Mandanten Information für Ärzte und Zahnärzte
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- Walther Buchholz
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1 FRÜHAUF SteuerBeratung Georgstraße Wunstorf Mandanten Information für Ärzte und Zahnärzte Ausgabe März/April 2014 Prüfungsanordnung: Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten bei einer Betriebsprüfung? Agentur für Arbeit: Lohnkostenzuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu versteuern Umsatzsteuer: Labordiagnostische Typisierungsleistungen sind steuerfrei Mieteinkünfte: Vorfälligkeitsentschädigungen keine nachträglichen Werbungskosten Steuertipp: Basisversicherungsbeiträge erhöhen Höchstbetrag für Unterhalt Umsatzsteuerfreiheit: Hausarztzentrierte und besondere ambulante Versorgung Familienheim: Schenkung von Zweit- und Ferienwohnungen ist nicht begünstigt Pkw-Nutzung: Anscheinsbeweis der tatsächlichen Privatnutzung und Fahrtenbuch Immobilien: Schuldzinsenabzug nach steuerfreiem Verkauf eines Mietobjekts Lipödem: Steuerabzug für Fettabsaugung ist nur mit amtsärztlichem Gutachten möglich Steuertipp: Fahrgeldzuschuss als Sachbezug Abgeltungsteuer: Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus Rechtslage ab 2015: Neuregelung zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalertragsteuer Handwerkerleistungen: Steuerbonus setzt Steuerschuld voraus. Anwendungsschreiben zu haushalts-nahen Dienstleistungen. Hausapotheke: Keine außergewöhnliche Belastung ohne ärztliche Verordnung Steuertipp: Nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer für eine Schenkung Anlage: Sonderinformation zu den wichtigsten steuerfreien, steuerbegünstigten und sozialversicherungsfreien Zuwendungen 2013/2014 im Überblick.
2 Mandanten-Information für Ärzte und Zahnärzte 01/14, Seite 2 Prüfungsanordnung Kennen Sie Ihre Rechte und Pflichten bei einer Betriebsprüfung? Wenn der Betriebsprüfer seinen Besuch ankündigt, sollten Sie Ihre Rechte und Pflichten während der Prüfung schon vorher kennen. Das Bundesfinanzministerium hat kürzlich die wichtigsten Aspekte zusammengefasst: Erhalten Sie eine Prüfungsanordnung, können Sie den vom Finanzamt bestimmten Prüfungsbeginn verschieben, wenn Sie hierfür wichtige Gründe vorbringen (z.b. Krankheit). Sie müssen dem Prüfer (kostenlos!) einen geeigneten Raum bzw. Arbeitsplatz samt Hilfsmitteln zur Verfügung stellen. Sie haben Ihre Aufzeichnungen, Bücher, Geschäftspapiere und sonstigen benötigten Unterlagen vorzulegen und zu erläutern, die erbetenen Auskünfte zu erteilen und den Prüfer beim Zugriff auf die Daten zu unterstützen. Der Prüfer kann verlangen, dass ihm die auf einem Datenträger gespeicherten Unterlagen lesbar gemacht oder ausgedruckt werden. Der Prüfer kann über Ihr Datenverarbeitungssystem per Nur-Lesezugriff auf gespeicherte Daten zugreifen. Alternativ darf er maschinell verwertbare Datenträger wie CDs oder USB-Sticks von Ihnen verlangen oder Sie auffordern, die Daten nach bestimmten Vorgaben maschinell auszuwerten. Sofern der Prüfer etwas aufgedeckt hat, haben Sie das Recht auf eine Schlussbesprechung, bei der die ermittelten Sachverhalte gemeinsam erörtert werden. Sie können verlangen, dass Ihnen das Ergebnis der Prüfung (Prüfungsbericht) schriftlich übersandt wird, noch bevor das Finanzamt die Prüfungsfeststellungen in geänderte Steuerbescheide einfließen lässt. Ergibt sich während der Prüfung der Verdacht einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit, muss Ihnen umgehend mitgeteilt werden, dass gegen Sie ein Steuerstraf- oder Bußgeldverfahren eingeleitet wurde. Das Finanzamt kann dann Ihre Mitwirkung bei der Aufklärung belastender Sachverhalte nicht erzwingen. Hinweis: Wenn Sie eine Prüfungsanordnung erhalten, sollten Sie uns zeitnah über den Prüfungsbeginn unterrichten, damit wir die Prüfung gemeinsam vorbereiten können. Agentur für Arbeit Lohnkostenzuschüsse sind als Betriebseinnahmen zu versteuern Arbeitslosen- oder Übergangsgeld, das Arbeitnehmern gewährt wird, ist steuerfrei. Die entsprechende Steuerbefreiungsvorschrift setzt eine Zahlung an Arbeitnehmer und nicht an Arbeitgeber voraus. Sie ist daher nicht analog auf Lohnkostenzuschüsse der Agentur für Arbeit an den Arbeitgeber anwendbar. Wie das Finanzgericht (FG) Sachsen-Anhalt klargestellt hat, sind solche Lohnkostenzuschüsse dem Gewinn als Betriebseinnahmen hinzuzurechnen. Das gilt auch für die Rückerstattung von Arbeitgeberbeiträgen der Krankenversicherungen. Denn der Arbeitgeber konnte die für seine Belegschaft an die Krankenkassen geleisteten Zahlungen als Betriebsausgaben abziehen. Hinweis: Beim Bundesfinanzhof läuft derzeit ein Musterprozess zu der Frage, ob auch Eingliederungszuschüsse als Betriebseinnahmen zu versteuern sind. Das FG Hessen hatte diese Frage bejaht. Umsatzsteuer Labordiagnostische Typisierungsleistungen sind steuerfrei Ärztliche oder zahnärztliche Heilbehandlungsleistungen sind umsatzsteuerfrei. Bei bestimmten Leistungen, die nur mittelbar einer Heilung dienen, bestand bisher Unsicherheit darüber, ob auch diese steuerfrei sind. So gab es einzelne Finanzgerichte, die bei nur vorbereitenden Maßnahmen eine Steuerpflicht annahmen. Das Bundesfinanzministerium hat nunmehr klargestellt, dass auch labordiagnostische Typisierungsleistungen steuerfrei sind. Solche Leistungen werden im Rahmen der Vorbereitung einer Stammzellentransplantation zur Suche nach einem geeigneten Spender zur Behandlung einer lebensbedrohlich erkrankten Person erbracht. Sie müssen durch das Zentrale Knochenmarkspender- Register Deutschland beauftragt werden. Leistungen im Rahmen der Medikamentenforschung sind dagegen steuerpflichtig. Hinweis: Bei Heilbehandlungsleistungen gilt der Grundsatz, dass nicht alle Leistungen steuerfrei sind. Insbesondere ästhetische, plastisch-chirurgische Leistungen können umsatzsteuerpflichtig sein. Entscheidend für die Steuerfreiheit ist, dass diese Leistungen einem konkreten therapeutischen Ziel dienen. Auch bestimmte gutachterliche Leistungen können
3 umsatzsteuerpflichtig sein. So sind gerichtliche Gutachten oder Gutachten im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) umsatzsteuerpflichtig. Mieteinkünfte Vorfälligkeitsentschädigungen keine nachträglichen Werbungskosten Wenn Sie eine kreditfinanzierte und bisher vermietete Immobilie verkaufen und lastenfrei übertragen müssen, verlangt die kreditgebende Bank in der Regel eine Vorfälligkeitsentschädigung. Laut Finanzgericht Düsseldorf ist eine solche Vorfälligkeitsentschädigung nicht als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Ursprünglich wurde der Kredit zur Anschaffung eines Vermietungsobjekts aufgenommen. Durch dessen Verkauf wird der Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung unterbrochen. Das gilt insbesondere, wenn die vorzeitige Rückführung des Kredits auf der Verpflichtung des Verkäufers zur lastenfreien Übereignung des Grundstücks beruht. Vorfälligkeitsentschädigungen sind in einem solchen Fall nicht den - bis zum Verkauf erzielten laufenden - Mieteinkünften, sondern dem Veräußerungsvorgang zuzurechnen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs. Danach können Schuldzinsen auch nach dem Verkauf eines Vermietungsobjekts innerhalb der Spekulationsfrist abziehbar sein, wenn der Verkaufserlös nicht ausreicht, um die Darlehensverbindlichkeit zu tilgen (vgl. Ausgabe 06/13). Die zehnjährige Veräußerungsfrist war im Streitfall aber schon abgelaufen. Steuertipp Basisversicherungsbeiträge erhöhen Höchstbetrag für Unterhalt Unterstützen Sie Personen finanziell, die Ihnen oder Ihrem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigt sind (z.b. einen Elternteil)? Dann können Sie Ihre Unterhaltsleistungen bis maximal jährlich als außergewöhnliche Belastungen abziehen. Dieser Höchstbetrag erhöht sich um Basisbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, die für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Personen aufgewandt werden und nicht als Sonderausgaben abziehbar sind (abzüglich 4 % für Krankengeld). Die Oberfinanzdirektion Nordrhein-Westfalen weist darauf hin, dass der Unterhaltsverpflichtete diese Beiträge nicht unbedingt tatsächlich gezahlt oder erstattet haben muss, damit sich der Höchstbetrag erhöht. Vielmehr genügt es, wenn er seiner Unterhaltsverpflichtung nachgekommen ist. Andere unvermeidbare Versicherungsbeiträge können allerdings nicht steuerlich berücksichtigt werden: Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge sowie der herausgerechnete Krankengeldanteil bleiben außer Betracht. Hinweis: Der abziehbare Unterhaltshöchstbetrag wird durch eigene Einkünfte und Bezüge der unterhaltenen Personen gemindert, die über 624 liegen. Die unvermeidbaren Versicherungsbeiträge werden schon seit 2010 nicht mehr bei der Ermittlung der eigenen Einkünfte und Bezüge berücksichtigt. Umsatzsteuerfreiheit Hausarztzentrierte und besondere ambulante Versorgung Das Sozialrecht sieht vor, dass die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten eine besondere hausärztliche Versorgung (hausarztzentrierte Versorgung) zur Verfügung stellen müssen. Zudem können die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten die ambulante ärztliche Versorgung durch spezielle Leistungserbringer anbieten (besondere ambulante Versorgung). Für die Versicherten ist die Teilnahme an diesen speziellen Versorgungsformen freiwillig. Die Dienstleistungen der Einrichtungen, die an diesen speziellen Formen der Leistungserbringung teilnehmen, sind von der Umsatzsteuer befreit. Darauf hat das Bundesfinanzministerium (BMF) hingewiesen. Voraussetzung ist, dass ein entsprechender Vertrag mit dem Sozialversicherungsträger besteht. Für die Steuerbefreiung muss daher entweder ein Vertrag über die hausarztzentrierte Versorgung oder über die besondere ambulante Versorgung vorliegen. Hinweis: Der Gesetzgeber hat das Umsatzsteuergesetz erst Mitte letzten Jahres angepasst. Laut BMF kommt die Steuerfreiheit bei Vorliegen entsprechender Vereinbarungen auch für Zeiträume in Betracht, die vor dem Inkrafttreten der Neuregelung liegen.
4 Mandanten-Information für Ärzte und Zahnärzte 01/14, Seite 4 Familienheim Schenkung von Zweit- und Ferienwohnungen ist nicht begünstigt Ehegatten und Lebenspartner können sich untereinander ein selbstbewohntes Familienheim übertragen, ohne dass dafür Schenkungsteuer anfällt. Diese Steuerfreiheit gilt seit 2009 in ähnlicher Form auch für Erwerbe von Todes wegen unter Ehegatten und Lebenspartnern sowie in Fällen, in denen Kinder oder Enkel ein Familienheim von ihren (Groß-)Eltern erben. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Steuerfreiheit allerdings nicht für die Übertragung von Ferien- und Zweitwohnungen gilt. Im Urteilsfall hatte ein Ehemann seiner Frau im Jahr 2008 eine Doppelhaushälfte auf Sylt geschenkt, die sie zuvor gemeinsam als Zweitwohnung genutzt hatten. Das Finanzamt hatte diesen Vorgang der Schenkungsteuer unterworfen und erhielt nun Rückendeckung vom BFH: Die Übertragung eines selbstbewohnten Hauses ist steuerpflichtig, wenn sich darin nicht der Lebensmittelpunkt der Eheleute befindet. Nach der Argumentation des BFH darf die Befreiung für Familienwohnheime nur in engen Grenzen gewährt werden, da es sachlich nicht gerechtfertigt ist, alle selbstgenutzten Häuser und Eigentumswohnungen von Ehepaaren steuerfrei zu belassen. Hinweis: Zweit- und Ferienwohnungen können somit nicht steuerfrei übertragen werden. Der BFH weist allerdings darauf hin, dass es für die Bestimmung des Lebensmittelpunkts auf den Zeitpunkt der Übertragung ankommt. Wer seinen Lebensmittelpunkt vor der Schenkung nachweislich in die Zweit- oder Ferienwohnung verlegt hat, kann die Steuerbefreiung also beanspruchen. Pkw-Nutzung Anscheinsbeweis der tatsächlichen Privatnutzung und Fahrtenbuch Als selbständig tätiger Arzt sind Sie daran interessiert, die Kosten eines betrieblichen Fahrzeugs möglichst umfassend steuerlich geltend zu machen. Bei einer betrieblichen Nutzung von über 50 % können Sie alle Kosten absetzen. Allerdings müssen Sie die Privatnutzung des Fahrzeugs nach der 1-%-Regelung versteuern, sofern Sie kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führen. Grundsätzlich spricht die allgemeine Lebenserfahrung bei betrieblichen Fahrzeugen dafür, dass sie auch tatsächlich privat genutzt werden - der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Die bloße Behauptung, der betriebliche Pkw werde nicht für die Privatfahrten genutzt, genügt deshalb nicht, um die Anwendung der 1-%-Regelung auszuschließen. Sie können diesen Anscheinsbeweis aber erschüttern. Eine Möglichkeit besteht darin, dass Ihnen im Privatvermögen gehaltene weitere Fahrzeuge zur Verfügung stehen, die dem betrieblichen Pkw in Status und Gebrauchswert vergleichbar sind. In einem vom Finanzgericht Münster entschiedenen Fall befanden sich ein älterer 3er BMW, ein Fiat 500 und ein Motorroller im Privatvermögen eines Zahnarztes. Diese Fahrzeuge waren seinem betrieblichen 5er BMW in Status und Gebrauchswert jedoch nicht vergleichbar. Auch die beiden auf die Ehefrau bzw. den volljährigen Sohn zugelassenen Fahrzeuge eigneten sich nicht als adäquate Alternativen. Sie standen dem Zahnarzt nicht uneingeschränkt für Privatfahrten zur Verfügung, sondern wurden vorrangig von den anderen Familienmitgliedern genutzt. Im Urteilsfall gelang es dem Zahnarzt auch nicht, den Anscheinsbeweis durch ein Fahrtenbuch zu erschüttern. Er hatte im Schnitt einmal pro Woche eine Fahrt zu einem Supermarkt und alle zwei Wochen eine Fahrt zu einem Baumarkt als dienstliche Fahrt ausgewiesen. Das Gericht beurteilte sein Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß. Die Fahrten hätten auch dem Einkauf für den privaten Bedarf gedient. Außerdem enthielten die Zielangaben nur die Bezeichnungen der aufgesuchten Orte (z.b. Aldi, Lidl, Real, Metro, Obi, Fortbildung), ohne den betrieblichen Bezug deutlich zu machen. Daher hielten die Richter die Anwendung der 1-%-Regelung für zwingend. Immobilien Schuldzinsenabzug nach steuerfreiem Verkauf eines Mietobjekts Beim Verkauf einer Mietimmobilie reicht der Verkaufserlös häufig nicht aus, um die noch auf dem Haus lastenden Kredite zu tilgen. In einem solchen Fall können Sie die weiterhin anfallenden Schuldzinsen als nachträgliche Werbungskosten bei Ihren Vermietungseinkünften geltend machen. Die Finanzverwaltung gewährt Ihnen diese Möglichkeit aber nur, wenn Sie das Haus innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft haben. Ist diese Frist überschritten, werden Schuldzinsen für eine veräußerte Mietimmobilie nicht als Werbungskosten anerkannt. Dem ist das Finanzgericht (FG) Niedersachsen entgegengetreten. Die Richter sind der Ansicht,
5 dass nachträglicher Vermietungsaufwand auch nach Ablauf der Spekulationsfrist abzugsfähig bleibt. Denn durch einen Verkauf des Objekts werde der wirtschaftliche Zusammenhang der Schuldzinsen mit den ursprünglich durch Vermietung und Verpachtung veranlassten Aufwendungen nicht aufgehoben. Auch in diesem Fall könnten die Zinsaufwendungen als nachträgliche Werbungskosten berücksichtigt werden. Hinweis: Das FG Düsseldorf ist in einem vergleichbaren Verfahren der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt und hat den Abzug einer Vorfälligkeitsentschädigung als nachträgliche Werbungskosten abgelehnt (vgl. Ausgabe 01/14). Auch in diesem Streitfall war die zehnjährige Spekulationsfrist bereits abgelaufen. Das letzte Wort wird der Bundesfinanzhof haben, da gegen beide Entscheidungen Revisionsverfahren anhängig sind. Lipödem Steuerabzug für Fettabsaugung ist nur mit amtsärztlichem Gutachten möglich Patienten, bei denen ein Lipödem diagnostiziert wird und die sich für eine Fettabsaugung (Liposuktion) entscheiden, brauchen vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten. Nur wenn die medizinische Indikation vorher bescheinigt wird, können sie nicht von der Krankenkasse übernommene Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. So lässt sich eine Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg zusammenfassen. Steuertipp Fahrgeldzuschuss als Sachbezug Die Finanzverwaltung hatte zunächst die Auffassung vertreten, dass kein Sachbezug, sondern Barlohn vorliegt, wenn der Arbeitgeber einen Fahrgeldzuschuss unmittelbar an den Arbeitnehmer leistet. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof (BFH) jedoch nicht mitgetragen. Damit ist die Frage, ob Barlöhne oder steuerbegünstigte Sachbezüge vorliegen, künftig - und zwar in allen offenen Fällen - allein danach zu beurteilen, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspruchen kann. Entscheidend ist letztlich, was der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen verlangen kann. Dagegen kommt es nicht darauf an, wie der Arbeitgeber den Anspruch erfüllt und seinem Arbeitnehmer den zugesagten Vorteil verschafft. Ferner ist unerheblich, ob der Arbeitgeber zur Erfüllung dieses Anspruchs selbst tätig wird oder dem Arbeitnehmer den Erwerb bei einem Dritten auf seine Kosten gestattet. Hiervon ausgehend liegen Sachbezüge auch dann vor, wenn der Arbeitgeber seine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbindet, den empfangenen Geldbetrag nur in einer bestimmten Weise zu verwenden. Folglich stellt auch ein zweckgebundener Zuschuss des Arbeitgebers zu einem vom Arbeitnehmer selbst abgeschlossenen Abonnement, einer Monatskarte usw. einen steuerbegünstigten Sachbezug dar, auf den die 44- -Grenze anzuwenden ist. Abgeltungsteuer Nicht jedes Näheverhältnis schließt günstige Zinsbesteuerung aus Seit 2009 wird jeder Kapitalertrag, der über den Sparer-Pauschbetrag (801 bei Singles, bei Verheirateten) hinausgeht, abgeltend mit 25 % besteuert. In bestimmten gesetzlich geregelten Sonderfällen unterliegen Kapitalerträge (Zinsen, Dividenden etc.) aber nicht dem günstigen Abgeltungsteuersatz, sondern dem in der Regel deutlich höheren persönlichen Steuersatz. Diese Sonderregel wird unter anderem angewendet, wenn Gläubiger und Schuldner einander nahestehende Personen oder Angehörige sind. Durch diesen gesetzlich vorgesehenen Ausschluss der Abgeltungsteuer sollen missbräuchliche Gestaltungen vermieden werden. Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster führt aber nicht jedes Näheverhältnis zwischen Darlehensgeber und Darlehensnehmer zur Besteuerung mit dem progressiven Steuersatz. Vielmehr muss aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsverhältnisses und der daran beteiligten Personen das Motiv der Darlehensgewährung genau untersucht werden. Eine missbräuchliche Gestaltung liegt nur vor, wenn der sichere Schluss möglich ist, dass vordergründig das Gefälle zwischen dem progressiven Einkommensteuertarif und dem Abgeltungsteuersatz von 25 % ertragsorientiert ausgenutzt werden soll. Ist das nicht der Fall, sind Darlehensgläubiger und Darlehensschuldner keine nahestehenden Personen. Hinweis: Bisher ist noch nicht höchstrichterlich entschieden, wie der Begriff der nahestehenden Person auszulegen und
6 Mandanten-Information für Ärzte und Zahnärzte 01/14, Seite 6 ob die Sonderregelung überhaupt verfassungsgemäß ist. Beim Bundesfinanzhof ist dazu bereits ein Revisionsverfahren anhängig. Rechtslage ab 2015 Neuregelung zum Kirchensteuerabzug bei Kapitalertragsteuer Für Kapitalerträge, die nach dem zufließen, wird abweichend vom derzeitigen Antragsverfahren der maßgebende Kirchensteuersatz in einem automatisierten Abrufverfahren vom BZSt bereitgestellt werden. Die Abzugsverpflichteten (insb. Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungen) sollen den Kirchensteuerabzug auf Grundlage dieser Datenbasis vornehmen. Hierbei ist folgendes Verfahren vorgesehen: jährliche (automatisierte) Abfrage durch alle Abzugsverpflichteten beim BZSt, ob der Empfänger der Erträge zum Stichtag (31.08.) kirchensteuerpflichtig ist, die hierauf erfolgte Bestätigung des BZSt ist für den Kirchensteuerabzug des Folgejahrs zugrunde zu legen (unterjährige Änderungen werden nur in der Veranlagung berücksichtigt), der Anleger kann gegenüber dem BZSt dem Datenabruf widersprechen (Sperrvermerk), in diesem Fall wird dem Abzugsverpflichteten ein Nullwert mitgeteilt; im Falle einer Kirchensteuerpflicht informiert das BZSt das zuständige Finanzamt, damit die Kirchensteuer im Rahmen der Veranlagung festgesetzt werden kann, bei Ehegattenkonten erfolgt eine hälftige Aufteilung; bei sonstigen Personenmehrheiten erfolgt (wie i.d.r. schon bisher) kein Steuerabzug. Möchte der Kirchensteuerpflichtige grundsätzlich nicht, dass das BZSt Daten zu seiner Religionszugehörigkeit auf Anfrage an kirchensteuerabzugsverpflichtete Institutionen übermittelt, kann er bis spätestens von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und direkt beim BZSt den Sperrvermerk setzen lassen. Sperrvermerke, die nach diesem Ausschlusstermin veranlasst werden, können erst im Folgejahr berücksichtigt werden. Für den Fall der Eintragung eines Sperrvermerks sind die Steuerpflichtigen sodann verpflichtet, die Kirchensteuer i.r.d. Steuererklärung nachzuerklären. Sofern dies nicht beabsichtigt ist, sollte von dem Widerspruchsrecht nicht Gebrauch gemacht werden. Anm.: Informationsschreiben werden von Kreditund Finanzdienstleistungsinstituten sowie Versicherungen derzeit versandt. Handwerkerleistungen Steuerbonus setzt Steuerschuld voraus Wenn Sie Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch nehmen, können Sie von einer Steuerermäßigung profitieren. Sie dürfen 20 % der Arbeitskosten, maximal im Jahr, von Ihrer tariflichen Einkommensteuer abziehen. Für Handwerkerleistungen, die sich steuerlich nicht auswirken, wird aber keine negative Einkommensteuer festgesetzt. Die Vergünstigung verpufft also, wenn schon ohne solche Aufwendungen keine Einkommensteuer festzusetzen ist. So lautet der Tenor eines Urteils des Finanzgerichts Niedersachsen. Im Streitfall war für die Einkünfte eines Ehepaars nach Abzug der Sonderausgaben und der Anwendung des Splittingtarifs keine Einkommensteuer festzusetzen. Das Paar hatte mit seinen Einkommensteuererklärungen auch die Berücksichtigung von Handwerkerleistungen in Höhe von rund für zwei Jahre beantragt. Das Finanzamt wies in den Steuerbescheiden darauf hin, dass die Handwerkerleistungen nicht berücksichtigt würden, weil sie sich steuerlich nicht auswirkten. Die Richter haben bestätigt, dass die Förderung ausschließlich durch einen Abzug von einer tatsächlich bestehenden Steuerschuld erfolgt. Eine Leistung in Höhe der verlorenen Steuerermäßigung sieht das Gesetz nicht vor. Anwendungsschreiben zu haushaltsnahen Dienstleistungen Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat ein neues Schreiben zur Anerkennung haushaltsnaher Dienstleistungen veröffentlicht. Hierin präzisiert die Behörde, welche Aufwendungen steuerlich berücksichtigungsfähig sind und welche nicht. U. a. stellt das BMF klar, dass handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme nicht begünstigt sind. Neubaumaßnahmen sind dabei alle Maßnahmen, die im Zusammenhang mit der Errichtung eines Haushalts bis zu dessen Fertigstellung anfallen. Berücksichtigungsfähig sind dagegen Maßnahmen im Zusammenhang mit neuer Wohn- bzw.
7 Nutzflächenschaffung in einem vorhandenen Haushalt. Damit können auch Handwerkerleistungen im Zusammenhang mit Gartenarbeiten, einem Dachausbau oder dem Anbau eines Wintergartens berücksichtigt werden, was bisher umstritten war. Tipp: Es ist ratsam, erst in das Haus einziehen, dann Carport, Garage oder Gartenzaun etc. errichten lassen. Auch äußert sich das BMF zur Berücksichtigung von Aufwendungen außerhalb des Grundstücks: Bei Dienstleistungen, die sowohl auf öffentlichem Gelände als auch auf Privatgelände durchgeführt werden (z. B. Straßen- und Gehwegreinigung, Winterdienst), sind nur Aufwendungen für Dienstleistungen auf dem Privatgelände begünstigt. Das gilt auch dann, wenn eine konkrete Verpflichtung besteht wie die Schneeräumung von öffentlichen Gehwegen. Nicht begünstigt sind Aufwendungen, bei denen die Entsorgung im Vordergrund steht (wie die Müllabfuhr). Auch Gutachtertätigkeiten, wie z. B. Mess- oder Überprüfungsarbeiten, eine Legionellenprüfung oder die Kontrolle von Aufzügen oder von Blitzschutzanlagen, sind nicht begünstigt. Das gilt auch, wenn diese Leistungen durch einen Schornsteinfeger erbracht werden, dessen Schornstein-Kehrarbeiten sowie Reparatur- und Wartungsarbeiten als Handwerkerleistung begünstigt sind. Hinweis: Aus Vereinfachungsgründen brauchen Schorn-steinfegerleistungen bis einschließlich VZ 2013 nicht in Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten einerseits (begünstigt) und Messoder Überprüfungsarbeiten sowie Feuerstättenschau andererseits (nicht begünstigt) aufgeteilt zu werden. Sie können bis dahin als einheitliche begünstigte Handwerkerleistung berücksichtigt werden. Ab VZ 2014 ist allerdings ein gesonderter Ausweis der unterschiedlichen Arbeiten in der Rechnung erforderlich. Hausapotheke Keine außergewöhnliche Belastung ohne ärztliche Verordnung Im Einkommensteuergesetz heißt es seit 2011, dass Krankheitskosten - ohne Rücksicht auf Art und Ursache der Erkrankung - aus tatsächlichen Gründen zwangsläufig erwachsen. Für eine steuerliche Berücksichtigung müssen Patienten die Zwangsläufigkeit in bestimmten Fällen allerdings formalisiert nachweisen, etwa bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln: durch die von deren Kauf ausgestellte Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers; Maßnahmen, die nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen bzw. deren medizinische Indikation schwer zu beurteilen ist: durch ein vor Beginn der Maßnahme ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder die ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung; Fahrten zu einem Ehegatten oder Kind im Krankenhaus: durch eine Bescheinigung des behandelnden Krankenhausarztes, der bestätigt, dass der Besuch entscheidend zur Heilung oder Linderung der Krankheit beiträgt. So können auch die Kosten von Medikamenten für die Hausapotheke - etwa von Schmerzmitteln oder Erkältungspräparaten - ohne ärztliche Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Das Argument, viele Arzneimittel würden seit der Gesundheitsreform nicht mehr verschrieben, obwohl sie notwendig seien, überzeugte das Finanzgericht Rheinland- Pfalz nicht. Gerade vorbeugende Medikamente wie Schmerz-, Erkältungs- und Grippemittel würden ohne Verordnung gekauft. Steuertipp Nachträgliche Übernahme der Schenkungsteuer für eine Schenkung Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte kann die Schenkungsteuer entrichten. Übernimmt der Schenker die Schenkungsteuer für den Beschenkten, kann dessen Entlastung als steuerbare Zusatzleistung angesehen werden. Daher stellt sich die Frage, ob der dem Beschenkten ursprünglich zugewendete Betrag zuzüglich der übernommenen Schenkungsteuer als steuerpflichtiger Erwerb bewertet werden kann. Eine Zusammenrechnung von Zuwendung und Steuer kommt nur in Betracht, wenn die Verpflichtung zur Übernahme der Schenkungsteuer schon zum Zeitpunkt der Hauptzuwendung bestanden hat. Darauf weist das Finanzgericht Hessen in einer aktuellen Entscheidung hin. Nur in einem solchen Fall sei der Wert der ursprünglichen Schenkung zu erhöhen. Wenn sich der Schenker aber erst später, nach der Ausführung der Schenkung, zur Übernahme der Schenkungsteuer bereit erklärt, ist das eine zweite, separate Zuwendungsentscheidung. Michael Frühauf, Steuerberater Achim Hardekopf, Steuerberater Wunstorf im März 2014
Ausgabe für Heilberufe Februar 2014
Uwe Martens Steuerberatungsgesellschft mbh Schillerplatz 11 18055 Rostock Telefon: 0381-25 23 00 Fax: 0381-25 23 020 E-Mail: info@umstb.de Internet: http://www.umstb.de Ausgabe für Heilberufe Februar 2014
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