DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Mohrenstr. 20/21 Breite Str Berlin Berlin

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1 DEUTSCHER INDUSTRIE- UND BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN HANDELSKAMMERTAG E. V. INDUSTRIE E. V. Breite Str. 29 Breite Str Berlin Berlin ZENTRALVERBAND DES BUNDESVEREINIGUNG DER DEUTSCHEN DEUTSCHEN HANDWERKS E. V. ARBEITGEBERVERBÄNDE E. V. Mohrenstr. 20/21 Breite Str Berlin Berlin BUNDESVERBAND DEUTSCHER GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN BANKEN E. V. VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V. Burgstr. 28 Wilhelmstr. 43/43 G Berlin Berlin HANDELSVERBAND DEUTSCHLAND (HDE) BUNDESVERBAND GROSSHANDEL, DER EINZELHANDEL E. V. AUSSENHANDEL, DIENSTLEISTUNGEN E. V. Am Weidendamm 1A Am Weidendamm 1A Berlin Berlin BUNDESSTEUERBERATERKAMMER Behrenstraße Berlin Herrn Dr. Volker Wissing, MdB Deutscher Bundestag Platz der Republik Berlin 5. April 2011 Erhebliche Praxisprobleme bei der geplanten Ausweitung des Reverse-Charge-Verfahrens auf die Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen im Rahmen des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen Sehr geehrter Herr Dr. Wissing, mit seiner Stellungnahme vom 18. März 2011 (BR-Drs. 55/11 (Beschluss)) hat sich der Bundesrat dafür ausgesprochen, das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Sechsten Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen um eine Änderung des Umsatzsteuergesetzes zu ergänzen, mit der das Reverse-Charge-Verfahren auf Inlandslieferungen von Mobilfunkgeräten und sog. integrierten Schaltkreisen ausgedehnt werden soll. Die Bundesregierung hat mit ihrer Gegenäußerung vom 23. März 2011 (BT-Dr. 17/5201) dem Vorschlag des Bundesrates zugestimmt und macht damit von der entsprechenden Ermächtigung des Rates der Europäischen Union vom 22. November 2010 quasi durch die Hintertür Gebrauch. Ausweislich der Begründung des Gesetzesvorschlags sollen durch die Umkehr der Steuerschuldnerschaft bei der Lieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen die Umsatzsteuerausfälle in diesen besonders betrugsanfälligen Bereichen bekämpft werden. Die Änderungen sollen angesichts der Befristung der genannten Ermächtigung bis zum 31. Dezember 2013 bereits zum 1. Juli 2011 in Kraft treten. 1/8

2 Aus Sicht der Wirtschaft und der Steuerberater ist dieser Zeitplan nicht realisierbar. Es besteht eine Vielzahl von offenen Fragen, die einer Klärung bedürfen, bevor die Unternehmen überhaupt in die Lage versetzt werden, eine entsprechende Anpassung ihrer IT-Systeme vorzunehmen. Im Folgenden möchten wir Ihnen unsere Bedenken hinsichtlich der geplanten Neuregelung darlegen. Sollte daran festgehalten werden, muss zumindest eine Verschiebung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der Vorschrift auf den 1. Januar 2012 vorgesehen werden. 1. Bedenken gegen die punktuelle Ausdehnung des Reverse-Charge-Verfahrens Die Wirtschaft und die Bundessteuerberaterkammer haben sich bereits mehrfach und nachdrücklich gegen die Tendenz ausgesprochen, das Reverse-Charge-Verfahren punktuell auf immer weitere Tatbestände auszudehnen. Dies gilt auch für die Ausweitung des Verfahrens auf die Inlandslieferung von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen. Wir sehen die Notwendigkeit der Bekämpfung und Eindämmung des Umsatzsteuerbetrugs und unterstützen dieses Ziel ausdrücklich. Vor dem Hintergrund der aufgrund von Missbrauchsfällen entstehenden Belastungen und Wettbewerbsnachteile für die Vielzahl der steuerehrlichen Unternehmen liegt es im Interesse der Wirtschaft, dem einen Riegel vorzuschieben. Allerdings halten wir es für fraglich, ob dieses Ziel gerade im Bereich des Warenhandels mit einer Ausdehnung des Reverse-Charge-Verfahrens tatsächlich erreicht werden kann. Wir sehen die Gefahr, dass die Art des Umsatzsteuerbetrugs eine neue Ausprägung bekommt und Betrüger auf andere Waren oder Betrugsmodelle ausweichen werden. Bei diesem Hase-und-Igel-Spiel kann die Finanzverwaltung den Marktteilnehmern, die in betrügerischer Absicht auftreten, immer nur hinterherlaufen. Dieses Vorgehen geht jedoch immer zu Lasten der ganz überwiegenden Anzahl von steuerehrlichen Unternehmen. Diese sehen sich durch die Ausdehnung des Reverse-Charge-Verfahrens steigenden Befolgungskosten bei der Erfüllung ihrer umsatzsteuerlichen Pflichten und zugleich einem erhöhten Risiko aufgrund der bestehenden Unsicherheit über den tatsächlichen Übergang der Steuerschuldnerschaft gegenüber. Dies erscheint insbesondere deswegen fragwürdig, weil bei der Umsatzsteuer die Unternehmen lediglich als Steuereintreiber für den Staat fungieren und nur der Endverbraucher belasten werden soll. Diese grundsätzliche Problematik wird mit der fortwährenden Ausdehnung des Reverse-Charge- Verfahrens drängender. Die bestehende Umsatzsteuersystematik wird weiter ausgehöhlt und verkompliziert. Für international operierende Unternehmen bedeuten die vielfältigen Ausnahmen der EU-Mitgliedstaaten von der EU-Mehrwertsteuersystematik eine Zersplitterung der Rechtslage. Die eigentlich angestrebte Harmonisierung der Umsatzsteuer sowie der Neutralitätsgrundsatz werden konterkariert. Für die Unternehmen ergeben sich dadurch ein erhöhtes Umsatzsteuerrisiko im Geschäftsverkehr, zahlreiche Abgrenzungsschwierigkeiten, Zweifelsfragen, bürokratische Belastungen sowie erheblicher Umstellungsaufwand. 2. Vorgesehener Zeitrahmen nicht realisierbar Inkrafttreten auf den 1. Januar 2012 verschieben Besondere Brisanz erhält das aktuelle Vorhaben der Bundesregierung zudem durch den engen zeitlichen Rahmen. Durch die kurzfristige Einbringung der geplanten Neuregelung in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Sechsten Verbrauchsteueränderungsgesetz verbleibt den Unternehmen eine Umsetzungsfrist von gerade einmal drei Monaten. Unabhängig von der Tatsache, dass eine sinnvolle Umsetzung der Maßnahme in den betroffenen Unternehmen zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht angestoßen werden kann, weil die zugrunde liegenden Begrifflichkeiten vage sind und zu viele Interpretationsmöglichkeiten offen lassen, ist die verbleibende Umsetzungszeit deutlich zu kurz. Eine Implementierung in dieser kurzen Frist ist für 2/8

3 die betroffenen Unternehmen nicht möglich. Die eingebrachten Änderungen ziehen zum Teil aufwändige Eingriffe in die unternehmerischen Informationsverarbeitungs- bzw. beim Handel mit privaten und unternehmerischen Kunden auch in die Kassen-Systeme nach sich. Diese Änderungen benötigen eine gewisse zeitliche Vorlaufzeit; sie lassen sich nicht in einem Zeitraum von drei Monaten realisieren. Beispielsweise kann die Programmierung der Kassensysteme der Handelsunternehmen abhängig von den sogenannten Release-Zeiträumen für die Einführung neuer Anforderungen inklusive der Testläufe, möglicher Fehlerkorrekturen etc. bis zu neun Monate in Anspruch nehmen. Dabei darf auch nicht außer Betracht bleiben, dass die Unternehmen eine Vielzahl von Geschäftsvorfällen zu administrieren haben, die manuell nicht dargestellt werden können. Die Implementierung manueller Prozesse ist zumindest bei größeren Unternehmen nicht möglich, auch nicht für eine Übergangszeit. Die Neuerung bedingt zudem umfangreiche Schulungen der Mitarbeiter. Da die Regelung bislang nicht einmal in einem Gesetzentwurf enthalten war, besteht hierüber in der Wirtschaft bislang keine, diese Vorbereitungen ermöglichende Kenntnis. Petitum: Wir setzen uns nachdrücklich zumindest für eine Verschiebung des Inkrafttretens der Neuregelung ein, um den betroffenen Unternehmen die Chance einer rechtzeitigen Implementierung einzuräumen. Die Umsetzung zum 1. Juli 2011 wird von einer Vielzahl der Unternehmen als nicht realisierbar erachtet. Die Regelung sollte daher frühestens zum 1. Januar 2012 in Kraft treten. Voraussetzung für eine Implementierung ist insbesondere, dass die offenen Fragen zu 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG-E einer kurzfristigen Klärung bzw. Klarstellung zugeführt werden können. Dazu regen wir dringend an, noch vor Verabschiedung der Gesetzesregelung und Erlass von Anwendungsvorschriften ein Treffen zu einem fachlichen Austausch über die ungeklärten Punkte zwischen Finanzverwaltung und den betroffenen Wirtschaftskreisen durchzuführen. Erhebliche Schwierigkeiten und offene Fragen sehen wir insbesondere in den folgenden Bereichen: 3. Ausgestaltung der Regelung des 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG-E muss zeitnah konkretisiert werden Es kann nicht hingenommen werden, dass unklare Begrifflichkeiten alleine zu Lasten der Unternehmer gehen. Die eingebrachte Neuerung enthält eine Reihe unbestimmter Rechtsbegriffe, die einer Konkretisierung bedürfen, um die Regelung insgesamt handhabbar und beherrschbar zu machen Leistungstatbestände, die unter das Reverse-Charge-Verfahren fallen Begriff Mobilfunkgeräte Mobilfunkgeräte Gegenstand der avisierten Neuregelungen sind Mobilfunkgeräte. Eine Definition dieses Begriffes lässt sich dem Gesetz als solchem nicht entnehmen. Die Gesetzesbegründung führt lediglich aus: Mobilfunkgeräte sind Geräte, die zum Gebrauch mittels eines zugelassenen Netzes und auf bestimmten Frequenzen hergestellt oder hergerichtet wurden, unabhängig von weiteren Nutzungsmöglichkeiten. Der unbestimmte Begriff Mobilfunkgeräte wird dabei durch weitere unbestimmte Begriffe umschrieben. Die Definition der zugelassenen Netze bleibt ebenso offen wie die Präzisierung der Begrifflichkeit bestimmter Frequenzen. Sind nur klassische Mobilfunknetze (etwa Vodafone, T-Mobile, E-Plus) erfasst oder auch das Internet? Da etwaige weitere Nutzungsmöglich- 3/8

4 keiten von Mobilfunkgeräten ausweislich der Gesetzesbegründung unbeachtlich für die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens sein sollen, stellt sich die Frage, wie etwa mit Mediageräten (Spielekonsolen), Navigationsgeräten, ipads/tablet-rechnern oder ipods/mp3-playern verfahren werden soll. Diese Geräte ermöglichen die Kommunikation via Internet (meist WLAN), obwohl sie gemeinhin nicht als Mobilfunkgeräte gewertet werden. Durch die vage Definition, die dem Text der Ermächtigung entspricht, ist daher nicht eindeutig geklärt, welche Geräte unter die Regelungen zu subsumieren sind. In der Praxis werden sich vielfältige Fragen stellen, die umso schwieriger zu beantworten sind, als sich der (Steuer-)Gesetzgeber hier auf ein rein technisches und damit rechtsfremdes Terrain begibt.. Wir halten eine weitergehende Konkretisierung für die Klärung dieser Begrifflichkeiten daher für unumgänglich. Konkretisierung über den Zolltarif oder den Verbindungsaufbau mittels SIM-Karte Denkbar wäre eine Konkretisierung über die Positionsnummern des Zolltarifs oder eine praxistaugliche Konkretisierung bzw. Abgrenzung dahingehend, dass solche Geräte erfasst werden, die mittels SIM-Karte eine Kommunikation zu bzw. über die zugelassenen Netze (im Wesentlichen wohl Mobilfunknetze) ermöglichen. Damit würden sowohl die klassischen Mobilfunktelefone (im allgemeinen Sprachgebrauch Handy ) erfasst werden als auch Kombinationsgeräte, die Mobilfunktelefonie und/oder mobile Datenübertragung ermöglichen (Smartphones, Tablets), oder eben auch nur Geräte, die nur für die mobile Datenübertragung ausgelegt sind. Zur Erzielung von Rechtssicherheit, die im Massengeschäft unverzichtbar ist, ist eine nähere Konkretisierung des Begriffs Mobilfunkgeräte vorzunehmen. Zubehör Ausweislich der gewählten Formulierungen im Gesetzesentwurf gehört sämtliches Zubehör, das mit bzw. für Mobilfunkgeräte verkauft wird, nicht zur Begriffsbestimmung des Mobilfunkgeräts. Das Zubehör wäre mithin aus den weiteren Betrachtungen auszuschließen. Gleichwohl stellt sich die Frage, wie zu verfahren ist, wenn Mobilfunkgeräte und Zubehör nicht getrennt, sondern als kombiniertes Produkt (Produktbundle), typischerweise zu einem einheitlichen Preis je Einheit verkauft werden. Es ist nicht klar, wie mit diesen gemischten Produkten umzugehen ist. Es bedarf einer entsprechenden Regelung zur Abgrenzung. Im Sinne einer praxistauglichen Anwendung sollte das Reverse Charge Verfahren auch bei einem kombinierten Produkt (Produktbundling) und einheitlicher Preisgestaltung für dieses einheitliche Produkt angewendet werden können Schaltkreise Integrierte Schaltkreise Unzureichend konkretisiert ist weiterhin die Einbeziehung sogenannter Schaltkreise in die Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger. Hier werden im Gesetzesentwurf integrierte Schaltkreise genannt, ohne diese näher zu spezifizieren. In der Gesetzesbegründung wird beispielsweise auf Mikroprozessoren und Zentraleinheiten hingewiesen. Das allgemeine Produktspektrum am Markt ist jedoch vielfältiger. So tragen etwa auch Antennen, Ferrite, Filter, Induktivitäten, Kondensatoren, Module, Sensoren oder Fühler zum Teil derartige elektronische Komponenten in sich. Ob die Teile aber unter die Definition des integrierten Schaltkreises i.s.d. 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG-E fallen, ist ungewiss. Ohnehin ergibt sich das Problem, hier eine für einen Nichttechniker, der ein Rechnungs-Sachbearbeiter im Unternehmen klassischerweise ist, nachvollziehbare Abgrenzung zu finden. 4/8

5 Insgesamt fehlt es daher auch hier an einer handhabbaren Konkretisierung. Auch hier bedarf es einer Klarstellung bzw. einer definitorischen Präzisierung. Zum derzeitigen Stand ist die Beurteilung einer Betroffenheit der Unternehmen nur schwer bzw. nicht möglich. Einbau in Endprodukte Auch hinsichtlich der Tatbestandsvoraussetzung Einbau in Endprodukte besteht Klärungsbedarf. Problematisch ist die Abgrenzung von Endprodukten etwa in der Automobilindustrie, in der im Bereich der Elektronik über mehrere Fertigungstiefenstufen durch Subunternehmer und deren Subunternehmen gefertigt wird. Stellt nur ein Fahrzeug ein Endprodukt dar? Oder z. B. ein vom Systemlieferanten geliefertes und in dieses Fahrzeug verbautes Radio-/Telefon-/Navigationssystem mit unterschiedlichen Funktionen? Oder das vom Sublieferanten zugelieferte Navigationsmodul? Oder schon die vom Sub-Sub-Lieferanten zugelieferte Platine, auf der integrierte Schaltkreise verbaut worden sind? Theoretisch besteht für einen Endverbraucher in dem Beispiel auf jeder der dargestellten Stufen die Möglichkeit, die jeweilige technische Komponente vom Fahrzeughersteller bzw. dessen Händler als Ersatzteil direkt zu erwerben. Insoweit kann selbst ein Abstellen auf einen fiktiven Endkunden die Frage nicht zweifelsfrei klären. Speziell hinsichtlich Prototypenteilen, die direkt an den Automobilhersteller geliefert werden, ist zumindest unklar, ob diese auch bereits dann von der Reverse-Charge-Regelung erfasst werden, wenn sie in ein noch nicht serienreifes, verkaufsfähiges Fahrzeug eingebaut werden Petitum: Sowohl hinsichtlich des Begriffs Mobilfunkgeräte als auch der Behandlung von Zubehör bedarf es einer Konkretisierung des Gesetzesentwurfs, um den Unternehmen eine Implementierung überhaupt erst zu ermöglichen und Rechtssicherheit zu schaffen. Gleiches gilt für die Begriffe integrierte Schaltkreise sowie Endprodukt. Ihre Abgrenzung ist offen und ohne weitere Klarstellung nicht in die unternehmerische Praxis bzw. die IT-Systeme integrierbar Schwellenwert und Begriff des wirtschaftlichen Vorgangs Schwellenwert Grundsätzlich ist das Bemühen zu begrüßen, den Anwendungsbereich der Neuregelung durch einen Schwellenwert auf die problematischen Fälle zu beschränken. Diese werden bei Lieferungen ab einem Wert (Bemessungsgrundlage) von Euro gesehen. Damit wird jedoch eine Zweigliedrigkeit geschaffen, die zu einer weiteren Verkomplizierung führt: Neben der zutreffenden Zuordnung der Gegenstände muss der Lieferant prüfen, ob sein Kunde Unternehmer ist und ob der Schwellenwert überschritten ist, ob die Lieferungen also dem Regelsteuersystem oder Reverse- Charge-Verfahren unterliegen. Teilleistungen Unklar ist, ob bei Teilleistungen unter Euro, aber bei einem Gesamtentgelt über Euro die Steuerschuldverlagerung eintritt. Wenn dies so ist, ist mit einer vermehrten Diskussion über den Begriff der Teilleistung und seine Abgrenzung zu rechnen. Behandlung nachträglicher Änderungen Ferner wirft der Schwellenwert die Frage auf, wie bei Sukzessivlieferverträgen zu verfahren ist, wenn der Vertragswert am Beginn der Vertragslaufzeit noch nicht feststeht. Erfreulicherweise ist im Entwurf der Fall der nachträglichen Entgeltminderung geklärt. Die Nichtberücksichtigung im Rahmen der Neuregelung stellt eine erhebliche Erleichterung in der Praxis dar. Es sollte aber klargestellt werden, dass auch Fälle nachträglicher Teilrückabwicklung des Vertrags 5/8

6 hierunter fallen (z.b. Lieferung wurde fakturiert; noch nicht gelieferte Gegenstände werden aber nicht mehr abgenommen oder noch verbleibende Menge wird reduziert). Rechnung liegt nicht rechtzeitig vor Nach 13b Abs. 2 UStG entsteht die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des der Ausführung der Leistung folgenden Monats. Die Umsatzsteuer wird also spätestens einen Monat nach Lieferung fällig. Wenn zu diesem Zeitpunkt eine Rechnung noch nicht vorliegt, stellt sich für den Lieferempfänger das Problem der Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Es werden in diesen Fällen Schätzungen erforderlich sein, die nach Erhalt des Rechnung zu einer Berichtigung führen müssen. Petitum: Die Berechnung des Schwellenwerts bedarf einer hinreichenden Konkretisierung, die in der praktischen Umsetzung realisierbar ist. Begriff ein wirtschaftlicher Vorgang Der Euro-Schwellenwert führt mit der Bezugnahme auf einen wirtschaftlichen Vorgang zu weiteren Abgrenzungsproblemen. Es handelt sich um einen neuen, im Umsatzsteuerrecht unüblichen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung unklar ist. Auch die Ermächtigung des EU- Rates vom 22. November 2010 kennt den Begriff des einen wirtschaftlichen Vorgangs nicht. Sie stellt ebenso wie das Umsatzsteuerrecht generell auf einzelne Lieferungen ab. Eindeutig scheint nur zu sein, dass der Rechtsanwender nicht einfach auf den Rechnungsbetrag zurückgreifen darf. Ob gegebenenfalls etwa auf die einzelne Bestellung bzw. den einzelnen Auftrag als Anknüpfungspunkt abgestellt werden kann, ist hingegen fraglich. Mehrere Lieferungen sollen offenbar für die Anwendung der Euro-Grenze addiert werden. Dabei stellt sich die Frage, ob Rahmenverträge, aus denen Lieferungen abgerufen werden, Jahreswartungsverträge, die monatlich erbracht und abgerechnet werden, sowie Konsignationslagergeschäfte zu einem wirtschaftlichen Vorgang führen. Zudem ist fraglich, ob bei der Abgrenzung des einen wirtschaftlichen Vorgangs eine zeitliche Komponente zu berücksichtigen ist. Die Aufnahme des Tatbestandsmerkmals im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs hat den Zweck, Missbrauch entgegenzuwirken. Es ist aber nicht ersichtlich dass es hierfür dieser Klausel bedarf.. Denn die Klausel kann nur dann zum Einsatz kommen, wenn der Leistungsempfänger am Betrug beteiligt ist. Nur mit dessen Beteiligung ist es denkbar, dass die Lieferung zur Umgehung des Schwellenwertes künstlich aufgesplittet wird. Ist der Leistungsempfänger aber am Betrug beteiligt, kann das Finanzamt ihm nach der EuGH-Rechtsprechung auch ohne Rückgriff auf 13b UStG den Vorsteuerabzug streichen. Alternativ kommt eine Haftung nach 25d UStG in Betracht.. Auch trägt eine etwaige befürchtete Beweisnot der Finanzverwaltung in diesen Fällen kaum als Rechtfertigung für eine Klausel, die den Rechtsanwendern derart Rechtsunsicherheit beschert. Will das Finanzamt den Vorsteuerabzug des Leistungsempfängers streichen, muss es dessen Bösgläubigkeit nicht beweisen. Es genügt, wenn es Umstände vorträgt, die für die Bösgläubigkeit sprechen (vgl. BFH-Urteil v. 19. April V R 48/04, unter C. 3.b). Solche Umstände dürften aber in den Fällen einer gezielten Umgehung des Schwellenwertes unseres Erachtens eher offen zutage treten. Denn damit der Lieferant im großen Stil Umsatzsteuer hinterziehen kann, müsste der Leistungsempfänger in kurzer Zeit sehr viele Lieferungen mit einem Wert knapp unter Euro bestellen. Petitum: Der Anknüpfungspunkt zur Berechnung des Schwellenwerts bedarf zwingend einer hinreichenden Konkretisierung, die der Ermächtigung entspricht und keine zusätzlichen Fragen aufwirft. Er muss von den Unternehmen darstellbar und in der praktischen Umsetzung realisierbar 6/8

7 sein. Das Tatbestandsmerkmal im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs sollte nochmals kritisch hinterfragt werden Vereinfachungsregelung erforderlich Den Unternehmen sollte zudem die Möglichkeit eingeräumt werden, auf die Vereinfachungsregelung nach Abschnitt 13b Abs. 23 UStAE zurückzugreifen. Die beteiligten Unternehmer können dadurch bei übereinstimmender Anwendung von 13b UStG das Risiko späterer Aufgriffe durch die Betriebsprüfung verringern. Dabei muss sichergestellt sein, dass in Fällen, in denen der Leistungsempfänger den Reverse-Charge-Umsatz in der Voranmeldung nicht angegeben hat, aber wegen der Vorsteuerabzugsberechtigung keine Gefährdung des Steueraufkommens gegeben ist, der Lieferant nicht trotzdem für die Steuerschuld in Anspruch genommen wird. Zusätzlich sollte auch für den umgekehrten Fall, dass also die Umsatzbeteiligten unzutreffend, aber übereinstimmend, davon ausgehen, 13b UStG liege nicht vor (etwa wegen der unzutreffenden Annahme einer Unterschreitung der Euro-Grenze aufgrund einer abweichenden Beurteilung des Begriffs des wirtschaftlichen Vorgangs ), eine Vereinfachungsregelung zur Verfügung stehen. Analog Abschnitt 13b Abs. 23 UStAE müsste diese vorsehen, dass der Vorsteuerabzug des Abnehmers nicht beanstandet wird, wenn der Lieferant den Umsatz versteuert hat Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers ist Voraussetzung dafür, dass der liefernde Unternehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuer ausstellen darf. Dabei obliegt es dem liefernden Unternehmer, die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers zu prüfen. Stellt sich nachträglich heraus, dass der Leistungsempfänger kein Unternehmer war und zu Unrecht eine Netto- Rechnung erhalten hat, trägt in erster Linie der Leistungserbringer das steuerliche Risiko. Denn in diesen Fällen wird aller Voraussicht nach das Finanzamt vom Lieferanten die Umsatzsteuer nachfordern. Wenngleich 13b UStG für insgesamt sieben Fälle im Inland einen Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger vorsieht, bleibt festzuhalten, dass dem Unternehmer nach wie vor keine Möglichkeit an die Hand gegeben wird, die Unternehmereigenschaft seines im Inland ansässigen Vertragspartners und Leistungsempfängers tatsächlich zu prüfen. Die Steuernummer ist nicht prüffähig und zudem hinsichtlich einer etwaigen Unternehmereigenschaft nicht aussagefähig. Die deutsche Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, über die nicht jeder verfügen muss und die zumindest im Fall der juristischen Personen des öffentlichen Rechts auch nicht zwangsläufig auf die Unternehmereigenschaft hinweist, ist ebenfalls nicht prüffähig. Ein Zugang zu der Datenbank des Bundeszentralamts für Zwecke der Prüfung ist nicht gegeben. Andere Bereiche, in denen ebenfalls der Mechanismus des Übergangs der Steuerschuld greift, wie z.b. bei Bauleistungen oder bei Gebäudereinigungsleistungen, behelfen sich mit Bescheinigungen, über die implizit auch die Unternehmereigenschaft nachgewiesen wird. Für alle anderen Fälle, so auch für den hier zu diskutierenden Fall, mangelt es an einer validen Prüfmöglichkeit. Petitum: Es muss dem leistenden Unternehmer ohne Weiteres möglich sein, die Unternehmereigenschaft seines Kunden und Vertragspartners einfach und verlässlich zu prüfen, etwa durch eine elektronische Prüfmöglichkeit beim Bundeszentralamt für Steuern. Solange dies nicht der Fall ist, muss das Reverse-Charge-Verfahren insoweit durch eine praktikable Vertrauensschutzregelung flankiert werden. Das ist auch deshalb geboten, weil die Unternehmen bei der Umsatzsteuer letztlich als Steuereintreiber für den Fiskus auftreten ihnen das volle Risiko einer fehlerhaften Einschätzung aufzubürden, wäre angesichts der Komplexität der Abgrenzungsfragen unbillig. 7/8

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