Neuer Vorschlag zur IFRS Leasingbilanzierung mit weitreichenden Konsequenzen für Bilanzkennzahlen

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1 Neuer Vorschlag zur IFRS Leasingbilanzierung mit weitreichenden Konsequenzen für Bilanzkennzahlen in der Kritik

2 Inhaltsverzeichnis 1 Executive Summary 3 2 Vereinfachtes Ablaufschema gemäß ED/2013/6 Leases 4 3 Einleitung 5 4 Anwendungsbereich 5 5 Zugangsbewertung 5 6 Folgebewertung 6 7 Auswirkungen Beispiel Typ A Leasingnehmer Beispiel Typ B - Leasingnehmer 10 8 Aktueller Stand und nächste Schritte 11 9 Über I-ADVISE 12

3 1 Executive Summary Nach dem neuen Vorschlag zur Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach International Financial Reporting Standards (IFRS) müssten zahlreiche Unternehmen künftig deutlich höhere Verbindlichkeiten in ihrer Bilanz ausweisen, was sich negativ auf die Einhaltung von Kreditbedingungen (Financial Covenants) auswirken kann. Die Neuregelung bedeutet eine fundamentale Änderung der Leasingbilanzierung und sieht vor, dass grundsätzlich sämtliche Leasingverhältnisse in der Bilanz des Leasingnehmers zu erfassen sind. Auch im Fall von üblichen Mietverträgen für Immobilien ist ein Nutzungsrecht auf der Aktivseite und eine Leasingverbindlichkeit auf der Passivseite zu bilanzieren. Im Endergebnis führt dies zu einer Bilanzverlängerung, was eine Verschlechterung von wesentlichen Bilanzkennzahlen, wie z.b. der Eigenkapitalquote, zur Folge hat. Betroffen sind besonders Unternehmen, die einen wesentlichen Teil ihrer beweglichen Anlagegüter mithilfe von sogenannten Operating-Leasingverträgen finanzieren, wie z.b. Fluggesellschaften, Reedereien oder Eisenbahngesellschaften. Aber auch für andere Unternehmen würde die Neuregelung bedeuten, dass sämtliche Miet- und Leasingverhältnisse im Detail zu analysieren und ggf. neu zu bilanzieren sind. Die Folgebewertung und die Aufwandserfassung der bilanzierten Leasingverhältnisse erfolgt in Abhängigkeit von der Klassifizierung des jeweiligen Leasingverhältnisses als Typ A (Mobilie) oder Typ B (Immobilie). Während bei Typ A aufgrund des Zinseffekts eine degressive Aufwandserfassung über die Vertragslaufzeit vorgesehen ist, ist bei Typ B eine lineare Aufwandserfassung vorgesehen. Die Reaktionen auf den aktuellen Entwurf sind vielfach ablehnend. Die in den über 600 Comment Lettern geäußerten wesentlichen Bedenken und Kritikpunkte deuten darauf hin, dass eine schnelle oder einfache Lösung für die Bilanzierung von Leasingverhältnissen nach wie vor nicht erkennbar ist. Obwohl aktuell sowohl die genaue Ausgestaltung des finalen Standards als auch der Zeitpunkt seines Inkrafttretens noch ungewiss sind, sollte der aktuelle Vorschlag des IASB bei der Vereinbarung von Covenants bereits jetzt berücksichtigt werden. Auch beim Unternehmenskauf sollten die Leasingverhältnisse bereits im Licht des Standard-Entwurfs analysiert werden. Für Unternehmen in besonders betroffenen Branchen empfehlen sich frühzeitige Voranalysen, um Anpassungsbedarf bei den Covenants und der Kapitalausstattung rechtzeitig zu erkennen. 3

4 2 Vereinfachtes Ablaufschema gemäß ED/2013/6 Leases 4

5 3 Einleitung Bereits seit 2006 arbeiten das International Accounting Standards Board (IASB) und das US-amerikanische Financial Accounting Standards Board (FASB) gemeinsam an neuen Regelungen der Leasingbilanzierung. Auslöser war insbesondere die weitverbreitete Kritik an den geltenden Vorschriften, dass der Bilanzleser nur unzureichende Informationen über die Leasingaktivitäten eines Leasingnehmers erhält, wenn es sich um Mietleasingverhältnisse handelt. Am 16. Mai 2013 hat das International Accounting Standards Board (IASB) den zweiten überarbeiteten Standardentwurf (Exposure Draft) ED/2013/6 Leases veröffentlicht. Ein erster, bereits im August 2010 veröffentlichter, Entwurf wurde jedoch aus verschiedenen Gründen von den Interessengruppen abgelehnt. 4 Anwendungsbereich Die Regelungen des Standardentwurfs sind grundsätzlich auf alle Leasingverhältnisse anzuwenden. Ausgeklammert werden nur spezielle Vertragsarten, wie z.b. Verträge über das Aufspüren oder die Nutzung von Mineralien, Öl, Erdgas und ähnlichen nicht regenerativer Ressourcen nach IFRS 6. Weiterhin brauchen die Regelungen nicht auf kurzfristige Leasingverhältnisse angewendet zu werden. Ein Leasingverhältnis gilt als kurzfristig, wenn die maximale Laufzeit des Leasingvertrags einschließlich sämtlicher Verlängerungsoptionen nicht mehr als 12 Monate beträgt. 5 Zugangsbewertung Dem aktuellen Entwurf folgend, sind zukünftig grundsätzlich alle Leasingverhältnisse bilanzwirksam abzubilden. Beim Leasingnehmer sind die vorgeschlagenen Regelungen zur Zugangsbewertung im Wesentlichen identisch mit der gegenwärtigen Bewertung nach IAS 17. Die Leasingverbindlichkeit ist bei Zugang mit dem Barwert der zukünftigen Leasingraten zu bewerten, diskontiert mit dem Zinssatz, den der Leasinggeber dem Leasingnehmer berechnet. Lässt sich dieser Zins nicht ohne weiteres ermitteln, ist die Diskontierung alternativ mit dem Grenzfremdkapitalzinssatz des Leasingnehmers vorzunehmen. Der Leasingvermögenswert (= Nutzungsrecht) wird bei Zugang mit den Anschaffungskosten bewertet, die sich grundsätzlich aus dem Zugangswert der Leasingverbindlichkeit und evt. 5

6 angefallenen Anschaffungsnebenkosten, wie etwa Rechts- und Beratungskosten, zusammensetzen. 6 Folgebewertung Die Folgebewertung und die Aufwandserfassung (Höhe und Ausweis) richten sich nach der Klassifizierung des jeweiligen Leasingverhältnisses. Grundsätzlich ist zwischen zwei Typen von Leasingverhältnissen zu unterscheiden, einem Typ A Leasingverhältnis und einem Typ B Leasingverhältnis. Leasingverhältnisse über Mobilien (z.b. Geschäftsausstattung, Flugzeuge oder PKW) gelten grundsätzlich als Leasingverhältnisse vom Typ A, es sei denn: die Laufzeit des Leasingverhältnisses umfasst nur einen unwesentlichen Teil der wirtschaftlichen Gesamtnutzungsdauer des zugrunde liegenden Vermögenswerts oder der Barwert der Leasingzahlungen ist unwesentlich im Verhältnis zum beizulegenden Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts zum Laufzeitbeginn. Wenn eins der beiden obigen Kriterien erfüllt ist, handelt es sich definitionsgemäß um ein Typ B Leasingverhältnis. Unabhängig von den beschriebenen Voraussetzungen ist ein Leasingverhältnis als Typ A zu klassifizieren, wenn der Leasingnehmer einen wesentlichen wirtschaftlichen Anreiz für die Ausübung einer Kaufoption besitzt. Bei Leasingverhältnissen vom Typ A erfasst der Leasingnehmer die Aufwendungen aus der planmäßigen (i.d.r. linearen) Abschreibung des Nutzungsrechts und der Verzinsung der Leasingverbindlichkeit (Effektivzinsmethode) gesondert in der Gewinn- und Verlustrechnung. Dies führt aufgrund des im Zeitablauf sinkenden Zinsaufwands zu einer insgesamt degressiven Aufwandserfassung über die Laufzeit des Leasingvertrags und ist vergleichbar mit der derzeitigen Aufwandserfassung im Finanzierungsleasing. Leasingverhältnisse über Immobilien werden grundsätzlich als Typ B klassifiziert, es sei denn: die Laufzeit des Leasingverhältnisses umfasst den überwiegenden Teil der wirtschaftlichen Restnutzungsdauer des zugrunde liegenden Vermögenswerts oder der Barwert der Leasingzahlungen entspricht im Wesentlichen dem beizulegenden Zeitwert des zugrunde liegenden Vermögenswerts zum Laufzeitbeginn. Wenn eins der beiden obigen Kriterien erfüllt ist, handelt es sich definitionsgemäß um ein Typ A Leasingverhältnis. 6

7 Bei Leasingverhältnissen vom Typ B erfasst der Leasingnehmer hingegen über die Vertragslaufzeit hinweg einen gleichbleibend hohen Leasingaufwand. Diese Vorgehensweise ist vom Ergebnis her vergleichbar mit der derzeitigen Aufwandserfassung beim Mietleasing. Der Gesamtaufwand setzt sich aus der Verzinsung der Leasingverbindlichkeit und einem Restbetrag zusammen, der als Abschreibungsbetrag fingiert wird. Damit in Summe ein konstant hoher Gesamtaufwand erreicht wird, muss ein progressiver Abschreibungsverlauf unterstellt werden, was eigentlich eine Abweichung von den Abnutzungsvorschriften des IAS 16 und IAS 38 darstellt. Die neue Klassifizierung orientiert sich im Vergleich zum IAS 17 an niedrigeren Grenzwerten bezüglich der Laufzeit des Leasingverhältnisses und des Barwerts der Leasingzahlungen. Jedoch enthält der Entwurf keine weiteren Erläuterungen, die den Begriff unwesentlich oder überwiegend näher spezifizieren. 7 Auswirkungen Bei vielen Unternehmen würde eine Umstellung auf die neue Leasingbilanzierung umfangreiche prozessuale Änderungen, insbesondere Anpassungen der IT-Systeme sowie der buchhalterischen Verwaltung der Leasingverhältnisse erfordern. Neben der geänderten Erfassung von Leasingverhältnissen dürfte auf die Unternehmen zudem ein erhöhter Aufwand aufgrund der laufenden bilanziellen Erfassung von Wertänderungen während der Vertragslaufzeit zukommen. Weiterhin können die Neuregelungen signifikante Auswirkungen auf die Bilanzstruktur, die Ergebnisrechnung und die daraus abgeleiteten entscheidungsrelevanten Kennzahlen haben. Diese wiederum können weitere folgenschwere Rückwirkungen auf die Einhaltung von Kreditbedingungen (Covenants) und Vergütungssysteme besitzen. Im Folgenden haben wir in Anlehnung an das Beispiel des IASB Snapshots einen Vergleich zwischen der aktuellen und der neuen Regelung jeweils für Typ A und Typ B dargestellt. Bei den beiden Bespielen handelt es sich um ein nach der aktuellen Regelung klassifiziertes Operating-Leasingverhältnis mit einer Laufzeit von drei Jahren, das am Ende von Jahr 0 abgeschlossen wird. Die jährliche Leasingrate beträgt 231 und der Diskontierungsfaktor 7,5 %. Daraus ergibt sich eine abgezinste Leasingverbindlichkeit und ein Nutzungsrecht von

8 7.1 Beispiel Typ A Leasingnehmer Das erste Beispiel bezieht sich auf ein Leasingverhältnis über eine Mobilie (z.b. Geschäftsausstattung, Flugzeug oder PKW), bei dem der Leasingnehmer annahmegemäß mehr als einen unbedeutenden Teil des wirtschaftlichen Nutzens des zugrunde liegenden Vermögenswerts verbraucht. Damit liegt definitionsgemäß ein Leasingverhältnis vom Typ A vor. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Leasingbilanzierung auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Cash Flow-Rechnung sowie auf ausgewählte Kennzahlen dargestellt: Alte Regelung Neue Regelung Mobilie (Operating Lease) Mobilie (Type A) Jahr Bilanz Nutzungsrecht Sonstige Aktiva Bilanzsumme Eigenkapital Leasingverbindlichkeit Sonstige Passiva Bilanzsumme Gewinn- und Verlustrechnung Umsatzerlöse Leasingaufwand Sonstige Aufwendungen EBITDA Abschreibungen EBIT Zinsaufwand EBT Ertragsteueraufwand* Jahresüberschuss Cash Flow-Rechnung EBITDA Zinsaufwand/-zahlung Ertragsteueraufwand/-zahlung Operativer Cash Flow Tilgung Leasingverbindlichkeit Tilgung sonstige Finanzverbindlichkeiten Finanzierungs Cash Flow Netto Cash Flow Kennzahlen Eigenkapitalquote 35% 43% 49% 25% 36% 49% Verschuldungsgrad 1,8 1,3 1,0 2,9 1,8 1,0 Gesamtkapitalrentabilität 10% 10% 9% 10% 11% 12% Zinsdeckungsgrad 16,9 16,9 16,9 7,3 9,5 15,3 Schuldendienstdeckungsgrad 2,8 2,8 2,8 1,4 1,4 1,4 Quelle: In Anlehnung an IASB: Exposure Draft - Snapshot : Leases, May 2013 *) Zur Vereinfachung wurden keine latente Steuern berücksichtigt 8

9 Das Beispiel zeigt, dass sich nach der neuen Regelung aufgrund des bilanziellen Ansatzes des Leasingverhältnisses in Form eines Nutzungsrechts und einer korrespondierenden Leasingverbindlichkeit die Bilanzsumme zum Periodenende 0 um 600 erhöht. Im Zeitablauf verringert sich die Differenz infolge von Abschreibungen und Tilgungszahlungen bis auf null am Ende der Vertragslaufzeit zum Periodenende 3. Die geänderte Bilanzstruktur nach der neuen Regelung führt folglich zu einer Verschlechterung von Bilanzkennzahlen wie Eigenkapitalquote und Verschuldungsgrad. Beim Typ A der neuen Regelung erfolgt die Aufwandserfassung analog dem aktuellen Vorgehen im Rahmen eines Finanzierungsleasings über Abschreibungen und Zinsaufwand, was zu einem entsprechend höheren EBITDA und EBIT in allen Perioden führt. Dagegen resultiert aus der insgesamt degressiven Aufwandserfassung nach den neuen Vorschriften ein höherer EBT in Periode 1, ein vergleichbarer EBT in Periode 2 und ein niedrigerer EBT in Periode 3. Während sich Finanzkennzahlen wie Zinsdeckungsgrad und Schuldendienstdeckungsgrad aufgrund der Neuregelung verschlechtern, liegt die Gesamtkapitalrentabilität je nach Periode auf dem gleichen Niveau oder über dem Niveau der aktuellen Regelung. Obwohl sich der Netto Cash Flow aufgrund der neuen Leasingbilanzierung naturgemäß nicht verändert, führt der Ausweis eines wesentlichen Teils der Leasingzahlung als Tilgungszahlung zu einem höheren operativen Cash Flow und zu einem niedrigeren Finanzierungs-Cash Flow. 9

10 7.2 Beispiel Typ B - Leasingnehmer Das zweite Beispiel bezieht sich auf ein Leasingverhältnis über eine Immobilie, bei dem der Leasingnehmer annahmegemäß einen unbedeutenden Teil des wirtschaftlichen Nutzens des zugrunde liegenden Vermögenswerts verbraucht. Damit liegt definitionsgemäß ein Leasingverhältnis vom Typ B vor. Im Folgenden werden die Auswirkungen der Leasing-bilanzierung auf die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung, die Cash Flow- Rechnung sowie auf ausgewählte Kennzahlen dargestellt: Alte Regelung Neue Regelung Immobilie (Operating Lease) Immobilie (Type B) Jahr Bilanz Nutzungsrecht Sonstige Aktiva Bilanzsumme Eigenkapital Leasingverbindlichkeit Sonstige Passiva Bilanzsumme Gewinn- und Verlustrechnung Umsatzerlöse Leasingaufwand Sonstige Aufwendungen EBITDA Abschreibungen EBIT Zinsaufwand EBT Ertragsteueraufwand Jahresüberschuss Cash Flow-Rechnung EBITDA Zinsaufwand/-zahlung Steueraufwand/-zahlung Operativer Cash Flow Tilgung Leasingverbindlichkeit Tilgung sonstige Finanzverbindlichkeiten Finanzierungs Cash Flow Netto Cash Flow Kennzahlen Eigenkapitalquote 35% 43% 49% 26% 36% 49% Verschuldungsgrad 1,8 1,3 1,0 2,8 1,8 1,0 Gesamtkapitalrentabilität 10% 10% 9% 8% 8% 9% Zinsdeckungsgrad 16,9 16,9 16,9 16,9 16,9 16,9 Schuldendienstdeckungsgrad 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 2,8 Quelle: In Anlehnung an IASB: Exposure Draft - Snapshot : Leases, May 2013 *) Zur Vereinfachung wurden keine latente Steuern berücksichtigt 10

11 Das Beispiel zeigt, dass sich beim Typ B, im Gegensatz zum Typ A, die Neuregelung lediglich auf die Bilanzstruktur, aber nicht auf die Gewinn- und Verlustrechnung oder Cash Flow Rechnung auswirkt. Die buchhalterische Behandlung eines Leasingverhältnisses des Typ B ähnelt dem aktuellen Miet- bzw. Operating Leasing mit der Ausnahme, dass das Leasingverhältnis bilanziell erfasst wird und zwar in Form eines Nutzungsrechts auf der Aktivseite und einer korrespondierenden Leasingverbindlichkeit auf der Passivseite. Entsprechend erhöht sich die Bilanzsumme analog zum Typ A zum Periodenende 0 um 600. Im Zeitablauf verringert sich die Differenz der Bilanzsumme infolge der gleichmäßigen Amortisation und Leasingzahlung bis auf null am Ende der Vertragslaufzeit zum Periodenende 3. Die geänderte Bilanzstruktur nach der neuen Regelung führt folglich zu einer Verschlechterung von Bilanzkennzahlen wie Eigenkapitalquote, Verschuldungsgrad und Gesamtkapitalrentabilität. Andere Finanzkennzahlen wie Zinsdeckungsgrad und Schuldendeckungsgrad werden dagegen nicht von der geplanten Neuregelung beeinflusst. 8 Aktueller Stand und nächste Schritte Bis zum Ablauf der Kommentierungsfrist am 13. September 2013 sind über 600 Stellungnahmen von Unternehmen, Verbänden, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, etc. in Form von Comment Lettern eingegangen. Die bisherige Resonanz auf den neuen, überarbeiteten Entwurf ist vielschichtig und der Grundtenor zurückhaltend. Obwohl man sich weitestgehend einig ist, dass eine Verbesserung der aktuellen Regelungen zur Leasingbilanzierung erforderlich ist, wird grundsätzlich bezweifelt, ob der Nutzen der Neuregelung die Kosten der Umstellung rechtfertigt. So lehnt unter anderem das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) den aktuellen Vorschlag ab, da dieser konzeptionelle Mängel aufweise, zu komplex sei und zu keiner substanziellen Verbesserung bzw. erhöhten Aussagekraft der Jahresabschlüsse führe. Vielfach wird empfohlen, die wesentlichen Eigenschaften eines verbesserten Standards herauszuarbeiten und in eine Neuregelung umzusetzen. Dazu wurden im Rahmen eines IASB Meetings am 20. November 2013 fünf wesentliche Handlungsfelder identifiziert, die nochmals beraten werden sollen. Ein Fahrplan für die nächsten Schritte wird aktuell erarbeitet. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens einer neuen Leasingbilanzierung ist damit noch ungewiss. Das ursprünglich avisierte Datum 1. Januar 2015 erscheint jedoch nicht haltbar. Wesentliche Faktoren, die den Zeitpunkt des Inkrafttretens beeinflussen, sind insbesondere der ungewisse Abschluss der erneuten Beratungen des IASB, der Abschluss des IASB- Projekts zur Erlöserfassung, für das ein Inkrafttreten zum 1. Januar 2017 festgelegt wurde, sowie der erwartete umfangreiche Umsetzungsaufwand. 11

12 9 Über I-ADVISE Die I-ADVISE AG ist eine unabhängige Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, die sich auf Transaktionsberatung und Unternehmensbewertungen spezialisiert hat. Wesentliche Merkmale unseres Beratungsansatzes sind eine überdurchschnittlich seniore Teamstruktur sowie eine garantierte Unabhängigkeit und Exklusivität. Zu unseren Mandanten gehören sowohl große als auch mittelständische international agierende Unternehmen, Private Equity- Gesellschaften und deren Portfoliounternehmen sowie Family Offices. Die I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft ist Teil eines internationalen Netzwerks von Beratungsunternehmen, die bei Bedarf komplexe grenzüberschreitende Unternehmenstransaktionen begleiten. Kontakt: AXEL SCHWARZROCK CPA, Partner I-ADVISE AG I-ADVISE AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Franz-Rennefeld-Weg 5 D Düsseldorf Telefon: +49 (211) axel.schwarzrock@i-advise.de Dieser Artikel beinhaltet ausschließlich allgemeine Informationen und stellt keine professionelle Beratungs- oder Dienstleistung dar. Es bedarf detaillierter Analysen und Auslegungen, damit ein Unternehmen die möglichen Auswirkungen dieses Exposure Drafts unter Berücksichtigung seiner eigenen Tatsachen, Umstände und Geschäftsvorfälle prüfen kann. 12

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