Haftung eines GmbH- Geschäftsführers

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1 Haftung eines GmbH- Geschäftsführers Kaum ein Beruf ist so großen Haftungsrisiken ausgesetzt wie der eines GmbH-Geschäftsführers. Seien es zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz, strafrechtliche Konsequenzen oder Steuer- und Sozialrechtliche Vorschriften. Wichtig für einen GmbH-Geschäftsführer ist, diese Haftungsrisiken zu kennen. Zivilrechtlich unterscheidet man zwischen der Innenhaftung und der Außenhaftung: Die Innenhaftung beschreibt die Haftung des Geschäftsführers gegenüber seiner Gesellschaft. Der Begriff Außenhaftung bezieht sich auf die Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten. Haftet der Geschäftsführer zivilrechtlich, dann haftet er unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen, also auch seinem gegenwärtigem und künftigem Privatvermögen. Dies gilt auch für als Geschäftsführer bestellte Gesellschafter einer GmbH, dem sogenannten Gesellschafter-Geschäftsführer. Meine Beiträge zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers sind daher wie folgt gegliedert: Haftung eines GmbH-Geschäftsführers im Innenverhältnis Der Geschäftsführer haftet gem. 43 GmbH-Gesetz gegenüber der Gesellschaft auf Schadenersatz, wenn er vorsätzlich oder fahrlässig in Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes nicht beachtet (hat) und dadurch der Gesellschaft ein Vermögensschaden entsteht. Gem. 43 Abs. 3 GmbH-Gesetz ist die Geschäftsführung der Gesellschaft zum Schadenersatz verpflichtet, wenn sie entgegen 30 GmbH-Gesetz aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichem Vermögen Zahlungen an ihre Gesellschafter vornimmt (sogen. verbotene Einlagenrückgewähr) Anzeige Greift der Geschäftsführer zum Erwerb eigener Geschäftsanteile durch die Gesellschaft deren Stammkapital an, so haftet er der Gesellschaft für den Schaden. Ausnahmsweise besteht diese Haftung auch dann, wenn ein Gesellschafterbeschluss sein Verhalten deckt. Umkehrung der Beweislast: Seit einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom liegt die Beweislast bei Haftungsfällen beim GmbH-Geschäftsführer, wodurch sich dessen Stellung

2 bei Haftungsprozessen erheblich verschlechtert hat. Der Geschäftsführer muß vor Gericht darlegen und beweisen, daß er seinen Sorgfaltspflichten nachgekommen ist oder daß der von ihm verursachte Schaden unvermeidlich war. Jeder GmbH-Geschäftsführer sollte daher immer schriftlich dokumentieren, wie er sein unternehmerisches Ermessen bei bedeutenden Unternehmensentscheidungen ausgeübt hat und was ihn dazu bewogen hat. Wenn immer es geht, sollte er auch bei Unternehmensentscheidungen, welche unter seine alleinige Entscheidungskompetenz fallen, einen Zustimmungsbeschluss der Gesellschafterversammlung einholen und diese dazu vorher umfassend informieren. Auflistung typischer Haftungstatbestände eines GmbH- Geschäftsführers Folgende Aufzählung zeigt typische Haftungstatbestände eines GmbH- Geschäftsführers: Gesetzesverletzungen: Jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung von Gesetzen, die zu einem Schaden für die Gesellschaft führt, kann eine Schadenersatzpflicht auslösen. Illoyales Verhalten gegenüber der GmbH, wie z.b. eine Verletzung der Geheimhaltungspflicht, Verstöße gegen das Wettbewerbsverbot, oder Verstöße gegen das Geschäftschancenprinzip (d.h. der Geschäftsführer darf keine Geschäfte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung tätigen bzw. über eine ihm nahe stehende Personen tätigen lassen, welche Unternehmensgegenstand der Gesellschaft sind). Annahme von Schmiergeldern Kreditgewährung: Pflichtwidrig unterlassene Bonitätsprüfung des Kunden bei dessen Zahlungsausfall. Kassen- und Warenfehlbestände: Der Geschäftsführer muß unbefugte Entnahmen durch Mitarbeiter verhindern. Verstöße gegen die Buchführungspflicht. Abschluß gegenseitiger Verträge ohne Äquivalenz. Verletzung der Informationspflichten gegenüber Mitgeschäftsführern und Gesellschafterversammlung. Überschreitung der dem Geschäftsführer in der Satzung oder im Anstellungsvertrag eingeräumten Kompetenz. Risikogeschäfte: Bei der Wertung, ob ein Geschäft besonders riskant war und daher nicht bzw. nicht ohne vorherige Zustimmung der Gesellschafterversammlung hätte durchgeführt werden dürfen, sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Entschlusses zur Durchführung des Geschäfts zugrunde zu legen, wobei die Wahrscheinlichkeit des Gelingens oder des

3 Scheiterns des Geschäfts und die Höhe des möglichen Schaden in Relation zu setzen sind. Eine Haftung des Geschäftsführers, der das Geschäft sorgfältig geprüft und vorbereitet hat sowie die Kompetenzvorbehalte beachtet hat, tritt nur bei schlechthin unvertretbarem Geschäftsführungshandeln ein. Haftung bei Verletzung der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Geschäftsmannes. Im Einzelnen umfasst die Sorgfaltspflicht folgende Gesichtpunkte: Ein GmbH-Geschäftsführer hat sich ständig über die Ertragslage, Liquidität und den Verschuldensgrad der GmbH informiert zu halten; hierzu hat er entweder selbst laufend die entsprechenden Unterlagen einzusehen oder ein turnusmäßiges monatliches Berichtswesen zu installieren. Wirtschaftliche Entscheidungen, insbesondere solche von grundsätzlicher Bedeutung, hat er hinreichend und sorgfältig vorzubereiten: bei einer großen Investition muß eine fundierte Investitionsrechnung erstellt werden, das Erfordernis einer behördlichen Genehmigung ist zu prüfen, die Absatzlage ist zu beachten etc. Soweit der GmbH-Geschäftsführer selbst bzw. seine Mitarbeiter nicht die erforderliche Sachkunde besitzen, ist fachlicher Rat von außen einzuholen, wobei der Geschäftsführer den Ratgeber sorgfältig auszusuchen und zu überwachen hat. Auch die unternehmensinternen Abläufe (z.b. Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen durch die Mitarbeiter) sind zu überwachen; der Geschäftsführer hat Vorkehrungen zu treffen, daß ihm Verstöße gemeldet werden und hierauf angemessen reagiert wird; Mitarbeiter sind sorgfältig auszuwählen und einzuweisen. Wichtig: Bei originären Geschäftsführungspflichten wie z.b. der Insolvenzantragspflicht, der Pflicht zum Einschreiten bei fehlerhaften Produkten und steuerliche Pflichten entlastet den Geschäftsführer eine Delegierung innerhalb des Unternehmens nicht. Der Geschäftsführer hat die intern erforderliche Zustimmung der Gesellschafterversammlung (oder eines anderen Organs, z.b. Beirat) einzuholen; unterlässt er dies und wird ihm die Zustimmung für die getroffene Geschäftsführungsmaßnahme nicht nachträglich erteilt, haftet er bei einem Misserfolg selbst dann, wenn die Maßnahme vertretbar erscheint und dem Geschäftsführer bei ihrer Durchführung kein Verschulden trifft. Wichtig: Der besondere Haftungsmaßstab für Arbeitnehmer, welcher bei leichter Fahrlässigkeit nicht haftet, findet bei der Haftung des GmbH- Geschäftsführers keine Anwendung, es sei denn, in der Satzung oder im Anstellungsvertrag des Geschäftsführers ist eine dementsprechende Klausel enthalten. Hingegen ist ein GmbH-Geschäftsführer hinsichtlich des Haftungsmaßstabs einem normalen Arbeitnehmer gleich gestellt, wenn der

4 Schaden außerhalb der Unternehmensleitung entstanden ist (Beispiel: der Geschäftsführer beschädigt auf einer Dienstfahrt den von ihm gesteuerten Firmenwagen). Haftung bei mehreren Geschäftsführen Hat die Gesellschaft eine mehrgliedrige Geschäftsführung und sind den einzelnen Geschäftsführern besondere Aufgabenbereiche zugewiesen, z.b. dem Geschäftsführer A die technische Leitung, dem Geschäftsführer B. die kaufmännische Leitung, so kann A grundsätzlich nicht für Sorgfaltspflichtverletzungen des B zur Verantwortung gezogen werden. Allerdings hat jeder Geschäftsführer im Rahmen der Gesamtverantwortung aller Geschäftsführer eine Überwachungspflicht bezüglich der Aufgabenbezogenen Tätigkeit des anderen Geschäftsführers. Jeder Geschäftsführer ist gehalten, sich über alle wesentlichen Angelegenheiten der Gesellschaft auch außerhalb seines eigenen Aufgabenbereichs stetig zu informieren. Daher hätte sich im obigen Beispiel GF A darüber zu vergewissern, daß der GF B die Buchführungspflicht der Gesellschaft erfüllt, die den Arbeitnehmern einbehaltene Lohnsteuer rechtzeitig an das Finanzamt abführt etc. Haftung beim Eingehen unternehmerischer Risiken Unternehmerische Entscheidungen bringen besondere Risiken mit sich, d.h. sie bergen einen Fehlschlag und damit einen Vermögensschaden für die Gesellschaft in sich. Zum Eingehen von unternehmerischen Risiken durch den Geschäftsführer hat sich der Bundesgerichtshof wie folgt geäußert: Dazu gehört neben dem bewussten Eingehen geschäftlicher Risiken grundsätzlich auch die Gefahr von Fehlbeurteilungen und Fehleinschätzungen, der jeder Unternehmensleiter, mag er auch noch so verantwortungsbewusst handeln, ausgesetzt ist. Eine Schadenersatzpflicht kann allein daraus, daß sich die Maßnahme als fehlerhaft erweist, nicht hergeleitet werden. Diese kommt vielmehr nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen und Grenzen für verantwortliches unternehmerisches Verhalten nicht eingehalten wurden. Ähnlich 93 Abs. 1 Aktiengesetz für den Vorstand einer Aktiengesellschaft: Eine Pflichtverletzung liegt nicht vor, wenn das Vorstandsmitglied bei einer unternehmerischen Entscheidung vernünftigerweise annehmen durfte, auf der Grundlage angemessener Informationen zum Wohle der Gesellschaft zu handeln. Keine Haftung des Geschäftsführers besteht also für eine Maßnahme, selbst wenn sie zum Schaden bei der Gesellschaft geführt hat, wenn sich der Geschäftsführer vorher informiert und ordnungsgemäß die Entscheidung vorbereitet hat,

5 wenn die Maßnahme rechtmäßig ist und die Bestimmungen der Satzung eingehalten werden, wenn er zum Wohle der Gesellschaft handelt, insbesondere keine eigenen Interessen verfolgt und wenn er die Grundsätze ordnungsgemäßer Unternehmensführung nicht gröblich verletzt. 7 Regeln zur Haftungsvermeidung eines GmbH- Geschäftsführers im Innenverhältnis 1. Regel Bei unternehmerischen Entscheidungen haftet der Geschäftsführer nicht, wenn er sich umfassend informiert und seine Entscheidung ordnungsgemäß vorbereitet hat, wenn die Maßnahme rechts- und satzungsmäßig ist, wenn er sich ausschließlich vom Unternehmenswohl hat leiten lassen und wenn er die Grundregeln ordnungsgemäßer Unternehmensleitung beachtet hat. 2.Regel Der Geschäftsführer haftet nicht für fehlerhafte Maßnahmen seines bzw. seiner Mitgeschäftsführer(s), wenn eine ordnungsgemäße Geschäftsverteilung erfolgt ist und wenn er seiner Überwachungspflicht nachgekommen hat. 3. Regel Der Geschäftsführer haftet nicht für fehlerhafte Maßnahmen der Mitarbeiter, sofern ihn kein Organisationsverschulden trifft. 4. Regel Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn die schädigende Maßnahme in Übereinstimmung mit Gesetz und Satzung auf einem Beschluss der Gesellschafterversammlung beruht. 5. Regel Der Geschäftsführer haftet bei rechts- und satzungswidrigen Maßnahmen nicht, wenn er sich in einem entschuldbaren Verbotsirrtum befindet. (Anm.: Von einem Verbotsirrtum sprechen Juristen, wenn sich der Handelnde der Unrechtmäßigkeit seines Tuns nicht bewußt war. Man unterscheidet den vermeidbaren und den unvermeidbaren Verbotsirrtum. Vermeidbar war ein Verbotsirrtum, wenn der Handelnde nicht alle ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, nachzuprüfen, ob sein Handeln rechtmäßig ist. Ggf. muß er sogar Rechtsrat einholen). 6. Regel Der Geschäftsführer haftet nicht, wenn ihn die Gesellschafterversammlung trotz Kenntnis der Maßnahme durch Beschluss entlastet hat oder er mit der Gesellschaft einen Generalbereinigungsvertrag abgeschlossen hat. Beim Generalbereinigungsvertrag werden auch schädliche Maßnahmen des Geschäftsführers eingeschlossen, welche der Gesellschafterversammlung noch

6 unbekannt sind. Kluge Geschäftsführer nutzen den Vertrag über die Generalbereinigung nicht nur bei ihrem Ausscheiden als Geschäftsführer, sondern auch bei einer Wiederbestellung oder wenn versäumt worden ist, in der Vergangenheit Entlastungsbeschlüsse herbeizuführen. 7. Regel Der Geschäftsführer haftet nicht bzw. nur beschränkt, wenn im Anstellungsvertrag oder in der Satzung eine Haftungsbefreiung oder Haftungsbegrenzung vorgesehen ist. Die Haftung kann nur für Fahrlässigkeit ausgeschlossen oder auf grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz beschränkt werden. Auch kann der Schadenersatzanspruch der Gesellschaft der Höhe nach begrenzt werden. Haftung eines GmbH-Geschäftsführers im Außenverhältnis Gemeint ist hier die zivilrechtliche persönliche Haftung des Geschäftsführers für verursachte Schäden nicht gegenüber der Gesellschaft (Innenhaftung), sondern gegenüber Dritten. Eine solche Haftung des Geschäftsführers des Geschäftsführers gegenüber Dritten kommt nur in Betracht, wenn eine bestimmte Rechtsvorschrift von ihm in der Regel schuldhaft - verletzt worden ist. Hierfür kommen zahlreiche Rechtsvorschriften in Betracht, die im folgenden näher beschreiben werden. Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers aus unerlaubter Handlung nach 823 ff. BGB Unter unerlaubter Handlung werden im Wesentlichen die in den 823 ff. BGB verankerten Haftungsnormen verstanden. Eine zivilrechtliche Haftung tritt hier grundsätzlich nur ein, wenn der Geschäftsführer eine solche Haftungsnorm fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat. Wichtige Haftungsnormen der unerlaubten Handlung sind hier: 823 Abs. 1 BGB: Widerrechtliche vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit, des Eigentums oder eines sonstigen Rechts (z. B Allgemeines Persönlichkeitsrecht, Recht am Unternehmen; nicht Vermögen). 823 Abs. 2 BGB: Verletzung eines Schutzgesetzes: Dazu gehören alle Vorschriften die Strafgesetzbuches (StGB), wenn sie das Rechtsgut eines Dritten (z. B dessen Vermögen) schützen. Solche Schutzgesetze sind sehr zahlreich: z. B 263 StGB (Betrug), 266 StGB (Untreue), 84; 64 Abs. 1

7 GmbH-Gesetz (Insolvenzverschleppung!). 826 BGB: Vorsätzliche sittenwidrige Schädigung eines Dritten. Hierzu gehören vor allem jene Fälle, in denen dem Geschäftsführer betrügerisches Verhalten, die Absicht der Gläubigerschädigung, ein kollusives Zusammenwirken mit Angestellten des Vertragspartners oder ähnlich unlautere Machenschaften angelastet werden können. 824 BGB: Kreditgefährdung durch wahrheitswidrige Behauptung oder Verbreitung von Tatsachen, welche geeignet sind Nachteile für den Erwerb oder das Fortkommen eines Dritten herbeizuführen. Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers aus der "Gefährdungshaftung" Es gibt aber auch Haftungsnormen, bei denen eine zivilrechtliche Haftung für vom GF verursachte Schäden auch ohne schuldhafte Verletzung einer Haftungsnorm gegeben sein kann. Man spricht dann von einer Gefährdungshaftung. Hier ist Haftungsgrund bereits die Vornahme einer Handlung, die generell geeignet ist, einen Dritten zu schädigen. Solche Haftungsnormen befinden sich im Straßenverkehrsgesetz. Das Führen eines Kraftfahrzeugs wird vom Gesetz als generell gefährlich angesehen. Eine Haftung für verursachte Schäden besteht lediglich dann nicht, wenn höhere Gewalt für den Schaden ursachlich war. Weiter gibt es eine Gefährdungshaftung im Arzneimittelgesetz, im Luftfahrtgesetz und schließlich sehr wichtig im Produkthaftungsgesetz (s. nächsten Punkt). Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers aus der Produkthaftung Wird durch den Fehler eines Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts dem Geschädigten zum Schadenersatz verpflichtet ( 1 Abs. 1 Produkthaftungsgesetz). Diese Gefährdungshaftung trifft den Hersteller, subsidiär den Händler eines fehlerhaften Produkts. Im Normalfall besteht keine persönliche Haftung des Geschäftsführers, denn Hersteller oder Händler ist die GmbH. Der Geschäftsführer kann jedoch gem. 15 Abs. 2 des Produkthaftungsgesetzes auch persönlich haften, wenn ihm eine unerlaubte Handlung gem. 823 Abs. 1 BGB vorgeworfen werden kann. Diese unerlaubte kann in einer Verletzung von Verkehrssichrungspflichten oder in einem innerbetrieblichen Organisationsverschulden bestehen, z. B. Verletzung der Pflicht zur sorgfältigen Entwicklung, Produktion, Produktbeobachtung oder Instruktion des Verbrauchers. Man nennt dies Managerprodukthaftung.

8 Sonstige Rechtsvorschriften für die Außenhaftung eines GmbH-Geschäftsführers Verschulden des GmbH-Geschäftsführers bei Vertragsschluss Eine persönliche Haftung des Geschäftsführers aus wie die Juristen sagen - culpa in contrahando ( 311 Abs. 2 BGB ivm 280 BGB) besteht, wenn der Geschäftsführer bei Abschluss eines Vertrags namens der GmbH in besonderem Maße das persönliche Vertrauen des jeweiligen Geschäftspartners in Anspruch genommen hat, zum Beispiel bei laufender Geschäftsverbindung ist der Geschäftsführer auf Anfrage eines Lieferanten verpflichtet, die wirtschaftliche Lage der GmbH wahrheitsgemäß darzustellen, wenn die GmbH einen Warenkredit in Anspruch nehmen will, der Geschäftsführer einer erkennbar überschuldeten GmbH, welcher diese durch persönlich abgesicherten Bankkredit am Leben erhält, ist zu entsprechender Aufklärung verpflichtet, wenn der Vertrag auf die Lieferung von Waren auf Kredit an die GmbH gerichtet ist. Rechtsscheinhaftung des GmbH-Geschäftsführers Ein Rechtsscheinhaftung des Geschäftsführers kommt immer dann in Betracht, wenn er entgegen 35 Abs. 3, 4 Abs. 2 GmbHG ohne den Zusatz GmbH für die Gesellschaft zeichnet und beim Geschäftspartner der Eindruck erweckt worden ist, er habe es mit einem Einzelunternehmer oder dem Gesellschafter einer Personengesellschaft zu tun (Beispiel: Der Geschäftsführer stellt einen Scheck aus, ohne seine Unterschrift mit dem Zusatz GmbH zu versehen, es sei denn, der Schecknehmer wusste, dass der Geschäftsführer die GmbH und nicht sich selbst verpflichten wollte). Eine Rechtsscheinhaftung des Handelnden kommt aber auch dann zum Zuge, wenn jemand als Geschäftsführer einer GmbH auftritt, die nicht besteht oder infolge Löschung nicht mehr besteht. Gem. 11 Abs. 2 GmbHG haftet der bestellte Geschäftsführer einer Vor-GmbH, also einer GmbH, die zwar in notarieller Urkunde errichtet, aber noch nicht in das Handelsregister eingetragen ist, persönlich, wenn er im Namen der (noch nicht bestehenden) GmbH Verträge (z. B. Arbeitsverträge) abschließt, die GmbH aber aus irgendwelchen Gründen nicht in das Handelsregister eingetragen wird und somit nicht entsteht. Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei Insolvenz der GmbH Ein Geschäftsführer hat bei Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung der GmbH innerhalb von drei Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen ( 64 Abs. 1 GmbH-Gesetz). Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so trifft jeden von ihnen die Verpflichtung zur Antragstellung. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn von dritter Seite bereits Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt worden ist. In diesem Zusammenhang ist ein GmbH-Geschäftsführer in zwei Fällen von einer persönlichen Haftung bedroht:

9 Eine verspätete Insolvenzanmeldung ist gem. 84 GmbH-Gesetz mit Strafe bedroht. Diese Strafvorschrift wird jedoch zusammen mit 64 Abs. 1 GmbH- Gesetz auch als Schutzgesetz is. 823 Abs. 2 BGB (siehe oben Ziff. 1) angesehen. Das bedeutet, daß der Geschäftsführer Neugläubigern den Schaden zu ersetzen hat, der dadurch entstanden ist, daß sie in Geschäftsbeziehungen zu einem insolvenzreifen Unternehmen getreten sind und dadurch einen Schaden infolge Forderungsausfalls erleiden. Leistet der Geschäftsführer nach Eintritt der Insolvenz Zahlungen an Dritte, gleichgültig, ob innerhalb oder außerhalb der Dreiwochenfrist, dann ist er der Gesellschaft (d.h. dem späteren Insolvenzverwalter) gem. 64 Abs. 2 GmbH- Gesetz zum Ersatz des Schadens verpflichtet. Zulässig sind nur solche Zahlungen, welche mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vereinbar sind, wozu alle Zahlungen gehören, die den sofortigen Zusammenbruch der Gesellschaft verhindern oder die Insolvenzmasse nicht schmälern, wie z. B. Geschäftsraummiete, Löhne (nicht Pensionszahlungen), einbehaltene Lohnsteuern und Sozialabgaben, Strom, Wasser, Telefonkosten, Zahlung bei vollwertiger Gegenleistung. Voraussetzung ist Verschulden des Geschäftsführers: Er muß schuldhaft die Überschuldung der GmbH nicht erkennen oder trotz Kenntnis ignorieren. Dreiwochenfrist soll der GmbH die Möglichkeit geben, Schritte zu ihrer Konsolidierung einzuleiten. Sie gilt daher nicht, wenn bei objektiver Betrachtung eine Konsolidierung nicht möglich ist. Dann besteht für den Geschäftsführer die Pflicht, den Insolvenzantrag sofort zu stellen. Aufzählung weiterer Haftungsrisiken eines GmbH-Geschäftsführers Nicht alle möglichen Haftungsrisiken des Geschäftsführers konnten erschöpfend behandelt werden. Einige sollen nachfolgend noch kurz genannt werden: Der Geschäftsführers haftet persönlich bei Auszahlungen an die Gesellschafter, welche das Stammkapital der Gesellschaft angreifen; Eine Haftung des Geschäftsführers kann entstehen beim Erwerb eigener Anteile durch die Gesellschaft; Eine Haftung des Geschäftsführers kann gegeben sein, wenn er es unterlässt, die Gesellschafter darüber zu informieren, daß 50% des Stammkapitals der Gesellschaft verloren sind; Eine Haftung des Geschäftsführers kommt in Betracht, wenn er den Eigentumsvorbehalt eines Dritten nicht beachtet; Geschäftsführers sind verpflichtet, dem Registergericht Änderungen im Gesellschafterbestand durch Übersendung einer Gesellschafterliste unverzüglich anzuzeigen. Verletzt der GF diese Verpflichtung, haftet er den Gläubigern der Gesellschaft für den ihnen daraus erwachsenen Schaden; Ausfallhaftung des Geschäftsführers wegen existenzgefährdenden Eingriffs

10 nach 823 Abs. 2 ivm 266 StGB (Untreue) gegenüber Gläubigern; Beispiele: Entzug von Vermögenswerten oder Erfolgschancen der GmbH, Veranlassung zu einem risikoreichen Spekulationsgeschäft; Haftung des Geschäftsführers für Einlageleistung und Gründungsaufwand ( 9a GmbHG). Haftung eines GmbH-Geschäftsführers nach steuerrechtlichen und sozialrechtlichen Vorschriften Es handelt sich hier um einen Unterfall der Außenhaftung, also der Haftung des Geschäftsführers gegenüber Dritten. Eine solche Haftung kann gegeben sein auf Grund der Vorschriften des Steuerrechts des Sozialversicherungsrechts des Förderungsmittelrechts Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Steuerrecht Gem. 34 der Abgabenordnung (AO) ist der Geschäftsführer als gesetzlicher Vertreter der GmbH verpflichtet, die Steuererklärungen für die GmbH abzugeben und die fälligen Steuern aus Mitteln der GmbH zu entrichten. Verstößt der Geschäftsführer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese ihm auferlegte Pflicht, so haftet er gem. 69 AO persönlich für die nicht entrichteten Steuern. Die Haftung des Geschäftsführers tritt jedoch nur ein, wenn die Steuern von der GmbH nicht (mehr) zu erlangen sind. Bei Zahlungsengpässen gilt der Grundsatz der quotalen Kürzung, d.h. die GmbH darf ihre Steuerzahlungen maximal in dem Ausmaß kürzen, wie sie andere fällige Verbindlichkeiten auch kürzt. Wenn fällige Lohnsteuerzahlungen oder Umsatzsteuerzahlungen nicht geleistet werden, nimmt das Finanzamt den Geschäftsführer regelmäßig persönlich in Haftung, sofern ihm hierfür ein Verschulden anzulasten ist. Die Inanspruchnahme des Geschäftsführers geschieht nicht durch Klage des Finanzamts vor dem Zivilgericht. Vielmehr erlässt das Finanzamt gegen den Geschäftsführer einen Haftungsbescheid, gegen den der Geschäftsführer Einspruch einlegen und erforderlichenfalls vor den Finanzgerichten klagen kann. Haftung bei mehreren GmbH-Geschäftsführern Mehrere Geschäftsführer haften gesamtschuldnerisch, d.h. jeder kann in Anspruch genommen werden. Allerdings hat hier die Steuerbehörde ihr

11 Auswahlermessen pflichtgemäß auszuüben. So darf beispielsweise nicht der technische Geschäftsführer vorrangig in Haftung genommen werden, wenn der kaufmännische Geschäftsführer nach der internen Geschäftsverteilung hierfür zuständig war und dieser zahlungsfähig erscheint. Allerdings trifft auch den fachfremden und intern nicht zuständigen Geschäftsführer in der Krise, oder wenn Anhaltspunkte für ein nicht ordnungsgemäßes Verhalten des zuständigen Geschäftsführers vorliegen, die Pflicht, hier selbst tätig zu werden. Lohnsteuerhaftung Die Haftung für nicht abgeführte Lohnsteuer ist in der Praxis eine der am häufigsten vorkommenden Haftungsfälle für den GmbH-Geschäftsführer. Vom Finanzamt und von den Finanzgerichten werden hier strenge Maßstäbe angelegt: Der Hinweis, die Mittel der GmbH hätten eine entsprechende Zahlung von Lohnsteuer nicht zugelassen, ist unbeachtlich. Bei mangelnder Liquidität sind die Nettolöhne zu kürzen, also weniger an die Arbeitnehmer auszuzahlen, so daß noch ausreichende Mittel übrig bleiben, um die entsprechende Lohnsteuer an das Finanzamt abzuführen. Die Abführung der einbehaltenen Lohnsteuer ist vorrangig vor den anderen Gläubigern. Eine quotale Kürzung kommt hier grundsätzlich nicht in Betracht. Bei Liquiditätsproblemen der GmbH müssen vom Geschäftsführer Vorkehrungen getroffen werden, daß die einbehaltene Lohnsteuer bei Fälligkeit auch an das Finanzamt abgeführt werden kann, d.h. die von den Löhnen einbehaltene Lohnsteuer auch zur Verfügung steht. Umsatzsteuerhaftung Hier gilt der Grundsatz der anteiligen Tilgung, falls die Liquiditätslage der GmbH eine vollständige Auszahlung an das Finanzamt nicht zulässt. Steuerhinterziehung Begeht der Geschäftsführer in seinem Amt zum Vorteil der von ihm vertretenen GmbH eine Steuerhinziehung, so haftet er gem. 71 AO für die hinterzogenen Steuern persönlich. Die vorsätzliche (bedingter Vorsatz genügt!) Nichtabgabe einer Umsatzvoranmeldung oder Lohnsteueranmeldung und Nichtzahlung der Umsatzsteuervorauszahlung bzw. Nichtabführung der einbehaltenen Lohnsteuer kann vom Finanzamt als Hinterziehung der Umsatzsteuervorauszahlung bzw. der Lohnsteuer angesehen werden. Dies sind statistisch die häufigsten Steuerhinterziehungstatbestande. Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Sozialversicherungsrecht Anspruchsgrundlage ist hier 823 Abs. 2 BGB ivm mit 266a Strafgesetzbuch

12 (StGB). Letztere Vorschrift ist ein Schutzgesetz im Sinne 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Sozialversicherung. Nach 266a Abs. 1 StGB wird bestraft, wer als Arbeitgeber Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung nicht abführt. Arbeitgeber ist zwar die GmbH, der Geschäftsführer als ihr gesetzlicher Vertreter muß jedoch für sie handeln und er macht sich ggf. strafbar. Allerdings muß er vorsätzlich gehandelt haben, Fahrlässigkeit genügt nicht. Im Gegensatz zum Steuerrecht muß die Sozialversicherungsbehörde den Geschäftsführer vor dem Zivilgericht verklagen, wenn sie ihn wegen nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Haftung nehmen will. Achtung: Die Haftung für Arbeitnehmeranteile ist noch schärfer als bei der Lohnsteuer. Die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge (zumindest des Arbeitnehmeranteils) ist vorrangig vor den anderen Gläubigern. Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers im Fördermittelrecht (Subventionsrecht) Wird ein Bewilligungsbescheid wegen falscher Angaben des Anspruchsberechtigten (hier: GmbH) widerrufen, so kann der für die GmbH handelnde Geschäftsführer für Ausfälle persönlich in Haftung genommen werden, wenn ihm ein vorsätzlicher oder leichtfertiger(!) (d.h. grobfahrlässiger) Verstoß gegen die Bewilligungsgesetze angelastet werden kann. Der Straftatbestand des Subventionsbetrugs ( 264 StGB) ist ein Schutzgesetz im Sinne 823 Abs. 2 BGB, so daß der Geschäftsführer auch persönlich zivilrechtlich für Ausfälle haftbar gemacht werden kann, wenn er den Straftatbestand des Subventionsbetrugs zum Vorteil der von ihm gesetzlich vertretenen GmbH erfüllt hat. Strafrechtliche Verantwortlichkeit des GmbH- Geschäftsführers Um die strafrechtliche Verantwortlichkeit des GmbH-Geschäfts-führers einigermaßen erschöpfend darzustellen, wäre der Umfang eines Buches erforderlich. Dieser Beitrag kann daher nur eine grobe Übersicht geben und hierbei nur auf für den Geschäfts-führer besonders wichtige Straftatbestände näher eingehen. I. Grundsätzliches: 1. Die GmbH selbst kann nach deutschem Strafrecht nicht straf-rechtlich belangt werden, da sie eine juristische Person ist. Nur natürliche Personen können straffällig werden. Allerdings werden nach 14 Abs. 1 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) persönliche

13 Strafbarkeitsmerkmale der jurischen Person dem Geschäftsführer zugerechnet. Beispiel: Die GmbH ist im Rechtssinne Betreiber einer Produktionsanlage und als solche verpflichtet, der Behörde bestimmte Anzeigen zu machen. Eine Verstoß gegen diese Verpflichtung ist strafbar, wobei die Strafnorm so formuliert ist: Wer es als Betreiber einer technischen Anlage unterlässt, wird bestraft. Unterläßt nun der Geschäftsführer dieser GmbH schuldhaft die Anzeige, so macht er sich strafbar, obwohl nicht er, sondern die GmbH Betreiber der Anlage ist. 2. Anders im Ordnungswidrigkeitsrecht: Hier kann eine juristische Person selbst, also auch eine GmbH, mit einer Geldbuße belegt werden. Dies hat besondere Bedeutung im Bereich des Kartell- und Umweltrechts. 3. Strafbar ist grundsätzlich nur vorsätzliches Handeln, was voraussetzt, daß der Täter die tatsächlichen Sachverhaltsmerkmale des Straftatbestandes kannte. Die fahrlässig begangene Tat steht nur dann unter Strafe, wenn dies im betreffenden Strafgesetz ausdrücklich bestimmt ist. In manchen Strafnormen ist nur eine besonders schwere Form der Fahrlässigkeit, genannt Leichtfertigkeit, mit Strafe bedroht. Straftaten können auch durch Unterlassen begangen werden, wenn für der Täter eine Rechtspflicht zum Handeln bestand. Bei zahlreichen Delikten ist bereits der Versuch mit Strafe bedroht. Den Versuch einer fahrlässigen Straftat gibt es nicht. Die Strafbarkeit setzt ferner voraus, daß die Straftat rechtswidrig und schuldhaft (vorsätzlich, ggf. fahrlässig) begangen worden ist. Die Rechtwidrigkeit fehlt, wenn ein Rechtfertigungsgrund vorliegt, z.b. Notwehr, Notstand. Beispiel: Der zufällig bei einem Arbeitsunfall vorbeikommende GF öffnet zur Lebensrettung bewusst ein bestimmtes Ventil und nimmt dadurch eine Gewässerverunreinigung in Kauf. Notstand! 4. Besonders darauf hinzuweisen ist, daß die meisten Straftatbestände auch Schutzgesetze i.s. 823 Abs. 2 BGB sind. Das heißt, der Geschäftsführer, welcher eine solche Straftat begangen hat, kann auch zivilrechtlich auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Er kann also - auf eine Anklage der Staatsanwaltschaft hin - vom Strafgericht durch ein Strafurteil bestraft werden und vom Zivilgericht - auf eine Klage des Geschädigten hin - zu Schadenersatz verurteilt werden. II. Die für den Geschäftsführer relevanten drei Gruppen von Straftatbeständen Gruppe 1: Allgemeine Straftatbestände. Dies sind Straftatbestände, die sich an

14 die Allgemeinheit richten; dazu gehören u.a.: Diebstahl ( 242 StGB), Unterschlagung ( 246 StGB), Betrug ( 263 StGB), Untreue ( 266 StGB). nachfolgender Abschnitt III - Gruppe 2: Straftatbestände, die sich an die GmbH als Unternehmerin richten, wobei jedoch gem. 14 StGB den Geschäftsführer die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft. nachfolgender Abschnitt IV - Gruppe 3: Straftatbestände, die sich direkt an den Geschäftsführer richten. nachfolgender Abschnitt V III. Allgemeine Straftatbestände Es werden in diesem Rahmen nur für den Geschäftsführer besonders wichtige Straftatbestände behandelt werden. 1. Untreue In dieser Gruppe ist der für den Geschäftsführer wichtigste Straftatbestand die Untreue ( 266 StGB). 266 StGB unterscheidet zwei Fälle von Untreue: Missbrauchtatbestand: Der Täter missbraucht eine ihm eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen. Beispiel: Im Außenverhältnis kann der GF die GmbH unbeschränkt vertreten. Mißachtet er jedoch die ihm im Innenverhältnis durch Satzung oder Anstellungsvertrag auferlegten Beschränkungen seiner Vertretungsbefugnis, so kann er den Missbrauchtatbestand der Untreue erfüllen. Treubruchtatbestand: Der Täter verletzt eine ihm oblie-gende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, und fügt dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er wahrzunehmen hat, Nachteile zu. Typisches Beispiel ist die Entgegennahme von Schmiergeldern durch den Geschäftsführer, ohne diese an die GmbH abzuführen. Auch willkürliche Entnahmen entgegen der Liquiditätslage der GmbH können den Straftatbestand der Untreue erfüllen. Des-gleichen eine Gewinnentnahme auf Grund einer falschen Bilanz. In der einschlägigen Fachliteratur sind und werden laufend zahlreiche Strafurteile mit weiteren Beispielen strafbaren Geschäftsführerverhaltens veröffentlicht. Einen Sondertatbestand der Untreue stellt 266a StGB dar, wodurch das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt unter Strafe gestellt wird. Hierzu gehört insbesondere das Nichtabführen Beiträgen des Arbeitnehmers zur Sozialversiche-rung. 2. Körperverletzung Wichtige Erkenntnisse hat hier das im Jahr 1990 ergangene Lederspray-Urteil des Bundesgerichtshofs gebracht. Angeklagt waren sämtliche Geschäftsführer einer GmbH wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung. Die GmbH stellte ein Lederspray her. Es häuften

15 sich die Beschwerden von Verbrauchern, bei denen nach Anwendung des Mittels massive Gesundheitsbeeinträchtigungen aufgetreten waren. Trotzdem wurde das Mittel nicht vom Markt genommen und auch Warnhin-weise auf den Verpackungen wurden nicht angebracht. Der Bundesgerichtshof bestätigte im Revisionsverfahren die landgerichtliche Verurteilung aller Geschäftsführer der GmbH wegen vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung und stellte in seinem Urteil folgende Grundsätze auf: a) Kein Geschäftsführer kann sich darauf berufen, daß er nicht für die Produktsicherheit zuständig war, es müsse die Geschäftsführung insgesamt handeln. b) Daß eine Behörde, zb. Bundesgesundheitsamt, nicht hoheitlich eingegriffen hat, stellt für die Geschäftsführung keine Entlastung dar. c) Die Geschäftsführung ist zur ständigen Produktbeobachtung verpflichtet, wozu auch die Sammlung und Auswertung eingehender Schadensmeldungen gehört. d) Die Geschäftsführung ist verpflichtet, die Gebrauchsanweisung für ein Produkt ständig zu verbessern und dem Verbraucher Hinweise auf mögliche Fehlanwendungen (zb. Anwendung nur im Freien) zu geben. e) Bei akuter Gefahr für Leib und Leben muß die Geschäftsführung Notfallmaßnahmen ergreifen, wozu jeder Geschäftsführer einzelnen verpflichtet ist, notfalls auch gegen den Willen der Gesamtgeschäftsleitung. Entgegenstehende Gesellschafteranweisungen entlasten den Geschäftsführer in solchen Fällen nicht. 3. Insolvenzstraftaten Insolvenzstraftaten sind: 283, 283a StGB (Bankrott) 283b StGB (Verletzung der Buchführungspflicht) 283c StGB (Gläubigerbegünstigung 283d StGB (Schuldnerbegünstigung) Eine natürliche Person, welche wegen einer Insolvenzstraftat nach 283 bis 283d Strafgesetzbuches verurteilt worden ist, kann auf die Dauer von fünf (5) Jahren seit der Rechtskraft des Urteils nicht Geschäftsführer einer GmbH sein. Dieser Straftaten können sich nicht nur GmbH-Geschäftsführer, sondern auch leitende Angestellte, Gesellschafter von Personengesellschaften und Einzelunternehmer schuldig machen. Wenn beispielsweise ein Einzelunternehmer wegen Insolvenz gescheitert ist und er wegen Bankrotts gem. 283 StGB bestraft worden ist, dann kann er fünf Jahre lang nicht Geschäftsführer einer GmbH sein. Es ist jedem Unternehmer, Geschäftsführer etc. dringend anzuraten, den 283 StGB (Bankrott) einmal zu lesen. In der Krise eines Unternehmens ist die Gefahr groß, daß mit allen Mitteln versucht wird, das Unheil abzuwenden und Vermögen vor dem drohenden Insolvenzstrudel zu retten.

16 Nachfolgend wird der 283 StGB abgedruckt, um für das Thema zu sensibilisieren. Hinzuweisen ist auf Abs. 6: Die Tat wird nur bestraft, wenn der Täter (oder die GmbH, siehe 14 StGB!) seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen ist. Bei einigen Tatbeständen genügt bereits Fahrlässigkeit bzw. Leichtfertigkeit (vgl. Absätze 4 und 5). 283 Bankrott (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit 1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zur Insolvenzmasse gehören, beiseite schafft oder verheimlicht oder in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht, 2. in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise Verlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Differenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausgaben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge verbraucht oder schuldig wird, 3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft und sie oder die aus diesen Waren hergestellten Sachen erheblich unter ihrem Wert in einer den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft widersprechenden Weise veräußert oder sonst abgibt, 4. Rechte anderer vortäuscht oder erdichtete Rechte anerkennt, 5. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetzlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder so führt oder verändert, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, 6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Handelsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für Buchführungspflichtige bestehenden Aufbewahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht, zerstört oder beschädigt und dadurch die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert, 7. entgegen dem Handelsrecht a) Bilanzen so aufstellt, daß die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert

17 wird, oder b) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens oder das Inventar in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen, oder 8. in einer anderen, den Anforderungen einer ordnungsgemäßen Wirtschaft grob widersprechenden Weise seinen Vermögensstand verringert oder seine wirklichen geschäftlichen Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert. (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt. (3) Der Versuch ist strafbar. (4) Wer in den Fällen 1. des Absatzes 1 die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit fahrlässig nicht kennt oder 2. des Absatzes 2 die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (5) Wer in den Fällen 1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder die drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenigstens fahrlässig nicht kennt oder 2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit wenigstens leichtfertig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. (6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der Täter seine Zahlungen eingestellt hat oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist. IV. Straftatbestände, die sich an die GmbH als Unternehmerin richten, wobei jedoch gem. 14 StGB den Geschäftsführer die strafrechtliche Verantwortlichkeit trifft Hierunter fallen insbesondere Umweltstraftaten i.s. 324 bis 330d StGB und der Straftatbestand des 266a StGB (Vorenthaltung von Sozialversicherungsbeiträgen).

18 V. Straftatbestände, die sich direkt an den GmbH- Geschäftsführer richten Nicht das Strafgesetzbuch, sondern das GmbH-Gesetz enthält in den 82, 84 und 85 GmbHG spezielle Straftatbestände, welche nur ein GmbH- Geschäftsführer begehen kann. 1. Falschangaben bei Gründung der GmbH und bei Kapitalerhöhung ( 82 GmbHG) Nach 82 GmbHG ist strafbar, wer u.a. als Geschäftsführer in der Anmeldung zum Handelsregister falsche Angaben macht über die Übernahme der Stammeinlagen (z.b. Identität der Übernehmer) die Leistung der Stammeinlage (z.b. Bezeichnung als Bareinlage, obwohl es sich um eine Sacheinlage handelt) die Verwendung der Beträge (z.b. falsche Angaben über den Gründungsaufwand) Sondervorteile (z.b. der Geschäftsführer verschweigt, daß er bei Gründung aus dem Gesellschaftsvermögen ein besonderes Honorar erhalten hat) Besonders gefährlich sind hier Falschangaben wegen einer verdeckten Sacheinlage und das Verschweigen von Vorbelastungen des Gesellschaftsvermögens. Auch der Geschäftsführer, der verschweigt, daß er wegen einer Insolvenzstraftat vorbestraft und daher als Geschäftsführer persönlich ungeeignet ist, macht sich strafbar. Werden fahrlässig oder schuldlos falsche Angaben gemacht, so trifft den Geschäftsführer nach Entdeckung der Unrichtigkeit die Pflicht, zur sofortigen Berichtigung, andernfalls macht er sich wegen Unterlassung strafbar. 2. Insolvenzverschleppung 84 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG stellt die Insolvenzverschleppung unter Strafe. Der Geschäftsführer hat gem. 64 Abs. 1 GmbHG die Verpflichtung, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Hierbei handelt es sich um ein reines Unterlassungsdelikt, welches auch fahrlässig begangen werden kann. 3. Unterlassen der Anzeige gem. 49 GmbHG, daß die Hälfte des Stammkapitals verloren ist Daß Insolvenzverschleppung mit Strafe bedroht ist, weiß wohl jeder Geschäftsführer. Vielen Geschäftsführern ist jedoch unbekannt, daß sich nach der gleichen Strafvorschrift und in gleicher Weise vgl. 84 Abs. 1 Nr. 1 der Geschäftsführer strafbar macht, wenn er es vorsätzlich oder fahrlässig(!) unterlässt, den Gesellschaftern einen Verlust in Höhe der Hälfte des Stammkapitals anzuzeigen. 4. Verletzung der Geheimhaltungspflicht Nach 85 GmbHG wird bestraft, wer als Geschäftsführer oder ehemaliger

19 Geschäftsführer unbefugt ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis an einen Dritten unbefugt weitergibt oder es in Bereicherungs- oder Schädigungsabsicht verwertet. Die Tat wird jedoch nur auf Antrag der Gesellschaft verfolgt.

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