FIRMENKUNDEN. Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick:

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1 Ausgabe Nr. 6: SEPA Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: Details zur SEPA-Basis-Lastschrift Umdeutungslösung - eine deutliche Erleichterung für Ihr Unternehmen Glossar Inhaltsverzeichnis der bisherigen Ausgaben Juni 2012 Die Neuerungen bzgl. Gläubiger-ID, SEPA-Lastschriftmandat, Fälligkeitsdatum (Due-Date) und der Vorabinformation (Pre-Notification) haben wir Ihnen im Nr. 5 vorgestellt. Heute informieren wir Sie detailliert über die SEPA-Basis-Lastschrift und über die gegebenenfalls auch in Ihrem Unternehmen erforderlichen Maßnahmen in Bezug auf die Umstellung der heutigen Lastschriften in die SEPA-Welt. SEPA-Basis-Lastschrift für den europaweiten Forderungseinzug Abb. 1: 4-Ecken-Model Der Ablauf bei einer SEPA-Lastschrift unterscheidet sich nur gering vom heutigen Einzugsermächtigungsverfahren. Die wesentlichen Unterschiede macht die nachfolgende Übersicht deutlich:

2 Ausgabe Nr. 6: SEPA Juni 2012 (ab 9. Juli Wochen) => bis 9. Juli 2012 anschließend einheitlich zur SEPA- Basis-Lastschrift Abb. 2: Gegenüberstellung Einzugsermächtigung vs. SEPA-Basis-Lastschriftverfahren Bislang sind Lastschriften bei Sicht (Vorlage) fällig, so dass Sie als Einreicher bereits am Einreichungstag die Gutschrift mit vereinbarter Wertstellung erhalten. Zukünftig haben Lastschriften aus Verbraucherschutzgründen einen festen Fälligkeitstermin. Erst an diesem Tag finden alle Buchungen statt - sowohl beim Einreicher als auch beim Zahlungspflichtigen. Fest definierte Vorlauffristen sind einzuhalten. SEPA unterscheidet bei der Einreichung von Basis-Lastschriften, ob ein Einzug erstmalig, wiederkehrend oder letztmalig erfolgt. Die Festlegung, ob es sich um einen erstmaligen oder wiederkehrenden Lastschrifteinzug handelt, wird durch Ihre Datenverarbeitung unterstützt. Die erste SEPA-Basis-Lastschrift ist als SEPA-Erstlastschrift zu kennzeichnen, auch wenn bereits Einzüge unter der bestehenden Einzugsermächtigung erfolgt sind. Erst-Lastschrift Früheste Einreichung: 14 Kalendertage vor Fälligkeit bei der Bank des Zahlungspflichtigen Späteste Einreichung: 5 TARGET-Tage* vor Fälligkeit bei der Bank des Zahlungspflichtigen => daher Einreichung bei Ihrer Bank: spätestens 6 TARGET-Tage* vor Fälligkeit Folge- und letztmalige Lastschrift Früheste Einreichung: 14 Kalendertage vor Fälligkeit bei der Bank des Zahlungspflichtigen Späteste Einreichung: 2 TARGET-Tage* vor Fälligkeit => => daher Einreichung bei Ihrer Bank: spätestens 3 TARGET-Tage* vor Fälligkeit * Bei TARGET-Tagen handelt es sich um europaweite Bankarbeitstage. Die Erreichbarkeit der Banken erhöht sich dadurch, dass neben Samstagen und Sonntagen lediglich 6 einheitliche Feiertage existieren: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag

3 Ausgabe Nr. 6: SEPA Juni 2012 Wie gehen Sie als Lastschrifteinreicher nun mit den Mandaten bzw. bestehenden Einzugsermächtigungen um? Option 1: Sie möchten zeitnah ab dem 9. Juli 2012 Ihre Einzüge auf SEPA umstellen Stellen Sie sicher, dass die von Ihnen verwendete Softwarelösung SEPA-fähig ist und eine Mandatsverwaltung beinhaltet. Tauschen Sie mit Neukunden das SEPA-Basis-Lastschriftmandat aus. Legen Sie den Zeitpunkt für die Umdeutung der bestehenden, Ihnen im Original vorliegenden Einzugsermächtigungen fest. Beantragen Sie Ihre Gläubiger-ID bei der Deutschen Bundesbank Legen Sie die Systematik Ihrer Mandatsreferenz (z. B. Kundennummer) fest. Hat Ihre Bank mit Ihnen bereits die Inkassovereinbarung aktualisiert? Informieren Sie Ihre Kunden über den Zeitpunkt der Umdeutung ein entsprechendes Musteranschreiben finden Sie in der Anlage zum. Reichen Sie nach Abstimmung mit Ihrer Bank eine SEPA-Testdatei ein. Prüfen Sie, ob Sie zukünftig auch den grenzüberschreitenden Lastschrifteinzug nutzen wollen. Sprechen Sie Ihre Bank bzgl. länderspezifischer Besonderheiten an. Option 2: Sie möchten die Umstellung zu einem späteren Zeitpunkt vornehmen Tauschen Sie weiterhin mit Ihren Neukunden die Einzugsermächtigung aus. Bereiten Sie die SEPA-Umstellung rechtzeitig vor. Nutzen Sie unser Musteranschreiben aus Nr. 2 für die Ankündigung der Umdeutung zu einem späteren Zeitpunkt. Legen Sie auch hier den Zeitpunkt für die Umdeutung der bestehenden, Ihnen im Original vorliegenden Einzugsermächtigungen fest. Wie bei Option 1: o Beantragen Sie Ihre Gläubiger-ID bei der Deutschen Bundesbank o Legen Sie die Systematik Ihrer Mandatsreferenz (z. B. Kundennummer) fest. o Hat Ihre Bank mit Ihnen bereits die Inkassovereinbarung aktualisiert? Vor dem von Ihnen festgelegten Umstellungszeitpunkt: o Informieren Sie Ihre Kunden - ein entsprechendes Musteranschreiben finden Sie in der Anlage dieses s. o Reichen Sie nach Abstimmung mit Ihrer Bank eine SEPA-Testdatei ein. o Prüfen Sie, ob Sie zukünftig auch den grenzüberschreitenden Lastschrifteinzug nutzen wollen. Sprechen Sie Ihre Bank bzgl. länderspezifischer Besonderheiten an.

4 Ausgabe Nr. 6: SEPA Juni 2012 Was versteht man unter der Umdeutungslösung? Nach Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen zum 9. Juli 2012 ist es für Lastschrifteinreicher nicht mehr erforderlich, für bereits bestehende Einzugsermächtigungen SEPA-Mandate einzuholen. Es besteht lediglich die Pflicht, den Zahlungspflichtigen über die Umdeutung der Einzugsermächtigung in das SEPA-Basis-Lastschriftmandat schriftlich zu benachrichtigen. Als Anhang stellen wir Ihnen - wie bereits oben erwähnt - einen Mustertext zur Verfügung, mit dem Sie Ihre Geschäftspartner über die beabsichtigte Umstellung auf die SEPA-Basis- Lastschrift informieren können. Hinweis: Die Umdeutung eines Abbuchungsauftrages in SEPA-Firmen-Mandate ist jedoch nicht möglich! Ausblick: Im Nr. 7 informieren wir, wie auf der Einreicherseite künftig mit Abbuchungsaufträgen / Firmenlastschriften zu verfahren ist. HINWEIS Der Termin für die Umdeutung einer Einzugsermächtigungslastschrift auf eine SEPA-Basis- Lastschrift darf nicht vor dem 9. Juli 2012 liegen! Impressum Herausgeber: WGZ BANK Redaktion: Werner O. Fronholt Michael Küsters Walter W. Lilienbecker Helmut Zimmermann Verantwortlich: Thomas Löcker Helmut Sandkaulen

5 Ausgabe Nr. 6: SEPA Glossar Juni 2012 Abkürzung / Begriff AWV ggf. englische Bezeichnung Übersetzung Außenwirtschaftsverordnung B2B Business to Business Unternehmen an Unternehmen B2C Business to Consumer Unternehmen an Verbraucher BIC CI Bank Identifier Code Creditor Identifier Internationale Identifizierungsschlüssel für Kreditinstitute (internationale Bankleitzahl) Gläubiger-Identifikationsnummer (Gläubiger ID) D Due Date Fälligkeitsdatum Debitor Debtor Zahlungspflichtiger EBICS EPC IBAN Electronic Banking Internet Communication Standard European Payments Council International Bank Account Number Neuer IP-basierter Electronic Banking- Standard Gremium der europäischen Bankindustrie für Zahlungsverkehrsfragen mit Entscheidungsrecht Internationale Kontonummer Kreditor Creditor Zahlungsempfänger Mandat Mandate Ermächtigung zum Lastschrifteinzug Pre- Notification PSD Pre-Advice for a SDD - SEPA Direct Debit Payment Service Directive Vorabinformation an den Bezogenen mit den Daten des SEPA-Lastschrifteinzuges Zahlungsdiensterichtlinie SCT SEPA Credit Transfer SEPA-Überweisung SDD SEPA Direct Debit SEPA-Lastschrift SDD B2B SEPA Direct Debit - Business to Business SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren SDD Core SEPA Direct Debit - Core SEPA-Basis-Lastschriftverfahren SEPA STP Single Euro Payments Area Straight-throughprocessing Einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum Direktverarbeitung der Zahlungsverkehrstransaktionen ohne manuelles Eingreifen

6 Ausgabe Nr. 6: SEPA SWIFT XML Society for Worldwide Interbank Financial Telecommunication Extensible Markup Language Inhalte der bisherigen SEPA- Globaler Netzbetreiber der Banken für Finanztransaktionen Datenformat mit festen Regeln zur Strukturierung von Daten Juni 2012 Ausgabe 1 Januar 2012 Gültigkeitsbereich der SEPA (Länderübersicht) Zusammenhang SEPA / PSD Welche Länder fallen unter die PSD? Welche Währungen fallen unter die PSD? Ausgabe 2 Februar 2012 Welche Zahlungen sind von der PSD betroffen? (Schaubild) Umsetzung der PSD in die nationale Gesetzgebung (Schaubild Zahlungsdienste) Wertstellung ( 675 t BGB) Umdeutungslösung bei Einzugsermächtigungen (Schaubild "Wer darf was mit wem?") Abbuchungsauftrag vs. SEPA-Firmen-Lastschrift Anhang: Musterbrief für die Ankündigung der Umdeutungslösung Ausgabe 3 März 2012 Unterschied Richtlinien / Verordnungen Ausführungsfrist / Laufzeiten ( 675 s BGB) Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen ( 675 n BGB) Welche Bereiche in einem Unternehmen sind von SEPA betroffen? Verabschiedung der EU-Verordnung Sonderregelung für ELV Übergangsregelung für Verbraucher für die Nutzung von Kto.-Nr. u. BLZ bis zum IBAN / BIC Ausgabe 4 April 2012 SEPA-Überweisung (SCT) Glossar Ausgabe 5 Mai 2012 SEPA-Lastschriftverfahren: Die Neuerungen (Gläubiger-ID, SEPA-Lastschriftmandate, Due Date, Pre-Notification)

7 Ausgabe Nr. 6: SEPA Juni 2012

8 Ausgabe Nr. 7: SEPA Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: Die SEPA-Firmen-Lastschrift Inhaltsverzeichnis der bisherigen Ausgaben Juli 2012 Die im letzten vorgestellte SEPA-Basis-Lastschrift ist insbesondere für das Bezahlen durch Verbraucher geeignet. Größtmöglicher Verbraucherschutz ist hier gegeben. So kann der Zahlungspflichtige innerhalb von acht Wochen nach der Kontobelastung eine Erstattung des Betrages verlangen. Dies ist bei Geschäften zwischen Unternehmen nicht immer zielführend, steht doch hier - neben einem zügigen Liquiditätszufluss - insbesondere die frühe Finalität einer Zahlung im Vordergrund des Interesses. Um diesem Bedürfnis zu begegnen, gibt es die SEPA-Firmen- Lastschrift, die angelehnt ist an den in Deutschland genutzten Abbuchungsauftrag, jedoch vom Gesetzgeber nur für Nicht-Verbraucher (also Unternehmen) zugelassen ist. Eine Übersicht der Nutzungsmöglichkeiten finden Sie im Nr. 2 auf Seite 3. SEPA-Firmen-Lastschrift für den europaweiten Forderungseinzug bei Unternehmen Die nachfolgende Übersicht verdeutlicht die Unterschiede zwischen dem deutschen Abbuchungsauftrag und der SEPA-Firmen-Lastschrift: Abb. 1: Gegenüberstellung Abbuchungsauftrag vs. SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren

9 Ausgabe Nr. 7: SEPA Juli 2012 Eine wesentliche Voraussetzung für den Einzug von Geldern mittels SEPA-Firmen- Lastschrift ist die Vorlage eines gültigen Mandats. Hierin erklärt der Zahlungspflichtige - der kein Verbraucher sein darf - den Verzicht auf seinen Erstattungsanspruch nach erfolgter Einlösung der Lastschrift. Vor dem ersten Lastschrifteinzug muss der Zahlungspflichtige seiner Bank eine Kopie des Mandates einreichen. Die Bank ist nicht berechtigt, eine SEPA- Firmen-Lastschrift ohne Vorlage einer gültigen Mandatskopie einzulösen. Abb. 2: 4-Ecken-Model Die bisherigen Abbuchungsaufträge sind nicht für die SEPA-Firmen-Lastschrift verwendbar, es müssen also neue SEPA-Firmenlastschrift-Mandate eingeholt werden. Eine Umdeutung, wie bei der Einzugsermächtigung, ist nicht möglich. Die jeweils gültigen Mandatstexte finden Sie auf der Internetseite des EPC: Wie im Nr. 5 bereits erwähnt, ist der Mandatstext zwingend in der Sprache des Zahlungspflichtigen oder zweisprachig (zusätzlich in Englisch) zu verfassen. Hinweis aus der Leserschaft: Wir werden unsere grenzüberschreitenden Mandate 3-sprachig (Sprache des Zahlungspflichtigen, Englisch und Deutsch) erstellen, um zu erreichen, dass die Verwendung dieser Mandate intern zu keinen Problemen führt.

10 Ausgabe Nr. 7: SEPA Juli 2012 Berücksichtigen Sie bei grenzüberschreitendem Lastschrifteinzug bitte Folgendes: Nicht jede Bank bietet das SEPA-Firmenlastschrift-Verfahren an. Über den Link: wählen Sie das Datenformat (XML, CSV oder PDF) aus. Die aufgerufene Tabelle enthält in alphabetischer Reihenfolge (Ländersortierung) die Banken, die SEPA-Firmen-Lastschriften verarbeiten können. Nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Geschäftspartner auf, um in Erfahrung zu bringen, mit welcher Bank eine Geschäftsbeziehung besteht. Bei positiver Rückmeldung kann ein Mandatsaustausch erfolgen.

11 Ausgabe Nr. 7: SEPA Juli 2012 Bei der SEPA-Firmen-Lastschrift gelten folgende Einreichungsfristen: Erst-, Folge- und letztmalige Lastschrift Früheste Einreichung: 14 Kalendertage vor Fälligkeit Späteste Einreichung: 1 TARGET-Tage* vor Fälligkeit bei der Bank des Zahlungspflichtigen => daher Einreichung bei Ihrer Bank: spätestens 2 TARGET-Tage* vor Fälligkeit * Bei TARGET-Tagen handelt es sich um europaweite Bankarbeitstage. Die Erreichbarkeit der Banken erhöht sich dadurch, dass neben Samstagen und Sonntagen lediglich 6 einheitliche Feiertage existieren: Neujahr, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, 1. und 2. Weihnachtsfeiertag WICHTIG Prüfen Sie unbedingt zeitnah, ob von Ihnen Abbuchungsaufträge mit Verbrauchern getroffen wurden und entscheiden Sie, wie damit zukünftig umgegangen wird. Kommt die Nutzung der SEPA-Basis- Lastschrift in Frage oder sind alternative Zahlungsmethoden wie z. B. die Akzeptanz von Kreditkarten denkbar? Wir beraten Sie gerne. In der Anlage zu diesem stellen wir Ihnen als aktivem Nutzer (Einreicher) des Abbuchungsauftragsverfahrens gerne zwei Musteranschreiben zur Verfügung, mit denen Sie die neuen SEPA-Basis- bzw. SEPA-Firmen-Lastschriftmandate einholen können. Bevor Sie als Zahlungspflichtiger ein SEPA- Firmenlastschrift-Mandat unterzeichnen, beachten Sie die hiermit verbundenen Risiken. Das Mandat enthält keinerlei Betragsbeschränkung (analog zum heute genutzten Abbuchungsauftrag)! In diesem und dem vorherigen haben wir Ihnen die Funktionsweisen der SEPA-Basis-Lastschrift und der SEPA- Firmen-Lastschrift erläutert. Wesentliche Merkmale sind Ihnen bereits aus den seit langem genutzten Einzugsermächtigungsund Abbuchungsauftrags-Verfahren bekannt. Man hat sich bei beiden neuen Verfahren eng an die deutschen Gegebenheiten gehalten - dies ist auch ein Verdienst der Volks- und Raiffeisenbanken, die ihren Einfluss über entsprechende Gremien genutzt haben. Impressum Herausgeber: WGZ BANK Redaktion: Werner O. Fronholt Michael Küsters Walter W. Lilienbecker Helmut Zimmermann Verantwortlich: Thomas Löcker Helmut Sandkaulen

12 Ausgabe Nr. 7: SEPA Juli 2012 Inhalte der bisherigen SEPA- Ausgabe 1 Januar 2012 Ausgabe 2 Februar 2012 Ausgabe 3 März 2012 Ausgabe 4 April 2012 Ausgabe 5 Mai 2012 Ausgabe 6 Juni 2012 Gültigkeitsbereich der SEPA (Länderübersicht) Zusammenhang SEPA / PSD Welche Länder fallen unter die PSD? Welche Währungen fallen unter die PSD? Welche Zahlungen sind von der PSD betroffen? (Schaubild) Umsetzung der PSD in die nationale Gesetzgebung (Schaubild Zahlungsdienste) Wertstellung ( 675 t BGB) Umdeutungslösung bei Einzugsermächtigungen (Schaubild "Wer darf was mit wem?") Abbuchungsauftrag vs. SEPA-Firmen-Lastschrift Anhang: Musterbrief für die Ankündigung der Umdeutungslösung Unterschied Richtlinien / Verordnungen Ausführungsfrist / Laufzeiten ( 675 s BGB) Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen ( 675 n BGB) Welche Bereiche in einem Unternehmen sind von SEPA betroffen? Verabschiedung der EU-Verordnung Sonderregelung für ELV Übergangsregelung für Verbraucher für die Nutzung von Kto.-Nr. u. BLZ bis zum IBAN / BIC SEPA-Überweisung (SCT) Glossar SEPA-Lastschriftverfahren: Die Neuerungen Gläubiger-ID, SEPA-Lastschriftmandate, Due Date, Pre-Notification) Die SEPA-Basis-Lastschrift Umdeutungslösung Glossar Anhang: Musterbrief für die Umdeutung Einzugsermächtigung > SEPA-Basislastschrift-Mandat

13 Ausgabe Nr. 8: SEPA Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: Aktuelles FAQ s - Teil 1 Inhaltsverzeichnis der bisherigen Ausgaben September 2012 Seit Januar 2012 stellen wir Ihnen im Monatsrhythmus unseren SEPA- zur Verfügung. Dies werden wir auch in den kommenden Monaten beibehalten. In der heutigen Ausgabe gehen wir auf aktuelle Tendenzen und Entwicklungen der SEPA- Zahlungsverkehrswelt ein. Zudem werden wir - beginnend mit dieser Ausgabe - auf die aus der Praxis gestellten Fragen eingehen, die uns zu den bisher in den n behandelten SEPA-Themen erreicht haben. Die Aufstellung umfaßt aber auch allgemeine, an die Deutsche Kreditwirtschaft herangetragene Fragen. Aktuelles Neues Lastschriftprodukt: Die Euro-Eillastschrift (Core 1) Das EPC (European Payments Council) hat zum November 2012 die Option zur Verwendung einer Basis-Lastschrift mit verkürzter Vorlauffrist von einem TARGET-Tag geschaffen, sofern die Bank des Zahlungsempfängers und die Bank des Zahlungspflichtigen eine entsprechende Vereinbarung über die Nutzung der Euro-Eillastschrift getroffen haben. Für Deutschland wird eine bundesweite Einführung der neuen Lastschrift zum Herbst 2013 über die Deutsche Kreditwirtschaft (DK) angestrebt. Das Angebot des Standard-Einzugsverfahrens - der SEPA-Basis-Lastschrift mit Vorlagefristen von 5 TARGET-Tagen bei Erstlastschrift bzw. 2 TARGET-Tagen bei Folgelastschriften - soll als Basisangebot aller teilnehmenden Kreditinstitute in Deutschland bestehen bleiben. Europäisches Lastschriftverfahren SDD CORE SEPA-Basis-Lastschrift Europäisches Lastschriftverfahren SEPA-CORE1 SEPA-Eil-Lastschrift Interbankenregelwerk EPC-Regelwerk SDD CORE Start seit aktiv Voraussichtlich Herbst 2013 Ausführung D-2 (D-5) D-1 Rückgabefristen Interbankenbereich: aus bankfachlichen Gründen von Zahlstellen bis spätestens am 2. Bankarbeitstag nach D Kundenbereich für den Zahlungspflichtigen: - bis acht Wochen nach D für autorisierte und - bis 13 Monate nach D für unautorisierte LS Datenformat XML (Kennzeichnung als CORE ) XML (Kennzeichnung als COR1 ) Mandat Mandatsprüfung Gläubiger-ID (CI) SEPA-Lastschrift-Mandat Auftrag vom Zahlungspflichtigen (Debtor) an den Zahlungsempfänger (Creditor) und an die Bank des Zahlungspflichtigen (Zahlstelle) nicht erforderlich notwendig (neu) z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 1

14 Ausgabe Nr. 8: SEPA September 2012 SEPA-Firmen-Lastschriften bei Verbrauchern Durch das EPC wurde nochmals klargestellt, dass bei B2B-Lastschriften die Bank des Zahlungspflichtigen zwingend prüfen muss, ob ihr Kunde (Zahlungspflichtiger) Verbraucher oder Nicht-Verbraucher ist. Wird eine B2B-Lastschrift auf einen Verbraucher gezogen, muss diese von der Bank retourniert werden - hierfür wurde ein eigener Rückgabegrund festgelegt: Der Inhaber des Zahlungskontos ist ein Verbraucher (AC13). FAQ s - Teil 1 Zum einfacheren Auffinden eines für Sie interessanten Themas haben wir folgende Einteilung der Fragen vorgenommen: A Allgemeine Fragen zum Thema SEPA B SCT SEPA Credit Transfers / SEPA Überweisungen C Mandate zur Basislastschrift und Firmenlastschrift D Umdeutung der Einzugsermächtigung in das Basis-Lastschriftmandat E F Gläubiger-Identifikationsnummer Vorabinformation / Pre-Notification in dieser Ausgabe in dieser Ausgabe A Allgemeine Fragen zum Thema SEPA Allgemeine Fragen zu SEPA 1. Welche Zahlungsarten sind von der SEPA-Migrationsverordnung (EU-VO Nr. 260 / 2012) betroffen? Antwort: Von dieser EU-Verordnung sind Zahlungen mittels Überweisungen und Lastschriften in EURO und innerhalb der EU/EWR-Staaten ab 1. Februar 2014 betroffen. 2. Gilt SEPA auch für Schecks? Antwort: Nein, Scheckzahlungen sind von dieser EU-Verordnung nicht betroffen. 3. Wie komme ich an die IBAN und BIC meines Geschäftspartners? Antwort: Sollten IBAN und BIC den Briefbögen/Rechnungen Ihres Geschäftspartners nicht zu entnehmen sein, stellen wir Ihnen auf Anfrage gerne Textmuster (in 10 verschiedenen Sprachen) zur Verfügung, mit denen Sie die Informationen einholen können. Für nationale Bankverbindungen bieten wir einen separaten IBAN-Konverter als Download an - dieser wurde auch in unsere Zahlungsverkehrsprogramme integriert. Für den kostenlosen Download ist ein Passwort erforderlich, welches Sie gerne von uns auf Anfrage per erhalten. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 2

15 Ausgabe Nr. 8: SEPA September 2012 B SCT SEPA Credit Transfers / SEPA Überweisungen 1. Was ändert sich bei den Zahlscheinen (SEPA-Zahlscheinvordrucke) für den Zahlungsempfänger? SCT SEPA Credit Transfers / SEPA Überweisungen Antwort: Es gibt hierfür neue Vordrucke - bitte sprechen Sie uns bei Bedarf an. 2. Können SEPA-Zahlungen auch in den Währungen der anderen Teilnehmerländer abwickelt werden? Antwort: Nein. SEPA-Zahlungen können nur in Euro abgewickelt werden. Für Zahlungen in anderen europäischen Währungen können die SEPA-Verfahren nicht eingesetzt werden, hier werden weiterhin Auslandsüberweisungen verwendet. 3. Ändern sich durch SEPA die Meldepflichten nach Außenwirtschaftsverordnung (AWV)? Antwort: An den Meldepflichten im europäischen Zahlungsverkehr ändert sich nach derzeitigem Stand durch die Einführung von SEPA nichts. Nach wie vor ist lt. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) bei Auslandszahlungen über mehr als eine Meldung an die Bundesbank erforderlich. Meldepflichtige Zahlungen in Euro sind mit dem Vordruck Anlage Z4 zur AWV direkt bei der Bundesbank zu melden. 4. Wie gehe ich mit Rechnungen in Fremdwährung (PSD-Währungen) um? Antwort: PSD-Währungen Zahlreiche ausländische Unternehmen in Nicht-Euro- Ländern: EU-Staaten ohne EURO-Bargeld: BGN, DKK, GBP, LVL, LTL, PLN, RON, SEK, HUF, CZK EFTA-Staaten: NOK, ISK, CHF (für Liechtenstein) unterhalten zusätzlich zur Landeswährung bereits Konten in der Kontowährung EURO. Sprechen Sie mit Ihrem Kontrahenten, ob zukünftig die Fakturierung auf EURO-Basis erfolgen kann, damit die Abwicklungskosten auf beiden Seiten optimiert werden. In den nächsten n werden wir auf weitere FAQ s eingehen. Impressum Herausgeber: WGZ BANK Redaktion: Werner O. Fronholt Michael Küsters Walter W. Lilienbecker Helmut Zimmermann Verantwortlich: Thomas Löcker Helmut Sandkaulen z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 3

16 Ausgabe Nr. 8: SEPA September 2012 Inhalte der bisherigen SEPA- Ausgabe 1 Januar 2012 Ausgabe 2 Februar 2012 Ausgabe 3 März 2012 Ausgabe 4 April 2012 Ausgabe 5 Mai 2012 Ausgabe 6 Juni 2012 Ausgabe 7 Juli 2012 Gültigkeitsbereich der SEPA (Länderübersicht) Zusammenhang SEPA / PSD Welche Länder fallen unter die PSD? Welche Währungen fallen unter die PSD? Welche Zahlungen sind von der PSD betroffen? (Schaubild) Umsetzung der PSD in die nationale Gesetzgebung (Schaubild Zahlungsdienste) Wertstellung ( 675 t BGB) Umdeutungslösung bei Einzugsermächtigungen (Schaubild "Wer darf was mit wem?") Abbuchungsauftrag vs. SEPA-Firmen-Lastschrift Anhang: Musterbrief für die Ankündigung der Umdeutungslösung Unterschied Richtlinien / Verordnungen Ausführungsfrist / Laufzeiten ( 675 s BGB) Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen ( 675 n BGB) Welche Bereiche in einem Unternehmen sind von SEPA betroffen? Verabschiedung der EU-Verordnung Sonderregelung für ELV Übergangsregelung für Verbraucher für die Nutzung von Kto.-Nr. u. BLZ bis zum IBAN / BIC SEPA-Überweisung (SCT) Glossar SEPA-Lastschriftverfahren: Die Neuerungen Gläubiger-ID, SEPA-Lastschriftmandate, Due Date, Pre-Notification) Die SEPA-Basis-Lastschrift Umdeutungslösung Glossar Anhang: Musterbrief für die Umdeutung Einzugsermächtigung > SEPA- Basislastschrift-Mandat Die SEPA-Firmen-Lastschrift z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 4

17 Ausgabe Nr. 9: SEPA Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: Praxistipps zum Umgang mit Mandaten FAQ s - Teil 2 Inhaltsverzeichnis der bisherigen Ausgaben Oktober 2012 In der heutigen Ausgabe unseres s widmen wir uns dem Thema Umgang mit Mandaten in der Praxis. Außerdem setzen wir die in der letzten Ausgabe begonnene FAQ- Liste fort - diese befasst sich ebenfalls mit der Mandatsthematik. Praxistipps zum Umgang mit Lastschrift-Mandaten Sicherlich haben Sie sich bereits die Frage gestellt, wie sich etwaige Veränderungen in der Vertragsbeziehung zu Ihren Kunden auf bereits vorliegende Lastschrift-Mandate auswirken. Zwei Szenarien sind hier denkbar: 1. die Änderung eines bestehenden Mandats 2. die Einholung eines neuen Mandats Die Änderung eines bestehenden Mandats muss dem Zahlungspflichtigen schriftlich mitgeteilt werden. Hierzu zählen: Änderung der Gläubiger-ID (sofern sich die Identität des Zahlungsempfängers nicht ändert) Änderung der Mandatsreferenz Änderung des Namens / der Adresse des Zahlungsempfängers Auch der Zahlungspflichtige kann Mandatsänderungen vornehmen und diese dem Zahlungsempfänger entsprechend mitteilen: Änderung der Kontoverbindung des Zahlungspflichtigen bei der gleichen Bank Änderung der Bankverbindung des Zahlungspflichtigen Änderung der Adresse des Zahlungspflichtigen Achtung: Die Kennzeichnung des ersten Lastschrift-Einzugs über die neue Bankverbindung ist als FRST für eine erstmalige Basis-Lastschrift softwareseitig auszuweisen. Hier sind die entsprechenden Vorlauffristen (D-5) für erstmalige Lastschriften einzuhalten. Bei einer SEPA-Firmen-Lastschrift (B2B) ist zu beachten, dass der Zahlungspflichtige seine Bank - sowohl bei Änderung der Konto- oder auch der Bankverbindung - über die Mandatsänderung separat informieren muss, da diese das Mandat überprüfen muss. Demnach heißt dies, dass ein neues Mandat einzuholen ist. Außerdem ist darauf zu achten, dass das bisherige Mandat auch gegenüber der Bank widerrufen wird. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 1

18 Ausgabe Nr. 9: SEPA Die Einholung eines neuen Mandats ist dann zwingend erforderlich, wenn eine Änderung der Gläubiger-ID (nur bei Identitätswechsel des Zahlungsempfängers) erfolgt. Tipp: Die Mandatsänderung bzw. Neuerteilung sollte schriftlich vorab erfolgen (z. B. im Rahmen der Pre-Notification ), da ansonsten der Lastschrifteinreicher den Nachweis für ein gültiges Mandat nur schwer erbringen kann. Die Mandatsänderung ist zudem vom Zahlungsempfänger in der Mandatsverwaltung zu hinterlegen. Oktober 2012 FAQ s - Teil 2 C Mandate zur SEPA-Basis- und SEPA-Firmen-Lastschrift 1. In welcher Sprache muss ein Mandat verfasst werden? Antwort: In einer Sprache des EWR, die der Zahlungspflichtige beherrscht bzw. als Vertragssprache dient. In allen anderen Fällen ist die englische Sprache zu verwenden. 2. Was ist die Mandatsreferenz? Antwort: Die Mandatsreferenz ist ein vom Zahlungsempfänger individuell vergebenes Kennzeichen eines Mandats (z. B. Rechnungsnummer oder Kundennummer) und ermöglicht in Verbindung mit der Gläubiger- Identifikationsnummer dessen eindeutige Identifizierung. 3. Muss der Zahlungsempfänger das Original des SEPA-Firmenlastschrift- Mandats bei der Bank des Zahlungspflichtigen einreichen? Antwort: Nein, das Original des SEPA-Firmenlastschrift-Mandats ist vom Zahlungspflichtigen dem Zahlungsempfänger zu übermitteln und muss von diesem auch (in der gesetzlich vorgegebenen Form) verwahrt werden. Der Zahlungspflichtige selbst übermittelt im Zusammenhang mit der Bestätigung der Mandatserteilung vor dem ersten Lastschrifteinzug gegenüber seiner Bank (Zahlstelle) auch die für die spätere Einlösung z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 2

19 Ausgabe Nr. 9: SEPA notwendigen Mandatsdaten in der vereinbarten Form (z. B. durch eine Kopie / Zweitausfertigung des Mandats). 4. Muss sich ein SEPA-Lastschriftmandat für den Einzug von SEPA-Basis- Lastschriften immer auf einen konkreten Vertrag beziehen? Können mehrere Verträge angegeben werden? Oktober 2012 Antwort: Ein Mandat kann für einen oder mehrere Verträge erteilt werden, sofern das Belastungskonto identisch ist. 5. Wie wird der Zeitpunkt ermittelt, ab dem eine Mandatsänderung durch den Zahlungspflichtigen gültig ist? Antwort: Zum zwischen Zahlungspflichtigen und Zahlungsempfänger vereinbarten Termin. Wenn der Zeitpunkt nicht explizit angegeben ist, kann die Änderung erst mit Empfang durch den Zahlungsempfänger beachtet werden. 6. Wie wird die 36-Monatsfrist bestimmt, nach deren Ablauf ein Mandat ungültig wird? Antwort: Die 36-Monatsfrist beginnt mit dem ersten Einzug einer SEPA-Lastschrift und dann erneut mit dem Fälligkeitsdatum jeder Folgelastschrift. Der Gläubiger ist verpflichtet auf die Frist zu achten - dies gilt auch bei SEPA- Firmenlastschrift-Mandaten. 7. Wird die 36-Monatsfrist durch Mandatsänderungen unterbrochen? Antwort: Nein. 8. Wie und wie lange sind Lastschriftmandate aufzubewahren? Antwort: Die Aufbewahrung von Mandaten richtet sich nach den nationalen gesetzlichen Bestimmungen, auf die die Inkassovereinbarungen verweisen. In Deutschland kann zum Beispiel eine Aufbewahrung nur in der gesetzlich vorgegebenen Form erfolgen. Die Mandate sind mindestens 14 Monate nach letztem Einzug aufzubewahren. 9. Ist das Versenden der letzten auf ein Mandat gezogenen SEPA-Lastschrift mit dem Sequence Type FNAL eine Muss- oder eine Kann-Vorschrift? Antwort: Es ist eine Muss-Vorschrift, sofern zum Zeitpunkt des letzten Einzugs bekannt ist, dass kein weiterer Einzug erfolgen wird oder darf. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 3

20 Ausgabe Nr. 9: SEPA 10. Kommt das Versenden von Lastschriften mit dem Sequence Type FNAL 1 einer Mandatskündigung gleich? Antwort: Ja, durch das Kennzeichen verzichtet der Zahlungsempfänger auf den Einzug weiterer Lastschriften. 11. Ist eine Lastschrift mit einem falschen Sequence Type autorisiert? Oktober 2012 Antwort: Die Lastschrift ist autorisiert, allerdings muss der angegebene Sequence Type und die Frequenz grundsätzlich unter einem gegebenen SEPA- Lastschriftmandat in der richtigen Reihenfolge der Lastschrifteinzüge (FRST/RCUR/FNAL oder OOFF) 1 angegeben werden. Fehlangaben können beispielsweise zur Nichteinlösung oder Verhinderung von Folgeeinzügen führen. 12. Wird bzw. ab wann wird das elektronische Mandat durch die deutsche Kreditwirtschaft unterstützt? Antwort: Die Umsetzung des elektronischen Mandats e-mandate nach EPC- Regelwerk ist in Deutschland aktuell nicht geplant. 13. Was ist ein "Kombimandat"? Antwort: Das "Kombimandat" verbindet die bisherige Einzugsermächtigung mit dem Mandat im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren. Es hat den Vorteil, dass die darin enthaltene Einzugsermächtigung für den gegenwärtigen nationalen Lastschrifteinzug verwendet und nach der Umstellung auf das europäische SEPA-Verfahren das SEPA-Lastschriftmandat genutzt werden kann. Lediglich beim Wechsel von dem nationalen Lastschriftverfahren auf das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren muss der Zahlungspflichtige rechtzeitig informiert werden. Eine erneute Einholung eines Mandats ist nicht notwendig, wenn die Umstellung innerhalb von 36 Monaten nach der Unterzeichnung des Kombimandats erfolgt. Impressum Herausgeber: WGZ BANK Redaktion: Werner O. Fronholt Michael Küsters Walter W. Lilienbecker Helmut Zimmermann Verantwortlich: Thomas Löcker Helmut Sandkaulen 1 FRST = erstmalige Lastschrifteinreichung RCUR = wiederkehrende Lastschrifteinreichung FNAL = letztmalige Lastschrifteinreichung OOFF = einmalige Lastschrifteinreichung z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 4

21 Ausgabe Nr. 9: SEPA Oktober 2012 Inhalte der bisherigen SEPA- Ausgabe 1 Januar 2012 Ausgabe 2 Februar 2012 Ausgabe 3 März 2012 Ausgabe 4 April 2012 Ausgabe 5 Mai 2012 Ausgabe 6 Juni 2012 Ausgabe 7 Juli 2012 Ausgabe 8 September 2012 Gültigkeitsbereich der SEPA (Länderübersicht) Zusammenhang SEPA / PSD Welche Länder fallen unter die PSD? Welche Währungen fallen unter die PSD? Welche Zahlungen sind von der PSD betroffen? (Schaubild) Umsetzung der PSD in die nationale Gesetzgebung (Schaubild Zahlungsdienste) Wertstellung ( 675 t BGB) Umdeutungslösung bei Einzugsermächtigungen (Schaubild "Wer darf was mit wem?") Abbuchungsauftrag vs. SEPA-Firmen-Lastschrift Anhang: Musterbrief für die Ankündigung der Umdeutungslösung Unterschied Richtlinien / Verordnungen Ausführungsfrist / Laufzeiten ( 675 s BGB) Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen ( 675 n BGB) Welche Bereiche in einem Unternehmen sind von SEPA betroffen? Verabschiedung der EU-Verordnung Sonderregelung für ELV Übergangsregelung für Verbraucher für die Nutzung von Kto.-Nr. u. BLZ bis zum IBAN / BIC SEPA-Überweisung (SCT) Glossar SEPA-Lastschriftverfahren: Die Neuerungen Gläubiger-ID, SEPA-Lastschriftmandate, Due Date, Pre-Notification) Die SEPA-Basis-Lastschrift Umdeutungslösung Glossar Anhang: Musterbrief für die Umdeutung Einzugsermächtigung > SEPA- Basislastschrift-Mandat Die SEPA-Firmen-Lastschrift Aktuelles FAQ s - Teil 1 z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 5

22 Ausgabe Nr. 10: SEPA Themen dieser Ausgabe - auf einen Blick: Vereinsspezial Inhaltsverzeichnis der bisherigen Ausgaben November 2012 Aus dem Kreise der Leser wurde häufig die Frage an uns herangetragen, ob zum Thema SEPA bei Vereinen, Stiftungen oder sonstigen gemeinnützigen Gesellschaften Besonderheiten zu beachten sind. Viele Mitarbeiter/innen aus den Finanzabteilungen üben häufig ehrenamtliche Tätigkeiten rund um das Vereinsleben aus. Gerne entsprechen wir diesem Wunsch und haben auf den folgenden Seiten die zu berücksichtigenden Punkte aufgeführt. Welcher Handlungsbedarf besteht? Zieht Ihr Verein Beiträge bereits per Lastschrift (DTA-Verfahren) ein? NEIN Kein Handlungsbedarf (Barzahlung oder Überweisung durch die Mitglieder). Die Umstellung auf SEPA ist allerdings ein guter Zeitpunkt, um auf den Lastschrifteinzug zu wechseln. JA Dann müssen die DTA-Lastschriften spätestens zum auf SEPA-Lastschriften umgestellt werden! Was muss berücksichtigt werden? Für die Verwendung von SEPA-Lastschriften benötigen Sie eine Gläubiger-ID Den Aufbau kennen Sie bereits die Geschäftsbereichskennung (ZZZ) bietet Ihnen die Möglichkeit einer individuellen Nutzung. Für die Vergabe dieser Gläubiger-ID ist in Deutschland die Deutsche Bundesbank zuständig. z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 1

23 Ausgabe Nr. 10: SEPA November 2012 Die Vergabe erfolgt über das Internet: Die von der Deutschen Bundesbank zur Verfügung gestellte Gläubiger- Identifikationsnummer ist Ihrer Volks- oder Raiffeisenbank mitzuteilen, da diese dort hinterlegt sein muss. Des Weiteren ist die Gläubiger-Identifikationsnummer in der von Ihnen genutzten Vereinsverwaltungs- bzw. Zahlungsverkehrssoftware einzupflegen (nachfolgendes Bild auf Seite 3 verdeutlicht die Hinterlegung in der bei jeder Volks- und Raiffeisenbank erhältlichen VR-NetWorld-Software). z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 2

24 Ausgabe Nr. 10: SEPA November 2012 Die Gläubiger-Identifikationsnummer liegt vor was folgt nun? Grundsätzlich benötigt der Lastschrift-Einreicher (Verein) vom Bezogenen (Mitglied) ein SEPA-Lastschriftmandat Vergabe einer Mandatsreferenz (z. B. Mitglieder-Nummer max. 35-stellig) je SEPA-Lastschrift-Mandat Am ist die Umdeutungslösung in Kraft getreten, die es Inhabern von Einzugsermächtigungen ermöglicht, diese mittels einfacher Mitteilung an den Bezogenen (Mitglied) in ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat umzuwandeln Wichtig ist, dass nur gültige Einzugsermächtigungen (EZE) in SEPA-Mandate umgewandelt werden können. Daher ist es erforderlich, den Datenbestand an EZE s zu überprüfen und ggf. zu aktualisieren bzw. ein neues Mandat einzuholen (gültig ist eine EZE nur in Schriftform mit der Unterschrift des Mitglieds) Sofern Sie von der Umdeutungslösung Gebrauch machen möchten, sind Ihre Mitglieder in geeigneter Form - z. B. mittels Anschreiben - über folgende Punkte zu informieren: Gläubiger-Identifikationsnummer Mandatsreferenz Umstellungstermin Es ist keine explizite Zustimmung des Zahlungspflichtigen erforderlich Die Inkasso-Vereinbarung mit Ihrer Bank muss das SEPA-Basis-Lastschrift-Verfahren beinhalten! z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 3

25 Ausgabe Nr. 10: SEPA November 2012 Wie nutzt man die Möglichkeit der Umdeutung sinnvoll und richtig? Wenn Mitgliedsbeiträge in regelmäßigen Abständen und in gleicher Höhe eingezogen werden, kann mit dem Anschreiben auch die Verpflichtung der Vorabinformation erfüllt werden. Alle Mitglieder, von denen eine gültige EZE vorliegt, werden in geeigneter Form - z. B. ergänzend zu einer ohnehin erfolgenden Kommunikation (Einladung zur Jahreshauptversammlung, Mitgliederzeitung, ) - darüber informiert, dass Ab einem bestimmten Termin der Einzug von Lastschriften auf das SEPA- Verfahren umgestellt wird Von der Umdeutungslösung Gebrauch gemacht wird Die Gläubiger-Identifikationsnummer des Vereins wie folgt lautet Die Mandatsreferenz wie folgt lautet (z. B. Mitglieds-Nummer) Welche Beträge (Mitgliedsbeiträge, sonstige Leistungen) in welcher Höhe eingezogen werden Vorabankündigung (Pre-Notification) Verpflichtende Information des Vereins an das Mitglied über den anstehenden Einzug des Mitgliedsbeitrages Der Zahlungspflichtige kann so für ausreichende Kontodeckung sorgen Die Vorabankündigung kann auch separat per: Brief, Vertrag, Rechnung SMS, Telefon, , Fax, Mitglieder- Zeitschrift Einladung zur Jahreshauptversammlung Aushang im Vereinsschaukasten / am schwarzen Brett erfolgen Zahlungsverkehr betrifft alle! Was bewegt deutsche Unternehmen derzeit? Im Rahmen einer aktuellen Befragung ermittelt ibi research an der Universität Regensburg, Partner der WGZ BANK, aktuelle Trends und Anforderungen im Zahlungsverkehr. Die Befragung richtet sich an Unternehmen aller Größenklassen sowie Behörden und Vereine. Jetzt teilnehmen und gewinnen: Mandatsverwaltung / Mandatserstellung / Einzug der fälligen Aufträge Unsere VR-NetWorld-Software - im Übrigen natürlich auch Profi cash und Geno cash - unterstützt Sie nach den bislang getätigten Vorarbeiten: aktiv bei der Konvertierung bestehender Mitgliedsdaten (Kontonummer / Bankleitzahl) in IBAN / BIC bei der Erstellung von Mandaten aus bestehenden Lastschriften z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 4

26 Ausgabe Nr. 10: SEPA November 2012 beim Druck/Versand der Mandate an das Mitglied zum Einholen eines Mandats beim Druck/Versand der Mandatsinformationen im Rahmen der Umdeutung einer Einzugsermächtigung in ein SEPA-Basis-Lastschriftmandat bei der automatischen Anpassung der Lastschriftsequenz ( erstmalig zu wiederkehrend ) Achtung! Wenn die Satzung Ihres Vereins vorsieht, dass Bankaktivitäten (Zahlungen / Einzüge) nur von zwei Personen gemeinsam durchgeführt werden dürfen (z. B. durch zwei Unterschriften auf dem Disketten-Begleitzettel), dann sollten Sie berücksichtigen, dass die Einreichung von Datenträgern in Zukunft nicht mehr möglich ist. Verschiedene Software-Produkte bieten das 4-Augen-Prinzip für die Verarbeitung von Zahlungsaufträgen nicht an (z. B. VR-NetWorld-Software). Lösung 1: Nutzung von Profi cash mit HBCI Lösung 2 Satzungsänderung bei der nächsten Hauptversammlung Ein Mandat verfällt 36 Monate nach letztem Lastschrifteinzug (Achtung bei etwaiger Beitragsbefreiung!) Jetzt kann s losgehen! Wir freuen uns, wenn Ihnen unsere bisher gefallen und Sie in Ihrer Vorbereitung auf SEPA unterstützt haben. Dies wird auch im kommenden Jahr unser Antrieb sein. Wir wünschen Ihnen eine beschauliche Adventszeit, ein frohes Weihnachtsfest und einen guten Start ins neue Jahr Ihr SEPA-Redaktionsteam Impressum Herausgeber: WGZ BANK Redaktion: Werner O. Fronholt Michael Küsters Walter W. Lilienbecker Helmut Zimmermann Verantwortlich: Thomas Löcker Helmut Sandkaulen z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 5

27 Ausgabe Nr. 10: SEPA November 2012 Inhalte der bisherigen SEPA- Ausgabe 1 Januar 2012 Ausgabe 2 Februar 2012 Ausgabe 3 März 2012 Ausgabe 4 April 2012 Ausgabe 5 Mai 2012 Ausgabe 6 Juni 2012 Ausgabe 7 Juli 2012 Gültigkeitsbereich der SEPA (Länderübersicht) Zusammenhang SEPA / PSD Welche Länder fallen unter die PSD? Welche Währungen fallen unter die PSD? Welche Zahlungen sind von der PSD betroffen? (Schaubild) Umsetzung der PSD in die nationale Gesetzgebung (Schaubild Zahlungsdienste) Wertstellung ( 675 t BGB) Umdeutungslösung bei Einzugsermächtigungen (Schaubild "Wer darf was mit wem?") Abbuchungsauftrag vs. SEPA-Firmen-Lastschrift Anhang: Musterbrief für die Ankündigung der Umdeutungslösung Unterschied Richtlinien / Verordnungen Ausführungsfrist / Laufzeiten ( 675 s BGB) Unwiderruflichkeit von Zahlungsaufträgen ( 675 n BGB) Welche Bereiche in einem Unternehmen sind von SEPA betroffen? Verabschiedung der EU-Verordnung Sonderregelung für ELV Übergangsregelung für Verbraucher für die Nutzung von Kto.-Nr. u. BLZ bis zum IBAN / BIC SEPA-Überweisung (SCT) Glossar SEPA-Lastschriftverfahren: Die Neuerungen Gläubiger-ID, SEPA-Lastschriftmandate, Due Date, Pre-Notification) Die SEPA-Basis-Lastschrift Umdeutungslösung Glossar Anhang: Musterbrief für die Umdeutung Einzugsermächtigung > SEPA- Basislastschrift-Mandat Die SEPA-Firmen-Lastschrift Ausgabe 8 September 2012 Ausgabe 9 Oktober 2012 Aktuelles FAQ s - Teil 1 Praxistipps zum Umgang mit Mandaten FAQ s - Teil 2 z a h l u n g s v e r k e h w g z b a n k. d e Seite 6

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