ÄRZTLICHE HAFTPFLICHT. Dr. med. Christian A. Ludwig, M.H.A. Universität Bern

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1 VERSICHERUNGSMEDIZIN ÄRZTLICHE HAFTPFLICHT Dr. med. Christian A. Ludwig, M.H.A. Universität Bern

2 Lernziele Legal aspects of working as a physician C PH 85 C PH 88 C PH 89 Physicians' obligations: to treat, to protect confidential data, to report and to give information (if appropriate). Requirements for informed consent of patients. Principles of physicians' liability (malpractice)

3 Grundlagen > Sachschäden Gebäude Haushalt Fahrzeuge > Personenschäden Verursachung durch Motorfahrzeug (zugleich auch Sachversicherung) Verursachung durch Fahrrad Betrieb Haus- und Privathaftpflicht (inkl. Tierhaltung, Ski fahren, etc.) Spital: Berufshaftpflicht für Ärzte und anderes Personal Praktizierender Arzt: Berufshaftpflicht

4 Grundlagen > Haftpflicht am Beispiel der obligatorischen Motorfahrzeug- Haftpflichtversicherung Kausalhaftung bei Personenschäden (Verschuldungshaftung bei Sachschäden) Festlegung der Leistungen durch Vergleich oder Gericht Ausgleich des gesamten erlittenen und zukünftigen wirtschaftlichen Schadens (evtl. in Ergänzung zur UVG- Versicherung), also Invalidität nur wirtschaftlich orientiert, z.b. bei Todesfall: Mutmassliche berufliche Aktivitätsjahre x Jahreseinkommen = Entschädigung ev. zusätzlich Genugtuungssumme ( Schmerzensgeld ) für ökonomisch nicht fassbare Schäden (z. B. Organverluste, Narbe, etc.) ev. Vorsorgeschaden

5 Grundlage > Behandlungsvertrag Arzt-Patienten-Vertrag bei privatärztlicher Tätigkeit gemäss Zivilrecht (Obligationenrecht) OR 384ff Ärztliche Tätigkeit in öffentlich-rechtlichen Einrichtungen gemäss kantonalem bzw. staatlichem öffentlichem Recht. > Pflichten aus dem Behandlungsvertrag Hauptleistungspflichten: Anamnese, Untersuchung, Diagnose Nebenleistungspflichten: Krankengeschichtenführung (Rechenschaftslegung), Herausgabe von Akten, Sorgfalt Nebenpflichten: Diskretion, Geheimhaltung, Aufklärung

6 Ärztliche Haftung > Der Arzt verpflichtet sich gegenüber dem Patienten zur Durchführung einer Behandlung nach den Regeln der medizinischen Kunst ( Sorgfaltshaftung ). g Hingegen g schuldet der Arzt keinen Behandlungserfolg. > Deshalb kann aus einer Behandlung oder Operation, die sich nachträglich h als unangemessen oder sogar als verfehlt erweist, nicht automatisch auf einen haftungsbegründenden Behandlungsfehler geschlossen werden. > Definition Behandlungsfehler (gemäss Lehre und Rechtsprechung): Verstoss gegen allgemein anerkannte Regeln der ärztlichen Wissenschaft und Praxis infolge eines Mangels an gehöriger Aufmerksamkeit oder Vorsicht. Nach Gattiker M; Ars Medici 8:354ff (2002)

7 Ärztliche Haftung > Arzthaftpflicht Kein besonderes Recht! > Privatärztliche Tätigkeit Haftung aus Vertragsverhältnis (einschliesslich Hilfspersonen) Ausnahmsweise ausservertragliche Haftung > Arzt an öffentlichem Spital Haftung gegenüber Privatpatienten siehe privatärztliche Tätigkeit Haftung gegenüber grundversicherten Patienten gemäss Beamtenrecht (unterschiedlich je nach kantonalem öffentlichem Recht) inkl. Hilfspersonen (Team)

8 Ärztliche Haftung > Formelle Voraussetzungen für eine Haftung des Arztes Behandlungsfehler: Beweislast beim Patienten Schaden: Beweislast beim Patienten Adäquater Kausalzusammenhang: Beweislast beim Patienten Verschulden des Arztes: Beweislast beim Arzt > Der Patient hat den durch einen Kunstfehler erlittenen Schaden, der Arzt sein Nichtverschulden zu beweisen > Die Unterschiede in der Beweislastverteilung werden dadurch entschärft, dass sich die Haftpflichtversicherung regelmässig um die Abklärung des Sachverhaltes bemüht. > Ungenügende ärztliche Aufklärung kann eine Arzthaftpflicht begründen, auch wenn weder Kunstfehler noch Verschulden vorliegen (ev. als so genannter Auffangtatbestand)

9 Kunstfehler / Sorgfaltspflichtverletzung > Schädigung des Patienten wegen Unkenntnis des medizinischen Wissensgutes (Regeln der Kunst, jeweiliger Stand der Wissenschaft) oder durch unsorgfältiges g Vorgehen (grobe Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht). > Haftung des Arztes kann nicht am Erfolg oder Misserfolg gemessen > Haftung des Arztes kann nicht am Erfolg oder Misserfolg gemessen werden, sondern nur an seinem Verhalten.

10 Kunstfehler / Sorgfaltspflichtverletzung > Kategorisierung i von Fehlern in der Gesundheitsversorgung (mit Beispielen) Planung von Massnahmen Besorgung ("commission") Falsche Operationsindikation gestellt Unterlassung ("omission") Aufgebot für Vorsorgeuntersuchung vergessen Durchführung von Massnahmen Operation technisch h Verordnetes nicht korrekt Medikament durchgeführt nicht verabreicht

11 Kunstfehler / Sorgfaltspflichtverletzung > Was tun bei einem Behandlungsfehlervorwurf des Patienten? Offenheit des Arztes beugt einer Eskalation vor Patienten erwarten eindeutige Worte, Erklärung des Vorfalls und Übernahme der Verantwortung Ärzte tendieren zu Verschleierung, Verharmlosung und Entpersonalisierung Unzufriedene Patienten suchen Klärung durch Dritte Nach Schwappach D; PrimaryCare 10:223f (2010) Primary-care.ch/pdf_d/2010/ / PDF Der Schadenfall ist (durch den Arzt) der zuständigen Haftpflicht- fli versicherung zu melden Spurensicherung Nie selber mit dem Patienten oder dessen Anwalt verhandeln!

12 Kunstfehler / Sorgfaltspflichtverletzung > Vorgehen Haftpflichtversicherung Bei klarem Sachverhalt Ermittlung und Abgeltung des Schadens In unklaren Fällen genaue Untersuchung (Expertenberichte, FMH-Gutachterstelle) als Grundlage für die Entscheidung einer Leistungspflicht ev. Vergleichsverhandlung Gerichtsprozesse relativ selten (ca. 10% der Fälle)

13 Dr. med. Christian A. Ludwig, M.H.A. Chefarzt Suva Fluhmattstrasse 1 CH Luzern christian.ludwig@suva.ch Dezember 2010

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