Der städtische Haushalt - Lesbarer Haushalt

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1 Der städtische Haushalt - Lesbarer Haushalt Notwendigkeit und Bedeutung der Haushaltsplanung Das Leistungsspektrum der Stadtverwaltung ist sehr vielschichtig. In den verschiedensten Lebensbereichen werden Dienstleistungen angeboten, öffentliche Strukturen geschaffen und vorgehalten, Aufgaben für das Gemeinwohl der Bevölkerung in der Stadt Weimar übernommen. Sei es die Unterhaltung der Straßen, Wege und Brücken sowie Spielplätze oder der Betrieb und Bau unserer Schulen und Kindereinrichtungen, sei es die Organisation von Rettungsdienst oder Abfallentsorgung, um nur einige wenige Beispiele herauszugreifen. Egal für welchen Zweck, alle Leistungen haben eines gemeinsam: Sie verursachen Kosten. Damit nun diese Leistungen sichergestellt bleiben und nicht am Geld scheitern, heißt es, zu kalkulieren, was die Leistungen kosten, und zu planen, wie die Leistungen finanziert werden können. Kurzum: Die Leistungen müssen auch finanziell abgesichert sein. Diese Aufgabe kommt der kommunalen Haushaltsplanung zu. Der kommunale Haushaltsplan stellt sämtliche Ausgaben und Einnahmen gegenüber, die im Jahresverlauf erwartet werden. Beschlossen wird der Haushalt durch den Stadtrat, dem von der Bevölkerung gewählten obersten politischen Gremium. Die Beratungen über den Haushalt werden üblicherweise im Herbst geführt, bevor dann meistens im Dezember die Verabschiedung des Haushalts ansteht. Der Haushaltsplan bildet danach die Grundlage und den Rahmen für das Verwaltungshandeln im kommenden Jahr. Rechtliche Ansprüche ergeben sich daraus allerdings nicht. Der Haushaltsplan gilt jährlich vom 1. Januar bis zum 31. Dezember. Haushaltssatzung/Haushaltsplan Nach 55 und 56 der Thüringer Kommunalordnung ist jede Gemeinde für jedes Jahr dazu verpflichtet, eine Haushaltssatzung und einen Haushaltsplan zu erstellen. Haushaltssatzung: Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzungen des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages der Einnahmen und Ausgaben des Haushaltsjahres, des Gesamtbetrages der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Kreditermächtigung), des Gesamtbetrages der vorgesehenen Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die künftige Haushaltsjahre mit Ausgaben für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten (Verpflichtungsermächtigungen), der Abgabesätze (Hebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer) und des Höchstbetrages der Kassenkredite. Haushaltsplan: Dieser enthält alle im Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde zu erwartenden Einnahmen, voraussichtlich zu leistenden Ausgaben und voraussichtlich benötigten Verpflichtungsermächtigungen.

2 Entwicklung Haushaltsvolumen Verwaltungshaushalt Vermögenshaushalt Haushaltsvolumen Einteilung des Haushaltsplans Der Haushaltsplan besteht aus den Einzelplänen im Verwaltungs- und Vermögenshaushalt. Zum Haushaltsplan gehören ebenfalls der Vorbericht, der Gesamtplan (komprimierte Darstellung der Einnahmen und Ausgaben), der Finanzplan mit Investitionsprogramm, die Übersichten über den Schuldenstand, Bürgschaften, Rücklagen und den Verpflichtungsermächtigungen bei mehrjährigen Investitionsmaßnahmen sowie der Stellenplan. Außerdem sind die Wirtschaftspläne der Eigenbetriebe und die neuesten Jahresabschlüsse des Beteiligungsvermögens dargestellt. Im Verwaltungshaushalt werden alle Einnahmen und Ausgaben abgebildet, die für die laufende Verwaltung und den Betrieb der städtischen Einrichtungen im Haushaltsjahr anfallen (z.b. Steuer-, Gebühreneinnahmen, Zuweisungen aus dem Finanzausgleich, Personal-/ Sachausgaben, Mieten, lfd. Zuschüsse und Zinsen). Der Vermögenshaushalt enthält die vermögenswirksamen Ausgaben, insbesondere für Investitionsmaßnahmen (z.b. Baumaßnahmen), für die Tilgung der Kredite und für Investitionszuschüsse an Dritte und die zu deren Finanzierung erforderlichen Einnahmen (z.b. Zuführung vom Verwaltungshaushalt, Kreditaufnahmen und Rücklagenentnahmen). Der Vorbericht gibt in konzentrierter Form einen Überblick über den Stand (Vorjahr/ laufendes Jahr) und die Entwicklung (Planjahr) der Haushaltswirtschaft, insbesondere über die wichtigsten Einnahme- u. Ausgabearten, des Vermögens und der Schulden. Im Finanzplan wird die Planung der Einnahmen und Ausgaben für die dem Planjahr folgenden Jahre aufgezeigt. Der Stellenplan dient als Grundlage für die kommunale Personalwirtschaft. In ihm sind alle für das Planjahr erforderlichen Stellen enthalten. Weitere Begriffe zum Haushaltsrecht werden im Haushalts-ABC erläutert.

3 Damit alle Haushaltspläne der Kommunen gleich aufgebaut sind, gibt die Haushaltssystematik die Gliederung nach Aufgabenbereichen (Einzelpläne) vor: 0. Allgemeine Verwaltung 1. Öffentliche Sicherheit und Ordnung 2. Schulen 3. Wissenschaft, Forschung und Kulturpflege 4. Soziale Sicherung 5. Gesundheit, Sport und Erholung 6. Bau- und Wohnungswesen, Verkehr 7. Öffentliche Einrichtungen, Wirtschaftsförderung 8. Wirtschaftliche Unternehmen, Allgemeines Grund- und Sondervermögen 9. Allgemeine Finanzwirtschaft Die Aufteilung der Einnahme- und Ausgabearten innerhalb der Einzelpläne wird als Gruppierung bezeichnet. Die 10 Hauptgruppen bedeuten: Einnahmen Verwaltungshaushalt 0 Steuern, allgemeine Zuweisungen (Grund- und Gewerbesteuer, Gemeindeanteil Einkommen- und Umsatzsteuer, allgemeine Zuweisungen vom Land ohne Zweckbindung) 1 Einnahmen aus Verwaltung und Betrieb (Verwaltungs- und Benutzungsgebühren, Einnahmen aus Verkauf von Leistungen, Mieten und Pachten, sonstige Verwaltungs- und Betriebseinnahmen, Erstattungen und sachbezogene Zuweisungen) 2 Sonstige Finanzeinnahmen (Zinseinnahmen, Gewinnanteile aus städtischen Beteiligungen, Konzessionsabgaben, Ersatz v. Sozialleistungen, Bußgelder) Mittelherkunft Verwaltungshaushalt lt. vorläufiger Jahresrechnung Sonstige Finanzeinnahmen; Einnahmen aus Verw altung und Betrieb; Steuern, allgemeine Zuw eisungen;

4 3 Einnahmen des Vermögenshaushalts Mittelherkunft Vermögenshaushalt lt. vorläufiger JR 2012 Kredite; Entnahme Rücklage; Zuführung vom Vw HH; Zuw eisungen & Zuschüsse; Beiträge; Einn. aus Veräußerungen; Ausgaben Verwaltungshaushalt 4 Personalausgaben (Aufwendungen für ehrenamtliche Tätigkeiten, Entgelt Beschäftigte, Honorare) 5/6 Sächlicher Verwaltungs- und Betriebsaufwand (Unterhaltung der Grundstücke und baulichen Anlagen sowie des sonstigen unbeweglichen Vermögens, Geräte und Ausrüstungsgegenstände, Mieten und Pachten, Bewirtschaftung, Haltung von Fahrzeugen, Sachausgaben, Steuern, Versicherungen, Geschäftsausgaben) 7 Zuweisungen und Zuschüsse (nicht für Investitionen) (Zuschüsse an Dritte, Leistungen der Sozial- und Jugendhilfe) 8 Sonstige Finanzausgaben (Zinsausgaben, Gewerbesteuerumlage, Zuführung zum Vermögenshaushalt) Mittelverwendung Verwaltungshaushalt lt. vorläufiger Jahresrechnung Sonstige Finanzausgaben; Personalausgaben; Zuw eisungen und Zuschüsse (nicht für Investitionen); /6 - Sächlicher Verw altungs- und Betriebsaufw and;

5 9 Ausgaben des Vermögenshaushalts Mittelverwendung Vermögenshaushalt lt. vorläufiger. Jahresrechnung 2012 Tilgung; Zuführung Gebührenausgleichsrücklage; Vermögenserwerb; Städtebauliche Sanierung; sonstige Maßnahmen und Anlagen; Tiefbaumaßnahmen; Hochbaumaßnahmen; Schulden Eine wirtschaftlich gesunde Stadt kann ihre laufenden Ausgaben (z.b. für Sozialhilfe, Personal und Bürobedarf) aus den laufenden Einnahmen (z.b. Steuern und Gebühren) bestreiten. Doch wie ist es mit größeren Anschaffungen? Der Bau einer neuen Straße, die Sanierung eines Schulgebäudes, die Anschaffung eines neuen Feuerwehrautos diese Maßnahmen können in der Summe leicht mehrere Millionen Euro kosten. Dafür reichen die laufenden Einnahmen der Stadt im Regelfall nicht aus. Trotzdem wird die Mehrheit zustimmen, dass solche Anschaffungen in neues Vermögen für die Versorgung der Bürgerinnen und Bürger notwendig sind. Zur Finanzierung dieser Ausgaben erlaubt es der Gesetzgeber Kredite aufzunehmen. Dies allerdings nur dann, wenn andere Mittel, wie z.b. in den Vorjahren angesparte Gelder oder Landeszuschüsse, nicht zur Verfügung stehen oder eine solche Finanzierung wirtschaftlich unzweckmäßig wäre. Kredite sind also eine Einnahmequelle, auf die die Stadt nur für bestimmte Ausgaben nämlich ausschließlich für Investitionen und nur nachrangig zurückgreifen darf. Kassenkredite haben die Funktion, kurzfristige finanzielle Engpässe der Stadtkasse zu überbrücken. Dies ist auch gut so, denn jede Kreditaufnahme belastet die Haushalte der kommenden Jahre, schließlich muss das geliehene Geld mit Zinsen zurückgezahlt werden. Man spricht vom Schuldendienst, der geleistet werden muss. Diese Ausgaben sind aus den laufenden Einnahmen zu erwirtschaften. Das bedeutet, dass die Stadt dann weniger Geld für andere Zwecke wie z.b. für freiwillige Leistungen einsetzen kann. Grundsätzlich entspricht die Kreditaufnahme für Vermögen aber der sogenannten Generationengerechtigkeit, wonach die kommenden Generationen nicht mehr belastet werden sollen als die heute lebenden.

6 Neben dem Schuldendienst ist die sogenannte Nettoneuverschuldung eine wichtige Kennzahl damit bezeichnet man den jährlichen Schuldenzuwachs. Es handelt sich um den Betrag, um den die neue Kreditaufnahme in einem Jahr die Rückzahlung der alten Kredite übersteigt. Im umgekehrten Fall spricht man von einer Entschuldung. Bei der Haushaltsplanaufstellung konkurrieren also zwei Anforderungen miteinander: zum einen die finanzwirtschaftliche Forderung nach der Senkung der Neuverschuldung und zum anderen die gesamtwirtschaftliche Forderung nach einer Ankurbelung der Wirtschaft durch Investitionen. Der richtige Weg ist immer eine schmale Gratwanderung. Entwicklung Schulden per Stadt Weimar Ist 2007 Ist 2008 Ist 2009 Ist 2010 Ist 2011 Ist 2012 Ist Schuldenstand je Einwohner Aufgaben der Stadt Nach 1 Thüringer Kommunalordnung ist die Stadt Weimar verpflichtet, im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit für eine ordnungsgemäße Verwaltung zu sorgen und die dafür erforderlichen Einrichtungen zu schaffen. Hierbei hat die Stadt das Recht, die örtlichen Angelegenheiten in eigener Verantwortung im Rahmen der Gesetze zur Förderung des Wohls ihrer Einwohner zu verwalten. Als kreisfreie Stadt erfüllt die Stadt Weimar neben ihren Aufgaben als Gemeinde in ihrem Gebiet auch alle Aufgaben, die einem Landkreis obliegen. Die kreisfreien Städte sind zugleich unterste staatliche Verwaltungsbehörden. Abgeleitet hiervon lassen sich die kommunalen Aufgaben der Stadt in zwei große Bereiche aufteilen - in staatliche Aufgaben sowie in Selbstverwaltungsaufgaben. Staatliche Aufgaben Die staatlichen Aufgaben sind Vorgaben des Landes oder Bundes. Die Stadt Weimar führt diese im übertragenden Wirkungskreis aus. Hierbei unterscheidet man zwischen Pflichtaufgaben und Auftragsangelegenheiten (nach Weisung). Die Pflichtaufgaben sind im vollen Umfang gesetzlich vorgeschrieben, wobei es sich um die Aufgabenwahrnehmung für den Bund handelt.

7 Die wichtigsten Pflichtaufgaben sind: Gemeindewahlen Allgemeinbildende Schulen Feuerwehr Versorgungseinrichtungen Soziale Angelegenheiten nach SGB II, VIII, IX, X und XII Bauleitplanung Straßenverkehrsangelegenheiten. Des Weiteren gibt es die sogenannten Auftragsangelegenheiten, auch Weisungen genannt. Ähnlich wie bei den Pflichtaufgaben führt hier der Staat in eigener Verantwortung über die Kommune seine Aufgaben aus: Wichtigste Auftragsangelegenheiten sind: Bauaufsicht Dienstleistungen (Landkreise und kreisfreie Städte) Natur- Umwelt- und Zivilschutz, auch Luftschutzmaßnahmen Pass- und Meldewesen Gewerbe- und Gaststättenrecht Lastenausgleich, Bewilligung von Wohngeld und BaföG Vorbereitung und Durchführung der Bundes- und Landtagswahlen Aufgaben des Standesbeamten. Zusammengefasst hat die Stadt bei der Erfüllung staatlicher Aufgaben keinen Ermessensspielraum. Sie führt die ihr übertragenen Aufträge in seinem Wirkungskreis aus, muss aber deren Finanzierung sicherstellen. Dies geschieht über den Mehrbelastungsausgleich (bisher Auftragskostenpauschale). Durch diese Pauschale werden aber nicht alle Kosten gedeckt. Somit muss die Kommune auch noch finanzielle Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben aufbringen. Selbstverwaltungsaufgaben Der zweite große Bereich ist die Selbstverwaltung. Dieser Aufgabenbereich unterliegt dem eigenen Wirkungskreis und kann deshalb in eigener Verantwortung geregelt werden. Die Gesetze geben deshalb nur bestimmte Rahmenbedingungen vor. Bei der Selbstverwaltung unterscheidet man zwischen den freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben und pflichtigen Aufgaben. Zu freiwilligen Aufgaben ist die Stadt nicht verpflichtet, sie entscheidet selbst, ob und wie sie eine Aufgabe umsetzt. Die finanzielle Verantwortung hat dabei die Stadt selbst zu tragen. Wichtige freiwillige Aufgaben sind u.a.: Errichtung, Pflege und Erhalt von kulturellen Einrichtungen wie Theatern, Museen, Volkshochschulen, Sportstätten, Büchereien usw. soziale Angelegenheiten (z.b. Jugendclubs und Bürgerhäuser), Einrichtung und Erhaltung von Grünanlagen, Parks, öffentlichen Gärten Sportanlagen (Freibad, Hallenbad, Sportplatz), Förderung von Vereinen und der freien regionalen Marktwirtschaft (z.b. Gewerbeansiedlung) Kulturelle Events, wie z.b. Märkte, Messen oder Sportveranstaltungen Trägerschaft des öffentlichen Personennahverkehrs und der regionalen Fremdenverkehrsbeförderung.

8 Hat eine Gemeinde eine solche Aufgabe - beispielsweise Sporteinrichtungen - erst einmal freiwillig übernommen, ist es politisch und praktisch, oftmals aber auch rechtlich sehr schwierig, sie wieder aufzugeben. Des Weiteren gibt es noch die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben. Hier ist das Ob schon gesetzlich vorgegeben, die Stadt entscheidet nur noch über die Art und Weise, wie die Aufgabe erfüllt werden soll. Der Umfang richtet sich hierbei nach der Leistungsfähigkeit der Stadt, welche zudem die Kosten trägt. Zu den wichtigsten pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben gehören: Aufnahme und Unterbringung nach dem AsylUG, Aufstellung der Bauleitpläne (Flächennutzungspläne, Bebauungspläne ( 1 Abs. 3 i. V. m. 2 Abs. 1 BauGB), Erschließungslast ( 123 Abs. 1 BauGB), Aufstellung, Ausrüstung und Unterhaltung einer Feuerwehr, Einrichtung und Fortführung öffentlicher Schulen, Wahrnehmung des ÖPNV, Beleuchtung, Reinigung, Räumen und Streuen von Straßen nach Landesstraßenrecht, Unterhaltung und Ausbau von Gewässern nach Wasserrecht, Abwasserbeseitigung nach Wasserrecht. Zusammengefasst hat die Stadt bei der Erfüllung ihrer Selbstverwaltungsaufgaben zum Teil hohen Spielraum mit eigenständigen politischen Gestaltungsmöglichkeiten.

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