Zusammenarbeit und Koordination von Fremdfirmen
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- Rosa Lorenz
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1 5S KONZEPT Zusammenarbeit und Koordination von Fremdfirmen GLOBAL MANUFACTURING oder PRODUCTION LÜBECK 1 4
2 1. Einführung in das Thema 2. Gründe für Fremdfirmenkoordination 3. Gesetzliche Lage 4. Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen 5. Ausblick Arbeitsschutzmanagement 2 4
3 Einsatz von Fremdfirmenkoordination Wen betrifft das Thema? Beurteilung gegenseitiger Gefährdungen Was muss ich tun, wenn ein Handwerker auf meinem Firmengelände tätig werden soll? Auswahl von Fremdfirmen Festlegungen Stehe ich mit einem Bein im Gefängnis? Sicherheitskoordination Fremdfirmenfragebogen Organisation Fremdfirmeneinsatz muss organisiert werden! 3 4
4 Einsatz von Fremdfirmen Situation beim Einsatz von Fremdfirmen Konzentration der Betriebe auf ihr Kerngeschäft; Betriebsinterne Aufgaben, wie Instandhaltung, Reparatur wurden ausgegliedert =>zunehmender Einsatz von Fremdfirmen zusätzliche Gefährdung und gegenseitige Gefährdung Störung des eigenen und fremden Arbeitsablaufes Gefährdung von Anlagen des Stammbetriebs deutlich erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko 2,5 mal höher als im Durchschnitt Unfälle von Fremdfirmen färben auf den Stammbetrieb ab 4 4
5 Einsatz von Fremdfirmenkoordination Einsatz von Fremdfirmen Die wesentlichen Vertragsformen beim Einsatz von Fremdfirmen sind: Werk- oder Dienstvertrag (BGB 631 ff.) und Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜG 1 ff.) Abgrenzung des Themas: => nur Werkverträge - keine Dienstverträge oder Arbeitnehmerüberlassung Keine Leistungen im Sinne der Baustellenverordnung, die speziellen Regeln folgt voraussichtliche Dauer der Arbeiten >30 Tage und >20 Beschäftigte gleichzeitig der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage überschreitet 5 4
6 Einsatz von Fremdfirmenkoordination Dienstvertrag Leistungserbringung in eigener Verantwortung des Auftragnehmers ausschließlich Weisungsrecht des Auftragnehmers Entgelt an Leistungserbringung geknüpft keine Erfolgsabhängigkeit Werkvertrag eigenverantwortliche Herstellung durch Werkunternehmer ausschließlich Weisungsrecht des Werkunternehmers Risiko des Misslingens beim Werkunternehmer geschuldet wird das Werk an sich, Weg dorthin Sache des Werkunternehmers 6 4
7 Selbstständigkeit Was ist bei einem Werkvertrag zu beachten? Grundsatz der Selbstständigkeit Bei einem Werkvertrag ist der Auftragnehmer als Arbeitgeber dafür verantwortlich, dass seine Mitarbeiter bei ihrer Tätigkeit in dem Unternehmen des Auftraggebers die Arbeitsschutzvorschriften beachten. Ihm obliegt es auch, seine Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz zu unterweisen. Fremdfirmenmüssen selbstständig ihren Auftrag erfüllen können. Deshalb muss eine Fremdfirma durch den Auftraggeber in die betriebsspezifischen Verhältnisse beim Auftraggeber eingewiesen werden. Fremdfirmeneinsatz Selbständigkeit der Fremdfirma Auftraggeber Auftragnehmer MA 1 MA 2 MA 1 = eigener Mitarbeiter des Auftraggebers MA 2 = eigener Mitarbeiter des Auftragnehmers 7 4
8 1. Einführung in das Thema 2. Gründe für Fremdfirmenkoordination 3. Gesetzliche Lage 4. Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen 5. Ausblick Arbeitsschutzmanagement 8 4
9 Gründe für Fremdfirmenkoordination 9 4
10 Gründe für Fremdfirmenkoordination Medien/Firmenimage Pressemeldung Arbeitsunfall auf Gelände der Ölmühle nicht: Handwerker betrat ein nicht freigegebenes Gerüst Arbeiter musste von Hotelfachschule gerettet werden nicht: Handwerker XY nutzte keine Absturzsicherung Presse hat großes Interesse an spektakulären Aufmachern ist meist zeitgleich oder sogar vor Rettungskräften vor Ort Erste Informationen im Internet nach wenigen Minuten Zeitdruck bei Benachrichtigung von Angehörigen 10 4
11 Gründe für Fremdfirmenkoordination Erhöhtes Unfall- und Gesundheitsrisiko Arbeiten der Fremdfirmen: o Auszuführende Arbeiten sind oftmals mit besonderen Gefährdungen verbunden o häufig wechselnde Arbeitsbedingungen o erfolgen unter einem hohen Zeitdruck o erfordern häufig ein großes Spezialwissen gegenseitige Information kommt zu kurz Betriebsgefahren des Auftraggebers werden nicht erkannt schnelle Anpassung an neue und ungewohnte Arbeitsumgebung, Arbeitsbedingungen und Arbeitsabläufe jeweils eigene Arbeitsziele der Mitarbeiter von Fremdfirma und Stammbetrieb stehen im Vordergrund o wechselnde Organisationsstrukturen, o Verständigungsprobleme, o unzureichende Arbeitsvorbereitung 11 4
12 Gründe für Fremdfirmenkoordination Schadensausmaß Persönliches Leid (Tote, Verletzte) 3674 untersuchte Schadensfälle mit Fremdfirmen 1,06 Millionen durchschnittlicher Schaden Quelle: FM Global in CHEManager 70 % der Unternehmen mit großem Brandschaden melden innerhalb von einem Jahr Konkurs an Quelle: VdS in Brandschutzbeauftragtenausbildung 12 4
13 Gründe für Fremdfirmenkoordination Arbeitsschutzrecht Arbeitsschutzgesetz DGUV Vorschrift 1 Neufassung der Betriebssicherheitsverordnung 13 4
14 1. Einführung in das Thema 2. Gründe für Fremdfirmenkoordination 3. Gesetzliche Lage 4. Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen 5. Ausblick Arbeitsschutzmanagement 14 4
15 Gesetzliche Lage ArbSchG 8 Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber an einem Arbeitsplatz tätig, so sind die Arbeitgeber verpflichtet bezüglich der Arbeitssicherheit zusammenzuarbeiten. Sie haben sich gegenseitig bezüglich der Arbeitssicherheit zu unterrichten und abzustimmen. Sie haben ihre Beschäftigten bezüglich der Arbeitssicherheit zu unterrichten. Arbeitgeber ist z.b. der Auftraggeber aber auch Auftragnehmer Beschäftigte sind z.b. Mitarbeiter der Fremdfirma aber auch des Auftraggebers Der erteilende Arbeitgeber hat sich zu vergewissern, dass die Beschäftigten des Fremdunternehmens angemessene Anweisungen erhalten haben. 15 4
16 Gesetzliche Lage DGUV-Vorschrift 1 5 Bei der Erteilung von Aufträgen hat der erteilende Unternehmer den Fremdunternehmer bei der Gefährdungsbeurteilung bezüglich betriebsspezifischer Gefährdungen zu unterstützen. betriebsspezifische Gefährdungen z.b. Produktionsanlagen mit hohem Gefährdungspotential chemische Gefahrstoffe biologische Gefahrstoffe Brand- und Explosionsgefahren Absturzgefahren insb. bei nicht durchsturzsicheren Bauteile 16 4
17 Gesetzliche Lage DGUV-Vorschrift 1 5 Bei Tätigkeiten mit besonderen Gefahren sind die Tätigkeiten durch einen Aufsichtsführenden zu überwachen. besondere Gefahren z.b. geschlossene Räume mit Absturz oder Gefahrstoffe Schweißarbeiten mit Brandgefahr Silos mit Sauerstoffmangel Aufsichtsführender muss Kenntnisse und Erfahrungen über technische Durchführung der Arbeiten verwendete Gefahr- und Biostoffe betriebsinterne Organisation einschlägige Vorschriften und technischen Regeln sowie mögliche Gefahren und anzuwendende Maßnahmen haben. 17 4
18 Gesetzliche Lage DGUV-Vorschrift 1 5 Der erteilende Unternehmer hat Einvernehmen herzustellen, wer den Aufsichtsführenden zu stellen hat. Der Unternehmer hat sich im Zweifel fachkundiger Dritter zu bedienen (z.b. Fachkraft für Arbeitssicherheit). 18 4
19 Gesetzliche Lage DGUV Vorschrift 1 6 Zusammenarbeit mehrerer Unternehmer (1) Werden Beschäftigte mehrerer Unternehmer oder selbstständige Einzelunternehmer an einem Arbeitsplatz tätig, haben die Unternehmer hinsichtlich der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes zusammenzuarbeiten. Insbesondere haben sie, soweit es zur Vermeidung einer möglichen gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist, eine Person zu bestimmen, die die Arbeiten aufeinander abstimmt (hat Weisungsbefugnis) (2) Der Unternehmer hat sich zu vergewissern, dass Personen, die in seinem Betrieb tätig werden, hinsichtlich der Gefahren für ihre Sicherheit und Gesundheit während ihrer Tätigkeit in seinem Betrieb angemessene Anweisungen erhalten haben. 19 4
20 Gesetzliche Lage Neufassung Betriebssicherheitsverordnung Auswahlverpflichtung: Auftragnehmer muss über erforderliche Fachkunde verfügen Auftraggeber und Auftragnehmer haben sich gegenseitig über die von ihren Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und über Verhaltensregeln zu informieren. das gilt natürlich auch für Gefahrstoffe! Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere Arbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeitgeber zu informieren. Gemeinsame Gefährdungsbeurteilung Festlegung von Schutzmaßnehmen durchführen Bei gegenseitiger Gefährdung bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ist ein Koordinator zu bestellen 20 4
21 Gesetzliche Lage Gefahrstoffverordnung 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen Verantwortlich: Arbeitgeber als Auftraggeber Aufgaben: Fremdbetrieb führt Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus: nur Fremdfirma mit erforderlicher Fachkenntnis und Erfahrung dafür sorgen, dass Fremdfirma über Gefahrenquellen und spez. Verhaltensregeln informiert ist Koordination bei gegenseitiger Gefährdung Zusammenarbeit und Abstimmung bei der Gefährdungsbeurteilung Bereitstellung aller Informationen an Koordinator Dokumentation der Ergebnisse (Fremdfirma & Stammbetrieb) 21 4
22 Gesetzliche Lage OWIG 130 [Verletzung der Aufsichtspflicht in Betrieben und Unternehmen] (1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterlässt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber als solchen treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen. 22 4
23 1. Einführung in das Thema 2. Gründe für Fremdfirmenkoordination 3. Gesetzliche Lage 4. Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen 5. Ausblick Arbeitsschutzmanagement 23 4
24 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Verantwortung Auftraggeber Arbeitgeber Auftragnehmer/Fremdfirma Arbeitgeber Auftragsverantwortlicher Fremdfirmenverantwortlicher Aufsichtsführender (DGUV-Vorschrift 1 5 ) Bei Zusammenarbeit mehrerer Auftragnehmer: Koordinator ( 6 DGUV Vorschrift 1) 24 4
25 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Die beteiligten Arbeitsgeber haben jeweils ihre Grundpflichten zu erfüllen Arbeitgeber ist verpflichtet alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen ( 3 ArbSchG) Beurteilung der Arbeitsbedingungen sowie Dokumentation ( 4-6 ArbSchG) Bereitstellung und Prüfung von sicheren Arbeitsmitteln (BetrSichV) Umgang mit Gefahrstoffen => Gefährdungsbeurteilung nach GefStoffV Bereitstellung der notwendigen und geeigneten PSA (PSA-BV) Unterweisung der Beschäftigten ( 12 ArbSchG) Bestellung von verantwortlichen Personen ( 13 ArbSchG) Erste Hilfe, Brandbekämpfung, Evakuierung ( 10 ArbSchG)
26 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Leistungsverzeichnis erstellen Auftraggeber Leistungsverzeichnis erstellen =>Arbeitsschutzaspekte in Vertrag aufnehmen Pflichtenheft Auftragnehmer/Fremdfirma Angebot erstellen Arbeitsschutzaspekte berücksichtigen Ortsbesichtigung Auftrag annehmen Arbeitsschutzregeln an Auftragnehmer übergeben Bestätigung durch Fremdunternehmenserklärung Bestätigung nur qualifiziertes Personal einzusetzen Einweisung Arbeitsschutzregeln 26 4
27 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Planung des Einsatzes von Fremdfirmen (Sicht des Auftraggebers) Welche Arbeitsaufgabe soll das Fremdunternehmen erfüllen? Welches Unternehmen kann diese Arbeiten ausführen? Was muss organisiert werden? Wer trägt die Verantwortung? Was ist bei einem Werkvertrag zu beachten? Wie wirkt sich der Einsatz einer Fremdfirma im eigenen Unternehmen aus? Erstellung eines eindeutigen Leistungsverzeichnisses (z. B. in Form eines Pflichtenheftes oder einer Zeichnung) durch den Auftraggeber (i. d. R. Einkaufs-, Planungs- oder Instandhaltungsabteilung). Rahmenbedingungen und Arbeitsaufgabe als Vertragsgegenstand eines Werkvertrages festschreiben. Konkrete Vorgaben / konkrete Beschreibung der Pflichten => je pauschaler, desto höher der eigene Aufsichtsaufwand 27 4
28 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Fremdfirma auswählen Auftraggeber Auftragnehmer/Fremdfirma auswählen Präqualifikation Verhalten bei vorherigen Beauftragungen Qualifikationen Arbeitsschutzkenngrößen Fremdfirmenfragebogen Auftrag vergeben Arbeitsschutzregeln des Auftraggebers übergeben Anforderungen Fremdfirmen 28 4
29 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Auftragsverantwortlichen Auswählen und bekanntgeben Auftraggeber Auftragsverantwortlichen bestimmen, Mitteilung an Fremdfirma Ansprechpartner für Fremdfirma u.a. Unterweisung des Verantwortlichen des Fremdunternehmens, Koordination, Überwachung, Abnahme. Auftragsverantwortliche übernimmt Unternehmerverantwortung und muss geeignet sein Auftragnehmer/Fremdfirma Fremdfirmenverantwortlichen bestimmen 29 4
30 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Fremdfirmenverantwortlichen des Auftragnehmers einweisen Auftraggeber Auftragsverantwortlicher informiert und unterweist Fremdfirmenverantwortlichen; Einweisung in die konkreten Arbeitsbedingungen => Protokoll Auftragnehmer/Fremdfirma Fremdfirmenverantwortlichen festlegen Fremdfirmenverantwortlichen Verpflichtung zur Zusammenarbeit nach 8(1) ArbSchGes zwischen Auftragsverantwortlichen und Fremdfirmenverantwortlichen Gegenseitige Gefährdungen ermitteln, Maßnahmen schriftlich festhalten 30 4
31 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Gegenseitige Gefährdungen ermitteln Auftraggeber Gegenseitige Gefährdungen möglichst vor Ort ermitteln Unterstützt bei Erstellung Gefährdungsbeurteilung bzgl. Auftraggeber bezogener betriebsspezifischer Gefahren eigene Mitarbeiter informieren und unterweisen Verkehrssicherungspflicht nachkommen Auftragnehmer/Fremdfirma Erstellung Gefährdungsbeurteilung für alle Tätigkeiten berücksichtigt Gefährdungen gegenüber Auftraggeber eigene Mitarbeiter unterweisen; Dokumentation Forderung des Arbeitsschutzgesetzes aus rechtlicher Sicht. Forderung wg. hohen Unfallzahlen aus ethischer Sicht. Bei gegenseitigen Gefährdungen Koordinator bestimmen 6(1) DGUV Vorschrift 1 Gegenseitige Gefährdung 31 4
32 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Gegenseitige Gefährdung Gemeinsam: 1. Gefahren ermitteln 2. Schutzmaßnahmen festlegen 3. Wirksamkeit überprüfen Auftraggeber: mit Betriebsgelände und Gebäuden Arbeitsmitteln Arbeitnehmern Gegenseitige Gefährdung Auftragnehmer: mit Arbeitsmitteln Arbeitnehmern 32 4
33 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Gegenseitige Gefährdungen ermitteln/gefahrstoffe Auftraggeber Auftragnehmer/Fremdfirma Gefahrstoffverordnung 17 Zusammenarbeit verschiedener Firmen Fremdbetrieb führt Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus nur Fremdfirma mit erforderlicher Fachkenntnis und Erfahrung Auftraggeberseitige Gefahrstoffe: Fremdfirma über Gefahrenquellen und spez. Verhaltensregeln informieren Fremdbetrieb führt Tätigkeiten mit Gefahrstoffen aus Verfügt über die erforderliche Fachkunde Informiert Auftraggeber über Gefahrstoffeinsatz Stellt Koordinator alle Notwendigen Informationen zur Verfügung Zusammenarbeit und Abstimmung bei der Gefährdungsbeurteilung Koordination bei gegenseitiger Gefährdung 33 4
34 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Besondere Gefährdungen Auftraggeber Bei besonderen Gefährdungen Aufsichtsführenden bestimmen hat Weisungsbefugnis ist vor Ort anwesend greift, ggf. über Fremdfirmenverantwortlichen ein, wenn die Schutzmaßnahmen/-Bestimmungen nicht durchgeführt oder missachtet oder Personen gefährdet werden. Auftragnehmer/Fremdfirma Fremdfirmenverantwortlicher führt Auftrag aus überwacht Einhaltung der Arbeitsschutzmaßnahmen Auftragsverantwortlicher: führt ergänzende Sicherheitsüberwachung aus 8(2) ArbSchG Vergewissern, dass Beschäftigte der Fremdfirma angemessen angewiesen wurden Führungskräfte der Fremdfirmen Ihrer Aufsichtspflicht nachkommen 34 4
35 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Maßnahmen kontrollieren Auftraggeber Auftragsverantwortlicher kontrolliert Durchführung der vereinbarten Sicherheitsmaßnahmen und Arbeitsschutzbestimmungen das Personen nicht gefährdet werden. greift im Zweifel direkt oder über den Vorgesetzten ein Vorsicht: Hier kann es auch zu Sanktionen gegenüber dem Auftragnehmer kommen Trifft ggf. sind neue Maßnahmen Auftragnehmer/Fremdfirma Führt Auftrag nach geltendem Arbeitsschutzrecht und vereinbarten Arbeitsschutzmaßnehmen durch 35 4
36 Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen Bewertung des Auftragnehmers/Fremdfirma Auftraggeber Auftraggeber mach sich ein Bild vom Fremdunternehmen gibt Feedback wurde das Leistungsverzeichnis erfüllt waren gleichzeitig Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet wenn ja: Qualifizierung des Auftragnehmers für Folgeaufträge. Auftragnehmer/Fremdfirma Bei guter Bewertung: für Wiederbeauftragung qualifiziert 36 4
37 Zusammenfassung Schritt 1 Planung des Einsatzes von Fremdfirmen Welche Arbeitsaufgabe soll das Fremdunternehmen erfüllen? Schritt 2 Leistungsverzeichnis erstellen Dabei Arbeitsschutzaspekte berücksichtigen Schritt 3 Schritt 4 Auftragnehmer/Fremdfirma an Hand Arbeitsschutzrelevanter Kriterien auswählen Seitens des Auftraggebers Auftragsverantwortlichen bestimmen; seitens des Auftragnehmers Fremdfirmenverantwortlichen bestimmen => Müssen über die erforderliche Fachkunde zur Ausführung des Auftrages verfügen Schritt 5 Fremdfirmenverantwortlichen des Auftragnehmers einweisen/unterweisen (Protokoll!) 37 13
38 Zusammenfassung Schritt 6 Gegenseitige Gefährdungen ermitteln, Arbeitsschutzmaßnahmen festlegen; Besondere Aufmerksamkeit beim Umgang mit Gefahrstoffen (Fachkunde des Auftragnehmers erforderlich) Schritt 7 Bei besonderen Gefährdungen Aufsichtsführenden bestimmen; hat Weisungsbefugnis Schritt 8 Einhaltung festgelegten Arbeitsschutzmaßnahmen kontrollieren; Schritt 9 Bewertung des Auftragnehmers/Fremdfirma 38 13
39 1. Einführung in das Thema 2. Gründe für Fremdfirmenkoordination 3. Gesetzliche Lage 4. Vorgehensweise beim Einsatz von Fremdfirmen 5. Ausblick Arbeitsschutzmanagement 39 4
40 Ausblick Arbeitsschutzmanagement Nochmal: Stehe ich beim Einsatz von Fremdfirmen mit einem Bein im Gefängnis? Es gilt zu beachten: die gesetzlichen Regelungen werden immer unkonkreter Stärken die Verantwortung des Unternehmers schaffen Gestaltungsmöglichkeiten Rechtsunsicherheit Hier ist auf alle Fälle branchenbezogene Beratung durch Sicherheitsfachkräfte und Betriebsärzte erforderlich 40 4
41 Ausblick Arbeitsschutzmanagement Zur Vermeidung schadens-/unfallbedingter Betriebsunterbrechungen rechtlicher/finanzieller "Überraschungen" im Falle von Personen- oder Sachschäden muss Arbeitsschutz in alle betrieblichen Planungen vorausschauend einbezogen werden Hierbei ist die Einführung eines Arbeitsschutzmanagementsystems sinnvoll. Die Berufsgenossenschaften haben mit den 5 (7) Bausteine für einen gut organisierten Betrieb auch in Sachen Arbeitsschutz dazu einen sehr guten und praxisnahmen Vorschlag präsentiert. 41 4
42 Ausblick Arbeitsschutzmanagement Arbeitsschutzmanagementsysteme Schaffen Übersicht im Arbeitsschutz Schaffen Rechtssicherheit entlasten Führungskräfte Sparen Kosten Helfen Risiken zu beherrschen Verbessern den Arbeitsschutz/reduziert Arbeitsunfälle erhöht damit die Verfügbarkeit steigern Image und Vertrauen bei Kunden und Partnern Prävention und betriebliche Notwendigkeiten können mit Arbeitsschutzmanagementsystemen im Hinblick auf Wirtschaftlichkeit und Wettbewerbsfähigkeit wirksam in die Praxis umgesetzt werden Systematischer (zertifizierter) Arbeitsschutz ist zunehmend ein Kriterium bei der Vergabe von Aufträgen 42 4
43 Ausblick Arbeitsschutzmanagement Die Königsdisziplin: Arbeitsschutzzertifikat Ein Arbeitsschutzzertifikat erleichtert meistens die Klippe: Prüfung der Präqualifikation es weist nach, dass die Anforderungen im Fremdfirmenmanagement bereits geübte Praxis sind: Bekannte Zertifikate BG Zertifikat: Arbeitsschutz mit System sicher zum Erfolg Safety Certificate for Contractors (SCC) OHSAS
44 Weiterführende Literatur zum Einsatz von Fremdfirmen: DGUV Information Einsatz von Fremdfirmen im Rahmen von Werkverträgen (bisher: BGI 865) BG ETEM: Leitfaden Recht Arbeitssicherheit bei der Zusammenarbeit von Betrieben; Bestell-Nr. JB Arbeitsschutz mit System sicher zum Erfolg Informationen für Unternehmer
45 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Wilfried Kühnel Tel.: 0451/
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