Zunächst geht es um die Voraussetzungen,
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- Damian Kneller
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1 Installationen und Inbetriebnahmen im Ex-Bereich (1) Nachweis der Mitarbeiterqualifizierung im Sinne der BetrSichV Klaus Wettingfeld Der Beitrag geht zurück auf die Anfrage eines»de«-lesers im Rahmen der Rubrik Praxisiprobleme, der von einem Betrieb mit explosionsgefährdeten Bereichen (Gas- und Staub-Ex) den Auftrag bekommen hat nachzuweisen, ob seine Mitarbeiter befähigt sind, in diesem Betrieb zu arbeiten. Zunächst geht es um die Voraussetzungen, die grundsätzlich und formal für diese Mitarbeiter zu erfüllen sind, damit sie diese Installations- und Inbetriebnahmearbeiten im Ex-Bereich durchführen dürfen. Hier schließt sich dann die Frage an, ob hier eine innerbetriebliche Ausbildung von Elektrofachkräften mit der Qualifizierung Geselle, Meister oder Elektroingenieur genügt, oder es eine besondere, zertifizierte Qualifizierung sein muss. Gesetzliche Grundlagen Mit Erscheinen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) zog offensichtlich eine große Verunsicherung in die deutschen Betriebe ein. Diese geben die Betreiber an welche sich die Verordnung richtet an die in diesen Betrieben tätigen Errichter- und Montagefirmen weiter. Das aktuelle Problem, welches sich in der Anfrage des Lesers deutlich zeigt, lautet: Der Betreiber verlangt einen Nachweis der Qualifikation von den Mitarbeitern der Fremdfirmen, welche in seiner Anlage tätig werden. Dieser vom Betreiber verlangte Nachweis bezieht sich auf zwei Teilaspekte der Mitarbeiterqualifikation, die getrennt betrachtet werden müssen nämlich der Installation und der Inbetriebnahme. Dipl.-Ing. Klaus Wettingfeld, Autor der Rubrik Praxisprobleme Prüfung durch Unterwiesene, soweit sie nicht nach bis geregelt sind (siehe 3.3.1) Ergebnis der Ermittlung und Bewertung der Gefährdungen (nach TRBS 1111): Prüfung erforderlich Prüfung bei Arbeitsmitteln nach 10 BetrSichV durch befähigte Person (siehe 3.3.2) Weiteres Vorgehen gemäß Bild 2 Bild 1: Ermittlung der prüfenden Person (gemäß TRBS 1201) Bild 2: Prüfungen nach 10 der BetrSichV Sollzustand festlegen Prüfung der Explosionssicherheit an Arbeitsplätzen in explosions gefährdeten Bereichen durch befähigte Personen nach TRBS 1201 Teil 1 (siehe 3.3.3) Weiter mit TRBS 1201 Teil 1 Prüfung durch befähigte Person nach 10 der BetrSichV erforderlich Prüfung aufgrund Schäden verursachender Einflüsse (wiederkehrend) Festlegung von Prüfart Festlegung von Prüfumfang Festlegung von Prüffristen BERUFSAUSBILDUNG Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung absolviert haben, welche es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen (entsprechende schriftliche Belege müssen vorhanden sein). Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Nachweisen beruhen (d.h. denen anderer europäischer Länder). Für befähigte Personen, welche Arbeitsmittel zum Schutz vor elektrischen Gefährdungen prüfen sollen, genügt die Prüfergebnis Bei überwachungsbedürftigen Anlagen: Prüfung nach 14, 15, 17 BetrSichV durch zugelassene Überwachungsstelle oder befähigte Person (siehe 3.3.4) Weiter mit Folgeteilen (Teil 1 Explosion, Teil 2 Druck, Teil 3 Heben von Personen, Teil 4 elektrische Gefährdungen Prüfung aufgrund einzelner Anlässe (z.b. Montage, außergewöhnliche Ereignisse, Instandsetzung) Festlegung von Prüfart Festlegung von Prüfumfang Berufsausbildung als solche nicht. Ansonsten könnte z.b. auch ein Bäcker elektrische Geräte und Anlagen prüfen. Hier wird die elektrotechnische Fachausbildung oder eine für die vorgesehene Tätigkeit vergleichbare elektrotechnische Qualifikation gefordert. Für die befähigte Person Typ A, welche die Geräte und Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen prüft, genügt dagegen eine technische Berufsausbildung also im Extremfall auch der Bäcker, wenn er sich weitergebildet hat. 26 de 7/2007
2 Zunächst zur rechtlichen Einordnung: Explosionsgeschützte Anlagen einschließlich der Geräte in explosionsgefährdeten Bereichen sind überwachungsbedürftige Anlagen nach 2 Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG). Elektrische Anlagen einschließlich der explosionsgeschützten elektrischen Betriebsmittel und MSR- Einrichtungen, die dem Zündschutz von Geräten dienen, sind in explosionsgefährdeten Bereichen eine Teilmenge der explosionsgeschützten Anlage. Personalanforderungen für Installationen in überwachungsbedürftigen Anlagen Für die Anforderungen an den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen um solche handelt es sich bei Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen gilt die BetrSichV. Sie gilt auch für die Bereitstellung von Arbeitsmitteln, und damit auch für deren Installation. 2 (2) legt fest:»bereitstellung im Sinne dieser Verordnung umfasst alle Maßnahmen, die der Arbeitgeber zu treffen hat, damit den Beschäftigten nur der Verordnung entsprechende Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden können. Bereitstellung im Sinne von Satz 1 umfasst auch Montagearbeiten wie den Zusammenbau eines Arbeitsmittels einschließlich der für die sichere Benutzung erforderlichen Installationsarbeiten.«Tatsächlich hat sich bezüglich der Anforderungen an die Installation oder an die in der Installation tätigen Person mit Erscheinen der BetrSichV nichts geändert. Im Klartext sagt die BetrSichV zum Bereich Installation in explosionsgefährdeten Bereichen nichts Spezielleres aus, als was nicht bisher schon für elektrische Anlagen zutraf. Es gilt für elektrische Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen allgemein das Energiewirtschaftsgesetz (ENWG) sowie derzeit noch die BGV A3. Diese fordert für die Qualifikation des Personals, das mit der Errichtung elektrischer Anlagen betraut ist, den Ausbildungsgrad einer Elektrofachkraft oder mindestens eine Leitung oder Aufsicht durch eine Elektrofachkraft. Der entscheidende Paragraph der BGV A3 sagt hierzu:» 3 Grundsätze: (1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass elektrische Anlagen und Betriebsmittel nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrotechnischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden. Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die elektrischen Anlagen und Betriebsmittel den elektrotechnischen Regeln entsprechend betrieben werden.«ähnliche Anforderungen an das Personal stellt die DIN VDE :1995»Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen«, die auf der Basis des ENWG ihre Geltung erlangt. Zu dem spezielleren Thema der Installation von elektrischen Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen nehmen damit weder die BGV A3, die DIN VDE noch die BetrSichV Stellung. Auch die für die Installation in explosionsgefährdeten Bereichen anwendbare DIN EN (VDE ) schweigt sich zu diesem Thema aus. Lediglich die DIN EN (VDE )»Prüfung und Instandhaltung elektrischer de 7/2007
3 BERUFSERFAHRUNG Allgemeine Anforderung Berufserfahrung setzt voraus, dass die befähigte Person eine nachgewiesene Zeit im Berufsleben praktisch mit Arbeitsmitteln umgegangen ist. Dabei hat sie genügend Anlässe kennengelernt, die Prüfungen auslösen, z.b. im Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung oder aus arbeitstäglicher Beobachtung. Spezielle Anforderung Die befähigte Person für Prüfungen von Arbeitsmitteln gegen elektrische Gefährdungen (oder Typ A für den Ex-Schutz) muss über eine mindestens einjährige Erfahrung mit der Planung und der Errichtung, dem Zusammenbau oder der Instandhaltung von elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen ( explosionsgefährdeten Anlagen oder Komponenten) verfügen. WEISUNGSFREIHEIT Die befähigte Person unterliegt bei ihrer Prüftätigkeit keinen Weisungen und darf wegen dieser nicht benachteiligt werden. Die Forderung nach»weisungsfreiheit«verdeutlicht, dass die befähigte Person hinsichtlich des Prüfergebnisses von sonstigen Abhängigkeiten im Betrieb frei ist. Erklärenswert ist, was mit der Prüftätigkeit konkret gemeint ist. Der Arbeitgeber muss in seiner Gefährdungsbeurteilung ja festlegen, welche Arbeitsmittel zu prüfen sind, und auch die Prüfart, den Prüfumfang und die Prüftiefe muss er schon festlegen. Lediglich bei der Prüfung der explosionsgeschützten Anlage gibt es hinsichtlich der Prüftätigkeiten bezüglich Prüfart, Prüfumfang und Prüftiefe weitergehende Entscheidungsfreiheiten (wobei bezüglich der elektrischen Gefährdungen für die Inbetriebnahmeprüfung klare Basis die DIN VDE 0100 Teil 610 sein muss und bezüglich der Explosionsgefahren in elektrischen Anlagen die DIN EN (VDE ) für gasexplosionsgefährdete Bereiche und DIN EN (VDE ) für staubexplosionsgefährdete Bereiche angewendet werden sollten). Grundsätzlich kann man hier also sagen: Je weniger inhaltlich eine Prüftätigkeit vorab in der Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden kann und/oder festgelegt ist, umso unbestimmter und qualifizierter ist die Prüftätigkeit. Damit ist klar: die befähigte Person unterliegt nur der Weisung, die vorab schriftlich im Prüfkonzept festgelegt worden ist. Kommt die befähigte Person bei ihrer Prüfung zu gegenteiligen Erkenntnissen, so muss an dieser Stelle das Dokument überarbeitet werden. Überall dort, wo keine Festlegungen getroffen sind, ist er in seiner Entscheidung, wie er zu einem aussagefähigen Prüfergebnis kommt, unabhängig. Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen«stellt Anforderungen an die Qualifikation des Prüf- und Instandhaltungspersonals, nicht aber an das Personal für die Installation. Damit bleibt es bei der Forderung der BGV A3 auch für die explosionsgeschützten Anlagen: Für die Installation reicht formal der Status als Elektrofachkraft aus. Die BGV A3 legt fest:»als Elektrofachkraft im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift gilt, wer auf Grund seiner fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Bestimmungen die ihm übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann. Die fachliche Qualifikation als Elektrofachkraft wird im Regelfall durch den erfolgreichen Abschluß einer Ausbildung, z. B. als Elektroingenieur, Elektrotechniker, Elektromeister, Elektrogeselle, nachgewiesen. Sie kann auch durch eine mehrjährige Tätigkeit mit Ausbildung in Theorie und Praxis nach Überprüfung durch eine Elektrofachkraft nachgewiesen werden. Der Nachweis ist zu dokumentieren.«betreiber wollen sich absichern Dass der Kunde des Leseres für den Bereich der Installation in explosionsgefährdeten Bereichen weitergehende Anforderungen an dessen Mitarbeiter stellt, hat zwei Gründe: 1) Den Anlagenbetreibern ist aufgrund der BetrSichV und den vielen Veröffentlichungen und Weiterbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der BetrSichV ins Bewusstsein gerückt worden, dass sie die volle Verantwortung für den Betrieb der Anlage tragen und daher auch die richtige Installation eine wichtige Rolle für ihre betriebliche Sicherheit spielt. Anforderungen an das Personal stellen damit eine wesentliche Maßnahme zur Fehlervermeidung und der Bereitstellungsverpflichtung nach 4 der BetrSichV dar. Schon aus diesem Grunde wird ein verantwortungsbewusster Betreiber eine Installationsfirma bevorzugen, welche ihm die höchste Qualität liefert. Anforderungen an befähigte Personen Befähigte Person, allgemein Befähigte Person Befähigte Person Befähigte Person nach Abschnitt 2 Typ A Typ B Typ C zeitnahe berufliche Tätigkeit zeitnahe berufliche Tätigkeit zeitnahe berufliche Tätigkeit Kenntnisse zum Stand der erforderliche Kenntnisse zum Explosionsschutz sowie der umfassende Kenntnisse des Technik für das Arbeitsmittel relevanten technischen Regeln; Aktualisierung der Kenntnisse Explosionsschutzes; regelmäßiger und das Gefahrenfeld Erfahrungsaustausch Berufserfahrung mindestens einjährige Erfahrung technisches Studium oder vergleichbare Qualifikation oder bei Herstellung, Zusammen- bei Herstellung oder Instand- andere technische Qualifikation bau oder Instandhaltung setzung und zusätzliche mit langjähriger Erfahrung auf behördliche Anerkennung dem Gebiet der Sicherheitstechnik Berufsausbildung für elektrische technische Berufsausbildung; Gefährdungen: Elektrofachkraft ausreichende Qualifikation zur Prüfung Übersicht nach Abschnitt 2 der BetrSichV für z.b. elektrische Anlagen und nach Abschnitt 3 der BetrSichV für explosionsgefährdete Anlagen (befähigte Personen Typ A, B und C) 28 de 7/2007
4 Dabei ist jedem Fachmann klar, dass dies nur funktioniert, wenn das eingesetzte Personal diesen Ansprüchen genügt. Denn es gilt der Spruch:»Qualität kann man nicht in ein Produkt hineinprüfen. Was am Anfang schon falsch war, kann am Ende nicht richtig werden.«die Prüfung der Qualität am Ende einer Leistungkette kann nur Fehler aufdecken, die besser gar nicht entstanden wären. 2) Ein weiterer Aspekt ist die Verpflichtung des Betreibers, seinen Koordinierungspflichten gemäß 6 (4) der BetrSichV nachzukommen, wenn ent- s- prechenden Fremdfirmen auf seinem Gelände tätig werden. Dieser Aufgabe kommt er leichter nach, wenn er bestimmte Grundkenntnisse bei den in seiner Anlage tätigen Personen voraussetzen kann. Dies gilt insbesondere dann, wenn Installationen in schon bestehenden und betriebenen Anlagen vorgenommen werden müssen. Mit dem Betreiber kommunizieren Da es also für den Bereich der Installation in explosionsgefährdeten Bereichen keine gesetzlichen Vorgaben mit Ausnahme der für elektrische Gefährdungen für die Qualifikation Ihres Personals gibt, müsste der Betreiber nach seinen konkreten Vorstellungen gefragt werden, und insbesondere aus welchen Gründen er eine solche Forderung stellt. Vielleicht kommt diese lediglich aufgrund einer Über- bzw. Fehlinterpretation der BetrSichV zustande. Diese fordert eine Befähigung nur für Personal, welches Prüfungen an Arbeitsmitteln vornimmt und nicht schon für die Installation und Montage. Manche Betreiber wünschen, dass die externen Mitarbeiter aber auch in der Wartung und Instandhaltung, unter Umständen sogar im Bereich der instandhaltungsbegleitenden Prüfungen der Anlage tätig werden. Dann würden die Anforderungen an das Instandhaltungspersonal entsprechend der DIN EN greifen, die als Leitfaden für den Arbeitgeber dienen kann, um eine sichere Instandhaltung durchzuführen. Ständige Überwachung explosionsgefährdeter Bereiche Die Norm DIN EN (VDE ) fordert im Abschnitt 4.3.1:»Um sicherzustellen, dass die Anlagen im explosionsgefährdeten Bereich in dem Zustand erhalten werden, den der weitere Betrieb erfordert, müssen entweder: a) regelmäßig wiederkehrende Prüfungen oder b) ständige Überwachungen durch Fachkräfte und, falls erforderlich, Wartung und Instandsetzung durchgeführt werden.«die hier angesprochene ständige Überwachung kommt der instandhaltungsbegleitenden Prüfung nach TRBS (zurzeit noch Entwurf) sehr nahe. Der Abschnitt 4.5 der Norm DIN EN (VDE ) erläutert das de 7/
5 ZEITNAHE BERUFLICHE TÄTIGKEIT Konzept und den Hintergrund, was unter der ständigen Überwachung zu verstehen ist:»wenn eine Anlage auf regelmäßige Weise im üblichen Verlauf der Arbeiten von fachkundigem Personal besichtigt wird, von dem zusätzlich zu den Anforderungen nach 4.4 (siehe weiter unten im Text) a), b) und c) verlangt wird: sich der verfahrens- und umgebungstechnischen Auswirkungen auf die Güteminderung des spezifischen Betriebsmittels in der Anlage bewusst zu sein und Sicht- und/ oder Nahprüfungen als Teil des üblichen Arbeitsplans und Detailprüfungen als Teil eines Ersatzes, einer Reparatur, Änderung oder Einstellung nach durchzuführen. Die fachlichen Anforderungen nach Abschnitt 4.4 an die Person für die Prüfungen sind: a) Fachkenntnisse und das Verstehen der Zoneneinteilung von Bereichen und ausreichendes technisches Wissen besitzt, um die Bedeutung für den betreffenden Ort zu verstehen; b) Fachkenntnisse und das Verstehen theoretischer und praktischer Anforderungen für elektrische Betriebsmittel besitzt, die in explosionsgefährdeten Bereichen verwendet werden, und Allgemeine Anforderung Eine zeitnahe berufliche Tätigkeit im Umfeld der anstehenden Prüfung des Prüfgegenstands und eine angemessene Weiterbildung sind unabdingbar. Die befähigte Person muss Erfahrungen über die Durchführung der anstehenden Prüfung oder vergleichbarer Prüfungen gesammelt haben. Die befähigte Person muss über Kenntnisse zum Stand der Technik hinsichtlich des zu prüfenden Arbeitsmittels und des zu betrachtenden Gefahrenfelds verfügen. Der Begriff»zeitnah«ist damit noch nicht ausreichend bestimmt. Man kann davon ausgehen, dass eine regelmäßige Einbindung in das Tagesgeschäft und regelmäßige Prüftätigkeit gegeben sein muss. Die praktische Tätigkeit sollte hinreichend aktuell ausgeübt werden, damit die befähigte Person über ein aktualisiertes Wissen bzw. aktualisierte und praxisnahe Fachkenntnisse verfügt. Die Anforderungen an die Berufserfahrung, die Berufsausbildung und die zeitnahe berufliche Tätigkeit leiten sich aus der Art der durchzuführenden Prüfung ab. Spezielle Anforderung Für die Prüfungen der elektrischen Gefährdungen (Explosionsgefahren) gilt darüber hinaus: Die befähigte Person muss über die im Einzelnen erforderlichen Kenntnisse der Elektrotechnik (des Explosionsschutzes) sowie der relevanten technischen Regelungen verfügen. Sofern erforderlich, muss sie diese Kenntnisse aktualisieren, z.b. durch Teilnahme an Schulungen/Unterweisungen und durch Teilnahme an einem einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Prüfens von elektrischen Arbeitsmitteln und Anlagen. Anforderungen beim Ex-Schutz Wenn man diese Anforderungen für befähigte Personen gegen elektrische Gefährdungen mit denen für befähigten Personen im Explosionsschutz vergleicht, so stellt man fest, das sie bis auf eine Ausnahme den Anforderungen für den Typ A im Explosionsschutz entsprechen. Die Ausnahme geht dahin, das bezüglich der Weiterbildung mehr gefordert wird, die befähigten Personen gegen elektrische Gefährdungen müssen auch durch die Teilnahme an einen einschlägigen Erfahrungsaustausch auf dem Gebiet des Prüfens von elektrischen Anlagen und Arbeitsmitteln fortgebildet werden. Diese Forderung gibt es im Explosionsschutz nur für die besonders befähigten Personen (Typ C). Dies hat Konsequenzen für die befähigten Personen Typ A im Explosionsschutz, die elektrische explosionsgeschützte Geräte und Anlagen prüfen, weil diese Personen beiden Anforderungen und damit den höheren von beiden gerecht werden müssen. c) die Anforderungen für Sicht-, Nahund Detailprüfungen im Hinblick auf die eingebauten Geräte versteht.«dies sind auch die grundlegenden fachlichen Anforderungen an befähigte Personen, die im Folgenden für die erforderliche Inbetriebnahmeprüfung dargestellt werden. Inbetriebnahmen in überwachungsbedürftigen Anlagen Die BetrSichV fordert im im 10 für allgemeine Arbeitsmittel also auch für die elektrische Anlage soweit sie als Arbeitsmittel zu betrachten ist eine Prüfung vor Inbetriebnahme durch eine befähigte Person, sofern die Sicherheit der Arbeitsmittel durch die Montage beeinflusst werden kann. Dies ist bei elektrischen Anlagen immer gegeben. Der 14 fordert ohne die Einschränkung auf die Montage generell eine Prüfung durch eine befähigte Person vor Inbetriebnahme einer explosionsgefährdeten Anlage. Welche Anlagenteile wie zu prüfen sind, ist in den Technischen Regeln zur Betriebssicherheit: TRBS 1201 und TRBS (zur Zeit noch Entwurf) festgelegt. In der TRBS 1203»Allgemeine Anforderungen an befähigte Personen«, TRBS »befähigte Personen besondere Anforderungen Explosionsschutz«sowie TRBS »befähigte Personen besondere Anforderungen elektrische Gefährdungen«sind die Qualifikationen festgelegt, welche Personen erfüllen müssen, welche diese Prüfungen vornehmen. Für die Prüfungen in explosionsgefährdeten Bereichen legt die TRBS explizit fest, dass der Arbeitgeber die befähigte Person benennt und mit den Prüfungen beauftragt. Dies können Arbeitnehmer des eigenen Betriebs, aber auch Arbeitnehmer eines fremden Betriebs oder selbstständige Dienstleister sein. Niemand kann sich also selbst zu einer befähigten Person erklären. Eine befähigte Person wird man nur durch Beauftragung des Arbeitgebers eines Betriebs für die Prüfung ganz bestimmter Anlagen und Betriebsmittel. Es kann also keine eigenen oder betriebsfremden befähigten Personen geben, die nicht vom Arbeitgeber des Betriebs, in dem sie tätig werden sollen, gesondert für diese Prüfungen beauftragt wurden. Damit ist auch die während der Errichtung oder vor bzw. bei Fertigstellung durchgeführte erstmalige Prüfung nach DIN VDE bzw. nach DIN EN (VDE ) der elektrischen Anlage keine Prüfung nach der BetrSichV. Sie dient lediglich dem Nachweis, dass die Anlage den Normen der Reihe DIN VDE 0100 und der VDE 0165 entspricht. Im Falle der DIN VDE 0100-ff. ist als Rechtsbasis das Energiewirtschaftsgesetz (ENWG) anzusehen. Diese Erstprüfungen gelten nur dann als eine Prüfung gemäß BetrSichV, wenn der Arbeitgeber des zu prüfenden Betriebs z. B. die Mitarbeiter der Fremdfirma nicht die Fremdfirma selber mit der Prüfung beauftragt und dazu benennt. Dies kann er nur, wenn die grundsätzlichen Anforderungen der TRBS 1203 von diesen Mitarbeitern erfüllt werden (Bilder 1 und 2 sowie Tabelle). Es ist selbstverständlich, dass es nicht nur eine befähigte Person für alle Prüfungen von Arbeitsmitteln geben kann. Es ist hier insbesondere der 3 Betr- SichV zu beachten:»ferner hat der Arbeitgeber die notwendigen Voraussetzungen zu ermitteln und festzulegen, welche die Personen erfüllen müssen, die von ihm mit der Prüfung oder Erprobung von Arbeitsmitteln zu beauftragen sind.«(fortsezung folgt) 30 de 7/2007
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