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1 MANUEL BERGER THOMAS WALLMER ASSET-IMPAIRMENT-TEST IN DER STROMWIRTSCHAFT Definition der Cash Generating Units und Behandlung von Corporate-Positionen als Herausforderung Rekordtiefe Grosshandelspreise für Strom und der harte Franken setzen der Schweizer Stromwirtschaft zu. Alleine die drei grössten Unternehmen mussten in den letzten Jahren Wertberichtigungen von mehr als CHF 10 Mrd. vornehmen. Die adäquate Durchführung von Asset-Impairment-Tests ist in diesem Marktumfeld von herausragender Bedeutung. Der Beitrag zeigt bedeutende Stellhebel auf. 1. ASS ET-I M PAI R M E NT-TEST Mit dem Impairment-Test nach IAS 36 soll sichergestellt werden, dass die bilanziell erfassten Vermögenswerte eines Unternehmens nicht überbewertet sind. Der vorliegende Beitrag befasst sich mit dem Vorgehen zur Prüfung von Wertberichtigungen auf dem Sachanlagevermögen (asset impairment test). Vor allem für Unternehmen, bei denen sich die Wertschöpfung wie in der Stromwirtschaft auf einzelne Vermögenswerte bzw. Gruppen von Vermögenswerten zuordnen lässt, hat dieser Werthaltigkeitstest angesichts der vielfältigen wirtschaftlichen Herausforderungen in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Ein Asset- Impairment-Test ist grundsätzlich dann durchzuführen, wenn ein Ereignis vorliegt, das auf Wertminderung eines Vermögenswerts hindeutet (triggering event). Bei der Beurteilung, ob ein auslösendes Ereignis vorliegt, sind externe und interne Indikatoren zu beurteilen, die IAS beschreibt. Die kontinuierlich gesunkenen Grosshandelspreise für Strom waren in den letzten Jahren ein triggering event, aber auch der Entscheid der Schweizerischen Nationalbank zur Aufhebung des Mindestwechselkurses des Schweizer Frankens zum Euro. Beide Faktoren bewirken, dass die Schweizer Energieversorger sich mit nachhaltig tieferen Erlösen ihrer insbesondere inländischen Produktionskapazitäten konfrontiert sehen, die zum Teil nicht einmal mehr die Gestehungskosten der Stromproduktion zu decken vermögen. Bei der Durchführung des Tests ist der Buchwert (carrying amount) des zu testenden Vermögenswerts seinem erzielbaren Betrag (recoverable amount) gegenüberzustellen. Der erzielbare Betrag ist dabei als der höhere der beiden Beträge aus beizulegendem Zeitwert abzüglich Veräusserungskosten (fair value less cost of disposal) und dem Nutzungswert (value in use) definiert. Dieses Prinzip beruht auf der Annahme, dass Unternehmen sich rational verhalten und Vermögenswerte veräussern, sobald der Nutzungswert tiefer ist als der erzielbare Veräusserungserlös, der sich in einer Transaktion zwischen sachverständigen, vertragswilligen Parteien nach Abzug der Veräusserungskosten erzielen liesse. In der Praxis ist der Vergleich zwischen dem Buchwert und dem Nutzungswert weitaus häufiger anzutreffen, insbesondere unter dem Aspekt der Unternehmensfortführung und aufgrund oftmals nicht verlässlicher Grundlagen zur Bestimmung des beizulegenden Zweitwerts. Daher wird im Folgenden vereinfachend auf den Vergleich von Buchwert und Nutzungswert referenziert. Die Bestimmung des Buchwerts und des Nutzungswerts sind für den Impairment-Test von zentraler Bedeutung. Weitere, oft verkannte Faktoren sind die Definition der Cash Generating Units (CGU), die das Aggregationsniveau des Impairment-Tests festlegt, sowie die Behandlung von Vermögenswerten und Kosten, die indirekt zur Leistungserstellung beitragen, aber in den Businessplänen der entsprechenden Vermögenswerte nicht berücksichtigt sind. 2. CASH GENERATING UNITS Beim Asset-Impairment-Test ist in einem ersten Schritt die CGU zu definieren, auf welche der Impairment-Test Anwendung findet. Die CGU ist die kleinste identifizierbare Gruppe von Vermögenswerten, die von anderen Vermögenswerten unabhängig Cashflows generiert. Eine CGU kann beispielsweise eine Produktlinie, Produktionsanlage, ein Geschäftsbereich, geografisches Gebiet oder ein Segment sein. Bei der Bestimmung der CGU sind nur diejenigen Cashflows relevant, die der CGU von Dritten zufliessen. Existiert hingegen ein aktiver Markt für den von einer Gruppe von Vermögenswerten produzierten Output, ist die Einheit auch dann

2 als CGU zu behandeln, wenn die dem Vermögenswert zufliessenden Cashflows unternehmensinterner Natur sind. Schliesslich werden im Standard die verwendeten Berichtsund Steuerungsinstrumente als Abgrenzungskriterium für CGU genannt. Zentral ist dabei die Frage, ob eine CGU die Bewirtschaftung der Vermögenswerte bzw. das Geschäftsmodell des Unternehmens angemessen reflektiert. Entsprechend den oben beschriebenen Prinzipien muss der Impairment-Test auf der tiefsten möglichen Stufe erfolgen. Unternehmen haben somit keine Wahlfreiheit, Impairment-Tests auf einer übergeordneten Stufe durchzuführen. Dies ist nur dann zulässig, wenn ein Vermögenswert keine Cashflows generiert, die weitgehend unabhängig von anderen Vermögenswerten sind oder wenn andere Ansatzkriterien wie beispielsweise die Steuerung des Geschäfts für eine übergeordnete Betrachtung sprechen. In diesen Fällen ist der Nutzungswert nicht bestimmbar und der Test muss notwendigerweise auf übergeordneter Stufe erfolgen. Die Definition der CGU kann den Wertberichtigungsbedarf massgeblich beeinflussen. Bei umfassend definierten CGU beispielsweise auf der Stufe eines Segments oder eines strategischen Geschäftsfelds wird der Wertberichtigungsbedarf von einzelnen darin enthaltenen Vermögenswerten unter Umständen durch die Überdeckung von anderen Vermögenswerten kompensiert und dadurch der Wertberichtigungsbedarf insgesamt reduziert. Weil in diesem Fall keine beziehungsweise nur eine reduzierte Wertberichtigung erfolgt, wird aber unter sonst gleichen Bedingungen das zukünftige Ergebnis durch die unprofitablen Vermögenswerte belastet. Weil Strom ein handelbares Gut mit einem Marktpreis ist, sind in der Stromwirtschaft regelmässig Kraftwerkportfolios oder einzelne Produktionsanlagen bzw. Beteiligungen an Produktionsanlagen als CGU definiert. Dabei ist zu berücksichtigen, dass diese Anlagen alleine nicht über alle Funktionen und Eigenschaften verfügen, um die Produktion am Markt absetzen zu können. Vielmehr werden hierzu weitere Vermögenswerte und Leistungen benötigt, die ebenfalls in den Impairment-Test einzubeziehen sind. Würden nur die direkt zuordenbaren Vermögenswerte und Kosten bzw. Erträge einbezogen, führte dies zu einer zu positiven Darstellung. 3. CORPORATE ASSETS Corporate Assets sind gemeinschaftlich genutzte Vermögenswerte, die von mehreren CGU für die betriebliche Leistungserstellung, d.h. für die Erzielung von Cashflows, verwendet werden. Darunter fallen beispielsweise die Gebäude des Konzernhauptsitzes oder die IT-Infrastruktur eines Unternehmens. Corporate Assets zeichnen sich dadurch aus, dass sie (a) keine eigenständigen Mittelzuflüsse generieren und (b) ihr Buchwert sich nicht direkt bzw. nicht in voller Höhe einer CGU oder einer Gruppe von CGU zuordnen lässt. Weil Corporate Assets für die betriebliche Leistungserstellung genutzt werden, sind sie im Asset-Impairment-Test anteilsmässig zu berücksichtigen. Ähnlich wie die Umlage von Gemeinkosten sind die Buchwerte von Corporate Assets in Impairment-Tests nach sachgerechten, nachvollziehbaren und stetigen Kriterien auf die CGU zu verteilen. Im Asset- Impairment-Test auf Stufe CGU wird dabei geprüft, ob der Nutzungswert neben dem Buchwert der direkt zuordenbaren Assets auch den anteiligen Buchwert der Corporate Assets deckt. Damit wird sichergestellt, dass über alle CGU betrachtet kein betrieblich genutzter Vermögenswert unberücksichtigt bleibt. Soweit eine direkte Zuordnung der Corporate Assets auf die CGU auf vernünftiger und stetiger Basis nicht möglich ist, sieht der Standard für die Allokation ein ähnliches Vorgehen wie bei der Goodwill-Allokation vor: 1. Zunächst wird der erzielbare Betrag der CGU mit dem Buchwert der Assets der CGU (ohne Berücksichtigung der Corporate Assets) verglichen und ein allfälliger Wertberichtigungsbedarf erfasst. 2. Anschliessend wird die kleinste Gruppe von CGU definiert, der die betreffende CGU zugehört und auf die eine vernünftige und stetige Allokation der Corporate Assets möglich ist. Der Vergleich des Nutzungswerts dieser Gruppe von CGU mit den Buchwerten aller zugehörigen CGU inklusive des Buchwerts der anteiligen Corporate Assets ergibt dann den allfälligen zusätzlichen Wertberichtigungsbedarf. Hinsichtlich des Allokationsschlüssels für die Verteilung der Corporate Assets besteht Ermessensspielraum, solange sich die Sachgerechtigkeit der Schlüssel begründen lässt und das Gebot der Stetigkeit erfüllt ist. Das Beispiel im Standard verwendet zur Schlüsselung die mit den Nutzungsdauern gewichteten Buchwerte der Assets der zugrunde liegenden CGU. Im Anhang des Standards wird ebenfalls auf diese Methode der Schlüsselung verwiesen (IAS 36.1E75). Gemäss Literatur ist jedoch auch die Verteilung auf Basis anderer verursachungsgerechter Zuordnungen zulässig (beispielsweise auf Basis der Anzahl Mitarbeiter, EBITDA, Umsatzanteilen oder effektiver Inanspruchnahme). In der stromwirtschaftlichen Praxis lassen sich als wesentliche Kategorien von Corporate Assets die betrieblich genutzten Immobilien (Verwal-

3 tungsgebäude, Magazin usw.) sowie die IT-Infrastruktur identifizieren. Diese können je nach Grösse des Unternehmens einen Umfang von mehreren Dutzend Millionen Franken annehmen und damit im aktuellen Marktumfeld Auswirkungen auf die Höhe des Wertberichtigungsbedarfs haben. Neben dem im Standard beschriebenen Verteilschlüssel wird in der Praxis für die Allokation insbesondere auch auf die effektive Nutzung (beispielsweise konzernintern verrechnete Mieten) oder nicht laufzeitgewichtete Buchwerte abgestellt. In jedem Fall ist sicherzustellen, dass im Zusammenhang mit der Berücksichtigung von Corporate Assets keine Doppelzählungen erfolgen. Falls beispielsweise der Buchwert eines Verwaltungsgebäudes auf die CGU alloziert wird, dürfen bei der Bestimmung des Nutzungswerts keine direkt damit zusammenhängenden «Charges» wie beispielsweise Mieten als Mittelabflüsse erfasst werden. Ansonsten würde das Corporate Asset zweimal berücksichtigt: einmal als Erhöhung des Buchwerts und ein zweites Mal über die Reduktion des Nutzungswerts. 4. CORPORATE OVERHEADS Unter Corporate Overheads sind Gemeinkosten zu verstehen, die sich den CGU direkt oder indirekt über interne Verrechnungen bzw. Umlagen zuordnen lassen. Darunter fallen beispielsweise die Kosten der zentralen Dienste (Konzernleitung, Finanzen und Controlling, Rechtsabteilung, ICT usw.), die oft in Form vom Management Fees auf die operativen Einheiten verteilt oder teilweise verursachergerecht an die Organisationseinheiten verrechnet werden. Aber auch auf Stufe der Segmente und Geschäftseinheiten fallen Overheadkosten an für Führung und Support, Controlling, Energiewirtschaft usw. Schliesslich sind für eine marktbasierte Stromproduktion die zentral erbrachten Dienstleistungen des Energiehandels (Kraftwerkseinsatz, Portfoliobewirtschaftung usw.) von grosser Bedeutung. Diese lassen sich vielfach ebenfalls nicht direkt einzelnen Anlagen zuordnen und zählen in diesem Fall ebenfalls zu den Corporate Overheads. Die Praxiserfahrung in der Stromwirtschaft zeigt, dass sich die Corporate Overheads über alle aufgeführten Ebenen zu hohen Beträgen summieren. Sie können damit im Impairment-Test angesichts ihres Umfangs sowie in Kombination mit anderen Faktoren (z.b. Marktpreisentwicklung) eine erhebliche Auswirkung auf den Wertberichtigungsbe - darf haben. Die Berücksichtigung von Corporate Overheads im Asset-Impairment-Test ist in IAS geregelt. Demnach beinhaltet die Prognose der Mittelabflüsse für die Bestimmung des Nutzungswerts auch die Gemeinkosten, die dem Asset entweder direkt zugerechnet werden können oder sich mit vernünftigen und stetigen Schlüsseln zuordnen lassen. Diese Gemeinkosten sind für die betriebliche Leistungserstellung erforderlich und tragen damit zur Erzielung von Cashflows der CGU bei. Daraus folgt umgekehrt auch, dass die Cashflows einer CGU einen Beitrag zur Deckung der anteiligen Corporate Overheads bringen müssen. Die Allokation der Corporate Overheads muss nach sachgerechten und stetigen Massgaben erfolgen. Die Unternehmen haben dabei wie bei der Verteilung der Corporate Assets einen gewissen Ermessensspielraum, weil der Standard auf eine Konkretisierung der «Zuordnung auf vernünftiger und stetiger Basis» verzichtet. Corporate Overheads lassen sich meist problemlos bis auf die Stufe der übergeordneten CGU (Segmente, Geschäftseinheiten, ggf. sogar Abteilungen) verteilen. Als Verteilungsschlüssel bietet sich dabei i. d. R. die unternehmensinternen Leistungsverrechnungen (Betriebsbuchhaltung) an. Es darf davon ausgegangen werden, dass diese sachgerecht «Es empfiehlt sich, den Barwert der Corporate Overheads aufbasis der mit den Buchwerten der Vermögenswerte gewichteten Restnutzungsdauer zu bestimmen und die Ergebnisse dann auf Stufe der CGU zu aggregieren.» und stetig sind und damit den Anforderungen von IAS genügen. Die weitere Allokation der Corporate Overheads auf einzelne Vermögenswerte gestaltet sich hingegen meist schwierig, weil in der Unternehmenspraxis keine anlagenscharfe Zuordnung von Gemeinkosten erfolgt. In der Stromwirtschaft sind der weiteren Allokation zudem Grenzen gesetzt, weil viele Produktionsanlagen Gemeinschaftskraftwerke sind, denen keine Gemeinkosten der jeweiligen Partner belastet werden können. Für die Allokation der Corporate Overheads auf einzelne Vermögenswerte ist daher eine pragmatische und den unternehmensspezifischen Erfordernissen angepasste Allokationsmechanik zu definieren. Für diese bestehen grundsätzlich die folgenden Lösungsansätze: a) Die auf Stufe der übergeordneten CGU zugeordneten Corporate Overheads werden anhand der anteiligen Buchwerte

4 der zu testenden Vermögenswerte weiter verteilt und in Impairment-Tests erfasst. b) Die Corporate Overheads werden nur bis auf die Stufe der übergeordneten CGU alloziert und getestet. Diese CGU werden hingegen erst getestet, wenn die Impairment-Tests auf Stufe der einzelnen Assets durchgeführt und allfällige Wertberichtigungen erfasst worden sind. Ein allfällig verbleibender Wertberichtigungsbedarf auf Stufe der übergeordneten CGU wird anschliessend pro rata auf Basis der Buchwerte der zugrunde liegenden Assets verteilt. In der stromwirtschaftlichen Praxis hat sich basierend auf der oben erläuterten Allokationsmechanik ein zweistufiger Ansatz bewährt: Kosten der übergeordneten Geschäftsführung, die vergleichsweise weit weg von den produktiven Assets liegen und sich entsprechend schwierig auf einzelne Vermögenswerte herunterbrechen lassen, werden bis auf Stufe Segment alloziert und dort getestet. Dies betrifft namentlich Management Fees sowie die Gemeinkosten der Konzernund Geschäftsbereichsführung. Die Zuordnung folgt dabei nach Möglichkeit gemäss den unternehmensinternen Verteilschlüsseln. Kosten, die sich verursachergerecht auf die tiefer liegenden produktiven Geschäftseinheiten und damit auf eine Gruppe von Assets zuordnen lassen, werden hingegen im Asset-Impairment-Test auf diese Stufe alloziert und dort getestet. Dies betrifft insbesondere die direkt verrechenbaren Leistungen des Konzerns (z. B. ICT-Leistungen), die Gemeinkosten der betreffenden Organisationseinheiten sowie die direkt zuordenbaren Kosten für die Bewirtschaftung verschiedener Kraftwerkstypen (z.b. flexible Kraftwerke). Eine noch detailliertere Zuordnung auf die einzelnen Assets ist nach unserer Erfahrung nur dann angezeigt, wenn eindeutige Anhaltspunkte für die effektive Ressourcenbeanspruchung bestehen (beispielsweise durch entsprechende Kontierungen und Leistungsverrechnungen auf Ebene der einzelnen Vermögenswerte). Bei der Berücksichtigung der Corporate Overheads in CGU, die Kraftwerke bzw. Kraftwerksbeteiligungen beinhalten, ist schliesslich zu beachten, dass der Nutzungswert der zugrunde liegenden Assets meist nur über einen endlichen Zeithorizont bis zum Ablauf der Konzessionsdauer ermittelt wird. Deshalb sollte auch die Berücksichtigung der Corporate Overheads für diese Vermögenswerte über eine endliche Dauer erfolgen. Andernfalls würden im Impairment-Test zu viele Corporate Overheads zugeordnet. Es empfiehlt sich aus diesem Grund, den Barwert der Corporate Overheads auf Basis der mit den Buchwerten der Vermögenswerte gewichteten Restnutzungsdauer zu bestimmen und die Ergebnisse dann auf Stufe der CGU zu aggregieren. 5. FAZIT Asset-Impairment-Tests haben in der Stromwirtschaft aufgrund des anspruchsvollen Marktumfelds in den letzten Jahren stark an Bedeutung gewonnen. Für die Entscheidungsträger in der Energiebranche ist es vor diesem Hintergrund wichtig, die relevanten Stellhebel zu kennen, um möglichen Fehlbeurteilungen vorzubeugen und den sich in der Rechnungslegung bietenden Handlungsspielraum nutzen zu können. Neben den häufig diskutierten Faktoren wie Weighted Average Cost of Capital (WACC) und Marktpreisprognose, auf die in diesem Artikel nicht eingegangen wird, sind zwei technische Aspekte von hoher Relevanz: Die Definition der CGU sowie die Behandlung von Corporate Assets und Overheads. Die Aggregationsstufe der Impairment- Tests sowie die Allokation der Corporate Assets und Overheads innerhalb der Grenzen der Rechnungslegung können dabei zu unterschiedlichen Ergebnissen führen: 1. Impairment-Test auf Stufe der einzelnen Vermögenswerte (inkl. Corporate Overheads und Assets): Tendenziell häufiger, dafür jeweils kleinerer Wertberichtigungsbedarf. 2. Impairment-Test auf Stufe der einzelnen Vermögenswerte, jedoch Allokation und Test der Corporate Overheads auf Stufe aggregierter CGU: Dadurch resultiert für die Corporate Overheads ein Portfolioeffekt, und damit insgesamt ein abgeschwächter Wertberichtigungsbedarf. 3. Impairment-Test auf Stufe aggregierter CGU statt auf Stufe der einzelnen Vermögenswerte: Es resultiert ein Portfolioeffekt, weil der Wertberichtigungsbedarf von «kritischen» Assets sowie die Allokation von Corporate Overheads durch die Überdeckung von «guten» Assets kompensiert wird. Weniger häufig, dafür im Eintretensfall höherer Wertberichtigungsbedarf.

5 MANUEL BERGER, LIC. RER. POL., M.B.L.-HSG, DIRECTOR, WIRTSCHAFTSBERATUNG FACHBEREICH ENERGIE, PWC, ZÜRICH THOMAS WALLM ER, LIC. OEC. (HSG), DIPL.WIRTSCHAFTSPRÜFER, PARTNER, LEITER WIRTSCHAFTSPRÜFUNG FACHBEREICH ENERGIE, PWC, ZÜRICH

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