Urheberrecht in der Agentur
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- Walter Albert
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1 merleker rechtsanwälte notare mielke Urheberrecht in der Agentur Marketing Club Berlin, 19. Oktober 2010 Dr. Christian Volkmann, Rechtsanwalt und Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Raphael Gaßmann, Rechtsanwalt
2 Urheberrechtsschutz Voraussetzungen für Urheberrechtschutz > Werk ( 2 Abs. 1 UrhG) - z.b. Sprachwerke, Schriftwerke, Musikwerke, Lichtbildwerke > persönlich geistige Schöpfung ( 2 Abs. 2 UrhG) - Schaffensvorgang mit einer gewissen Gestaltungshöhe (Qualitätsgehalt) - Andersartigkeit (nicht absolute Neuheit) gegenüber dem schon Bestehenden - Individualität, d.h. Werk muss sich von lediglich handwerklichen/routinemäßigen Leistungen abheben
3 Urheberrechtsschutz Gestaltungshöhe: Anforderungen an das Urheberrecht > Schöne Künste - Literarische Werke, Gemälde, Lieder - regelmäßig urheberrechtlich geschützt (sog. Kleine Münze ) > Angewandte Kunst - durch den Gebrauchszweck charakterisiert (formschöne Gebrauchsgegenstände - Möbel, Lampen, Textilien - sowie Gebrauchs- und Werbegrafik) - hohe Anforderungen an Gestaltungshöhe: deutliches Überragen der Durchschnittsgestaltung
4 Konzeptschutz Konzepte und Ideen > grundsätzlich nicht geschützt - Urheberrechtsschutz beginnt erst mit wahrnehmbarer Formgebung - Idee muss zumindest individuelle Gestalt angenommen haben und zu einem Handlungsablauf geworden sein (bspw. Beschreibung zur Gestaltung eines Films, Entwurf/Skizze; nicht bei Werbeideen, Sendeformaten) > ggf. wettbewerbsrechtlicher Nachahmungsschutz -Nachahmung ungeschützter Ideen zwar grds. zulässig - bei Vorliegen unlauterer Begleitumstände aber missbräuchliches Verhalten (bspw. Vertrauensbruch )
5 Foto-/Bildrecht Lichtbildwerke, 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG > Voraussetzungen: - künstlerische Gestaltungshöhe (Originalität und Individualität des Werkes) - Mindestmaß an persönlicher geistiger Leistung ausreichend; Art der Technik und Zweck der Fotos sind unerheblich (also auch Digital- und Urlaubsfotos) > Anhaltspunkte für Gestaltungshöhe: - Auswahl des Motivs/Bildausschnitts/Perspektive, Verteilung von Licht und Schatten, Kontrastgebung, Bildschärfe, Wahl des richtigen Moments
6 Foto-/Bildrecht Lichtbilder, 72 Abs. 1 UrhG > Lichtbilder sind genauso geschützt wie Lichtbildwerke - nicht schöpferische kreative, sondern rein technische Leistung wird von 72 Abs. 1 UrhG erfasst (Leistungsschutz) - Schnappschüsse, rein handwerkliche Gegenstandsfotografie, Satelliten- und Luftbildaufnahmen, Standbilder
7 Foto-/Bildrecht Unterscheidung Lichtbildwerke/Lichtbilder > Grds.: alle Fotos sind urheberrechtlich geschützt - Unterschiede > Schutzfristen: - Lichtbildwerke, 70 Jahre nach Tod des Urhebers - Lichtbilder, 50 Jahre nach Erscheinen des Bildes bzw. dessen Herstellung > Schutz gegen Nachstellen von Motiven und gegen Bearbeitung bei Lichtbildwerken stärker ausgeprägt - Lichtbilder nur gegen identisches Nachstellen geschützt, bei Lichtbildwerken ggf. schon Übernahme von prägenden Teilen unzulässig
8 Foto-/Bildrecht elektronische Bildbearbeitung, Fotomontagen > Abgrenzung: erlaubnispflichtige Bearbeitung ( 23 UrhG )oder freie Benutzung ( 24 UrhG)? - einzelfallabhängig - Grds.: Die übernommenen Elemente müssen in dem neuen Werk aufgehen und dürfen es nicht prägen, sondern müssen angesichts der neuen Werkschöpfung verblassen
9 Foto-/Bildrecht Abgrenzungskriterien > Vergleich der Fotos - Übernahme von Elementen und Prägung des neuen Bildes vergleichbar wie das Ausgangsfoto? - enthält das neue Foto abweichende Elemente? - Schöpfungsgrad der Bilder (je ausgeprägter Individualität des benutzten Fotos, desto weniger wird es gegenüber dem neuen Foto verblassen)
10 Foto-/Bildrecht > elektronische Bildbearbeitung fast immer erlaubnispflichtige Bearbeitung > auch problematisch: Nachstellen und Abfotografieren von geschützten Motiven (Doppelschöpfung eher selten, Anscheinsbeweis spricht für bewusste oder unbewusste Nutzung) > bloße Auswahl und Anordnung von Bildausschnitten grds. keine freie Benutzung (Verblassen die alten Bilder in der Fotomontage?) - oftmals keine Anregung für eigenes Werk, Ersparnis von eigenen Aufwendungen steht im Vordergrund
11 Foto-/Bildrecht Checkliste Produktionsvertrag/Shooting-Vertrag >Pflichten der Parteien - Fotograf: welche Motive, Anzahl, Material, Datum - Auftraggeber: Mitwirkungspflichten (Anwesenheit beim shooting, Ausstattung), Abnahme > Kosten und Auslagen - Miete für Location, Ausrüstung, Modelhonorare, Reisekosten > Vergütung - Pauschalhonorare ( buyout ) üblich - aber: angemessene Vergütung, 32 UrhG - daher Vergütung für Produktion und Rechtseinräumung gesondert ausweisen
12 Foto-/Bildrecht Checkliste Produktionsvertrag/Shooting-Vertrag >Rechtseinräumung - einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht - Beschränkungen: zeitlich, räumlich, inhaltlich -genaue Auflistung der Nutzungsrechte, da andernfalls Vertragsauslegung (Zweckübertragungstheorie, 31 Abs. 5 UrhG) > Rechte Dritter, Rechtegarantie, Freistellung - insbesondere im Hinblick auf Rechte abgebildeter Models > Urheberbezeichnung - 13 UrhG, im Kern als Urheberpersönlichkeitsrecht unverzichtbar - vertragliche Beschränkung möglich, solange kein Verzicht für alle Zeiten - problematisch: Branchenübungen
13 Foto-/Bildrecht Checkliste Produktionsvertrag/Shooting-Vertrag > Eigentum - wenn Produktionsvertrag, dann muss Fotograf Eigentum an hergestellten Fotos übertragen (Werkvertrag) - bei Lizenzvertrag verbleibt Eigentum beim Fotografen
14 Software Systematik des Softwareschutzes im deutschen Recht - Patentrecht - Urheberrecht - Schutz von Software als persönliche geistige Schöpfung gem. 2 UrhG - Besondere Bestimmungen für Computerprogramme, 69 a ff. UrhG
15 Software Gegenstand des Schutzes - Was ist geschützt? - 69 a Abs. 1 UrhG: Computerprogramme im Sinne dieses Gesetzes sind Programme in jeder Gestalt einschließlich des Entwurfsmaterials - 69 a Abs. 2 Satz 1 UrhG: Der gewährte Schutz gilt für alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms. - Schutz zu bejahen - alle Ausdrucksformen eines Computerprogramms - Quellcode, Objektcode - Schnittstellen - Zwischenstufen der Programmentwicklung
16 Software Gegenstand des Schutzes - Was ist geschützt? - 69 a Abs. 3 Satz 1 UrhG: Computerprogramme werden geschützt, wenn sie individuelle Werke in dem Sinne darstellen, dass sie das Ergebnis der eigenen geistigen Schöpfung ihres Urhebers sind. - Wichtiger Zusatz in 69 Abs. 3 Satz 2 UrhG: - Zur Bestimmung ihrer Schutzfähigkeit sind keine anderen Kriterien, insbesondere nicht qualitative oder ästhetische anzuwenden
17 Software Gegenstand des Schutzes - Was ist nicht geschützt? - 69 a Abs. 2 Satz 2 UrhG: Ideen und Grundsätze, die einem Element eines Computerprogramms zugrunde liegen, einschließlich der den Schnittstellen zugrundeliegenden Ideen, sind nicht geschützt. - Konzeptionelle Vorgaben - Ideen - Benutzeroberflächen, Bildschirmmasken, Websites (in der Regel), wenn kein gesonderter Schutz als Sprachwerke gem. 2 Abs. 1 UrhG
18 Software Inhaber des Urheberrechts - Sonderregelung 69 b Abs. 1 UrhG : - Wird ein Computerprogramm von einem Arbeitnehmer in Wahrnehmung seiner Aufgaben oder nach Anweisung seines Arbeitgebers geschaffen, so ist ausschließlich der Arbeitgeber zur Ausübung aller vermögensrechtlichen Befugnisse an dem Computerprogramm berechtigt, sofern nichts anderes vereinbart ist. - Arbeitnehmer - Vorsicht vor 69 b Abs. 2 UrhG: - Absatz 1 ist auf Dienstverhältnisse entsprechend anwendbar - Gemeint sind öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse - Str., ob darunter auch freie Mitarbeiter und Subunternehmer fallen. - Konsequenz: Regelungen mit freien Mitarbeitern und Subunternehmern treffen
19 Software Vor was wird geschützt? - Vervielfältigung - Bearbeitung - Verbreitung - Öffentliche Wiedergabe
20 Rechtsdurchsetzung - Unterlassungsanspruch - Beseitigungsanspruch - Auskunftsanspruch - Schadensersatzanspruch - Vernichtungsanspruch - Strafrechtliche Schritte
21 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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