Der. Steuer - versteher
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- Harry Kirchner
- vor 8 Jahren
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1 Der Steuer - versteher 2015
2 Inhaltsverzeichnis 7 Neues von der Steuer 8 Steuergesetze 16 Finanzverwaltung 22 Finanzgerichte 27 Begriffe und Tipps von A Z 29 Abfindung 30 AfA 31 Alleinerziehende 32 Altersentlastungsbetrag 33 Altersvorsorge 35 Angehörige 36 Arbeitgeberleistungen 37 Arbeitnehmer 40 Arbeitnehmerpausch betrag 41 Arbeitslose 42 Arbeitsmittel 43 Arbeitsweg 44 Arbeitszimmer 45 Aufwandsentschädigungen 47 Ausbildungsfreibetrag 47 Ausbildungskosten 49 Außergewöhnliche Belastungen 50 Beamte 51 Behinderte 52 Berufskleidung 53 Betriebliche Altersvorsorge 54 Betriebsausgaben 55 Bewerbungskosten 56 Dienstwagen 57 Doppelte Haushaltsführung 59 Ehe-/Lebenspartner 60 Einkünfte 61 ELStAM 62 ELSTER 63 Existenzgründer 64 Ferienjob 65 Finanzgerichte 66 Freiberufler 67 Freibeträge 68 Freistellungsauftrag 69 Fristen und Termine 70 Gewerbesteuer 71 Gewerbetreibende 72 Grunderwerbsteuer 73 Handwerkerleistungen 75 Härteausgleich
3 76 Haushaltsnahe Dienst - leistungen 78 Kapitalerträge 80 Kinder 82 Kinderbetreuungs kosten 84 Kinderfreibetrag 85 Kindergeld 85 Kirchensteuer 86 Kleinunternehmer 88 Krankenversicherung 91 Krankheitskosten 93 Ländergruppen 93 Lohnersatzleistungen 97 Lohnsteuerermäßigung 99 Lohnsteuer-Jahresausgleich 100 Lohnsteuerklassen 103 Lohnzuschläge 105 Midijob 106 Minijob 107 Parteispenden 108 Pensionäre 110 Pflegekosten 112 Pflegeversicherung 113 Reisekosten 116 Rentenbesteuerung 118 Rentner 120 Riester-Förderung 122 Schulgeld 122 Selbstanzeige 123 Solidaritätszuschlag 124 Sonderausgaben 124 Sonstige Einkünfte 125 Spenden 127 Steuerberatung 129 Steuerbescheid 130 Steuererklärung 133 Steuersätze 136 Umsatzsteuer 136 Umzugskosten 138 Unterhalt 141 Verluste 142 Vermietung 144 Vermögenswirksame Leistungen 146 Versicherungsbeiträge 149 Vorsorgepauschale 150 Werbungskosten 152 Zumutbare Belastung 154 Tabellen 166 Register 192 Impressum
4 NEUIGKEITEN NEUIGKEITEN Reisekosten Das Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts gilt seit Januar Es hat die Bestimmungen zu den Y Reisekosten und zur Y doppelten Haushaltsführung ab 2014 teilweise erheblich geändert. Ein zentraler Punkt ist der neue Begriff erste Tätigkeitsstätte (vorher regelmäßige Arbeitsstätte ) und kann den Betrieb des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder nunmehr auch den Betrieb eines Dritten bezeichnen, etwa den eines Kunden. Der Arbeitgeber kann jetzt selbst bestimmen, wo sich die erste Tätigkeitsstätte eines Mitarbeiters befindet. Tut er das nicht, gelten festgelegte Merkmale. Demnach ist die erste Tätigkeitsstätte dort, wo der Arbeitnehmer in der Regel arbeitstäglich oder zwei volle Arbeitstage pro Woche oder mindestens ein Drittel der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit im Auftrag seines Arbeitgebers tätig sein soll. Fahrtkosten dürfen bei Auswärtstätigkeit wie bisher in voller Höhe geltend gemacht werden, Fahrten mit dem Pkw unverändert mit 0,30 Euro pro Fahrtkilometer. Verbesserungen gibt es bei den Pauschalen für andere motorgetriebene Verkehrsmittel. Für Fahrten per Motorrad oder Motorroller (vorher 0,13 Euro), Moped oder Mofa (vorher 0,08 Euro), gelten nun einheitlich 0,20 Euro pro Fahrtkilometer. Die Fahrradpauschale wurde gestrichen (bis 2013 waren das 0,05 Euro) und der Kilometerzuschlag für die Mitnahme anderer Dienstreisender ebenfalls (bisher 0,02 Euro im Pkw). Die tatsächlichen Übernachtungskosten sind unverändert laut Nachweis absetzbar. Es gibt jedoch eine neue zeitliche Schranke: Bei Auswärtstätigkeit im Inland sind nach 48 Monaten die Unterkunftskosten nur noch mit höchstens 1000 Euro im Monat absetzbar. Für Verpflegungskosten unterwegs gelten weiterhin Pauschalen. Die sind aber etwas einfacher zu handhaben und teilweise günstiger geworden. Früher gab es bei 8 bis 14 Stunden Abwesenheit von Betrieb oder Wohnung 6 Euro. Zwischen 14 9
5 und 24 Stunden waren es 12 Euro. Ab 24 Stunden Abwesenheit belief sich die Pauschale auf 24 Euro. Die 24-Stunden-Pauschale gilt auch ab 2014 unverändert. Aber für mehr als 8 bis 24 Stunden Abwesenheit gibt es nun einheitlich 12 Euro. Bei mehrtägigen Reisen mit Übernachtung gelten 12 Euro jeweils für den An- und Abreisetag, unabhängig von der Abwesenheitsdauer. Einen Pferdefuß hat diese Neuregelung allerdings für Menschen in einer Vollzeitausbildung oder in einem Studium. Für sie gelten ab dem Jahr 2014 Ausbildungsstelle oder Uni in der Regel als erste Tätigkeitsstätte und Y Ausbildungskosten für den Weg dahin dürfen sie nicht mehr als Reisekosten, sondern nur noch mit der mageren Entfernungspauschale von 0,30 Euro pro Entfernungskilometer wie für den Y Arbeitsweg geltend machen. Bei der Neuregelung der doppelten Haushaltsführung müssen einige Nutzer Abstriche hinnehmen. Ab sofort macht der Fiskus eine angemessene finanzielle Mitwirkung an den Kosten des Heimatwohnsitzes zur Voraussetzung für eine Anerkennung des Doppelhaushalts. Die Angemessenheit soll bei mindestens 10 Prozent der Gesamtkosten liegen. Das kann zum Beispiel Alleinstehenden, die noch bei den Eltern wohnen, Probleme bereiten. Auch die Wohnkosten am Ort des Doppelhaushalts wurden gedeckelt. Sie dürfen 1000 Euro im Monat insgesamt nicht übersteigen. Altersvorsorge Mit dem Altersvorsorge-Verbesserungsgesetz werden ab 2014 Beiträge zu bestimmten Berufsunfähigkeits- und Erwerbsunfähigkeitsversicherungen (BU- bzw. EU-Versicherungen) steuerlich stärker gefördert. Das Gesetz verbessert zudem die Wohneigentumsförderung im Rahmen der Y Riester-Förderung, oft auch Wohn-Riester genannt. Beiträge zu neuen, zertifizierten BU- und EU-Versicherungen gehören ab 2014 zur Y Altersvorsorge. Damit werden sie steuerlich im Prinzip so behandelt wie Beiträge zur gesetzlichen Rentenversiche- 10 Neues von der Steuer
6 NEUIGKEITEN NEUIGKEITEN rung oder zu einer privaten Basis- Rente, auch Rürup-Rente genannt. Sie sind grundsätzlich bis zu einer Höchstgrenze von Euro im Jahr absetzbar. Damit das gelingt, müssen solche Versicherungen bestimmte Anforderungen erfüllen, so müssen sie etwa eine lebenslange Rente vorsehen, dürfen weder vererb-, beleih- oder übertragbar sein. Nur solche Produkte bekommen vom Bundeszentralamt für Steuern das erforderliche Zertifikat. Die Y Rentenbesteuerung erfolgt wie bei der gesetzlichen Rente oder der Rürup-Rente. An der Förderung und Besteuerung der bisherigen BU- und EU- Versicherungen ändert sich nichts. Die Y Versicherungsbeiträge gehören weiterhin zu den steuerlich absetzbaren Y Sonderausgaben. Sie wirken sich aber bisher und künftig kaum steuersenkend aus, weil Y Krankenversicherungsbeiträge und Y Pflegeversicherungsbeiträge das begrenzte Abzugsvolumen in den meisten Fällen bereits ausschöpfen. Der Wechsel aus einer bisherigen BU- und EU-Versicherung in eine der neuen Versicherungen dürfte sich aber kaum lohnen: Die Branche tut sich noch schwer mit überzeugenden Produkten und man ist bei einem Wechsel auch immer ein bisschen älter (und manchmal auch kränker). Das erhöht den Beitrag. Das Gesetz verändert auch das Verfahren beim Wohn-Riester. Die Änderungen sind vor allem darauf gerichtet, die ziemlich komplizierten Bestimmungen für alle Beteiligten besser handhabbar zu machen. Neu ist eine Erweiterung der förderwürdigen Zwecke. Bisher ging es allein um die Anschaffung oder Herstellung einer selbst genutzten Wohnung oder um den Erwerb von bestimmten Genossenschaftsanteilen. Ab 2014 gibt es die Förderung auch für den barrierereduzierenden Umbau, zum Beispiel für eine behindertengerechte Gestaltung von Türen, Schwellen oder Bädern. Kirchensteuer Banken, Sparkassen und andere zum Kirchensteuereinzug verpflichtete Institutionen müssen die 11
7 Y Kirchensteuer, die sie im Rahmen der Abgeltungsteuer auf Y Kapitalerträge einbehalten, ab Neujahr 2015 automatisch an das Finanzamt abführen. So will es das Gesetz zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften. Bis Silvester 2014 gibt es für Betroffene zwei Möglichkeiten, ihre Kirchensteuerpflicht zu erfüllen. Sie beauftragten ihre Bank oder eine andere Finanzinstitution formlos schriftlich damit, zusammen mit der Abgeltungsteuer auch die Kirchensteuer abzuführen. Wer das nicht tut, muss die Kirchensteuer per Y Steuererklärung mit dem Finanzamt abrechnen. Manche taten offenbar weder das eine, noch das andere. Damit ist ab 2015 Schluss. Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) informierte die Finanzinstitute im Herbst 2014 per automatischer Datenabfrage über den Religionsstatus ihrer Kunden zum Stichtag 31. August Auf dieser Grundlage wird 2015 die pauschale Kirchensteuer einbehalten und abgeführt. Kunden konnten der Übermittlung ihrer Daten widersprechen. Dafür mussten sie bis zum 30. Juni 2014 eine Sperrvermerkserklärung beim BZSt einreichen. Eine Sperrvermerkserklärung löst allerdings automatisch eine Information des BZSt an das zuständige Finanzamt aus und macht in der Regel eine Steuererklärung erforderlich. Die Regelabfrage wiederholt sich nun Jahr für Jahr mit den oben genannten Terminen und Abwehrmöglichkeiten. Richtig absurd wird es bei einer sogenannten Ein-Mann- GmbH. Wenn sich der Geschäftsführer, der gleichzeitig einziger Gesellschafter sowie einziger Angestellter seiner Firma ist, eine Gewinnausschüttung auszahlen möchte, ist er verpflichtet, vorher beim BZSt nachzufragen, ob er selbst einer Religionsgemeinschaft angehört, und wenn ja, welcher. Tut er das nicht, darf er sich nichts auszahlen. So viel zum Thema Bürokratieabbau. Das Formular für die Sperrvermerkserklärung finden unter www. formulare-bfinv.de, links Formular- 12 Neues von der Steuer
8 NEUIGKEITEN NEUIGKEITEN center anklicken, dann oben im Suchfeld Kirchensteuer eingeben. Nebeneinkünfte Y Arbeitnehmer, die neben ihrem Lohn weitere steuerpflichtige Y Einkünfte haben, können davon bis zu 410 Euro im Jahr steuerfrei einnehmen, beispielsweise aus Mieten, Renten oder unternehmerischer Tätigkeit. Bis zu 820 Euro werden Nebeneinkünfte milder besteuert. Dieser Vorteil ist der sogenannte Y Härteausgleich. Auch Y Beamte und Y Pensionäre können ihn nutzen. Das Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderungen weiterer steuerlicher Vorschriften ist seit Juli 2014 in Kraft. Es hat den Härteausgleich für Zinsen und andere Y Kapitalerträge ab 2014 abgeschafft. Hatte etwa ein Arbeitnehmer 1200 Euro Zinsen im Jahr 2013, blieben davon 801 Euro im Rahmen des Sparerpauschbetrags steuerfrei. Für die restlichen 399 Euro (1200 minus 801) führte die Bank 25 Prozent Abgeltungsteuer an den Fiskus ab (plus Y Solidaritätszuschlag und ggf. Y Kirchensteuer). Den Steuerabzug konnte sich der Arbeitnehmer per Y Steuererklärung komplett zurückholen. Dazu musste er auf der Anlage KAP lediglich die Günstigerprüfung beantragen. Das geht ab 2014 nicht mehr. Viele Steuerexperten kritisieren die Neuregelung, weil sie Arbeitnehmer benachteilige und ausschließlich dem Interesse der Finanzverwaltung diene, durch weniger Günstigerprüfungen Aufwand zu sparen Gesetzesprojekte Regierung und Parlament beschäftigen sich bevorzugt im Herbst mit neuen Steuergesetzen. Sie werden in der Regel kurz vor Weihnachten beschlossen und treten zu Neujahr in Kraft. In diesem Jahr sind es vor allem zwei Steueränderungsgesetze, die überwiegend ab 1. Januar 2015 gelten sollen. Hier finden Sie wichtige Bestimmungen dieser sogenannten Omnibusgesetze. Die 13
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