Herzlich willkommen zum Unternehmerworkshop am 18. November 2009

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1 Herzlich willkommen zum Unternehmerworkshop am 18. November 2009 und in Kooperation mit 1 Änderungen der Umsatzsteuer Anpassungsbedarf in Unternehmen - Moderator: Manfred Schüssler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsbeistand Referent: Thomas Oehmichen Steuerberater vereidigter Buchprüfer Bad Soden-Salmünster Co-Referent Alexander C. Braun Geschäftsführer Mamut-Lexware Vertriebs GmbH Freiburg Wiesbaden 2

2 Ablauf des Unternehmer-Workshops Begrüßung, Einführung in das Thema Änderungen der Umsatzsteuer bei den Dienstleistungen Manfred Schüssler Thomas Oehmichen Vereinfachtes Vergütungsverfahren ausländischer Vorsteuern Thomas Oehmichen Anpassungsbedarf im Unternehmen Alexander C. Braun 3 Einleitung 4

3 EU-Mehrwertsteuer-Paket Verabschiedung mehrerer EG-Richtlinien durch den Rat der Europäischen Kommission am weitestgehende Umsetzung durch Jahressteuergesetz 2009 in deutsches Recht Weitere Änderungen werden in den nächsten Jahren folgen Größte Änderung des Umsatzsteuerrechts seit 1993! 5 Wesentliche Änderungen zum Neue Bestimmungen zum Ort der sonstigen Leistungen und Verlagerung der Steuerschuldnerschaft Zusammenfassende Meldung bei Dienstleistungen im EU-Ausland Vereinfachtes Vergütungsverfahren für ausländische Umsatzsteuer 6

4 Leistungen im Umsatzsteuerrecht Leistungen Lieferungen sonstige Leistungen Gegenstand Verschaffung der Verfügungsmacht jede Leistung, die nicht Lieferung ist 7 Abgrenzung von Lieferungen und sonstigen Leistungen Leistung Beschreibung Umsatzsteuerliche Einordnung Warenlieferung Werklieferung Werkleistung Verschaffung der Verfügungsmacht an einem Gegenstand Unternehmer be- oder verarbeitet Gegenstand und beschafft mindestens einen wesentlichen Bestandteil Unternehmer be- oder verarbeitet Gegenstand und beschafft lediglich Zutaten oder Nebensachen Lieferung Lieferung (aber Reverse Charge) sonstige Leistung Dienstleistung Leisten, Unterlassen, Dulden sonstige Leistung 8

5 Sonstige Leistungen Alle wesentlichen Änderungen des EU-MWSt-Pakets betreffen die sonstigen Leistungen: Sonstige Leistungen Aktive Tätigkeit Duldungen Unterlassungen z.b. Dienstleistungen, Vermittlungsleistungen, Transportleistungen, Werkleistungen z.b. Vermietung und Verpachtung, Darlehensgewährung, Überlassung von Rechten z.b. Wettbewerbsverzicht 9 Neubestimmung: umsatzsteuerlicher Unternehmer (1) Unternehmer Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit (Gewinnerzielungsabsicht ist nicht notwendig) selbständig tätig (deshalb keine Arbeitnehmer) einem Unternehmer gleichgestellte juristische Person nicht unternehmerisch tätige Organisationen, Institutionen etc. denen eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) erteilt wurde 10

6 Neubestimmung: umsatzsteuerlicher Unternehmer (2) Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber seinem Auftragnehmer eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, kann dieser davon ausgehen, dass die Leistung für dessen unternehmerischen Bereich geleistet wird. 11 Änderungen bei den Dienstleistungen Die Bestimmung des Orts der Leistung: das A und O der Umsatzsteuer 12

7 Ort der sonstigen Leistung Ortsbestimmung ist wichtig für folgende Fragen: Sonstige Leistung im In- oder Ausland steuerbar und steuerpflichtig? Erklärungspflicht im In- oder Ausland? Korrekte Einhaltung von Dokumentations- und Nachweispflichten im In- oder Ausland? Korrekte Angaben auf einer Rechnung? Ist Steuerschuldner der Leistende oder der Leistungsempfänger? Leistungsort für reine Inlandssachverhalte irrelevant! 13 Bedeutung des Leistungsempfängers Beteiligte Leistungsempfänger Ort der sonstigen Leistung Business to Customer (B2C) Business to Business (B2B) Nichtunternehmer / Privatperson Unternehmer / juristische Person, der USt-IdNr. erteilt wurde Unternehmensortprinzip: Sitzort des leistenden Unternehmens bzw. Betriebsstätte Empfängerortprinzip: Sitzort des Leistungsempfängers bzw. dessen Betriebsstätte Ausnahmen sind zu beachten! 14

8 Die Fiktion Die Ortsbestimmung im Umsatzsteuerrecht ist rein fiktiv! Grundsätzliche Möglichkeiten: am Sitzort des leistenden Unternehmens am Sitzort des Leistungsempfängers am Belegenheitsort eines Grundstücks am Ort, an dem der leistende Unternehmer überwiegend oder ausschließlich tätig wird 15 Grundregel im B2B-Geschäft Erbringung einer sonstige Leistung Besteuerung am Sitz des empfangenden Unternehmens (Kunde) Inländischer Unternehmer Leistung Ausländischer Unternehmer Ort der Leistung 16

9 Grundregel im B2C-Geschäft Erbringung einer sonstige Leistung Besteuerung am Sitz des leistenden Unternehmens Inländischer Unternehmer Leistung Ausländischer Nichtunternehmer Ort der Leistung 17 Beispiel: falsche Verwendung der USt-Id.Nr. Unternehmer S aus Straßburg (Frankreich) restauriert für den Unternehmer U einen antiken Schrank. U teilt dem S seine USt-IdNr. für die Abwicklung dieses Auftrags mit. S berechnet dem U keine Umsatzsteuer. Im Rahmen einer Betriebsprüfung bei dem U stellt sich heraus, dass der Schrank nur für private Zwecke verwendet wurde. Französischer Unternehmer Restauration Deutsche Kunde (dt. USt-Id.Nr.) Privathaus 18

10 Lösung: falsche Verwendung der USt-Id.Nr. U hat fehlerhaft seine USt-Id.Nr. verwendet deshalb liegt nach Verwaltungsmeinung ein B2B-Geschäft vor. Leistungsort ist nach 3a (2) UStG in Deutschland U ist für die Leistung des S Steuerschuldner U hat keinen Vorsteuerabzug, da die Leistung nicht für sein Unternehmen bezogen wurde 19 Ausnahme: Grundstücke (B2B + B2C) Leistungen im Zusammenhang mit Grundstück an Unternehmer oder Nichtunternehmer Ort: immer dort, wo das Grundstück liegt Leistungsort kann auch im Ausland sein, wenn Unternehmer und Kunde aus demselben Land! Inländischer Unternehmer Leistung In-/ausländischer Kunde 20

11 Ausnahme: kurzfristige Vermietung (B2B + B2C) Kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln Wasserfahrzeuge bis zu 90 Tagen Andere Beförderungsmittel bis zu 30 Tagen Ort: Übergabe des Beförderungsmittels mehrere Vermietungen, die unmittelbar aufeinander folgen, werden zusammen gerechnet Inländischer Unternehmer Leistung In-/ausländischer Kunde > 31 Tage > 91 Tage 21 Beispiel: Nutzung kurzfristig gemieteter Gegenstände Der in Frankfurt ansässige Autovermieter H vermietet an einen in der Schweiz ansässigen Unternehmer S einen Lkw für zwei Wochen S holt den Lkw bei U Der Lkw wird überwiegend in der Schweiz genutzt 22

12 Lösung: Nutzung kurzfristig gemieteter Gegenstände Der Ort der Leistung bei der kurzfristigen Vermietung des Beförderungsmittels richtet sich grundsätzlich nach 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG Er wäre hier am Übergabeort in Frankfurt. Da der Lkw aber nicht im Inland, sondern überwiegend in der Schweiz genutzt wird, ist die Leistung nach 3a Abs. 7 UStG als in der Schweiz ausgeführt zu behandeln Die sonstige Leistung ist in Deutschland nicht steuerbar 23 Ausnahme: Unterhaltung, Wissenschaft und Sport (B2B + B2C) Kulturelle, künstlerische, wissenschaftliche, unterrichtende, sportliche, unterhaltende oder ähnliche Leistungen (z.b. im Zusammenhang mit Messen und Ausstellungen) Gilt auch für die Leistungen von Veranstaltern! Ort: dort, wo die Leistung tatsächlich erbracht wird Inländischer Unternehmer Leistung In-/ausländischer Kunde 24

13 Ausnahme: Restaurationsumsätze (B2B + B2C) Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle Ort: dort, wo Speisen und Getränke tatsächlich abgegeben werden Ausnahme: Abgabe auf Schiffen, in der Eisenbahn und in Flugzeugen im Gemeinschaftsgebiet (Ort = Start der Beförderung) Inländischer Unternehmer Leistung In-/ausländischer Kunde 25 Ausnahme: Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen (B2C) Reparaturleistungen und Wartungsarbeiten oder Begutachtung Ort: dort, wo Arbeiten oder Begutachtung tatsächlich ausgeführt wird Gilt nur bei Nichtunternehmern (Ort bei Unternehmer als Abnehmer = Sitz des Kunden) Inländischer Unternehmer Leistung In-/ausländischer Kunde 26

14 Ausnahme: Vermittlung von Umsätze (B2C) Agentur- und Maklergeschäfte etc. Ort: dort, wo der vermittelte Umsatz ausgeführt wird gilt nur bei Nichtunternehmern (Ort bei Unternehmer als Abnehmer = Sitz des Kunden) gilt nicht bei Vermittlungen in Zusammenhang mit Grundstücken (z.b. Grundstücksmakler) Inländischer Unternehmer Leistung In-/ausländischer Kunde 27 Ausnahme: Katalogleistungen (B2C) Rechteüberlassung, Beratungsleistungen etc. an Nichtunternehmer im Drittlandsgebiet Ort: Wohnsitz oder Sitz des Kunden Beispiel: Rechtsanwalt Sitz: (EU) rechtliche Beratung US-ansässige Privatperson Abrechnung ohne Umsatzsteuer Ort der Leistung 28

15 Ausnahme: Personenbeförderung (B2B + B2C) Beförderung von Personen (Straße, Bahn, Schiff, Flugzeug) an Unternehmer oder Nichtunternehmer Ort: dort, wo Beförderung bewirkt wird Grenzüberschreitend: Aufteilung nach Streckenanteilen (Streckenprinzip) - (EU + Drittland) Ausnahmen für Anschlussstrecken etc. beachten ggf. Zwang zur Erfüllung umsatzsteuerlicher Pflichten im Ausland! im Inland: steuerbar und ggf. steuerpflichtig Streckenteil Inland im Inland: nicht steuerbar im Ausland: ggf. steuerpflichtig Streckenteil Ausland 29 Ausnahme: Güterbeförderung (B2C) Speditionen, Frachtführer etc. Beförderungen mit Drittlandsbezug Leistung ist aufzuteilen (Streckenprinzip) bei Ausfuhren ist inländischer Streckenteil ggf. steuerfrei innergemeinschaftliche Beförderungen Ort: immer dort, wo die Beförderung beginnt steuerpflichtig im Abgangsland Nebenleistungen (Be- und Entladen, Lagern etc.) Ort: wo leistender Unternehmer tätig wird (Lade- oder Lagerort) Ort der Leistung 30

16 Ausnahme: Güterbeförderung (B2B) Speditionen, Frachtführer etc. Ort: Sitz des Leistungsempfängers Problem Drittland: Beförderung erfolgt ganz oder teilweise in Nicht-EU-Mitgliedssaat (z.b. Schweiz) doppelte steuerliche Erfassung droht (EU-Staat des Leistungsempfängers + Drittstaat) Ort der Leistung EU-Sicht Drittland Ort der Leistung Drittlands-Sicht 31 Weitere Ausnahmen Elektronische Dienstleistungen (B2C) Unternehmer mit Sitz im Drittland (z.b. USA, Schweiz) Ort: im EU-Mitgliedsland, in dem Nichtunternehmer (z.b. Privatperson) seinen Wohnsitz oder Sitz hat Verlagerung des Ortes in Ausnahmefällen des Drittlandsverkehrs (B2C) Unternehmer mit Sitz im Drittland (z.b. USA, Schweiz) Voraussetzung: Nutzung oder Verwertung im Inland Kurz- und langfristige Vermietung von Beförderungsmitteln sog. Katalogleistungen (in der EU) Leistungen der Telekommunikation oder Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen Problem: Prüfbarkeit durch EU-Steuerbehörden 32

17 Planquadrat der Ortbestimmung (B2B) Beispiel: Bauprojekt im Zentrum von Warschau Auftraggeber ist Limited Company mit Sitz in London Beauftragung eines deutschen Architekten mit Sitz in Berlin Beauftragung eines deutschen Unternehmensberaters mit Sitz in Hamburg mit einem neuen Unternehmenskonzept Beauftragung eines Sachverständigen mit der Begutachtung von Fertigbauteilen für Gebäude in der österreichischen Fabrik der Limited Company Ein deutscher Personenschützer mit Sitz in Hamburg wird beauftragt, den Geschäftsführer der Ltd. auf einer Reise nach China zu schützen Alle Beteiligten nutzen USt-IdNr. ihres Landes 33 Planquadrat der Ortbestimmung B2B (Rechtslage bis 2009) Leistung wird dort erbracht, wo Leistender überwiegend tätig wird Leistung des Sachverständigen Leistung wird dort erbracht, wo das Grundstück liegt Leistung des Architekten Leistung wird dort erbracht, wo Leistende Sitz hat Leistung des Personenschützers Leistung wird dort erbracht, wo Leistungsempfänger (Ltd.) Sitz hat Leistung des Unternehmensberaters 34

18 Planquadrat der Ortbestimmung (B2B) (Rechtslage ab 2010) Leistung wird dort erbracht, wo das Grundstück liegt Leistung des Architekten Leistung wird dort erbracht, wo Leistungsempfänger (Ltd.) Sitz hat Leistung des Unternehmensberaters, Sachverständigen und Personenschützers 35 Prüfungsschema im B2B-Bereich Grundstückleistungen Lage des Grundstücks kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln körperliche Übergabe künstlerische, sportliche, unterrichtende Leistungen, Messeleistungen Lage des Grundstücks Restaurationsleistungen körperliche Übergabe Personenbeförderung Streckenprinzip restliche sonstige Leistungen Sitz/Niederlassung des Leistungsempfängers Sonderregelung: kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln durch Drittlandsunternehmen Sonderregelung: kurzfristige Vermietung von Nutzfahrzeugen bei Leistungsempfängern im Drittland Inland Drittland Sonderregelung: Restaurationsleistungen auf Schiffen, Flugzeugen, Bahn Abgangsort 36

19 Prüfungsschema im B2C-Bereich Grundstückleistungen Lage des Grundstücks kurzfristige Vermietung von Beförderungsmitteln körperliche Übergabe künstlerische, sportliche, unterrichtende Leistungen, Messeleistungen Lage des Grundstücks Restaurationsleistungen körperliche Übergabe Arbeiten/Begutachtung beweglicher körperlicher Gegenstände Tätigkeitsort Vermittlungsleistungen Ort der vermittelten Leistung Katalogleistungen (z.b. Beratung) an Leistungsempfänger im Drittland Drittland Elektronische Dienstleistungen von Drittlandsunternehmen Inland Personenbeförderung / nicht innergemeinschaftliche Güterbeförderung Streckenprinzip Innergemeinschaftliche Güterbeförderung Beförderungsbeginn restliche sonstige Leistungen Sitz/Niederlassung des Leistenden 37 Übersicht über Katalogleistungen 1. die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Patenten, Urheberrechten, Markenrechten und ähnlichen Rechten 2. Leistungen, die der Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit dienen, einschließlich der Leistungen der Werbemittler und Werbeagenturen 3. sonstige Leistungen aus der Tätigkeit von Freiberuflern (Anwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ingenieure, Sachverständige, Aufsichtsratsmitglieder, Dolmetscher etc.) und ähnliche Leistungen anderer Unternehmer (rechtliche, wirtschaftliche und technische Beratung) 4. die Datenverarbeitung 5. die Überlassung von Informationen einschließlich gewerblicher Verfahren und Erfahrungen 6. Wertpapiergeschäfte etc., Verwaltung von Krediten und Kreditsicherheiten, Leistungen im Geschäft mit Gold, Silber, Platin (außer Münzen und Medaillen) 7. die Gestellung von Personal 8. der Verzicht auf Rechte i.s.d. Nr der Verzicht, ganz oder teilweise eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit auszuüben 10. die Vermietung beweglicher, körperlicher Gegenstände (ohne Beförderungsmittel) 11. Leistungen auf dem Gebiet der Telekommunikation 12. die Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen 13. auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen 14. Die Gewährung des Zugangs zu Erdgas- und Elektrizitätsnetzen, zu Fernleitungen und damit zusammenhängende Leistungen 38

20 Änderungen bei den Dienstleistungen Reverse Charge-Verfahren Fremdkörper im Umsatzsteuersystem? 39 Systematik der Umsatzsteuer Grundsatz Besteuert werden soll der Endverbrauch von Gütern und Leistungen innerhalb der EU Die Steuer trägt der Endverbraucher Die Anmeldung und Zahlung der Steuer erfolgt durch den leistenden Unternehmer Reverse Charge = Umkehr der Steuerschuldnerschaft Die Anmeldung und Zahlung der Steuer erfolgt durch den die Leistung empfangenden Unternehmer! 40

21 Reverse Charge-Verfahren Deutscher Unternehmer Leistung Ausländischer Unternehmer Ort der Leistung Abrechnung ohne deutsche Umsatzsteuer Ausländischer Unternehmer erklärt Umsatz im Heimatland und hat i.d.r. Vorsteuerabzug 41 Reverse Charge-Verfahren Verlagerung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger (Auslandssachverhalt) Voraussetzungen Leistender Unternehmer mit Sitz in einem EU-Mitgliedsland Umsätze in einem anderen EU-Mitgliedsland Leistungsempfänger ist ebenfalls Unternehmer Achtung: nur in der EU nur im B2B-Geschäft nur wenn Leistungsort im Ausland! 42

22 Folgen des Reverse Charge-Verfahrens Leistender Unternehmer rechnet ohne in- oder ausländische Umsatzsteuer ab Achtung: Hinweis auf Übergang der Steuerschuldnerschaft in der Rechnung notwendig! Leistungsempfänger versteuert den Leistungsempfang Achtung: Leistungsempfänger muss Steuer selbst ausrechnen! - Das kann Problem bereiten: - Anwendung des richtigen Steuersatzes - Identifizierung steuerfreier Umsätze Leistungsempfänger hat gleich hohen Vorsteuerabzug Achtung: aber nur, wenn Eingangsleistung mit steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängt Eingangsleistungen sind in Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen aufzunehmen 43 Reverse Charge-Verfahren in Deutschland Besteuerung nach 13b Abs. 1 UStG Voraussetzungen Ort der Leistungserbringung in Deutschland im Ausland ansässiger Unternehmer leistet Geltung für Werklieferungen Werkleistungen fast alle anderen sonstigen Leistungen 44

23 Änderungen bei den Dienstleistungen Problem 1: Im Ausland gilt nicht immer das Reverse Charge-Verfahren 45 Problem: Keine Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens im Ausland (B2B) Für eine bestimmte Leistung gilt im Ausland nicht das Reverse Charge-Verfahren! Folgen Rechnung mit ausländischer Umsatzsteuer Umsatzsteuerliche Registrierung im Ausland Zahlung ausländischer Umsatzsteuer Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und -voranmeldungen Erfüllung aller Nachweis- und Dokumentationspflichten im Ausland 46

24 Zwingende Anwendung des Reverse Charge-Verfahrens (B2B) Güterbeförderungen und Nebenleistungen Vermittlungsleistungen Begutachtung und Bearbeitung beweglicher Gegenstände sog. Katalogleistungen Überlassung von Rechten Werbung Beratung Datenverarbeitung Überlassung von Know how Gestellung von Personal Vermietung beweglicher Gegenstände (z.b. Kfz, Container) auf elektronischem Wege erbrachte Leistungen u.ä.m. 47 Leistungen, für die Reverse Charge-Verfahren nicht zwingend vorgesehen ist (B2B) Werklieferungen Werkleistungen Grundstücksleistungen künstlerische, unterhaltende, sportliche Darbietungen Veranstaltertätigkeit wissenschaftliche, unterrichtende Tätigkeit Deutsche Unternehmen sollten bei Erbringung entsprechender Leistungen im Ausland immer prüfen, ob - Reverse Charge-Verfahren anwendbar oder - Registrierung im Ausland notwendig! 48

25 Änderungen bei den Dienstleistungen Problem 2: Betriebsstätten machen die Lage unübersichtlich 49 Betriebsstätten im Umsatzsteuerrecht feste Geschäftseinrichtung oder Anlage muss dem Unternehmen dienen hinreichender Grad an Beständigkeit notwendig Struktur: ausreichende Ausstattung mit Personal und Sachmitteln, um entsprechende Leistungen erbringen zu können Umsatzsteuerliche Betriebsstätte nicht gleich Betriebsstätte im Ertragsteuerrecht oder DBA-Recht Anforderungen im Umsatzsteuerrecht höher! 50

26 Abgrenzungskriterien Begriffsbestimmung des EuGH: feste Niederlassung Formale Kriterien: z.b. Eintragung einer Niederlassung im Handelsregister Tätigkeit von Mitarbeitern in der Niederlassung Büroräume / andere Räumlichkeiten Telefon und Telekommunikationsmittel in der Niederlassung Ausarbeitung und Abschluss von Verträgen vor Ort Erstellung von Rechnungen vor Ort Anmeldung von Kraftfahrzeugen 51 Problembereich: Betriebsstätte als Leistungsempfänger (1) Beispiel Deutsches IT-Unternehmen erhält Auftrag von einem britischen Unternehmen Wartung von EDV-Programmen Leistungen werden gegenüber britischem Stammhaus und deren deutscher Betriebsstätte erbracht 52

27 Problembereich: Betriebsstätte als Leistungsempfänger (2) Deutsches IT-Unternehmen Wartung der Kunden-EDV Ausländisches Unternehmen Wartung der Kunden-EDV Niederlassung des Kunden Wartungsleistung steuerpflichtig Rechnung mit deutscher Umsatzsteuer Reverse Charge Rechnung ohne Umstzsteuer 53 Problembereich: Betriebsstätte als Leistungsempfänger (3) Leistender Unternehmer weiß ggf. überhaupt nicht, welche Leistungen er für das Stammhaus oder für Betriebsstätten erbringt ohne Mitwirken des Kunden bekommt er Probleme Abrechnung mit oder ohne Umsatzsteuer? Richtige Ausstellung der Rechnung? Korrekte Erfüllung aller umsatzsteuerlichen Verpflichtungen?? 54

28 Problembereich: Betriebsstätte als Leistungsempfänger (4) Dokumentation, welche Leistungen für Stammhaus oder Betriebsstätten erbracht werden bei gewissen Leistungen aber fast unmöglich (z.b. auf elektronischem Wege erbrachten Dienstleistungen) Sofern möglich: im Vertrag mit dem Kunden Aufteilung regeln (Leistungserbringung, Zeitaufteilung, Aufteilung des Entgeltes) Verträge sind für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht zwingend bindend aber starke Indizwirkung im Zweifel gilt Leistung als an das Stammhaus erbracht - aber Vorsicht, wenn sich aus Unterlagen andere Anhaltspunkte ergeben 55 Änderungen bei den Dienstleistungen Problem 3: Leistungsbündel 56

29 Leistungsbündel Umsatzsteuerlicher Begriff: Einheitlichkeit der Leistung häufig werden eine Vielzahl von Leistungen an einen Kunden erbracht Beispiel: IT-Unternehmen Erstellung von neuen Softwareprogrammen Programmierung von Schnittstellen Wartung von Programmen Migration von Datenbeständen (Übertragung von Daten in andere Programme) u.a.m. Handelt es sich um eine einheitliche Leistung oder um verschiedene Einzelleistungen? 57 Probleme bei Leistungsbündeln Bestimmung des Ortes der einzelnen Leistungen (Auslandssachverhalte)? Zeitpunkt der Leistungserbringung? Leistung steuerpflichtig oder steuerfrei? Anwendung des richtigen Umsatzsteuersatzes? korrekte Abrechnung der Leistungen? korrekte Erfüllung aller umsatzsteuerlichen Anforderungen? 58

30 Einheitlichkeit der Leistung (1) Grundsatz: jede Lieferung und sonstige Leistung ist eine selbständige Leistung zusammenhängende Vorgänge können sind nicht von vornherein als eine einheitliche Leistung angesehen werden (z.b. einheitlicher Vertrag oder ein Gesamtentgelt) Einzelleistung Einheitsleistung oder Einzelleistung Einzelleistung 59 Einheitlichkeit der Leistung (2) einheitlicher wirtschaftlicher Vorgang ist eine Leistung gleichwertige Leistungen müssen so ineinander greifen, dass sie hinter das Ganze zurücktreten oder es wird eine Nebenleistung zu einer Hauptleistung erbracht Nebenleistungen enger Zusammenhang zur Hauptleistung kommen üblicherweise im Gefolge der Hauptleistung vor Beispiel: Montage 60

31 Beispiel: Einheitlichkeit einer Leistung (1) Rechenzentrum Rahmenvertrag Bank Leistungsumfang: Einrichtung automatisiertes Überweisungssystem Archivierung von Daten Beschreibung und Überwachung von Verfahrensabläufen Bereitstellung von Ergebnisdaten Prüfung von Auszahlungen durch Geldautomaten und EC-Terminals Insgesamt Einzelpositionen Aufteilung durch das Unternehmen: 145 Einzelpositionen = 1/3 des Entgeltes steuerfrei = steuerfrei (Umsätze im Einlagengeschäft und Kontokorrentverkehr) übrige Einzelpositionen = 2/3 des Entgeltes steuerpflichtig 61 Beispiel: Einheitlichkeit einer Leistung (2) Steuerfreiheit der Teilleistungen wichtig, weil Bank Vorsteuern nicht abziehen kann Die partielle Steuerfreiheit führt zur Kostenreduktion bei der Bank! BFH vom : Rahmenvertrag stellt ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes dar Folge: Das gesamte Entgelt ist steuerpflichtig! Solche Konstellationen sind immer zu prüfen (Verträge haben Indizwirkung) 62

32 Weitere Änderungen Zusammenfassende Meldungen Rechnungserstellung bei Leistungen in Ausland 63 Zusammenfassende Meldungen (1) bisher nur im innergemeinschaftlichen Warenverkehr ab : innergemeinschaftliche sonstige Leistungen Sofern diese im EU-Ausland dem Reverse Charge-Verfahren unterliegen auch deshalb ist Prüfung wichtig, ob Reverse Charge- Verfahren oder Registrierung im Ausland anzuwenden 64

33 Zusammenfassende Meldungen (2) Angabe USt-IdNr. des Leistungsempfängers die Gesamtentgelte für diesen Leistungsempfänger im Kalendervierteljahr Elektronische Übermittlung der Daten an das Bundeszentralamt für Steuern Bei Nichtabgabe: Bußgeld bis zu Rechnungserstellung Alle üblichen Rechnungsangaben nach 14 Abs. 4 UStG bei Reverse Charge-Verfahren eigene USt-IdNr. USt-IdNr. des Kunden Hinweis auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft Beispiel: This service is subject to reverse charge regulation bei Auslandsleistungen ohne Reverse Charge-Verfahren Ausweis ausländischer Umsatzsteuer 66

34 Rechnungsprüfung in Bezug auf die USt-Id.Nr. direkte Anfrage bei der korrespondierenden ausländischen Behörde. Eine aktuelle Liste der Zugangsadressen ist nicht verfügbar! In den meisten Fällen ist damit zu rechnen, dass die Internetseiten in der Landessprache verfasst sind! Vorlage des Erteilungsbescheides der USt-IdNr. der ausländischen Finanzbehörde Wichtig für die Prüfung ausländischer Rechnungen: Die folgende Folie zeigt die Abkürzung für die Bezeichnung der ausländischen USt-IdNr. und deren Arithmetik 67 68

35 Vereinfachtes Vergütungsverfahren 69 Umsatzsteuervergütung ausländische Umsatzsteuer gilt vorrangig für folgende Leistungen Kraftstoffe Transportmittel Beherbergung Restauration andere Leistungen, für die das Reverse Charge-Verfahren nicht gilt Achtung: keine Vergütung, wenn Reverse Charge-Verfahren nicht anwendbar Zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer wird nicht vergütet! Keine Vergütung im Ausland, wenn Vorsteuerabzug im Ausland ausgeschlossen (z.b. Hotel- oder Restaurantleistungen in einigen EU-Staaten) 70

36 Umsatzsteuervergütungs-Verfahren Deutscher Unternehmer Leistung Ausländischer Unternehmer Ort der Leistung Abrechnung mit deutscher Umsatzsteuer ggf. Vergütung der deutschen Umsatzsteuer an ausländischen Unternehmer 71 Änderung des Vorsteuervergütungsverfahrens ab 2010 (1) Antragsfrist = des folgenden Kalenderjahres (bisher 30.06) Der Antrag ist auf elektronischem Weg zu stellen Pflicht zur Vorlage einer Unternehmerbescheinigung entfällt Antrag beim eigenen (inländischen) Finanzamt Pflicht zur Vorlage von Originalrechnungen und Dokumenten entfällt (können aber angefordert werden) Vergütung innerhalb von 4 Monaten und 10 Tagen ansonsten Verzinsung des Vergütungsanspruches Deutliche Entlastung für Unternehmen 72

37 Änderung des Vorsteuervergütungsverfahrens ab 2010 (2) Antragsteller Bisher: Antragsfrist (im Folgejahr) Vergütungsstaat Neu: Achtung: Nicht verlängerbar! 73 Änderung des Vorsteuervergütungsverfahrens ab 2010 (3) Pflicht elektronische Übermittlung an deutsches Finanzamt Originalrechnungen 74

38 Änderung des Vorsteuervergütungsverfahrens ab 2010 (4) Antragsteller Vergütungsstaat Vergütungszeitraum Bisher: 3 Jahre? Neu: Zinsen von ausländischer Finanzbehörde 4 Monate und 10 Tage 75 Anpassungsbedarf in Unternehmen 76

39 Allgemeine Hinweise (1) Beantragung einer eigenen USt-IdNr. Erfassung bzw. Abfrage der USt-IdNr. ausländischer Dienstleistungsunternehmen Qualifizierte Abfrage ausländischer USt-Id.Nr. beim Bundeszentralamt für Steuern der EU-Kommission bei den ausländischen Behörden anderer EU-Mitgliedsstatten Nr. Nr. Nr. Nr. Nr. 77 Allgemeine Hinweise (2) Analyse von eigenen sonstigen Leistungen mit Auslandsbezug: Reverse Charge oder Registrierung im Ausland? Meldepflichten im Ausland beachten! Analyse, ob Leistungen an Stammhaus oder Betriebsstätten von Kunden erbracht werden Dokumentation nicht vergessen! Anpassung von Prozessbeschreibungen etc. 78

40 Umsatzsteuervoranmeldungen Zeile 41 (Kennziffer 21) Nicht steuerbare sonstige Leistungen gem. 18b Satz 1 Nr. 2 UStG Müssen mit entsprechenden Angaben in der Zusammenfassenden Meldung korrespondieren! Zeile 48 (Kennziffer 46) Im Inland steuerpflichtige Leistungen von im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmen Zeile 58 (Kennziffer 67) Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des 13b UStG / 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) 79 Anpassung EDV-Systeme (1) Betroffene Programme und Dateien Finanzbuchhaltung Stammdaten (CRM) für Kunden und Lieferanten Faktura Warenwirtschaftssystem Kostenrechnung selbst erstellte Systeme und Tabellen 80

41 Anpassung EDV-Systeme (2) Möglicher Anpassungsbedarf USt-IdNr. ausländischer Geschäftskontakte Erfassung eigener Leistungen (Reverse Charge-Verfahren oder Registrierung im Ausland) Zusammenfassende Meldungen (automatisierte Übernahme) Kontenpläne und Kostenschlüssel Umsatzsteuersätze Eigenprogrammierung der automatisierten USt-Id.Nr.-Abfrage (siehe: 81 Anpassung EDV-Systeme (3) Customizing von Individualprogrammen Feststellung des Anpassungsbedarfs Planung des Anpassungsaufwandes Rechtzeitige Beauftragung der Programmierung Festlegung des Fertigstellungszeitpunktes Planung der Mitarbeiterschulung Anpassung interner Prozessbeschreibungen Anpassung des Benutzerhandbuches 82

42 Anpassung EDV-Systeme (4) Standardprogramme Bestätigung des Herstellers für Gesetzeskonformität Prüfung, ob Programmänderungen gesetzlichen Anforderungen genügt Verantwortung weiterhin bei Geschäftsleitung oder Inhaber! Schulungsbedarf feststellen 83 Personalbereich Rechnungseingangskontrolle Formale Richtigkeit der Rechnungen Abgleich mit vorhandenen Stammdaten Eigene Auslandsleistungen Korrekte Ausstellung eigener Rechnungen Erfüllung steuerlicher Pflichten im Ausland Rechtzeitige Abgabe Zusammenfassender Meldungen Qualifizierte Abfrage der USt-IdNr. ausländischer Geschäftskontakte beim Bundeszentralamt für Steuern Schulung von Mitarbeitern 84

43 Vergütung ausländischer Umsatzsteuern Termin vormerken ab 2010: spätestens bis zum des Folgejahres Achtung: in Nicht-EU-Staaten ggf. kürzere Frist! Prüfung, ob Outsourcing sinnvoll ist möglichen Datenaustausch mit externem Dienstleister austauschbare Datensätze definieren Testlauf für den Datenaustausch Erstellung Prozessbeschreibung 85 Anpassung von Dokumenten Aufnahme der eigenen USt-IdNr. auf Briefbögen Rechnungsvordrucken Lieferscheinen AGB Website 86

44 Vertragswesen Aufteilung von Leistungen und Entgelten, wenn Leistungen an ausländische Kunden mit Niederlassungen im Inland oder sonstigen Ausland erbracht werden Splitten von Verträgen, wenn Leistungen als selbständige Leistungen an denselben Kunden erbracht werden Umsatzsteuerklausel bei langfristigen Verträgen (z.b. Vermietung) 87 Checkliste Sind alle notwendigen Formulare systemseitig mit Ihrer USt-IdNr. versehen Wird auf Rechnungen der angewandte Steuerfall ersichtlich? Lässt sich bei der Neuanlage von Debitoren zwingend zwischen Privatleuten und Geschäftskunden unterschieden? Wird bei der Nutzung falscher USt-Schlüssel gewarnt, um Fehler zu verhindern? Greifen alle Anwendungen auf dieselben Kundenkontaktdaten zu? Ihr IT-System 88

45 Zusammenfassung Wissenstransfer an Abteilungen/Mitarbeiter sicher stellen Betroffene Prozesse analysieren und Neuerungen definieren Alle beteiligten IT-Systeme prüfen und Anpassungsbedarf ermitteln IT-Systeme anpassen bzw. auf geprüfte Versionen umsteigen Mitarbeiter zu Systemen und Prozessen schulen 89 Noch Fragen? jkhkljh jkhkljh kjkljh 90

46 Vielen Dank für Ihre Geduld und Ihre Aufmerksamkeit! 91 Es folgt: Unser Werbeblock 2007 sybo Steuerberatungsgesellschaft Aktiengesell schaft

47 Unsere Standorte Standorte in fast allen Bundesländern Hamburg (Sitz) Gerhofstr. 2, Hamburg Berlin Bad Soden-Salmünster Braunsbedra/Merseburg Kassel Kempten Magdeburg Münster (Westfalen) Nagold Neumarkt (Oberpfalz) Oldenburg (Oldenburg) Reutlingen Rosenheim Rostock Speyer Wiesbaden Wiesmoor 93 IAPA-Standorte (International Association of Professional Advisers) Wir machen nicht an den Grenzen halt: Basel Hamburg Wien Oslo Trelleborg Rotterdam Brüssel Paris London Dublin Barcelona Lissabon Rom Athen Budapest Prag Warschau Moskau Schweiz (Sitz) Deutschland Österreich Norwegen Schweden Niederlande Belgien Frankreich Großbritannien Irland Spanien Portugal Italien Griechenland Ungarn Tschechien Polen Russland 94

48 Was wir sonst noch bieten: rund 150 Mitarbeiter, die gern für Sie da sind rund 30 Berufsträger, unter denen für jedes noch so exotische Problem mindestens ein Spezialist ist ISO-Zertifizierung aller beteiligten Kanzleien 95 Was wir sonst noch bieten: Branchenfokus Logistik Medien + IT Beteiligungsgesellschaften NPO s (Non Profit Organisations) Themenfokus Fördermittel Unternehmensnachfolge Internationalisierung Mittelstand 96

49 Moderator Manfred Schüssler Wirtschaftsprüfer Steuerberater Rechtsbeistand Vorstandsvorsitzender der sybo AG Kleiststraße Bad Soden-Salmünster Tel: ( ) Fax: ( ) m.schuessler@sybo-ag.de 97 Referent Thomas Oehmichen Steuerberater Vereidigter Buchprüfer IAS/IFRS accountant Geschäftsführer der Oehmichen GmbH Vorstand der sybo AG Fasaneriestraße Wiesbaden Tel: (0611) Fax: (0611) t.oehmichen@sybo-ag.de 98

50 Co-Referent Alexander C. Braun Dipl.-Ing. (FH) Country Manager Mamut Software GmbH Geschäftsführer der Mamut-Lexware Vertriebs GmbH Munzinger Str Freiburg Tel Fax: alexanderb@mamut.de 99

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