Erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig wie geht es weiter?

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1 Erwerbsgemindert bzw. berufsunfähig wie geht es weiter? Rentenansprüche und deren Voraussetzungen Referent: RA Lars Müller Sozialverband VdK Sachsen e.v.

2 Gliederung Statistik der Rentenversicherung Definition Erwerbsminderung in Abgrenzung zur Arbeitsunfähigkeit Schwerpunkte der Leistungsbewertung in ärztlichen Gutachten Klassifikation /Definition bestimmter Begrifflichkeiten im Gutachten Versicherungsrechtliche Voraussetzungen einer Rentengewährung Befristung/Beginn/Ende von Renten Hinzuverdienstmöglichkeiten Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung Verpflichtung zur Rentenantragstellung durch andere Leistungsträger? Was tun bei Rentenablehnung?

3 Statistik der Deutschen Rentenversicherung vom Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit Deutschland gesamt Alte Bundesländer Neue Bundesländer Rentenanzahl Zahlbetrag bei teilweiser Erwerbsminderung Zahlbetrag bei voller Erwerbsminderung

4 Definition der Erwerbsminderung in 43 SGB VI Gesetzliche Unterscheidung in teilweise und volle Erwerbsminderung: - Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein. - Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

5 Abgrenzung des Begriffs der Erwerbsminderung zur Arbeitsunfähigkeit nach dem SGB V Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer - in Folge einer Krankheit - daran gehindert ist, die ihm im Arbeitsvertrag obliegende Tätigkeit oder eine gleichartige (ähnlich gelagerte) Erwerbstätigkeit zu verrichten oder - die Tätigkeit unter der Gefahr, seinen Zustand zu verschlimmern, fortsetzen könnte und sie deshalb vorzeitig niederlegt

6 Abgrenzung des Begriffs der Erwerbsminderung zur Arbeitsunfähigkeit nach dem SGB V Hauptunterschiede: Zeitliche Dimension ( auf nicht absehbare Zeit bei Erwerbsminderung) Bezug zur arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit beim Arbeitsunfähigkeitsbegriff ( Ausnahme im Fall der Arbeitslosigkeit)

7 Sonderform der teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit SGB VI Anspruch auf diese Rentenart besitzen Versicherte die: 1. vor dem geboren und 2. berufsunfähig sind. Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist.

8 Schwerpunkte der Leistungsbewertung durch Sachverständigengutachten 1. Welche Beschwerden, Behinderungen und Erkrankungen werden geklagt Erhebung des subjektiven Beschwerdebildes? 2. Welche Befunde werden objektiv erhoben und welche Diagnosen gestellt? 3. Welchen Einfluss haben die Befunde und Diagnosen auf die Leistungsfähigkeit im Erwerbsleben? - Welche Tätigkeiten sind noch möglich? (positives Leistungsbild) - Welche Tätigkeiten sind zu vermeiden? (negatives Leistungsbild) 4. In welchem zeitlichen Umfang sind die zumutbaren Tätigkeiten ausführbar? (quantitatives Leistungsvermögen)

9 Schwerpunkte der Leistungsbewertung durch Sachverständigengutachten 5. Sind besondere Arbeitsbedingungen erforderlich, z. B. betriebsunübliche Pausen? 6. Seit wann besteht die festgestellte Leistungsminderung? (Leistungsfall) 7. Sind hinsichtlich des Arbeitsweges besondere Einschränkungen zu beachten? (Wegefähigkeit) 8. Handelt es sich bei den Leistungseinschränkungen um solche von Dauer?

10 Klassifikation von Arbeiten nach ausgewählten Kriterien Einteilung nach Merkmalen als Maßstab dafür, welche Arbeiten noch verrichtet werden können oder welche auch nicht. 1. Physische Beanspruchung - leichte, bis mittelschwere, mittelschwere und schwere Arbeiten 2. Körperhaltung und Bewegung - Gehen, Stehen, Sitzen - Hocken, Knien - Heben und Tragen von Lasten - Steigen auf Leitern und Gerüsten - gebückt und in Vorbeuge - physiologische Haltungen, wie Überkopfarbeit oder Zwangshaltung

11 Klassifikation von Arbeiten nach ausgewählten Kriterien 3. Akzeptanz gegenüber Umwelteinflüssen - Arbeiten im Freien oder geschlossenen Räumen - Arbeiten bei Kälte, Hitze, Nässe, Staub, Lärm, chemischen oder physikalischen Einwirkungen 4. Geistige und psychische Anforderungen - Reaktions- Steuerungsvermögen - Auffassungsgabe, Merk und Konzentrationsfähigkeit - Anpassung und Umstellungsvermögen - Flexibilität usw.

12 Klassifikation von Arbeiten nach ausgewählten Kriterien 5. Zeitfaktoren - Arbeiten unter Zeitdruck - Arbeiten im Akkord - am Fliesband - Tag und Nachtschicht 6. Funktionstüchtigkeit der Sinnesorgane

13 Definition ausgewählter Begriffe Leichte Arbeiten: - Handhabung leichter Werkstücke und Handwerkszeug, bedienen leicht gehender Steuerhebel oder ähnlicher mechanischer Einrichtungen - Langandauerndes Stehen oder ständiges Umherlaufen bei Dauerbelastung, z. B. Tragen von Lasten weniger als 10 kg. - Möglich sind auch mittelschwere Arbeitsanteile 2x je Stunde oder 5% der Arbeitszeit

14 Definition ausgewählter Begriffe Leichte bis mittelschwere Arbeit: - Anteil mittelschwerer Arbeit ist auf höchstens 50% begrenzt Mittelschwere Arbeit: - Handhabung schwer gehender Steuereinrichtungen (1 bis 3 kg) - Unbelastetes Begehen von Treppen und Leitern - Heben und Tragen von mittelschweren Lasten in der Ebene bis 15 kg oder - Hantierung die den gleichen Kraftaufwand erfordert - Leichte Arbeiten mit zusätzlicher Ermüdung durch Haltearbeit mäßigen Grades - 2 mal je Stunde oder 5% der Arbeitszeit mit schweren Arbeitsanteilen - Belastende Körperhaltungen, wie Haltearbeit oder Zwangshaltungen - Belastende Umwelteinflüsse

15 Definition ausgewählter Begriffe Schwere Arbeit: - Tragen von schweren Lasten bis zu 40 kg in der Ebene oder - Steigen unter mittelschweren Lasten und - Handhabung von Werkzeugen über 3 kg, auch von Kraftwerkzeugen mit starker Rückstosswirkung - Schaufeln, Graben, Hacken - Mittelschere Arbeiten in angespannter Körperhaltung, z.b. gebückt, im Knien oder Liegen

16 Definition ausgewählter Begriffe Bestimmung von Dauer oder Umfang von Arbeiten - Ständig: mehr als 90% der Arbeitszeit - Überwiegend: 51 bis 90% der Arbeitszeit - Teilweise: ca. 10% der Arbeitszeit - Häufig: 51 bis 90% der Arbeitszeit - Gelegentlich: bis zu 5 % der Arbeitszeit

17 In welchem zeitlichen Umfang sind die zumutbaren Tätigkeiten ausführbar? Bestimmung des quantitativen Leistungsvermögens in der bisherigen Tätigkeit und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt - vollschichtig: 7 bis 8 Stunden täglich - mindestens 6 Stunden und mehr täglich - 3 bis unter 6 Stunden täglich - unter 3 Stunden täglich

18 Sind besondere Arbeitsbedingungen erforderlich? Betriebsunübliche Pausen, Abstände und Dauer Reguläres Pausenregime: bis 6 Stunden keine 6 bis 9 Stunden 30 min bei Aufteilung in mind. 15 min Über persönliche Verteilzeiten hinausgehende Zeiten (Verteilzeit = 10 % der Arbeitszeit für persönliche Verrichtungen und Erholung, die keine Arbeitszeit sind) Besonders gestalteter Arbeitsplatz bzw. berufsbedingte Ausrüstung und Geräte usw.

19 Seit wann besteht die festgestellte Leistungsminderung? (Leistungsfall) - Bestimmung des Zeitpunktes für Eintritt der Leistungsminderung als Leistungsfall - Leistungsfall bedeutet Vorliegen der Erwerbsminderung als entscheidende Voraussetzung für eine Leistungsgewährung - Leistungsfall und Antrag können auseinander fallen - Leistungsfall ist Ausgangspunkt für Rentenzahlung - bei Befristung ab dem 7. Monat

20 Sind hinsichtlich des Arbeitsweges besondere Einschränkungen zu beachten? (Wegefähigkeit) 4 mal täglich zu Fuß Wegstrecken von 500 m in nicht mehr als 20 min Kann ein öffentliches Verkehrsmittel benutzt werden Ist ein PKW vorhanden und kann dieser genutzt werden, ggf. mit Zusatzausrüstung

21 Wer ist berufsunfähig? ( 240 SGB VI) Berufsunfähigkeit setzt voraus, dass der Versicherte in seinem Hauptberuf und hinsichtlich zumutbarer Verweisungsberufe keine 6 Stunden mehr leistungsfähig ist Beurteilungsmaßstäbe für die Zumutbarkeit von Tätigkeiten für Versicherte: - sie müssen ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen, - Dauer und Umfang ihrer Ausbildung berücksichtigen - wie auch die Anforderrungen ihres Berufes bzw. der bisherigen Tätigkeit - zumutbar ist immer eine Tätigkeit, für die durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben eine Ausbildung oder Umschulung erfolgte.

22 Mehrstufenschema der Verweisbarkeit für Arbeiter Einteilung nach: 1. Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion oder besonders hoch qualifizierte Facharbeiter 2. Facharbeiter mit anerkannten Ausbildungsberufen mit Ausbildung von mehr als 2 Jahren 3. angelernte Arbeiten mit Anlernzeit von mindestens 3 Monaten bis 2 Jahre 4. ungelernte Arbeiter

23 Mehrstufenschema der Verweisbarkeit für Angestellte Einteilung nach: 1. Angestellte mit hoher beruflicher Qualifikation, regelmäßig akademische Ausbildung mit Vergütungsanspruch oberhalb bzw. in Nähe der Beitragsbemessungsgrenze 2. Angestellte mit länger als 2 Jahren Ausbildung, regelmäßig 3 Jahre 3. Angestellte mit Ausbildung bis zu 2 Jahren 4. Unausgebildete Angestellte

24 Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung( 43 und 240 SGB VI) Anspruch haben bis erreichen der Regelaltersgrenze Versicherte, die: 1. Teilweise oder voll erwerbsgemindert oder berufsunfähig sind 2. In den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung oder Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge entrichtet haben 3. Vor Eintritt der Erwerbsminderung oder der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit (5 Jahre Pflichtbeiträge) erfüllt haben 4. Liegt volle Erwerbsminderung bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit vor, dann Rentenanspruch erst nach 20 Jahren Wartezeiterfüllung (z. B. Besuch einer WFB)

25 Dauer/Befristung von Renten wegen Erwerbsminderung nach 102 SGB VI - Grundsätzlich sind Renten wegen Erwerbsminderung mit maximal 3 Jahren zu befristen - Eine unbefristete Rentengewährung ist möglich, wenn eine Besserung der Erwerbsminderung medizinisch unwahrscheinlich ist - Bei einer 9 jährigen Befristung einer Rente ist von einer fehlenden Besserungswahrscheinlichkeit auszugehen II SGB VI ( gilt nicht für Arbeitsmarktrenten)

26 Beginn und Ende von Renten wegen Erwerbsminderung ( 99 ff, SGB VI) Rentenbeginn: - Ab dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen der Rente erfüllt sind, wenn die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind - Bei späterer Beantragung ab dem Monat der Beantragung Sonderfall (als Regelfall): - Bei befristeten Renten beginnt die Rentenzahlung nicht vor Beginn des siebten Monats nach dem Leistungsfall SGB VI Rentenende: Fristablauf bzw. Erreichen der Regelaltersrente

27 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst ( 96a SGB VI) Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nur gezahlt, wenn bestimmte Hinzuverdienstgrenzen nicht überschritten werden Als Hinzuverdienst gilt Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen oder Lohnersatzleistungen in Höhe des Bemessungsentgeltes

28 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst ( 96a SGB VI) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt: 1. Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung a) in voller Höhe das 0,23 fache b) in Höhe der Hälfte das 0,28 fache der monatliche Bezugsgröße (2.240,- - Ost) vervielfältigt mit der Summe Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der Erwerbsminderung, mindestens 1,5 Entgeltpunkte 2. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe 400,- Euro

29 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst ( 96a SGB VI) 3. Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung a) in Höhe von ¾ das 0,17 fache b) in Höhe der Hälfte das 0,23 fache c) in Höhe von ¼ das 0,28 fache der monatlichen Bezugsgröße ( 2.240,- - Ost) vervielfältig mit der Summe der Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre vor Eintritt der vollen Erwerbsminderung, mindestens jedoch 1,5 Entgeltpunkte Kürzung oder Einstellung der Rentenzahlung wegen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze führt nicht zur Aufhebung des Rentenanspruches

30 Berechnung einer Rente wegen Erwerbsminderung Berechnungsformel: Unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelte persönliche Entgeltpunkte X Rentenartfaktor (bei teilweiser Erwerbsminderung : 0,5, bei voller Erwerbsminderung : 1,0) X Aktuellen Rentenwert

31 Gibt es eine Verpflichtung zur Rentenantragstellung durch Aufforderung anderer Leistungsträger? Krankenkasse kann mit Fristsetzung ( 10 Wochen) nur die Beantragung von Rehabilitationsleistungen verlangen - 51 SGB V, wenn allerdings im Ergebnis der Rehamaßnahme volle Erwerbsminderung bestätigt wird, gilt der Rehaantrag per gesetzlicher Fiktion als Rentenantrag ( 116 SGB VI); die Dispositionsbefugnis ist eingeschränkt (Rücknahme des Antrags nur mit Zustimmung der Kasse möglich!) Arbeitsamt fordert bei Minderung der Leistungsfähigkeit auf, einen Rehaantrag innerhalb eines Monats zu stellen II SGB IIl auch hier keine Rentenantragspflicht, im Übrigen gilt das Gleiche wie bei Aufforderung durch Kasse Jobcenter ( SGB II) kann den Rentenantrag sogar selber stellen, wenn der Betroffene dies nach Aufforderung nicht selbst tut - 5 III SGB II Im Bereich des SGB XII (Grundsicherung/Sozialhilfe) besteht schon wegen der Nachrangigkeit dieser Leistungen ( 2 SGB XII) eine Verpflichtung zum Rentenantrag

32 Was tun bei Rentenablehnung? Widerspruch (Verfahrensdauer ca. 2 8 Monate) Klage zum Sozialgericht (Verfahrensdauer ca. 1-2 Jahre) Berufung zum Landessozialgericht (Verfahrensdauer ca. 1-2 Jahre) Möglichkeit des Einstweiligen Rechtsschutzes kaum denkbar Sowohl Verwaltungsverfahren als auch Klage- und Berufungsverfahren sind kostenfrei. Es besteht kein Anwaltszwang. Vertretung durch unseren Verband durch alle Instanzen möglich (Kosten: Widerspruch: 30,- ; Klage: 50,- ; Berufung: 80,- )

33 Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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