2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt. Beschluss
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- Jürgen Lorenz
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1 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt Beschluss Az.: VK 2 LVwA 26/04 In dem Nachprüfungsverfahren der - Antragstellerin - Verfahrensbevollmächtigte: gegen die - Vergabestelle - Verfahrensbevollmächtigte: betreffend die Vergabe von Reinigungsleistungen für 89 Schulen der Stadt... hat die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt durch den Vorsitzenden Regierungsrat Oanea, die hauptamtliche Beisitzerin Wendler und den ehren- 1
2 amtlichen Beisitzer Ebert am auf die mündliche Verhandlung vom beschlossen: 1. Der Antrag wird verworfen. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Kosten werden auf... festgesetzt. 3. Die Antragstellerin hat die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Vergabestelle zu tragen. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für die Vergabestelle war notwendig. Gründe I. Die Vergabestelle veranlasste die Veröffentlichung der Unterhalts-, Glas- und Rahmenreinigung für 89 Schulen der Stadt... am im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Sie hatte die Leistung im offenen Verfahren in 10 Losen ausgeschrieben und sich eine Vergabe der Lose an verschiedene Bieter bzw. eine Vergabe aller Lose an einen Bieter vorbehalten. Als Leistungszeitraum gab sie den bis an. Im Punkt IV. 2) der Bekanntmachung nannte sie als Zuschlagskriterium: Das wirtschaftlich günstigste Angebot aufgrund der in den Unterlagen genannten Kriterien. In der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (Formblatt Angebotsanforderung) gab sie unter Ziffer sowie als Zuschlagskriterien an: Preis, Fristen, Qualität, Wirtschaftlichkeit und Funktionalität. Mit Fax vom informierte sie alle Bewerber u.a. darüber, dass diese Kriterien bis auf den Preis nicht zu beachten seien und keine Anwendung fänden. Als Zuschlagskriterium gelte nunmehr nur der Preis. 2
3 Den Termin für den Eingang der Angebote legte sie gemäß Nr. 3.3) des Abschnittes IV. der Bekanntmachung auf den fest. Diesen Termin veränderte sie auf den und teilte dies der Antragstellerin mit Schreiben vom mit. Sie informierte eine weitere Bewerberin ebenfalls am über die Verlängerung der Angebotsfrist auf den o.a. Termin. Den übrigen Bewerbern teilte sie mit Fax vom mit, dass sich die Angebotsfrist auf den verlängere. Mit den Verdingungsunterlagen hatte die Vergabestelle den Bewerbern Besondere Vertragsbedingungen bei der Vergabe der Gebäudereinigung (Anlage 2.1) übergeben. Im 10 geht die Vergabestelle davon aus, dass die von ihm gewünschte Qualität und eine ordnungsgemäße Leistungserfüllung nur erreicht werden könne, wenn arbeitstäglich eine bestimmte Mindestanzahl an zu reinigender Fläche nicht unterschritten werde. Sie gab vor, dass bei der Kalkulation der täglichen Stunden für die Unterhaltsreinigung maximal von den Leistungsoberwerten (280 m 2 /h) auszugehen sei, die jeweils auf einer manuellen Reinigung basieren. Der angegebene Leistungswert dürfe bei der Kalkulation der Reinigungsstunden nicht überschritten werden, andernfalls erfolge gemäß 25 Nr. 1 Abs. 1 Buchst. d) VOL/A der Ausschluss des Angebotes bei der Wertung wegen Änderung der Verdingungsunterlagen. Die Antragstellerin hatte diese Vorgabe gerügt. Daraufhin hatte die Vergabestelle sie mit Schreiben vom darüber informiert, dass die Vorgabe des kalkulatorischen Oberwertes von 280 m 2 /h nicht mehr aufrecht erhalten werde. Der 10 der o.g. Besonderen Vertragsbedingungen bei der Vergabe der Gebäudereinigung sei zu streichen. Auch die übrigen Bewerber hat sie mit Fax vom darüber informiert. Im 12 der vorgenannten Besonderen Vertragsbedingungen... gab die Vergabestelle vor: Zur Vergleichbarkeit der Angebote, im Rahmen der Kalkulation, ist von dem ab anzusetzenden Tarif für Sachsen-Anhalt auszugehen. 3
4 Sie verweist in dem Zusammenhang auf ein Kalkulationsblatt des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger-Handwerks. Hier hatten die Bieter eine Berechnung des Stundenverrechnungssatzes vorzunehmen. Der Lohn- und Gehaltstarifvertrag für das Gebäudereiniger-Handwerk Sachsen- Anhalt vom sah ab einen Ecklohn B für die Unterhaltsreinigung in Höhe von 5,99 sowie einen Ecklohn A für Glasreiniger in Höhe von 7,74 vor. Im Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom , gültig ab , der zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, den Landesverbänden und Innungen der Bundesländer sowie der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt geschlossen wurde, ist für Sachsen-Anhalt ab für die Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten (Lohngruppe1) ein Stundensatz in Höhe von 6,18 sowie für die Glasreinigung (Lohngruppe 6) ein Stundensatz in Höhe von 7,22 festgelegt. Dieser Lohntarifvertrag wurde mit Wirkung vom für allgemeinverbindlich erklärt. Als Bestandteil der Vergabeunterlagen hatte die Vergabestelle den Bewerbern Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen (Vordruck VOL-BwB) übergeben. Unter Punkt 1 werden die Bewerber verpflichtet, bei vermeintlichen Unklarheiten in den Vergabeunterlagen unverzüglich den Auftraggeber vor Angebotsabgabe schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch darauf hinzuweisen. 69 Unternehmen forderten die Verdingungsunterlagen ab. 49 Unternehmen gaben rechtzeitig Angebote ab, darunter auch die Antragstellerin für alle Lose. Sie kalkulierte dabei in ihrem Angebot, datiert vom , den Stundensatz für die Unterhaltsreinigung mit 5,99 und den Stundensatz für die Glasreinigung mit 7,74. Unter Nr. 3.6) des Abschnittes IV. der Bekanntmachung hatte die Vergabestelle die Bindefrist auf den festgelegt. Sie verlängerte diese Frist auf den und bat zehn Unternehmen, die evtl. für einen Zuschlag in Frage kom- 4
5 men könnten, Ende Mai 2004 um Zustimmung. Davon stimmten neun einer Verlängerung zu, darunter auch die Antragstellerin. Von den vorgenannten zehn Bestbietern kalkulierten fünf ihr Angebot auf der Grundlage des Tarifvertrages vom Nach Prüfung und Wertung der Angebote erarbeitete sie den Vergabevorschlag, welcher vorsah, der Antragstellerin für alle Lose den Zuschlag zu erteilen. Diesen lehnte der Stadtrat der Vergabestelle ab. Daraufhin hob die Vergabestelle die Ausschreibung auf und machte dies im Punkt 12 des Vergabevermerks aktenkundig. Dort heißt es: Die Aufhebung der Ausschreibung wurde erforderlich, da der Stadtrat in seiner Sitzung am keinen Beschluss zur Vergabe gefällt hat. Ohne Entscheidung des Stadtrates war die Vergabestelle nicht legitimiert, einen Zuschlag zu erteilen.... Der dadurch entstandene Zeitverzug hat auch die Einhaltung der Bestimmung des bieterschützenden 13 Vergabeverordnung unmöglich gemacht, denn selbst bei einer erneuten Vorlage im Rahmen einer Sondersitzung des Stadtrates wäre die Einhaltung der 14-tägigen Frist vor Ablauf der Zuschlagsfrist nicht mehr möglich gewesen. Das Vergabeverfahren wurde deshalb gem. 26 Ziffer 1 d) VOL/A aus schwerwiegendem Grund aufgehoben. Am teilte die Vergabestelle den zehn in die engere Wahl gekommenen Bietern diese Entscheidung einschließlich der o.a. Begründung mit. Die übrigen Bieter informierte sie mit Schreiben vom Die Antragstellerin rügte am gegenüber der Vergabestelle die Aufhebung der Ausschreibung. Am reichte sie einen Nachprüfungsantrag bei der 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt ein. Sie macht geltend, sie habe der Verlängerung der Zuschlags- und Bindefrist zugestimmt. Nun habe die Vergabestelle 5
6 das Verfahren aus schwerwiegendem Grund aufgehoben. Eine nähere Begründung habe sie bisher nicht genannt. Im Übrigen sei sie auch antragsbefugt. Sie habe nach dem bei Angebotsabgabe geltenden Tarifvertrag kalkuliert. Zu diesem Zeitpunkt habe sie den ab geltenden Tarifvertrag vom nicht berücksichtigen können. Es habe nicht festgestanden, ob der ausgehandelte Tarifvertrag in Kraft treten würde, weil dessen Wirksamwerden von der Allgemeinverbindlichkeitserklärung durch das Bundesministerium für Arbeit abhängig gemacht worden sei. Ihr sei nicht bekannt gewesen, welche tarifliche Regelung zum gelte. Die Bundesinnung des Gebäudereiniger-Handwerks habe entsprechende Anfragen vor Angebotsabgabe nicht beantwortet. Sie habe daher auf der Grundlage des vorher geltenden Tarifvertrages vom kalkuliert. Sie beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, das Vergabeverfahren unter Beachtung der Rechtsauffassung der Vergabekammer fortzuführen sowie hilfsweise festzustellen, dass die Antragstellerin durch die Aufhebung des Vergabeverfahrens in ihren Rechten verletzt ist. Die Vergabestelle beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie meint, die Aufhebung sei zu Recht erfolgt. Eine Reihe von Einzelgesichtpunkten, die jeder für sich genommen nicht gravierend seien, sich aber in der Summe im Rahmen der Gesamtbetrachtung als schwerwiegende Gründe im Sinne des 26 Nr. 1 d) VOL/A erwiesen, lägen hier vor. Die Vergabestelle habe, nachdem sie die Verdingungsunterlagen übergeben hatte, die Zuschlagskriterien geändert. Angesichts des Leistungsbeginns am sei es ihr nach der Entscheidung des Stadtra- 6
7 tes vom nicht mehr möglich gewesen, das Verfahren durch Zuschlagsentscheidung zu beenden. Schließlich sei die Antragstellerin nicht antragsbefugt. Nach Prüfung des Angebotes hätte die Vergabestelle festgestellt, dass die Antragstellerin keine auskömmliche Kalkulation aufgestellt habe und im Übrigen die durchschnittliche stündliche Reinigungsleistung pro Reinigungskraft illusorisch sei. Schließlich lege sie ihrem Angebot nicht den Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung vom , welcher mit Wirkung vom für allgemeinverbindlich erklärt wurde, zugrunde. Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung vom ihr Vorbringen ergänzt und vertieft. Die Antragstellerin hat hierzu folgende Beweisanträge gestellt: 1. Zum Beweis, dass das Wirksamwerden des Lohntarifvertrages für das gewerbliche Reinigungsgewerbe vom von der Bedingung abhing, dass der Tarifvertrag bundesweit für allgemeinverbindlich erklärt wird, wird Herr Dieter Bungart, Geschäftsführer des Bundesinnungsverbandes des Gebäudereiniger- Handwerks, Dottendorfer Str. 86 in Bonn, als Zeuge benannt. 2. Zum Beweis, dass der Lohntarifvertrag bis zum nicht veröffentlicht war, benenne ich Herrn Bungart als Zeugen. Im Übrigen wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Auf die Schriftsätze nebst Anlagen, auf die Verfahrensakte sowie auf die Vergabeakten wird ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist unzulässig. 1. Zuständigkeit 7
8 Gemäß 104 Abs. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), veröffentlicht im BGBl. I 1998 S ff., i.v.m. der Richtlinie über die Einrichtung von Vergabekammern in Sachsen-Anhalt (RdErl. des MW LSA vom /03, veröffentlicht im MBl. LSA Nr. 13/1999 S. 441 ff., geändert durch Erlass des MW vom , veröffentlicht im MBl LSA Nr. 57/2003 S. 942) ist die 2. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt für die Nachprüfung des vorliegenden Vergabeverfahrens örtlich zuständig. Die Vergabestelle ist öffentlicher Auftraggeber im Sinne von 98 Ziffer 1 GWB. Bei dem o.g. Vergabeverfahren ist der maßgebliche Schwellenwert ( ) für die Vergabe von Dienstleistungen gemäß 100 Abs. 1 GWB i.v.m. 2 Nr. 3 der Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (VgV) für das Gesamtvorhaben überschritten, so dass die Bestimmungen des 2. Abschnittes des Teiles A der VOL Anwendung finden. 2. Antragsbefugnis Die Antragstellerin ist jedoch nicht antragsbefugt im Sinne des 107 Abs. 2 Satz 1 GWB. Sie kann im Sinne dieser Vorschrift keine Verletzung in ihren Rechten nach 97 Abs. 7 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend machen. Nach der letztgenannten Vorschrift haben Unternehmen einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Dieser Anspruch besteht nur insoweit, wie das Unternehmen durch die Missachtung vergaberechtlicher Bestimmungen in seinen berechtigten Belangen nachteilig betroffen sein kann (vgl. Ingenstau/Korbion, VOB-Z, 1. Auflage 1999, 97 Rn.9). Können dem Antragsteller unabhängig von den geltend gemachten Vergabeverstößen ersichtlich von vornherein keine Aussichten auf den Zuschlag zugebilligt werden, so fehlt es an einem Rechtsschutzbedürfnis ( vgl. OLG Naumburg, Beschluss vom , 1 Verg 11/00) 8
9 So liegt der Fall hier. Das Angebot der Antragstellerin war nämlich nach 25 Nr. 1 Abs. 1 d) i. V. mit 21 Nr. 1 Abs.3 VOL/A zwingend vom Vergabeverfahren auszuschließen, da diese Änderungen an den Verdingungsunterlagen vorgenommen hatte. Hierzu im Einzelnen: Die Vergabestelle hatte in den Verdingungsunterlagen vorgegeben, dass die Bieter bei der Kalkulation ihrer Angebote von dem ab anzusetzenden Tarif für Sachsen-Anhalt auszugehen haben (vgl. Anlage 2.1. Besondere Vertragsbedingungen bei der Vergabe der Gebäudereinigung, 12). Dieser ergab sich aus dem am zwischen dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks, den Landesverbänden und Innungen der einzelnen Bundesländer und der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt geschlossenen Lohntarifvertrag für die gewerblich Beschäftigten in der Gebäudereinigung, der ab in Kraft trat. Dieser Vertrag, der als spätere Regelung den bis dahin im Land Sachsen-Anhalt geltenden Vertrag vom ersetzt hatte, sah für Sachsen-Anhalt ab einen Stundensatz in Höhe von 6,18 für die Unterhaltsreinigung sowie 7,22 für die Glasreinigung vor. Dabei kann offen bleiben, ob die Vergabestelle zu Recht die Einhaltung der Tariflöhne verlangte. Diese Vorgabe wurde von keinem der beteiligten Bieter vor Angebotsabgabe gerügt und war deshalb der Kalkulation zugrunde zu legen. Sie galt auch unabhängig davon, ob der Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Die Antragstellerin hat dieser Forderung der Vergabestelle jedoch nicht entsprochen und in Bezug auf die Unterhaltsreinigung lediglich mit einem Stundensatz von 5,99 kalkuliert. Dies kommt einer Änderung der Verdingungsunterlagen gleich. Sie hatte sich damit gegenüber anderen Bietern, die sich an die diesbezüglichen Vorgaben gehalten haben, einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil verschafft. Soweit sie vorbringt, dass der Tarifvertrag vom nur unter dem Vorbehalt der Allgemeinverbindlichkeitserklärung abgeschlossen wurde, so ist dies nicht plausibel. Nach 1 Abs. 2 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) bedürfen Tarifverträge der 9
10 Schriftform. Damit hätte auch ein entsprechender Vorbehalt schriftlich vereinbart werden müssen. Der Tarifvertrag beinhaltet einen solchen Vorbehalt jedoch nicht. Etwaige mündliche Absprachen der Parteien sind unbeachtlich. Auch das lediglich informatorische Schreiben des Bundesinnungsverbands des Gebäudereiniger- Handwerks vom hat insoweit keine rechtliche Bedeutung. Es wurde schließlich nicht vorgetragen, dass die Tarifparteien gesondert eine schriftliche Vereinbarung über einen solchen Vorbehalt getroffen hätten. Es ist außerdem nicht nachvollziehbar dargelegt, dass es der Antragstellerin nicht möglich gewesen wäre, Kenntnis von dem Lohntarifvertrag vom zu erlangen. Hiergegen spricht schon, dass fünf der zehn erstplatzierten Mitbewerber auf der Grundlage dieses Tarifs kalkuliert haben und damit über eine entsprechende Kenntnis verfügten. Die übrigen fünf Mitbewerber haben teilweise weder auf der Grundlage des früheren noch des aktuellen Tarifvertrages kalkuliert. Im Übrigen können Unternehmer, die von einer Allgemeinverbindlichkeitserklärung betroffen werden könnten, von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten verlangen (siehe als Beispiel die jeweiligen Bekanntmachungen über einen Antrag auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages für das Gebäudereinigerhandwerk im Bundesanzeiger). Die Antragstellerin ist seit dem Jahr 1992 auf dem Markt tätig und hat nach eigenen Angaben z.zt. über 500 Beschäftigte. Es kann deshalb davon ausgegangen werden, dass sie über hinreichend Erfahrung verfügt, um sich entsprechende Informationen zu verschaffen. Die Antragstellerin kann sich aber auch unabhängig davon nicht auf eine diesbezügliche angebliche Unkenntnis berufen. Nach eigenem Vorbringen habe sie vor Angebotserstellung vergeblich versucht, herauszufinden, welche tarifliche Rechtslage nach dem gelten solle. Selbst in diesem Fall durfte sie nicht ihr Angebot auf der Grundlage des vorher geltenden Tarifvertrages vom kalkulieren. Vielmehr wäre sie gehalten gewesen, gemäß Punkt 1 der Bewerbungsbedingungen für die Vergabe von Leistungen unverzüglich die Vergabestelle vor Angebotsabgabe schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch auf aus ihrer Sicht bestehende Unklarheiten hinzuweisen. Dies hat die Antragstellerin unterlassen. Die Verletzung dieser Ob- 10
11 liegenheit wiegt umso schwerer, als dass die Tarife für die Kalkulation des Angebotes von wesentlicher Bedeutung waren, zumal nunmehr der Preis das alleinige Zuschlagskriterium darstellte. Der Antragstellerin ist es vor diesem Hintergrund verwehrt, nach Angebotsabgabe geltend zu machen, dass die Vorgaben in den Verdingungsunterlagen aus ihrer Sicht nicht eindeutig waren. Durch die vorgenannte Forderung im Punkt 1 der Bewerbungsbedingungen sollte ausgeschlossen werden, dass die Bieter bei Angebotserstellung auf eine Unklarheit in den Verdingungsunterlagen spekulieren, um diese dann später für sich auszunutzen. Bei dieser Sachlage braucht dem in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag nicht weiter nachgegangen werden, da die Tatsachen (Vorbehalt der Allgemeingültigkeit des Tarifvertrages, Unkenntnis der Antragstellerin über den Tarifvertrag), die bewiesen werden sollen, für die Entscheidung letztlich nicht erheblich sind (vgl. 244 Abs. 3 Satz 2 Strafprozeßordnung entsprechend). Die Antragstellerin hatte im Übrigen andere Vergabeverstöße (Zuschlagskriterien, Vorgabe der maximal zu reinigenden Fläche) gerügt. Auch vor diesem Hintergrund kann nicht nachvollzogen werden, dass sie auf diesen, aus ihrer Sicht gravierenden Mangel nicht hingewiesen hatte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf 128 Abs. 1 i.v. Abs. 3 GWB. Nach dieser Vorschrift hat ein Beteiligter die Kosten zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Vor diesem Hintergrund ist die Antragstellerin als Unterliegende anzusehen, da sie mit ihrem Antrag nicht durchgedrungen ist. Rechtsgrundlage für die Bemessung der Höhe der Gebühren ist 128 Abs. 2 Satz 1 GWB. Danach bestimmt sich die Höhe der Gebühren nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Vergabekammer unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands des Nachprüfungsverfahrens. Grundlage hierfür bildete 11
12 das Angebot der Antragstellerin in Höhe von... für den Leistungszeitraum von drei Jahren. Nach der Gebührentabelle der Vergabekammer (deren Grundlage die Formel: 2.500,-- plus 0,05% des Auftragswertes ist) ergibt dies einen Richtwert in Höhe von.... Es besteht keine Veranlassung, von diesem Richtwert abzuweichen. Nach 128 Abs. 4 Satz 2 GWB hat ein Beteiligter die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen des Antragsgegners zu tragen, soweit er im Verfahren unterliegt. Dies war hier die Antragstellerin. Sie hat der Vergabestelle die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten. Angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falls war die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für sie notwendig ( 128 Abs. 4 Satz 3 GWB i.v.m. 80 Abs. 2 VwVfG LSA). Dies ist auch auf Seiten der Vergabestelle regelmäßig anzuerkennen. Etwas anderes würde ausnahmsweise nur gelten, wenn über erkennbar einfache tatsächliche oder ohne Weiteres zu beantwortende rechtliche Fragen zu entscheiden wäre (vgl. OLG Naumburg 1 Verg 4/04). Der ehrenamtliche Beisitzer, Herr Ebert, hat den Vorsitzenden und die hauptamtliche Beisitzerin bevollmächtigt, den Beschluss allein zu unterschreiben. Ihm lag dabei der Beschluss vor. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Entscheidung kann das Oberlandesgericht Naumburg, Domplatz 10 in Naumburg, innerhalb einer Frist von zwei Wochen, die mit der Zustellung dieser Entscheidung beginnt, schriftlich angerufen werden. 12
13 Die sofortige Beschwerde ist zugleich mit ihrer Einlegung zu begründen. Die Beschwerde muss die Erklärung, inwieweit die Entscheidung der Vergabekammer angefochten wird, sowie die Angaben der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt, enthalten. Die Beschwerdeschrift muss durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet sein. Dies gilt nicht für Beschwerden von juristischen Personen des öffentlichen Rechts. Oanea Wendler 13
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