Sozialreferat Stadtjugendamt S - II - KJF/KuB. Referat für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz RGU - UW 23
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1 Telefon: Telefax: Sozialreferat Stadtjugendamt S - II - KJF/KuB Telefon: Telefax: Telefon: Telefax: Telefon: Telefax: Telefon: Telefax: Referat für Gesundheit und Umwelt Umweltschutz Immissionsschutz RGU - UW 23 Baureferat HA Gartenbau Planung und Neubau Grundlagenplanung, Service Bau - G 11 Schul- und Kultusreferat Sportamt Sportstättenentwicklung Sportstättenplanung Referat für Stadtplanung und Bauordnung PLAN HA I/21, HA II/5, HA II/11, HA IV/10 Kinder- und Jugendspiel nicht durch Lärmverordnung behindern! Antrag Nr von Frau StRin Angelika Gebhard, Herrn StR Ömer-Yasar Fincan, Herrn StR Christian Müller, Frau StRin Irene Schmitt, Frau StRin Diana Stachowitz, Frau StRin Beatrix Zurek vom Anlagen Beschluss des Kinder- und Jugendhilfeausschusses, des Bauausschusses, des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung, des Schulausschusses und des Umweltschutzausschusses in der gemeinsamen Sitzung vom (SB) Öffentliche Sitzung I. Vortrag der Referentinnen und Referenten Das Sozialreferat/Stadtjugendamt wurde mit der Federführung für die Beantwortung des als Anlage 1 beigefügten Antrages beauftragt. In Abstimmung mit dem Baureferat, dem Referat für Gesundheit und Umwelt, dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung und dem Schul- und Kultusreferat, wird wie folgt Stellung genommen:
2 Seite 2 1. Hintergrund In einer Großstadt wie München treffen vielfältige Ansprüche auf engem Raum aufeinander. Besonders sichtbar wird dies in den Grün- und Freiräumen der dicht bewohnten und dicht bebauten Stadt. Vor allem Kinder und Jugendliche finden nicht ausreichend Spiel- und Bewegungsfreiraum. Die Spielraumkommission der Landeshauptstadt München hat sich daher u.a. die Sicherung, Erweiterung und Rückgewinnung von Spiel- und Bewegungsräumen zur Aufgabe gemacht, um somit Kindern und Jugendlichen Möglichkeiten zur Entfaltung und Teilhabe zu geben. Indem dabei auch altersspezifische Bedürfnisse berücksichtigt werden müssen, sind Spielraumplanungen normalerweise ein Kompromiss zwischen Zielvorstellungen und Machbarem. Neben der Verfügbarkeit finanzieller Mittel schränkt oft auch die baurechtliche Zulässigkeit, z.b. lärmintensiver Spielangebote wie Bolzplätze und Skateboardanlagen, die Gestaltungsfreiheit ein. Schon 1998 wurde daher in der Spielraumkommission das Anliegen aufgegriffen, die Genehmigungsfähigkeit von Jugendspielplätzen und damit die Versorgung der Stadt mit diesen zu verbessern. Auf Anregung von Frau Bürgermeisterin Dr. Burkert in der Sitzung der Spielraumkommission am wurde eine Arbeitsgruppe gebildet, die sich mit dem Problemfeld Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)/Bolzplätze/J-Flächen befasste. Hauptziel war, Möglichkeiten, Wege und Chancen aufzuzeigen, um auf bundespolitischer Ebene eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes bzw. eine Lockerung der Genehmigungsverfahren zu erreichen. Die Themen Spielen und im Besonderen Spiel- und Bewegungsräume für Kinder und Jugendliche haben sich dabei als referatsübergreifende Querschnittsaufgaben erwiesen. In der Arbeitsgruppe waren daher das Baureferat/HA Gartenbau, das Referat für Stadtplanung und Bauordnung, das Referat für Gesundheit und Umwelt, das Schul- und Kultusreferat und das Sozialreferat/Stadtjugendamt beteiligt. Das Sozialreferat/Stadtjugendamt wurde sowohl mit der Federführung der Arbeitsgruppe als auch mit der Erstellung dieses Beschlusses von der Spielraumkommission beauftragt. Folgende Arbeitsergebnisse wurden erzielt: 2. Problemdarstellung für München Die Arbeitsgruppe einigte sich darauf, den Blickwinkel nicht allein auf Bolzplätze, sondern auch auf Jugendspieleinrichtungen wie Skateboard- und Streetballanlagen auszudehnen. Zum einen ist Bolzen nur eine bewegungsorientierte Nutzung von Spielflächen neben Basketball, Skaten u.a., zum anderen dürfen mädchenspezifische Bedürfnisse bei der Spielplatzplanung nicht zugunsten jungenspezifischer Bewegungsbedürfnisse zurückstehen. In der weiteren Diskussion ergab sich aber immer wieder der Bolzplatz als Problemfokus, da dieser in der einschlägigen Literatur benannt und in der Rechtssprechung behandelt wurde. Andere jugendrelevante Spielplätze tauchen weniger auf. Da sich die geschlechtsspezifische Nutzung von Jugendspielplätzen im Rahmen der Detailplanung und in der Raumaneignung umsetzt, wurde bei der Fragestellung dieser Aspekt nicht durchgehend problematisiert. Zum einen erschien es vorrangig, Wege zu finden, um die Genehmigungsfähigkeit von Jugendspielplätzen insgesamt zu erhöhen und somit die Versorgung für Mädchen und Jungen zu verbessern. Zum anderen gehört es zu jungenspezifischen Bedürfnissen, dass sie gerade in der Pu-
3 Seite 3 bertät einen hohen Drang zu körperlichem Ausagieren und damit zu flächenorientiertem Spiel haben. 2.1 Bestands-/Bedarfsaussage Baureferat (Versorgungsgrade) Das Baureferat/HA Gartenbau stellt in einer Aufstellung den Versorgungsgrad mit Jugendspielplätzen nach Stadtbezirken dar (siehe Anlage 2). Grundlage der Bedarfsermittlung ist der Spielflächenversorgungsplan des Baureferates/HA Gartenbau, dem u.a. die Aussage der DIN (alt) zugrunde liegt, dass je Altersgruppe (Kleinkinder/Schulkinder/Jugendliche) ein Mindestspielflächenbedarf von 0,75 qm je Einwohner besteht. Dies bedeutet: Ein Versorgungsgrad von 100 % drückt aus, dass lediglich die Mindestanforderung von 0,75 qm Spielfläche je Einwohner für die entsprechende Altersgruppe (Kleinkinder/ Schulkinder/Jugendliche) erreicht wird, d.h. pro Einwohner sind je 0,75 qm für Kleinkinder, Schulkinder und Jugendliche, also insgesamt 2,25 qm pro Einwohner, notwendig. Über die Qualität der Spielbereiche ist dabei noch nichts ausgesagt. Für die Gesamtstadt München ergibt sich, nicht zuletzt in Folge der rechtlichen Probleme, rechnerisch ein Flächendefizit von qm an Jugendspielplätzen. Dabei differiert der Versorgungsgrad je nach Stadtbezirk von 19,4 % (Stadtbezirk 8 Schwanthalerhöhe) bis zu 178 % (Stadtbezirk 22 Aubing/Lochhausen/Langwied). Insgesamt zeigt das Bild eine höhere Unterversorgung in den zentralen Stadtteilen, insbesondere innerhalb des Mittleren Ringes sowie in den Stadtbezirken 25 Laim (22 % Versorgung), 9 Neuhausen-Nymphenburg (30 %), 15 Trudering-Riem (36 %) und 14 Berg am Laim (38 %). Einen hohen Versorgungsgrad gibt es in den Stadtbezirken 24 Feldmoching-Hasenbergl (93 %), 16 Ramersdorf-Perlach (108 %) und 23 Allach-Untermenzing (122,7 %). Die Versorgungsraten stellen nur rein quantitative Werte dar. Die realen Nutzungen und Nutzbarkeiten müssten durch eine qualitative Beurteilung ergänzt werden. So kann der Nutzungsdruck in einigen Wohnquartieren und Stadtvierteln höher sein als der quantitative Versorgungsgrad auszusagen vermag, wenn die ausgewiesenen Spielflächen veraltet oder sanierungsbedürftig sind. Der finanzielle Spielraum für zeitnahe Gestaltung und Sanierung wird allerdings immer enger. Das Planungsreferat weist auf Folgendes hin: Aufgrund fehlender Abstände in den Siedlungsgebieten und zunehmender baulicher Verdichtung ist die Ausweisung neuer Jugendspielplätze in bestehenden Baugebieten oder bei Neubauplanungen aus Lärmschutzgründen kaum mehr planerisch festzusetzen. Ausnahmen sind dann möglich, wenn größere zu beplanende Bereiche (Beispiel Projekt Hauptbahnhof- Laim-Pasing) entwickelt und größere Freiflächen geschaffen werden können. 2.2 Stichprobenartige Untersuchung über die tatsächliche Nutzung von Jugendspielplätzen Um die tatsächliche Frequentierung von Jugendspielplätzen stichprobenartig zu ermitteln, hat das Baureferat/HA Gartenbau an fünf verschiedenen Jugendspielplätzen die tatsächliche Nutzeranzahl sowie mögliche Lärmquellen zusammengetragen. Auch wenn diese Darstellung nicht repräsentativ ist, gibt sie jedoch einige wichtige Anhaltspunkte:
4 Seite 2 - Die Nutzungsdichte nimmt am Spätnachmittag und an Wochenenden zu - Es befanden sich zwischen 0 und 18 Jugendliche am Platz - Die Lärmentwicklung wurde von den Mitarbeitern in der Regel als normal beschrieben - Höhere Lärmwerte ergaben sich nur bei Ballschüssen auf Fanggitter und Zäune Auch wenn die Untersuchung nur Anhaltspunkte liefert, kann man wohl davon ausgehen, dass die Zeitfenster für intensivere Nutzungen zeitlich beschränkt und somit in einer Gesamtabwägung vertretbar und zumutbar sind. 3. Juristische Problemdarstellung Als erster Schritt wurde von der Arbeitsgruppe eine Stellungnahme von Herrn Dr. jur. Georg Agde eingeholt, in der er sich zum Lärmproblem auf Bolzplätzen sowie zu etwaigen gesetzlichen Änderungen äußert. Das Fazit dieser Stellungnahme ist: Das Grundproblem kann nur über eine Gesetzesänderung gelöst werden. Insofern stellten sich die folgenden Fragen: - Ist es bzw. wie ist es möglich, eine Änderung der bestehenden Immissionsschutzauflagen zu erreichen? - Welche gesetzlichen Bestimmungen sind einschlägig? - Wie kann erreicht werden, dass Aufenthalts- und Spielflächen für Jugendliche, im Besonderen Bolzplätze, als Spielplätze definiert und damit privilegiert werden? Daraufhin wurde eine Stellungnahme des Planungsreferates in Kooperation mit dem Baureferat eingeholt. Fazit dieser Stellungnahme ist: Eine Gesetzesänderung kann nicht in erster Linie über das Bauplanungsrecht erfolgen, sondern muss im Zusammenhang mit dem Immissionsschutzrecht geschehen. Vom Referat für Gesundheit und Umwelt wurde dazu eine ausführliche Stellungnahme verfasst. Fazit dieser Stellungnahme ist: Mögliche Ansatzpunkte für Gesetzesänderungen auf Bundesebene sind: 22 BImSchG (Bundes-Immissionsschutzgesetz) und die 18. BImSchV (Bundesimmissionsschutzverordnung). Es wird jedoch auch darauf hingewiesen, dass, aus Sicht des Referates für Gesundheit und Umwelt, durch eine Änderung von Rechtsvorschriften die Lärmproblematik nicht gelöst werden kann und Konflikte zwischen dem Bewegungs- und Artikulationsbedürfnis Jugendlicher und dem Ruhebedürfnis von älteren Menschen, kleinen Kindern usw. weiter bestehen werden.
5 Seite 5 Ansätze über das Bauplanungsrecht Der Versuch, über den Gerichtsweg benachbarte Spielflächen zu verhindern, wird weiterhin an der Tagesordnung bleiben, wenn nicht, wie oben aufgeführt, Sport- und Spielflächen rechtlich klar voneinander abgegrenzt werden, sowie die ausdrückliche Zulässigkeit und Notwendigkeit von Jugendspielflächen in Wohngebieten rechtlich fixiert wird. Hier wäre eine Privilegierung des Jugendspiels bezüglich des von ihm ausgehenden Lärms, ähnlich wie beim Kinderspiellärm, ein Lösungsansatz. Im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof, die in der letzten Zeit positiv für das Jugendspielen ausgegangen sind, werden folgende Unterscheidungsmerkmale zwischen Sportanlagen und Bolzplätzen benannt: Bolzplätze unterscheiden sich von Sportplätzen durch ihre weitaus geringere Fläche. Schiedsrichterpfiffe, Beifalls- oder Missfallenskundgebungen sind nicht zu erwarten. Lärm- und Abgasbelästigung durch An- und Abfahrtsverkehr sind nicht zu erwarten. Lautsprecheranlagen werden nicht betrieben. Bolzplätze sind in der Regel im Einzelfall einem Kinderspielplatz näher als einem Sportplatz. Ergebnis: Im Vergleich zu Anlagen für sportliche Zwecke, sind Bolzplätze in einem höheren Maße wohngebietsverträglich. 4. Antrag Nr von Frau StRin Gebhard, Herrn StR Fincan, Herrn Stadtrat Müller, Frau StRin Schmitt, Frau StRin Stachowitz und Frau StRin Zurek vom : Kinder- und Jugendspiel nicht durch Lärmverordnung behindern! Zu den Fragen und Aufträgen wurden die folgenden Stellungnahmen abgegeben: 1. Die Verwaltung stellt den zuständigen Ausschüssen dar, in welchen Fällen existierende oder geplante Spielflächen durch Beschwerden von Anwohnern oder durch Gerichtsurteile eingeschränkt bzw. verhindert wurden und auf welcher Rechtslage dies jeweils geschah. Das Schul- und Kultusreferat teilt hierzu mit: Grundsätzlich werden bei der Planung und beim Neubau städtischer, vereinseigener und auch sonstiger Freisportanlagen die Vorgaben der 18. BImSchV berücksichtigt. Bereits hierdurch können sich Nutzungseinschränkungen dahingehend ergeben, dass bestimmte Sportanlagen nicht oder nicht in vollem Umfang an der geplanten Stelle errichtet werden können. Beim Überschreiten der entsprechenden Immissionswerte können daher die Sportanlagen mit Betriebsbeschränkungen versehen werden. Lediglich die Schulsportanlagen haben hier eine gewisse Privilegierung dahingehend, dass von der Festsetzung von Betriebszeiten abgesehen werden soll.
6 Seite 2 Dennoch gab es in letzter Zeit bei einigen Bauobjekten von Schulen und auch Kindertagesstätten auch Probleme hinsichtlich der Lärmentwicklung. Der Betrieb dieser Einrichtungen ist dadurch dennoch im Wesentlichen nicht beeinträchtigt. Auch bei der beantragten Öffnung von Schulhöfen und Schulsportplätzen für Kinder und Jugendliche führt eine zu dichte Nachbarbebauung bereits zur Ablehnung des Antrages. Dies geschah konkret bei den Schulanlagen Haimhauserstraße 23, Herterichstraße 41 und Sambergerstraße 14. Hierzu einige Beispiele: Bezirkssportanlage an der Meyerbeerstraße: Durch Nachbarschaftsklage wurde die Stadt in einem ersten Schritt verpflichtet, auch außerhalb der Ruhezeiten weitere zeitliche und auch örtliche Einschränkungen beim Spielbetrieb einzuhalten. Die Kleinspielfeldtore mussten weiter mit einer Kippvorrichtung versehen werden. Durch Umklappen der Tore sollen Jugendliche möglichst nicht verleitet werden, über den Zaun zu steigen und auf die Handballtore zu kicken. Die Basketballkörbe müssen ebenfalls jeweils nach dem Schul- und Vereinssport entfernt werden. Bis vor kurzem war ein Prozess anhängig. Die Stadt musste sich verpflichten, auf die Einhaltung der Nutzungsbeschränkungen strikt zu achten. Grundschule Nordheide: Aufgrund Mietereinwendungen hat der benachbarte Grundstückseigentümer BRD, vertreten durch das Bundesvermögensamt, gefordert, dass entlang der Grundstücksgrenze eine Lärmschutzwand errichtet wird. Diese wurde schließlich in dem betroffenen Lärmschutzbereich errichtet. Grundschule Gänselieselstraße: Zu den südlich gelegenen Nachbarn wird nach dem erteilten Vorbescheid voraussichtlich im Bereich der Kindergartenfreifläche eine Lärmschutzwand errichtet werden müssen. Genaueres wird erst im Rahmen der Baugenehmigung feststehen. Kindergarten Fallmerayerstraße: Der Eigentümer des benachbarten Gebäudes hat uns mitgeteilt, dass ihm ein Mieter eine Mietminderung angedroht hat, da durch das Spielen der Kinder auf der Außenspielfläche eine unzumutbare Lärmbelästigung eingetreten sei. Wir haben dem Eigentümer mitgeteilt, dass wir keine rechtliche Grundlage für eine Mietminderung sehen. Kindergarten Sanderplatz: Ein Nachbar hat gegen die Baugenehmigung geklagt, die erst nach einer ausreichenden Nachbegründung durch die Lokalbaukommission Bestandskraft erlangt hat. Grund für die Klage war die befürchtete Lärmbeeinträchtigung durch den Kindergarten. Schulsportanlage Setzbergstraße:
7 Seite 7 Bei der gemeinschaftlichen Schulsportanlage für die Schulen Weißenseestraße 45 und Perlacher Straße 115 wurden aufgrund eines Urteils des Verwaltungsgerichts vom Dezember 1990 sogar Einschränkungen für den Schulsportbetrieb notwendig. Das Baureferat/HA Gartenbau nimmt wie folgt Stellung: In der Vergangenheit kam es immer wieder vor, dass Spielplätze wegen Beschwerden oder gerichtlichem Vorgehens der Anwohner reduziert oder rückgebaut werden mussten. So wurde zum Beispiel der Bolzplatz am Josef-Thalhammer-Weg, der zwar im gültigen Bebauungsplan festgesetzt war und vom Baureferat daraufhin gebaut wurde, wieder entfernt. Mit Zunahme der Bebauung und Bezug der Gebäude hatten Anwohner wegen des Lärms geklagt und waren vor Gericht gegangen. Die Stadt München unterlag in zwei Instanzen und musste den Bolzplatz wieder entfernen. In einigen wenigen Fällen mussten Ausstattungsteile von Spielplätzen wegen Anwohnerbeschwerden wieder entfernt werden. Einige Beispiele seien hier genannt: Es wurden Tischtennisplatten, ein Basketballkorb und einige Bänke am Skabiosenplatz im Sommer 1996 wieder entfernt. In der Heidemannstraße musste ein Bolzplatz abgebaut werden und in der Kollwitzstraße eine Skateanlage. Die Beschwerden der Anwohner waren so massiv, dass man zur Vermeidung gerichtlicher Schritte diesen Beschwerden nachgab. Bei der Neuplanung von Spieleinrichtungen stößt das Baureferat zum Teil aber auf große Schwierigkeiten. Zwar können viele Konflikte oft schon im Vorfeld im Gespräch mit Bürgern und den Bezirksausschüssen im Rahmen der Planungsbeteiligung gelöst werden, aber je nach Art des Spielplatzes sind die Widerstände mitunter enorm. Grundsätzlich sind bei dieser Problematik die Einrichtungen von Klein- und Schulkindern getrennt von Einrichtungen für Jugendliche zu betrachten: Einrichtungen für Kleinkinder (Altersgruppe 0-5 Jahre) und Schulkinder (Altersgruppe 6-11 Jahre) genießen in gewisser Weise rechtlichen Schutz. Kinderspiellärm ist von der Nachbarschaft hinzunehmen. Bei der Planung von Spielplätzen für Klein- und Schulkinder konnten bisher die Bedenken oder Widerstände von Anwohnern, soweit sie überhaupt auftraten, im Vorfeld im Rahmen der Bürgerbeteiligung und in Zusammenarbeit mit den Bezirksausschüssen in der Regel ausgeräumt werden. Die Toleranz und Akzeptanz der Bürgerinnen und Bürger für diese Spieleinrichtungen ist meist gegeben. Weniger Akzeptanz ist bei Einrichtungen für Jugendliche vorhanden, da hier bisweilen mit größerer Lärmintensität - auch zu späteren Tageszeiten - zu rechnen ist. Beschwerden der Anwohner kommen immer wieder vor, sogar rechtliche Schritte wurden unternommen. Schwierigkeiten bestehen also bei Spieleinrichtungen für Jugendliche (Altersgruppe Jahre). Das hat dazu geführt, dass derzeit lärmintensive Spieleinrichtungen wie Bolzplätze, Skateeinrichtungen, Streetballanlagen und Tischtennisplatten in München wie Sporteinrichtungen eingestuft werden. Daraus ergeben sich die notwendigen Ab-
8 Seite 2 stände für derartige Anlagen zur Wohnbebauung ca. 90m in allgemeinen und ca. 140 m in reinen Wohngebieten. Gesetzliche Grundlage ist die 18. Bundesimmissionsschutzverordnung, die Schallobergrenzen für Sport- und Freizeiteinrichtungen regelt, und eine Aufstellung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz, das zu den Sport- und Freizeitanlagen auch Bolzplätze, Skateboardbahnen, Tischtennisplatten und alle Spieleinrichtungen für Kinder ab 16 Jahren sowie Abenteuerspielplätze zählt. An dieser Liste orientiert sich die Einschätzung des Referates für Gesundheit und Umwelt bei der Beurteilung von Jugendspieleinrichtungen. Aus den geforderten Schallobergrenzen wurden die nötigen Abstände näherungsweise ermittelt. Werden diese Abstände unterschritten, dürfte ein Spielplatz im Falle einer Klage rechtlich keinen Bestand haben. Dieses Risiko wird seitens der Stadt nicht eingegangen, um Rückbauforderungen zu vermeiden. Um später unüberwindliche Schwierigkeiten schon in frühen Planungsphasen auszuräumen, hält sich das Baureferat in der Regel an die Vorgaben der notwendigen Abstände. Das bedingt allerdings, dass in sehr vielen Vierteln die Neuerrichtung notwendiger Jugendspielplätze nicht mehr durchführbar ist. Die notwendigen Abstände sind in der dicht bebauten Stadt nicht einhaltbar. Eine Lösungsmöglichkeit liegt in der Errichtung von Schallschutzeinrichtungen (Einhausung, Schallschutzwände etc.). Derartige Schallschutzeinrichtungen an den Spielplätzen würden jedoch immense Kosten verursachen, die für die Stadt nicht tragbar sind. In der Vergangenheit mussten daher zahlreiche diesbezügliche Anträge von Bürgern oder den Stadtteilgremien immer wieder negativ beschieden werden. Die bestehenden Defizite der notwendigen Versorgung dieser Altersgruppe mit Spieleinrichtungen können nicht mehr abgedeckt werden. Selbst bei Neuplanungen von Baugebieten kann bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans in den allermeisten Fällen der notwendige Bedarf an Jugendspieleinrichtungen nicht mehr abgedeckt werden. Die Dichte der Bebauung lässt dies nicht mehr zu, die geforderten Abstände erlauben keine Ausweisung von Jugendspieleinrichtungen. So entstehen in Neubaugebieten zwar Bedarfe, die aber nur schwer gedeckt werden können. Bei einigen besonderen Planungen ist zwar die Reduzierung der Abstände durch baulichen Lärmschutz (z.b. durch eine Schallschutzwand) denkbar, er ist aber wegen der immens hohen Kosten und der gestalterischen Folgen i.d.r. nicht finanzierbar. Eine Reduzierung der Lärmemission durch technische Maßnahmen, etwa durch die Materialauswahl befestigter Flächen und Spieleinrichtungen, wird bereits praktiziert. Weitere Möglichkeiten bestehen nicht mehr. 2. Die Stadtverwaltung legt den zuständigen Ausschüssen Lösungsmöglichkeiten vor, die uneingeschränkte Spielmöglichkeiten erlauben. Das Planungsreferat teilt hierzu mit: Das Zusammenleben auch gerade in einer Großstadt bedeutet notwendigerweise gegenseitige Rücksichtnahme. Insoweit erscheint die Formulierung im Antrag uneingeschränkte Spielmöglichkeit zu weit gehend. Auch für die Spielflächen gilt nach ständiger Rechtsprechung das Gebot der Rücksichtnahme. Dem berechtigten Ruhebedürf-
9 Seite 9 nis der Anwohnerinnen und Anwohner würde ansonsten auch nicht ausreichend Rechnung getragen. Dem Planungsreferat stehen die Möglichkeiten der Bauleitplanung (Flächennutzungsund Bebauungsplan) zur Verfügung, um Gebiete für die Unterbringung von Spielflächen zu sichern. Hinsichtlich der Flächennutzungsplanung darf auf die Darstellung im Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom Wohnortnahe Freiräume für Jugendliche, Seite 8 f, Kapitel 3 a Flächennutzungsplan mit integrierter Landschaftsplanung, verwiesen werden. Zu den Anforderungen der Festsetzung mittels Bebauungsplan führt das Planungsreferat HA II Stadtplanung folgendes aus: Der Erfolg und die Akzeptanz eines Kinder- / Jugendspielplatzes hängen unter anderem entscheidend von seiner Lage im Stadtteil ab. Die Erreichbarkeit, die Notwendigkeit einer Sicht- / Rufweite (für Kinderspielplätze) bzw. die Möglichkeit einer gewissen sozialen Kontrolle (für Jugendspielplätze) verlangen nach Nähe zu den Wohnquartieren. Die Stadtplanung steht daher bei der Ausweisung von Flächen für Kinder- oder Jugendspielplätzen im Bebauungsplan stets im Spannungsfeld, einerseits Lärmkonflikte mit Anwohnerinnen und Anwohnern zu vermeiden, andererseits trotz der zunehmenden Verdichtung bei gleichzeitiger Flächenknappheit eine ausreichende und für alle Betroffenen zufriedenstellende Versorgung mit Spielflächen für Kinder und Jugendliche zu gewährleisten (vgl. hierzu im einzelnen den Beschluss des Ausschusses für Stadtplanung und Bauordnung vom Wohnortnahe Freiräume für Jugendliche ). Die Stadtplanung beschränkt sich in der Regel auf die Ausweisung von Flächen für Spielplätze einerseits und für Bolzplätze / lärmintensive Spielbereiche andererseits, Festsetzungen zur konkreten Ausstattung eines Spielplatzes werden nicht getroffen. Somit kann auf Lärmkonflikte entsprechend flexibel durch die konkrete technische Ausstattung reagiert werden. Mangels einschlägiger Regelwerke ist die immissionsschutzrechtliche Einordnung von Spielanlagen im Rahmen der Abwägung eines Bebauungsplans in Verwaltung und Literatur sehr umstritten. Einzelne Meinungen geben dabei dem Schutz der Anwohnerinnen und Anwohner mehr Gewicht, als es von der Rechtsprechung tatsächlich gefordert wird. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten, aber auch aus der Notwendigkeit einer flächensparenden Planung heraus legt die Stadtplanung ihren Planungen grundsätzlich die ober- und bundesgerichtliche Rechtsprechung zugrunde. Diese differenziert zwischen Kinderspielplätzen für Kinder bis zu 14 Jahren und lärmintensiven Spielbereichen für Jugendliche (wie z.b. Bolzplätze, Skateanlagen, Streetballanlagen). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) sind Kinderspielplätze selbst in einem reinen Wohngebiet, also einem Gebiet mit der höchsten Schutzwürdigkeit, zulässig. Die mit der bestimmungsgemäßen Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen sind von den Nachbarn und Nachbarinnen grundsätzlich hinzunehmen, da Kinderspielplätze als sozialadäquate Einrichtungen zu einer Wohnbebauung gehören. Unabhängig davon ist die Stadtplanung im Rahmen des planerischen und rechtli-
10 Seite 2 chen Spielraums bemüht, Kinderspielplätze in einem Bebauungsplangebiet so zu situieren, dass Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern bestmöglich vermieden werden. Unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BVerwG bedarf es in der Regel jedoch keiner lärmtechnischen Untersuchung, das Problem der umstrittenen Anwendung der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) auf Kinderlärm stellt sich insoweit nicht. Bolzplätze und andere lärmintensive Spielbereiche wie Streetballplätze oder Abenteuerspielplätze werden von der Rechtsprechung hingegen ähnlich wie Anlagen für sportliche Zwecke behandelt. Aus ihrer Zweckbestimmung (zum Fußballspielen, sich Austoben etc.) und der von ihnen ausgehenden stärkeren Auswirkungen auf ihre Umgebung unterscheiden sie sich von Kinderspielplätzen und erfordern deshalb eine andere bauplanungsrechtliche Beurteilung. Zwar betrachtet die Rechtsprechung Bolzplätze in höherem Maße wohngebietsverträglicher als Anlagen für sportliche Zwecke, bei der Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze zieht die oberverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung dennoch die Immissionsrichtwerte der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) als Anhaltspunkte heran. Zwar können diese Werte nach der Rechtsprechung im Einzelfall, je nach der Würdigung aller Umstände, geringfügig überschritten werden, jedoch unterliegt jede Überschreitung der tatrichterlichen Würdigung und zieht damit Rechtsunsicherheiten nach sich. Zur Vermeidung von Rechtsunsicherheiten und zur Herstellung einer möglichst breiten Akzeptanz in der Nachbarschaft werden diese Einrichtungen daher wegen der Größe und des erforderlichen Abstandes zur Wohnbebauung in der Regel nur in entsprechend großen Grünflächen untergebracht. Den Flächenausweisungen von lärmintensiven Spielbereichen gehen im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens ggf. auch lärmtechnische Untersuchungen unter Zugrundelegung der 18. BImSchV voraus. Das Referat für Gesundheit und Umwelt (Sachgebiete Gesundheitsvorsorge und Lärmschutz) nimmt wie folgt Stellung: Kinder und Jugendliche sind Teile unserer Gesellschaft und brauchen für ihre Entwicklung Räume, in denen sie auch laut sein dürfen. Es liegt in der Natur der Kinder und Jugendlichen, beim Spielen mehr oder weniger geräuschvoll zu agieren. Gerade in Großstädten sind die Kinder angewiesen auf Spielflächen im Wohngebiet, die sie ohne Verkehrsgefährdung erreichen können. Ein Miteinander im Wohngebiet soll grundsätzlich die Spielflächen miteinbeziehen. Kindergeschrei ist zwar nicht unbedingt Musik in den Ohren aller älterer Menschen, die Beschwerden sind aber wohl eher ein Ausdruck zunehmender allgemeiner Lärmbelastung. Es häufen sich die Beschwerden über Lärm durch sie. Es gilt also Bewegungsräume zu fördern und zu pflegen, die dem Recht der Kinder auf Bewegung und damit verbundenen Lärm Rechnung tragen und dabei die Belastung der Erwachsenen so gering wie möglich halten. Geräusche durch Kinderspielplätze gelten nach der gängigen Rechtsprechung als sozialadäquat und sind von der betroffenen Nachbarschaft grundsätzlich hinzunehmen und sind nicht zuletzt auch aufgrund der in der BayBO geforderten Errichtungspflicht insoweit privilegiert. Verschiedene Gerichtsentscheidungen bestätigen dies. Dies entbindet aber wiederum nicht davor, im Rahmen von Neuplanungen darauf zu achten, die Störungen für die Nachbarschaft so gering wie möglich zu halten. Bei Spielplätzen
11 Seite 11 für Kleinkinder bzw. Kinder im Vorschulalter (bis ca. 5 Jahre) und Schulkinder (bis ca. 11 Jahre) werden lediglich Empfehlungen entsprechend den Vorschlägen des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz (LfU) aus dem Papier Geräusche von Kinderspielplätzen im Hinblick auf Situierung und schalltechnisch optimierte Spielgeräte gegeben. Zudem sind bei Neuplanungen die auf den Kinderspielplatz einwirkenden Geräusche z. B. durch Verkehr zu berücksichtigen. Der Errichtung von Kinderspielplätzen an stark befahrenen Straßen oder Bahnlinien kann oft nicht oder nur unter Auflagen, die dem Schutz der Kinder dienen, zugestimmt werden. Aus der Sicht des Referates für Gesundheit und Umwelt ist bei dieser Art von Spielplätzen eine Initiative im Sinne des Antrages nicht erforderlich. Jugendspieleinrichtungen (Bolzplätze, Skateboardanlagen, Streetballflächen sowie Abenteuerspielplätze) sind sowohl nach Einschätzung des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz als auch gemäß einschlägiger Rechtsprechung nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) in Verbindung mit der VDI-Richtlinie 3770 (Emissionskennwerte technischer Schallquellen Sport- und Freizeitanlagen) zu beurteilen. Die Veröffentlichung Anwendbarkeit der 18. BImSchV (Sportanlagenlärmschutzverordnung) auf Spielplätze (Natur und Recht, 2001, Heft 8, S. 445) bestätigt diese Vorgehensweise und zwar bundesweit; allenfalls gilt in anderen Bundesländern die Freizeitlärmrichtlinie ein vergleichbares Regelwerk - anstatt der 18. BImSchV. Auch im Kommentar zu Art. 8 der Bayerischen Bauordnung wird u. a. in Ziffer XI auf die Lärmproblematik der Bolzplätze hingewiesen. In diesem Zusammenhang ist aber nicht zu übersehen, dass die Anwendung der 18. BImSchV zwei wesentliche Elemente enthält, nämlich Regelungen zur Ermittlung der von derartigen Einrichtungen ausgehenden Emissionen und die Festlegung von Immissionsrichtwerten für die Nachbarschaft, die bei der Nutzung der Einrichtungen nicht überschritten werden sollen. Letztlich ist es unerheblich, ob die Emissionen nach dieser Verordnung oder einem anderen Regelwerk ermittelt werden. Die Geeignetheit hierfür ist - wie oben ausgeführt - gegeben, ein anderes ebenfalls geeignetes Bewertungsmodell zu entwickeln ist also weder notwendig noch zielführend und wäre daher müßig. Auch wenn die Sportanlagenlärmschutzverordnung zur Beurteilung von Jugendspieleinrichtungen nicht anwendbar wäre, würde kein rechtsfreier Raum entstehen. Der eigentliche Konflikt entsteht, wenn die, wie auch immer ermittelten Emissionen zu Immissionen an den zu schützenden Immissionsorten führen und die jeweils gültigen Immissionsrichtwerte nicht eingehalten werden können. Der traditionelle, dem Immissionsschutzrecht zueigene Lösungsansatz der Emissionsminimierung an der Spielanlage kann dann dazu führen, dass ein zweckbestimmter Betrieb nicht mehr möglich ist. Der Weg einer Änderung (Erhöhung) der zulässigen Immissionsrichtwerte bei Vorhandensein von Spieleinrichtungen oder das Schönrechnen der zu erwartenden Emissionen mag zwar nahe liegen, löst aber das Problem nur auf dem Papier. Zu diesem Themenkomplex hat auch die Arbeitsgruppe Jugendspielplätze für die Spielraumkommission unter Federführung des Sozialreferates einen Bericht erstellt, der sich mit der Frage auseinandersetzt, welche gesetzlichen Änderungen notwendig sind, um eine Privilegierung von Jugendspielplätzen analog zu Kinderspielplätzen zu erreichen. Als Ergebnis wurde hier festgestellt, dass eine einheitliche rechtliche Beurteilung nicht möglich ist und jeder Einzelfall im planungsrechtlichen Abwägungspro-
12 Seite 2 zess gesondert zu beurteilen ist. Es ist immer auch eine Abwägung zwischen den Bedürfnissen von Kindern und Jugendlichen und dem Schutzbedürfnis von Nachbarn vorzunehmen. Allein die Änderung von Vorschriften wird die Konfliktlage nicht entschärfen. Die Lärmproblematik bliebe bestehen und müsste anhand anderer Regelungen gelöst werden. Von der Arbeitsgruppe Jugendspielplätze der Spielraumkommission wurden folgende flankierende Maßnahmen vorgeschlagen: Ausschöpfen der Ermessensspielräume bei den Abständen zur Wohnbebauung; Ermittlung der tatsächlichen Frequentierung der Bolzplätze, um ggf. aufgrund geringerer Auslastung niedrigere Abstände zu erreichen; Schaffung von multifunktionalen Freiflächen für Freizeit- und Bewegungsmöglichkeiten von Jugendlichen; Wenn die Abstände nicht ausreichen: Bolzplatz ohne Tore! (Ebene Wiesenflächen, auf denen keine Tore installiert sind, gelten nicht als Bolzplätze); Verteilung des Nutzerdrucks durch Mehrfachnutzungen ; Öffnung von Bezirkssportanlagen, Schulsportanlagen; Überprüfung, ob Freibadwiesen, Parkplätze oder andere Flächen temporär für Jugendspiel geöffnet werden können; Temporäre Aufstellung von mobilen Spielanlagen auf z.b. nicht genutzten Parkplätzen; Offensive Flächensicherung: Bereits bei Neuplanungen Flächen für Jugendspielplätze vorrangig sichern. 3. Der Oberbürgermeister wird gebeten, sich auch über den Städtetag beim Gesetzgeber für eine Änderung des Bundesimmissionsschutzgesetzes und der Bundesimmissionsschutzverordnung einzusetzen, damit künftig Geräusche durch spielende Kinder und Jugendliche nicht mehr als Lärm im Sinne des BimSchG eingestuft wird. Die Referate sind nach eingehender Prüfung der Auffassung, dass die Herausnahme der Geräusche spielender Jugendlicher aus dem Geltungsbereich der 18. BImSchV nicht zielführend sein kann. Dadurch würden andere rechtliche Bestimmungen greifen, die möglicherweise zu unkalkulierbaren Einzelentscheidungen führen könnten. Es wird deshalb angeregt, die 18. BImschV dahingehend zu ändern, dass für den von Jugendlichen ausgehenden Lärm höhere Immissionsrichtwerte angesetzt werden und damit der von Jugendspielplätzen ausgehende Lärm als sozial adäquate Lebensäußerung ähnlich dem Kinderlärm - privilegiert wird. 5. Fazit: In Abwägung der komplizierten rechtlichen Materie kommen die Referate zu dem Ergebnis, die Sicherung von Flächen für Jugendspiel nicht durch Herausnahme aus den gesetzlichen Regelungen zu erreichen, sondern durch eine Privilegierung von Jugendlärm als sozialadäquater Lebensäußerung. Deshalb schlägt die Arbeitsgruppe vor, bei der Bundesregierung und dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit
13 Seite 13 und Verbraucherschutz darauf hinzuwirken, die 18. BImschV entsprechend zu ändern. Bei einer dergearteten Privilegierung des Jugendspiels könnten viele Jugendspieleinrichtungen realisiert werden, die in der momentanen Situation wegen der erforderlichen, aber nicht gegebenen Abstände zur Wohnbebauung nicht genehmigungsfähig sind. Dies käme vor allem in den Stadtrandlagen, aber sicher auch in der Innenstadt zum Tragen Als weitere wichtige Ansätze werden die offensive Ausnutzung von Ermessensspielräumen, die Ausschöpfung technischer Möglichkeiten zur Verminderung der Lärm-emmission, sowie das Werben um Verständnis und Toleranz bei der Münchner Bevölkerung gesehen. Diese Beschlussvorlage wurde mit dem Baureferat, dem Referat für Stadtplanung und Bauordnung, dem Referat für Gesundheit und Umwelt und dem Schul- und Kultusreferat abgestimmt. In dieser Angelegenheit ist die Anhörung des Bezirksausschusses nicht vorgesehen (vgl. Anlage 1 der BA-Satzung). Dem Korreferenten des Sozialreferates, Herrn Stadtrat Benker, der Verwaltungsbeirätin des Stadtjugendamtes, Frau Stadträtin Gebhardt, dem Korreferenten des Referates für Gesundheit und Umwelt, Herrn Stadtrat Rupp, der Verwaltungsbeirätin des Referates für Gesundheit und Umwelt, Frau Stadträtin Caim, dem Korreferenten des Baureferates, Herrn Stadtrat Reissl, dem Verwaltungsbeirat des Baureferates, Herrn Stadtrat Mühlhaus, der Korreferentin des Schul- und Kultusreferates, Frau Stadträtin Brunner, den Verwaltungsbeirätinnen des Schul- und Kultusreferates, Frau Stadträtin Burkhardt und Frau Stadträtin Meier, dem Korreferenten des Referates für Stadtplanung und Bauordnung, Herrn Stadtrat Zöller, dem Verwaltungsbeirat des Referates für Stadtplanung und Bauordnung Herrn Stadtrat Brannekämper, der Frauengleichstellungsstelle, der Stadtkämmerei und der Stelle für interkulturelle Zusammenarbeit wurden je ein Abdruck der Beschlussvorlage zugeleitet. II. Antrag der Referentinnen und Referenten 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, bei der Bundesregierung darauf hinzuwirken, dass die Geräuschimmissionen von Bolzplätzen und anderen Jugendspieleinrichtungen als unvermeidbare Lebensäußerung privilegiert werden. 2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, das Bayerische Staatsministerium für Umwelt- Gesundheit und Verbraucherschutz um aktive Unterstützung der Aktivitäten der Lan-
14 Seite 2 deshauptstadt München zur Privilegierung von Bolzplätzen und anderen Jugendspielplätzen zu bitten. 3. Das Baureferat wird beauftragt, bei Planungen kritischer Objekte die Kosten des baulichen Lärmschutzes zu ermitteln und dem Stadtrat vorzulegen. 4. Die Spielraumkommission wird beauftragt, durch entsprechende Öffentlichkeitsarbeit für mehr Verständnis und Toleranz gegenüber jugendlichem Spiel und Bewegung zu werben. 5. Der Antrag Nr von Frau StRin Angelika Gebhard, Herrn StR Ömer-Yasar Fincan, Herrn StR Christian Müller, Frau StRin Irene Schmitt, Frau StRin Diana Stachowitz, Frau StRin Beatrix Zurek vom ist damit geschäftsordnungsgemäß behandelt. III. Beschluss nach Antrag. Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Kinder- und Jugendhilfeausschuss Die Vorsitzende Der Referent Dr. Gertraud Burkert Friedrich Graffe Bürgermeisterin Berufsm. Stadtrat Die Referentin Die Referentin Die Referentin Der Referent Rosemarie Hingerl Christiane Thalgott Elisabeth Weiß-Söllner Joachim Lorenz Berufsm. Stadträtin Stadtbaurätin Stadtschulrätin Berufsm. Stadtrat IV. Abdruck von I. mit III. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt an die Frauengleichstellungsstelle an die Stelle für interkulturelle Zusammenarbeit z. K. V. Wv. Sozialreferat 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt.
15 2. An das Baureferat An das Referat für Gesundheit und Umwelt An das Referat für Stadtplanung und Bauordnung An das Schul- und Kultusreferat An S-Z-B An S-II-L An S-II-KJF/KuB z. K. Seite 15 Am I.A.
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