Bundestagswahl Fragen der Mietervereine an die Parteien
|
|
- Gesche Schmidt
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Bundestagswahl Fragen der Mietervereine an die Parteien 1. Miethöhe Die Mietbelastung von Haushalten mit geringem und mittlerem Einkommen steigt vor allem in großstädtischen Regionen mit knappem Wohnungsangebot. Damit privaten und öffentlichen Haushalten nicht noch höhere Mieten aufgebürdet werden und zur Vermeidung weiterer Segregation in den Städten sollten Mietsteigerungen stärker als bisher reglementiert werden. Neuvermietung Die Mieten für neue Mietverträge unterliegen keinerlei Beschränkungen. Hier werden zurzeit die größten Mietpreissprünge realisiert. In Hamburg und Berlin liegen die Neuvermietungspreise vielfach über 10 /m² nettokalt. Um die Preisspirale zu verlangsamen, sollten Neuabschlussmieten auf die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden werden. Zusätzlich muss Mietpreisüberhöhung geahndet werden. Hamburg hat dazu einen Gesetzesantrag zur Wiederbelebung und Verschärfung des 5 WiStG in den Bundesrat eingebracht. Danach handelt ordnungswidrig, wer unter Ausnutzung einer Mangellage auf dem Wohnungsmarkt eine Miete verlangt, die mehr als 20% über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt. Mit Hilfe von 134 BGB bestünde dann auch die Möglichkeit für den Mieter, zuviel gezahlt Mieten zurück zu verlangen und zu hoch vereinbarte Mieten auf die sog. Wesentlichkeitsgrenze abzusenken. Was gedenkt Ihre Partei gegen Mietpreisüberhöhung und explodierende Neuabschlussmieten zu unternehmen? Ortsübliche Vergleichsmiete Mieterhöhungen nach 558 BGB Mieterhöhungen im Bestand sind zurzeit mit 20% in 3 Jahren gestattet. Diese Mieterhöhungsmarge ist über 10 Jahre alt (seit ). Sie stammt aus einer Zeit, als die Mieten noch erheblich niedriger waren und der Wohnungsmarkt als entspannt galt. Seit neuestem ist gemäß 558 Absatz 3 BGB eine Senkung auf 15% unter strengen Voraussetzungen möglich. Ehe diese Voraussetzungen gegeben sind, werden zahlreiche Mieter wegen zu hoher Mieten aus ihren Wohnungen gedrängt. Die Ausschöpfung der Spanne führt zu Mietpreissprüngen, die immer mehr Haushalte in finanzielle Schwierigkeiten bringen. Die Reduzierung der Mieterhöhungsmöglichkeiten ist eine Möglichkeit, dies zu vermeiden. Außerdem fließen nach aktueller Rechtslage nur die Mieten in den Mietspiegel ein, die in den letzten vier Jahren vereinbart oder verändert wurden. Gerade die niedrigen, jahrelang nicht erhöhten Mieten werden so bei der Ermittlung der Vergleichsmieten ohne sachlichen Grund nicht berücksichtigt. Welche Maßnahmen will Ihre Partei ergreifen, um diese Mietpreisentwicklung zu bremsen?
2 2 (Energetische) Modernisierung Mietsteigerungen bei energetischen Modernisierungen übersteigen die Energieeinsparung häufig um weit mehr als das Doppelte. Insbesondere bei der Wärmedämmung im Altbau erhöht sich die Miete in vielen Fällen um das 5- bis 10-fache der eingesparten Kosten für Wärmeenergie. Modernisierungen werden zurzeit mit jährlich 11% der Investitionssumme auf die Miete umgelegt und zwar zeitlich unbefristet für die gesamte Dauer des Mietverhältnisses. Längst sind in den Ballungszentren die Modernisierungsmieterhöhungen die Preistreiber schlechthin. Tatsächlich hat sich 559 BGB überholt. Er muss gestrichen werden. Mieterhöhungen nach 558 BGB wären nach einer Modernisierung völlig ausreichend. Denn auch auf diesem Wege werden Wertverbesserungen und in den meisten Städten auch der energetische Zustand der Mietobjekte mietpreissteigernd berücksichtigt. Bei der Aufstellung zukünftiger qualifizierter Mietspiegel ist die energetische Beschaffenheit einer Wohnung verstärkt zu beachten. Wie steht Ihre Partei zu der Forderung, modernisierungsbedingte Mietsteigerungen einzuschränken oder ganz abzuschaffen? 2. Heuschrecken und Finanzinvestoren z.b. Gagfah und Annington Die Vergangenheit hat gezeigt, dass der Handel mit großen ehemals öffentlichen Wohnungsbeständen und der Verkauf an Finanzinvestoren sowohl negative Folgen für die dort zur Miete wohnenden Haushalte als auch für die Qualitätssicherung der Wohngebäude hat. In den betroffenen Wohnungsbeständen wohnen vielfach einkommensschwache Menschen, z.b. ALG-II-Empfänger, die ihre Ansprüche auf eine mängelfreie Wohnung nur zurückhaltend rechtlich durchzusetzen. Die Kommunen und Länder zahlen dagegen Kosten der Unterkunft für diese häufig mängelbehafteten Wohnungen ohne jegliche Kürzungen. Wie gedenkt Ihre Partei, diesen Missstand zu beheben? 3. Kommunaler Wohnungsneubau Der Bestand an Sozialwohnungen verringert sich rapide. Neubau gleicht diesen Schwund bislang nicht aus. Vor allem in Großstädten wird preiswerter Wohnraum weiterhin dringend benötigt, aber nicht in ausreichendem Maße hergestellt. In Hamburg und Berlin ist rund die Hälfte der Bevölkerung berechtigt, eine öffentlich geförderte Wohnung zu beziehen. Kommunen und Länder sind mit dieser Aufgabe jedoch vielfach finanziell überfordert. Solange kommunalen Wohnungsbaugesellschaften ein Agieren unter sog. Marktbedingungen und ohne öffentliche Förderung abverlangt wird, kann der Neubau von
3 3 Wohnungen das Wohnungsproblem für einkommensschwache Haushalte aber auch Bezieher mittlerer Einkommen nicht lösen. Speziell in Berlin kommt hinzu, dass durch die Kürzung der Aufwendungszuschüsse die preisrechtlich zulässige Miete im sozialen Wohnungsbau die Vergleichsmieten für preisfreien Wohnraum mittlerweile bei weitem übersteigen. Dies führt zu weiterer Verknappung. Wie will Ihre Partei in Zukunft die Wohnungsversorgung breiter Schichten der Bevölkerung sicherstellen? 4. Wohngeld Seit der Wohngeldnovelle 2009 wurde das Wohngeld nicht mehr erhöht. Stattdessen sank das Wohngeld durch die Streichung der Heizkostenkomponente im Jahr Besonders in den Großstädten verliert das Wohngeldgesetz an Wirkkraft und erfüllt kaum noch seinen Zweck, Haushalten mit niedrigem Einkommen angemessenes Wohnen wirtschaftlich zu ermöglichen und dauerhaft zu sichern. Ursache hierfür sind die steigenden Mieten auf der einen und die stagnierenden Wohngeldhöchstbeträge auf der anderen Seite. 1-Personen-Haushalte sind davon besonders stark betroffen. Wird sich Ihre Partei für eine Wohngelderhöhung und die Wiedereinführung der Heizkostenkomponente einsetzen? 5. ALG-II-Kostensenkungsaufforderung Angesichts angespannter und enger Wohnungsmärkte sind Kostensenkungsaufforderungen der Jobcenter kontraproduktiv. Sie führen zu einer Verdrängung einkommensschwacher Haushalte aus den innerstädtischen Wohnlagen, zum Verlust sozialer und nachbarschaftlicher Beziehungen von Menschen, die mehr als andere darauf angewiesen sind, und zur Verteuerung des Wohnraums bei Wiedervermietung. Eine Orientierung der Angemessenheitsgrenzen für die Kosten der Unterkunft gemäß 22 Absatz 2 SGB an den bestehenden Mietspiegeln meist den Werten für einfache Wohnlagen und Minderausstattungen verkennt, dass von den Betroffenen für die Neuanmietung nicht der Mietspiegel sondern die Angebotsmieten ausschlaggebend sind. Diese liegen aber in den besondern angespannten Wohnlagen deutlich über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Außerdem führen die massenhaften Kostensenkungsaufforderungen und die damit verbundenen Wohnungswechsel zu signifikanten Anstiegen der Vergleichsmieten für einfach ausgestattete Wohnungen in einfacher Wohnlage. Am aktuellen Berliner Mietspiegel 2013 wird dies deutlich.
4 Wird sich Ihre Partei für eine Aussetzung der Kostensenkungsaufforderungen zumindest in Gebieten mit erhöhtem Wohnbedarf und engem Wohnungsmarkt einsetzen? 4 6. Besonderes Städtebaurecht Die Kommunen können über Milieu- und Erhaltungssatzungen die Anforderungen an die Genehmigung von Sanierungs- und Umbaumaßnahmen regulieren und so versuchen, eine Verdrängung der örtlichen Bevölkerung zu verhindern und bezahlbaren Wohnraum zu erhalten. Grundsätzlich können in diesem Zusammenhang auch kommunale Vorkaufsrechte ausgeübt und Umwandlungen in Wohnungseigentum von einer behördlichen Genehmigung abhängig gemacht werden (s.u.). Diese Instrumente werden jedoch nicht zuletzt wegen der schlechten finanziellen Situation der Gemeinden nur selten genutzt. Allerdings fehlt auch dem übrigen rechtlichen Instrumentarium die nötige Durchschlagskraft. Die zugrundeliegenden Normen sind weder drittschützend noch haben sie Verbotscharakter. Die Regelungen haben daher auf das Rechtsverhältnis Mieter Vermieter letztlich keinen Einfluss. Dies muss sich ändern. Mieter, zu deren Schutz städtebauliche Satzungen erlassen wurden, müssen deren Einhaltung erzwingen können; die sanierungsrechtliche Genehmigung muss Voraussetzung für eine Modernisierung sein. Verstöße gegen sanierungsrechtliche Vorgaben müssen als Ordnungswidrigkeit sanktioniert und damit die Satzungen letztlich über 134 BGB zu einem Verbotsgesetz werden. Wie steht Ihre Partei zu diesen Forderungen? 7. Umwandlungsverbot In den Großstädten wie Hamburg, Berlin und München schreitet die Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen weiter voran. Dabei werden die umgewandelten Eigentumswohnungen meist als Kapitalanlage (sog. Betongold) erworben, aus denen die größtmögliche Rendite erwirtschaftet werden soll. Die Aufteilung in Wohnungseigentum mit anschließendem Verkauf wirft ein Vielfaches mehr an Rendite ab, als eine dauerhafte Vermietung. Auf Bestandsmieter wird bei der Aufteilung in Wohnungseigentum regelmäßig ein enormer Druck ausgeübt, ihre Wohnungen aufzugeben, damit durch Neuvermietung oder Umwandlung in Ferienwohnungen eine höhere Rendite erzielt werden kann. Über das baurechtliche Instrument der sozialen Erhaltungsverordnung ( 172 BauGB) können die Kommunen versuchen, dem Einhalt zu gebieten. Allerdings können Kommunen nicht selber entscheiden, ob sie eine Umwandlungsverordnung erlassen. Das obliegt den jeweiligen Landesregierungen. Dies ist jedoch wenig sinnvoll, da nur die Kommunen die Lage vor Ort beurteilen können. Dieses Instrument ist den Kommunen zu übertragen und so zu überarbeiten, dass es langfristig und rechtssicher angewendet werden kann.
5 5 Wie steht Ihre Partei zu diesen Forderungen? 8. Kündigungen wegen Eigenbedarfs Die Rechtsprechung des BGH hat in den letzten Jahren die Möglichkeit für Vermieter, mit gesetzlicher Frist zu kündigen, ganz erheblich erleichtert. Der Schutz vor Eigenbedarfskündigungen muss ausgebaut werden. Der Kreis der Personen, für die der Vermieter Eigenbedarf geltend machen kann, wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung ausgeweitet. Inzwischen soll es sogar genügen, wenn der Vermieter die Wohnung für eine Praxis, für ein Au-pair-Mädchen oder als Zweitwohnsitz nutzen möchte. Die Eigenbedarfskündigungen sind wieder auf den Vermieter selbst und allenfalls seine Kinder einzuschränken. Für den Fall, dass der Vermieter eine vermietete Wohnung gekauft hat, ist die Eigenbedarfskündigung im Laufe des Mietverhältnisses auszuschließen. Wie steht Ihre Partei zu diesen Forderungen? 9. Kündigungen wegen Zahlungsrückständen Auch der Kündigungsschutz im Übrigen wurde in der Vergangenheit stark eingeschränkt. Die höchstrichterliche Rechtsprechung hat zahlreiche neue Kündigungstatbestände für zulässig erklärt, die das Gesetz ausdrücklich nicht vorsieht. Hierzu gehören vor allem die Kündigung wegen unpünktlicher Mietzahlung sowie die fristgemäße Kündigung bereits nach einem Zahlungsrückstand von nur einer Monatsmiete. Oft sind es nicht notorische Mietzahlungsverweigerer, die von dieser Rechtsprechung betroffen sind. Meist führen Streitigkeiten mit dem Vermieter über die Höhe von Mietminderungen zu einer solchen Kündigung. Nicht selten geraten Mieter auch wegen Auseinandersetzungen mit Jobcentern und Wohngeldämtern in Zahlungsrückstand. Die in 569 BGB enthaltene Abwendungsbefugnis des Mieters, die es ihm einmal in zwei Jahren ermöglicht, eine Kündigung durch Nachzahlung des streitigen Betrages abzuwenden, soll nach Ansicht des BGH auf die o.g. Fälle nicht anzuwenden sein. Dadurch hat sich der Kündigungsschutz für Mieter deutlich verschlechtert. Die Regelung der sog. Schonfristzahlung kann dadurch umgangen werden, dass der Vermieter hilfsweise ordentlich kündigt. Durch die Verkürzung der Kündigungsfristen im Rahmen der Mietrechtsreform 2001 bei Mietverhältnissen, die nicht länger als fünf Jahre andauern, gilt eine dreimonatige Kündigungsfrist gewinnen die fristlos und hilfsweise fristgerecht gekündigten Mieter durch die Schonfristzahlung kaum Zeit. Dies mag der Grund sein, warum die Sozialleistungsbehörden, die die Mietrückstände zur Abwendung des Wohnungsverlustes übernehmen sollen, von diesem Instrument kaum noch Gebrauch machen.
6 6 Ist Ihre Partei bereit, sich im Falle eines Wahlsieges für eine Gesetzesänderung einzusetzen, die es Mietern ermöglicht, alle Kündigungen, die sich auf einen Zahlungsrückstand beziehen, einmal in zwei Jahren durch Nachzahlung des streitigen Betrages abzuwenden. 10. Mietschuldenfreiheitsbescheinigung In Zeiten der Wohnraumknappheit wird von vielen Vermietern vor Abschluss eines Mietvertrages eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung verlangt. Ohne diese ist es nahezu unmöglich, eine neue Wohnung zu bekommen. Der alte Vermieter kann, muss aber keine entsprechende Bescheinigung ausstellen. Häufig wird auf diesem Wege die Nachzahlung streitiger Beträge durch den Vermieter erpresst. Der BGH hat jedoch einen Rechtsanspruch des Mieters auf Erteilung verneint. Dies muss geändert werden, der Anspruch auf die Erteilung der Mietschuldenfreiheitsbescheinigung für den Mieter gesetzlich verankert werden. Wie steht Ihre Partei dazu? Sommer 2013
DEUTSCHER MIETERBUND
Unsere Fragen und die Antworten der Parteien DEUTSCHER MIETERBUND Unsere Fragen an die Parteien zur Wahl 217 Werden Sie eine Wohnungsbauoffensive starten? Wie wollen Sie den Neubau von 2. Mietwohnungen
MehrMietpreisbremse gilt ab dem : So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus
Mietpreisbremse gilt ab dem 1.6.2015: So sehen die neuen Mietrechtsvorschriften aus Foto: Haramis Kalfar - Fotolia.com Überall und jeder redet über die Mietpreisbremse und was sie bedeutet. Allerdings
MehrWohnen. bezahlbar und gerecht? 15. April 2013 in Berlin
Wohnen bezahlbar und gerecht? 15. April 2013 in Berlin Steigende Wohnkostenbelastung 2 Das Wohnen wird immer teurer - absolut und relativ. Ursachen: wohnungsmarktbedingte Mietsteigerungen, insbesondere
MehrMietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen
Mietrechtsnovellierungsgesetz Die wichtigsten neuen Regelungen Inhaltsverzeichnis I. Mietpreisbremse (BGB und EGBGB)... 1 II. Bestellerprinzip (Wohnungsvermittlungsgesetz)... 3 Sonnenstraße 11 80331 München
MehrSehr geehrter Herr Bundestagsabgeordneter Dr. Frank-Walter Steinmeier,
Absender: Dr. Frank-Walter Steinmeier SPD-Fraktion Deutscher Bundestag Platz der Republik 1 11011 Berlin Brandenburg, 10.12.2014 Mietrechtsnovellierungsgesetz (Bundestagsdrucksache 18/3121) 2. und 3. Lesung,
MehrEndlich Mieterrechte wieder stärken!
Endlich Mieterrechte wieder stärken! Stellungnahme zum Referentenentwurf einer 2. Mietrechtsnovelle 12. Oktober 2016 Problemlage Mietrechtsänderungsgesetz zum 1. Mai 2013 Verschiebung des Härteeinwandes
MehrArbeitsgruppe Soziale Wohnraumversorgung Bezahlbares Wohnen. Thema 2 Handlungserfordernisse
Arbeitsgruppe Soziale Wohnraumversorgung Bezahlbares Wohnen Thema 2 Handlungserfordernisse Inputreferat Susann Schult Abteilungsleiterin Wohnungswirtschaft HWG Hallesche Wohnungsgesellschaft mbh 1 Was
Mehr25. August accentro
Zweites Mietrechtsnovellierungsgesetz 25. August 2016 accentro Hans-Joachim Beck, VRiFG a.d. Leiter Abteilung Steuern, IVD Überblick übrt die Mietpreisbremse Bei der Wiedervermietung einer Wohnung darf
MehrMieterhöhung und ihre Spezifika
Mieterhöhung und ihre Spezifika Index-, Staffel- und Vergleichsmiete. Prof. Dr. Markus Artz Universität Bielefeld Das System der Vergleichsmiete 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (1)
MehrSonnenstraße 11/IV Telefon: München Telefax:
Sonnenstraße 11/IV Telefon: 089 91049105 80331 München Telefax: 089 91049106 E-Mail: info@ra-schwarz-thoenebe.de I N F O R M A T I O N S B R I E F (Informationen zum Mietrecht) April 2015 I N H A L T 1.
MehrLernfeld 5: Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Lernaufgaben zum Modul IMK Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau
Lernfeld 5 Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Mieterhöhungen bei freifinanzierten Wohnungen Modul - Lernaufgaben Inhalte: Mieterhöhungen nach 558 BGB (ortsübliche Vergleichsmiete) Mieterhöhungen
MehrBegründung von Wohnungseigentum bei Mietwohnungen
Begründung von Wohnungseigentum bei Mietwohnungen 2018 Deutscher Bundestag Seite 2 Begründung von Wohneigentum bei Mietwohnungen Aktenzeichen: Abschluss der Arbeit: 14. Juni 2018 Fachbereich: WD 7: Zivil-,
MehrInhalt. 1. Teil: Einleitung Teil: Einzelheiten der Mietpreisbremse... 9 III
Inhalt 1. Teil: Einleitung... 1 Auswirkungen verfassungsrechtlicher Natur/Staatsrecht, Grundrechtseinschränkung... 2 Auswirkungen auf die Entwicklung der sog. ortsüblichen Vergleichsmiete... 3 Auswirkungen
MehrMieterschutz stärken Kündigungsschutz verbessern Kündigung Vertragsverstoß. Netzwerk Mieten & Wohnen Rechtsanwalt Benjamin Raabe
Mieterschutz stärken Kündigungsschutz verbessern Kündigung Vertragsverstoß Netzwerk Mieten & Wohnen Rechtsanwalt Benjamin Raabe www.jrr-berlin.de Mieterhöhung als Kündigungsfalle Vermieterin erhöht Mieter
MehrAufgaben zum Modul IMK Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau Lernfeld 5: Wohnräume verwalten (ehem. KGW.02.07)
1. Aufgabe Eine Wohnung wird ab 1.3.X1 für 350,00 NKM plus 100,00 BeKo-VZ unbefristet vermietet. Der Einbau neuer Fenster vom 15.8. bis 25.8.X1 kostet den Vermieter 3.511,00, davon Instandhaltungskosten
MehrVoraussetzungen und Wirkungen sozialer Erhaltungssatzungen
Was ist Milieuschutz? Voraussetzungen und Wirkungen sozialer Erhaltungssatzungen Sigmar Gude TOPOS Stadtforschung 26.03.2015 1 Probleme in den Quartieren Wohnungen Mieterhöhungen im Bestand Mieterhöhungen
MehrPräsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre Kuper MdL Platz des Landtags Düsseldorf
Ministerium für Heimat, Kommunales. Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen Die Ministerin MHKBG Nordrhein-Westfalen 40190 Düsseldorf Präsidenten des Landtags Nordrhein-Westfalen Herrn Andre
MehrWahlversprechen einlösen Koalitionsvertrag umsetzen
10169 Berlin Telefon: 030/22323-0 Telefax: 030/22323-100 www.mieterbund.de e-mail: info@mieterbund.de Berlin, 10. Juni 2014 Mieterbund-Präsident Dr. Franz-Georg Rips: Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten:
MehrEs ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Für ein ausgewogenes und zukunftsfähiges Mietrecht.
Es ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Seite 1 von 7 Es ist Zeit für eine umfassende Mietrechtsreform 2013 Für ein ausgewogenes und zukunftsfähiges Mietrecht. Die Mietrechtsreform 2013 im
MehrAusschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen. Anhörung Mieterschutz in Bayern am Fragenkatalog
Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen Anhörung Mieterschutz in Bayern am 17.07.2018 Fragenkatalog Die Fraktionen haben sich auf zwei getrennte Fragenkataloge verständigt. Fragenkatalog der CSU-Fraktion:
MehrSynopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom BGBl I 2648
Synopse zum Mietrechtsanpassungsgesetz vom 18.12.2018 BGBl I 2648 555c BGB Ankündigung von (1) Der Vermieter hat dem Mieter eine Modernisierungsmaßnahme spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform
MehrQualifizierter Mietspiegel 2015 der Stadt Jena
Qualifizierter Mietspiegel 2015 der Stadt Jena Unterlagen zur Pressekonferenz am 12. August 2015 12. August 2015 Dr. Michael Clar F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien und Umwelt GmbH Allgemeines
MehrDeutscher Bundestag. Ausarbeitung. Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen bei Neuvertragsmieten
Deutscher Bundestag Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen bei Neuvertragsmieten Seite 2 Verfassungsrechtliche Zulässigkeit der gesetzlichen Begrenzung von Mieterhöhungen
MehrWohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen!
Wohnen bei privaten Vermietern? Was Vermieter und Studierende wissen müssen! Die Vereinbarung und Abwicklung von Mietverhältnissen mit Studierenden verläuft nach unserer Erfahrung in der Regel unproblematisch.
MehrMIETPREISBREMSE UND BESTELLERPRINZIP KRITISCH BETRACHTET DATEN AM BEISPIEL HAMBURG UND AKTUELLE MARKTENTWICKLUNGEN
MIETPREISBREMSE UND BESTELLERPRINZIP KRITISCH BETRACHTET DATEN AM BEISPIEL HAMBURG UND AKTUELLE MARKTENTWICKLUNGEN Mietpreisbremse und Immobilienwert Prof. Dr. Marco WÖLFLE 1 GRUNDLAGEN / EINSTIEG Landesregierungen
MehrUmlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter. 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar
Umlagefähigkeit energetischer Sanierungskosten auf den Mieter 2. WEG-Forum Metropolregion Rhein-Neckar 19.11.2014 Dr. Markus Klimsch Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Fachanwalt
MehrAlle der N-Bank-Studie zugrundeliegenden Parameter: die überdurchschnittlich stark steigenden Mieten
Herr Ratsvorsitzender, meine Damen und Herren, das Land Niedersachsen hat auf Basis der von der N- Bank erarbeiteten Studie angekündigt, die Mietpreisbremse in allen großen Städten in Niedersachsen, darunter
MehrMalte Monjé. Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter
Mandantenveranstaltung 30.03.2017 Malte Monjé Rechtsanwalt und Fachanwalt für Miet- u Wohnungseigentumsrecht Mietrückstand und drohender Wohnungsverlust: Hohe Hürden für den Mieter S. 1 Wann kann der Vermieter
MehrWegweiser. 1 Die Mietrechtsreform im Überblick. 2 Mietverträge rechtssicher abschließen Mieten zu Ihren Gunsten vereinbaren
Teil Seite 1 Autorenverzeichnis Abkürzungs- und Literaturverzeichnis CD 1 Die Mietrechtsreform im Überblick 1/1 Neu versus alt 1/2 Ihre Rechte als Vermieter Neuerungen zu Ihren Gunsten durchsetzen 2 Mietverträge
Mehr- 1 - DEUTSCHER MIETERTAG 2017 ANTRAG Nr: C 20 ANTRAGSTELLER: KURZINHALT: TWEET: Berlin Spekulation mit Grund und Boden verhindern #Mietertag Spekulation mit Grund und Boden durch neues Planungsrecht und
MehrHerausforderung Wohnungssuche. Ulrich Ropertz Geschäftsführer Deutscher Mieterbund Berlin, 6. Oktober 2016
Herausforderung Wohnungssuche Ulrich Ropertz Geschäftsführer Deutscher Mieterbund Berlin, 6. Oktober 2016 Wohnungssuche in vielen Regionen Ostdeutschlands, in ländlichen Kreisen Südniedersachsens, Nordhessens,
MehrMietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten
Mietpreisbremse 2015 Begrenzung des Mietanstiegs bei Wiedervermietung von Bestandswohnungen in angespannten Wohnungsmärkten I. Ausgangslage Sie sind Vermieter oder Mieter von Wohnraum und haben aus den
MehrMieterhöhung. Checkliste
Mieterhöhung Checkliste A leswassiewissenmüssen Mieterhöhung: Hilfreiche Checkliste zum Ausdrucken & zum täglichen Gebrauch Erhöhte Betriebskosten Ein häufiger Grund für eine Mieterhöhung sind gestiegene
MehrMietrechts- Änderungsgesetz 2012/2013 Zahlreiche Verschlechterungen für Mieter geplant DEUTSCHER MIETERBUND
Mietrechts- Änderungsgesetz 2012/2013 Zahlreiche Verschlechterungen für Mieter geplant DEUTSCHER MIETERBUND Die Bundesregierung plant mit einem so genannten Mietrechtsänderungsgesetz zahlreiche Mietrechtsverschlechterungen.
MehrMietrechtsänderung 2016: Weniger Miete beim Modernisieren
Mietrechtsänderung 2016: Weniger Miete beim Modernisieren Foto: Tom-Hanisch - Fotolia.com Der BGH kümmert sich um die Schönheitsreparaturen, die Betriebskosten und die Wohnflächenabweichungen. Der Gesetzgeber
Mehr556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung
Sabine Bösing, Benjamin Raabe, Stefan Schetschorke, Henrik Solf, Dr. Rainer Tietzsch, Wibke Werner Reform des Miethöherechts - Normen 556d Zulässige Miethöhe bei Mietbeginn; Verordnungsermächtigung (1)
MehrInhalt. 3 Was der Mieter darf und was er nicht darf 37 Die Hausordnung 38. Vorwort 10
Inhalt Vorwort 10 1 Wohnungssuche 11 Zeitungsanzeige und Wohnungsamt 11 Makler 12 In welchen Fällen darf der Makler Courtage verlangen? 13 Wann muß kein Geld gezahlt werden? 15 Wieviel Courtage kann der
MehrMiete. Kommentar. Hubert Blank. Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus. Von. Richter am Landgericht a.d. und. Richter am Amtsgericht
Miete Kommentar Von Hubert Blank Richter am Landgericht a.d. und Prof. Dr. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 5., völlig neubearbeitete Auflage 2017 Vorwort zur 5. Auflage... Literatur- und Abkürzungsverzeichnis...
MehrKappungsgrenzen und Mietpreisbremse. Robert Koschitzki, Hannover, 8. Mai 2014
Kappungsgrenzen und Mietpreisbremse Robert Koschitzki, Hannover, 8. Mai 2014 Institute und Verbände sind gegen die Mietpreisebremse Immobilienzeitung, 09.01.2014 Nicht noch mehr Mieterschutz! (Ullrich
MehrBundesvorstand. Berlin, 16. August 2018
Bundesvorstand Berlin, 16. August 2018 Stellungnahme zum Referentententwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn und zur Anpassung der Regelungen über
MehrFreie und Hansestadt Hamburg
Freie und Hansestadt Hamburg Erster Bürgermeister Bundesrat: Initiativen zum Mietrecht 22. März 2013, 9:30 Uhr, Berlin Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren, Hamburg und andere Länder
MehrMietenwahnsinn: Der Markt wird s nicht richten
Mietenwahnsinn: Der Markt wird s nicht richten 21. MRZ 2019 PATRICK SCHREINER Lange galt Wohnungspolitik als langweilig und nebensächlich. Heute explodieren vielerorts die Mieten, werden Menschen aus ihren
MehrBerliner Mieterverein e.v.
Reiner Wild, Stellv. Hauptgeschäftsführer Der Berliner Wohnungsmarkt aus der Sicht der Mieter Berliner Immobiliendialoge 26.11.2008 Vielfalt des Wohnungsmarktes - am Beispiel der 2 zuvor gezeigten Fotos
MehrKündigung durch den Vermieter
Hamburger Mieterverein e. V. Die Kündigung des Mietvertrages durch den Vermieter ist nur dann verbindlich, wenn er sich an die gesetzlichen Voraussetzungen hält. Ein unbefristeter Vertrag kann normalerweise
MehrAalener Modell zur Wohnraumförderung
Aalener Modell zur Wohnraumförderung Erwerb von Belegungsrechten für mittlere Einkommensbezieher Aalener Modell zur Wohnraumförderung Erwerb von Belegungsrechten für mittlere Einkommensbezieher Mit dem
MehrMODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG
MODERNISIERUNG VON WOHNRAUM UND MIETERHÖHUNG DAS WAHLRECHT DES VERMIETERS ZUR ERHÖHUNG DER MIETE NACH MODERNISIERUNG Vorsitzender Richter am Landgericht Hubert Fleindl, München GLIEDERUNG 1. Durchführung
MehrMietrecht. Mietrecht. Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21
Mietrecht Besonders ausgestaltetes Schuldrecht mit weitgehenden Schutzrechten für die Mieter 1/21 Das Mietrecht ist geregelt in: 535 bis 580a BGB Es ist zu unterscheiden: - Mietrecht allgemeiner Teil (
MehrAbs. Abgeordnetenbüro Diana Golze Altstädtischer Markt Brandenburg an der Havel. Brandenburg,
Abs. Abgeordnetenbüro Diana Golze Altstädtischer Markt 2 14770 Brandenburg an der Havel Brandenburg, 11.10.2012 Entwurf eines Gesetzes über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten einer Erhaltungssatzung
Bundesrat Drucksache 505/14 27.10.14 Gesetzesantrag der Freien und Hansestadt Hamburg Wo - R Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Baugesetzbuches (BauGB) und zur Stärkung des Mieterschutzes in Gebieten
MehrInhaltsverzeichnis. Kommentar a BGB. Allgemeine Vorschriften für Mietverhältnisse 25
Vorwort.................................................... Abkürzungsverzeichnis....................................... Literaturverzeichnis.......................................... V XIII XIX Synopse
MehrVon München lernen? Mehr Schutz vor Verdrängung in Erhaltungsgebieten
Drucksache 18 / 15 958 Schriftliche Anfrage 18. Wahlperiode Schriftliche Anfrage der Abgeordneten Gabriele Gottwald (LINKE) vom 09. August 2018 (Eingang beim Abgeordnetenhaus am 10. August 2018) zum Thema:
MehrBlank/Börstinghaus. Miete. Kommentar von. 3., völlig neubearbeitete Auflage. 4! ms ...
... Blank/Börstinghaus Miete Kommentar von Hubert Blank Richter am Landgericht a. D. Ulf P. Börstinghaus Richter am Amtsgericht 3., völlig neubearbeitete Auflage 4! ms Verlag C. H. Beck München 2008 Literatur-
MehrTitel: Eigenbedarfskündigungen - Was Mieter und Vermieter darüber wissen sollten Christine Grigoleit
Manuskript Notizbuch Titel: Eigenbedarfskündigungen - Was Mieter und Vermieter darüber wissen sollten AutorIn: Christine Grigoleit Redaktion: Wirtschaft und Soziales Sendedatum: 13.02.2017 Sendezeit Programm:
MehrDie wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung
Die wichtigsten Fragen und Antworten zur Mietkündigung Dürfen Vermieter Problemmietern kündigen? Einem Mieter kann nur dann gekündigt werden, wenn es einen handfesten Kündigungsgrund gibt. Ein solcher
MehrBündnis für bezahlbaren Wohnraum. -Anwendungsvorschriften-
Grundsätze für ein Bündnis für bezahlbaren Wohnraum -Anwendungsvorschriften- Der Städte Ravensburg und Weingarten Anwendungsvorschriften Der Gemeinderat der Stadt Ravensburg sowie der Gemeinderat der Stadt
MehrBündnis für Soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt IV, Berlin 1
1 Bündnis für soziale Wohnungspolitik und bezahlbare Mieten Anzahl Wohnungen degewo 60.812 GESOBAU 37.176 Senat GEWOBAG HOWOGE 51.132 51.410 STADT und LAND 38.638 WBM 28.061-10.000 20.000 30.000 40.000
MehrAußerdem soll die Mietpreisbremse nur in Gebieten mit angespannten Wohnungsmärkten gelten.
Die Mietpreisbremse Hans-Joachim Beck Vortrag vom 17. September 2015 Geltung des Gesetzes Das Gesetz zur sogenannten Mietpreisbremse ist am 1.6.2015 in Kraft getreten. Sie gilt jedoch erst dann und in
MehrVoraussetzungen Mängelrechte des Mieters. 3. Kein Ausschluss 4. Spezifische Voraussetzungen einzelner Mängelrechte
Voraussetzungen Mängelrechte des Mieters 1. Mietvertrag 2. Mangel a) Sachmangel, 536 I b) Rechtsmangel, 536 III c) Rechtsfolgen der zugesicherten Eigenschaft, 536 II, was mehr als Beschaffenheitsvereinbarung
MehrMehr bezahlbarer Wohnraum durch mehr Markt genial oder irreal?
Mehr bezahlbarer Wohnraum durch mehr Markt genial oder irreal? Zum Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Soziale Wohnungspolitik Prof. Dr. Carsten Kühl
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Artikels Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Deutscher Bundestag Drucksache 15/1490 15. Wahlperiode 28. 08. 2003 Gesetzentwurf des Bundesrates Entwurf eines Gesetzes zur Aufhebung des Artikels 232 2 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen
Mehr4. Besprechungsfall. Wie ist die Rechtslage?
4. Besprechungsfall Anfang 2007 hat Münch für sich und seine fünfköpfige Familie von Vollmer zum Preis von kalt 600, warm 700 im Monat eine Wohnung in Würzburg gemietet, deren Wände teilweise durchfeuchtet
MehrWohnen muss bezahlbar sein Mietenwende jetzt!
Wohnen muss bezahlbar sein Mietenwende jetzt! Bezahlbarer Wohnraum für alle ist die soziale Frage unserer Zeit. Die Mieten in Deutschland sind in den vergangenen Jahren enorm gestiegen. Auch in Bayern
Mehr1. Erhöhung des Wohnungsbestandes der städt. WBG - Ausgangslage -
1. Erhöhung des Wohnungsbestandes der städt. WBG - Ausgangslage - Bezirke Bezirke Städt. WBG * Anteil Wesentliche Player Wohnungen Wohnungen städt. WBG * Anzahl Anzahl % Lichtenberg 143.961 49.048 34,1
MehrBerliner Mietspiegel 2017 INFO Veranstaltung 13. Juni 2017
Berliner Mietspiegel 2017 Alle Referate im Überblick Berliner Mietspiegel 2017 Seite 81 Die übrigen Mieterhöhungen RA Dr. Carsten Brückner Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht Seite 82 Die übrigen
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 6. Aktualisierung 2013 (1. Mai 2013) Das Bürgerliche Gesetzbuch wurde durch Art. 1 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 13 des Mietrechtsänderungsgesetzes
MehrIndexmiete - clevere Alternative oder Stolperfalle?
Indexmiete - clevere Alternative oder Stolperfalle? Mandantentreffen der Kanzlei Strunz Alter vom 27. bis 28. April 2017 in Lichtenwalde Referent: Dr. Frank Winkler Geschäftsführender Gesellschafter der
MehrMarco Bülow Mitglied des Deutschen Bundestages. Liebe Freundinnen und Freunde,
Marco Bülow Mitglied des Deutschen Bundestages Marco Bülow MdB Brüderweg 10-12 44135 Dortmund Wahlkreis Marco Bülow MdB Brüderweg 10-12, 44135 Dortmund (0231) 47 66 990 (0231) 47 66 991 marco.buelow@wk.bundestag.de
MehrMietpreisbremse und Bestellerprinzip
Das interessiert Sie! Neues im Mai 2015 Mietpreisbremse und Bestellerprinzip 1. Mietpreisbremse: Ab 01.06.15 tritt das Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung
MehrMichael Schleicher Köln Bezahlbarer Wohnraum was hilft? Entwicklung in den Metropolregionen und in ländlichen Regionen
Michael Schleicher Köln Bezahlbarer Wohnraum was hilft? Entwicklung in den Metropolregionen und in ländlichen Regionen Bild: Öffentlich geförderter Wohnungsbau in Köln Miete 5,25 Berlin November 2015 Grundthesen
MehrGUTES WOHNEN GUTES WOHNEN - EIN GUTES LAND NOCH BESSER MACHEN. Wir machen Politik für Karlsruhe. wohnen.johannes-stober.de
GUTES WOHNEN GUTES WOHNEN - EIN GUTES LAND NOCH BESSER MACHEN Wir machen Politik für Karlsruhe wohnen.johannes-stober.de JOHANNES STOBER MDL Liebe Karlsruherinnen und Karlsruher, Baden-Württemberg ist
MehrGrußwort von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback. zum 7. Münchener Mietgerichtstag. am 6. Juli in München
Der Bayerische Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Grußwort von Herrn Staatsminister Prof. Dr. Winfried Bausback zum 7. Münchener Mietgerichtstag am 6. Juli 2016 in München Telefon: 089/5597-3111
Mehrdes Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau
Landtag von Baden-Württemberg 16. Wahlperiode Drucksache 16 / 3102 01. 12. 2017 Antrag der Abg. Daniel Born u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau Informationen
MehrWohungsnot in Deutschland hausgemacht
Wohungsnot in Deutschland hausgemacht Im Wortlaut von Caren Lay, 03. Februar 2016 Caren Lay, stellvertretende Vorsitzende der Fraktion DIE LINKE. im Bundestag, im Interview mit der Wochenzeitung "Das Parlament"
MehrMietrecht für Vermieter von A-Z
Mietrecht für Vermieter von A-Z von Rudolf Stürzer, Michael Koch 2. Auflage Mietrecht für Vermieter von A-Z Stürzer / Koch schnell und portofrei erhältlich bei beck-shop.de DIE FACHBUCHHANDLUNG Thematische
MehrKündigungsfristen 2016: An welche Fristen sich Mieter und Vermieter halten müssen
en 2016: An welche Fristen sich Mieter und halten müssen Foto: B. Wylezich - Fotolia.com Tschüss Mieter: Wer eine Wohnung vermietet, muss früher oder später damit rechnen, dass sein lieb gewonnener Mieter
MehrMietwerterhebung Stadt Schwabach 2015
Mietwerterhebung Stadt Schwabach 2015 Amt für Senioren und Soziales Oliver Strege 02.05.2016 www.analyse-konzepte.de Folie 1 Analyse & Konzepte Wohnungsmarktanalysen und -konzepte Empirische Tabellenmietspiegel,
MehrMieterversammlung Groß-Siedlung Lanstrop
Mieterversammlung Groß-Siedlung Lanstrop Tagesordnung 1. Die neue Initiative Mieterbeirat Lanstrop 2. Mieterhöhung (inkl. Umgang mit Mängeln) 3. Unterschriftensammlung zu Mieterhöhungen & Mängeln 4. Spielplätze
MehrBezahlbarkeit aus Mietersicht
Dr. Franz-Georg Rips, Präsident Deutscher Mieterbund (DMB) e. V. Bezahlbarkeit aus Mietersicht Impulsvortrag zur Fachtagung bezahlbarer Wohnraum Handlungsmöglichkeiten der Kommunen und Städte am 6. 2.
MehrLernfeld 5: Wohnräume verwalten und Bestände pflegen Musterlösungen zum Modul IMK Mieterhöhungen im freifinanzierten Wohnungsbau
558-1) Folgende Wohnungs-Angaben liegen vor: Mietvertrag vom 1. Okt. X1, Wohnfläche 90 qm, Grundmiete 585,-, BeKo-VZ 207,-, ortsübliche Vergleichsmiete 6,90 /qm/mo Zu welchem Datum kann frühestens eine
MehrGesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs
MIETPREISBREMSE Gesetzentwurf zur Dämpfung des Mietanstiegs von RA Axel Wetekamp, RiAG a.d., München Die Bundesregierung hat am 1.10.14 den Gesetzentwurf zur sogenannten Mietpreisbremse beschlossen. Was
MehrBerliner Wohnungsfragen Herausforderungen Konzepte - Perspektiven
Dr. Andrej Holm, Humboldt-Universität zu Berlin Berliner Wohnungsfragen Herausforderungen Konzepte - Perspektiven Bild: P.Koch Herausforderungen Berlin auf dem Weg in die Wohnungsnot 2.000.000 1.950.000
Mehr3. Thüringer Forum Bodenmanagement
3. Thüringer Forum Bodenmanagement Der qualifizierte Mietspiegel der Stadt Jena Kay Wedemann 13.11.2017 www.analyse-konzepte.de Folie 1 Analyse & Konzepte Beratungsunternehmen, spezialisiert auf Wohnungsmarkt
MehrFeststellung angemessener Wohnkosten im Rahmen des SGB II und XII in Jena
Feststellung angemessener Wohnkosten im Rahmen des SGB II und XII in Jena auf Basis der Daten der Mietspiegelerhebung 2015 05. November 2015 Dr. Michael Clar F+B Forschung und Beratung für Wohnen, Immobilien
MehrDas Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg 5 hat die Klage abgewiesen.
-1- Anspruch auf Erlaubnis zur Untervermietung von Wohnraum Der Anspruch des Wohnungsmieters auf Erteilung der Erlaubnis zur Untervermietung setzt nicht voraus, dass der Mieter in der Wohnung seinen Lebensmittelpunkt
MehrKommunales Handlungsprogramm Wohnen in Freiburg
Kommunales Handlungsprogramm Wohnen in Freiburg Seite 1 - Grundsätze und Ziele Im Zuge des Kommunale Handlungsprogramm Wohnen in Freiburg wird u.a. der Neubau von Wohnraum für alle Nachfragegruppen forciert
MehrVoraussetzungen und Wirkungen sozialer Erhaltungssatzungen
Stadt Freiburg - Fachanhörung Erhaltungssatzung Voraussetzungen und Wirkungen sozialer Erhaltungssatzungen Sigmar Gude TOPOS Stadtforschung 17.09.2014 1 172 BauGB Erhaltung baulicher Anlagen und der Eigenart
MehrCheckliste. Kündigung Musterschreiben
Checkliste Kündigung Musterschreiben A leswassiewissenmüssen Kündigung-Musterschreiben: Hilfreiche Checkliste zum Ausdrucken & zum täglichen Gebrauch Wichtig: Begründung(en) nennen Begründen Sie Ihre Kündigung
MehrBayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr
Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr Statement des Bayerischen Staatsministers des Innern, für Bau und Verkehr, Joachim Herrmann, anlässlich der Pressekonferenz Wohnungsbau am
MehrMietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung. (BGH, Urteil vom VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107)
MIETRECHT Urteile Mietrecht 2013 Mietrecht - Kündigung wegen Eigenbedarf und berufliche Nutzung der Wohnung (BGH, Urteil vom 26.9.2012 VIII ZR 330/11; ZMR 2013, 107) Zu entscheiden war der Fall, dass der
MehrDie Wohnungswirtschaft Thüringen. Wohnungspolitische Konferenz Neue soziale Wohnungspolitik in Thüringen am
Die Wohnungswirtschaft Thüringen Wohnungspolitische Konferenz Neue soziale Wohnungspolitik in Thüringen am 20.02.2016 Wohnungsmarkt in Thüringen Vorhaben und Erwartungen der Thüringer Wohnungswirtschaft
MehrMieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter
Mieterhöhungen rechtssicher durchsetzen - Ein Leitfaden für Vermieter und Verwalter Rechtsanwalt Kelleners & Albert Rechtsanwälte in Partnerschaft 2. Südbrandenburger Tag der Immobilienwirtschaft, IHK
MehrVermietertipps für mehr Rentabilität
Beck kompakt Vermietertipps für mehr Rentabilität Renovierung, Schönheitsreparaturen, Mieterhöhung Bearbeitet von Andrea Nasemann Wie berechne ich die Wohnfläche? 39 Eine Angabe in Prozenten ist unwirksam.
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 3 Abkürzungsverzeichnis 5. A. Begründung des Mietverhältnisses 13. I. Vorstellungen der Vertragsparteien 13
sverzeichnis Vorwort 3 Abkürzungsverzeichnis 5 A. Begründung des Mietverhältnisses 13 I. Vorstellungen der Vertragsparteien 13 II. Partnersuche" 14 1. Möglichkeiten der Wohnungs-und Mietersuche 14 2. Makler
MehrNutzungsentschädigung: Ein Druckmittel zur Beschleunigung des Auszuges?
Aachener Str. 1053-1055 50858 Köln 0221-1792910 luetzenkirchen@ld-ra.de Nutzungsentschädigung: Ein Druckmittel zur Beschleunigung des Auszuges? Dr. Klaus Lützenkirchen Rechtsanwalt Fachanwalt für Miet-
MehrAusbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA. Arbeitshandbuch. Modul 06. Mietrecht, WEG, Teilungserklärung
Ausbildung zum Geprüfter Immobilienfachmakler PMA Arbeitshandbuch Modul 06 Mietrecht, WEG, Teilungserklärung Hinweis zur Vorbereitung der Abschlussprüfung. Sie erhalten zu jedem Modul ein Arbeitshandbuch
MehrNorbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages
Norbert Geis Mitglied des Deutschen Bundestages Platz der Republik 1 Wilhelmstraße 60, Zi. 434 11011 Berlin Tel: (030) 227-73524 Fax: (030) 227-76186 Email: norbert.geis@bundestag.de 1 Rede zur 1. Lesung
MehrEntwurf eines Gesetzes zur Liberalisierung des Wohnraummietrechts
Bundesrat Drucksache 513/06 31.07.06 Gesetzesantrag des Landes Baden-Württemberg R - AS - Wo Entwurf eines Gesetzes zur Liberalisierung des Wohnraummietrechts A. Zielsetzung Das Gesetz zur Neugliederung,
MehrBerlin-Brandenburger Immobilientag Forum Recht Berlin 15. September 2016
Berlin-Brandenburger Immobilientag Forum Recht Berlin 15. September 2016 Mietrechtsnovelle 2.0: Zwangsenteignung ist kein Mieterschutz Dr. Christian Osthus, Leitung Abteilung Recht, IVD Bundesverband Nach
MehrProf. Dr. Markus Knüfermann
Prof. Dr. Markus Knüfermann Haus- und Grundbesitzerverein Wesel und unterer Niederrhein e.v. Auswirkungen der Mietpreisbremse und Kappungsgrenze bei Mieterhöhungen Wesel, Waldhotel Tannenhäuschen 19. Januar
Mehr