Bericht des Rechnungshofes. Landeshauptstadt Eisenstadt

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1 Bericht des Rechnungshofes Landeshauptstadt Eisenstadt 227

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3 Inhalt Inhaltsverzeichnis Tabellen und Abbildungsverzeichnis 230 Abkürzungsverzeichnis 233 Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Eisenstadt Landeshauptstadt Eisenstadt KURZFASSUNG 236 Prüfungsablauf und gegenstand 250 Rechtliche Lage 251 Finanzielle Lage 254 Beteiligungen 286 Organisation 299 Personal 307 Abwasser 316 Förderungen 330 Schlossparkverein 334 E Cube 339 Schlussbemerkungen/Schlussempfehlungen

4 Tabellen Abbildungen Tabellen und Abbildungsverzeichnis Tabelle 1: Einnahmen, Ausgaben und vereinheitlichtes Jahresergebnis Eisenstadt 256 Abbildung 1: Einnahmenstruktur der Gemeinde Eisenstadt im Vergleich; Durchschnitt 2008 bis 2011 (in %) 258 Tabelle 2: Laufende Einnahmen Eisenstadt 259 Abbildung 2: Ausgabenstruktur der Gemeinde Eisenstadt im Vergleich; Durchschnitt 2008 bis 2011 (in %) 260 Tabelle 3: Laufende Ausgaben Eisenstadt 261 Tabelle 4: Außerordentlicher Haushalt Eisenstadt 262 Tabelle 5: Tabelle 6: Vorhaben im außerordentlichen Haushalt Eisenstadt (2008 bis 2011), Gesamtsumme > EUR 263 Kennzahlen zu Einnahmen und Ausgaben Eisenstadt und Vergleichsgemeinden 264 Tabelle 7: Freie Finanzspitze Eisenstadt 265 Tabelle 8: Tabelle 9: Tabelle 10: Tabelle 11: Vermögenspositionen Eisenstadt im Rechnungsabschluss zum 31. Dezember 268 Schulden und Finanzierungsverpflichtungen, Gemeinde Eisenstadt und Beteiligungsunternehmen 270 Kennzahlen zur Verschuldung Eisenstadt und Vergleichsgemeinden 272 Kennzahlen zu den Haftungen Eisenstadt und Vergleichsgemeinden 273 Tabelle 12: Überblick Transfers Eisenstadt 276 Abbildung 3: Entwicklung des Transfersaldos Eisenstadt (2008 bis 2011) in Mio. EUR

5 Tabellen Abbildungen Tabelle 13: Kennzahlen zu den Transfers Eisenstadt und Vergleichsgemeinden 278 Tabelle 14: Mittelfristige Finanzplanung Eisenstadt, 2013 bis Abbildung 4: Mittelfristplan Eisenstadt Finanzschulden 281 Abbildung 5: Mittelfristplan Eisenstadt Schuldendienst (in Mio. EUR) 282 Tabelle 15: Beteiligungsunternehmen Eisenstadt und deren Geschäftsbereiche zum 31. Dezember Tabelle 16: Motive für die Ausgliederungen in Eisenstadt 287 Tabelle 17: Tabelle 18: Tabelle 19: Von der Infrastruktur KG abgeführte Umsatzsteuer im Verhältnis zur lukrierten Vorsteuer, 2008 bis Beteiligungsunternehmen Ausgaben der Gemeinde Eisenstadt 290 Beteiligungsunternehmen Einnahmen der Gemeinde Eisenstadt 290 Tabelle 20: Vermögen und Schulden der Infrastruktur KG 295 Tabelle 21: Finanzschulden der Gemeinde Eisenstadt und der Infrastruktur KG 297 Abbildung 6: Organigramm des Magistrats der Gemeinde Eisenstadt 299 Tabelle 22: Personalstand Gemeinde Eisenstadt 308 Tabelle 23: Personalausgaben der Gemeinde Eisenstadt 309 Tabelle 24: Personalkennzahlen Eisenstadt und Vergleichsgemeinden 309 Tabelle 25: Ordentlicher Abwasserhaushalt Eisenstadt 320 Tabelle 26: Außerordentlicher Abwasserhaushalt Eisenstadt

6 Tabellen Abbildungen Abbildung 7: Förderungen Gemeinde Eisenstadt mit und ohne Richtlinien 331 Abbildung 8: Mitglieder und wichtigste Verträge des Schlossparkvereins 336 Tabelle 27: Forderungen und Verbindlichkeiten der Gemeinde Eisenstadt, des Landes Burgenland und der KSB aus Sicht des Schlossparkvereins zum 31. Dezember

7 Abkürzungen Abkürzungsverzeichnis Abs. AG BGBl. bspw. bzw. EUR EW exkl. f./ff. FAG GmbH i.d.f. i.d.g.f. inkl. km 2 KG KSB leg. cit. LGBl. lit. m 3 Mio. Nr. n.v. rd. RGBl. RH Absatz Aktiengesellschaft Bundesgesetzblatt beispielsweise beziehungsweise Euro Einwohnerwert exklusive folgende Finanzausgleichsgesetz Gesellschaft mit beschränkter Haftung in der Fassung in der geltenden Fassung inklusive Quadratkilometer Kommanditgesellschaft KSB Kultur Service Burgenland GmbH legis citatae (der zitierten Vorschrift) Landesgesetzblatt litera (Buchstabe) Kubikmeter Million(en) Nummer nicht vorhanden rund Reichsgesetzblatt Rechnungshof S. Seite TZ Textzahl(en) 233

8 Abkürzungen URG USt v.a. VBÄ vgl. VPI Z z.b. Unternehmensreorganisationsgesetz Umsatzsteuer vor allem Vollbeschäftigungsäquivalent vergleiche Verbraucherpreisindex Ziffer(n) zum Beispiel 234

9 Burgenland Wirkungsbereich der Landeshauptstadt Eisenstadt Landeshauptstadt Eisenstadt Die finanzielle Lage der Gemeinde Eisenstadt stellte sich im Zeitraum 2008 bis 2011 unterschiedlich dar. Während die laufenden jährlichen Einnahmen der Gemeinde ihre laufenden jährlichen Ausgaben abdeckten, war zur Finanzierung der Gesamtausgaben der Jahre 2008, 2009 und 2011 auch die Aufnahme von Finanzschulden erforderlich. Dennoch verringerte die Gemeinde Eisenstadt die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Finanzschulden im Zeitraum 2008 bis 2011 von 21,7 Mio. EUR auf 19,3 Mio. EUR. Darin waren die außerhalb des Gemeindehaushalts bestehenden Schulden der ausgegliederten Infrastruktur KG in Höhe von 8,0 Mio. EUR jedoch nicht ausgewiesen. Die Infrastruktur KG war die einzige Mehrheitsbeteiligung der Gemeinde, deren finanzielles Risiko zur Gänze die Gemeinde trug. An drei weiteren Beteiligungen hatte die Gemeinde Minderheitsanteile. Eine Geschäftseinteilung legte die Aufbauorganisation des Magistrats der Gemeinde Eisenstadt fest. Eine Geschäftsordnung des Magistrats fehlte. Beamte als auch Vertragsbedienstete der Gemeinde Eisenstadt hatten im Vergleich zum Bund einen um drei Tage höheren Jahreserholungsurlaub. Vertragsbediensteten wurde zusätzlich zur Abfertigung eine Belohnung in Höhe von bis zu einem dreifachen Monatsentgelt (zuzüglich Haushaltszulage) als Art weitere Abfertigung gewährt. Das mangelhafte Mahnwesen insbesondere im Abwasserbereich führte zu Außenständen von 1,6 Mio. EUR (Ende 2011). Dies bewirkte eine Benachteiligung und Ungleichbehandlung der Bürger. 235

10 KURZFASSUNG Prüfungsziel Ziel der Gebarungsüberprüfung, die der RH im Wesentlichen zeitgleich bei acht Gemeinden mit bis Einwohnern durchführte (Bludenz, Eisenstadt, Hall in Tirol, Knittelfeld, Mistelbach, St. Veit/Glan, Stockerau und Wörgl), war die Beurteilung der finanziellen Lage, der mit Ausgliederungen bzw. Beteiligungen allenfalls verbundenen Risiken für die Gemeinde, der Organisation und des Personals sowie des Gebührenhaushalts Abwasser. Zusätzlich überprüfte der RH in Eisenstadt ausgewählte Teilgebiete der Gebarung (Förderungen, Schlossparkverein und E Cube). Die Beteiligungen der Gemeinde waren nicht Gegenstand der Gebarungsüberprüfung. (TZ 1) Rechtliche Lage Eisenstadt war neben Rust eine der beiden Freistädte des Burgenlandes und eine Stadt mit eigenem Statut. Für Eisenstadt war nicht die Burgenländische Gemeindeordnung, sondern das Eisenstädter Stadtrecht (Stadtrecht) maßgeblich. Die im Stadtrecht im Vergleich zur Burgenländischen Gemeindeordnung bestehenden Abweichungen und Lücken insbesondere bei den Bestimmungen für wirtschaftliche Unternehmungen (betreffend z.b. Berichtspflicht oder Bilanzierungspflicht) und für den Prüfungsausschuss (in Eisenstadt keine Kompetenz zur Prüfung ausgegliederter Einrichtungen) waren weder zweckmäßig noch nachvollziehbar. Damit waren Defizite bei Minderheiten, Kontroll und Bürgerrechten verbunden und Rechtsunsicherheit für die Stadtorgane gegeben. (TZ 2, 3) Da die Burgenländische Landesregierung ihrer seit 1965 bestehenden Pflicht zur Erlassung einer Haushaltsordnung für Eisenstadt nicht nachgekommen war, wandte Eisenstadt anlassbezogen die Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung an, von der Eisenstadt jedoch ausdrücklich ausgenommen war. (TZ 4) Finanzielle Lage Die Einnahmen (ohne neu aufgenommene Finanzschulden) der Gemeinde Eisenstadt stiegen von 26,11 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 29,17 Mio. EUR im Jahr 2011, somit um 11,7 %. Den größten Anteil an den Einnahmen hatten die eigenen Steuern und die Ertragsanteile. Diese Einnahmenarten lagen mit einem Anteil von 35,4 % 236

11 Kurzfassung Burgenland Landeshauptstadt Eisenstadt bzw. 35,8 % an den Gesamteinnahmen über dem Durchschnitt der österreichischen Vergleichsgemeinden (19,2 % bzw. 29,7 %). Die eigenen Steuern und Ertragsanteile hatten damit in Eisenstadt eine vergleichsweise höhere Bedeutung. Bei den Einnahmen aus Gebühren lag Eisenstadt mit 5,2 % deutlich unter dem Durchschnitt der Vergleichsgemeinden Österreichs (10,1 %). (TZ 7, 8) Die Ausgaben stiegen von 28,82 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 31,20 Mio. EUR im Jahr 2011, somit um 8,3 %. Im Vergleich mit den Vergleichsgemeinden überdurchschnittlich hohe Ausgaben fielen hier in der Haushaltsgruppe 0 (Vertretungskörper und Allgemeine Verwaltung) u.a. wegen der Funktion Eisenstadts als Magistrat und in der Haushaltsgruppe 2 (Unterricht, Erziehung, Sport und Wissenschaft) wegen umfangreicher Aufgaben im Schul und Kindergartenbereich an. (TZ 7, 10) Das vereinheitlichte Jahresergebnis 1 der Gemeinde Eisenstadt war im Zeitraum 2008 bis 2011 mit Ausnahme des Jahres 2010 negativ. Das heißt, die jährlichen Ausgaben lagen in diesem Zeitraum über den Einnahmen. Auch bei Abzug der Schuldentilgungen konnte in den Jahren 2008, 2009 und 2011 kein positives Jahresergebnis erzielt werden. Auch das über den Zeitraum 2008 bis 2011 kumulierte vereinheitlichte Jahresergebnis war mit 5,64 Mio. EUR negativ und nur nach Herausrechnung der Tilgungen mit rd EUR knapp positiv. Wiederholt auftretende negative Jahresergebnisse können das Haushaltsgleichgewicht nachhaltig gefährden. (TZ 7) In Eisenstadt erhöhten sich die laufenden Einnahmen der Gemeinde von 2008 auf 2011 um 10,5 % und die laufenden Ausgaben um 11,5 %. Auch wenn die laufenden Einnahmen im Betrachtungszeitraum 2008 bis 2011 die laufenden Ausgaben absolut betrachtet deckten, war zu bedenken, dass ein höherer Anstieg laufender Ausgaben im Vergleich zu laufenden Einnahmen zu Finanzierungslücken führt. (TZ 11) Der Gebarungsumfang des außerordentlichen Haushalts der Gemeinde Eisenstadt war in den Jahren 2008 und 2009 mehr als doppelt so hoch wie in den Jahren 2010 und Der Rückgang war durch die budgetär begründete Reduktion von Investitionen begründet. Im Zeitraum 2008 bis 2011 betrugen die durchschnittlichen jährlichen Ausgaben des außerordentlichen Haushalts 2,3 Mio. EUR. (TZ 12) 1 Als vereinheitlichtes Jahresergebnis bezeichnet der RH das Jahresergebnis (Saldo 4 des Rechnungsquerschnitts) abzüglich der Neuaufnahme von Finanzschulden. 237

12 Kurzfassung Zur Beurteilung der finanziellen Situation des Gemeindehaushalts zog der RH drei Kennzahlen heran: Eigenfinanzierungsquote, Quote freie Finanzspitze und öffentliche Sparquote. In den Jahren 2008 und 2009 waren die drei Kennzahlen in Eisenstadt überwiegend ungünstiger als in den Vergleichsgemeinden Österreichs. Im Jahr 2009 konnte Eisenstadt keine Mittel für Investitionen aus den laufenden Einnahmen erwirtschaften. Im Jahr 2010 verbesserte sich die finanzielle Lage: Eisenstadt lag bei allen drei Kennzahlen besser als die österreichischen Vergleichsgemeinden, im Jahr 2011 jedoch neuerlich geringfügig schlechter. (TZ 13) Vermögen Die im Rechnungsabschluss ausgewiesenen Vermögenswerte der Gemeinde Eisenstadt erhöhten sich im Zeitraum 2008 bis 2011 von 60,5 Mio. EUR auf 64,2 Mio. EUR. Dieser Vermögensanstieg war vor allem durch Zugänge im Bereich der Gemeindestraßen (3,4 Mio. EUR) und durch Bildung einer Rücklage (Erlös aus dem Verkauf des Kultur und Jugendzentrums) im Jahr 2011 begründet. (TZ 15) Eisenstadt wies in den Rechnungsabschlüssen 2008 bis 2011 Darlehensforderungen von bis zu 1,8 Mio. EUR aus, obwohl solche nie bestanden hatten. Die Rechnungsabschlüsse der Gemeinde Eisenstadt vermittelten somit in unzutreffender Weise den Eindruck bestehender Vermögenswerte von 1,8 Mio. EUR. (TZ 16) Schulden und Finanzierungsverpflichtungen Die Finanzschulden der Gemeinde Eisenstadt verringerten sich im Zeitraum 2008 bis 2011 von 21,7 Mio. EUR um rd. 11 % auf 19,3 Mio. EUR. Dadurch konnten in den Jahren 2010 und 2011 im Vergleich mit den Vergleichsgemeinden Österreichs bessere Werte für die Kennzahlen Finanzschulden je Einwohner, Nettoschuldenabbau/Nettoneuverschuldung je Einwohner und Schuldendienstquote erreicht werden. Allerdings waren die Leasingverpflichtungen der Gemeinde Eisenstadt im Rechnungsabschluss nicht ausgewiesen. Dadurch war weder eine umfassende Beurteilung der Schuldenentwicklung möglich noch feststellbar, inwiefern die sinkenden Finanzschulden gegebenenfalls durch einen Anstieg der Leasingverpflichtungen kompensiert würden. (TZ 17, 19) 238

13 Kurzfassung Burgenland Landeshauptstadt Eisenstadt Die Finanzschulden der Gemeinde Eisenstadt waren im Zeitraum 2008 bis 2011 zu rd. 61 % den marktbestimmten Betrieben (insbesondere der Abwasserbeseitigung) zuzuordnen. Eisenstadt wies keine Finanzschulden in Fremdwährungen auf. Sämtliche Finanzschulden des Zeitraums 2008 bis 2011 waren variabel verzinst, was im Betrachtungszeitraum im Vergleich zu ausschließlich fix verzinsten Krediten zwar geringere Finanzierungskosten bewirkt hatte, allerdings bei einem sprunghaften Anstieg des Marktzinsniveaus das Gemeindebudget durch unerwartet hohe Finanzierungskosten erheblich belasten könnte. (TZ 18) Haftungen Die von Eisenstadt im Zeitraum 2008 bis 2011 ausgewiesenen Haftungen blieben mit rd. 11,50 Mio. EUR jährlich nahezu unverändert. Mit einem Haftungsbetrag von durchschnittlich 905 EUR pro Einwohner im Zeitraum 2008 bis 2011 lag Eisenstadt über den österreichischen Vergleichsgemeinden (805 EUR pro Einwohner). Der den Rechnungsabschlüssen beiliegende Nachweis über den Stand der Haftungen war unvollständig. (TZ 20) Transfers von und an öffentliche Rechtsträger Die betragsmäßig umfangreichste Transferbeziehung der Gemeinde Eisenstadt bestand bei insgesamt durchgehend negativem Transfersaldo gegenüber dem Land Burgenland: Eisenstadt erhielt im Zeitraum 2008 bis 2011 rd. 1,5 Mio. EUR jährlich vom Land (insbesondere im Kinderbetreuungsbereich, bei Bedarfszuweisungen und sonstigen Zuschüssen) und hatte demgegenüber rd. 4,9 Mio. EUR jährlich an das Land (insbesondere im Bereich Soziales, Pflege und Gesundheit sowie Landesumlage) zu leisten. Zwischen der Gemeinde Eisenstadt und dem Bund bzw. anderen Gemeinden und Gemeindeverbänden flossen keine Transfers. (TZ 22) Die Transferbelastung der Gemeinde Eisenstadt war niedriger als bei den Vergleichsgemeinden Österreichs. Jedoch konnte Eisenstadt wie auch andere Gemeinden die Transferausgaben insbesondere im Bereich Gesundheit und Pflege weder der Höhe noch ihrer Verwendung nach beeinflussen. (TZ 23) 239

14 Kurzfassung Mittelfristige Finanzplanung Zur Erreichung nachhaltig geordneter Haushalte war die mittelfristige Finanzplanung eine wesentliche Grundlage. Die Gemeinde Eisenstadt beschloss in den Jahren 2008 bis 2011 jährlich mittelfristige Finanzpläne, ohne jedoch die geplanten Schulden der ausgegliederten Einrichtungen bei den geplanten Finanzschulden mitzuberücksichtigen. Bis Ende 2014 sollten die so ermittelten Finanzschulden kontinuierlich auf 17,2 Mio. EUR reduziert werden, das waren 11 % gegenüber dem Jahr Die Gesamtausgaben für das Jahr 2012 waren mit 36,3 Mio. EUR geplant und sollten auf 31,6 Mio. EUR im Jahr 2014 sinken. (TZ 24, 25) Transparenz der finanziellen Lage Die Rechenwerke waren weder vollständig noch ordnungsgemäß: Zum Beispiel enthielten die Beteiligungsnachweise nicht alle Beteiligungen, fehlte in den Voranschlägen die Zuordnung der Ausgaben zu den Stadtbezirken, waren in den Rechnungsabschlüssen die Transfers nicht entsprechend der VRV ausgewiesen und Einrichtungen als Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit geführt, obwohl sie die Voraussetzungen dafür nicht erfüllten. (TZ 21, 27 bis 29) Zu begrüßen war die regelmäßige Darstellung der mit dem Voranschlag verbundenen wichtigsten Vorhaben der Gemeinde Eisenstadt für interessierte Gemeindemitglieder in den jährlichen Gemeindeversammlungen. Dies stellte sowohl die Information der Bürger als auch die direkte Kommunikation mit ihnen sicher, wenngleich die Ergebnisse des Rechnungsabschlusses dabei kein Thema waren. (TZ 26) Beteiligungen Eisenstadt war Ende des Jahres 2011 an vier Unternehmen mit überwiegend gemeinwohlorientierter Ausrichtung beteiligt. Nur am Verein zur Erhaltung und Erneuerung der Infrastruktur der Freistadt Eisenstadt und Co KG (Infrastruktur KG) hielt die Gemeinde eine Mehrheitsbeteiligung (100 %), an den anderen drei Unternehmen Minderheitsbeteiligungen von 0,04 % bis 29 %. Aus den Beteiligungen entstanden der Gemeinde im Zeitraum 2008 bis 2011 Ausgaben in Höhe von insgesamt 2,4 Mio. EUR und Einnahmen in Höhe von insgesamt EUR. Sämtliche finanzielle Verpflichtungen der Infrastruktur KG bedeckte die Gemeinde. (TZ 6, 30, 37) 240

15 Kurzfassung Burgenland Landeshauptstadt Eisenstadt Das mit der Gründung der Infrastruktur KG verbundene Ziel, Investitionen in vormals gemeindeeigene Immobilien durch die Schaffung von Einrichtungen mit Vorsteuerabzugsberechtigung zu vergünstigen, wurde in den Jahren 2008 bis 2011 erreicht. Der Kostenvorteil wird infolge der zehnjährigen Verpflichtung, für Einnahmen Umsatzsteuer zu entrichten, erst nach Ablauf dieser Frist bewertet werden können. Die Gründung der E mobilisiert GmbH war wirtschaftlich und zweckmäßig, weil dadurch eine Förderung aus dem Klima und Energiefonds lukriert werden konnte. (TZ 32, 63) Die vertraglichen Vorgaben über die mittelfristige Finanzplanung der Infrastruktur KG wurden nicht eingehalten: Der Mittelfristplan 2011 bis 2013 wurde weder dem Gemeinderat vorgelegt noch im Jahr 2011 fortgeschrieben. Eine Information des Gemeinderats über Budget und Mittelfristplan der E mobilisiert GmbH unterblieb. Auch fehlte eine regelmäßige Information des Gemeinderats über die wirtschaftliche Entwicklung der Beteiligungsunternehmen. Dadurch entstand eine Informationslücke. Hinsichtlich der Infrastruktur KG wurde der Gemeinderat wohl mit dem Voranschlag, aber nicht mit dem Rechnungsabschluss befasst. Über Ziele und Maßnahmen der zu gründenden E mobilisiert GmbH wurde der Gemeinderat erst bei Gründung des Unternehmens und damit im Hinblick auf die in der Vorbereitungsphase einer Gesellschaft zu treffenden rechtlichen, finanziellen, strategischen oder personellen Entscheidungen sehr spät informiert. (TZ 38, 39, 42) Die 14 % Eigenmittel sowie die seitens der Gemeinde Eisenstadt vorgesehene Abgangsdeckung ließen keinen Reorganisationsbedarf bei der Infrastruktur KG vermuten. Das finanzielle Risiko der Gemeinde Eisenstadt für ihre sonstigen Beteiligungen war insbesondere angesichts der Höhe der Stammeinlagen vertretbar. (TZ 40) Die Schulden der Infrastruktur KG betrugen mehr als ein Drittel der Finanzschulden der Gemeinde Eisenstadt. Da die Schulden der Infrastruktur KG im Rechnungsabschluss der Gemeinde nicht abgebildet waren, entsprach die Darstellung der finanziellen Lage der Gemeinde nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. (TZ 41) 241

16 Kurzfassung Organisation Gemäß Stadtrecht legte eine Geschäftseinteilung die Aufbauorganisation des Magistrats der Gemeinde Eisenstadt fest. Aufgaben und Kompetenzen der in den jeweiligen Organisationseinheiten tätigen Magistratsmitarbeiter waren in Stellenbeschreibungen definiert. Eine Geschäftsordnung des Magistrats fehlte. (TZ 43, 51) Die Führungsspannen im Magistrat Eisenstadt reichten von 1:1 bis 1:20. Insbesondere die geringe Führungsspanne in der Stabstelle Personal (1:1) sowie im Geschäftsbereich Marketing und Innovation (1:2) sah der RH kritisch. (TZ 44) Eine Überprüfung des Rechnungsabschlusses der Gemeinde Eisenstadt durch den Prüfungsausschuss war in den Jahren 2008 bis 2011 nicht erfolgt. Das Stadtrecht sah diese Prüfung zwar nicht ausdrücklich vor, sie war aber von der im Stadtrecht festgelegten Prüfkompetenz mitumfasst. Auch eine Überprüfung der Infrastruktur KG war nicht erfolgt, obwohl der Gesellschaftsvertrag der Infrastruktur KG eine jährliche Prüfung durch den Prüfungsausschuss vorsah. Entgegen den gesetzlichen Vorgaben führte der Prüfungsausschuss im Jahr 2011, das einen Wechsel des Bürgermeisters brachte, nur fünf statt sechs Überprüfungen durch. (TZ 46 bis 48) Die Kassenführung der Gemeinde Eisenstadt war insofern nicht ordnungsgemäß, als ein nicht anordnungsbefugter Mitarbeiter Zahlungen anordnete und ein anordnungsbefugter Mitarbeiter auch zur Zahlung berechtigt war. (TZ 49, 50) Personal Im Jahr 2011 beschäftigte die Gemeinde Eisenstadt 220 Bedienstete (202,32 VBÄ). Dafür fielen Personalausgaben von 7,98 Mio. EUR an. Der Personalstand blieb im Zeitraum 2008 bis 2011 nahezu unverändert (bei über die Jahre geringfügigen Abweichungen vom Dienstpostenplan), die Personalausgaben stiegen um 10,2 %. Mit dieser Steigerung lag Eisenstadt über dem Niveau der österreichischen Vergleichsgemeinden (+ 7,9 %). (TZ 53, 54) Unter anderem aufgrund der Aufgaben als Bezirksverwaltungsbehörde, welche nach Angaben der Gemeinde insgesamt rd. 17,6 (VBÄ) Mitarbeiter zusätzlich erforderten, verzeichnete Eisenstadt höhere Personalausgaben je Einwohner als die österreichischen Vergleichsgemeinden (2011: Eisenstadt 616 EUR, Österreich 574 EUR), jedoch 242

17 Kurzfassung Burgenland Landeshauptstadt Eisenstadt im Vergleich der acht überprüften Gemeinden die niedrigsten Personalausgaben je Mitarbeiter ( EUR; Maximalwert Bludenz EUR). (TZ 55) Auf gesetzwidrigen Beschlüssen des Stadtsenats beruhende Überstellungen in eine höhere Entlohnungsgruppe verursachten jährlich rd EUR Mehrkosten. Der in der Gemeinde Eisenstadt geübten großzügigen Belohnungspraxis lag überwiegend kein Leistungsanreiz zugrunde. Hier war unter dem Titel Belohnung eine zusätzliche Abfertigung geschaffen worden. Durch die Umrechnung des Urlaubsausmaßes von Werktagen in Arbeitstage im Verhältnis 12:11 ergab sich für Bedienstete der Gemeinde Eisenstadt ein jährlicher Mehrurlaub von drei Tagen im Vergleich zu Bundesbediensteten. (TZ 57, 59, 62) Aufgrund der bisher unterbliebenen Umsetzung der gesetzlichen Bestimmungen zu den Modellstellen und Modellfunktionen entsprachen die Bezüge der betroffenen Bediensteten der Gemeinde Eisenstadt nicht den gesetzlichen Vorgaben. Damit verbunden waren allfällige finanzielle Ansprüche gegenüber der Gemeinde Eisenstadt für jene Dienstnehmer, die durch die zeitgerechte Umsetzung der Modellstellenregelung eine finanzielle Besserstellung erfahren hätten. (TZ 61) Abwasser Eisenstadt war neben Großhöflein, Müllendorf und Trausdorf eine der Mitgliedsgemeinden des Abwasserverbands Eisenstadt Eisbachtal mit einem Anteil von rd. 61 %. An das rd. 113 km umfassende Kanalnetz der Gemeinde waren rd Objekte angeschlossen. Von den rd Einwohnerwerten entfielen rd auf 69 in der Gemeinde Eisenstadt erfasste Gewerbebetriebe. (TZ 64, 65) Während die Berechnungsweise der Kanalisationsbeiträge landesweit einheitlich festgelegt war, bestanden für die laufenden Kanalbenützungsgebühren keine landesgesetzlichen Vorschriften für ein bestimmtes Gebührenmodell. In Anlehnung an den einmaligen Kanalisationsbeitrag hatte Eisenstadt auch für die laufende Kanalbenützungsgebühr eine flächenbezogene Berechnung (unabhängig von der Bewohneranzahl oder der Abwassermenge) gewählt. Weder die Berechnung der einmaligen Beiträge noch der laufenden Gebühren unterschied zwischen Liegenschaften, die ihre Regenwässer in einen Regenwasser oder Mischwasserkanal einbrachten und solchen, die anfallende Regenwässer auf eigenem Grund versickerten. 243

18 Kurzfassung Beide Berechnungssysteme waren daher wenig geeignet, eine verursachergerechte Kostenverteilung zu ermöglichen und Anreize für Wassereinsparungen bzw. für eine dem natürlichen Wasserkreislauf entsprechende Versickerung zu schaffen. (TZ 66, 68) Die Gemeinde Eisenstadt erwirtschaftete im Zeitraum 2008 bis 2011 im Abwasserhaushalt jährliche Überschüsse von rd EUR. Sie bildete jedoch keine (Erneuerungs)Rücklage zum Abwasserhaushalt und nahm sich dadurch die Möglichkeit, eine günstigere Finanzierung von Bauvorhaben durch die Verwendung von Eigenmitteln zu ermöglichen. Auch verwendete die Gemeinde Überschüsse teilweise zweckwidrig für Vorhaben des allgemeinen Haushalts, was der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs widersprach. Durch die nicht im inneren Zusammenhang mit dem Zweck der Abwasser Einrichtung erfolgte Verwendung der über die vollen Kosten hinausgehenden Gebühren hob die Gemeinde Eisenstadt im Ergebnis Steuern ein, für die eine Rechtsgrundlage fehlte. (TZ 67) Die Beitrags und Gebührensätze waren seit 1995 bzw unverändert und damit Kaufkraftverlusten in Höhe von mehr als 25 % bzw. 8 % unterworfen. Dadurch hatten die Abgabepflichtigen seit 1995 ungleiche finanzielle Leistungen zu erbringen. Die landesgesetzliche Regelung, wonach erhöhte Beitragssätze nicht nur auf künftige Anschlüsse anzuwenden waren, sondern die Beitragserhöhungen (Differenz) allen Abgabepflichtigen als Nachtragsbeitrag vorzuschreiben waren, war wenig praktikabel. Diese Regelung stand einer allenfalls wirtschaftlich erforderlichen Indexierung von Beitragssätzen entgegen. (TZ 69) Die Vorschreibung und Einhebung der Abgaben erfolgte in der Gemeinde Eisenstadt unstrukturiert (z.b. Abgabenvorschreibung erst eineinhalb Jahre nach Benützungsfreigabe). Eine übergreifende, die befassten Bereiche (Geschäftsbereiche Technik und Finanzen) umfassende Organisation fehlte ebenso wie ein Internes Kontrollsystem, das den lückenlosen und zeitnahen Ablauf von der Benützungsfreigabe bis zur Einhebung der Kanalabgaben sichergestellt hätte. (TZ 70) Auch ein Mahnwesen und ein systematisches, regelmäßiges Be richtswesen zur Steuerung waren nicht installiert, was zu bleibenden finanziellen Nachteilen der Gemeinde Eisenstadt führte. So beliefen sich die Außenstände inkl. USt für alle Abgabenarten zum Stand Anfang Dezember 2011 auf rd. 1,6 Mio. EUR, davon entfielen rd EUR auf Kanalabgaben. Bei einem Teil der offenen 244

19 Kurzfassung Burgenland Landeshauptstadt Eisenstadt Abgaben war bereits Verjährung eingetreten. Diese Vorgangsweise der Gemeinde Eisenstadt bedeutete auch eine Benachteiligung jener Bürger, die ihre Abgaben fristgerecht abgeführt hatten. Besonders erschwerend erachtete der RH den Umstand, dass das Mahnwesen bereits im Jahr 2007 von der Gemeindeaufsicht umfassend beanstandet worden war. (TZ 71) Die Ausstellung des Bescheids zur Kanalanschlussverpflichtung mit Einzelheiten über Kontroll und Putzschächte und allfälligen diesbezüglichen Vorschreibungen erfolgte regelmäßig nach Erteilung der Benützungsfreigabe. Dies war unzweckmäßig, weil zum Zeitpunkt der Ausstellung bereits alle Baumaßnahmen abgeschlossen waren. (TZ 72) Förderungen In den Jahren 2007 bis 2011 vergab die Gemeinde Eisenstadt Förderungen im Umfang von insgesamt rd EUR gemäß Förderungsrichtlinien und von 2,2 Mio. EUR (damit 91 %) ohne Richtlinien. Ohne Richtlinien war eine transparente und nachvollziehbare Förderungsabwicklung nicht gewährleistet. Für die insgesamt EUR Förderungen an den Haydnverein, den Schlossparkverein und den Kultur, Tourismus und Wirtschaftsverein gab es keine Förderungsvereinbarungen. (TZ 74) Der Bürgermeister und die Mitglieder des Stadtsenats der Gemeinde Eisenstadt entschieden über Förderungen für die drei genannten Vereine, in deren Leitungsorganen sie gleichzeitig vertreten waren. Diese personelle Identität von Förderungsgeber und Förderungsempfänger barg potenzielle Interessenkonflikte. Auch die Bestellung des Leiters des Geschäftsbereichs Finanzen und Controlling der Gemeinde Eisenstadt zum Rechnungsprüfer der drei Vereine war kritikwürdig. Als solcher hatte er die Gebarung und damit die Tätigkeit von Vereinsorganwaltern zu prüfen, zu denen aufgrund seines Dienstverhältnisses in der Gemeinde ein Abhängigkeitsverhältnis bestand. (TZ 75) 245

20 Kurzfassung Schlossparkverein Im Widerspruch zum Stadtrecht konnten für Förderungen an den Schlossparkverein keine Beschlüsse eines Gemeindeorgans vorgelegt werden. Für Parkerhaltungsarbeiten durch Gemeindemitarbeiter gab es keine vertragliche Grundlage. Eine Geltendmachung allfällig daraus entstandener Forderungen der Gemeinde ( EUR) war dadurch erschwert. Mitglieder und Organe des Schlossparkvereins hatten über Jahre hinweg ihre gesetzlichen und statutarischen Pflichten verletzt: keine Generalversammlung seit 2005, keine Vorstandssitzung seit 2006, keine Neubestellung von Organen, keine Geschäftsführerberichte. (TZ 76, 78) Ende 2011 standen den Verbindlichkeiten des Schlossparkvereins gegenüber der Gemeinde (die Mitglied des Vereins war), dem Land Burgenland und der KSB Kultur Service Burgenland GmbH in der Höhe von EUR Forderungen von EUR gegenüber. Es fehlte die Bereitschaft der Beteiligten (u.a. der Gemeinde), diese offenen finanziellen Angelegenheiten des Schlossparkvereins zu lösen. Bereits im Jahr 2007 hatte der RH diesbezügliches Handeln empfohlen. (TZ 77) E Cube Die Gemeinde Eisenstadt plante, ein primär von Jugendlichen und mit Jugendprojekten genutztes Gebäude (E Cube) zu errichten, wobei ein rd. 280 m 2 großer Mehrzweckraum für alle Bevölkerungsschichten verfügbar sein sollte. Die primäre Ausrichtung des E Cube als Jugendtreff war mit der gleichzeitigen Positionierung als generationenübergreifende Mehrzweckeinrichtung nur schwer vereinbar. Auch würde die Nutzung des E Cube durch Erwachsene in direkter Konkurrenz zu mindestens elf in Eisenstadt befindlichen Sälen stehen. Dieser Aspekt war in der Projektplanung nicht bedacht worden. (TZ 79) Der parallel zur Projektentwicklung begonnene Jugendbeteiligungsprozess war eine sinnvolle Ergänzung und Unterstützung für die Projektrealisierung. Durch die Nichtrealisierung der im April 2011 angekündigten Einrichtung einer begleitenden Internet Plattform begab sich die Gemeinde einer unkomplizierten und kostengünstigen Möglichkeit des Informationsaustauschs mit den Jugendlichen. (TZ 80) 246

21 Kurzfassung Burgenland Landeshauptstadt Eisenstadt Weder nachhaltig noch zukunftsorientiert war die Planung der Gemeinde auch deshalb, weil zum Zeitpunkt des Gemeinderatsbeschlusses über das E Cube weder eine Schätzung noch eine Beurteilung der laufenden Projektausgaben vorlagen. Der Gemeinderat beschloss somit ein Projekt in Unkenntnis der laufenden Kosten und des jährlichen Zuschussbedarfs durch die Gemeinde. (TZ 81) Die Kostenschätzungen für das Projekt waren begründet durch mehrmals geänderte Planungsvorgaben ungenau: Die im Oktober 2011 genannten Gesamtkosten in Höhe von rd EUR (exkl. USt) waren zu niedrig bemessen, weil darin die bereits im Jahr 2010 erfolgten Zahlungen für das Projekt im Ausmaß von rd EUR (exkl. USt) und die voraussichtlichen Ausgaben für die Lüftung nicht enthalten waren. (TZ 81) 247

22 Kenndaten der Landeshauptstadt Eisenstadt Einwohner: gemäß 9 Abs. 9 Finanzausgleichsgesetz 2008 für das Finanzjahr 2012 Fläche: rd. 43 km 2 Finanzielle Lage Entwicklung der Jahresergebnisse, Schulden, Finanzierungsverpflichtungen und Haftungen Jahresergebnisse in Mio. EUR 1 Einnahmen 2 26,11 28,03 29,41 29,17 Ausgaben 28,82 30,26 28,08 31,20 vereinheitlichtes Jahresergebnis 3 2,71 2,23 1,33 2,03 Tilgung 1,41 1,87 1,55 1,55 vereinheitlichtes Jahresergebnis ohne Tilgung 1,30 0,36 2,88 0,48 Schulden und Finanzierungsverpflichtungen Finanzschulden 21,7 21,1 20,2 19,3 Leasingverpflichtungen Schulden der Mehrheitsbeteiligungen 4 7,56 8,04 7,90 8,19 Schuldendienst (Zinsen und Tilgung) 2,37 2,47 1,88 1,91 Haftungen Haftungssumme (Darlehensreste) 11,35 11,77 11,48 11,38 Transfers Transfereinnahmen von öffentlichen Rechtsträgern 1,21 1,36 3,19 1,48 Transferausgaben an öffentliche Rechtsträger 4,27 4,52 5,07 5,95 Saldo der Transfereinnahmen und ausgaben von und an öffentliche Rechtsträger 3,06 3,16 1,88 4,46 Kennzahlenvergleich von Eisenstadt mit dem Durchschnitt der Gemeinden Österreichs mit bis Einwohnern (Vergleichsgemeinden) Finanzielle Lage Eigenfinanzierungsquote in % Eisenstadt 95,3 98,7 111,0 100,8 Vergleichsgemeinden Österreich 101,9 95,7 103,1 107,2 Quote freie Finanzspitze Eisenstadt 4,0 1,5 6,2 3,3 Vergleichsgemeinden Österreich 2,3 0,4 0,0 7,4 öffentliche Sparquote Eisenstadt 10,6 6,2 13,4 9,7 Vergleichsgemeinden Österreich 12,4 7,9 7,8 16,3 Finanzschulden je Einwohner in EUR 1 Eisenstadt Vergleichsgemeinden Österreich

23 Burgenland Landeshauptstadt Eisenstadt Fortsetzung: Kenndaten der Landeshauptstadt Eisenstadt Nettoschuldenabbau ( )/ neuverschuldung (+) je Einwohner in EUR Eisenstadt Vergleichsgemeinden Österreich Schuldendienstquote in % Eisenstadt 11,0 11,3 8,3 8,1 Vergleichsgemeinden Österreich 15,6 12,3 11,7 11,0 Haftungssumme je Einwohner in EUR Eisenstadt Vergleichsgemeinden Österreich Transfersaldo je Einwohner Eisenstadt Vergleichsgemeinden Österreich Beteiligungen Anzahl zum direkte Beteiligungen 4 indirekte Beteiligungen 0 Mehrheitsbeteiligungen 1 Minderheitsbeteiligungen 3 Schulden der Mehrheitsbeteiligungen 4 (in EUR) Personal Anzahl Personalstand in Köpfen Personalstand in VBÄ 205,45 201,94 200,62 202,32 Abwasser in Mio. EUR 1 ordentlicher Haushalt Einnahmen 1,90 1,73 2,33 1,83 Ausgaben 1,90 1,73 1,60 1,83 Überschuss (+)/Abgang ( ) 0,00 0,00 0,73 0,00 außerordentlicher Haushalt Einnahmen 1,35 0,82 0,52 0,68 Ausgaben 1,25 0,84 0,68 0,66 Überschuss (+)/Abgang ( ) 0,10 0,02 0,16 0,01 Stand der Abwasserrücklage zum Jahresende 0,00 0,00 0,00 0,00 1 Rundungsdifferenzen möglich 2 ohne Fremdfinanzierung (neu aufgenommene Finanzschulden) 3 Jahresergebnis (Saldo 4) abzüglich der Neuaufnahme von Finanzschulden 4 Die Infrastruktur KG erstellt kamerale Rechnungsabschlüsse. Eine Trennung kurz, mittel und langfristiges Fremdkapital bzw. Verbindlichkeiten war daher nicht möglich. Quellen: Rechnungsabschlüsse der Gemeinde Eisenstadt; Statistik Austria; Berechnungen RH 249

24 Prüfungsablauf und gegenstand 1 (1) Der RH überprüfte von Oktober 2011 bis April 2012 mit Unterbrechungen die Gebarung der Landeshauptstadt Eisenstadt. Es handelte sich dabei um eine Querschnittsüberprüfung, die der RH im Wesentlichen zeitgleich bei acht Gemeinden mit bis Einwohnern durchführte (Stadt Bludenz, Landeshauptstadt Eisenstadt sowie Stadtgemeinden Hall in Tirol, Knittelfeld, Mistelbach, St. Veit/Glan, Stockerau und Wörgl; im Folgenden einheitlich als Gemeinden bezeichnet). Ziel der Überprüfung war die Beurteilung der finanziellen Lage, der mit Ausgliederungen bzw. Beteiligungen allenfalls verbundenen Risiken für die Gemeinde, der Organisation und des Personals sowie des Gebührenhaushalts Abwasser. Zusätzlich überprüfte der RH in Eisenstadt ausgewählte Teilgebiete der Gebarung (Förderungen, Schlossparkverein und E Cube). Die Beteiligungen der Gemeinde Eisenstadt waren nicht Gegenstand der Gebarungsüberprüfung. Der Prüfungszeitraum umfasste im Wesentlichen die Jahre 2008 bis (2) Der RH stützte sich im Rahmen dieser Querschnittsüberprüfung auf Auskünfte und Daten der überprüften Gemeinden, auf Daten der Statistik Austria und auf eigene Berechnungen. Insbesondere im Zusammenhang mit der Beurteilung der finanziellen Lage und personellen Ausstattung der überprüften Gemeinden verwendete der RH Kennzahlen, die auch für die hrlichen Gemeindefinanzberichte herangezogen werden. Ferner nahm der RH Vergleiche mit Durchschnittswerten von Gemeinden mit bis Einwohnern vor (Vergleichsgemeinden Österreichs). Ein Vergleich mit den Durchschnittswerten von Gemeinden mit bis Einwohnern des betreffenden Bundeslandes unterblieb bei Eisenstadt, da Eisenstadt die einzige Gemeinde mit bis Einwohnern im Land Burgenland war. (3) Der RH weist in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hin, dass in einzelnen Fällen reine Kennzahlenvergleiche ohne Betrachtung der spezifischen strukturellen Hintergründe der jeweiligen Gemeinde zu Fehlinterpretationen führen können und aufgrund der in der Gemeindeautonomie begründeten unterschiedlichen Organisationsstruktur und unterschiedlichen Aufgabenwahrnehmung, etwa auch in Abhängigkeit vom Umfang der Ausgliederungen bzw. Beteiligungen, nur eine eingeschränkte Vergleichbarkeit der österreichischen Gemeinden gegeben ist. (4) Die Gemeinde Eisenstadt nahm zu dem im April 2013 übermittelten Prüfungsergebnis im Juli 2013 Stellung. Der RH erstattete seine Gegenäußerung im Oktober

25 Burgenland Landeshauptstadt Eisenstadt Rechtliche Lage 2 Eisenstadt war neben Rust eine der beiden Freistädte des Burgenlandes und eine Stadt mit eigenem Statut. Als Stadtorgane waren der Gemeinderat, der Stadtsenat, der Bürgermeister und der Magistrat eingerichtet. 2 Dem Magistrat oblag die Entscheidung soweit nichts anderes bestimmt war in allen behördlichen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs als Behörde 1. Instanz. Die der Gemeinde zugeordneten Aufgaben der Bezirksverwaltungsbehörden nahm der Magistrat hingegen als Hilfsorgan des dafür zuständigen Bürgermeisters wahr. Vorstand des Magistrats war der Bürgermeister. Die Leitung des inneren Dienstes des Magistrats oblag dem Magistratsdirektor. 3.1 (1) Für die Gemeinden des Landes Burgenland relevante Rechtsgrundlagen waren in der Burgenländischen Gemeindeordnung enthalten. 3 Eisenstadt und Rust verfügten hingegen über eigene Stadtrechte im Rang von Landesverfassungsgesetzen. Das für Eisenstadt geltende Eisenstädter Stadtrecht (Stadtrecht) 4 wurde zuletzt 2003 wiederverlautbart und war seitdem nahezu unverändert gültig. Die Burgenländische Gemeindeordnung wurde hingegen seit damals umfassend novelliert. (2) Das Stadtrecht wich abgesehen von den magistratsspezifischen Bestimmungen in zahlreichen Punkten von der Burgenländischen Gemeindeordnung ab. Diese betrafen im Wesentlichen die Wertobergrenzen für die Zuständigkeit des Gemeindevorstands bzw. des Stadtsenats insbesondere für Leistungsvergaben, 5 2 Die Organe der übrigen Gemeinden im Land Burgenland waren der Gemeinderat, der Gemeindevorstand und der Bürgermeister. 3 LGBl. Nr. 55/2003 i.d.g.f. 4 LGBl. Nr. 56/2003 i.d.g.f. 5 Dem Stadtsenat waren bspw. zur selbstständigen Erledigung grundsätzlich die Vergaben von Arbeiten und Lieferungen im Rahmen des Voranschlags zugewiesen, wenn das Entgelt den Gesamtbetrag oder bei regelmäßig wiederkehrenden Vergaben der Jahresbetrag 1 % der Einnahmen des ordentlichen Voranschlags des laufenden Haushaltsjahres nicht überstieg. Für den Gemeindevorstand galt hingegen eine Grenze von 2 % der Einnahmen des ordentlichen Gemeindevoranschlags des laufenden Haushaltsjahres, höchstens jedoch ein Betrag von EUR. 251

26 Rechtliche Lage die Wertobergrenzen für die Zuständigkeit des Bürgermeisters insbesondere für Leistungs und Förderungsvergaben, 6 die Bestimmungen für die Aufnahme von Darlehen 7 und die verpflichtende Berücksichtigung von Bestimmungen des Österreichischen Stabilitätspakts, die Minderheitenrechte im Bereich des Umweltgemeinderats 8 und des Prüfungsausschusses 9 sowie die Bürgerrechte bei Bürgerinitiativen 10, Definition und Anerkennungskriterien der wirtschaftlichen Unternehmungen, ihre jährliche Berichtspflicht gegenüber dem Gemeinderat und ihre Bilanzierungspflicht sowie die im Stadtrecht im Unterschied zur Burgenländischen Gemeindeordnung nicht vorgesehene Prüfkompetenz des Prüfungsausschusses und der Aufsichtsbehörde für ausgegliederte Einrichtungen 11. (3) Ein von zwei Mitgliedern des Gemeinderats im September 2010 gestellter Antrag an den Eisenstädter Gemeinderat, das Stadtrecht an die Burgenländische Gemeindeordnung anzupassen, blieb unbehandelt. Ebenso wenig nahm der Gemeinderat das gegenüber dem Land Burgenland bestehende Antragsrecht auf Änderung des Stadtrechts wahr. 6 Zuerkennung von Subventionen von höchstens 500 EUR im Einzelfall durch den Bürgermeister einer Gemeinde, hingegen von höchstens 730 EUR im Einzelfall durch den Bürgermeister von Eisenstadt. 7 Für die Gemeinde Eisenstadt gab es keine Vorgaben für Darlehensaufnahmen, die das Maastricht Defizit nachteilig veränderten. 8 Das Stadtrecht enthielt im Unterschied zur Burgenländischen Gemeindeordnung keine Regelung, wonach der Umweltgemeinderat an den Sitzungen des Umweltausschusses teilnehmen durfte, auch wenn seine Partei keinen Anspruch auf ein Ausschussmitglied hatte. 9 Das Stadtrecht enthielt im Unterschied zur Burgenländischen Gemeindeordnung keine Regelung, wonach jedes Mitglied des Prüfungsausschusses einmal jährlich das Recht hatte, die Behandlung eines Tagesordnungspunktes zu verlangen. 10 Das Stadtrecht enthielt im Unterschied zur Burgenländischen Gemeindeordnung keine Regelung, wonach der Antragsteller einer von mindestens 10 % der Wahlberechtigten unterstützten Bürgerinitiative vom Bürgermeister Auskünfte über das Vorhaben verlangen konnte. 11 Das Stadtrecht enthielt im Unterschied zur Burgenländischen Gemeindeordnung keine Regelung, wonach der Prüfungsausschuss oder die Aufsichtsbehörde ausgegliederte Einrichtungen der Gemeinde überprüfen konnte. 252

27 Rechtliche Lage Burgenland Landeshauptstadt Eisenstadt 3.2 Für den RH waren die im Stadtrecht im Vergleich zur Burgenländischen Gemeindeordnung bestehenden Abweichungen und Lücken insbesondere bei den Bestimmungen für wirtschaftliche Unternehmungen und für den Prüfungsausschuss weder zweckmäßig noch nachvollziehbar. Damit waren Defizite bei Minderheiten, Kontroll und Bürgerrechten verbunden und Rechtsunsicherheit für die Stadtorgane gegeben. Der RH empfahl der Gemeinde Eisenstadt, ihr Antragsrecht auf Änderung des Stadtrechts wahrzunehmen und eine Harmonisierung des Stadtrechts mit der Burgenländischen Gemeindeordnung unter Berücksichtigung magistratsspezifischer Bestimmungen anzustreben. 3.3 Die Gemeinde Eisenstadt teilte mit, sie werde Vorschläge zur Harmonisierung des Stadtrechts mit der Burgenländischen Gemeindeordnung unter Berücksichtigung magistratsspezifischer Bestimmungen erstatten. 4.1 Die für die Burgenländischen Gemeinden relevanten Bestimmungen für Haushalts, Kassen und Rechnungswesen waren in der Burgenländischen Gemeindeordnung sowie in der darauf beruhenden Burgenländischen Gemeindehaushaltsordnung 12 enthalten. Eisenstadt war von der Geltung dieser Verordnung jedoch ausdrücklich ausgenommen. Stattdessen hatte die Burgenländische Landesregierung eine eigene Haushaltsordnung für Eisenstadt zu erlassen. Dieser seit 1965 bestehenden Verordnungspflicht war die Landesregierung jedoch nicht nachgekommen. Die Gemeinde Eisenstadt vertrat die Ansicht, dass Bestimmungen der Burgenländischen Gemeindehaushaltsordnung auch für Eisenstadt analog anwendbar seien, sofern mangels Regelung eine gesetzliche Lücke bestünde. 4.2 Der RH bemängelte, dass trotz einer seit 1965 bestehenden Verordnungspflicht der Burgenländischen Landesregierung eine Haushaltsordnung für die Gemeinde Eisenstadt bis Jänner 2013 nicht erlassen worden war. Die Rechtsansicht, stattdessen nur anlassbezogen die Burgenländische Gemeindehaushaltsordnung analog anzuwenden, sah der RH kritisch. Er empfahl der Gemeinde Eisenstadt, auf die Erlassung von Bestimmungen für das Haushalts, Kassen und Rechenwesen hinzuwirken. 12 LGBl. Nr. 32/

28 4.3 Die Gemeinde Eisenstadt kündigte an, bei der burgenländischen Landesregierung die Erlassung einer Haushaltsordnung für Eisenstadt anzuregen. Finanzielle Lage Rechnungswesen 5.1 (1) Das Rechnungswesen der Gemeinden basierte auf der Kameralistik und war zahlungsorientiert aufgebaut. Nach 16 Abs. 1 Finanz Verfassungsgesetz (F VG) konnte der Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem RH Form und Gliederung der Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften insoweit regeln, als dies zur Vereinheitlichung erforderlich war. Diese Regelung erfolgte durch die Voranschlags und Rechnungsabschlussverordnung 1997 (VRV). 13 (2) In den Berichten des RH zur Haushaltsstruktur der Länder sowie zur Haushaltsstruktur der Stadt Wien 14 hatte der RH eine Reform des Rechnungswesens der Länder empfohlen. Derzeit bieten die Rechenwerke keine vollständigen, hinreichenden Informationen über die tatsächliche finanzielle Lage von Ländern und Gemeinden, dadurch sind Transparenz und Vergleichbarkeit nicht gegeben und dadurch fehlen den Verantwortlichen entscheidungswesentliche Daten zur Haushaltssteuerung. Der RH sah einen dringenden Handlungsbedarf vor allem im Hinblick auf die Erstellung eines Vermögensnachweises und die sachgerechte Bewertung der Vermögensbestände, den vollständigen Ausweis der Belastungen bzw. Verpflichtungen künftiger Finanzjahre inklusive der Leasingverpflichtungen, eine Verbesserung der Informationen über ausgegliederte Einheiten, vor allem bezüglich der Ergebnis und Vermögensrechnung sowie der Verbindlichkeiten und 13 Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Form und Gliederung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Länder, Gemeinden und von Gemeindeverbänden geregelt werden (Voranschlags und Rechnungsabschlussverordnung 1997 VRV 1997), BGBl. Nr. 787/1996 i.d.g.f. 14 Berichte zur Haushaltsstruktur der Länder: Reihe Burgenland 2009/4, Reihe Kärnten 2009/5, Reihe Niederösterreich 2009/4, Reihe Oberösterreich 2009/5, Reihe Salzburg 2009/3, Reihe Steiermark 2009/4, Reihe Tirol 2009/3, Reihe Vorarlberg 2009/3, Reihe Wien 2010/6 254

29 Finanzielle Lage Burgenland Landeshauptstadt Eisenstadt die Definition und Vereinheitlichung von wichtigen Begriffen für das Haushaltswesen (bspw. nicht fällige Verwaltungsschulden, Rücklagen). Siehe dazu im Detail TZ 3 im Allgemeinen Teil. (3) Die VRV unterschied in ihren Regelungsinhalten zwischen den Ländern (einschließlich Wien) und den Gemeinden. Bei mehreren Bestimmungen, die für die Gemeinden zwingend galten, überließ sie den Ländern für deren Bereich eine eigene Regelung. So hatten bspw. die Gemeinden im Unterschied zu den Ländern außerordentliche Einnahmen und außerordentliche Ausgaben als solche besonders zu kennzeichnen. Im Allgemeinen galt der Grundsatz, dass ordentliche Ausgaben nicht durch außerordentliche Einnahmen zu decken waren. Weiters hatten die Gemeinden, ebenfalls im Unterschied zu den Ländern, für wirtschaftliche Unternehmungen und Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit 15 einen Vermögens und Schuldennachweis zu führen. Für ihre sonstigen Betriebe und betriebsähnlichen Einrichtungen hatten die Gemeinden zumindest Anlagennachweise über das bewegliche und unbewegliche Sachanlagevermögen mit Ausnahme geringwertiger Wirtschaftsgüter zu führen, in welchen die Anschaffungs und Herstellungskosten sowie die Abschreibungen darzustellen waren. Eine darüber hinausgehende Bewertung aller weiteren Vermögensgegenstände der Gemeinde sah die VRV nicht vor. 5.2 Der RH wies darauf hin, dass für einen aussagekräftigeren Gesamtüberblick über die Ertrags, Vermögens und Finanzlage einer Gemeinde insbesondere auch die Berücksichtigung des Gemeindevermögens und von ausgegliederten Einheiten in den Voranschlägen und Rechnungsabschlüssen erforderlich ist. Der RH hatte dazu ein Positionspapier über die Anforderungen an das Rechnungswesen der Länder und Gemeinden verfasst und im Oktober 2012 dem VR Komitee 16 als Grundlage für die weiteren Beratungen übermittelt (siehe Anhang zum Allgemeinen Teil). Jahresergebnisse 6 Nach den Vorgaben der VRV waren Schuldaufnahmen als Einnahmen zu verbuchen und konnten somit Fehlbeträge ausgleichen. Dadurch konnte in den kameralen Rechenwerken auch in Perioden mit ökono- 15 Betriebe mit marktbestimmter Tätigkeit sind wirtschaftliche Unternehmungen der Gemeinde, die keine eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, sich jedoch überwiegend über Markteinnahmen, wie z.b. Gebühren für Leistungen oder Mieten, finanzieren. 16 Ständiges Komitee im Sinne des Übereinkommens vom 28. Juni 1974 hinsichtlich Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Gebietskörperschaften. 255

30 Finanzielle Lage mischen Fehlbeträgen ein ausgeglichenes Haushaltsergebnis oder ein Haushaltsüberschuss ausgewiesen werden. Der RH verminderte das im Rechnungsquerschnitt 17 ausgewiesene Jahresergebnis (Saldo 4) um die neu aufgenommenen Finanzschulden. Das so ermittelte Ergebnis bezeichnete er als vereinheitlichtes Jahresergebnis. Es stellt einen rechnerischen Wert dar, um die Jahresergebnisse der Gemeinden vergleichen zu können. Tabelle 1: 7.1 (1) Die Einnahmen und Ausgaben sowie das vereinheitlichte Jahresergebnis der Gemeinde Eisenstadt stellten sich wie folgt dar: Einnahmen, Ausgaben und vereinheitlichtes Jahresergebnis Eisenstadt in Mio. EUR 1 Einnahmen 2 26,11 28,03 29,41 29,17 Ausgaben 28,82 30,26 28,08 31,20 vereinheitlichtes Jahresergebnis 3 2,71 2,23 1,33 2,03 Tilgung 1,41 1,87 1,55 1,55 vereinheitlichtes Jahresergebnis ohne Tilgung 1,30 0,36 2,88 0,48 1 Rundungsdifferenzen möglich 2 ohne Fremdfinanzierung (neu aufgenommene Finanzschulden) 3 errechnet aus dem Jahresergebnis (Saldo 4) des Rechnungsquerschnitts abzüglich der Aufnahme von Finanzschulden Quellen: Rechnungsabschlüsse der Gemeinde Eisenstadt; Statistik Austria; Berechnungen RH (2) Im Zeitraum 2008 bis 2011 stiegen die Einnahmen um 3,06 Mio. EUR bzw. 11,7 % und die Ausgaben um 2,38 Mio. EUR bzw. 8,3 %. (3) Das vereinheitlichte Jahresergebnis war im Zeitraum 2008 bis 2011 mit Ausnahme des Jahres 2010 negativ. Auch bei Abzug der Schuldentilgungen konnte in den Jahren 2008, 2009 und 2011 kein positives Jahresergebnis erzielt werden. 7.2 Der RH beurteilte die im Zeitraum 2008 bis 2011 überwiegend negativen Jahresergebnisse kritisch. Er gab zu bedenken, dass im Zeit- 17 Nach 17 VRV war dem Rechnungsabschluss einer Gemeinde ein Rechnungsquerschnitt voranzustellen, der eine Gliederung der ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung und in Finanztransaktionen enthielt. Der Saldo der Einnahmen und Ausgaben aller drei Bereiche wird in der VRV (Anhang 5b) als Saldo 4 bezeichnet. 256

31 Finanzielle Lage Burgenland Landeshauptstadt Eisenstadt raum 2008 bis 2011 auch das kumulierte vereinheitlichte Jahresergebnis mit 5,64 Mio. EUR negativ und nur nach Herausrechnung der Tilgungen mit rd EUR knapp positiv war. Da wiederholt auftretende negative Jahresergebnisse das Haushaltsgleichgewicht nachhaltig gefährden können, empfahl der RH der Gemeinde Eisenstadt, den Haushalt nachhaltig ausgeglichen zu führen. Da bei den Einnahmen nur geringe Gestaltungsmöglichkeiten für eine Gemeinde bestehen, sollte das Hauptaugenmerk auf ausgabenseitige Maßnahmen gelegt werden. 7.3 Die Gemeinde Eisenstadt sagte in ihrer Stellungnahme zu, ausgabenseitige Einsparungen erwirken zu wollen. Sie verwies jedoch darauf, dass ihre Voranschläge immer ausgeglichen seien. Auch die Rechnungsabschlüsse der Jahre 2008 bis 2011 hätten jeweils Soll und Ist Überschüsse aufgewiesen, die im Schnitt rd. 5,4 % der Gesamteinnahmen erreichten. Nach Ansicht der Gemeinde Eisenstadt spiegle das vereinheitlichte Jahresergebnis nicht korrekt die wirtschaftliche Darstellung der Gemeinde wider, da burgenländische Gemeinden Darlehen nur für Projekte und nicht zum Ausgleich eines operativen Verlusts aufnehmen dürften. Es müssten daher nicht nur die Darlehensaufnahmen, sondern auch die Investitionen aus dem Ergebnis herausgerechnet werden. 7.4 Der RH entgegnete, dass eine Einrechnung der Darlehensaufnahmen und rückzahlungen einen Ergebnisvergleich zwischen den Gemeinden insofern verzerrt hätte, als das Finanzierungsverhalten der Gemeinden höchst unterschiedlich sein konnte. Im Hinblick auf die Beseitigung dieses Einflussfaktors auf das Jahresergebnis und im Interesse einer Erhöhung der Vergleichbarkeit entschied sich der RH daher für diese Methodik und für die Berechnung des vereinheitlichten Jahresergebnisses. Eine Herausrechnung der Investitionen nahm der RH deshalb nicht vor, weil diese nicht notwendigerweise fremdfinanziert sein mussten. Einnahmenstruktur 8.1 Der Rechnungsquerschnitt gliedert die ordentlichen und außerordentlichen Einnahmen und Ausgaben einer Gemeinde in die laufende Gebarung, die Vermögensgebarung (ohne Finanztransaktionen) und in die Finanztransaktionen Abs. 1 Z 2 VRV 257

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