Anzeige von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH. Aktenzeichen: KEK 210. Beschluss

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1 Anzeige von Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei der DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH Aktenzeichen: KEK 210 Beschluss In der Rundfunkangelegenheit der DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Rainer Hüther und Thomas Diesenberger, Münchener Str. 101 g, Ismaning, - Veranstalterin - Verfahrensbevollmächtigte: xxx... w e g e n Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlagen der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom und vom in der Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Huber, Dr. Lübbert und Dr. Rath-Glawatz sowie in einer außerordentlichen Sitzung am unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Mailänder (Vorsitzender), Prof. Dr. Dörr, Dr. Lübbert, Dr. Rath-Glawatz und Prof. Dr. Sjurts entschieden: Die von der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) mit Schreiben vom und zur Beurteilung nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) vorgelegten Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen bei der DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH werden nach den Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrags über die Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen als unbedenklich bestätigt.

2 2 Begründung I Sachverhalt 1 Gegenstand der Anmeldungen 1.1 Anzeige vom ( Phase 1 der Restrukturierung) Mit Schreiben an die BLM vom hat die DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH ( DSF ) eine mittelbare Beteiligungsveränderung angezeigt: Die EM.TV & Merchandising AG ( EM.TV (alt) ) überträgt sämtliche Anteile an der EM-Sport Sportmarketing GmbH auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft EM.TV Vermögensverwaltungs AG, künftig umbenannt in EM.TV AG ( EM.TV (neu) ). Die EM-Sport Sportmarketing GmbH ist in Höhe von 50,1 % an der Sport Media Holding GmbH beteiligt, die 81,13 % der Anteile an der Veranstalterin DSF hält. Zum Zeitpunkt der Anmeldung war die Beteiligungsveränderung noch nicht vollzogen. Ihr Vollzug war unter die aufschiebende Bedingung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung durch die KEK und der medienrechtlichen Genehmigung durch die BLM gestellt. Im Anmeldeschreiben wurde ausgeführt, die Anteilsübertragung erfolge im Rahmen einer gesellschaftsrechtlichen Neuordnung, die auch zu einer Veränderung der Gesellschafterstruktur von EM.TV (alt) führen werde. Hintergrund sei die Restrukturierung einer im Jahr 2000 von EM.TV (alt) begebenen und im Februar 2005 fälligen Wandelschuldverschreibung im Gesamtnennbetrag von 400 Mio. ( Wandelanleihe ): Deren Gläubiger werde angeboten, auf ihre Rechte daraus zu verzichten und im Gegenzug Anteile an EM.TV (neu) sowie andere Vermögenswerte zu erhalten. Dies diene der Abwendung der ansonsten drohenden Insolvenz. Hinsichtlich der damit verbundenen künftigen Beteiligungsveränderungen konnten zu diesem Zeitpunkt aufgrund noch ausstehender Zustimmungserfordernisse nur vorläufige Angaben gemacht werden; sie waren daher noch nicht Gegenstand des Antrags auf Unbedenklichkeitsbestätigung Die Anteilsübertragung erfolgte aufgrund eines xxx GmbH-Anteilskauf- und Abtretungsvertrags zwischen EM.TV (alt) und EM.TV (neu), beide mit Sitz in Unterföhring. Sie wurde am beim Registergericht zur Eintragung

3 3 Sie wurde am beim Registergericht zur Eintragung angemeldet und dient der Vorbereitung der unten (I 1.2) dargestellten zweiten Phase der Restrukturierung von EM.TV. Mit ihr sind keine Veränderungen der Beteiligungs- und Einflussverhältnisse verbunden: Die Anteile erwirbt EM.TV (neu), eine 100%ige Tochtergesellschaft von EM.TV (alt), die deren gesamten Geschäftsbetrieb übernimmt. Sie hat eine im Wesentlichen gleichlautende Satzung wie EM.TV (alt), xxx... Das bisher an DSF beteiligte Unternehmen EM.TV (alt) soll zum Abschluss der Restrukturierung (Phase 2) auf seine Rechtsnachfolgerin verschmolzen werden. Es handelt sich somit um eine rein konzerninterne Beteiligungsveränderung, die zwar gemäß 29 Satz 1, 4 RStV anzeigepflichtig ist (s. u. II 2), aber nicht der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung bedarf Die BLM hat die KEK mit Schreiben vom rein informatorisch von dem Sachverhalt in Kenntnis gesetzt. Dagegen hat die Veranstalterin mit dem oben genannten Anzeigeschreiben vom , das der KEK mit Schreiben vom von der LPR Hessen im Rahmen des Prüfverfahrens RTL II (Az.: KEK 206) vorgelegt wurde, die Beteiligungsveränderung formal nach 29 RStV angezeigt und darin sowie nochmals mit Schreiben vom die Unbedenklichkeitsbestätigung der ersten Phase der Restrukturierung gemäß 36, 35, 29 RStV bzw. die Erklärung, dass eine solche nicht erforderlich ist, beantragt. Die KEK hat bereits mit Beschluss vom entschieden, dass die angezeigte Beteiligungsveränderung nicht der medienrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung bedarf Parallel dazu übernahm EM.TV (neu) aufgrund eines xxx Ausgliederungs- und Übernahmevertrags wesentliche Teile des Vermögens von EM.TV (alt) im Wege der Ausgliederung zur Aufnahme nach 123 Abs. 3 Nr. 1 UmwG, u. a. den 50%igen Anteil an der Veranstalterin Junior.TV GmbH & Co. KG ( Junior.TV ). Von der Ausgliederung ausgenommen war die 45%ige Beteiligung von EM.TV (alt) an der Tele- München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft und damit mittelbar an den Fernsehveranstaltern TM-TV GmbH & Co. KG ( TM-TV ) und RTL 2 Fernsehen GmbH & Co. KG ( RTL II ). Diese Beteiligung übertrug EM.TV (alt) auf Grundlage eines xxx... Anteilskauf- und Übertragungsvertrags auf die EM.TV Beteiligungs GmbH & Co. KG, eine andere 100%ige Tochtergesellschaft. Mit Beschlüssen vom hat die KEK entschieden, dass diese Anteilsübertragungen jeweils als rein konzerninterne Beteiligungsveränderungen nicht der medienkonzentrations-

4 4 rechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung bedürfen (vgl. Beschlüsse i. S. RTL II, Az.: KEK 206, i. S. Junior.TV, Az.: KEK 211 und i. S. TM-TV, Az.: KEK 212, jeweils I 1.1). 1.2 Anzeige vom ( Phase 2 der Restrukturierung) DSF hat mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom an die BLM, dort eingegangen am , die künftige Beteiligung von bisherigen Wandelanleihegläubigern an EM.TV (neu) und die Verschmelzung von EM.TV (alt) auf EM.TV (neu) angezeigt. Die BLM hat der KEK diese Anzeige mit Schreiben vom übersandt und mit Schreiben vom eine Vorlage nachgereicht. Demnach beteiligen sich bisherige Inhaber der oben (I 1.1.1) genannten Wandelanleihe künftig als Aktionäre an EM.TV (neu) und halten zusammen ca. 60 % der Aktien, während auf die bisherigen Aktionäre von EM.TV (alt) insgesamt noch ca. 40 % der Anteile an EM.TV (neu) entfallen werden. Zur Höhe der einzelnen Beteiligungen wurde zu diesem Zeitpunkt vorgetragen, größte Gesellschafterin mit ca. 9,92 % werde die WKB Beteiligungs GmbH; daneben würden die Familie T. Haffa (mit ca. 7,00 %) sowie voraussichtlich als neue Aktionäre Centaurus Alpha Master Fund Ltd. (ca. 8,03 %), J. P. Morgan Chase Bank (ca. 6,96 %) und Fallaron Capital Management LL.C. (ca. 6,24 %) mit jeweils über 5 % beteiligt sein. Die Angaben zu den neuen Aktionären standen noch unter mehreren Vorbehalten (wie unten I ). DSF legte ein Gläubigerverzeichnis vom vor, aus dem sich Identität und Höhe der Anleihen von insgesamt 75,1 % der Wandelanleihegläubiger zu diesem Zeitpunkt ergeben Ergänzend trugen die Bevollmächtigten von Junior.TV im Parallelverfahren Az.: KEK 211 mit Schreiben vom an die BLM vor, es gebe keine Hinweise darauf, dass die künftigen Anteile der bislang nicht namentlich benannten Wandelanleihegläubiger nicht in den Streubesitz fielen. Soweit Wandelanleihegläubiger das Angebot von EM.TV nicht annähmen, verschiebe sich das Verhältnis der prozentualen Beteiligungen zugunsten der Altaktionäre, die dadurch künftig insgesamt mehr als 40 % hielten Auf ein Auskunftsersuchen der KEK vom nahm die Veranstalterin mit Schreiben vom sowohl zur Höhe der künftigen Beteiligungen an EM.TV

5 5 (neu) als auch zur Wahrscheinlichkeit der Realisierung der angezeigten Veränderungen ergänzend Stellung: Bis zum Ablauf der Annahmefrist haben 94,2 % der Wandelanleihegläubiger das Angebot von EM.TV angenommen. Neben den im Antrag vom genannten Fonds seien 17 weitere, im Einzelnen aufgeführte Gläubiger mittlerweile namentlich bekannt, die sich durch Beitritt zu einer Grundsatzvereinbarung (Restructuring Agreement) zwischen EM.TV und Wandelanleihegläubigern unwiderruflich verpflichtet hätten, dem Erlassvertrag beizutreten (bei ihnen handelt es sich überwiegend um bereits im Teilnehmerverzeichnis aufgeführte Unternehmen, die auf Grundlage der dortigen Angaben sämtlich weniger als 5 % an Aktien erhalten). EM.TV (neu) selbst soll insgesamt der Stammaktien übernehmen, um Bezugsrechte der ehemaligen EM.TV-Aktionäre bedienen zu können. Solange sie als eigene Aktien gehalten werden, gewähren sie weder Stimm- noch Vermögensrechte ( 71 AktG). Das Finanzberatungsunternehmen Hawkpoint wird nur ca. 0,66 % am Grundkapital von EM.TV (neu) erwerben Im Rahmen des Vollzugs der Umstrukturierung sind weitergehende oder andere Beteiligungsveränderungen nicht auszuschließen Sämtliche Wandelanleihen, auch diejenigen, deren Inhaber erklärt haben, dem Erlassvertrag beizutreten, sind noch bis zum drittletzten Börsentag vor Übertragung der Anleihen auf die Treuhänderin WestLB frei handelbar (s. u. I 1.4.1). Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass einzelne der benannten Neu-Aktionäre mehr Anteile an EM.TV (neu) erwerben, als nach dem gegenwärtig bekannten Sachverhalt anzunehmen ist, oder dass bisher noch unbekannte Dritte in einem Umfang von 5 % oder mehr an EM.TV (neu) beteiligt sein werden. Zudem können nicht einmal die derzeitigen Inhaber der Wandelanleihen vollzählig und mit letzter Sicherheit benannt werden: Neben den mit Schreiben vom benannten 17 Wandelanleihegläubigern sind nach Angaben der Beteiligten nur diejenigen insgesamt 75,1 % der Gläubiger namentlich bekannt, die ausweislich des Teilnehmerverzeichnisses bei der Gläubigerversammlung am anwesend waren. Es lasse sich bei letzteren jedoch nicht mit Gewissheit sagen, ob sie zu den insgesamt 94,2 % der Gläubiger zählen, die bis zum Fristablauf erklärt haben, von ihrem Umtauschrecht Gebrauch zu machen.

6 6 Die tatsächlichen künftigen Beteiligungsverhältnisse können somit erst nach Abschluss der Restrukturierung angegeben werden. Da das Angebot an die Gläubiger der Wandelanleihe unter der aufschiebenden Bedingung der medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung steht, hat DSF beantragt, gleichwohl bereits die Unbedenklichkeit der vorliegend angezeigten Beteiligungsveränderungen zu bestätigen (siehe dazu unten III 1.2) Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die künftigen Beteiligungsverhältnisse den angezeigten entsprechen werden a) In Anlage zum Schreiben vom wurden Erklärungen von Vertretern der Centaurus Alpha Master Fund Ltd. vom und der J. P. Morgan Chase Bank vom vorgelegt, wonach beide davon ausgehen, dass ihr Anteil an EM.TV mehr als 5 % und weniger als 10 % der Aktien betragen wird. Ferner habe die Fallaron Capital Management LL.C., deren Aktienerwerb zunächst mit ca. 6,25 % angegeben worden war, xxx..., dass das Unternehmen mitgeteilt habe, in einem Ausmaß Anleihen veräußert zu haben, dass von einer künftigen Beteiligung von nicht mehr als 3 % der Aktien auszugehen sei. b) Die Veranstalterin teilte ferner mit, diejenigen Papiere, deren Inhaber erklärt hätten, das Angebot anzunehmen, seien in eine gesonderte ISIN (früher: Wertpapierkennnummer) übertragen worden. Das Handelsvolumen unter dieser ISIN sei zwischenzeitlich gering gewesen. Daraus könne geschlossen werden, dass große Positionen bislang nicht verkauft worden seien. c) Es sei nicht zu erwarten, dass Beteiligungen von über 5 % an der Wandelschuldanleihe innerhalb der Financial Community nicht bekannt würden, und unwahrscheinlich, dass ein mit mehr als 5 % engagierter Gläubiger nicht seine Rechte in der Gläubigerversammlung wahrgenommen hätte. Daher sei nicht davon auszugehen, dass sich innerhalb der Gruppe der auf dieser Versammlung abwesenden Gläubiger solche befänden, die mehr als 5 % erwerben würden Negativerklärung Die Bevollmächtigten von DSF haben in dem Auskunftsschreiben vom zugesagt, die BLM und die KEK unverzüglich über die Identität und Beteiligungshöhe aller Aktionäre der EM.TV (neu) zu informieren, sobald diese Informationen

7 7 aufgrund der Meldungen der Erwerber gemäß 20, 21 AktG bzw. 21 WpHG vorliegen. DSF wird, soweit erforderlich, weitere in diesem Rahmen erfolgte anzeigepflichtige Veränderungen unverzüglich anzeigen. Mit einem weiteren Schreiben vom an den Vorsitzenden der KEK unter dem Betreff Negativerklärung haben sie versichert, dass ihnen nicht bekannt sei und es keine konkreten Anhaltspunkte dafür gebe, dass aus dem Kreis der ehemaligen Anleihegläubiger andere als die beiden Unternehmen Centaurus Alpha Master Fund Ltd. und J. P. Morgan Chase Bank mit mehr als 5 % an EM.TV (neu) beteiligt sein werden. Dabei nehmen sie auf ihre Ausführungen im o. g. Auskunftsschreiben Bezug Ergänzend hatte DSF darüber informiert, dass sich der Anteil der Effecten-Spiegel AG an EM.TV (alt) durch den zwischenzeitlichen Erwerb von Aktien aus dem Streubesitz geringfügig auf 7,33 % erhöht hatte. Mit Schreiben vom wurde mitgeteilt, dass sich dieser Anteil an EM.TV (alt) durch Verkäufe in den Streubesitz am wieder auf 4,92 % reduziert hat. Dies werde einem Anteil von ca. 1,97 % an EM.TV (neu) entsprechen Die Beteiligungsveränderungen wurden parallel auch von den Fernsehveranstaltern RTL II bei der LPR Hessen sowie Junior.TV und TM-TV bei der BLM angezeigt (Prüfverfahren RTL II, Az.: KEK 206, Junior.TV, Az.: KEK 211 und TM-TV, Az.: KEK 212). Die KEK hat sie mit Beschlüssen vom heutigen Tag auch im Hinblick auf diese Veranstalter als unbedenklich bestätigt. 1.3 Anzeige vom (Constant Ventures II und Familie T. Haffa) Mit einem weiteren Schreiben vom an die BLM, der KEK von der BLM am gleichen Tag zugeleitet, hat DSF zusätzliche mittelbare Beteiligungsveränderungen angezeigt: Die Risikokapitalgesellschaft Constant Ventures II Luxembourg S.A. ( Constant Ventures II ) in vollständigem Anteilsbesitz der Familie Vermeuren übernimmt sämtliche bislang von der WKB Beteiligungs GmbH ( WKB ) gehaltenen Aktien an EM.TV (alt) in Höhe einer Beteiligung von 24,8 %. Dies werde einem Anteil von ca. 9,92 % an EM.TV (neu) entsprechen.

8 8 Constant Ventures II hatte, wie der KEK erst jetzt mitgeteilt wird, im Jahr 2002 durch die Gewährung eines Wandeldarlehens an Herrn Werner Klatten, den Alleingesellschafter der WKB, den Einstieg der WKB bei EM.TV finanziert und auf dieser Grundlage das Recht, ihren Rückzahlungsanspruch in Anteile an EM.TV zu wandeln. In Ausübung dieses Wandlungsrechts übernimmt sie nunmehr sämtliche bislang von WKB gehaltene Aktien Ferner hat sich der Anteil der Familie Thomas Haffa an EM.TV (alt) durch am getätigte Aktienverkäufe in den Streubesitz von 17,5 % auf nunmehr 9,54 % verringert; dies entspreche einem künftigen Anteil an EM.TV (neu) von ca. 3,82 %. 1.4 Zugrunde liegende Vereinbarungen Den unter I 1.2 genannten Beteiligungsveränderungen liegen insbesondere folgende Vereinbarungen zugrunde: Angebot EM.TV hat am den Inhabern der Wandelanleihe angeboten, ihnen für den Verzicht auf alle Rechte und Ansprüche aus dieser Anleihe bestimmte Gegenleistungen zu gewähren (Angebot und Angebotsbedingungen, vorgelegt einschließlich Entwurf des Erlassvertrags in Anlage 2). xxx... Die für die Durchführung des Angebots erforderliche Annahmequote wurde von zunächst 97,5 % auf 94 % herabgesetzt (Pressemitteilung EM.TV vom ); zum Ablauf der zuletzt gesetzten Kulanzfrist am nahmen insgesamt 94,2 % der Gläubiger das Angebot an. Es steht u. a. unter der aufschiebenden Bedingung der Genehmigung der Restrukturierung durch die KEK xxx Zustimmung der Altaktionäre Die Aktionäre von EM.TV (alt) haben auf einer außerordentlichen Hauptversammlung am der Restrukturierung zugestimmt.

9 Verschmelzungsvertrag xxx... xxx... Die Verschmelzung steht u. a. unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung der erforderlichen medienrechtlichen Genehmigungen durch die BLM und die KEK (xxx). 1.5 Nach Vollzug der mit Schreiben vom , und angezeigten gesellschaftsrechtlichen Veränderungen werden bei DSF die folgenden Beteiligungsverhältnisse bestehen: Erste Beteiligungsstufe Sport Media Holding GmbH 81,13 % Dr. h. c. Hans-Dieter Cleven 18,87 % Zweite Beteiligungsstufe Sport Media Holding GmbH: EM-Sport Sportmarketing GmbH 50,1 % KarstadtQuelle New Media AG 49,9 % Dritte Beteiligungsstufe EM-Sport Sportmarketing GmbH: EM.TV AG 100% KarstadtQuelle New Media AG: KarstadtQuelle Business Services GmbH 100 % Vierte Beteiligungsstufe EM.TV AG: Constant Ventures II Luxembourg S. A. ca. 9,92 % Centaurus Alpha Master Fund Ltd. ca. 8,03 %

10 10 J. P. Morgan Chase Bank ca. 6,96 % Alle übrigen Aktionäre: Streubesitz (unter 5 %) insges.: ca. 75,09 % Davon entfallen auf die Familie T. Haffa ca. 3,82 %, auf die Deutsche Bank AG London ca. 3,13 %, auf Cargill Financial Marktes plc. und Fallaron Capital Management LL.C. jeweils ca. 3,0 % und auf die Effecten-Spiegel AG ca. 1,97 %. KarstadtQuelle Business Services GmbH: KarstadtQuelle Service GmbH ca. 60,4 % Quelle AG ca. 15,0 % Neckermann Versand AG ca. 10,0 % Karstadt GmbH ca. 14,6 % Fünfte Beteiligungsstufe Constant Ventures II Luxembourg S. A.: Familie Vermeuren (über Zwischengesellschaften) 100 % KarstadtQuelle Service GmbH und Quelle AG: KarstadtQuelle AG 100 % Auch die Neckermann Versand AG und die Karstadt GmbH sind Tochtergesellschaften der KarstadtQuelle AG (vgl. Konzernübersicht unter Quelle.com). Sechste Beteiligungsstufe KarstadtQuelle AG: Pool Madeleine Schickedanz 36,40 % Allianz AG 13,61 % Riedel Holding GmbH & Co. KG 12,24 % KarstadtQuelle AG (Eigenbesitz) 9,12 % Streubesitz 28,63 %

11 11 2 Veranstalterin und beteiligte Unternehmen 2.1 DSF DSF veranstaltet auf Grundlage eines Genehmigungsbescheids der BLM vom , der gemäß der Bezugnahme auf den Genehmigungsbescheid vom für die 1. Taurus Sportbeteiligungs GmbH (vormals: DSF Deutsches Sportfernsehen GmbH) bis zum befristet ist, das gleichnamige bundesweite frei empfangbare Fernsehspartenprogramm mit dem programmlichen Schwerpunkt auf Sportsendungen. Es wird terrestrisch, über Kabel und über ASTRA-Satellit verbreitet. DSF hat ferner bei der BLM die Lizenz zur Veranstaltung des bundesweiten digitalen Pay-TV-Spartenprogramms DSF-digital beantragt, das zum auf Sendung gehen und über Kabel, u. a. im Rahmen eines Paketangebots der Kabel Deutschland GmbH, vermarktet werden soll (Beschluss der KEK vom i. S. DSF-digital, Az.: KEK 209; zur Veranstalterin vgl. ferner Beschluss der KEK i. S. DSF, Az.: KEK 179/183, I 2.1). 2.2 Beteiligte Unternehmen Sport Media Holding Die Hauptgesellschafterin von DSF, die Sport Media Holding GmbH, ist ein paritätisches Gemeinschaftsunternehmen der EM-Sport Sportmarketing GmbH und der KarstadtQuelle New Media AG (zu den Bestimmungen der Satzung vgl. Beschluss i. S. DSF, Az.: KEK 179/183, I 2.2.1) EM.TV Die EM.TV & Merchandising AG hat ihre Anteile an der EM-Sport Sportmarketing GmbH im Rahmen der 1. Phase der Umstrukturierung auf ihre 100%ige Tochtergesellschaft EM.TV Vermögensverwaltungs AG übertragen (s. o. I 1.1). Mit Abschluss der angezeigten Restrukturierung wird diese Tochtergesellschaft in EM.TV AG umbenannt und ihr die der KEK im Entwurf vorgelegte Satzung gegeben; die EM.TV & Merchandising AG wird auf sie verschmolzen (s. o. I 1.2). xxx...

12 12 Im bundesweiten privaten Fernsehen hält EM.TV 50 % der Anteile an der Veranstalterin Junior.TV GmbH & Co. KG ( Junior.TV, die Erhöhung der Beteiligung auf 100 % wurde angezeigt, hat sich aber bislang nicht konkretisiert, Prüfverfahren Az.: KEK 169). Junior.TV veranstaltet auf der digitalen Plattform von Premiere das Unterhaltungsspartenprogramm Junior. Darüber hinaus ist EM.TV, nunmehr mittelbar, zu 45 % an der Tele-München Fernseh-GmbH & Co. Produktionsgesellschaft beteiligt, deren 100%ige Tochtergesellschaft TM-TV GmbH & Co. KG das bundesweite analoge Fernsehspartenprogramm Tele 5 veranstaltet. Die Tele-München Fernseh- GmbH & Co. Produktionsgesellschaft hält zudem 50 % der Anteile an der Tele- München Fernseh-GmbH & Co. Medienbeteiligung KG, die mit 31,5 % an der Veranstalterin des unterhaltungsorientierten Fernsehvollprogramms RTL II beteiligt ist. EM.TV erzielte im Geschäftsjahr 2002 einen Konzernumsatz von 249,9 Mio. Euro. Das Unternehmen verfügt nach eigenen Angaben über einen Rechtestock von halbstündigen Episoden Kinder- und Jugendprogramm, die sie in den Bereichen TV und Merchandising national und international vermarktet (davon unter der Dachmarke Junior). Mit Programmen aus dem Junior-Programmstock werden u. a. ZDF, ProSieben, RTL II, Super RTL und Disney Channel beliefert. Mit SAT.1 hat EM.TV im Juni 1999 einen Fünfjahresvertrag über die Ausstrahlung von halben Stunden Kinder-, Jugend- und Familienprogramm unter der Dachmarke Junior geschlossen. Umfängliche Volumenverträge bestehen auch mit den Sendern Tele 5 und Kinderkanal. Programmblöcke der Marke Junior sind international an Sender in Europa, Russland, China, Australien und Lateinamerika verkauft. EM.TV hat sich im Zuge einer Restrukturierung und Konzentration auf das Kerngeschäft von zahlreichen Beteiligungen getrennt (vgl. im Einzelnen Beschluss vom i. S. DSF, Az.: KEK 179 und 183, I 2.2.2). Die Aktivitäten im Sportbereich wurden dagegen mit der Beteiligung am Onlineportal Sport 1 über die Sport Media Holding GmbH und dem Erwerb des Produktionsunternehmens PLAZA- MEDIA GmbH ausgebaut. EM.TV beabsichtigt, vom Lizenzhandel über die Produktion bis hin zur multimedialen Präsentation und Vermarktung sämtliche Stufen der Verwertungskette zu nutzen und den Sportbereich als zweite Säule des operativen Geschäfts neben der Kinder- und Jugendunterhaltung zu etablieren (Pressemitteilung von EM.TV vom ). Das Internetangebot von Sport 1 erzielte laut IVW im Februar ,2 Mio. Visits (Besuche) und rund 57 Mio. Page- Impressions (Seitenabrufe) und führt damit die von der IVW gemessenen Online-

13 13 Medien im Segment Special Interest Sport an. Neben dem Online-Angebot gestaltet die Sport 1 GmbH Teletext-Sportseiten für DSF und die Sender der ProSieben- SAT.1 Media AG und vertreibt Sportinhalte über mobile Plattformen. Die PLAZA- MEDIA GmbH bezeichnet sich als führenden Produzenten von Sportübertragungen in Deutschland. Sie produziert u. a. die Partien der 1. Fußball-Bundesliga und die Rennen der Formel 1 für ARD, DSF und Premiere, die UEFA Champions League- Spiele für Premiere sowie Boxveranstaltungen des Universum Boxstalls für Eurosport. Darüber hinaus ist sie als Produzentin von Comedy- und Game-Shows tätig; in den Plazamedia-Studios werden nach eigenen Angaben sämtliche Studiosendungen für DSF, Premiere und NEUN Live produziert (Angaben unter Als Kerngeschäftsfeld neben TV-Produktion und Rechtehandel betreibt EM.TV ferner die Vermarktung von TV-Figuren und Events für Spielwaren, Kleidung, Bücher usw. So besitzt EM.TV u. a. die Merchandisingrechte für Fanartikel im Zusammenhang mit der Fußball-Weltmeisterschaft EM.TV beabsichtigt, ihre Beteiligungen an Unternehmen der Tele-München-Gruppe zu verkaufen xxx KarstadtQuelle AG Die KarstadtQuelle AG betreibt Warenhäuser und Fachgeschäfte in den Bereichen Sport, Mode, Multimedia und Gastronomie und ist im Versandhandel und in den Bereichen Touristik- und Finanzdienstleistungen aktiv. Sie ist mittelbar zu 10,01 % an der Veranstalterin des Tele-Shopping-Programms Home Shopping Europe, der Home Shopping Europe AG (HSE), beteiligt. Die KarstadtQuelle New Media AG ist für die Vernetzung der Vertriebs- und Kommunikationskanäle zu den Kunden, insbesondere über Printmedien, Fernsehen, Multimedia und Internet, zuständig. Zu diesem Bereich gehören die mit dem Engagement bei der Veranstalterin verbundene Beteiligung am Online-Sportportal Sport 1 GmbH und die kombinierte Programmund Kundenzeitschrift TV Karstadt (vgl. Beschluss i. S. DSF, Az.: KEK 179/183, I 2.2.3) Dr. Cleven Herr Dr. h. c. Hans-Dieter Cleven ist an dem Sportartikelhersteller Völkl beteiligt sowie u. a. im Bereich der Vermarktung von Sportlern und Sportprodukten tätig. Nach dem Kenntnisstand der KEK ist er nicht anderweitig im Medienbereich aktiv.

14 Gesellschafter von EM.TV Constant Ventures II Die Constant Ventures II Luxembourg S. A. ist eine Risikokapitalgesellschaft, die nicht selbst im Medienbereich aktiv ist. Sämtliche Anteile an ihr hält die Constant Ventures II B. V., Amsterdam, die ihrerseits zu 99 % im Anteilsbesitz der Constant Ventures B.V, ebenfalls Amsterdam, steht; einen Anteil von 1 % hält Herr Constant Marie Vermeulen. Die Constant Ventures B. V. befindet sich vollständig im Anteilsbesitz der Familie Vermeulen. Keine der genannten Gesellschaften und Personen ist nach Auskunft von DSF an weiteren Unternehmen der Medienbranche beteiligt. Zwischen Constant Ventures II und EM.TV bestehen demnach keine über ihren künftigen Anteilsbesitz hinausgehenden Geschäftsbeziehungen, etwa im Bereich von Finanzierungen, Zulieferungen oder Lizenzen. Sie wird nach diesen Angaben keinerlei über ihre Anteile hinausgehenden Einflussrechte bei EM.TV erhalten Centaurus Alpha Master Fund Ltd. Nähere Angaben zu diesem Fonds, insbesondere zu anderweitigen Beteiligungen im Medienbereich, liegen nicht vor. DSF hat zugesagt, diese noch nachzureichen. Das Unternehmen hat erklärt, es beteilige sich als Finanzinvestor ( financial investor ) Morgan Chase Bank & Co. Die Morgan Chase Bank & Co. ist eine große Investmentbank mit Hauptsitz in New York (siehe Weitere Medienbeteiligungen in Deutschland sind der Veranstalterin nicht bekannt; sie hat zugesagt, die diesbezügliche Auskunft des Unternehmens noch einzuholen. Die Morgan Chase Bank hat ebenfalls erklärt, sich als Finanzinvestor an EM.TV zu beteiligen. II Verfahren 1 Die gemäß 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV erforderliche Vollständigkeitserklärung liegt vor.

15 15 2 Auch die mit Schreiben vom angezeigten Beteiligungsveränderungen im Rahmen der ersten Phase der Restrukturierung von EM.TV (oben I 1.1) sind gemäß 29 Satz 1 RStV anzeigepflichtig: Die Anzeigepflicht erfasst auch rein konzerninterne Veränderungen. Es hängt von den jeweiligen Gesamtumständen ab und muss von der KEK geprüft werden, ob es sich um eine rein konzerninterne und somit nicht genehmigungspflichtige Transaktion handelt (ständige Spruchpraxis, vgl. z. B. Beschlüsse i. S. SAT.1, Az.: KEK 173-1, II 3 und i. S. ProSieben, Az.: KEK 185-1, II 2.1 und 3). 3 Die KEK hatte die BLM und DSF im Rahmen des Verfahrens Az.: KEK 179/183 mit Schreiben vom darauf hingewiesen, dass die der Veranstalterin mit Bescheid der BLM vom erteilte Sendegenehmigung wegen der fehlenden Verfahrensbeteiligung der KEK rechtswidrig ist (vgl. Beschluss i. S. DSF, Az.: KEK 179/183, II 2). Abhilfe ist bislang nicht erfolgt. Der Unbedenklichkeitsbescheid über die angezeigten Beteiligungsveränderungen heilt diesen Mangel nicht. III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung 1 Bestätigungsvorbehalt der KEK 1.1 Die in Abschnitt I 1.1 und unter I 1.2 genannten Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei EM.TV stehen jeweils unter dem Vorbehalt ihrer medienkonzentrationsrechtlichen Unbedenklichkeitsbestätigung und medienrechtlichen Genehmigung. Damit ist der Vorschrift des 29 Satz 1 und 4 RStV genügt. Der Anteilserwerb durch die Constant Ventures II und die Veräußerung von Anteilen durch die Familie T. Haffa wurden EM.TV und DSF erst nach ihrem Vollzug bekannt und daraufhin unverzüglich von DSF angezeigt. 1.2 Entscheidungsgegenstand 29 RStV verlangt jeweils die Anmeldung konkret geplanter Veränderungen von Beteiligungsverhältnissen. Eine Vorratsbestätigung von Veränderungen, deren Durchführung noch ungewiss ist oder die noch nicht näher konkretisierbar sind, ist nicht vorgesehen. Im Hinblick auf die Restrukturierung von EM.TV (Anmeldung zu I 1.2) hat DSF kon-

16 16 krete Beteiligungsveränderungen angezeigt und konkrete Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass sie tatsächlich vollzogen werden. Diese Beteiligungsveränderungen sind (neben den gemäß I 1.3 angezeigten Veränderungen) Gegenstand der vorliegenden Entscheidung. Jedoch lässt sich nicht ausschließen, dass sich die Beteiligungsverhältnisse nach Vollzug der Restrukturierung anders, als angezeigt, darstellen. Dies ist unvermeidlich, weil den anzeigepflichtigen Beteiligten erst nach dem Vollzug des Umtauschangebots von Rechten aus der Wandelanleihe u. a. in Aktien der EM.TV (neu) die Beteiligungsverhältnisse genau bekannt sein werden. Von dem angezeigten Sachverhalt nicht nur ganz geringfügig (d. h. unter 1 %) abweichende Beteiligungsverhältnisse sind nicht Beschlussgegenstand. Sofern sich aus dem Vollzug der Restrukturierung weitere, unter Berücksichtigung der Richtlinie der KEK nach 29 Satz 5 RStV zur Ausnahme von der Anmeldepflicht bei Veränderung von Beteiligungsverhältnissen vom anzeigepflichtige Veränderungen ergeben, muss darüber gesondert entschieden werden. Die Veranstalterin ist gehalten, die ihr nach Abschluss des Restrukturierungsprozesses bekannt werdenden Beteiligungsverhältnisse mitzuteilen und etwa gebotene Anmeldungen von Beteiligungsveränderungen ergänzend vorzunehmen. 2 Zurechnung von Programmen und zuzurechnende Zuschaueranteile 2.1 Zurechnung von Programmen DSF werden die Programme DSF und künftig DSF-digital ( 28 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. RStV) sowie die weiteren jeweils den Beteiligten EM.TV und KarstadtQuelle AG zuzurechnenden Programme (arg. e 28 Abs. 1 Satz 3 und 29 Satz 2 RStV) zugerechnet EM.TV wird das Programm DSF (sowie künftig DSF-digital) gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m. 17 AktG zugerechnet. Daneben werden EM.TV die Programme RTL II, Junior und Tele 5 zugerechnet (vgl. bereits Beschlüsse der KEK i. S. RTL II, Az.: KEK 151, Abschn. III 2.1.4, und i. S. TM-TV, Az.: KEK 105, Abschn. III 2.2, und Az.: KEK 182, Abschn. II 1.2) Die Programme DSF und DSF-digital sind gemäß 28 Abs. 1 Satz 2 RStV i. V. m.

17 17 17 AktG auch der KarstadtQuelle AG aufgrund ihrer Beherrschung der Sport Media Holding gemeinsam mit EM.TV zuzurechnen (vgl. Beschluss Az.: KEK 179/183, III 2.1.3). Andere bundesweite Fernsehprogramme i. S. v. 20 Abs. 1 i. V. m. 2 Abs. 1 RStV sind ihr nicht zuzurechnen Eine Zurechnung der Programme zu den künftigen Aktionären von EM.TV (neu) kommt nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand nicht in Betracht. Insbesondere bestehen nach Angaben der Beteiligten in ihrem Auskunftsschreiben vom keinerlei Absprachen zwischen den bisherigen Inhabern von Wandelschuldverschreibungen hinsichtlich der künftigen Ausübung ihrer Stimmrechte bei EM.TV. 2.2 Zuschaueranteile In dem nach 27 Abs. 1 Satz 2 RStV maßgeblichen Referenzzeitraum von März 2003 bis Februar 2004 erzielte DSF einen Zuschaueranteil von 1,12 %. Im aktuellen Monat Februar 2004 lag der Zuschaueranteil von DSF bei 1,3 % RTL II erreichte im Referenzzeitraum einen Zuschaueranteil von 4,77 %. Im Februar 2004 lag der Zuschaueranteil von RTL II bei 4,5 % Wie für RTL II und DSF misst zwar die AGF/GfK-Fernsehforschung die monatlichen Zuschaueranteile für Tele 5, die Monatsanteile bei den Zuschauern ab 3 Jahren werden aber zur Zeit nicht regelmäßig veröffentlicht. Unter Zugrundelegung der der KEK im Rahmen des Prüfverfahrens i. S. DSF-digital (Az.: KEK 209) mit Schreiben vom vorgelegten AGF/GfK-Zahlen erreichte Tele 5 einen Zuschaueranteil von 0,17 % Ausgehend von den der KEK im Prüfverfahren i. S. DSF-digital mit Schreiben vom vorgelegten AGF/GfK-Zahlen, lag der Zuschaueranteil von Junior in der Referenzperiode unterhalb von 0,1 %. Im November 2003 hatten insgesamt 1,592 Mio. Personen das Programmangebot von Junior.TV genutzt. Die Abonnentenzahl des Premierepakets Plus betrug im Februar ,522 Mio Insgesamt erreichten die DSF und EM.TV zuzurechnenden Programme in der Referenzperiode einen Zuschaueranteil von ungefähr 6,06 %. Dieser setzt sich wie folgt zusammen:

18 18 Referenzzeitraum März 2003 bis Februar 2004 Februar 2004 RTL II 4,77 4,5 Tele 5 0,17 0,2 DSF 1,12 1,3 Junior 0,00 0,0 6,06 6,0 Anteile an der täglichen durchschnittlichen Sehdauer (GfK- Marktanteile ), Zuschauer ab 3 Jahren, Montag bis Sonntag, 3:00 bis 3:00 Uhr, Angaben in Prozent; Quelle: GfK-Fernsehforschung/AGF. 3 Vorherrschende Meinungsmacht Ein Unternehmen darf in der Bundesrepublik Deutschland eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten, sofern es dadurch keine vorherrschende Meinungsmacht erlangt ( 26 Abs. 1 RStV). 3.1 Vermutungstatbestände nach 26 Abs. 2 RStV Die Schwellenwerte der Vermutungstatbestände für vorherrschende Meinungsmacht gemäß 26 Abs. 2 RStV werden von der Veranstalterin und den beteiligten Unternehmen nicht erreicht. 3.2 Prüfung nach 26 Abs. 1 RStV Unabhängig von den Vermutungsregelungen nach 26 Abs. 2 RStV, die den Nachweis vorherrschender Meinungsmacht erleichtern sollen, kann der materielle Eingriffstatbestand des 26 Abs. 1 RStV verwirklicht sein (ständige Spruchpraxis der KEK, vgl. Beschlüsse i. S. Premiere, Az. KEK 026, II 3.2.2, i. S. RTL, Az. KEK 040, II 2, und i. S. SAT.1, Az. KEK 173-1, III 3.2). Die DSF und EM.TV zuzurechnenden Zuschaueranteile liegen weit unterhalb der Vermutungsschwelle des 26 Abs. 2 Satz 1 RStV. Anderweitige Anhaltspunkte für die Entstehung vorherrschender Meinungsmacht aufgrund der Veränderungen der Beteiligungsverhältnisse bei EM.TV sind nicht ersichtlich.

19 19 4 Abschließende Feststellung Den angezeigten Beteiligungsveränderungen stehen daher Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen. (gez.) Mailänder Dörr Huber Lübbert Rath-Glawatz Sjurts

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