Missbräuchliche Kündigung
|
|
- Nelly Hauer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1
2 Kündigung
3 Missbräuchliche Kündigung Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn sie wegen Totalsanierung ausgesprochen wird, aber der Vermieter keine konkreten Angaben über die geplanten Arbeiten vorlegen kann und insbesondere im Mietobjekt bereits zwei Jahre vorher wertvermehrende RenovaConen ausgeführt worden waren (BGer 4A_625/2014 und 4A_619/2014 vom ). Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn ein Bauvorhaben oder eine Sanierung, mit der die Kündigung begründet wird, objekcv unmöglich ist bzw. feststeht, dass die Baubewilligung nicht erhältlich gemacht werden kann. Die Beweislast trägt der Mieter (BGer 4A_530/2013 vom ).
4 Missbräuchliche Kündigung Eine Kündigung, um den Mietzins bei Mieterwechsel anzuheben, ist grundsätzlich erlaubt. Sie darf aber nicht darauf abzielen, einen missbräuchlichen Mietzins zu erzielen (BGer 4A_397/2013 vom ) Eine Kündigung ist missbräuchlich, wenn der Vermieter damit sein Eigentum besser bewirtschaxen will, aber der Charakter der Umgebung des Mietobjekts sich nicht stark verändert hat und nicht davon ausgegangen werden kann, dass ein neuer Mieter das PotenCal der übrigen Räume der LiegenschaX aufwertet (BGer 4A_529/2014 vom )
5 Kündigung nach Art. 257d OR / unbedeutender Betrag Der Vermieter darf bei Zahlungsverzug gemäss Art. 257d OR die Kündigung androhen und nach verstrichener Nachfrist zur Zahlung kündigen. Erst bei einem sog. «unbedeutenden» Betrag wäre die Kündigung missbräuchlich. Ob ein Betrag unbedeutend ist, bescmmt sich nach der Höhe dieses Betrags, aber nicht im Verhältnis zur Höhe des Mietzinses oder zum Total der bereits während des Mietverhältnisses bezahlten Mietzinse. Das Bundesgericht beurteilte einen Betrag von Fr als nicht unbedeutend und ausreichend für eine Kündigung nach Art. 257d OR. (BGE 140 III 591)
6 Kündigung nach Art. 257d OR / Verrechnung Will der Mieter den gemahnten Mietzinsrückstand mifels Verrechnung Clgen, hat er den Bestand und die Höhe der Gegenforderung sogleich zu beweisen. Die Verrechnungseinrede muss innert der Zahlungsfrist von 30 Tagen beim Vermieter eintreffen. Kann der Mieter Höhe und Bestand der Forderung nicht beweisen, trägt er das Risiko für die GülCgkeit der Zahlungsverzugskündigung. (BGer 4A_140/2014 und 4A_250/2014 vom )
7 Kündigung der Familienwohnung Familienwohnung ist der Ort, der die FunkCon von Wohnung und Mifelpunkt der Familie erfüllt. Die Familienwohnung besteht grundsätzlich während der Ehe, aber auch bei fakcscher Trennung oder einem hängigen Scheidungsverfahren. Den besonderen Kündigungsschutz gemäss Art. 169 ZGB verliert die Wohnung im Fall einer Ehetrennung, bei einvernehmlicher Aufgabe der Wohnung durch die Ehepartner, oder wenn der Ehegafe, dem der Schutz zukommt, die Wohnung endgülcg verlässt. Nach Auiebung der Familienwohnung genügt für Kündigungs- androhung, resp. Kündigung, die normale Zustellung BGE 140 III 491 (BGer 4A_240/2014 vom )
8 Kündigungssperrfrist Die Kündigungssperrfrist beginnt mit der Klageerhebung und endet mit der rechtskräxigen Erledigung des Verfahrens. Die Sperrfrist wird mit Postaufgabe der Klage ausgelöst und nicht erst, wenn der Vermieter vom eingeleiteten Verfahren Kenntnis erhält. (BGer 4A_482/2014 vom )
9 Erstreckung des Mietverhältnisses Die Härte als Erstreckungsvoraussetzung setzt voraus, dass es dem Mieter nicht möglich ist, innert Kündigungsfrist ein ihm geeignetes Ersatzobjekt zu finden. Der Mieter muss bei einem zweiten Erstreckungsgesuch konkrete gescheiterte Suchbemühungen nachweisen. Suchbemühungen können indessen nicht verlangt werden von Personen, die infolge Alter, Krankheit oder Invalidität so hilflos sind, dass sie nicht zur Suche in der Lage sind. Bei älteren Personen ist insbesondere eine Ersatzbeschaffung im Sinne eines Umzugs in ein Alters- oder Pflegeheim denkbar. (BGer 4A_15/2014 vom )
10 Untermiete
11 Untermiete ohne Zustimmung des Vermieters Untervermietung ist nur während einer begrenzten Zeit zulässig. Der Mieter muss beabsichcgen, die Wohnung in absehbarer Zeit wieder selbst zu nutzen (BGer 4A_430/2013 vom ). Fehlt diese Absicht und verweigert der Vermieter seine ZusCmmung zur Untermiete, kann er ordentlich wie auch ausserordentlich kündigen. Der Vermieter kann sich gem. Art. 262 Abs. 2 lit. b OR gegen eine Untermiete wehren, wenn die Bedingungen des Untermietvertrags im Vergleich zum Hauptmietvertrag missbräuchlich sind (BGer 4A_518/2014 und 4A_520/2014 vom ).
12 Mietzins
13 Formularanzeige Anfangsmietzins In manchen Kantonen muss der Anfangsmietzins mit amtlich genehmigtem Formular angezeigt werden, das auch den Mietzins des Vorgängers mifeilt. Das Formular muss dem Mieter bei Vertragsabschluss, spätestens bei der Übergabe der Mietsache, ausgehändigt werden (BGE 121 III 56). Fehlt es, ist der Mietzins nichcg (BGE 137 III 547). Der Mieter kann die Schlichtungsbehörde und das Gericht zur Festsetzung des Anfangsmiet- zinses anrufen. TäCgwerden innert eines Jahres seit Kenntnis des Anspruchs, jedenfalls aber innert zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs (Art. 67 Abs. 1 OR). (BGer 4A_168/2014 vom )
14 Nettorenditeberechnung Die Neforenditeberechnung muss aufgrund der aktuellen Verhältnisse vorgenommen werden. Es gelten die Stände von Referenzzinssatz und Teuerung am letzten Tag, an dem der Mieter noch eine Mietzinsanpassung verlangen kann. Die Kosten der von Vermietern vorgenommenen Arbeiten können nur im Umfang ihres wertvermehrenden Anteils zu den Anlagekosten geschlagen werden, denn die wertvermehrende InvesCCon erhöht die Anlagekosten auf Dauer. (BGer 4A_606/2014 vom )
15 Übertragung der Miete
16 Haftung des übertragenden Mieters Der übertragende Mieter haxet nach Übertragung der Miete solidarisch gemäss Art. 263 OR. Für die Solidarität kommen die BesCmmungen von Art. 143 ff. OR zur Anwendung. Das bedeutet insbesondere: Der Vermieter kann von jedem solidarisch HaXenden entweder das Ganze oder einen Teil fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Das ist bei Geldleistungen unproblemacsch. Bei Pflichten, die den Mieter persönlich betreffen, (z.b. Melden von Mängeln an der Mietsache gem. Art. 257g OR) ist der solidarisch HaXende zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Vermieter aus der Verletzung der Pflicht durch den Mieter entsteht. (BGE 140 III 344 (BGer 4A_500 /2013 vom ))
17 Allgemeines
18 Vermutung zu Gunsten des Mieters Ein Mieter, der formnichcg ausgeschiedene Nebenkosten bezahlt hat, hat diese irrtümlich bezahlt und kann sie zurückfordern, weil er nicht wissen musste, dass er Nebenkosten bezahlt. Im Mietrecht gilt die Vermutung, dass der Mieter seine Rechte kennt, NICHT. (BGer 4D_13/2015 vom )
19 Pauschalentschädigung bei Nichtabschluss Mietvertrag Das Mietanmeldeformular ist eine Aufforderung an die LiegenschaXs- verwaltung zur Antragsstellung. Der Mietvertrag, der an den Interessenten gesendet wird, ist die Offerte. Ø Es ist noch kein Vertrag geschlossen worden. Eine Entschädigung kann daher keine KonvenConalstrafe sein. Für eine Entschädigung aus culpa in contrahendo (Verschulden bei Vertragsschluss) darf nur für tatsächlich entstandenen Schaden, den der MieCnteressent bewusst verursacht hat, Ersatz gefordert werden. Ø Die Pauschalentschädigung kann nicht aus culpa in contrahendo gefordert werden.
20 Umfang der Reinigungspflicht / kleinen Reparaturen Der Mieter muss kleine, für den gewöhnlichen Unterhalt erforderlichen Reinigungen und Ausbesserungen übernehmen Als kleine Reparaturen gelten gemäss Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Juni 2012 (ZK EMK) Reparaturen, die: - betragsmässig Fr nicht übersteigen und - ein durchschniflicher Mieter ohne besonderes Fachwissen und ohne Beizug einer Fachperson selber ausführen kann.
21 Gang zur Schlichtungsbehörde als Tagesgeschäft Tipps & Tricks Verwaltungsvertrag und Vollmacht des Eigentümers mit Kompetenz zum «Vergleichsabschluss» an die Verhandlung mitnehmen Stellungnahme und Unterlagen rechtzeicg einreichen Nef im Ton, hart in der Sache - mit Augenmass - sein Angebot bereithalten
22 Fragen
Auf jeden Fall sollte ein persönliches Gespräch mit dem Interessenten durchgeführt werden.
10 Tipps für Vermieter...und was Mieter daraus lernen können. In ökonomischer Hinsicht haben Vermieter das Interesse, ihr Risiko zu minimieren und ihren Gewinn zu maximieren. Die nachfolgenden Tipps sollen
MehrWegleitung zum neuen Mietrecht
Werner Portner Wegleitung zum neuen Mietrecht Ein Handbuch für Mieter, Vermieter, Mietämter, Treuhänder, Notare und Rechtsanwälte Verlag Paul Haupt Bern und Stuttgart Inhaltsverzeichnis Vorwort 11 Abkürzungsverzeichnis
MehrInhaltsverzeichnis. 1. Einleitung Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14
Inhaltsverzeichnis Inhalt 1. Einleitung 13 2. Gesetzessystematik, zwingendes Recht 14 3. Geltungsbereich 14 3.1 Begriffe 14 3.1.1 Wohnräume 14 3.1.2 Geschäftsräume 15 3.2 Mitvermietete Sachen 15 3.3 Ferien
MehrObligationenrecht (Miete)
Ablauf der Referendumsfrist: 3. April 2003 Obligationenrecht (Miete) Änderung vom 13. Dezember 2002 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates
MehrSt. Galler Mietrechtstag. Kongresshaus, Zürich 27. November 2013
St. Galler Mietrechtstag Kongresshaus, Zürich 27. November 2013 Untermiete ausgewählte Aspekte lic. iur. Martin Sohm, Fachanwalt SAV Bauund Immobilienrecht Gesetzliche Regelung und Anwendungsbereich Keine
MehrHerzlich Willkommen. zur BEWI Tagung
Herzlich Willkommen zur BEWI Tagung Agenda Vorstellung des Dozenten und Einführung in die Themen Programm: Inhaltlicher / zeitlicher Aufbau und Ablauf 2 Vorstellung des Dozenten Boris Thorsten Grell Geboren
Mehr4. Fehlende Unterschrift 13
4. Fehlende Unterschrift 13 Art. 269d OR 4. Fehlende Unterschrift Eine fehlende Unterschrift auf dem Mietzinsänderungsformular kann nicht durch ein unterzeichnetes Begleitschreiben ersetzt werden. Die
MehrHeinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo
Heinrich Andereggen Martin Bachmann Rahel Balmer-Zahnd Vera Friedli Angela Krause Adrian S. Müller Renato C. Müller Vasquez Callo W&G Lehrmittel für die kaufmännische Grundbildung 2. Lehrjahr Lösungen
MehrAllgemeiner Mietvertrag für Wohnräume
Allgemeiner Mietvertrag für Wohnräume 1. Vertragsparteien 1.1 Vermieterin/ Vermieter Vorname, Name: Adresse: Postleitzahl, Ort: Telefon: E-Mail: vertreten durch: 1.2 Mieterin/Mieter Vorname, Name: Adresse:
MehrDie mangelhafte Kündigung
Informationsbulletin Die mangelhafte Kündigung Allgemeines: Für die Kündigung von Wohn- und Geschäftsräumen gelten besondere Vorschriften. Werden diese nicht eingehalten, ist eine Kündigung mangelhaft.
MehrWann kann der Vermieter die Zustimmung zur Übertragung der Miete auf einen Dritten bei Geschäftsräumen
INHALTSVERZEICHNIS SICHERHEITSLEISTUNG Frage 1: Frage 2: Kann der Vermieter während des Mietverhältnisses noch eine Sicherheitsleistung oder deren Erhöhung verlangen? 15 Kann der Vermieter nach Beendigung
MehrDas Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft
Das Wichtigste aus Recht, Steuern und Wirtschaft März 2015 Inhaltsverzeichnis Ungerechtfertigte Betreibungen können einfacher gelöscht werden... 2 Der Kurssturz des Euro als Grund für Leistungen der AVL...
MehrVertragsgestaltung: Der Mietvertrag. Dr. Naoki D. Takei
Vertragsgestaltung: Der Mietvertrag Dr. Naoki D. Takei 2 Vertragsgestaltung Der Mietvertrag Naoki D. Takei Begriff/ Interessenlage Begriff: Entgeltliche Überlassung einer Sache zum Gebrauch. Nur (bewegliche
Mehr6. Fristlose Kündigung und Mietzinsherabsetzung wegen eines Brandes (Rohbaumiete)
6. Fristlose Kündigung und Mietzinsherabsetzung wegen Brandes (Rohbaumiete) 33 Art. 259b lit. a, 259d OR 6. Fristlose Kündigung und Mietzinsherabsetzung wegen eines Brandes (Rohbaumiete) Aufgrund eines
MehrMietrecht PATRICK STRUB. Was Mieter in der Schweiz über ihre Rechte und Pflichten wissen müssen. edition EIN RATGEBER AUS DER BEOBACHTER PRAXIS
PATRICK STRUB Mietrecht Was Mieter in der Schweiz über ihre Rechte und Pflichten wissen müssen Beobachter edition EIN RATGEBER AUS DER BEOBACHTER PRAXIS Inhalt Vorwort 11 n Die Wohnungssuche 13 Der Wohnungsmarkt
MehrAufgaben zum Thema 11 Zusammenleben und Wohnen
Dienststelle Berufs- und Weiterbildung ABU SCHLUSSPRÜFUNG TEIL 1 Aufgaben zum Thema 11 Zusammenleben und Wohnen Aufgaben zu Ziel G01: Wer zuhause auszieht, macht sich Gedanken über eine passende Wohnform
MehrQuelle: Folie IAZI, Schweizer Immobilien-Kongress 13. November 2012
Anfangsmieten 1. Ausgangslage 1.1. Stark steigende Anfangsmieten Die Mietzinse im Bestand sind ziemlich stabil. Sie sind auf Grund des stark gesunkenen Referenzzinssatzes in den letzten Jahren teils auch
MehrHINNE GROTEFELS LYNDIAN GRABOWSKI RECHSANWÄLTE FACHANWÄLTE STEUERBERATER DORTMUND UND LÜNEN. Mietrecht
Mietrecht Vorfrage: GbR als Mietpartei BGH: GbR rechtsfähig Gesellschafter haften als Gesamschuldner Bei Außen-GbR haftet GbR in jeweiliger Zusammensetzung Mietvertrag Grundsätzlich formfrei Bei längerfristigen
Mehr«Energiewende aus Mietersicht Eine Auslegeordnung» Energetische Sanierungen Mietrechtliche Vorgaben
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Wohnungswesen BWO Fachtagung SES SMV «Energiewende aus Mietersicht Eine Auslegeordnung» Bern, 3. Juli 2015 Energetische
MehrGerichtspraxis Arbeitsrecht Änderungskündigung und missbräuchliche Kündigung
kaps rechtsberatung Gerichtspraxis Arbeitsrecht Änderungskündigung und missbräuchliche Kündigung Nr. 36 März 2013 Änderungskündigung und missbräuchliche Kündigung Die Änderungskündigung spielt im betrieblichen
MehrNews: Aktuelles aus Politik, Wirtschaft und Recht
Mängel beim Einzug: Wie muss ich vorgehen? Wissenswertes zur Wohnungsübergabe Bei der Wohnungsübernahme hat der Mieter einen gesetzlichen Anspruch auf die Erstellung eines Übernahmeprotokolls. Darin wird
Mehr5. Kündigung aus wichtigen Gründen
5. Kündigung aus wichtigen Gründen 19 Art. 266g Abs. 1 OR 5. Kündigung aus wichtigen Gründen Als wichtige Gründe kommen nur im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses unbekannte und nicht voraussehbare Umstände
MehrUntermietvertrag für Wohnung
Untermietvertrag für Wohnung 1. Vertragsparteien 1.1 Hauptmieter/in Vorname, Name: Adresse: Postleitzahl, Ort: Telefon: E-Mail: vertreten durch: 1.2 Untermieter/in Vorname, Name: Adresse: Postleitzahl,
MehrUntermietvertrag. Folgende Wohnräume. gelegenen Wohnung werden zu Wohnzwecken und ausschließlichen Benutzung an den Untermieter vermietet.
Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer und - nachfolgend Hauptmieter genannt Name, Vorname Vollständige Anschrift Telefonnummer - nachfolgend Untermieter genannt 1
MehrErläuterung zum Aufnahmebogen
Erläuterung zum Aufnahmebogen Sehr geehrte Mandantinnen, sehr geehrte Mandanten, um die Bearbeitung mietrechtlicher Mandate so einfach wie möglich zu machen bieten wir Ihnen mit unserem Aufnahmebogen Mietrecht
MehrBootsliegeplatz Mietvertrag
Bootsliegeplatz Mietvertrag Zwischen der Interessengemeinschaft der Olper Angler e. V., als Vermieter und (Name, Vorname) (Anschrift) (Telefon) als Mieter wird folgender Mietvertrag geschlossen: 1 Mietobjekt
MehrMietrecht. Bürgerliches Gesetzbuch Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung. Kommentar
Mietrecht Bürgerliches Gesetzbuch Betriebskostenverordnung Wirtschaftsstrafgesetz, Heizkostenverordnung Kommentar BERNHARD GRÄMLICH Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Stuttgart 10., neu bearbeitete
MehrR A H M E N - V E R T R A G
R A H M E N - V E R T R A G zwischen den Unterzeichneten MIETERVERBAND : ASLOCA-FEDERATION ROMANDE, vertreten durch die HH. Alain BERSET, Präsident, und Carlo SOMMARUGA, Generalsekretär VERMIETERVERBÄNDE
Mehr18 5. Kostendeckende Bruttorendite
18 5. Kostendeckende Bruttorendite Art. 269a lit.c OR Art. 253b Abs. 2 OR 5. Kostendeckende Bruttorendite Die Artikel 269 ff. OR sind anwendbar, da es sich nicht um ein luxuriöses Objekt im Sinne von Artikel
MehrErgänzungsleistungen. www.el-info.ch
Ergänzungsleistungen Fachkurs Sozialversicherungsfachleute SVS Anspruchsvoraussetzungen 1. Kapitel Grundlagen 2 Geschichte 1948: AHV tritt in Kraft 1960: IV tritt in Kraft 1966: EL tritt in Kraft 3 Drei
MehrProfessioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern. Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić
Professioneller Umgang mit Mietern und Handwerkern Dr. iur. Marianne Schaub-Hristić Bestehendes MV Umbau ohne Mieter: Kündigung Ev. Schlichtungs- /Gerichtsverf. Rücksichtnahme Neues MV Mieterinfo Umbau
MehrLesen/Schreiben: UNTERMIETVERTRAG. 1 Mietsache. nachfolgend Vermieter genannt folgende Wohnung angemietet:... Anschrift der Wohnung
UNTERMIETVERTRAG Zwischen Vorname, Name Anschrift: nachfolgend Hauptmieter genannt und Vorname, Name Anschrift: nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1. Der Hauptmieter
MehrMietvertrag. - nachstehend Vermieter - - nachstehend Mieter-
Mietvertrag (Stand: April 2007) Zwischen und - nachstehend Vermieter - - nachstehend Mieter- wird folgender Mietvertrag geschlossen: 1 Mieträume Vermietet werden im Hause (Strasse, Hausnummer, Ort, Stockwerk
MehrTima 4 you AG Holderbachweg Zürich
Wie geht die Mieterin bei Mängel nach Mietbeginn vor? Bei einem schwerwiegender Mangel Übernimmt die Mieterin die Wohnung trotz Vorliegen eines schwerwiegenden Mangels und ist deshalb das Wohnen erheblich
MehrSeite 1 von 5. Ich/Wir bewerbe(n) mich (uns) um die -Zimmer-Wohnung im Haus. Ich bin/wir sind bereit, diese Wohnung sofort/ ab zu mieten.
Seite 1 von 5 Wohnungsbewerbung -Selbstauskunft- Ich/Wir bewerbe(n) mich (uns) um die -Zimmer-Wohnung im Haus Ich bin/wir sind bereit, diese Wohnung sofort/ ab zu mieten. Ich/Wir gebe(n) nachstehende Selbstauskunft:
MehrÜbungen im Privatrecht für AnfängerInnen, Schwerpunkte OR und ZGB HS 2010, Mo 16-18, Kollegienhzaus, HS 116 Dr. Lucius Huber, Advokat
Fall 4 (120 II 197) A.H. ist Inhaber der im Handelsregister eingetragenen Einzelfirma Sport H. in J. Mitarbeiter im Betrieb ist sein Sohn G.H., der registermässig über keine Unterschriftsberechtigung verfügt.
MehrVerordnung über den Wohnungsnachweis und die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen
848.200 Verordnung über den Wohnungsnachweis und die Vermittlung von Wohn- und Geschäftsräumen Stadtratsbeschluss vom 29. Dezember 1961 1 A. Amtlicher Wohnungsnachweis Art. 1 Aufgabenkreis 1 Der amtliche
MehrName, Vorname. Anschrift Anschrift nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1 Mietsache. Anschrift:.
Untermietvertrag Zwischen Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Hauptmieter genannt und Name, Vorname.. Anschrift.... nachfolgend Untermieter genannt wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1
MehrFragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht. Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer
Fragen zum neuen liechtensteinischen Miet- und Pachtrecht Dr. iur. Peter Mayer MLaw Patrick Marxer Inhaltsverzeichnis Vorwort 11 1 Allgemeine Fragen 14 1. Wo finde ich die Gesetzesbestimmungen zum neuen
MehrMietrechtstipps Worauf sollte man achten? Wibke Werner, Berliner Mieterverein e.v. Berlin, 03.09.2013
Mietrechtstipps Worauf sollte man achten? Wibke Werner, Berliner Mieterverein e.v. Berlin, 03.09.2013 Der Mietvertrag DER MIETVERTRAG Die Kosten Gesamtkosten: Maklerprovision zwei Nettokaltmieten Nettokaltmiete:
MehrInterne Richtlinien zur Vergabe von landwirtschaftlich genutztem Pachtland und Liegenschaften der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Vergabegruppe
Interne Richtlinien zur Vergabe von landwirtschaftlich genutztem Pachtland und Liegenschaften der Gemeinde Glarus (Erlassen von der Vergabegruppe Landwirtschaft am 09. Februar 06 und genehmigt vom Gemeinderat
MehrUNTERMIETVERTRAG. Zwischen. Name, Vorname: Anschrift: - nachfolgend Hauptmieter genannt. und. Name, Vorname: Anschrift:
UNTERMIETVERTRAG Zwischen - nachfolgend Hauptmieter genannt und - nachfolgend Untermieter genannt - wird folgender Untermietvertrag geschlossen: 1 Mietgegenstand 1. Der Hauptmieter hat von - nachfolgend
MehrDienstverträge. Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil
Dienstverträge Der Dienstvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich der eine Teil (Dienstverpflichteter) zur Leistung versprochener Dienste und der andere (Dienstberechtigter) zur Gewährung der
MehrDas Mietrecht: Gesetz und Verordnung
Das Mietrecht: Gesetz und Verordnung. Obligationenrecht (OR) Erster Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen Zweiter Abschnitt: Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen und andern missbräuchlichen Forderungen
MehrALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Genossenschaft selbstverwalteter Häuser, Grüngasse 10, 8004 Zürich, 044 291 35 25, wogeno -zuerich.ch, info@wogeno -zuerich.ch ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUM WOHNUNGSMIET VERTRAG (MODELL HAUSMIET VERTRAG)
MehrAKAD Hochschule für Berufstätige Vordiplomprüfung Betriebsökonomie FH Fach: Wirtschaftsrecht Lösungen Serie A
Aufgabe 1 (3 Punkte / 5') Vertrag gemäss Art. 184 ff. OR (1/2 + 1/2) Unerlaubte Handlung gemäss Art. 41 OR (1/2 + 1/2) Ungerechtfertigte Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR (1/2 + 1/2) Aufgabe 2 (4 Punkte
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 3. Aktualisierung 2010 (30. Juli 2010) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 des Gesetzes zur Einführung einer Musterwiderrufsinformation
MehrTücken der Vermietung. Vermeidung von Stolpersteinen in der Praxis
Tücken der Vermietung Vermeidung von Stolpersteinen in der Praxis In eigener Sache 2 KSK Beratung GmbH Marianne Köferli-Schneider eidg. dipl. Immobilien-Treuhänderin Immobilien-Schätzerin mit eidg. FA
Mehr(OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen)
Obligationenrecht (OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12.
MehrZum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters
Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten des Nachmieters 2016 Deutscher Bundestag Seite 2 Zum Recht des Vormieters gegen den Vermieter auf Herausgabe der Kontaktdaten
Mehr(OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen)
Obligationenrecht (OR) (Schutz vor missbräuchlichen Mietzinsen) Entwurf Änderung vom Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1, beschliesst:
MehrUntermietvertrag. vom TT.MM.JJJJ. zwischen
Untermietvertrag vom TT.MM.JJJJ zwischen Max Mustermann Musterstraße 22, 40000 Musterstadt, Umsatzsteuer-ID / Steuernummer - nachfolgend Untervermieter genannt - und Peter Mustermann Musterstraße 33, 4000
MehrMietvertrag für Wohnraum
Mietvertrag für Wohnraum Zwischen im folgenden Vermieter genannt und Vor- und Nachname geb. am Beruf wohnhaft Straße, Hausnummer, PLZ, Ort wird folgender Mietvertrag geschlossen: im folgenden Mieter genannt
MehrKeine Angst vor der Schlichtungsbehörde
Keine Angst vor der Schlichtungsbehörde Ein Merkblatt des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbands Liebe Mieterin, Lieber Mieter Die Schlichtungsbehörden 1 sind zuständig, Auseinandersetzungen bezüglich
MehrSchweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt)
Schweizerisches Zivilgesetzbuch Vorentwurf (Juli 2012) (Kindesunterhalt) Änderung vom... Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom...
MehrVerletzung Formularpflicht für Anfangsmietzins. Violation de l obligation de notifier le loyer initial sur formule
BGE 137 III 547 vom 7.11.201 Verletzung Formularpflicht für Anfangsmietzins Eine ordentliche Kündigung wegen wiederholt verspäteter Mietzinszahlung beruht auf einem schützenswerten Interesse. Sie wird
MehrMietrecht: Best Practice
Mietrecht: Best Practice Dienstag, 5. Juli 2016 Hotel Renaissance Zürich Tower Sachbearbeiterkurse mit SVIT-Zertifikat Lehrgang Immobilienbewirtschaftung mit eidg. Fachausweis Lehrgang Immobilienbewertung
MehrStraße PLZ Ort. Telefon / Fax. e-mail. Homepage. Im Folgenden geben wir Ihnen eine Übersicht über die von uns zur Verfügung gestellten Leistungen.
Servicevertrag zwischen Firma HSS Vermietung & Haustechnik Jens Schnabel Lütt Slurpad 12 26474 Spiekeroog und Objektadresse Name Straße PLZ Ort. Telefon / Fax. e-mail. Homepage. Präambel Im Folgenden geben
MehrDie Nutzung der in 1 genannten Räume und Gegenstände dient allein dem im folgenden genannten Zweck: Der Zeitraum der Nutzung ist
Raumnutzungsvertrag Zwischen Nicole Ganser Pfützenstrasse 67 64347 Griesheim - im Folgenden Vermieter genannt - und Name: Adresse Telefon Email im Folgenden Mieter genannt - 1 Nutzungsobjekt Der Vermieter
Mehra) Bis zu welchem Datum müssen sie spätestens ihre jetzigen Wohnungen gekündigt haben, wenn sie selber keine Nachmieter suchen wollen?
Thema Wohnen Lösungen 1. Ben und Jennifer sind seit einiger Zeit ein Paar und beschliessen deshalb, eine gemein-same Wohnung zu mieten. Sie haben Glück und finden eine geeignete Dreizimmer- Wohnung auf
MehrOrdentliche und außerordentliche Kündigung.
1 Kündigung 1. Trotz sorgfältiger Personenauswahl ist es manchmal unvermeidlich einem Mitarbeiter zu kündigen. Die möglichen Gründe für Kündigungen sind sehr vielfältig. Man unterscheidet grundsätzlich
MehrMusteranträge Mietrecht
Muster und Formulare Musteranträge Mietrecht von Michaela Schinnagl 1. Auflage Musteranträge Mietrecht Schinnagl schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Verlag Österreich
MehrEnde des Anstellungsverhä ltnisses
Amt für Volksschule Ende des Anstellungsverhä ltnisses Bei befristeten Anstellungen endet das Arbeitsverhältnis automatisch mit dem Fristablauf. Eine Kündigung ist nicht nötig. Bei unbefristeten Arbeitsverhältnissen
MehrMietvertrag. Name... Adresse... Name... Adresse... gelegene Wohnung Straße... bestehend aus
Mietvertrag Zwischen -Mieter- Name... Adresse... Tel...email: - Vermieter - und Name... Adresse... Tel...email: - Mieter - kommt nachfolgender Mietvertrag über Wohnraum zustande: 1 Mieträume Der Vermieter
MehrAM 1.1.3 Seite 1 von 5
AM 1.1.3 Parkraummietvertrag der Bahnhofs Passage Bernau Parkraum-Mietvertrag für die Bahnhofs Passage Bernau Firma/WIE/Obj./VE/Mietvertrags-Nr.: 8/2486262/5/ zwischen der vertreten durch: Niederlassung
MehrStellungnahme zur Vernehmlassung Änderung des Mietrechts (Obligationenrecht)
Kanton Zürich Direktion der Justiz und des Innern z.hd. Herrn Regierungsrat Martin Graf Neumühlequai 10 Postfach 8090 Zürich 13. August 2014 Stellungnahme zur Vernehmlassung Änderung des Mietrechts (Obligationenrecht)
MehrVorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis. Kapitel 1 Mietvertrag für Wohnräume 5
Vorwort Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis Literaturverzeichnis V IX XIX XXI Einleitung 1 Kapitel 1 Mietvertrag für Wohnräume 5 Kapitel 2 Mietvertrag für Geschäftsräume 33 Kapitel 3 Mietvertrag Geschäftsräume
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
MehrAbstandszahlungen und Ablösevereinbarungen
men miteinander verheiratet sind, aber zum Beispiel getrennte WISO Tipp Geschäftsräume haben. Der Rechtsanspruch auf Außerdem muss für das Zustandekommen der Berechtigung Rückzahlung einer zu Unrecht einer
MehrInhalt. 3 Was der Mieter darf und was er nicht darf 37 Die Hausordnung 38. Vorwort 10
Inhalt Vorwort 10 1 Wohnungssuche 11 Zeitungsanzeige und Wohnungsamt 11 Makler 12 In welchen Fällen darf der Makler Courtage verlangen? 13 Wann muß kein Geld gezahlt werden? 15 Wieviel Courtage kann der
MehrAktuelles aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu mietrechtlichen Themen
Aktuelles aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu mietrechtlichen Themen Mietzins Anforderungen an die Orts- und Quartierüblichkeit Die Einrede der mangelnden Orts- und Quartierüblichkeit gegen ein
MehrVerordnung über die Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen
Verordnung über die Miete und Pacht von Wohnund Geschäftsräumen (VMWG) 221.213.11 vom 9. Mai 1990 (Stand am 1. Juli 2014) Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 253a Absatz 3 des Obligationenrechts
MehrU N T E R M I E T V E R T R A G für G E S C H Ä F T S R Ä U M E
Muster: Untermietvertrag für Geschäftsräume U N T E R M I E T V E R T R A G für G E S C H Ä F T S R Ä U M E zwischen als Untervermieter/in ermieter/in (nachfolgend: der Untervermieter) ermieter) vertreten
MehrMietvertrag Nr. XXX Jobtarif über die Nutzung eines PKW-Stellplatzes im Parkhaus der SPANDAU ARCADEN
Mietvertrag Nr. XXX Jobtarif über die Nutzung eines PKW-Stellplatzes im Parkhaus der SPANDAU ARCADEN Zwischen Bamlerstraße 1, 45141 Essen - nachstehend Vermieter genannt- und Herr/Frau Name Anschrift -
MehrDekret über die vorzeitige Pensionierung (DvP)
Dekret über die vorzeitige Pensionierung (DvP) Vom 1. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2011) Der Grosse Rat des Kantons Aargau, gestützt auf 82 Abs. 1 lit. e der Kantonsverfassung, 13 des Gesetzes über die Grundzüge
Mehr3. Gültige Vereinbarung über Nebenkosten?
3. Gültige Vereinbarung über Nebenkosten? 17 Art. 62, 120, 257a, 260a OR 3. Gültige Vereinbarung über Nebenkosten? Genügt der handschriftliche Vermerk im Mietvertrag zulasten der Mieter um eine Forderung
Mehrb) Nach Abschluss eines zweiten Mietvertrags, aber vor Überlassung an den Zweitmieter c) Nach Überlassung der Wohnung an den Zweitmieter...
Inhalt A. Einleitung... 11 B. Die Haftung des Vermieters... 13 I. Überblick über die Gewährleistungsrechte... 13 II. Begriff des Mangels... 15 1. Einschränkungen des Mangelbegriffs... 17 a) Vorhersehbarkeit...
MehrMietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten)
Mietvertrag Fernseher (bestehend aus sechs Seiten) zwischen AStA der Fachhochschule Potsdam -nachfolgend "Vermieter" genannt- und Vorname Name: Straße Hausnr.: PLZ Ort: Tel.: -nachfolgend "Mieter_in" genannt-
MehrAmtsgericht Leipzig 167 C 5131/05. Verkündet am: 7.11.2005. JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit
Amtsgericht Leipzig 167 C 5131/05 Verkündet am: 7.11.2005 JAng. Urkundsbeamt.d.Geschäftsst. IM NAMEN DES VOLKES URTEIL In dem Rechtsstreit - Kläger - Prozessbevollmächtigte: gegen - Beklagter - wegen Forderung
MehrSchadensersatz, 536a I
Schadensersatz, 536a I 536a I unterscheidet 3 Alternativen: Alt.1: verschuldensunabhängige Garantiehaftung bei anfänglichen Mängeln Alt.2: verschuldensabhängige Haftung für nach Vertragsschluss entstandene
MehrWiderrufsrecht im Mietrecht
Widerrufsrecht im Mietrecht Sonnenstraße 11 80331 München Telefon 089 / 5404133-0 Fax 089 / 5404133-55 info@haus-und-grund-bayern.de www.haus-und-grund-bayern.de Widerrufsrecht im Mietrecht 1 Am 13. Juni
MehrEisenbahner - Baugenossenschaft
Eisenbahner - Baugenossenschaft Bern EBG Bern Gestützt auf Artikel 4, 11, 15, 16 und 22 der Statuten EBG Bern Vom 7. Juli 2008 (Fassung vom 30. Juni 2014) 1 Inhaltsverzeichnis ART. 1 ZWECK... 3 ART. 2
MehrReglement über das Stationieren von Schiffen im öffentlichen Hafen
Reglement über das Stationieren von Schiffen im öffentlichen Hafen Gemeinde Uetikon am See Vom Gemeinderat genehmigt am 4. Dezember 2014. 2 Gemeinde Uetikon am See Reglement Über das Stationieren von Schiffen
MehrReglement betreffend Anteile und Darlehen
Reglement betreffend Anteile und Darlehen Gestützt auf Ziffer 4 ff. der Statuten erlässt die Verwaltung der Erlenflex (nachfolgend genannt) das vorliegende Reglement. 1. Zweck Die finanziert sich mittels
Mehr8.5.1 R I C H T L I N I E N
8.5.1 R I C H T L I N I E N über den Verkauf bebauter und unbebauter Grundstücke in der Ortschaft Altenrath gemäß Beschluß des des Rates vom 07.07.1992 *Die Regelungen in 1 und 8 Abs. 1 sind am 31.12.2001
Mehr9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002
Der Immobilienverwalter 9.12.1 9.12 Verwaltung der Liegenschaft nach den Bestimmungen des WEG 2002 9.12.1 Ordentliche Verwaltung Relevante gesetzliche Bestimmung: 28 WEG 2002 9.12.1.1 Angelegenheiten der
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen Stand: 15.01.2019 Version: 201901-01 SEITE 2 VON 5 Teil 1 Vermietungen 1 Übergabe und Rückgabe (1) Das Mietverhältnis beginnt mit Unterzeichnung des Mietvertrages, sofern
MehrLösungen Fall A: Übernahme/Übergabe
Lösungen Fall A: Übernahme/Übergabe 1. a) Es wird eine schriftliche Mängelliste erstellt (genaue Beschreibung der Mängel). Die Mängelliste muss eingeschrieben und fristgerecht (in der Regel innerhalb von
MehrGPA-Mitteilung 13/2003
GPA-Mitteilung 13/2003 Az. 647.50 01.12.2003 Abrechnung der Betriebskosten bei Wohnraummieten 1 Vereinbarungen über Betriebskosten Die Entrichtung der Miete für die Gebrauchsüberlassung einer Wohnung ist
MehrOrdentliches Baubewilligungsverfahren: Baubewilligung
Amt für Raumplanung Schema Nr. 1: Ordentliches Baubewilligungsverfahren: Baubewilligung sunterlagen sind korrekt. entspricht den öffentlich-rechtlichen Anforderungen und kann ohne oder allenfalls mit Bedingungen,
MehrInhaltsübersicht. Zur Reihe «Recht im Alltag» 5. Vorwort 7. Einleitung: Generelle Hinweise zu Gesetzen 23
Inhaltsübersicht Zur Reihe «Recht im Alltag» 5 Vorwort 7 Einleitung: Generelle Hinweise zu Gesetzen 23 Teil 1: Miete 31 A. Begriffe 32 B. Vor dem Vertragsabschluss 33 C. Abschluss und Inhalt Mietvertrag
MehrBeherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der Celesio AG, Neckartalstraße 155, 70376 Stuttgart eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart (HRB 9517) (Celesio) und der Dragonfly
MehrAllgemeine Geschäftsbedingungen Apartment Central Leipzig
Allgemeine Geschäftsbedingungen Apartment Central Leipzig Stand September 2015 1 VERTRAGSSCHLUSS a) Der Mietvertrag über die angebotene Ferienwohnung ist mit Zugang der Reservierungsbestätigung verbindlich
MehrKonferenz der Vorstandsmitglieder zum Thema Mietrecht mit Eduard Weisz, Immobilienberatung
Konferenz der Vorstandsmitglieder zum Thema Mietrecht mit Eduard Weisz, Immobilienberatung 29. Oktober 2013 im Restaurant Sonne, Windisch Folie 1 Beratungsbüro für Private und Institutionelle seit 2006
MehrAnlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld
Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.04.2010 zuletzt geändert durch den 2. Nachtrag Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist
MehrVerordnung über das Scheidungsverfahren
74 Ausserrhodische Gesetzessammlung 3.4 Verordnung über das Scheidungsverfahren vom 4. Dezember 999 ) Der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh., gestützt auf Art. 87 Abs. 4 der Kantonsverfassung, verordnet:
MehrExamenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :
Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung
Mehr1. Ehegüterrecht. Einleitung
1. Ehegüterrecht A Einleitung Historischer Überblick Schon zu Zeiten des Römerrechs existierte ein Eherecht. Die Regelung der Ehe gibt es, seit die Ehe existiert. Ab 1913 wurde die Ehe einheitlich für
MehrVorwort... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis...
Inhaltsverzeichnis Vorwort... Inhaltsübersicht... Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... V VII XIX XXI Einleitung... 1 1. Musterverträge... 3 2. Disclaimer... 3 3. Behandelte Rechtsgebiete...
MehrALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Apartment auf Zeit des Evangelischen Siedlungswerkes in Bayern
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN Apartment auf Zeit des Evangelischen Siedlungswerkes in Bayern I. Geltungsbereich 1. Allgemein Diese Geschäftsbedingungen gelten für Verträge über die mietweise Überlassung
Mehr