vermessung ist eine Verbundaufgabe und ist in 11 Ebenen unterteilt: Fixpunkte, Bodenbedeckung, Einzelobjekte, Höhen, Nomenklatur, Liegenschaften, Rohrleitungen,

31 Problemstellung 31 Hoheitsgrenzen, dauernde Bodenverschiebungen, Gebäudeadressen und administrative Einteilungen (vgl. Art. 6 Abs. 2 VAV). Eigentümerverbindliche Geobasisdaten: Im Art. 3 Abs. 1 Bst. d GeoIG werden eigentümerverbindliche Geobasisdaten wie folgt definiert: Geobasisdaten, die alle an einem Grundstück berechtigten Personen rechtlich binden. Als Beispiele für eigentümerverbindliche Geobasisdaten sind die Grundstückgrenzen der amtlichen Vermessung oder die Geobasisdaten, die öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen (z.b. Zonenplan) räumlich beschreiben (vgl. Bundesamt für Landestopografie 2008: 29). Behördenverbindlichen Geobasisdaten: Im Gegensatz zu den eigentümerverbindlichen Geobasisdaten sind die behördenverbindlichen Geobasisdaten (Art. 3 Abs. 1 Bst. e GeoIG) für die Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden bei der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben rechtlich verbindlich (vgl. Bundesamt für Landestopografie 2008: 27). Georeferenzdaten: Georeferenzdaten (Art. 3 Abs. 1 Bst. f GeoIG) sind eine besondere Kategorie von Geobasisdaten. Sie dienen als geometrische Grundlage für weitere Geodaten. Die Unterscheidung von Referenzdaten und thematischen Daten wurde bereits im Umsetzungskonzept zur Strategie für Geoinformation beim Bund gemacht, welches vom Bundesrat am 16. Juni 2003 verabschiedet wurde. Referenzdaten sind eine Teilmenge der Geobasisdaten, welche die Landschaft (Topografie) und die Liegenschaften interessensneutral beschreiben. Zu den Referenzdaten zählen im Wesentlichen die Daten der Landesvermessung (inkl. des Landeskartenwerks) und der amtlichen Vermessung. Ebenso gehören flächendeckende Bilddaten wie Orthofotos (entzerrte Luftbilder), Luft- und Satellitenbilder zu den Referenzdaten. Da diese Georeferenzdaten als geometrische Grundlage für viele Anwendungen und weiterführende (thematische) Geodaten verwendet werden, gelten für sie erhöhte Anforderungen. Stellen, welche Referenzdaten bereitstellen, werden durch dieses Gesetz oder andere Rechtserlasse verpflichtet, die Nachführung, die Kompatibilität und den Zugriff auf einen längeren Zeitraum zu garantieren (vgl. Bundesamt für Landestopografie 2008: 31 f). Die oben erwähnten Begriffe lassen sich grafisch wie folgt darstellen:

32 Problemstellung 32 ZGB, bestehend Geobasisdaten Geodaten Grundbuch Behördenverbindliche Geobasisdaten Eigentümerverbindliche Geobasisdaten ÖREB-Kataster GeoIG, bestehend ÖREBKV, neu Rechtliche Daten: Fachgesetze aller legislativen Stufen sowie Rechtsvorschriften und Hinweise gemäss Art. 3 lit. c und d ÖREBKV Abbildung 5: Schematische Begriffsklärung, ergänzt durch die Verfasser (Graeff 2009: 10) Eigenschaft / Wirkung von Geobasisdaten: eigentümerverbindlich z.b. amtl. Vermessung, Zonenplan behördenverbindlich z.b. Richtplan Georeferenzdaten Orthofotos Georeferenzdaten amtl. Vermessung Geobasisdaten Geobasisdaten basieren auf einem Rechtserlass (Gesetz, Verordnung) der Bundes, des Kantons oder der Gemeinde Geodaten Google-Earth, Gaststättenkarte basierend auf einer Michelin- Karte, Zufahrtsskizze zu einem Unternehmen, Pilzstandorte usw. Abbildung 6: Begriffsklärung mit Visualisierung von konkreten Beispielen (eigene Darstellung)

33 Problemstellung Aufbau der gesetzlichen Grundlagen auf Stufe Bund Basierend auf Art. 75a BV wurde mit dem neu geschaffenen Bundesrecht (u.a. GeoIG, GeoIV: s. Tabelle 5) eine allgemein verbindliche Basis geschaffen, die eine schweizweite, harmonisierende Wirkung der Geoinformation entfalten kann. Das neue Bundesrecht besteht aus einem allgemeinen Teil (Kapitel 1., 2., 6. und 7. des GeoIG, die Geoinformationsverordnung, die Verordnung über die geografischen Namen), aus fachspezifischen Bestimmungen zu den Geobasisdaten des Bundesrechts (s. Kapitel das 3. bis 5 des GeoIG) und den Verordnungen zur Landesvermessung, zur Landesgeologie sowie zur amtlichen Vermessung (vgl. Bundesamt für Landestopografie 2008: 5). Folgende Grafik gibt eine klärende Übersicht über die Struktur des GeoIG: Abbildung 7: Konzeption des Geoinformationsgesetzes (Bundesamt für Landestopografie 2008: 5) Für den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (s. gelbe Markierung in der nachfolgenden Tabelle) enthält das GeoIG ebenfalls Regelungen im Sinne eines koordinierenden allgemeinen Teils. Die nachfolgende Tabelle gibt einen Überblick über das Verordnungsrecht zum GeoIG: Fachbereich Verordnung des Bundesrates Technische Verordnung Allgemeines Geoinformationsrecht Verordnung über Geoinformation (Geoinformationsverordnung, GeoIV); SR Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV); SR Verordnung des Bundesamtes für Landestopografie über Geoinformation (GeoIVswisstopo); SR

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