Management interner Risiken
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- Anna Berger
- vor 7 Jahren
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Transkript
1 Management interner Risiken -aus Sicht des Gerichtssachverständigen- Dr.-Ing. Thorsten Neumann Zertifizierter Mediator und ö.b.u.v. Sachverständiger für Gefährdungsanalysen von Arbeitsplätzen der IHK Koblenz Achtung: Der Inhalt der folgenden Folien wird im Vortrag erläutert! Die Folien sprechen nicht selbst für sich, sie bedürfen immer der Kommentierung durch den Vortragenden.
2 Was sind Risiken? Ursächlich ist das Risiko mit einem Wagnis verbunden. Hier beschreibt Gefahr/Risiko/Wagnis eine Situation, in der bei ungehindertem, nicht beeinflussbaren Ablauf des Geschehens ein Zustand oder ein Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem erwarteten Schaden führt. Die Gefahr stellt übrigens ein stärkeres Risiko dar.
3 Abgrenzungsversuch internes Risiko? Hauptfrage: Wieviel sind Sie bereit zu zahlen? Teuer heißt nicht unbedingt gut! Wieviel Zeit lässt man zur Vorauswahl? Wie ist Ihr Bauchgefühl? Was können/dürfen Sie sich leisten? Wieviel wollen Sie verraten? Wieviel Zeit wollen Sie in das Kontrollieren investieren? Fachlich saubere Arbeit Wahrnehmen der Auftraggeberinteressen Einhaltung der Verträge bzw. Aufträge.
4 Die 3 wichtigsten Regeln 1. Wer ohne technischen Sachverstand (zu billig) beschafft, bezahlt oft doppelt. 2. Vertraue, aber prüfe nach (oder auch Vertrauen ist gut, Kontrolle besser). 3. Wer schreibt, der bleibt (uralte Skatregel). Aber wo steht das? 1. BGB 831 u.a. 2. BGB 276 u.a. 3. BGB 278 u.a. Aber gibt es eine Formel?
5 Formel für das interne Risiko? Risiko= (Mensch + AM*) x Kommunikation Mensch = (AG+AN+externe Fachleute+Besucher+Sub+.) x Information AM* (Anlage oder Maschine) = erweiterter Arbeitsplatz = (Arbeitsmittel + Arbeitsstoff) x Information Sicherheit ist immer im ersten Schritt Information!
6 Die 3 wichtigsten Schritte 1. Gedanken vor der Anschaffung 2. Einkauf und Inbetriebnahme 3. Bewirtschaftung Das führt zum GP-Konzept! Achtung, den obigen Punkten sind zusätzlich zu beachten: 1. Neue BetrSichV beachten 2. Sicherheit in der Beschaffung steht und fällt mit dem Einkauf und der konformen Inbetriebnahme 3. XMV-Methode
7 Gedanken vor z.b. der Anschaffung Zu schnell geschossen, verfehlt oft das Ziel! Arbeitskreis Richtige Teilnehmer Checklisten Lasten-/Pflichtenheft Gefährdungsbeurteilung Beschaffung elektrischer Anlagen Beschaffung Maschinen Beschaffung EDV Geräte
8 BetrSichV 3 (1) Der Arbeitgeber hat vor der Verwendung von Arbeitsmitteln die auftretenden Gefährdungen zu beurteilen (Gefährdungsbeurteilung) und daraus notwendige und geeignete Schutzmaßnahmen abzuleiten. Das Vorhandensein einer CE- Kennzeichnung am Arbeitsmittel entbindet nicht von der Pflicht zur Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung. Für Aufzugsanlagen gilt Satz 1 nur, wenn sie von einem Arbeitgeber im Sinne des 2 Absatz 3 Satz 1 verwendet werden.
9 BetrSichV 3 (8) Der Arbeitgeber hat das Ergebnis seiner Gefährdungsbeurteilung vor der erstmaligen Verwendung der Arbeitsmittel zu dokumentieren. Dabei sind mindestens anzugeben 1. die Gefährdungen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten, 2. die zu ergreifenden Schutzmaßnahmen, 3. wie die Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden, wenn von den nach 21 Absatz 4 Nummer 1 bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnissen abgewichen wird, und 4. Art und Umfang der erforderlichen Prüfungen sowie die Fristen der wiederkehrenden Prüfungen (Absatz 6 Satz 1) 5. das Ergebnis der Überprüfung der Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen gemäß 4 Absatz 4. Die Dokumentation kann auch in elektronischer Form vorgenommen werden.
10 BetrSichV 4 (1) Grundpflichten des Arbeitgebers Arbeitsmittel dürfen erst verwendet werden, nachdem der Arbeitgeber 1. eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt hat, 2. die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen hat und 3. festgestellt hat, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist. BetrSichV 4 (2) Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, hat der Arbeitgeber geeignete organisatorische und personenbezogene Schutzmaßnahmen zu treffen. Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.
11 BetrSichV 4 (5) Der Arbeitgeber hat die Belange des Arbeitsschutzes in Bezug auf die Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in seine betriebliche Organisation einzubinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen zu schaffen. Dabei hat er die Vertretungen der Beschäftigten in geeigneter Form zu beteiligen. Insbesondere hat er dafür zu sorgen, dass bei der Gestaltung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsverfahrens und des Arbeitsplatzes sowie bei der Auswahl und beim Zur-Verfügung-Stellen der Arbeitsmittel alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigt werden.
12 BetrSichV 5 Anforderungen an die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die unter Berücksichtigung der vorgesehenen Einsatzbedingungen bei der Verwendung sicher sind. Die Arbeitsmittel müssen 1. für die Art der auszuführenden Arbeiten geeignet sein, 2. den gegebenen Einsatzbedingungen und den vorhersehbaren Beanspruchungen angepasst sein und 3. über die erforderlichen sicherheitsrelevanten Ausrüstungen verfügen, so dass eine Gefährdung durch ihre Verwendung so gering wie möglich gehalten wird. Kann durch Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 die Sicherheit und Gesundheit nicht gewährleistet werden, so hat der Arbeitgeber andere geeignete Schutzmaßnahmen zu treffen, um die Gefährdung so weit wie möglich zu reduzieren.
13 BetrSichV 5 (2) Der Arbeitgeber darf Arbeitsmittel nicht zur Verfügung stellen und verwenden lassen, wenn sie Mängel aufweisen, welche die sichere Verwendung beeinträchtigen, oder wenn deren Schutz- und Sicherheitseinrichtungen nicht funktionsfähig sind. BetrSichV 5 (3) Der Arbeitgeber darf nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen und verwenden lassen, die den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheit und Gesundheitsschutz entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören neben den Vorschriften dieser Verordnung insbesondere Rechtsvorschriften, mit denen Gemeinschaftsrichtlinien in deutsches Recht umgesetzt wurden und die für die Arbeitsmittel zum Zeitpunkt des Bereitstellens auf dem Markt gelten. Arbeitsmittel, die der Arbeitgeber für eigene Zwecke selbst hergestellt hat, müssen den grundlegenden Sicherheitsanforderungen der anzuwendenden Gemeinschaftsrichtlinien entsprechen. Den formalen Anforderungen dieser Richtlinien brauchen sie nicht zu entsprechen, es sei denn, es ist in der jeweiligen Richtlinie ausdrücklich anders bestimmt.
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17 Sicherheit / internes Risiko steht und fällt mit dem Einkauf Unterstützung des Einkaufes erwünscht? Unterstützung des Einkaufes gewollt? Rückfragen im Beschaffungsprozess möglich? Einflussnahme (Sicherheit) im Beschaffungsprozess möglich? Verträge bekannt? Schnittstellen definiert? Gefahrenübergang richtig eingeschätzt? Verfahrensanweisung Neubeschaffung Leistungsverzeichnisse Anforderung an Personen
18 Bewirtschaftung Leider oft unterschiedliche Kostenstellen Zudem unterschiedlichen Sichtweisen der handelnden Personen Unterschiedliche Interessen Unterschiedliche Firmen im selben Haus Kurzfristige Unternehmensziele bei größeren Firmen Bestandschutzdenken
19 Vereinfachte Formel für das Risiko von Maschinen und Anlagen Internes Risiko = Herstelleraufwand + Betriebsaufwand -Quelle Hans-Peter Raths (BMAS)- Achtung: Die Sichere Bewirtschaftung muss immer konstant sein! Betriebsaufwand: ist immer ein gehöriger Anteil Organisation, also auch Dokumente für Arbeitsschutzmaßnahmen, Instandhaltungsdokumentation, Kontrolle etc.
20 Entwicklung der AM-Kosten* Kosten Copyright Diagramm nach R. Kleiser höhere Anschaffungskosten günstigen Anschaffungskosten + Ertüchtigung Kosten zur nachträglichen Ertüchtigung günstige Anschaffungskosten Einsatzzeit höhere Anschaffungskosten: AP richtig ausgewählt, keine nachträglichen Ertüchtigungen günstige Anschaffungskosten: AP vorrangig unter Kostenaspekt, keine hinreichende Klärung mit sicherheitstechnischer Stelle Kosten Ertüchtigung: Aufrüsten des kostengünstigen AP um gleiche Sicherheit wie richtig guter AP zu erreichen Einsparung
21 BetrSichV 10 Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung oder Änderung von Arbeitsmitteln (1) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen zu treffen, damit die Arbeitsmittel während der gesamten Verwendungsdauer den für sie geltenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen entsprechen und in einem sicheren Zustand erhalten werden. Dabei sind die Angaben des Herstellers zu berücksichtigen. Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen nach Satz 1 sind unverzüglich durchzuführen und die dabei erforderlichen Schutzmaßnahmen zu treffen. BetrSichV 10 (2) Der Arbeitgeber hat Instandhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage einer Gefährdungsbeurteilung sicher durchführen zu lassen und dabei die Betriebsanleitung des Herstellers zu berücksichtigen. Instandhaltungsmaßnahmen dürfen nur von fachkundigen, beauftragten und unterwiesenen Beschäftigten oder von sonstigen für die Durchführung der Instandhaltungsarbeiten geeigneten Auftragnehmern mit vergleichbarer Qualifikation durchgeführt werden.
22 10 (3) Teil 1 Der Arbeitgeber hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit Instandhaltungsarbeiten sicher durchgeführt werden können. Dabei hat er insbesondere 1. die Verantwortlichkeiten für die Durchführung der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen festzulegen, 2. eine ausreichende Kommunikation zwischen Bedien- und Instandhaltungspersonal sicherzustellen, 3. den Arbeitsbereich während der Instandhaltungsarbeiten abzusichern, 4. das Betreten des Arbeitsbereiches durch Unbefugte zu verhindern, soweit das nach der Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist, 5. sichere Zugänge für das Instandhaltungspersonal vorzusehen, 6. Gefährdungen durch bewegte oder angehobene Arbeitsmittel oder deren Teile sowie durch gefährliche Energien oder Stoffe zu vermeiden,
23 10 (3) Teil 2 7. dafür zu sorgen, dass Einrichtungen vorhanden sind, mit denen Energien beseitigt werden können, die nach einer Trennung des instand zu haltenden Arbeitsmittels von Energiequellen noch gespeichert sind; diese Einrichtungen sind entsprechend zu kennzeichnen, 8. sichere Arbeitsverfahren für solche Arbeitsbedingungen festzulegen, die vom Normalzustand abweichen, 9. erforderliche Warn- und Gefahrenhinweise bezogen auf Instandhaltungsarbeiten an den Arbeitsmitteln zur Verfügung zu stellen, 10. dafür zu sorgen, dass nur geeignete Geräte und Werkzeuge und eine geeignete persönliche Schutzausrüstung verwendet werden, 11. Systeme für die Freigabe bestimmter Arbeiten anzuwenden.
24 13 Zusammenarbeit verschiedener Arbeitgeber (1) Beabsichtigt der Arbeitgeber, in seinem Betrieb Arbeiten durch eine betriebsfremde Person (Auftragnehmer) durchführen zu lassen, so darf er dafür nur solche Auftragnehmer heranziehen, die über die für die geplanten Arbeiten erforderliche Fachkunde verfügen. Der Arbeitgeber als Auftraggeber hat die Auftragnehmer, die ihrerseits Arbeitgeber sind, über die von seinen Arbeitsmitteln ausgehenden Gefährdungen und über spezifische Verhaltensregeln zu informieren. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber und andere Arbeitgeber über Gefährdungen durch seine Arbeiten für Beschäftigte des Auftraggebers und anderer Arbeitgeber zu informieren.
25 Warum versteht in der Praxis kaum keiner? Aber es ist machbar Es gibt viele Verfahrensanweisungen, Tools, Arbeitsblätter etc. Man muss nur mal anfragen Ist ein steiniger Weg mit wenig Dank Betreiben von Maschinen Checkliste für AM Handbuch Idee.
26 Nicht vergessen: Kosten sind auch Doku-Kosten! Es besteht also Einigkeit, dass unberatenes Sparen an der Doku teuer werden kann bzw. wird. Es besteht auch Einigkeit, dass die Problem überall ziemlich identisch sind. Also sehen wir uns einmal die wahrscheinlich kostenaufwändige Dokumentation an.
27 Wie wird rechtssicher dokumentiert? Ganz neutral: Die Dokumentation ist die Zuarbeit für eine Instanz, die im Problemfall auch ohne eigenen technischen Sachverstand Entscheidungen treffen darf und wird. Das Problem ist die unterschiedliche Sprache und Denkweise von Techniker, Betriebswirtschaftler, Wissenschaftler, Beamten etc. zum Juristen. Und natürlich umgekehrt. Es gilt also Beweise zu schaffen! Nur wie?
28 Die Beschaffungs-Dokumentation und deren Akzeptanz Der Wurm muss dem Fisch schmecken und nicht dem Angler! Einfach schnell nur das Notwendige Neue Wege suchen Muss zum Unternehmen und der Kultur passen Dokumentation ist kein Allheilmittel Datensicherheit
29 Und in der Praxis? Der Richter urteilt immer einzelfallbezogen! Es schützt die GMV-Methode in Verbindung mit guten Verträgen, Kontrolle und rechtssicherer Dokumentation!
30 Allgemeine Aussagen Saubere Verträge Lasten-/Pflichtenhefte etc. sind die Grundlage! Kein Werkvertrag ersetzt die strikten Vorgaben der Betriebssicherheitsverordnung oder anderer Regelwerke! Sparen ist fast zu einer Tugend an sich geworden. Wer aber bei der Beschaffung sich nur an dem Preis orientiert, kann sich ganz schnell in den Fallstricken der Gesetze verfangen. Fachliche Dokumentation und Fotos! Beweislage schaffen! Teilweise ist es schon sehr interessant, welche Stilblüten die Vergabe- und Dokumentationspraxis in Deutschland treibt.
31 Verantwortung? Wie schon am Anfang der Präsentation erwähnt, trägt der Auftraggeber eine Verantwortung für Handlungen, wie auch für das Risiko. Eine komplette Freidelegation von Verantwortung gibt es also auch für den Unternehmer/Arbeitgeber nicht! Nur wer nachweislich seinen Sorgfaltspflichten bei z.b. der Beschaffung nachgekommen ist, kann einiges an Verantwortung gegenüber von sich weisen. Und das Unternehmen vor Schaden bewahren Nehme bei einer Beschaffung immer den billigsten Dies ist bestimmt nicht die sorgfältige Auswahl des Erfüllungs- oder auch Verrichtungsgehilfen, welche im Schadensfall den Auftraggeber entlastet!
32 Praktische Abhilfe bei der Beschaffung (nicht vollständig): Richtige Firma aussuchen (Fachlichkeit und Solvenz beachten) Richtige Personen ordern (Ausbildung, Weiterbildung, Qualifikation etc.) Richtige Anforderungen an Arbeitsmittel und stoffe Gefährdungsbeurteilungen vorher und nachher erstellen Risikobewertung etc. einfordern Koordinatoren bestellen Einweisung vor Ort (wenn erforderlich) Kontrollmechanismen einführen (einfach + effizient + sicher) Sich Verbündete schaffen (nicht allein in dem Beschaffungs-Kampf ziehen) Sich nach außen gut darstellen (wenn schon keiner gut über einen redet, dann muss man das eben selber organisieren) Erfolgreich sein und Erfolg teilen es war ja nicht die letzte Beschaffung
33 GP Konzept hilft Jedes Unternehmen ist etwas anders, aber das kann das (rechtlich) entscheidende Detail sein Schaffen Sie sich ein eigenes GP-Konzept KEINE Angst vor Fragen
34 Sie sehen, zu wenig Zeit für so wichtige Themen. Gerne stellen wir uns Ihren Fragen oder Dokumentation: Verantwortlich für den Inhalt: Dr.-Ing. Thorsten Neumann Besten Dank für die Aufmerksamkeit
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