Sozialreferat Stadtjugendamt S - II - KJF/JA

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1 Telefon: Telefax: Sozialreferat Stadtjugendamt S - II - KJF/JA Jugendschutz bei Popkonzerten und anderen öffentlichen Veranstaltungen Sitzungsvorlage Nr / V Bekanntgabe in der Sitzung des Kinder- und Jugendhilfeausschusses vom Öffentliche Sitzung I. Vortrag des Referenten Anlass Die ggf. zweigleisige Zuständigkeit im Verwaltungsverfahren bei Veranstaltungen durch das Kreisverwaltungsreferat und das Sozialreferat/Stadtjugendamt sowie die festgelegten Altersbeschränkungen bei bestimmten Veranstaltungen haben vereinzelt bei Veranstaltern aber auch stadtintern zu entsprechenden An- bzw. Nachfragen geführt. Ein Beschluss des Kreisverwaltungsausschuss aus dem Jahre 1990 wird der aktuellen Rechtslage hinsichtlich der Zuständigkeit als auch teilweise den damaligen inhaltlichen Festlegungen zum Thema Jugendschutz bei Veranstaltungen nicht mehr gerecht. Der Herr Oberbürgermeister hat daher angeregt, dem Stadtrat auf Grund der geänderten Rechts- bzw. Sachlage die jetzige Verfahrenspraxis sowie die aktuellen Kriterien des Jugendschutzes in Bezug auf Altersbeschränkungen bzw. Zutrittsverbote bekannt zu geben. Rechtslage/Sachstand bis bzw. ab 1996 Bis 1996 wurden in München etwaige vom Stadtjugendamt für erforderlich gehaltene Altersbeschränkungen bzw. Zutrittsverbote für Kinder oder Jugendliche in die vom Kreisverwaltungsreferat für die jeweilige Veranstaltung ggf. erforderlichen Genehmigungs- bzw. Auflagenbescheide aufgenommen. Dies wurde vom Kreisverwaltungsausschuss am unter Festlegung bestimmter grundsätzlicher jugendschutzrechtlicher Altersregelungen für die dort genannten Veranstaltungen so beschlossen. Am fand vor dem Verwaltungsgericht München eine mündliche Verhandlung statt, da ein Veranstalter u.a. auch gegen das im Veranstaltungsbescheid des Kreisverwaltungsreferates festgelegte, zum Schutz der Jugendlichen in der Öffentlichkeit erforderliche Zutrittsverbot für Jugendliche geklagt hatte.

2 Seite 2 Das Verwaltungsgericht hat daraufhin in seinem Beschluss vom neben anderem festgestellt, dass eine diesbezügliche Altersbeschränkung bzw. ein Zutrittsverbot für Jugendliche (damalige Rechtsgrundlage hierfür war 10 des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit - JÖSchG) im Vollzug einschlägiger jugendschutzrechtlicher Bestimmungen ausschließlich vom dafür zuständigen Jugendamt hätte verfügt werden müssen. Nach der daraufhin auch stadtintern nochmals erfolgten Rechtsabklärung (unter Einbindung der Rechtsabteilung des Direktoriums) wurde diese gerichtliche Entscheidung nochmals eindeutig bestätigt und festgestellt, dass auf Grund der Zuständigkeitsregelung nach Art. 45 des Bayer. Kinder- und Jugendhilfegesetzes für den Vollzug der einschlägigen Bestimmungen des JÖSchG (jetzt JuSchG - Jugendschutzgesetz-) einzig das Stadtjugendamt zuständig ist und etwaige jugendschutzrechtliche Auflagen (auf Grundlage des damaligen 10 JÖSchG - jetzt 7 JuSchG) somit künftig auch unmittelbar von dort gegenüber Dritten (also dem Veranstalter) verfügt werden müssen. Aktueller Verfahrensablauf Angesichts der dargelegten Rechtslage werden seit 1996 notwendige jugendschutzrechtliche Altersbeschränkungen bzw. Zutrittsverbote für Kinder oder Jugendliche vom Stadtjugendamt in eigener Zuständigkeit erlassen. Soweit aus sicherheitsrechtlichen Belangen seitens des Kreisverwaltungsreferates Genehmigungs- bzw. Auflagenbescheide für Veranstaltungen erforderlich sind und zudem eine jugendschutzrechtliche Relevanz erkennbar ist, wird seither in Absprache mit dem Stadtjugendamt in den Bescheiden des Kreisverwaltungsreferates lediglich noch folgender Hinweis aufgenommen: Für die Anordnung notwendiger Jugendschutz-Auflagen liegt die ausschließliche Zuständigkeit beim Stadtjugendamt (S - II - A/KJ), Luitpoldstr. 3, München). Sofern dies noch nicht erfolgt ist, wird dringend angeraten, mit dem Stadtjugendamt unverzüglich in Kontakt zu treten. Unabhängig hiervon besteht zwischen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Stadtjugendamtes und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Kreisverwaltungsreferates insbesondere im Vorfeld relevanter Großveranstaltungen (vor allem bei Rock/Popkonzerten) Kontakt, um dann etwa bei einer gemeinsamen Besprechung mit dem Veranstalter neben den sicherheitsrelevanten Maßgaben die einschlägigen Anforderungen des Jugendschutzes zu erörtern.

3 Seite 3 Diese Verfahrensweise sowie die grundsätzlich gute Kommunikation und der gegebene Informationsaustausch zwischen Stadtjugendamt und Kreisverwaltungsreferat hat sich auch bislang bewährt. Im Übrigen sind gerade den professionellen Konzertveranstaltern die grundsätzlichen Altersvorgaben zwischenzeitlich ohnehin bekannt und werden auch entsprechend akzeptiert. Im Einzel- oder Zweifelsfall melden sich die Veranstalter in aller Regel schon selbständig und rechtzeitig im Vorfeld einer anberaumten Veranstaltung beim Stadtjugendamt, um sich über bestehende bzw. zu erwartende jugendschutzrechtliche Anforderungen zu erkundigen. Inhaltliche Jugendschutzregelungen Neben den konkretisierten Bestimmungen des JuSchG kann gem. 7 JuSchG die zuständige Behörde (in diesem Fall das Stadtjugendamt) für öffentliche Veranstaltungen oder Betriebe insbesondere Auflagen hinsichtlich Altersbeschränkungen oder Zutrittsverbote für Kinder und Jugendliche erlassen. Die Regelung, Kinder unter 6 Jahren auch für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen nicht zuzulassen (insofern wurde der Beschluss des Kreisverwaltungsausschusses vom modifiziert), ist erst seit etwa 6 Jahren Bestandteil der Jugendschutzbescheide. Dies beruht einerseits auf der ausdrücklichen Bitte von örtlichen Veranstaltern und Security-Diensten selbst, andererseits hat die Erfahrung des Stadtjugendamtes vor Ort gezeigt, dass immer mehr Eltern unverantwortlicherweise kleine Kinder - öfter auch Babys - auf Konzertveranstaltungen mitgenommen haben. Somit bestand in dieser Hinsicht dringend ein modifizierter Regelungsbedarf. Prinzipiell gelten für Konzertveranstaltungen demnach folgende Vorgaben: Seite 4 Kinder unter 6 Jahren dürfen - auch in Begleitung von Erziehungsberechtigten oder erziehungsbeauftragten Personen - nicht zur genannten Veranstaltung eingelassen werden. Kinder zwischen 6 und unter 14 Jahren dürfen nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer erziehungsbeauftragten Person eingelassen werden. Jugendliche ab dem vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ohne Begleitung Erziehungsberechtigter oder erziehungsbeauftragter Personen eingelassen werden.

4 Ausnahmen, bei denen Kinder unter 6 Jahren eingelassen werden dürfen, sind etwaige reine Kinderveranstaltungen wie z.b. Pippi-Langstrumpf-Musical, Sternschnuppenband, Breznbeißerbande und dergleichen. Kriterien hierfür sind z.b. Zeit und Dauer der Veranstaltungen, kindgerechter Rahmen (Örtlichkeit, Lautstärke etc.). Andererseits können im Einzelfall Verschiebungen der Altersbegrenzungen nach oben notwendig sein, z.b. wenn Konzerte angekündigt sind, die jugendgefährdende Inhalte haben können. Dies kann der Fall sein, wenn ein Trägermedium der auftretenden Band von der Bundesprüfstelle indiziert worden ist. Auch Veranstaltungen aus dem Sportbereich wie z.b. Boxen, Wrestling, Kickboxen oder bestimmte Sportgroßveranstaltungen werden jugendschutzrechtlich ggf. anders beurteilt. Hierbei kommen ebenfalls die oben genannten Kriterien zum Tragen. Auflagenbescheide im Einzelfall werden vom Stadtjugendamt auf Grund der dortigen personellen Besetzung aber nur für offensichtlich erkennbare jugendschutzrelevante Veranstaltungen erlassen und auch nur dann, wenn durch mögliche Einlasskontrollen die Einhaltung der entsprechenden Auflagen auch wirksam kontrolliert werden kann. Für öffentliche, ohne Zugangsabsperrungen durchgeführte Veranstaltungen, wie z.b. das Streetlife-Festival, werden demnach auch keine Jugendschutzbescheide erlassen, da in solchen Fällen ein wirksamer Vollzug entsprechender Auflagen nicht möglich bzw. durchsetzbar wäre. Neben den Einzelfallregelungen gibt es im Übrigen auch noch spezifisch festgelegte jugendschutzrechtliche Bestimmungen, wie etwa für das Münchner Oktoberfest, die in der sog. Oktoberfestverordnung festgeschrieben sind. Fazit Soweit grundsätzliche jugendschutzrechtliche Vorgaben wieder in einem Stadtratsbeschluss festgelegt werden sollten, müssen diese wegen der geschilderten gesetzlichen Zuständigkeitsregelung nunmehr im Kinder- und Jugendhilfeausschuss behandelt werden. Daher erfolgt diese Bekanntgabe, die mit dem Kreisverwaltungsreferat abgestimmt ist und dem Kreisverwaltungsausschuss am ebenfalls bekanntgeben wurde. Die Festlegungen des Kreisverwaltungsausschusses aus dem Beschluss vom sind insoweit hinfällig. Seite 5

5 Dem Korreferenten, Herrn Stadtrat Benker, der Verwaltungsbeirätin, Frau Stadträtin Gebhardt, der Stadtkämmerei, dem Kreisverwaltungsreferat, der Frauengleichstellungsstelle und dem Sozialreferat, Stelle für interkulturelle Arbeit ist ein Abdruck der Sitzungsvorlage zugeleitet worden. II. Bekannt gegeben Der Stadtrat der Landeshauptstadt München Kinder- und Jugendhilfeausschuss Die Vorsitzende Der Referent Christine Strobl Bürgermeisterin Friedrich Graffe Berufsm. Stadtrat III. Abdruck von I. mit II. über den Stenografischen Sitzungsdienst an das Direktorium - Dokumentationsstelle an die Stadtkämmerei an das Revisionsamt an die Frauengleichstellungsstelle z. K. IV. Wv. Sozialreferat 1. Die Übereinstimmung vorstehenden Abdrucks mit der beglaubigten Zweitschrift wird bestätigt. 2. An das Kreisverwaltungsreferat An das Sozialreferat, S-III-M z. K. Am I.A.

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