rechtsanwalt thorsten ambroselli

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1 rechtsanwalt thorsten ambroselli Lünertorstraße Lüneburg Mai

2 Warum Schutz geistigen Eigentums? Veränderung der Wirtschaft: Vom Primat der Warenproduktion Ende des 19. Jahrhunderts (Entstehung BGB) hin zur Informationsgesellschaft heute Informationen und Know-How sind wesentliche Faktoren für den Unternehmenswert Grundlage der Wertschöpfung und Gewinnerzielung. Informationen sind als immaterielle Güter nicht eigentumsfähig. In dieser Situation kommt dem Immaterialgüterrecht, d.h. dem Schutz geistigen Eigentums, besondere Bedeutung zu. Ohne Schutz des geistigen Eigentums besteht die Gefahr, das Know-How geklaut wird und Wettbewerber unter Einsparung aufwendiger Einstandskosten zu Konkurrenten mit besserer Gewinnmarge werden und das bisherige Alleinstellungsmerkmal verwässern oder im schlimmsten Fall den Ruf des Originals beschädigen. 17. Mai

3 Welche Schutzrechte gibt es? Urheberrecht Patentrecht Leistungsschutzrecht Produktpirateriegesetz Gebrauchsmuster Designschutz Sortenschutzgesetz (z.b. Linda-Kartoffel) Halbleiterschutzgesetz Wettbewerbsrecht Firmenrecht Markenrecht 17. Mai

4 Urheberrecht 17. Mai

5 Urheberrecht Was schützt das Urheberrecht? Das Urheberrecht schützt Urheber eines Werkes der Literatur, Wissenschaft oder Kunst Ein Urheber ist Inhaber des Urheberrechts, d.h. die natürliche Person oder natürlichen Personen, die das Werk geschaffen haben (bzw. deren Erben). Sinn und Zweck des Urheberrechts: Das Urheberrecht soll dem Urheber den Lohn für seine in der Werkschöpfung liegende Leistung, also seine Arbeit sichern. Geschützt sind auch sog. Leistungsschutzberechtigte, wie z.b. Filmproduzenten, Rundfunkanstalten, Tonträgerhersteller, Datenbankhersteller oder die Herausgeber wissenschaftlicher Ausgaben Geschützt wird das persönliche und geistige Eigentum und dessen Verwertung Das Urheberrecht ermöglicht eine klare Zuordnung von Rechten an Informationen und deren wirtschaftliche Verwertbarkeit. 17. Mai

6 Urheberrecht Was schützt das Urheberrecht? Das Urheberrecht schützt neben Urhebern auch Erbringer bestimmter Leistungen, die mit dem Urheberrecht verwandt sind: Sänger Musiker Schauspieler Regisseure Tonträgerhersteller Sendeunternehmen Filmhersteller etc. Sinn und Zweck des Urheberrechts: Urheberrecht ist das Recht des geistigen Eigentums der Kulturschaffenden. 17. Mai

7 Urheberrecht Wie entsteht Urheberrechtsschutz? Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst Der Werkschutz wird gewährleistet, sofern eine persönliche geistige Schöpfung vorliegt ( 2 II UrhG): Voraussetzung: - persönlich erschaffene Gestaltung - Individualität des Werkes - Manifestation oder Veranschaulichung durch wahrnehmbare Form; nicht geschützt ist die bloße Idee - Mindestmaß kreativer Leistung = Schöpfungshöhe; allerdings weiter Schutzbereich mit kleiner Münze als Untergrenze (Faustregel: fast jedes Werk erlangt Werkschutz) keine Voraussetzung: Qualität des Werkes 17. Mai

8 Urheberrecht Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt? Das Urheberrechtsgesetz ( 2 I UrhG) nennt zahlreiche Beispiele von geschützten Werken: Sprach- und Schriftwerke (Roman, Gedicht, Vortragsmanuskript, Softwareskript, Hausarbeit, Klausur, Rede) Werke der Musik (Orchestermitschnitt, Popsong, Fahrstuhlmusik ) Werke der bildenden Künste (Skulpturen, Grafiken, Bauwerke) Lichtbildwerke (Photographie, Dia, Karikatur) Filmwerke (Spielfilm, Dokumentation, Videosequenz) Darstellungen wissenschaftlicher Art (Skizzen, Tabellen, Karten, Pläne, Schaubilder, Schematisierungen) Die Auflistung ist nicht abschließend: Auch andere Werkarten sind denkbar (z.b. komplexe Werbekonzeptionen oder Multimedia Produkte, die sich nicht in den bestehenden Katalog einreihen lassen). 17. Mai

9 Urheberrecht Welche Werke sind urheberrechtlich geschützt? Wie selbständige Werke werden auch geschützt: Bearbeitungen (z.b. Übersetzungen oder die Verfilmung eines Romans) Sammelwerke (z.b. Literatursammlungen, Gesetzessammlungen etc.) Datenbankwerke (z.b. Online-Lexika) Computerprogramme (z.b. Microsoft Word etc.) 17. Mai

10 Urheberrecht Was folgt aus dem Urheberrechtsschutz? Der Schöpfer des Werkes gilt als dessen Urheber ( 7 UrhG) Urheberrechtsschutz entsteht mit Schöpfung und bedarf keiner Eintragung, Anmeldung oder Registrierung Urheberrechtschutz besteht über den Tod des längst überlebenden Urhebers hinaus weitere 70 Jahre (Schutzfrist für anonyme Werke 70 Jahre ab Veröffentlichung/Schaffung); danach wird das Werk gemeinfrei ( 64 UrhG); bei verwandten Schutzrechten gelten abweichende Fristen von 25 bzw. 50 Jahren nach Erscheinen Dem Urheber steht das alleinige Recht der Verwertung des Werks zu; insbesondere also die öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung und Verbreitung Grundsätzlich bedarf die Nutzung durch Dritte der Zustimmung des Urhebers (sog. Lizenz) 17. Mai

11 Urheberrecht Was folgt aus dem Urheberrechtsschutz? Dem Urheber steht das alleinige Recht der Verwertung des Werks zu; insbesondere also die öffentliche Zugänglichmachung, Vervielfältigung und Verbreitung. Verwertungsrechte Verwertung in unkörperlicher Form Persönlichkeitsrechte sonstige Rechte Vervielfältigungsrecht Verbreitungsrecht Ausstellungsrecht Vortrags-, Aufführungsund Vorführungsrecht Recht der öffentlichen Zugänglichmachung Senderecht Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger Veröffentlichungsrecht Recht auf Anerkennung der Urheberschaft Recht zum Verbot der Entstellung eines Werkes Bearbeitungsrecht Recht auf Zugang zu Werkstücken Folgerecht Vergütungsrecht bei Vermietung und Verleihung von Verfielfältigungsstücken 17. Mai

12 Urheberrecht Wann bedarf ich der Zustimmung des Urhebers zur Nutzung? Grundsätzlich immer, wenn ich ein fremdes Werk nutze, es sei denn, die Nutzung ist gestattet! Es bedarf eines Lizenzerwerbs vom Rechtsinhaber: Ein vertragliches Nutzungsrecht in Form einer Lizenz kann durch den - Urheber erteilt werden; - den Inhaber eines am Werk eingeräumten Nutzungsrechts, das entsprechende Nutzungshandlungen gegenüber Dritten gestattet (sog. Sub-Lizenz); - Die Zustimmung zur Nutzung kann auch durch die Einräumung von Nutzungsrechten gegenüber der Öffentlichkeit erfolgen, vgl. etwa Creative Commons oder die so genannte General Public Licence im Softwarebereich (sog. freie Lizenz). 17. Mai

13 Urheberrecht Nutzungsrechtseinräumung durch den Urheber Einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht ohne Recht zur Weitergabe an Dritte: Urheber Nutzer Nutzer Nutzer weitere Nutzer Ausschließliches Nutzungsrecht mit Recht zur Weitergabe einfacher Nutzungsrechte an Dritte der Urheber ist regelmäßig von der Nutzung ausgeschlossen: Urheber Nutzer Nutzer Nutzer weitere Nutzer weitere Nutzer 17. Mai

14 Creative Commons (CC) Creative Commons (CC) ist eine Non-Profit-Organisation CC bietet vorgefertigter Lizenzverträge als Hilfestellung für Urheber zur Freigabe rechtlich geschützter Inhalte 6 verschiedene Standard-Lizenzverträge an, die bei der Verbreitung kreativer Inhalte genutzt werden können, um die rechtlichen Bedingungen festzulegen. Durch CC-Lizenzen geben die Inhaber von Urheber- und Leistungsschutzrechten allen Interessierten zusätzliche Freiheiten. Das bedeutet, dass jeder mit einem CC-lizenzierten Inhalt mehr machen darf als das Urheberrechtsgesetz ohnehin schon erlaubt. Welche Freiheiten genau zusätzlich geboten werden, hängt davon ab, welcher der sechs CC-Lizenzverträge jeweils zum Einsatz kommt. 17. Mai

15 Creative Commons (CC) Die 6 CC-Standardlizenzverträge: 17. Mai

16 Creative Commons (CC) Die 6 CC-Standardlizenzverträge: 1. Namensnennung - CC BY Das Werk darf verbreitet, remixed, verbessert und darauf aufgebaut werden, auch kommerziell, solange der Urheber des Originals genannt wird. Dies ist die freieste Lizenz und wird für maximale Verbreitung und Nutzung des lizenzierten Werkes empfohlen. 2. Namensnennung-Keine Bearbeitung - CC BY-ND Diese Lizenz erlaubt die Weiterverbreitung des Werkes, kommerziell wie nicht-kommerziell, solange dies ohne Veränderungen und vollständig geschieht und der Urheber genannt wird. 3. Namensnennung-Nicht kommerziell - CC BY-NC Diese Lizenz erlaubt es, das Werk zu verbreiten, zu remixen, zu verbessern und darauf aufzubauen, allerdings nur nichtkommerziell. Bei den auf dem Werk basierenden neuen Werken muss der Name des Urhebers mit genannt werden. Neuen Werke müssen aber nicht unter denselben Bedingungen lizenziert werden. 17. Mai

17 Creative Commons (CC) Die 6 CC-Standardlizenzverträge: 4. Namensnennung - Nicht-kommerziell - Keine Bearbeitung CC BY-NC-ND Die restriktivste der sechs Kernlizenzen. Sie erlaubt lediglich Download und Weiterverteilung des Werkes unter Nennung des Namens des Urhebers, jedoch keinerlei Bearbeitung oder kommerzielle Nutzung. 5. Namensnennung - Nicht-kommerziell - Weitergabe unter gleichen Bedingungen - CC BY-NC-SA Diese Lizenz erlaubt es das Werk zu verbreiten, zu remixen, zu verbessern und darauf aufzubauen, allerdings nur nicht-kommerziell und solange der Urheber des Originals genannt wird und die auf dem Werk basierenden neuen Werke unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden. 6. Namensnennung - Weitergabe unter gleichen Bedingungen CC BY-SA Diese Lizenz erlaubt es, das Werk zu verbreiten, zu remixen, zu verbessern und darauf aufzubauen, auch kommerziell, solange der Urheber des Originals genannt wird und die auf dem Werk basierenden neuen Werke unter denselben Bedingungen veröffentlicht werden. Diese Lizenz wird oft mit "Copyleft"-Lizenzen im Bereich freier und Open Source Software verglichen. Alle neuen Werke, die auf Ihrem aufbauen, werden unter derselben Lizenz stehen, also auch kommerziell nutzbar sein. Dies ist die Lizenz, die auch von der Wikipedia eingesetzt wird, empfohlen für Werke, für die eine Einbindung von Wikipedia-Material oder anderen so lizenzierten Werken sinnvoll sein kann. 17. Mai

18 Beispiel: Pixelio.de 17. Mai

19 Nutzungsbedingungen pixelio.de Rechteinräumung des Urheber Der Urheber gewährt dem Nutzer eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm hochgeladenen Bilder für die zulässigen Nutzungen in Übereinstimmung mit den jeweiligen Lizenzen (nachstehend A oder B). Die Art der Lizenz (nachstehend A oder B) wird vom Urheber beim Hochladen bestimmt und bei jedem Bild in der Beschreibung gesondert angegeben. Sämtliche weiteren Rechte an den Bildern, einschließlich sämtlicher Urheberrechte und sonstigen gewerblicher Schutzrechte, die sich auf die Bilder beziehen, verbleiben beim Urheber des Bildes. Eine Erlaubnis für Nutzungen, welche über die in den nachfolgenden Lizenzverträgen gewährte Nutzungserlaubnis hinausgeht, ist im Einzelfall direkt beim Urheber anzufragen. A. Lizenz zur rein redaktionellen Nutzung B. Lizenz zur redaktionellen und kommerziellen Nutzung Der Nutzer ist für die wirksame Übertragung der Nutzungsrechte alleine verantwortlich. Der Nutzer ist zur Beachtung der publizistischen Grundsätze des Deutschen Presserates (Pressekodex) verpflichtet. Der Urheber räumt darüber hinaus der pixelio media GmbH eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm hochgeladenen Bilder für den Betrieb der Plattform PIXELIO ein. Insbesondere räumt der Urheber das Recht ein, die Bilder zu vervielfältigen und auf PIXELIO öffentlich zugänglich zu machen 17. Mai

20 Pixelio Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle und kommerzielle Nutzung) Präambel In der vorliegenden Vereinbarung ist geregelt, unter welchen Bedingungen die Nutzer (nachfolgend "Nutzer") die von den jeweiligen Urhebern auf der Plattform pixelio.de (nachfolgend "PIXELIO") zur Verfügung gestellten Fotos, Illustrationen und andere Medieninhalte (nachfolgend "Bilder/Bildmaterial") verwenden dürfen. Durch das Einstellen/uploaden von Bildern auf PIXELIO erklärt sich der Urheber mit der Rechtswirksamkeit der Bedingungen und Konditionen dieses Vertrags einverstanden. Durch das Herunterladen von Bildern von PIXELIO erklärt sich der Nutzer mit der Rechtswirksamkeit der Bedingungen und Konditionen dieses Vertrags einverstanden. Der Lizenzvertrag gilt zusätzlich zu den für die Nutzung von PIXELIO geltenden Nutzungsbedingungen, die alle Urheber und Nutzer (nachfolgend zusammenfassend "Mitglieder" genannt) eingegangen sind. 17. Mai

21 Pixelio Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle und kommerzielle Nutzung) I. Lizenzart Der Urheber gewährt dem Nutzer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm auf PIXELIO eingestellten Bilder für die nachfolgend unter II. aufgeführten zulässigen Nutzungen. Gestattet ist sowohl die redaktionelle, als auch die kommerzielle Nutzung des Bildmaterials. Ausgeschlossen ist eine Nutzung in Bilddatenbanken, Bildkatalogen und artverwandten Bildsammlungen. 17. Mai

22 Pixelio Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle und kommerzielle Nutzung) II. Nutzungsarten Übertragen werden folgende Nutzungsarten: - das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, d. h. das Recht, das Bildmaterial im Rahmen der angeführten Nutzungsarten beliebig - auch auf anderen als den ursprünglich verwendeten Bild-/Ton-/Datenträgern - zu vervielfältigen und zu verbreiten und/oder vervielfältigen und/oder verbreiten zu lassen. - das Abruf- und Onlinerecht, d.h. das Recht, das Bildmaterial mittels analoger, digitaler, oder anderweitiger Speicher- bzw. Datenfernübertragungstechnik, mit oder ohne Zwischenspeicherung, drahtlos oder mittels Kabel zur Verfügung zu stellen. 17. Mai

23 Pixelio Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle und kommerzielle Nutzung) II. Nutzungsarten (Forts.) - das Senderecht, d.h. das Recht, das Bildmaterial im Rahmen der vorstehend angeführten Lizenzart beliebig oft in allen technischen Verfahren (z. B. analog, digital, hochauflösend, inkl. DVB-T, -C, -S und -H) durch Funksendungen, wie Ton- und Fernsehfunk, Drahtfunk, Hertz'sche Wellen, Laser, Mikrowellen etc. oder ähnliche technische Einrichtungen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, unabhängig davon, ob die Ausstrahlung mittels terrestrischer Funkanlagen, Kabelfernsehen (auch soweit über Telefonnetz) unter Einschluß der Kabelweitersendung, Satelliten unter Einschluß von Direktsatelliten (DBS), sonstiger Daten- oder Telefonleitungen oder -Netze wie ISDN, DSL, GSM, UMTS, Richtfunk, Powerline (Stromleitungen) etc., sonstiger technischen Einrichtungen oder mittels einer Kombination der Übertragungswege erfolgt. - das Druckrecht, d. h. das Recht, das Bildmaterial im Rahmen der vorstehend angeführten Lizenzart zur Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung von bebilderten oder nicht-bebilderten Büchern, Heften und sonstigen Druckwerken zu nutzen. Ausgenommen ist eine Nutzung in Bildkatalogen und artverwandten Bildsammlungen. 17. Mai

24 Pixelio Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle und kommerzielle Nutzung) II. Nutzungsarten (Forts.) - das Videogrammrecht, d. h. das Recht zur Auswertung des Bildmaterials durch Vervielfältigung und Verbreitung auf analogen und digitalen Bild-/Ton-/Datenträgern jeder Art. Die Videogrammrechte umfassen insbesondere sämtliche Speichermedien (Bild-/Tonträger) aller Art (CD, DVD usw.) - das Recht zur Werbung, d. h. das Recht, das Bildmaterial unverändert zu Werbezwecken zu nutzen, z. B. in Programmvorschauen, im Fernsehen, im Kino, in Druckschriften (Werbeanzeigen, Plakate, Programmankündigungen etc.), Telefonmehrwertdiensten, im Internet (z. B. Pop-up-Fenster, Werbebanner etc.) zu nutzen, wobei diese Werbeformen nicht abschließend sind. 17. Mai

25 Pixelio Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle und kommerzielle Nutzung) II. Nutzungsarten (Forts.) - das eingeschränkte Bearbeitungsrecht, d.h. das Recht, das Bildmaterial unter Verwendung analoger, digitaler oder sonstiger Bildbearbeitungsmethoden wie folgt zu bearbeiten: Änderung der Bildgröße (Vergrößerung, Verkleinerung, Beschneidung), Umwandlung der Farbinformationen, Änderung der Far-, Kontrastund Helligkeitswerte. Das Recht zu anderweitigen Änderungen am Bildmaterial verbleibt beim Urheber. Sämtliche weiteren Rechte an den Bildern, einschließlich sämtlicher Urheberrechte und sonstigen gewerblicher Schutzrechte, die sich auf das Bildmaterial beziehen, verbleiben beim Urheber. Nicht übertragen werden insbesondere: - das Merchandisingrecht, d.h. das Recht zur kommerziellen Auswertung des Bildmaterials durch den Verkauf des Bildmaterials oder die Herstellung und Verbreitung von Waren aller Art, welche das Bildmaterial darstellen (z.b. Poster, Postkarten, Kleidungsstücke, Druckschriften einschließlich Comics, Tonträger, Kopfbedeckungen, Mousepads, Buttons etc.) 17. Mai

26 Pixelio Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle und kommerzielle Nutzung) III. Vergütungsfreiheit Der Urheber verzichtet gegenüber dem Nutzer für die Gewährung der vorstehend unter II. genannten Nutzungsrechte auf eine Vergütung. IV. Urheberbenennung und Quellenangabe Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: Fotografenname / PIXELIO' Bei Nutzung im Internet oder digitalen Medien muß zudem der Hinweis auf PIXELIO in Form eines Links zu erfolgen. Bei der isolierten Darstellung des Bildes durch direkten Aufruf der Bild-URL ist eine Urheberbenennung nicht erforderlich. 17. Mai

27 Nutzungsbedingungen (Auszug) Teilen deiner Inhalte und Informationen Dir gehören alle Inhalte und Informationen, die du auf Facebook postest. Zudem kannst du mithilfe deiner Privatsphäre- und App- Einstellungen kontrollieren, wie diese geteilt werden. Außerdem gilt: 1. Für Inhalte wie Fotos und Videos, die unter die Rechte am geistigen Eigentum fallen (sog. IP-Inhalte ), erteilst du uns durch deine Privatsphäre- und App-Einstellungen die folgende Erlaubnis: Du gibst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare, gebührenfreie, weltweite Lizenz zur Nutzung jeglicher IP- Inhalte, die du auf oder im Zusammenhang mit Facebook postest ( IP-Lizenz ). Diese IP-Lizenz endet, wenn du deine IP-Inhalte oder dein Konto löschst; es sei denn, deine Inhalte wurden mit anderen geteilt und diese haben die Inhalte nicht gelöscht. 17. Mai

28 Pixelio Lizenzvertrag zwischen Urheber und Nutzer (redaktionelle und kommerzielle Nutzung) I. Lizenzart Der Urheber gewährt dem Nutzer hiermit eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare, zeitlich und örtlich unbeschränkte Lizenz zur Nutzung der von ihm auf PIXELIO eingestellten Bilder für die nachfolgend unter II. aufgeführten zulässigen Nutzungen. Gestattet ist sowohl die redaktionelle, als auch die kommerzielle Nutzung des Bildmaterials. Ausgeschlossen ist eine Nutzung in Bilddatenbanken, Bildkatalogen und artverwandten Bildsammlungen. 17. Mai

29 Alternative Lösung: z.b. ClipDealer 2.6 Social Media Lizenz Beim Erwerb einer Social Media Lizenz gelten grundsätzlich die Regelungen der 2.1 bis 2.4. Die Lizenz enthält das Recht zur Nutzung der Inhalte innerhalb sozialer Netzwerke (z.b. Facebook, Google+, MySpace u. dgl.). In diesem Rahmen ist eine Unterlizenzierung der Inhalte gestattet (abweichend von Ziffer 2.3). Die Grundsätze des Urheber- und Persönlichkeitsrechts sowie die Einschränkungen der nachfolgenden Ziffer 3 sind zu beachten, insbesondere dürfen etwa Inhalte, auf denen eine Person abgebildet ist, nicht als Profilbild eingesetzt werden. Bei Quellenauswahl Lizenzvertrag beachten! Immer prüfen, ob Social Media Unterlizenzierung zulässig! 17. Mai

30 Urheberrecht Wann bedarf es keiner Zustimmung des Urhebers zur Nutzung? 1. Ablauf der Schutzfrist 2. Erschöpfungsgrundsatz 3. Vorübergehende Verfielfältigungshandlungen 4. Öffentliche Reden 5. Zeitungsartikel 6. Zitierfreiheit für wissenschaftliche Werke 7. Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung 8. Vervielfältigungen zum eigenen Gebrauch 1. Privater Gebrauch 2. Eigener wissenschaftlicher Gebrauch 3. Aufnahme in ein eigenes Archiv Im Interesse der Allgemeinheit ist eine Verwertung geschützter Werke ohne Zustimmung des Urhebers, in der Regel aber gegen Gewährung eines Vergütungsanspruches erlaubt. 17. Mai

31 51 UrhG - Zitate Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines veröffentlichten Werkes zum Zweck des Zitats, sofern die Nutzung in ihrem Umfang durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist. Zulässig ist dies insbesondere, wenn 1. einzelne Werke nach der Veröffentlichung in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden, (=Großzitat) 2. Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden, (=Kleinzitat) 3. einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden. (=Musikzitat) 17. Mai

32 Zitate Zitate sind unter den Voraussetzungen des 51 UrhG gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden muss. Zitate sind mit Quellenangabe zu versehen ( 63 UrhG). Das Zitatrecht gilt nur für Werke, die selbst urheberrechtlichen Schutz genießen, also eine eigene Schöpfungshöhe aufweisen. Zitatensammlungen, die ausschließlich Fremdleistungen wiedergeben, steht das Zitatrecht nicht zu. Die (wirtschaftlichen) Interessen des Urhebers bzw. Rechteinhabers des zitierten Werkes dürfen durch ein Zitat nicht über Gebühr eingeschränkt werden. Zitate unterliegen einem Änderungsverbot. Kürzungen sind zulässig, wenn sie den Sinn nicht entstellen. 17. Mai

33 Exkurs Recht am eigenen Bild - 22, 23 KunstUrhG 22 Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten. 17. Mai

34 Exkurs Recht am eigenen Bild - 22, 23 KunstUrhG 23 (1) Ohne die nach 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte; 2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen; 3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben; 4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient. (2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird. 17. Mai

35 Exkurs Recht am eigenen Bild - 22, 23 KunstUrhG Als Bildnis wird "jede erkennbare Wiedergabe des äußeren Erscheinungsbildes einer Person" angesehen. Hierbei genügt für die Erkennbarkeit einer bestimmten Person die mögliche Identifizierung durch Statur, Haltung, Kleidung u.ä. - die alleinige Bestimmung der Person durch eindeutig erkennbare Gesichtszüge muss also nicht zwingend gegeben sein. Eine Verbreitung stellt die analoge Weitergabe ("körperliche Gegenstände") oder digitalisierte Übertragung dar. Öffentlich zur Schau stellen ist die Sichtbarmachung des Bildnisses für einen unbegrenzten Personenkreis - "für eine nicht bestimmt abgegrenzte und nicht untereinander oder zu einem Veranstalter persönlich verbundene Mehrzahl von Personen". (zur Bestimmung von "Öffentlichkeit" wird auch 15 Abs. 3 UrhG angewendet) 17. Mai

36 Exkurs Recht am eigenen Bild Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden? Einwilligung Die Einwilligung der abgebildeten Person muss sich gerade auf den geplanten Verwendungszweck beziehen. Eine Einwilligung liegt z.b. dann nicht vor, wenn ein Journalist einen Gastwirt mit dem Versprechen, einen positiven Artikel über sein Lokal zu veröffentlichen zur Zustimmung bewegt, dann aber anschließend einen bösen Verriss über die Gaststätte schreibt. Honorierung des Abgebildeten Von einer Einwilligung ist in der Regel auch dann auszugehen, wenn die abgebildete Person hierfür ein Honorar erhält (Beispiel: Fotomodelle). Auch hier kommt es aber darauf an, dass sich die Veröffentlichung im Rahmen der getroffenen Absprachen bewegt für die die Vergütung gezahlt wird. 17. Mai

37 Exkurs Recht am eigenen Bild Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden? Absolute Personen der Zeitgeschichte Hierbei handelt es sich um herausragende Persönlichkeiten, die auf Grund ihrer Stellung ständig im Licht der Öffentlichkeit stehen. Beispiele hierfür sind Politiker, Stars aus den Bereichen Sport, Showbusiness, Film, etc. Grenzen der Veröffentlichungsbefugnis bestehen aber auch hier. So ist ein Mißbrauch solcher Fotos zu Werbezwecken nicht durch das KunstUrhG gedeckt. Das öffentliche Informationsinteresse endet auch im geschützten persönlichen Lebensbereich der Betroffenen. 17. Mai

38 Exkurs Recht am eigenen Bild Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden? Relative Personen der Zeitgeschichte Manchmal geraten Menschen in Zusammenhang mit einem herausragenden Ereignis in das Blickfeld der Öffentlichkeit. Beispielsweise bei einer spektakulären Rettungsaktion. Eine Abbildung dieser Personen ist aber immer nur im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem jeweiligen Ereignis statthaft. Bei einer lange danach liegenden späteren Verwendung ist wieder die Einwilligung der Personen einzuholen. Menschen als "Beiwerk" einer Landschaft oder Stadtansicht Hier steht die Landschaft oder Stadtansicht im Vordergrund, das Bild wird nicht vordergründig von einer Person geprägt. 17. Mai

39 Exkurs Recht am eigenen Bild Wann dürfen Bilder von Personen veröffentlicht werden? Höheres Interesse der Kunst Öffentliche Versammlungen und Aufzüge Hierbei geht es um Brauchtumsfeste (Schützenumzug, Karneval, religiöse Prozessionen, etc.), um politische Veranstaltungen (z.b. Maikundgebung, Demonstrationen) sowie um kulturelle Ereignisse in der Öffentlichkeit (Straßenfest). Dabei muss die abgebildete Person als Teilnehmer der Veranstaltung erkennbar und ihr zuzuordnen sein. Einzelportraits, die nur bei Gelegenheit der Versammlung angefertigt wurden, fallen nicht hierunter. 17. Mai

40 Exkurs Recht am eigenen Bild Test Darf ich dieses Bild veröffentlichen? 17. Mai

41 Exkurs Recht am eigenen Bild Test Darf ich dieses Bild veröffentlichen? 17. Mai

42 Urheberrecht - Strafrecht Was passiert bei Urheberrechtsverletzungen? 1. Urheberrechtsverletzungen sind strafbar! 2. Strafandrohung Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (bei gewerbsmäßiger unerlaubter Handlung bis zu 5 Jahre) 3. Strafverfolgung erfolgt in der Regel nur auf Antrag. 17. Mai

43 Urheberrecht - Zivilrecht Was passiert bei Urheberrechtsverletzungen? 1. Hinweis auf Urheberrechtsverletzung und Bitte um Unterlassung Freundlich, aber sehr selten! 2. Abmahnung unberechtigter Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und Verfolgung von Unterlassungs-, Schadenersatz- und Vernichtungsansprüchen 3. Gerichtliche Geltendmachung Ansprüche des Rechteinhabers 17. Mai

44 Urheberrecht - Zivilrecht Was passiert wenn urheberrechtliches oder markenrechtliches Schutzrecht verletzt wird? 2.Abmahnung 1. Hinweis auf unbefugter Schutzrechtsverletzung Benutzung der Marke oder verwechselbarer Marken Feststellung und Verfolgung ob Nutzungsrechte von Unterlassungs-, bestehen Schadenersatz- und Vernichtungsansprüchen. 2. Abmahnung Unbedingte Auforderung Schutzrechtsverletzung zukünftig zu unterlassen. Bei berechtigter Abmahnung Pflicht zum Kostenersatz! 3. Unterlassungsanspruch Unterlassungs- Die Stellung als und Urheber Verpflichtungserklärung und/oder Nutzungsrechtsinhaber zur Beseitigung gewährt der Wiederholungsgefahr ein ausschließliches Recht. mit Vertragsstrafeversprechen Wenn ein Dritter widerrechtlich für den ein Fall erneuter Zuwiderhandlung. urheberrechtlich geschütztes Werk nutzt, verbreitet, kopiert etc., 4. Auskunftsanspruch verletzt er diese Rechte. Auskunft über Art und Umfang der Umsätze mit den Schutzrechten verletzenden Waren (Schadensersatz) und über Herkunft (Produktpiraterie). 5. Schadensersatzanspruch bei schuldhafter Schutzrechtsverletzung, wobei eine leichte Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (leichte Fahrlässigkeit) genügt. Wer sich z.b. nicht nach Urheberrechten erkundigt, handelt immer fahrlässig. 6. Vernichtungsanspruch Vernichtung der Schutzrechte verletzenden Ware. 17. Mai

45 Urherberrecht Was passiert wenn urheberrechtliches oder markenrechtliches Schutzrecht verletzt wird? 2.Abmahnung 1. Hinweis auf unbefugter Schutzrechtsverletzung Benutzung der Marke oder verwechselbarer Marken Feststellung und Verfolgung ob Nutzungsrechte von Unterlassungs-, bestehen Schadenersatz- und Vernichtungsansprüchen. 2. Abmahnung Unbedingte Auforderung Schutzrechtsverletzung zukünftig zum unterlassen. Bei berechtigter Abmahnung Pflicht zum Kostenersatz! 3. Unterlassungsanspruch Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr mit Vertragsstrafeversprechen für den Fall erneuter Zuwiderhandlung. 4. Auskunftsanspruch Auskunft über Art und Umfang der Umsätze mit den Schutzrechten verletzenden Waren (Schadensersatz) und über Herkunft (Produktpiraterie). 5. Schadensersatzanspruch bei schuldhafter Schutzrechtsverletzung, wobei eine leichte Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (leichte Fahrlässigkeit) genügt. Wer sich z.b. nicht nach Markenrechten erkundigt, handelt immer fahrlässig. 6. Vernichtungsanspruch Vernichtung der Schutzrechte verletzenden Ware. 17. Mai

46 Urheberrecht Gelingt keine außergerichtliche Beilegung hat der Schutzrechtsinhaber die Möglichkeit seine Ansprüche durch eine einstweilige Verfügung oder/und eine Klage durchzusetzen. 17. Mai

47 rechtsanwalt thorsten ambroselli Lünertorstraße Lüneburg T F E info@ambroselli.com Mai

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