Vereinsbesteuerung Stichtag Stampfl Wolfgang
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- Tomas Siegel
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1 Vereinsbesteuerung Stichtag Stampfl Wolfgang
2 ARBEITSAUFTRAG (10 MIN) WELCHE ABGABEN (BUNDES- UND KOMMUNAL) SIND MIR BEKANNT? WELCHE ABGABEN KÖNNEN AUF EINEN GEMEINNÜTZIGEN VEREIN ZUKOMMEN? Seite 2
3 Inhalt: Buchführung: was, wer, warum, wie?? Vereinsgrößen Einnahmen- Ausgabenrechnung gem 4 Abs 3 EstG Vermögensübersicht, Spendenspiegel Geschäftsbereiche im Verein und deren steuerliche Behandlung Ausnahmegenehmigung Sponsoring, Vereinsfeste Registrierkasse, Barumsatzverordnung Umsatz- und Körperschaftssteuer, Werbeabgabe Abzugssteuer Seite 3
4 Buchführung was ist das? = laufende, planmäßige Aufzeichnung aller Geschäftsfälle Kriterien: vollständig chronologisch systematisch richtig zeitgerecht Seite 4
5 Buchführung wozu? Kontrolle der Vermögenslage (Information) Basis für Bilanz und Erklärungen (Besteuerung) Basis für andere Bereiche (Kostenrechnung) Einblick für Betriebsfremde Seite 5
6 Grundzüge der Buchführung Doppelte Buchführung zwei Buchungen doppelte Gewinnermittlung Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nur zahlungswirksame Vorgänge Besteuerung nach Durchschnittssätzen (Pauschalierungen) besondere EA-Rechnung Seite 6
7 Die Bücher Das Grundbuch = Journal chronologische Aufzeichnung Das Hauptbuch = Konten systematische Aufzeichnung Die Nebenbücher Anlagen-, Kunden-, Lieferantenkartei, Lohnkonten, Kassabuch, Lagerverwaltung Seite 7
8 Das Belegprinzip Geschäftsfall ê Beleg ê Verbuchung ê Ablage Keine Buchung ohne Beleg! Seite 8
9 Buchführungsvorschriften Nach dem Vereinsgesetz 21 und 22 VerG 2002 Nach dem Steuerrecht 124 und 125 BAO Nach dem Unternehmergesetzbuch 189 ff UGB Seite 9
10 Steuerrecht 125 BAO Buchführungsgrenzen Umsatz Land- u. Forstwirtschaft Wert zum Buchführung abweichendes Rechnungsjahr möglich? unter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung nach 4 Abs. 3 EStG Gewinnermittlung nach Durch- schnittssätzen nach 17 EStG 1988 Nein über Betriebsvermögensvergleich nach 4 Abs. 1 EStG 1988 Nein im Firmenbuch eingetragen Betriebsvermögensvergleich nach 5 EStG 1988 Ja Seite 10
11 Größenkriterien im Überblick nach dem Vereinsrecht größenabhängige qualifizierte Rechnungslegungspflicht gewöhnliche Einnahmen Ausgaben Publikums spenden Rechnungslegung bzw. qualifizierte Rechnungslegung durch Prüfung durch unter Einnahmen- u. Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht unter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinnund Verlustrechnung) über Erweiterter Jahresabschluss (+ Anhang) und Abschlussprüfung Rechnungs prüfer Rechnungs prüfer +Abschluss prüfer Seite 11
12 Kleine Vereine Einnahmen- und Ausgabenrechnung dazu gehören auch: Geld- und Sachbewegungen aus reinen Investitions- und Finanzierungsvorgängen Beträge, die im Namen Dritter vereinnahmt und verausgabt wurden Vermögensübersicht Forderungen, Verbindlichkeiten, Rückstellungen Anlageverzeichnis (auch unentgeltl. erworb. VG) Seite 12
13 Gliederung der EAR Trennung der Mittelbewegungen nach - laufendem Geschäft - Investitionstätigkeit - Finanzbereich Gesonderte Aufzeichnung von - Mitgliedsbeiträgen - Spenden und sonstigen Vermögenserwerben (davon gewidmet) - Öffentliche Zuschüsse - Ausgleichsposten für Zweckwidmungen Seite 13
14 Vermögensübersicht Achtung! Das Ergebnis wird bei der Einnahmen-Ausgaben- Rechnung auf Basis der zahlungswirksamen Geschäftsfälle ermittelt. Die Vermögensübersicht beinhaltet auch die offenen Forderungen und Verbindlichkeiten Seite 14
15 Spendenspiegel (keine gesetzl. Verpflichtung zur Führung) Zugang Verbrauch Umwidmung Auflösung Seite 15
16 Geschäftsbereiche im Verein Einnahmen aus Körperschaftssteuer Umsatzsteuer Vereinsbereich keine nicht steuerbar Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Entbehrlicher Hilfsbetrieb Schädlicher Geschäftsbetrieb Gewinnbetriebe Vermögensverwaltung frei pflichtig Freibetrag (ab 2013) pflichtig Freibetrag frei, KESt-Abzug (Befreiung möglich) Liebhabereivermutung Liebhabereivermutung Umsatz < 7500 Liebhab.vermut > pflicht. unecht befreit nicht steuerbar Seite 16
17 Mögliche Arten der Erfassung: Eigene Buchhaltung je Geschäftsbereich (Zusammenführung am Jahresende) Buchhaltung mit Kostenstellen für jeden Geschäftsbereich Buchhaltung mit eigenen Konten für jeden Geschäftsbereich Seite 17
18 Begünstigte Voraussetzungen gem 34 ff BAO: -1- Förderung der Allgemeinheit (d.h. neben dem Vereinszweck keine Begrenzung wie hoher MB (über 1800/ jahrl.) Nicht nur Körpersport wenn turniermäßg betrieben und Geselligkeit nicht im Vordergrund steht (Dart, Modellflug, Schach, etc) Seite 18
19 Begünstigte Voraussetzungen gem 34 ff BAO: -2- Verfolgung ausschließlich begünstigter Hauptzweck Verneinung jeglichen Gewinnstrebens Ausschluss einer Erfolgs- und Vermögensbeteiligung der MG Sparsame Verwaltung Bindung des Restvermögens Seite 19
20 Gemischtgenutzte Zwecke: Werden neben begünstigten auch nichtbegünstigte Zwecke verfolgt, steht KEINE abgabenrechtliche Begünstigung zu Außer: nichtbegünstigte Zwecke sind völlig untergeordnet (unter 10% der Gesamttätigkeit (Aufwand, Ausgaben, Zeit, etc) beobachtet auf mind 5 Jahren) Seite 20
21 Verneinung jeglichen Gewinnstrebens: Kein Gewinnabsicht, nur Kostendeckung Zufallsgewinne zulässig Aber: nachhaltige Gewinne sind begünstigungsschädlich = Verlust der Gemeinnützigkeit Finanzreserve eines Jahresbedarfes ist zulässig Seite 21
22 Einteilung der Tätigkeiten: Tätigkeiten ohne Gegenleistung = Vereinsbereich unentbehrlicher Hilfsbetrieb entbehrlicher Hilfsbetrieb wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb und Gewerbebetriebe bzw. Geschäftsbetriebe Mischbetriebe Vermögensverwaltung Seite 22
23 Vereinsbereich Tätigkeiten ohne Gegenleistung echter MB, Spenden usw keine Umsatzsteuer da keine unternehmerische Tätigkeit keine Körperschaftsteuerpflicht Seite 23
24 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb ( 45 Abs 2 BAO) -1- Zweckverwirklichungsbetrieb ohne dem die begünstigten Zwecke nicht erreichbar sind z.b: Sportbetrieb Ablösezahlungen für Spielerabtretungen Bausteinaktionen Eintrittsgelder zu Sportveranstaltungen Gästestunden Seite 24
25 Unentbehrlicher Hilfsbetrieb ( 45 Abs 2 BAO) -2- Sponsorzahlungen mit Gegenleistung (Werbewirksamkeit) Fitness- Laufveranstaltungen Wandertag Sportplatzvermietung Startgeld Unterricht keine Umsatzsteuer da keine unternehmerische Tätigkeit keine Körperschaftsteuerpflicht auf Grund der Begünstigung (Gemeinnützigkeit) Seite 25
26 Wettbewerbsbeurteilung: Konkrete Einzelfallprüfung notwendig bei unentbehrlichen Hilfsbetrieb: Lokale Bedarfsprüfung der vorhandene steuerpfl. Betriebe (Gastwirte, Fitnesscenter, Sauna, Verkaufsstellen) Ausstattung Lage Waren- u Leistungsangebot und Service Preisgestaltung Seite 26
27 Entbehrlicher Hilfsbetrieb ( 45 Abs 1 BAO) Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes ohne unmittelbar dem begünstigten Zweck zu dienen, jedoch keine reine Geldbeschaffungsquelle kleine Vereinsfeste, einmalige Flohmärkte, Vergnügungsveranstaltungen, Bälle, Kränzchen, usw Handelswaren an MG zu Selbstkosten (Einnahmen untergeordnet, nur eine Verkaufsstelle), unechte MGB (Leistungsabhängig) keine Umsatzsteuerpflicht da Unternehmertätigkeit fehlt, Körperschaftsteuerpflichtig, FB insgesamt (7.300 bis 2013) Pauschale BA von 20% des Umsatzes für Leistungen der MG (Aufzeichnungspflicht) Seite 27
28 Begünstigungsschädliche Geschäftsbetriebe: Sind Geschäftsbetriebe die materielle Bedeutung haben, wie: große Vereinsfeste, Kantine auch nur für Vereinsmitglieder, Gasthaus, Warenverkaufsstellen, Pensionstierhaltung, gewerbl. Veräußerung von Vereinsvermögen Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerpflichtig, FB insgesamt Mischbetriebe: < 25% gewerblich à unentbehrlicher H. > 25% < 50% gewerblich à entbehrlicher H. > 50% gewerblich à Gewerbebetrieb Seite 28
29 Gewinnbetriebe: Sind Betriebe (Gewerbebetrieb, LuF-Betrieb, selbständige Tätigkeit, begünstigungsschädliche Betriebe- 45/3 BAO) wo die Gewinnabsicht im Vordergrund steht (Konkurrenzbetriebe) Damit verliert der Verein zur Gänze seine Gemeinnützigkeit ( 44 Abs 1 BAO) Der Verein kann auch mit einem unentbehrlichen Hilfsbetreib bei entsprechender Gewinnabsicht die Gemeinnützigkeit verlieren Seite 29
30 Vermögensverwaltung (Köst frei) Beteiligung an- oder Gründung einer Kapitalgesellschaft (auch wenn Gewinnabsicht gegeben ist), Sparguthaben, Forderungen, gelegentliche Darlehensvergabe bei Fremdüblichkeit (event. Verdeckte Ausschüttung, d.h. Bereicherung der Mitglieder auf Vereinskosten) Bootsanlegeplatz ohne Zusatzleistungen, Pferdeeinstellungen bei Reitverein (blose Bestandsgebung) Jedoch nur: bei Verwendung für den Vereinszweck Nicht bei: Vermögenshortung und Vermehrung, Spekulationsgeschäfte, Betriebsvermögen veräußert oder gg Rente abgegeben. Seite 30
31 Vermögensverwaltung (Kest frei) Mittels Befreiungserklärung beim Kreditinstitut werden Zinsen nicht Kestendbesteuert wenn: Zinsen aus einem Betrieb stammen und nicht aus der Vermögensverwaltung Auch befreit sind: Wertpapiere zur Deckung eines Abfertigungsanspruches von DG im Verein Seite 31
32 Aufgabenstellung: 1. Erstellen sie aus den einzelnen Posten der Saldenliste eine Einnahmen- Ausgabenrechnung detailiert in folgende Zwischensummen: laufende Vereinstätigkeit entbehrlicher Hilfsbetreib unentbehrlicher Hilfsbetrieb Vermögensverwaltung 2. Welche Abgaben, Steuern fallen grundsätzlich an? 3. Welche Abgaben, Steuern fallen im speziellen an? 4. Wie hoch ist der Gesamtübschuß des Vereines? 5. Erstellen Sie eine Vermögensübersicht Seite 32
33 AUSNAHMEGENEHMIGUNG gem 44 Abs 2 BAO -1- (Um die Gemeinnützigkeit nicht zu verlieren) Für die Umsatzsteuer zuständiges Finanzamt beantragen sofern Umsatz über ,00 (Kleinunternehmer) Nichterteilung bei: Nichtvorliegen begünstigter Zwecke (Statuten werden nicht gelebt ) Nichtunterhaltung eines begünstigungsschädlichen Betriebes (Sportverein veranstaltet Turniere und vermietet im Erbweg erworbene Wohnung. Da beide Tätigkeiten weder Gewerbebetrieb, LuF noch begünstigungsschädlicher Betrieb sind) Liquide Mittel vorhanden (Verein betreibt Gewerbebetrieb) Seite 33
34 AUSNAHMEGENEHMIGUNG gem 44 Abs 2 BAO -2- Umfang der Ausnahmegenehmigung: Stellt nur Rechtsstellung wieder her, die vor Führung eines begünstigungsschädlichen Betriebes bestanden hat. Zeitlicher Geltungsbereich lt Spruch: ab einem bestimmten Zeitpunkt, alle offenen Veranlagungen, ab Bescheidzustellung oder auch bereits bescheidmäßig festgesetzte Abgaben Seite 34
35 Automatische AUSNAHMEGENEHMIGUNG gem 45a BAO schriftliche Ausnahmegenehmigung nicht erforderlich, wenn die Umsätze aus sämtlichen begünstigungsschädlichen Betrieben im Veranlagungszeitraum den Betrag von Euro nicht übersteigen. Diese von Gesetzes wegen erteilte Ausnahmegenehmigung setzt voraus, dass alle grundsätzlichen Erfordernisse für die Annahme begünstigter Zwecke sowohl nach der Rechtsgrundlage als auch nach der tatsächlichen Geschäftsführung gegeben sind und die Überschüsse aus den begünstigungsschädlichen Betrieben für begünstigte Zwecke des Rechtsträgers Verwendung finden. Seite 35
36 Gemeinsames Unterhalten von begünstigungsschädlichen Betrieben durch mehrere Rechtsträger Werden schädigende Betriebe von mehreren Rechtsträgern gemeinsam in Form einer mitunternehmerischen Bestätigung betrieben, führt dies prinzipiell bei jedem begünstigten Rechtsträger zum Verlust der Gemeinnützigkeit- sofern aus diesem Betrieb die Umsatzgrenze von Euro überschritten wird. Dies auch wenn der Umsatz pro Beteiligten unter liegt. Um den Verlust der abgabenrechtlichen Begünstigten zu vermeiden, muss daher jede einzelne Körperschaft einen entsprechenden Antrag nach 44 Abs. 2 BAO einbringen. Seite 36
37 Beispiel: Drei gemeinnützige Sportvereine veranstalten in Form einer Mitunternehmerschaft, an der sie zu gleichen Teilen beteiligt sind, gemeinsam ein den Rahmen eines entbehrlichen Hilfsbetriebes übersteigendes Zeltfest. Der Gesamtumsatz beträgt Euro. Obwohl bei jedem einzelnen Verein die Umsatzgrenze des 45a BAO nicht erreicht wird, muss jeder einzelne Verein einen Antrag nach 44 Abs. 2 BAO stellen, um den Verlust abgabenrechtlicher Begünstigungen zu vermeiden. Dieselben Grundsätze gelten auch dann wenn ein gemeinnütziger Verein und ein Gastwirt oder eine Freiwillige Feuerwehr gemeinsam ein Fest veranstalten, da auch hier eine mitunternehmerische Tätigkeit begründet wird. Seite 37
38 Inhalte des Antrages der Ausnahmegenehmigung: Zeitpunkt oder Zeitraum, ab dem er Wirkung entfalten soll, Erklärung, für welchen Betrieb die Ausnahmegenehmigung beantragt wird, Erklärung, ob eine teilweise oder volle (dh. auch für den begünstigungsschädlichen Betrieb) Ausnahmegenehmigung beantragt wird; im letzteren Fall wäre dies eingehend zu begründen, Erklärung, dass die Erträge aus dem begünstigungsschädlichen Betrieb ausschließlich für begünstigte Zwecke Verwendung finden. Gebührenfrei! Seite 38
39 Sponsoring: Freiwillige Zuwendungen sind beim Geber nicht abzugsfähig ( 4 Abs 4 EstG) Werbeleistung im Vordergrund: d.h. eingeschränkte Möglichkeit beim Empfänger (Tennisverein der nur Vereinsmeisterschaften durchführt) führen zu keinem Betriebsaufwand beim Geber. Jedoch schon durch: Erwähnung bei Veranstaltungen der Öffentlichkeit, im Vereinsnamen Sponsorerwähnung, Plakatund Inseratwerbung, Berichterstattung in Massenmedien Werbewirksamkeit ist beim Sponsor zu dokumentieren (Plakate, Fotos)-ansonst keine steuerl. Absetzbarkeit Seite 39
40 Vereinsfeste Kleines Vereinsfest = entbehrlicher Hilfsbetreib Großes Vereinsfest = Gewerbebetrieb/ schädlicher Geschäftsbetrieb Mehrere Feste (Ball, Kränzchen, Gschnas, etc) pro Jahr bilden EINE Einheit. Entgeltliche Belustigungen sowie Speisenund Getränkeabgaben bilden mit der Veranstaltung eine Einheit. Seite 40
41 Vereinsfeste-Unterscheidung Merkmale Kleines Vereinsfest Großes Vereinsfest Planung und Mitarbeit Durch Vereinsmitglieder oder nahe Angehörige Besucherzahl Unerheblich ab 2013 unerheblich Ablauf/Organisation Kulinarisches Angebot Unterhaltung Organisation u. Darbietung durch Vereinsmitglieder Beschränktes Angebot, Verabreichung dr MG durch Vereinsmitglieder/ regionale Anbieter max 1000/h Professionelle Abwicklung (auch durch MG) Auftritt von Künstler, externe Hilfe bei Organisation Gewerbl. Angebot auch durch MG oder Angehörige TV-, Radio bekannte Künstler Ausgaben 20% pauschale BK 20% pauschale BK Dauer Insges. unter 48 Std jährlich Insges. Über 48 Std. jährlich Seite 41
42 Vereinsfeste-Unterscheidung 2 Konsequenz Kleines Vereinsfest Großes Vereinsfest Köst-pflicht Ja, FB ,00/Jahr/ Verein für ALLE Köstpflichtigen Gewinne Ja, FB ,00/Jahr/ Verein für ALLE Köstpflichtigen Gewinne Ust-Pflicht Mögliche weitere Rechtsfolge Liebhabereivermutung; keine Ust/Vst Bis ,00 Kleinunternehmer bis ,00 autom. Ausnahmegenehmigung 45a BAO, über ,00 Ausnahme gem 44/2 BAO beantragen; ansonsten Verlust der Gemeinnützigkeit=volle Ust, Köst pflicht Seite 42
43 Vereinsfeste-Unterscheidung 3 Wenn nur ein Punkt eines Großen Vereinsfestes zutrifft geht die Abgabenbehörde von einem begünstigungsschädlichen Geschäftsbetrieb aus!! Seite 43
44 Registrierkassenpflicht Grundsätzlich ab Ges. Umsatz über ,00 Barumsatz über 7.500,00 Ausnahmen: gem. Vereine für ihre Umsätze aus VereinstäFgkeit, unentbehrliche HB und besfmmte entbehrliche HB (kleines Vereinsfest)
45 Keine Belegerteilungs, Registrierkassen- und Einzelaufzeichnungspflicht für: VereinstäFgkeit Unentbehrlichen HB Entbehrlichen HB: NUR beim kleinen Vereinsfest Vereinfachte LosungsermiPlung (Kassasturz mit Münzliste für jede Kassa, spätestens bis Beginn folgenden Arbeitstages) Bei Gewerbebetrieb-keine Ausnahmen
46 Köst Freibetrag-10 Jahre Gem. 23 Abs 2 KstG-zehnjähriger Durchrechnungszeitraum Für steuerpflichtige Vereinseinkünfte (entbehrliche HB und Gewerbebetriebe) Es ist zuerst der aktuelle jährliche FB abzuziehen, bei Verbleib eines weiteren steuerpflichtigen Einkommens ist der älteste FB (innerhalb 10 Jahren) verrechenbar. Seite 46
47 Benefizveranstaltungen Wohltätigkeitsveranstaltung (Benefizveranstaltungen und Lotterien) bei dem Sportler, Künstler, etc unentgeltlich auftreten, stellen begünstigungsschädliche Betriebe dar. Können aber mit der Ausnahmeregelung entschärft werden, sofern der Gewinn einem begünstigten Zweck zugeführt wird. Seite 47
48 Geschäftsbereiche im Verein Einnahmen aus Körperschaftssteuer Umsatzsteuer Vereinsbereich keine nicht steuerbar Unentbehrlicher Hilfsbetrieb Entbehrlicher Hilfsbetrieb Schädlicher Geschäftsbetrieb Gewinnbetriebe Liebhabereivermutung Vermögensverwaltung frei pflichtig Freibetrag pflichtig Freibetrag (dieser FB steht dem Verein nur einmal für ALLE Köst-pflichtigen Gewinne zu!!) frei, KESt-Abzug (Befreiung möglich) Liebhabereivermutung Umsatz < 7500 Liebhab.vermut > pflicht. unecht befreit nicht steuerbar Seite 48
49 Werbeabgabe Für Inserate in Druckwerken, Werbeeinschaltungen im Hörfunk und TV, Werbeflächen (Banden, Plakatständern, Bekleidung, Fahnen, etc) besteht eine Werbeabgabepflicht von 5% des Entgeltes (wenn der Inseratenanteil 25% der Druckwerke überschreitet) Befreiung: für Paketlösungen des gem. Vereines. (d.h. steuerpflichtige Leistungen werden mit nicht steuerpflichtigen Leistungen wie Autogrammstunden, Internetpräsenz, Lautsprecherdurchsagen, Freikartenkontingent gekoppelt) Nicht jedoch wenn Werbeleister Einzelperson ist. Seite 49
50 Steuerliche Betrachtung von ausländischen Sportlern, Trainern, Künstler, etc. Beschränkte Steuerpflicht 98 EStG Abzugssteuer gem 99 EStG Satz 20 % Bemessungsgrundlage - gesamte Einkünfte einschl. Reisespesen - keine pauschalen WK/BA - zuzügl. Abzugssteuer, wenn vom Verein getragen (35%) Keine PRAE anwendbar Seite 50
51 Soz. Vers. rechtliche Betrachtung von ausländischen Sportlern, Trainern, Künstler, etc. Wenn DN: im Heimatland lt EU- Verordnung SV-pflicht im Inland (Nachweispflicht) Wenn nicht = SV-Anmeldung vor Antritt Seite 51
52 Abzugsteuer - Ausnahme Beschränkt Steuerpflichtiger Arbeitnehmer Honorar je Veranstaltung max ,00 plus Spesenersätzen Schriftliche Erklärung, dass inländische, steuerpfl. Einkünfte 2.000,00 in diesem Jahr nicht übersteigt. Nachweis der Identität und Angaben über Wohnort und Adresse Seite 52
53 Danke für die Aufmerksamkeit Wolfgang Stampfl Seite 53
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