position Positionen des DGB Baden-Württemberg für eine Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts

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1 position Positionen des DGB Baden-Württemberg für eine Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts DGB Baden-Württemberg I Abt. Öffentlicher Dienst / Beamtenpolitik I April 2012

2 Impressum Herausgeber: DGB Baden-Württemberg Öffentlicher Dienst / Beamtenpolitik Willi-Bleicher-Str Stuttgart verantwortlich: Marion v. Wartenberg, Stellv. DGB-Landesvorsitzende bearbeitet von: Markus Kling (Abteilungsleiter), in Zusammenarbeit mit den Mitgliedsgewerkschaften in Baden-Württemberg: IG BAU, GEW, GdP und ver.di Stand: April Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

3 Inhaltsverzeichnis Zum Verfahren:...6 Grundsätzliches...6 Zu den inhaltlichen Regelungen:...7 Zu den Regelungen im Einzelnen...10 zu 2 Aufgaben der Dienststelle, der Personalvertretung, der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen...10 zu 4 Beschäftigte...10 zu 6 Beamte...12 zu 7 Arbeitnehmer...12 neu: 8 Leitung der Dienststelle...12 zu 9 Dienststelle...13 zu 10 Schweigepflicht...14 zu 11 Wahlberechtigung...14 zu 12 Wählbarkeit...15 zu 13 Erleichterte Voraussetzungen für die Wählbarkeit...16 zu 14 Bildung von Personalräten...16 zu 19 Zeitpunkt der Personalratswahlen...17 zu 20 Bestellung des Wahlvorstandes...17 zu 23 Einleitung der Wahl...17 zu 24 Freiheit der Wahl, Kosten...18 zu 25 Anfechtung der Wahl...18 zu 26 Amtszeit...18 zu 31 Ersatzmitglieder...19 zu 33 Zuwahl von Mitgliedern in den Vorstand...19 neu 33a Ausschüsse des Personalrats...19 zu 34 Anberaumung der Sitzungen...20 zu 35 Gemeinsame Aufgaben von Personalrat, Richterrat und Staatsanwaltsrat...21 zu 36 Durchführung der Sitzungen...21 zu 37 Teilnahme der Gewerkschaften...22 zu 38 Beschlussfassung...22 zu 39 Grundsatz der gemeinsamen Beratung und getrennten Beschlussfassung...22 zu 40 Einspruch der Vertreter einer Gruppe, der Beschäftigten im Sinne von 57 oder der Schwerbehinderten...22 zu 41 Teilnahme der Vertreter der Beschäftigten im Sinne von 57 und der Schwerbehindertenund der Beauftragten für Chancengleichheit...22 zu 42 Niederschrift...23 zu 44 Sprechstunden...23 zu 45 Kosten...24 zu 47 Allgemeines...24 zu 48 Schutz des Arbeitsplatzes, Übernahme eines Auszubildenden...27 zu 49 Allgemeines (Personalversammlung)...27 zu 50 Tätigkeitsbericht des Personalrats...27 zu 51 Durchführung der Personalversammlungen Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

4 zu 52 Aufgaben der Personalversammlung...28 zu 53 Teilnahme der Gewerkschaften...28 zu 54 Gesamtpersonalrat...29 zu 55 Bezirkspersonalrat und Hauptpersonalrat (Stufenvertretungen)...30 neu 55a Arbeitsgemeinschaften von Personalvertretungen...30 neu 55b Einrichtungen mit wirtschaftlicher Zweckbestimmung...31 neu 55c Konzernpersonalrat...31 zu 57 Grundsatz (JAV)...32 zu 59 Zahl der Mitglieder...32 zu 61 Aufgaben der Jugend- und Auszubildendenvertretung...32 zu 63 Jugend- und Auszubildendenversammlung...33 zu 65 Datenschutz...33 zu 66 Zusammenarbeit zwischen Dienststelle und Personalvertretung...34 zu 68 Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung...35 zu 69 Verfahren der Mitbestimmung...38 zu 70 Antrag des Personalrats...41 zu 71 Einigungsstelle...41 neu 71a Einigungsstelle als Schiedsstelle...41 neu 71b Einigungsstelle für Angelegenheiten der Beschäftigten...42 neu 71c Beschwerderecht...42 Streichen 72 Verfahren der Mitwirkung...43 zu 73 Dienstvereinbarungen...43 zu 74 Durchführung von Entscheidungen...44 neu 74 a Zwangsgeld...44 zu 75 Mitbestimmung in betrieblichen Angelegenheiten...44 zu 77 Kündigung...50 Streichen 78 Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten...51 Streichen 79 Mitbestimmung in sonstigen Angelegenheiten...51 Streichen 80 Mitwirkung und Anhörung...51 Streichen 81 Besondere Gruppen von Beschäftigten...51 Streichen 82 Verweigerung der Zustimmung...51 zu 83 Arbeitsplatzschutzangelegenheiten...52 zu 83a Teilnahme des Personalrats an Sitzung des Hauptorgans der Gemeinden...52 zu 84 Verhältnis zu anderen Beteiligungsrechten...52 zu 85 Zuständigkeit des Personalrats, des Gesamtpersonalrats und der Stufenvertretungen...53 zu 89 Besondere Vorschriften für die Justizverwaltung...53 neu 89a Bildung von Richter- und Staatsanwaltsräten...53 neu 89b Wahlen zum Richter- und Staatsanwaltsrat...54 zu 90 Polizei...55 Streichen 92 Besondere Vorschriften für Lehrkräfte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen...55 zu 93 Personalvertretung im Schulbereich...55 zu 94 Besondere Vorschriften für Lehre und Forschung...56 Problemaufriss Konzernbetriebsrat für die Körperschaften der Universitätsmedizin und Zentren für Psychiatrie...56 zu 94 b Besondere Vorschriften für die Körperschaften für Universitätsmedizin Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

5 zu 94c Besondere Vorschriften für das Karlsruher Institut für Technologie...57 neu 94 e Besondere Vorschriften für die Zentren der Psychiatrie...58 Streichen 95 Besondere Vorschriften für Theater und Orchester...59 Streichen 96 Waldarbeiter...59 zu 16. TEIL Südwestrundfunk...59 zu 99 Dienststellen...59 zu 100 Beschäftigte (SWR)...60 Streichen 101 Wählbarkeit und 103 Besondere Gruppen von Beschäftigten und 104 Einigungsstelle...60 zu 105 Gesamtpersonalrat...60 zur Wahlordnung Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

6 Zum Verfahren: Die neue grün-rote Landesregierung hat in ihrem Koalitionsvertrag formuliert, dass sie im Personalvertretungsrecht die vorgenommenen Einschränkungen zurückführen und die Rechte der Interessenvertretungen mit Blick auf ihre verantwortungsvolle Aufgabenwahrnehmung ausbauen und stärken will. Ziel des Innenministeriums ist es, zu den Personalratswahlen 2014 ein novelliertes Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) in Kraft zu setzen. Hierzu fand im Oktober 2011 ein erstes Arbeitsgespräch zwischen Innenministerium, dem DGB Baden-Württemberg und seinen Mitgliedsgewerkschaften des öffentlichen Dienstes statt. In diesem Gespräch trug der DGB seine Änderungsvorschläge vor. Im Nachgang zu diesem Gespräch bat das Innenministerium, Vorschläge und Anregungen schriftlich zu konkretisieren. Diese folgen in den unten aufgeführten Erläuterungen. Da zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Diskussionen um eine grundlegende Reform des Landespersonalvertretungsgesetzes in den Mitgliedsgewerkschaften noch nicht beendet sind, sind die Forderungen und Anmerkungen nicht abschließend. Der DGB behält sich weitere Ergänzungen vor. Grundsätzliches Politik auf Augenhöhe mit den Bürgern soll das Markenzeichen unserer Regierung und ein wirksames Instrument für eine attraktive und lebendige Demokratie werden. So steht es im Koalitionsvertrag der grün-roten Landesregierung. Für den Deutschen Gewerkschaftsbund und seine Mitgliedsgewerkschaften ist dies der richtige Politikansatz. Sozialer Fortschritt setzt immer auch ein Mehr an Demokratie voraus. Sie darf nicht vor dem Werkstor, an der Schulpforte oder vor der Dienststellentür enden. Für die Arbeitnehmervertretungen, auch im öffentlichen Dienst, gilt es gerade angesichts der Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftkrise, durch mehr Beteiligung aktiv, aber auch präventiv, handeln zu können. Dafür bedarf es der Information und qualifizierten Mitbestimmung der Beschäftigten und ihrer Gewerkschaft am Arbeitsplatz. Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften begrüßen deshalb, dass die neue grün-rote Landesregierung im Personalvertretungsrecht die vorgenommenen Einschränkungen zurückführen und die Rechte der Interessenvertretungen mit Blick auf ihre verantwortungsvolle Aufgabenwahrnehmung ausbauen und stärken will. Damit ist die Hoffnung verknüpft, dass dies auf der eingangs erwähnten grün-roten Augenhöhe geschieht. 6 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

7 Wer diese Ziele ernst nimmt, muss auch in Baden-Württemberg die Mitbestimmung im öffentlichen Dienst in der Verfassung verankern. Die Modernisierung des öffentlichen Dienstes in Baden-Württemberg ist kein Selbstzweck. Sie muss den Menschen und der Gesellschaft dienen. Ein effizient arbeitender, flexibler, bürgerfreundlicher, öffentlicher Dienst und motivierte Beschäftigte mit guten Arbeitsbedingungen schließen sich nicht aus, sondern bedingen einander. Dies schließt ein wirkungsvolles Personalvertretungsrecht mit ein. Mitbestimmung im öffentlichen Dienst ist ein wesentliches Element einer modernen kooperativen Verwaltungsorganisation und Verwaltungsführung. Studien der Hans-Böckler-Stiftung belegen, dass mitbestimmte Betriebe überdurchschnittlich produktiv und innovationsorientiert arbeiten und insgesamt die betriebliche Mitbestimmung positive Wirkungen erzielt. Was für die private Wirtschaft recht ist, kann für einen modernen öffentlichen Dienst in Baden- Württemberg nur billig sein. Aus diesem Grund müssen die Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nachhaltig verbessert werden. Zu den inhaltlichen Regelungen Mehr Demokratie durch mehr Mitbestimmungsrechte Mitbestimmungsdefizite müssen beseitigt werden. Der Personalrat ist in allen Dingen, die die Beschäftigten der Dienststelle betreffen, zu beteiligen. Die bisherigen Mitwirkungs- und Anhörungsrechte können, ohne der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes zu schaden, zu vollen Mitbestimmungsrechten ausgebaut werden. Die bisherigen Zustimmungsverweigerungsgründe sind daher objektiv nicht mehr erforderlich. Zum Evokationsrecht Der DGB und seine Mitgliedsgewerkschaften lehnen die Schaffung bzw. Fortführung des sog. Evokationsrechtes ab. Regelungen des Personalvertretungsgesetzes, die den Bediensteten Beteiligungsrechte einräumen, sind ein wichtiges Mittel zur Wahrung der Menschenwürde und der Persönlichkeitsentfaltung in der Dienststelle. Grundlage hierfür ist der Sozialstaatsgrundsatz, der sich in Art. 1, 2 und 5 Abs. 1 GG wiederfindet. Ein Evokationsrecht, wie im LPVG Baden-Württemberg, schränkt diese Rechte unzulässig ein. Auch aus dem Europarecht lässt sich der Grundsatz eines allgemeinen Grundrechts zur Mitbestimmung in Betrieb und Dienststelle durch die entsprechende Vertretung ableiten. 7 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

8 Die Reduzierung von Mitbestimmungsrechten der Personalräte bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Dies erfordert eine Güterabwägung zwischen dem zumindest europarechtlich bestehenden Grundrecht auf Mitbestimmung und der demokratischen Legitimation amtlichen Handelns mit Entscheidungscharakter im Gemeinwohlsinn nach Art. 28 Abs. 1 S. 1 GG i.v.m. Art. 20 Abs. 2 GG. Ergebnis einer vernünftigen Güterabwägung der beiden Grundrechte kann nur eine Beseitigung des Evokationsrechtes sein. Ein weiteres Argument für die Beseitigung des Evokationsrecht ist die durch die Föderalismusreform I weggefallene Rahmengesetzgebung des Bundes, nämlich der frühere Art. 75 GG. Dieser wurde aufgrund des im Dezember 2006 ergangenen Gesetzes zur Änderung des GG und des Förderalismusreformbegleitgesetzes aufgehoben. Das Landespersonalvertretungsgesetz ist nunmehr in der konkurrierenden Gesetzgebung. Diese neue Einbettung des Landespersonalvertretungsgesetzes - heraus aus der Rahmenkompetenz des Bundes in die konkurrierende Gesetzgebung der Länder - ermöglicht eine Erweiterung der sog. praktischen Konkordanz. Dazu gehört eine fein abgestimmte Güterabwägung zwischen dem Grundrecht auf Mitbestimmung und dem Recht der Exekutive, unbehindert als demokratisch legitimiertes Organ Amtshandlungen zum Gemeinwohl durchführen zu können. Eine Eins-zu-Eins-Übertragung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts aus 1995 ist somit nicht angezeigt. Insbesondere ist die einseitige fristlose Kündigung von Dienstvereinbarungen seitens des Dienstherrn im Namen des Gemeinwohls zu streichen. Diese Regelung ist durch das BVerfG- Urteil von 1995 nicht gedeckt. Mehr Transparenz durch Verbesserung der Informationsrechte Künftig müssen die Rechte der Personalvertretung bereits im Planungsstadium voll wirksam werden. Zahlreiche Erfahrungen mit der Verwaltungsmodernisierung machen deutlich, dass eine zeitnahe prozessbegleitende Mitbestimmung notwendig und sinnvoll ist. Nimmt man die Richtlinie 2002/14/EU ernst, so sind dem Personalrat Unterrichtungsansprüche zuzubilligen und weitgehende Unterrichtungs- und Anhörungsrechte bei Umstrukturierungen jeder Art einzuräumen. Verbesserung der Verfahrensrechte Das Initiativrecht der Personalvertretung bei allen beteiligungspflichtigen Angelegenheiten ist auszuweiten. Gegenüber Dienststellenleitungen, die nicht rechtskonfrom handeln, müssen Sanktionen ermöglicht werden, damit beschlossene Maßnahmen durch entsprechende Rechtsmittel durchgesetzt werden können. Das Initiativrecht der Personalräte muss deutlich gestärkt werden, um die Innovationskraft des öffentlichen Dienstes zu stärken. Das Initiativrecht umfasst, neben den bereits im Gesetz beschriebenen Sachverhalten, auch alle anderen Angelegenheiten von allgemeinem und gesellschaftlichem Interesse, z.b. Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsprävention oder des Umweltschutzes, 8 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

9 der Vermeidung von Diskriminierung am Arbeitsplatz, der Beschäftigungs- und Ausbildungsförderung, der Förderung alterns- und altersgerechter Arbeitsplätze und die Gleichbehandlung der Geschlechter. Die Einführung betriebswirtschaftlicher Steuerungsinstrumente in der öffentlichen Verwaltung erfordert die Bildung eines Wirtschaftsausschusses. Dieser hat die Aufgabe, wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und den Personalrat zu unterrichten. Die Dienststellenleitung unterrichtet den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen und hat die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Verbesserung der Stellung des Personalrats Personalräte müssen für ihre Arbeit angemessen räumlich, materiell und personell ausgestattet werden. Dies schließt den Anspruch auf Qualifizierung ausdrücklich ein. Eine den Problemstellungen im öffentlichen Dienst angemessene Freistellung, auch für Jugend- und Auszubildendenvertretungen, ist notwendige Arbeitsgrundlage für eine funktionsfähige Interessenvertretung. Freistellungsansprüche der Gesamt- und Hautpersonalräte sind ebenso entsprechend der Freistellungsstaffel auszugestalten. Besonderheiten von Anstalten/ Körperschaften des öffentlichen Rechts berücksichtigen Personalvertretungen in rechtlich selbstständigen Einrichtungen mit ihren spezifischen Aufgaben und Zwecken bedürfen zusätzlicher Beteiligungsrechte. Anstalten, Körperschaften und Stiftungen des öffentlichen Rechtes sollten die vom BVerfG für zulässig gehaltene Unternehmensmitbestimmung erhalten. Schnittstellen zwischen öffentlichem Dienst und privatem Raum Die Rahmenbedingungen der Mitbestimmung dürfen sich durch Rechtsformänderungen bzw. Privatisierungen nicht verschlechtern. Es darf keine Beschäftigten ohne zuständigen Personal- bzw. Betriebsrat geben. Erforderlich ist die Schaffung von Schutzrechten bei jeglicher Ausgründung und jeglicher Tarifflucht durch entsprechende Beteiligungsrechte des Personalrats. In Konzern-Strukturen (z.b. Konzern Stadt ) müssen die betroffenen Personalräte und Betriebsräte mindestens ein gemeinsames Informationsrecht erhalten. Der DGB fordert daher die Landesregierung auf, über eine Bundesratsinitiative auf gesetzliche Rahmenbedingungen zu dringen, damit in öffentlichprivatrechtlichen Mischkonzernen ein Beteiligungsgremium (Konzernpersonalrat) gebildet werden kann, dem Personalräte und Betriebsräte gleichermaßen angehören. 9 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

10 Zu den Regelungen im Einzelnen zu 2 Aufgaben der Dienststelle, der Personalvertretung, der Gewerkschaften und der Arbeitgebervereinigungen Mitbestimmung ist nicht nur ein Beitrag zur Förderung sachgerechter Aufgabenerledigung bzw. zum Interessenausgleich oder zum Betriebsfrieden, sondern beinhaltet für den DGB auch den Bezug zur Menschenwürde, den Grundrechtskatalog sowie das Sozialstaatsgebot. Um dies zum Ausdruck zu bringen, sollte in Abs. 1 folgender Satz angefügt werden: Die Zusammenarbeit ist gleichberechtigt und verwirklicht die Grundrechte der in der Dienststelle tätigen Beschäftigten im Arbeitsleben. zu 4 Beschäftigte In Zeiten, in denen die so genannte Belegschaft eines Betriebes/ einer Dienststelle in ständig wachsendem Maß durch Personalzuweisung und Personalgestellung, Leiharbeit, missbräuchliche Dauerleiharbeit, Honorarkräfte, Ehrenamtliche etc. ausgehöhlt bzw. entkernt wird, ist die Festlegung, wer nun Beschäftigter des Betriebs/ der Dienststelle ist, nicht ohne weiteres zweifelsfrei zu treffen. Im Rahmen der Novellierung des LPVG sollte daher eine Überarbeitung des Begriffs der Beschäftigten erfolgen. Außerdem sollte sich die Wahlberechtigung auch auf die Beschäftigten erstrecken, die von einem anderen Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen oder auf sonstige Weise in die Dienststelle integriert werden und Arbeitsleistung erbringen. Die Anzahl der Wahlberechtigten muss die Grundlage für die Bildung des Personalrats und die Anzahl der Freistellungen sein. Im Rahmen der durch den Beschluss des BVerfG vom notwendig gewordenen Organisationsreform der Arbeitsgemeinschaften nach 44 b SGB II sind ebenfalls dringend notwendige Anpassungen zu realisieren. Zwar sind im Anwendungsbereich des TVöD/ TV-L Regelungen geschaffen, die die Versetzung, Abordnung, Zuweisung und Personalgestellung konkretisieren. Da aber hierbei das bestehende Arbeitsverhältnis fortgesetzt wird, ist nicht nachzuvollziehen, wieso nach sechs Monaten das Wahlrecht in der Dienststelle/ dem Betrieb, mit der/ dem das Arbeitsverhältnis fortbesteht, erlöschen soll. Da außerdem die Personalräte der Dienstelle/ des Betriebes, bei der das Arbeitsverhältnis fortbesteht, weiterhin für grundsätzliche Personalangelegenheiten wie Einstellung und Entlassung zuständig bleiben, wäre es sinnvoll, wenn den Beschäftigten in den sogenannten Jobcentern auch das Wahlrecht für diese Personalräte erhalten bliebe. Sichergestellt werden muss, dass der persönliche Geltungsbereich des LPVG auch auf die Nur-Lehrbeauftragten mit vier und mehr Lehrveranstaltungen, die akademischen Räte und Oberräte auf Zeit sowie die wissenschaftlichen und künstlerischen Hilfskräfte ausgedehnt wird. 10 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

11 Deshalb ist es folgerichtig, die in 94ff enthaltenen Sonderregelungen für das wissenschaftliche und künstlerische Personal, alleine auf die Beschäftigten im Professorenstatus zu beschränken. Die bisherigen Regelungen schränkten den für alle anderen gewährleisteten kollektiven Schutz erheblich ein. Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte arbeiten gemeinsam mit den Beamtinnen und Beamten und den Beschäftigten die zu erledigenden Aufgaben und Anforderungen ab. Es macht aus Sicht des DGB daher Sinn, die Regelungen zur Interessenvertretung im Landesrichtergesetz in das LPVG zu überführen. 4 soll folgende Fassung erhalten: (1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind 1. Beamtinnen und Beamten, mit Ausnahme der Staatsanwälte ist zu streichen 2. die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, 3.a) die Richterinnen und Richter sowie und Staatsanwälte auf Lebenszeit, die an eine andere Dienststelle als ein Gericht oder eine Staatsanwaltschaft abgeordnet sind, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat, b) die Richterinnen und Richter auf Probe und die Richterinnen und Richter kraft Auftrags, die einer anderen Dienststelle als einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zur Verwendung zugewiesen sind. Im übrigen sind Richter und Staatsanwälte nicht Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes. ist zu streichen und durch Im Übrigen findet dieses Gesetz auf Richter und Staatsanwälte nach Maßgabe der 89a, 89b Anwendung. zu ersetzen. (2) Beschäftigte und Auszubildende im Sinne dieses Gesetzes sind Personen, die in der Dienststelle weisungsgebunden tätig sind oder der Dienstaufsicht unterliegen, ohne dass zwischen ihnen und einer Körperschaft im Sinne des 1 ein unmittelbares Arbeits-, Dienst- oder Ausbildungsverhältnis besteht. (3) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind auch arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des 12a Tarifvertragsgesetz, sowie Personen in Heim- und Fernarbeit. (4) Als Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht Personen, die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden, sowie Wahl- und Ehrenbeamtinnen und -beamten und ehrenamtlich Tätige. 11 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

12 zu 6 Beamte Hier ist die die Überschrift mit Richter zu ergänzen. 6 Abs 1 Satz 2 ist einzufügen: Richter sind die Berufsrichter im Landesdienst; mit Ausnahme der Mitglieder des Staatsgerichtshofes. 6 Abs. 2 wird sowie in den 89 a und 89 b genannten Richter und Staatsanwälte ergänzt. zu 7 Arbeitnehmer Der letzte Halbsatz muss um die in 4 Abs. 2 und 3 genannten Beschäftigten ergänzt werden. neu: 8 Leitung der Dienststelle Orientiert an den Regelungen des LPVG NRW erscheint es sinnvoll, in einem neu auszugestaltenden 8 die Leitung der Dienststelle rechtlich zu präzisieren. (1) Für die Dienststelle handelt ihre Leiterin oder ihr Leiter. Sie oder er kann sich im Verhinderungsfall durch ihre oder seine ständige Vertretung oder durch die Leiterin oder den Leiter der für Personalangelegenheiten zuständigen Abteilung sowie in Gemeinden oder Gemeindeverbänden durch die Leiterin oder den Leiter des für Personalangelegenheiten zuständigen Dezernats oder Amts vertreten lassen, soweit diese oder dieser entscheidungsbefugt ist. Das Gleiche gilt für sonstige Beauftragte, sofern die Personalvertretung sich mit dieser Beauftragung einverstanden erklärt. Die Vertretungen der Leitungspersonen müssen schriftlich bevollmächtigt sein. (2) Im Bereich der Sozialversicherung handelt bei den der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts für die Dienststelle der Vorstand, soweit er die Entscheidungsbefugnis nicht auf die Geschäftsführung übertragen hat. Er kann sich durch eines oder mehrere seiner Mitglieder vertreten lassen. (3) Für Hochschulen mit Ausnahme der Hochschulen für den öffentlichen Dienst handelt vorbehaltlich des X das Vorstandsmitglied für den Bereich der Wirtschafts- und Personalverwaltung oder die Kanzlerin oder der Kanzler, für das Karlsruher Institut für Technologie (KIT) das Vorstandsmitglied für den Bereich Personal und für die Universitätsklinik die kaufmännische Direktorin oder der kaufmännische Direktor. (4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 ist bei verfahrensleitenden Maßnahmen und bei anderen schriftlichen Äußerungen der Dienststelle gegenüber der Personalvertretung unabhängig vom jeweiligen Stand des Verfahrens auch eine Vertretung entsprechend der geschäftsordnungsmäßig allgemein oder im Einzelfall erteilten Zeichnungsbefugnis zulässig. Die Dienststelle hat der Personalvertretung die Zeichnungsbefugten namentlich zu benennen. 12 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

13 (5) Die schuldhafte Verletzung einer der Dienststellenleitung nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten ist ein Dienstvergehen bzw. ein Verstoß gegen arbeitsrechtliche Pflichten. zu 9 Dienststelle Die Regelungen zur Dienststelle wurden zuletzt durch Gesetz vom in Reaktion auf den VGH-Beschluss von 2007 geändert. Die Gesetzesänderung griff grundsätzlich die DGB-Forderung auf und schuf die Möglichkeit, bei Eigenbetrieben und kommunalen Dienststellen wieder einen Gesamtpersonalrat bilden zu können. Die mit Rücksicht auf den VGH-Beschluss gefundene Regelung stellt eine komplizierte Lösung dar, und es ist zu befürchten, dass daraus Verfahrensfehler resultieren. Der DGB regt deshalb an, die Chance der Novellierung zu nutzen und die Regelungen zur Dienststelle vom Kopf auf die Füße zu stellen. D.h. alle Außen-, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle bleiben so lange der personalvertretungsrechtlich zuständigen Stamm-Dienststelle zugeordnet, wie die Mehrheit der Beschäftigten nichts anderes beschließt. Wird eine personalvertretungsrechtliche Verselbstständigung angestrebt, ist dieser zu folgen (vgl. 6 Abs. 3 BPersVG) Die bisherige Ausnahmeregelung für die Polizei in 90 Abs. 1, letzter Satz, LPVG ist ersatzlos zu streichen. Dabei sollen die Absätze 2 und 3 folgende Neufassung erhalten: (2) Bei den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bilden die Verwaltungen, die Eigenbetriebe und die Schulen gemeinsam eine Dienststelle. (3) Außenstellen, Nebenstellen oder Teile einer Dienststelle sind selbstständige Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes, wenn die Mehrheit der betroffenen wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Für die Aufhebung der Verselbständigungen gilt Satz 1 entsprechend. neu (4) Die Standorte der Zentren für Psychiatrie der ehemaligen Landeskrankenhäuser gelten als Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes, sobald die Mehrheit der betroffenen wahlberechtigten Beschäftigten dies in geheimer Abstimmung beschließt. Besteht ein der Personalrat und fasst dieser einen entsprechenden Beschluss kann er dies gegenüber dem Aufsichtsrat erklären. neu (5) Bei gemeinsamen Dienststellen verschiedener Körperschaften gelten die Beschäftigten jeder Körperschaft als Beschäftigte einer besonderen Dienststelle. Bei den Landratsämtern ist ein besonderer Personalrat der Beschäftigten des Landes für die Beteiligung in Angelegenheiten zu bilden, in denen eine übergeordnete Dienststelle entscheidet. Im Übrigen gilt das Landratsamt als einheitliche Dienststelle. 13 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

14 zu 10 Schweigepflicht Hier bedarf es einer Konkretisierung durch entsprechende Ergänzungen: In Abs. 1 ist Abs. 2 Satz 3 durch Abs. 4-6 zu ersetzen In Abs. 1 letzter Satz ist anzufügen: sowie für die Anrufung des obersten Organs. Abs. 2 ist nach dem letzten Satz um folgende Formulierung zu ergänzen: Sie gilt ferner nicht gegenüber den von Maßnahmen gemäß 75 Abs. 1 unmittelbar erfassten Beschäftigten. zu 11 Wahlberechtigung Die Ausgestaltung der Wahlberechtigung korrespondiert mit den Regelungen zum Beschäftigtenbegriff. Dabei sind neue Organisationsformen des öffentlichen Dienstes mit in den Blick zu nehmen. Bei Abordnung, Zuweisung und Gestellungen bleibt das Grundarbeitsverhältnis jeweils beim abgebenden Dienstherrn. Die Beschäftigten sind an die abgebende Dienststelle arbeits- bzw. beamtenrechtlich angebunden und nach wie vor in die Dienststelle eingegliedert. Sie sind daher sowohl auf die Personalvertretung der aufnehmenden wie der abgebenden Dienststelle angewiesen. Demgemäß bedarf es auch einer Legitimation beider Personalvertretungen durch die Gestattung eines aktiven Wahlrechts bei beiden. Dies würde auch der neueren Rechtsprechung (vgl. HessVG, Beschluss v A 959/10 BV) entsprechen. Eine Anpassung an die Organisationsreform der Arbeitsgemeinschaften nach 44 b SGB II ist daher dringend geboten. Beschäftigte, die zu einer Dienststelle abgeordnet werden, müssen ihre Interessen auch in der abordnenden Dienststelle gewahrt wissen, denn in der Regel kehren sie an diese Dienststelle weder zurück. Deshalb muss den Beschäftigten ein aktives Wahlrecht sowohl in der abordnenden als auch in der aufnehmenden Dienststelle zugebilligt werden - und dies unabhängig von der Dauer der Abordnung. Aus Gründen der Familienfreundlichkeit ist bei der Wahlberechtigung auch die Inanspruchnahme des Erziehungsurlaubs zu berücksichtigen. Deshalb soll der Zeitraum der Beurlaubung unter Wegfall der Bezüge von sechs auf 18 Monate ausgedehnt werden. In Verbindung mit den Regelungen zu Erziehung und Pflege von Angehörigen ist die Frage aufzuwerfen, ob die Einschränkung Wegfall der Bezüge heute noch sachgerecht erscheint. 14 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

15 Folgende Änderungen sind im 11 vorzunehmen: Nach Abs. 1 Satz 1 ist folgender Satz 2 anzufügen: Wahlberechtigt sind auch Beschäftigte, die einer gemeinsamen Einrichtung nach 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in öffentlichrechtlicher Rechtsform ohne volle Rechtspersönlichkeit oder die einem privaten Arbeitgeber zur Arbeitsleistung überlassen werden; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes bleiben unberührt. In Abs. 1 Satz 2 ist das Wort sechs durch achtzehn zu ersetzen. Abs. 2 erhält folgende Fassung: Wer zu einer Dienststelle abgeordnet ist, wird auch in ihr wahlberechtigt, sobald die Abordnung länger als drei Monate gedauert hat. In den Fällen einer Zuweisung oder Personalgestellung gilt dies entsprechend. Intention der neuen Regelung ist, dass Beschäftigte, die an mehreren Dienststellen seit mehr als 3 Monaten eingesetzt sind, an jeder Dienststelle wahlberechtigt sind und dass diese Wahlberechtigung auch für die jeweilige Stufenvertretung gilt. Es gibt insbesondere im Schulbereich viele Personen, die an mehreren Dienststellen (beispielsweise Landesakademie und Schulen oder Seminare und Schulen oder LS und Schulen) durch Teilabordnung über einen längeren Zeitraum eingesetzt sind. Für diese Beschäftigten muss klar geregelt sein, dass sie an jeder Dienststelle wahlberechtigt sind. Der Personalrat in der jeweiligen Dienststelle und in der jeweiligen Stufe muss die Beteiligungsrechte für diese Beschäftigten wahrnehmen können. Das Gleiche gilt bei Einsatz in Schule und Schulverwaltung. zu 12 Wählbarkeit Diese Vorschrift regelt das passive Wahlrecht. Der DGB ist der Auffassung, dass Personen bei der Abordnung, Zuweisung und Gestellung sowohl beim abgebenden als auch bei der aufnehmenden Dienstelle neben dem aktiven auch das passive Wahlrecht haben sollen; das gilt vor allem bei Teilabordnungen und dem Einsatz in zwei oder mehreren Bereichen (im Bereich der Kultusverwaltung bspw. Schule und Schulverwaltung/ Seminar). Für die Wählbarkeit von Schulleitungen ist in 93 eine eigenständige Regelung zu schaffen. In Abs. 1 Nr. 1 bedarf es einer klarstellenden Regelung, dass auch bei Teilabordnungen, Zuweisungen sowie Gestellungen eine Wählbarkeit gegeben ist. In Abs. 1 ist die Nr. 2 zu streichen. In Abs. 3 Satz 1 soll folgender Halbsatz angefügt werden: sowie die in 8 Abs.1 Satz 3 genannten sonstigen Beauftragten, sofern diese nach einer Wahl die mit der Beauftragung eingeräumten Befugnisse weiter ausüben. 15 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

16 zu 13 Erleichterte Voraussetzungen für die Wählbarkeit Abs. 2 ist zu streichen. zu 14 Bildung von Personalräten Die von der grün-roten Landesregierung gewünschte Politik auf gleicher Augenhöhe erfordert entsprechende Kapazitäten in den Personalratsgremien, um den sich ergebenden Beteiligungsmöglichkeiten gerecht zu werden. Die Arbeitsgrundlagen der Personalräte müssen deshalb weiterentwickelt werden. Dabei muss den gewachsenen Aufgaben und Ansprüchen an die Arbeit der Interessenvertretung Rechnung getragen werden. Hierzu gehört auch ein Ausbau der Mandatszahlen für die Personalratsgremien. Die großen Spannen sind angesichts der Anforderungen nicht mehr praxisgerecht. Deshalb bedarf es in Abs. 3 folgender neuer Staffelung: Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel 5 bis 20 wahlberechtigten Beschäftigten aus einer Person 21 Wahlberechtigten bis 50 Beschäftigten, aus drei Mitgliedern, 51 bis 100 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, 101 bis 200 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, 201 bis 400 Beschäftigten aus neun Mitgliedern, 401 bis 700 Beschäftigten aus elf Mitgliedern, 701 bis 1000 Beschäftigten aus 13 Mitgliedern, 1001 bis 1500 Beschäftigten aus 15 Mitgliedern, 1501 bis 2000 Beschäftigten aus 17 Mitgliedern, 2001 bis 2500 Beschäftigten aus 19 Mitgliedern, 2501 bis 3000 Beschäftigten aus 21 Mitgliedern, 3001 bis 3500 Beschäftigten aus 23 Mitgliedern, 3501 bis 4000 Beschäftigten aus 25 Mitgliedern, 4001 bis 4500 Beschäftigten aus 27 Mitgliedern, 4501 bis 5000 Beschäftigten aus 29 Mitgliedern, 5001 bis 6000 Beschäftigten aus 31 Mitgliedern, 6001 bis 7000 Beschäftigten aus 33 Mitgliedern; 7001 bis 9000 Beschäftigten aus 35 Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder erhöht sich in Dienststellen ab Beschäftigten um je zwei Mitglieder für je weitere angefangene Beschäftigte. Der bisherige Absatz 4 (Höchstgrenze) sollte gestrichen werden. Es ist nicht Anliegen der Beschäftigten, Einrichtungen mit immer größerer Beschäftigtenzahl zu schaffen (z.b. KIT oder Auswirkungen der Verwaltungsstrukturreform durch die Integration der Sonderbehörden). Der bisherige Abs. 5 wird Abs Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

17 Die Sicherstellung der Arbeitsfähigkeit soll durch eine notwendige Anpassung an neue Formen der Arbeitsorganisation nach dem Vorbild des Betriebsverfassungsgesetzes erfolgen. Alternativ ist auch eine Erweiterung der Freistellungsmöglichkeiten denkbar. zu 19 Zeitpunkt der Personalratswahlen Die Kopplung der Amtszeit der Personalräte im Schulbereich an die Schuljahre hat sich bewährt und sollte beibehalten werden. Zur Wahlperiode siehe die Ausführungen zu 26 (Amtszeit). zu 20 Bestellung des Wahlvorstandes Zur Rechtssicherheit und aus Praktikabilitätsgründen sollten die entsprechenden Urteile des BVerwG im Gesetzestext berücksichtigt werden. In Abs. 1 Satz 1 sollen die Worte acht Wochen durch drei Monate ersetzt werden. In Abs. 1 Satz 2 soll das Wort muss durch soll ersetzt werden. Grundsätzlich soll der Wahlvorstand aus Angehörigen jeder Gruppe bestehen. Unter Berücksichtigung des BVerwG-Beschlusses vom können durch die Soll-Formulierung auch Wahlvorstandmitglieder ohne Rücksicht der Gruppenzugehörigkeit bestimmt werden. Die Vorschrift zur Gruppenzugehörigkeit wäre somit nicht zwingend, jedoch für den Regelfall verpflichtend. In Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen: Für jedes Mitglied des Wahlvorstandes kann ein Ersatzmitglied benannt werden. Hierdurch kann die Funktionsfähigkeit des Wahlvorstands gewährleistet werden. In Abs. 2 soll der Zeitraum von sechs Wochen auf zwei Monate erhöht werden. Als Abs. 3 soll neu angefügt werden: (3) In den Fällen des 19 Abs.2 Nr. 1-3 bestellt der Personalrat innerhalb eines Monats einen Wahlvorstand und bestimmt seinen Vorsitzenden. Ist nach einem Monat noch kein Wahlvorstand bestellt, gilt 20 Abs. 2 entsprechend. zu 23 Einleitung der Wahl Die Personalratswahlen werden vom Wahlvorstand vorbereitet und durchgeführt. Das Gelingen der Wahl ist von der genauen Einhaltung der Verfahrens- und Formvorschriften abhängig, es sind zahlreiche Vorschriften und Fristen zu beachten. Auch geübte Wahlvorstandsmitglieder kennen nach einer mehrjährigen Wahlpause nicht immer die aktuellen Entscheidungen der Gerichte bzw. sind mit den entsprechenden Vorschriften der Wahlordnung so vertraut, um nicht fehlerhaft zu handeln. Gewerkschaften steht aus der regelmäßigen betrieblichen Übung das notwendige Know-How zur Verfügung. Deshalb macht es Sinn, bevor es zu vermeidbaren Wahlanfechtungen im Nachhinein kommt, dass die Gewerkschaften informiert und eingebunden werden. 17 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

18 In Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen: Der Wahlvorstand hat seine Sitzungen den in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften bekannt zu geben. Je eine von ihnen beauftragte Person ist berechtigt, mit beratender Stimme teilzunehmen. zu 24 Freiheit der Wahl, Kosten Diese Regelung soll sprachlich nach dem Vorbild des BetrVG überarbeitet werden. Außerdem soll unter Androhung eines Zwangsgelds bei Verstoß die Bedeutung der Wahl des Personalrats unterstrichen werden. Deshalb erscheint folgende Überarbeitung der Regelung angezeigt: (1) Niemand darf die Wahl des Personalrats behindern oder durch Zufügung oder Androhung von Nachteilen oder durch Gewährung oder Versprechen von Vorteilen beeinflussen. Insbesondere darf kein Wahlberechtigter in der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts beschränkt werden. 48 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie Abs. 3 gilt für die Mitglieder des Wahlvorstands und für Wahlbewerber entsprechend. (2) Bei Verstößen gegenüber 24 Abs. 1 ist ein Zwangsgeld in Höhe von maximal Euro zu entrichten. Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3. zu 25 Anfechtung der Wahl An Abs. 2 ist anzufügen: Wird die Wahl einer Gruppe mit Erfolg angefochten, so ist der Wahlvorstand aus Angehörigen dieser Gruppe zu bilden. zu 26 Amtszeit Die Diskussion innerhalb der DGB-Mitgliedsgewerkschaften ist in diesem Punkt noch nicht abgeschlossen. Deshalb erfolgt hier ein Problemaufriss: Auf der einen Seite gibt es Argumente, die für eine Wahlperiode von 5 Jahren sprechen. Die Verlängerung der Amtszeit würde für alle Beteiligten eine Entlastung bringen und letztendlich auch Kosten mindern. Auf der andere Seite gibt es mit Blick auf die kommunalen Gebietskörperschaften viele Personalratsgremien, deren Existenz stark von der Fluktuation geprägt sind. Die Gremien sind in der Regel klein und haben nur wenige Ersatzmitglieder. Viele Gremien überstehen die bisherige 4-jährige Amtszeit gerade so, ohne dass vorzeitig Neuwahlen erfolgen müssen. Bei einer Ausdehnung der Amtszeit auf 5 Jahre ist aber zu befürchten, dass es zu einer Fragmentierung der Wahlzeit nach 19 kommt. Die Folge wäre, dass viele Personalratswahlen außerhalb eines gemeinsamen Wahlzeitraum erfolgen würden. Eine solche Befürchtung besteht im Bereich der Landesverwaltung nicht, hier insbesondere im Schulbereich und der Polizei. Die Gremien sind entsprechend groß und auch die Zahl der Ersatzmitglieder ist ausreichend, um die Fluktuation ausgleichen zu können. 18 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

19 Denkansätze, um den Belangen kleinerer Gremien gerecht zu werden, könnten unterschiedliche Amtszeiten sein, die sich entweder an der Größe der zu wählenden Gremien nach 14 oder nach dem Zuständigkeitsbereich (Kommunal, Land) orientieren. Unbeantwortet ist bislang, wie eine verlängerte Amtszeit des Personalrats mit der Amtszeit der JAV korrespondiert. In Abs. 2 ist gewählt ist durch zu seiner ersten Sitzung zusammengetreten ist. zu ersetzen. zu 31 Ersatzmitglieder In Abs. 1 ist zur Konkretisierung folgendes anzufügen: oder die Mitgliedschaft ruht. zu 33 Zuwahl von Mitgliedern in den Vorstand Eine Zuwahl von weiteren Mitgliedern soll dem Umfang der übertragenen Aufgaben Rechnung tragen und soll die Arbeitskraft des Vorstandes stärken. Die Stärkung soll insbesondere dann zum Tragen kommen, wenn die Erfordernisse während einer Amtszeit sich stark verändern, z.b. bei anstehenden Umstrukturierungsmaßnahmen. Daher erscheint unter dieser Betrachtungsweise die Festlegung auf Gremien mit elf und mehr Mitgliedern nicht sachgerecht, denn bei Umstrukturierungsmaßnahmen sind auch kleinere Personalvertretungen stärker gefordert. Bei der Zuwahl sollte dem bisherigen Minderheitenschutz sowie dem Wählerwillen Rechnung getragen werden. Es ist anzufügen: Die Zahl weiterer Vorstandsmitglieder bestimmt sich nach den Erfordernissen der Geschäftsführung. Weitere Vorstandsmitglieder werden mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Mit Blick auf die guten Erfahrungen, die im Geltungsbereich des Betriebsverfassungsgesetzes hinsichtlich der Geschäftsführung bzw. der Arbeitsmöglichkeiten gemacht wurden, erscheint auch im Personalvertretungsrecht eine zukunftsweisende und sachgerechte Verbesserung der Arbeitsmöglichkeiten (z.b. Ausschussbildung) angezeigt. Aufgrund der Anforderungen an die Arbeit der Personalvertretung halten wir folgende neu zu schaffende Regelungen für notwendig: neu 33a Ausschüsse des Personalrats Der Personalrat soll neben dem Vorstand auch andere Ausschüsse des Personalrats bilden können und diesen Aufgaben, die bis zu Vorbereitung von Beschlusslagen führen, übertragen. Dies dient der Intensivierung sowie der Straffung und Beschleunigung der Personalratsarbeit. Gerade im Hinblick auf eine zügige und sachgerechte Erledigung der immer umfangreicheren Aufgaben erscheint insbesondere in größeren Personalratsgremien eine Ausschussbildung unumgänglich. 19 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

20 Das Hoheitsrecht der abschließenden Beschlussfassung durch das gesamte Personalratsgremium muss über den Vorstand bzw. die Ausschüsse gewahrt bleiben. Eine Aufgabenübertragung kann nur mit der absoluten Mehrheit der Personalratsmitglieder erfolgen. Das Beschlussrecht verbleibt ausschließlich beim Personalratsgremium. Der Kreis der Angelegenheiten soll nicht näher umschrieben werden, er soll sich grundsätzlich im Rahmen der funktionellen Zuständigkeit der Personalvertretung orientieren. Die Regelung orientiert sich an 28 BetrVG. (1) Der Personalrat kann zur Vorbereitung von Entscheidungen Ausschüsse mit beratender Funktion bilden. Dabei sollen die Gruppen und Geschlechter angemessen vertreten sein. Im Ausschuss müssen die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften entsprechend vertreten sein. Die 32 und 33 gelten sinngemäß. (2) Die abschließende Beschlussfassung über die in den Arbeits- und Projektgruppen erarbeiteten Maßnahmen bleibt beim Gesamtgremium. (3) Werden Ausschüsse oder Projektgruppen gebildet, zu denen die Vertretung der Dienststelle sowie Mitglieder des Personalrats gehören, hat der Personalrat das Recht, Sachverständige zu bestellen. zu 34 Anberaumung der Sitzungen Die Vorschläge sollen Interpretationslücken schließen. Abs. 3 Nr. 3 soll gestrichen werden Wie wird mit den Bundesfreiwilligendienstleistenden verfahren? In Abs. 4 ist anzufügen: Die Dienststellenleitung bzw. die Beauftragte für Chancengleichheit nehmen an der Beschlussfassung des Gremiums nicht teil. In Abs. 5 ist nach Stufenvertretungen oder dem Gesamtpersonalrat einzufügen 20 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

21 zu 35 Gemeinsame Aufgaben von Personalrat, Richterrat und Staatsanwaltsrat In Abs. 1 ist die Klammer zu streichen. Abs. 2 erhält folgende Fassung: Zur gemeinsamen Beschlussfassung entsendet der Richterrat bzw. Staatsanwaltsrat Mitglieder in den Personalrat. Die Zahl der entsandten Mitglieder muss zur Zahl der Richter bzw. Staatsanwälte in gleichem Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder des Personalrats zu der Zahl der wahlberechtigten Beschäftigten des Gerichts, mindestens jedoch die in 15 Abs 3 und 4 bestimmte Zahl von Mitgliedern. Ist die Zahl der nach Satz 2 zu entsendenden Richter bzw. Staatsanwälte größer als die Zahl der Mitglieder des Richterrats bzw. Staatsanwaltsrats, so sind- soweit vorhanden- Ersatzmitglieder im erforderlichen Umfang heranzuziehen. neu (3) Die in den Personalrat entsandten Mitglieder des Richterrats bzw. Staatsanwaltsrats gelten als Vertreter einer Gruppe. zu 36 Durchführung der Sitzungen Weder im BPersVG noch in anderen PersVG müssen Personalräte der Dienststellenleitung die Tagesordnung der Sitzungen mitteilen. Ein solche Regelung steht im Widerspruch zu 34 Abs. 4, der dem Dienststellenleiter nur ein begrenztes Recht zur Teilnahme an der PR-Sitzung einräumt. Da die Tagesordnung genaue Angaben über die zu behandelnden Angelegenheiten enthält, besteht die Gefahr, dass auch der Dienststellenleiter Kenntnis von Angelegenheiten erhält, die unter die Schweigepflicht nach 10 fallen. In diesem Fall hat die Schweigepflicht Vorrang vor der Unterrichtungspflicht. Grundsätzlich haben sich die Regelungen zur Befangenheit bewährt. Allerdings verzichten sowohl das BPersVG als auch andere PersVG auf solche Regelungen. Denkbar wäre, dass die Personalvertretungen im Rahmen der Geschäftsordnung Befangenheitsregelungen vereinbaren. Zu Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Personalvertretung gehört auch, dass der Personalrat (siehe z.b. im sächsischen Personalvertretungsrecht) eine Schreibkraft zur Protokollierung hinzu ziehen kann, ohne dass dies im Widerspruch zur Nicht-Öffentlichkeit steht. Aufgrund der zunehmenden Komplexität der sich dem Personalrat stellenden Aufgaben müssen die herkömmlichen Möglichkeiten der Informationsbeschaffung erweitert werden. Neben der Heranziehung von Sachverständigen soll die Personalvertretung auch den internen Sachverstand der Belegschaft zu Informationszwecken stärker nutzen und deren Wissen bei der Suche nach Problemlösungen einsetzen können. Deshalb soll der Personalrat die Möglichkeit erhalten, Auskunftspersonen und Sachverständige in die Sitzung einladen zu dürfen. 21 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

22 In Abs. 1 ist unter Mitteilung der Tagesordnung zu streichen. Als neuer Abs. 3 ist einzufügen: (3) Der Personalrat kann die Teilnahme des ihm nach 45 Abs. 2 zur Verfügung gestellten Büropersonals sowie sachkundiger Personen beschließen. neu (4) Der Personalrat kann zur Beratung seiner Aufgaben Auskunftspersonen und Sachverständige in Sitzungen hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. zu 37 Teilnahme der Gewerkschaften Weder in anderen PersVG noch im BPersVG oder BetrVG sind die Interessenvertretungen verpflichtet dem Dienststellenleiter mitzuteilen, wenn ein/e Beauftragte/r der Gewerkschaft an Personalratssitzungen teilnimmt. Dies entspricht einem obrigkeitsstaatlichen Leitbild, dass längst überholt sein sollte. Es bedarf deshalb dieser Regelung nicht mehr. Satz zwei ist durch folgende Formulierung zu ersetzen: In diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft rechtzeitig mitzuteilen. zu 38 Beschlussfassung zu Konkretisierung ist in Abs. 1 nach dem Wort anwesend stimmberechtigten zu ergänzen. zu 39 Grundsatz der gemeinsamen Beratung und getrennten Beschlussfassung Diese Ergänzung dient zur Klarstellung (3) Bei personellen Angelegenheiten kann der Personalrat beschließen, dass Betroffene vom Personalrat angehört werden. Auf die dienstlichen Verhältnisse ist Rücksicht zu nehmen. zu 40 Einspruch der Vertreter einer Gruppe, der Beschäftigten im Sinne von 57 oder der Schwerbehinderten In Abs. 3 soll angefügt werden: Die Antragsteller können verlangen, dass an der nach Ablauf der Aussetzungsfrist stattfindenden Sitzung des Personalrats, in der über die Angelegenheit neu zu beschließen ist, eine beauftragte Person der von ihnen benannten und unter den Mitgliedern des Personalrats vertretenen Gewerkschaft mit beratender Stimme teilnimmt. zu 41Teilnahme der Vertreter der Beschäftigten im Sinne von 57 und der Schwerbehinderten und der Beauftragten für Chancengleichheit Abs. 3 ist zu streichen bisheriger Abs. 4 wird zu Abs Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

23 zu 42 Niederschrift Um eine bessere Informationsgrundlage für betroffene Beschäftigte zu erhalten, regt der DGB an, eine Regelung zu schaffen, in der entsprechende Personalratsbeschlüsse in personellen Angelegenheiten den betroffenen Beschäftigten mitgeteilt werden und bei Bedarf zu erläutern sind. Um auch eine entsprechende Kontinuität in der Personalratsarbeit gewährleisten zu können, müssen auch Ersatzmitglieder die Möglichkeit erhalten, nicht nur die Niederschrift der Sitzung, an der sie anwesend waren, zu erhalten. Es wird nicht angestrebt, das JEDES Ersatzmitglied sich über frühere Niederschriften Sachverhalte aneignen sollte. Denkbar ist, dass die jeweils ersten zwei Ersatzmitglieder der im Personalrat vertretenden Gewerkschaften dieses Recht zugestanden bekommen. In Abs. 1 ist nach Satz 2 einzufügen: Sie ist in der nächsten Sitzung dem Personalrat zur Genehmigung vorzulegen. In Abs. 2 ist nach Beauftragter die Vertrauensperson für Schwerbehinderte, die Beauftragte für Chancengleichheit, die Jugend- und Auszubildendenvertretung zu ergänzen. In Abs. 2 ist als neuer Satz anzufügen: Der Personalrat kann im Rahmen seiner Geschäftsordnung eine andere geeignete Kenntnisnahme der Niederschrift beschließen. Diese Regelung soll dem Informationsbedürfnis der Beschäftigten Rechnung tragen: neu (3) Beschäftigten ist bei sie betreffenden personellen Maßnahmen auf Antrag der entsprechende Beschluss des Personalrats mitzuteilen. Auf Verlangen des Beschäftigten soll der Personalrat seinen Beschluss erläutern. neu (4) Die Mitglieder des Personalrats haben das Recht, die Unterlagen des Personalrats, seiner Ausschüsse und Arbeitsgruppen sowie der Arbeitsgemeinschaften jederzeit einzusehen. zu 44 Sprechstunden Sprechstunden sollen gerade den Belangen der Beschäftigten Rechnung tragen. Insofern ist auch von ausschlaggebender Bedeutung, dass die Sprechstunde zur betriebsüblichen Arbeitszeit stattfindet, damit die Beschäftigten die Sprechstunde wahrnehmen können und Zeit und Ort nicht nur im Benehmen mit der Dienststelle, sondern vor allen Dingen auch im Benehmen mit den Beschäftigten, erfolgt. Deshalb ist ein neuer Abs. 2 einzufügen. Nach Satz 2 ist anzufügen: Die Sprechstunden können auch gemeinsam mit der Jugend- und Auszubildendenvertretung durchgeführt werden, sofern diese keine eigenen Sprechstunden durchführt. neu (2) Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Personalrats erforderlich ist, hat keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts zur Folge. 23 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

24 zu 45 Kosten Obgleich das BVerwG in seiner aktuellen Rechtsprechung die vollständige Erfüllung der Kostentragungspflicht der Dienststelle und damit zugleich die vollständige Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben und Befugnisse der Personalvertretung unter einen Haushaltsvorbehalt stellt, ist eine solche Rechtsprechung nicht mit der Funktion des Personalrats als Repräsentant der Beschäftigten und deren Interessen zu vereinbaren. Der DGB lehnt grundsätzlich eine Regelung für ein Budget ab. neu (2) Zu den notwendigen Kosten des Personalrats gehören auch a) die notwendigen Kosten für Gutachten, die der Personalrat für die Durchführung seiner Aufgaben in Auftrag gibt b) Kosten für Sachverständige und Rechtsberatung In diesen Fällen sind die Beschlüsse des Personalrats für die Dienststelle bindend, soweit die Dienststelle nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach ihrer Unterrichtung beim Verwaltungsgericht dagegen Widerspruch erhebt. Alle Kosten, die im Rahmen des Beteiligungsverfahrens, insbesondere von Einigungsstellenverfahren, entstehen, sind von der Dienststelle zu tragen. Sie unterliegen nicht den Beschränkungen des Haushaltsrechts. Abs. 2 wird Abs. 3. Hier ist nach Geschäftsbedarf aktuelle Informations- und Kommunikationstechnik und Büro- und Fachpersonal einzufügen. Als Satz 2 ist im neuen Abs. 3 zu ergänzen: Freigestellte Personalratsmitglieder haben Anspruch auf mindestens eine 0,5-Stelle Büropersonal. Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und erhält analog 40 Abs. 4 LPVG NRW folgende Ausgestaltung: Der Personalrat ist im Rahmen seiner Aufgaben nach diesem Gesetz berechtigt, die Beschäftigten über Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, schriftlich oder elektronisch zu unterrichten. Ihm sind in allen Dienststellen geeignete Plätze für Bekanntmachungen zur Verfügung zu stellen und die Möglichkeit einer elektronischen Bekanntmachung zu eröffnen. Die Kosten trägt die Dienststelle. zu 47 Allgemeines Zu Verfahrensvereinfachung und im Interesse der Dienststelle kann es notwendig sein, dass eine pauschale Dienstbefreiung für immer wiederkehrende Personalratstätigkeit (z.b. Personalratssitzungen) an nicht (vollständig) freigestellte Personalratsmitglieder erteilt wird. Ebenso muss in der Arbeitsorganisation der Dienststelle berücksichtigt werden, dass Beschäftigte, die Aufgaben nach dem LPVG wahrnehmen, von ihren dienstlichen Tätigkeiten entlastet werden müssen. Dies gebietet allein der Arbeits- und Gesundheitsschutz. 24 Novellierung des Landespersonalvertretungsrechts Positionen des DGB-Bezirks Baden-Württemberg

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