Fallsammlung - Lösung

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1 Fallsammlung - Lösung Fälle 9ff. Fall 9: A schießt in Tötungsabsicht auf O. Er verwundet ihn allerdings nur. A glaubt jedoch, dass sein Schuss tödlich war und flüchtet. O bleibt auf Grund seiner Verletzung blutend auf dem Boden liegen. Diese hilflose Situation nutzt der zufällig vorbeikommende C aus. Er erwürgt den verhassten O. A) Strafbarkeit des C I. A könnte sich wegen Totschlages gemäß 212 StGB strafbar gemacht haben, als er den O erschossen hat. 1. a) objektiver Tatbestand Der tatbestandliche Erfolg, nämlich der Tod eines anderen Menschen, ist eingetreten. Die Handlung des C war für den Tod des O kausal und der eingetretene Erfolg ist ihm auch objektiv zurechenbar. b) subjektiver Tatbestand C müsste vorsätzlich i.s.d. 15 StGB gehandelt haben. Vorsatz bedeutet Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsgehalts und einen auf die Realisierung des tatbestandlichen Erfolgs gerichteten Willen. Der Sachverhalt lässt keinen anderen Schluss zu als den, dass C wusste, was er tat und den O auch umbringen wollte; C handelte also vorsätzlich. 2. Rechtswidrigkeit: C handelte rechtswidrig. 3. Schuld: C handelte schuldhaft. Ergebnis: Der C ist wegen Totschlags nach 212 I StGB zu bestrafen. II. Ebenfalls mitverwirklicht ist die gefährliche Körperverletzung (subsidiär). B) Strafbarkeit des A I. Durch das Anfahren des O und dessen späteres Versterben, könnte sich A des Totschlags gemäß 212 StGB strafbar gemacht haben. 1. a) Objektiver Tatbestand aa) Der tatbestandliche Erfolg, nämlich der Tod eines Menschen, ist eingetreten. bb) A müsste für den Tod des O auch kausal gewesen sein. Nach der von der Rechtsprechung vertretenen conditio sine qua non-formel ist eine Handlung dann kausal für einen strafrechtlichen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Denkt man sich die Handlung des A - Anschießen des O - hinweg, so wäre er nicht von C erschossen worden. Die zweite Ursache (Handlung des C) baut auf der ersten Ursache (Handlung des A) auf bzw. die durch die erste Ursache geschaffene Lage wird ausgenutzt, so dass die früher gesetzte Bedingung bis zum Eintritt des Erfolges fortwirkt. Da C hier die von A geschaffene Lage bloß ausgenutzt hat, wird der ursächliche Zusammenhang der von A in Gang gesetzten Handlung

2 nicht durch das Eingreifen des C unterbrochen. Die Handlung des A ist also conditio sine qua non für den Tod des O und damit kausal. Auch die von der herrschenden Literatur vertretenen Lehre von der gesetzmäßigen Bedingung kommt zu dem Ergebnis, dass die Handlung des B kausal für den Tod des O war. cc) Fraglich ist, ob dem A der Tod des C auch objektiv zurechenbar ist. Objektiv zurechenbar ist ein strafrechtlicher Erfolg dann, wenn der Täter eine rechtlich missbilligte Gefahr gesetzt und sich diese im tatbestandsmäßigen Erfolg niedergeschlagen hat. A hat den O angeschossen und somit das Risiko Verletzung geschaffen werden. Vorliegend ist O aber nicht an den Folgen der Verletzung gestorben, sondern an der von C zugefügten Schussverletzung. Somit hat sich also ein anderes Risiko als das von A geschaffene realisiert. Es fehlt daher der erforderliche Risikozusammenhang, so dass der Tod des O dem A nicht objektiv zurechenbar ist. Ergebnis: A ist nicht des Totschlages an O schuldig. II. A hat sich aber einer gefährlichen Körperverletzung nach den 223, 224 I Nr. 2, 5 StGB strafbar gemacht (sofern man ihm Vorsatz unterstellen kann, ansonsten 229 StGB). Gesamtergebnis: C ist des Totschlages schuldig, A der gefährlichen Körperverletzung. Fall 10: A mischt O ein tödlich wirkendes Gift in sein Getränk. Noch bevor das Gift jedoch seine Wirkung entfalten kann, wird O jedoch von seinem Erzrivalen B erschossen. Strafbarkeit des A I. Durch das Vergiften von Os Getränk und dessen späteres Versterben, könnte sich A des Totschlags gemäß 212 StGB strafbar gemacht haben. 1. a) Objektiver Tatbestand aa) Der tatbestandliche Erfolg, nämlich der Tod eines Menschen, ist eingetreten. bb) A müsste für den Tod des O auch kausal gewesen sein. Nach der von der Rechtsprechung vertretenen conditio sine qua non-formel ist eine Handlung dann kausal für einen strafrechtlichen Erfolg, wenn sie nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Wenn A s Vergiften hinweggedacht wird, führt dennoch B s Schuss zum Tod des O; der tatbestandliche Erfolg entfällt also nicht. Diese zweite Ursache B s Schuss baute nicht auf A s Gifteinsatz auf, sondern erfolgte vollkommen unabhängig. A s Handeln wurde von B s Handlung überholt; seine Handlung war somit nicht kausal für den Tod des O. Ergebnis: Mangels Erfüllen des objektiven Tatbestands, hat sich A nicht wegen Totschlags strafbar gemacht. Großer Fall 2: Rolling Stones A möchte vor seinen Kumpels B, C und D prahlen. Auf dem nächtlichen Heimweg nach einem

3 Diskobesuch überqueren die vier die»steinbruch-brücke«, eine Fußgängerbrücke, die die nahegelegene Autobahn überquert. Selbstsicher nimmt A einen losen Pflasterstein in die Hand und prahlt:»kommen wir nun zum interessanten Teil des Abends. Wer von euch traut sich, einen Stein auf die Autobahn zu werfen? Ich traue mich auf jeden Fall.«Die drei anderen halten das für gar keine gute Idee und warnen ihn vor den möglichen Gefahren:»Das kann echt ins Auge gehen!»,»bist du wahnsinnig? Das ist kein Spaß!«,»Mensch, lass den Scheiß, da kann echt einer bei draufgehen!«a ist sich der Gefahren wohl bewusst, antwortet aber:»es ist doch kaum was los da unten... um 2 Uhr morgens. Are you chicken?«mit weichen Knien dreht er sich zum Brückengeländer um, schließt die Augen und nimmt einen tiefen Atemzug der kalten Nachtluft. Dann hält er mit beiden Armen den Pflasterstein über das Geländer, spannt alle Muskeln seines Gesichts an... und lässt den Stein fallen. Schreckerfüllt können die vier nur hilflos zusehen, wie der Stein durch die Winindschutzscheibe eines herannahenden Autos schlägt. Das Fahrzeug gerät ins Schleudern, überschlägt sich mehrmals und kommt unter ihnen auf der anderen Seite der Brücke auf dem Autodach zum Liegen. Der Fahrer (F) verstirbt sofort an den Folgen des Unfalls. Hat sich A nach 212 Abs. 1 StGB des vorsätzlichen Totschlags strafbar gemacht? Strafbarkeit des A A könnte sich des vorsätzlichen Totschlags nach 212 Abs. 1 StGB strafbar gemacht haben, indem er einen Pflasterstein von der Autobahnbrücke fallen ließ. a) Objektiver Tatbestand Der tatbestandliche Erfolg der Tod des F ist eingetreten. Die Handlung As das Fallenlassen des Pflastersteins war für den tatbestandlichen Erfolg im Sinne der conditio sine qua non-formel kausal. Der tatbestandliche Erfolg ist der Handlung auch objektiv zurechenbar. A müsste auch vorsätzlich gehandelt haben. A müsste vorsätzlich ( 15 StGB) gehandelt haben. Vorsatz bedeutet Kenntnis der Tatumstände und ihres Bedeutungsgehalts und einen auf die Realisierung des tatbestandlichen Erfolgs gerichteten Willen. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, ist umstritten. Unstrittig ist, dass der Vorsatz ein sog. kognitives Element enthält. Man kann ein Handeln nur dann als vorsätzlich bezeichnen, wenn der Handelnde»wusste, was er tut«. Laut Sachverhalt ließ A bewusst den Pflasterstein fallen und verzog dabei auch noch angestrengt das Gesicht. Das lässt darauf schließen, dass er wusste, welche Körperbewegung er vollzogen hat. Die möglichen Konsequenzen dieser Körperbewegung waren ihm ebenso bewusst. Er wurde von seinen Freunden sogar explizit darauf aufmerksam gemacht. Der Umstand, dass er»weiche Knie«hatte, ist Beleg dafür, dass er Angst vor dem Vollzug der Handlung hatte. Es liegt nahe, dass er diese Angst gerade deshalb hatte, weil ihm die möglichen Konsequenzen der Handlung bewusst waren. Der kognitive Anteil einer vorsätzlichen Handlung ist daher bei A erfüllt.»er wusste, was er tut.«umstritten ist, ob vorsätzliches Handeln auch immer beinhaltet, dass man»will, was man tut«. Es interessiert hierbei weniger die Frage, ob die Körperbewegung gewollt war, sondern ob der Handelnde die Folgen seiner Handlung»wollte«. A müsste sich darüber hinaus bewusst für den Steinwurf als möglicherweise todbringende Körperbewegung entschieden haben. Dieses Entscheidungsmoment wird besonders dadurch deutlich, dass er mit verkniffenem Gesicht den Stein bewusst fallen lässt. Daher liegt seinem Handeln eine»starke«entscheidung zu Grunde. Sie dient der Verwirklichung seiner Intention, nämlich seinen Freunden zu imponieren. Diese Entscheidung

4 fällte er jedoch im Lichte der Kenntnis der möglichen Folgen. Auch wenn man mit einem»starken«willensbegriff operiert, handelte R also mit Vorsatz. Eine vorsätzliche Handlung, nämlich eine bewusste Handlung mit einem»starken«entscheidungsmoment, liegt bei As Handlung also vor. Er handelte mit bedingtem Vorsatz. Lederriemen -Fall (nach BGHSt 7, 363 ff.): T will den mit ihm (bisher) befreundeten O um einige Wertgegenstände erleichtern. Zunächst plant er, den O zu diesem Zwecke mit einem Lederriemen bis zur Bewusstlosigkeit zu würgen. Er hat dann jedoch Bedenken, da er befürchtet, der O könne durch eine solche Behandlung zu Tode kommen, was T auf keinen Fall möchte. Daher beschließt er, den M stattdessen durch einen Schlag auf den Kopf mit einem Sandsack zu betäuben. Diese Vorgehensweise hält er für schonender. Zur Sicherheit steckt er aber auch den Lederriemen ein. Sodann sucht T den O auf und bittet ihn, bei ihm übernachten zu dürfen. Als O schläft, zieht er ihm den Sandsack über den Kopf. O wird dadurch aber nicht betäubt, sondern wacht auf. T schlägt erneut zu. Diesmal platzt der Sandsack. Im darauf entstehenden Handgemenge gelingt es T, den Lederriemen aus der Tasche zu ziehen und dem O um den Hals zu legen. T zieht den Lederriemen immer wieder zu, bis die Gegenwehr des O endgültig aufhört. Da er um die Gefährlichkeit seines Vorgehens weiß, versucht er, dabei möglichst vorsichtig und dosiert zu würgen. Dann fesselt er ihn und rafft alle mitnehmenswerten Gegenstände zusammen. Danach sieht er nach dem O. Er macht sich Sorgen, ob dieser noch lebt. Ein Wiederbelebungsversuch durch T scheitert jedoch. Hat sich T gemäß 212 I StGB strafbar gemacht? Strafbarkeit des T I. T könnte sich durch das Erwürgen des O mit dem Lederriemen gemäß 212 I, 211 StGB des Mordes schuldig gemacht haben. a) Objektiver Tatbestand (Zu Übungszwecken sehr ausführlich. Erfolg, Handlung. u. Kausalität könnten kürzer sein!) Der tatbestandliche Erfolg müsste eingetreten sein. Erfolg im Sinne des 212 StGB ist der Tod eines anderen Menschen. O ist verstorben, so dass der Erfolg eingetreten ist. Der Erfolg könnte durch eine Handlung des T eingetreten sein. Unter Handlung ist nach der überwiegenden Ansicht jedes willensgetragene Verhalten eines Menschen zu verstehen. T s Würgen ist ein von ihm bewusst gesteuertes Verhalten und damit eine willentliche Handlung. Der Tod des O müsste gerade durch T s Würgen mit dem Lederriemen eingetreten sein, d.h. Seine Handlung müsste kausal für den eingetretenen Erfolg sein. Nach der Äquivalenztheorie ist jedes Verhalten kausal, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele. Denkt man das Würgen mit dem Lederriemen hinweg, so wäre O nicht gestorben. T s Handlung ist somit kausal für den Erfolg. Weiter müsste der Tod des O dem T auch objektiv zurechenbar sein. Hierfür ist erforderlich, dass T ein rechtlich relevantes Risiko geschaffen und dieses sich im Erfolg niedergeschlagen hat. Durch das Würgen mit dem Lederriemen hat T ein Risiko für das Leben des O geschaffen, welches sich auch im Erstickungstod realisiert hat. T müsste im Hinblick auf die objektiven Tatbestandsmerkmale vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Verwirklichung eines Tatbestandes in Kenntnis seiner konkreten Merkmale. In Betracht kommt hier ein Handeln mit Eventualvorsatz (dolus eventualis).

5 Dieser setzt, nach allen Auffassungen, zunächst voraus, dass der Täter den Erfolgseintritt für möglich gehalten hat. Ob und gegebenenfalls welche weiteren subjektiven Element der Täter darüber hinaus aufweisen muss, damit er ihm Vorsatz zugerechnet wird, ist umstritten. Die hierzu vertretenen Meinungen können zwei Denkrichtungen zugeordnet werden: I. Zum einen wird maßgeblich auf die Vorstellung des Täters von der Gefahr abgestellt, wobei hier auch wieder differenziert wird (sog. kognitive Theorien). Im Einzelnen wird wie folgt argumentiert: [(1) Möglichkeitstheorie:] Eine Ansicht lässt bereits die Möglichkeitsvorstellung des Täters genügen. Ausreichend ist also, dass der Täter die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkannt und dennoch gehandelt hat. T hielt die tödliche Wirkung seines Lederriemeneinsatzes für möglich. Danach hat er mit Eventualvorsatz gehandelt. Kritik: Eine Abgrenzung zur bewussten Fahrlässigkeit ist kaum noch möglich. [(2) Wahrscheinlichkeitstheorie:] Strenger ist insoweit die Wahrscheinlichkeitstheorie; sie bejaht nur dann Eventualvorsatz, wenn der Täter sich den Erfolgseintritt als wahrscheinlich vorgestellt hat. Wahrscheinlich soll mehr als bloß möglich und weniger als überwiegend wahrscheinlich bedeuten. T hat zunächst den Lederriemen nicht benutzt, da er gerade dessen tödliche Wirkung befürchtete. Somit kann eine entsprechende Wahrscheinlichkeitsvorstellung und damit auch vorsätzliches Handeln bei T bejaht werden. Kritik: Die Wahrscheinlichkeitsvorstellung ist etwas sehr vages und unsicheres. Zudem spielt es grundsätzlich keine Rolle, wenn der Täter den tatbestandlichen Erfolg mit Mitteln anstrebt, deren Wirksamkeit unwahrscheinlich ist. Warum sollte beim bedingten Vorsatz ein anderer Maßstab gelten. [(3) Risikotheorien] Eine weitere Meinung stellt auf das für den Täter erkennbare unerlaubte Risiko der Tatbestandsverwirklichung ab, das ihn dennoch nicht von der Handlung abhält. Gerade die Schaffung eines erkannten Risikos soll den rechtsgutsfeindlichen Willen erkennen lassen. Eine solche Risikovorstellung kann bei T aufgrund der Kenntnis der gefährlichen Wirkung eines Lederriemens bei Verwendung als Würgewerkzeug ebenfalls bejaht werden. Der zunächst verwandte Sandsack sollte dieses dem T bewusste Risiko ja gerade verringern. Diese Ansicht gelangt ebenfalls zur Bejahung eines Eventualvorsatzes bei T. Nach den kognitiven Theorien wäre danach der subjektive Tatbestand des Totschlags zu bejahen. II. Der dem kognitiven entgegengesetzte Ansatz geht davon aus, dass der Vorsatz aus zwei Elementen besteht, nämlich Wissen und Wollen. Neben der oben im Mittelpunkt stehenden Vorstellungskomponente sei zusätzlich ein Wollenselement erforderlich, um Vorsatz bejahen zu können (sog. voluntative Theorien). Innerhalb dieser Meinungsgruppe besteht aber Uneinigkeit über die Beschaffenheit bzw. Ausgestaltung des voluntativen Elements; im Einzelnen wird wie folgt argumentiert: [(1) Gleichgültigkeitstheorie] Hiernach soll nur dann dolus eventualis vorliegen, wenn der Erfolgseintritt dem Täter gleichgültig ist. Die Gleichgültigkeit gegenüber der möglichen Tatbestandsverwirklichung dokumentiere insoweit die Entscheidung des Täters gegen das jeweilige Rechtsgut. Dem T ist es hier gerade nicht gleichgültig, dass O getötet wird; der Erfolg ist ihm vielmehr unerwünscht. Danach scheidet Eventualvorsatz aus. Kritik: Diese Theorie ist sehr unbestimmt. [(2) Vermeidungstheorie] Auf eine Wollenskomponente nimmt auch die so genannte Vermeidungstheorie Bezug, indem sie den dolus eventualis verneint, wenn der Täter einen Vermeidewillen betätigt hat. Allein ein guter Wille reicht danach also beim Täter nicht aus, sondern es muss sich vielmehr um einen tatmächtigen

6 Willen handeln. Hier könnte auf den ersten Blick auf die Wiederbelebungsversuche abgestellt werden, die T unternimmt. Allerdings muss der Vermeidewille bei der Tatbegehung zum Ausdruck kommen; das nachträgliche Verhalten scheidet insoweit aus. Aber ein entsprechender Wille kommt in dem dosierten Würgen zum Vorschein; dies zeigt, dass T den Erfolgseintritt eigentlich vermeiden und O nur betäuben wollte. Ein dolus eventualis ist dieser Auffassung zufolge zu verneinen. [(3) Erntsnahmetheorie] Nach der vorwiegend im Schrifttum vertretenen Auffassung kann dolus eventualis nur bejaht werden, wenn der Täter die Tatbestandsverwirklichung ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet. T hat die Gefahr ernst genommen, schließlich hat er sich zunächst eines Sandsackes bedient, um O nicht tödlich zu verletzen. Im Zeitpunkt der Tathandlung hat er sich jedoch um seines Zieles Willen mit O s Tod abgefunden; dies belegt der Rückgriff auf das ursprünglich gewählte Werkzeug. Nach dieser Ansicht liegt also Eventualvorsatz vor. Argument: Strafrecht ist auf Rechtsgüterschutz ausgerichtet, d.h. es kommt nicht auf Gefühle und Hoffnungen an, sondern darauf, ob der Täter sich für die mögliche Tatbestandsverwirklichung entschieden hat. [(4) Billigungstheorie] Etwas strenger ist die von der Rechtsprechung geprägte Billigungstheorie. Danach handelt der Täter mit dolus eventualis, wenn er den Erfolg innerlich billigt, mit ihm einverstanden ist oder ihn billigend in Kauf nimmt. Ein positives Einverständnis besteht bei T hinsichtlich O s Tod gerade nicht; eine innerliche Billigung könnte daher abzulehnen sein. Allerdings soll nach dieser Ansicht ein Billigen im Rechtssinne ausreichen. Es könne auch dann eine Billigung des Erfolges vorliegen, wenn der Erfolgseintritt dem Täter unerwünscht sei, er aber um des erstrebten Zieles willen sich mit der Herbeiführung des möglichen Erfolges abfindet. T möchte auf jeden Fall an O s Wertgegenstände gelangen. Dafür billigt er den möglichen tödlichen Ausgang des Würgens. Somit kann nach Auffassung der Rechtsprechung ein dolus eventualis bejaht werden. Stellungnahme [Die folgende Begründung ist diejenige der herrschenden Meinung.] Angesichts der unterschiedlichen Ergebnisse der einzelnen Meinungen bedarf es einer Entscheidung. Generell vorzugswürdig erscheinen die voluntativen Theorien. Nur durch die zusätzliche Willenskomponente lässt sich der Eventualvorsatz nachvollziehbar von der bewussten Fahrlässigkeit trennen und kann dem erhöhten Vorsatzunrecht Rechnung getragen werden. Erst ein Willensmoment vermag den rechtsgutsfeindlichen Willen des Täters als Kriterium zur Abgrenzung des Vorsatzes von der Fahrlässigkeit zu begründen. Dahingehend kann es für die Verneinung des dolus eventualis nicht auf die mangelnde Gleichgültigkeit oder einen Vermeidewillen des Täters ankommen. Denn das riskante, unerlaubte Verhalten des Täters kann durch eine innere Einstellung zum Erfolgseintritt nicht kompensiert werden. Um des erstrebten Zieles willen hier zum Beispiel die Ausschaltung des O findet sich der Täter letztendlich damit ab, dass seine Handlung den an sich unerwünschten Erfolg herbeiführt. Dies reicht jedoch aus, um einen rechtsgutsfeindlichen Willen zu bejahen. Daher ist innerhalb der Willenstheorien von der Ernstnahme- und der Billigungstheorie aus zu gehen. Es ist insoweit ausreichend, wenn der Täter sich mit der Gefahr einer Rechtsgutsverletzung abgefunden hat. Dies meint zum auch die Rechtsprechung, wenn sie von einem Billigen im Rechtssinne spricht. Im Ergebnis dürften sich daher die oben genannten Billigungs- und Ernstnahmetheorien in der Regel nicht voneinander unterscheiden. Gemäß der hier vertretenen Erntsnahmetheorie handelte T mit Eventualvorsatz im Hinblick auf die Tötung des O. Der subjektive Tatbestand des 212 I StGB ist erfüllt. Fall 11: Der Holzhändler Rosahl schuldet S aus früheren Geschäften noch eine große Summe Geld. Um sich von diesen Schulden zu befreien, will Rosahl S töten. Da er es nicht selbst tun will, überredet er

7 seinen Angestellten Rose, dies gegen Bezahlung für ihn zu erledigen. Rosahl händigt Rose Geld für eine Schusswaffe aus. Dieser kauft damit auch Blei, Pulver und eine Flinte. Rose begibt sich an eine von Rosahl bezeichnete Stelle, in einen Graben am Wegesrand und legt sich dort auf die Lauer um S zu töten. Als Rose in der Dunkelheit Schritte hört, geht er davon aus, dass es sich, wie von Rosahl vorhergesagt, um S handelt. Ohne sich der Identität der vorbeischreitenden Person nochmals zu versichern, feuert er auf diese. Bei dem Getroffenen handelt es sich jedoch nicht um S, sondern um den zufällig vorbeikommenden H. Hat sich Rose des Mordes an H strafbar gemacht? Indem R auf den H schoss, könnte er sich des Mordes gemäß 212 I, 211 StGB strafbar gemacht haben. a) objektiver Tatbestand Der tatbestandliche Erfolg, nämlich der Tod eines anderen Menschen, ist eingetreten. Der Schuss des R war kausal für den Tod des H. Der eingetretene Erfolg ist dem R auch objektiv zurechenbar. Der objektive Tatbestand des 212 I StGB ist mithin erfüllt. R könnte heimtückisch gehandelt haben. Heimtückisch handelt, wer eine zur Zeit des Angriffs bestehende Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers bewusst zur Tat ausnutzt. Dabei muss die Wehrlosigkeit gerade auf der Arglosigkeit beruhen. Arglos ist, wer sich zur Zeit der Tat keines Angriffs versieht. Wehrlos ist derjenige, dessen natürliche Abwehrbereitschaft und Abwehrfähigkeit fehlt oder stark eingeschränkt ist. Aufgrund seiner Arglosigkeit hatte H keine Möglichkeit, sich gegen den Angriff zu verteidigen. Er war daher auch wehrlos. R hat diesen Umstand zur Begehung der Tat auch ausgenutzt. Gerade beim Mordmerkmal der Heimtücke stellt sich die Frage nach der verfassungskonformen Auslegung der Mordmerkmale. Die Lehre von der negativen Typenkorrektur verlangt für die Verwirklichung aller Mordmerkmale zusätzlich eine besondere Verwerflichkeit der Handlung. Diese Verwerflichkeit soll sich aus einer Gesamtwürdigung aller Tatumstände ergeben. Die Tötung des H geschah in einer Form, die keine über die Ausnutzung der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers hinausgehende besondere Verwerflichkeit aufweist. Diese Ansicht ist aber abzulehnen, da sie contra legem ist. Wurden die Merkmale eines Tatbestandes schon bejaht, kann die Strafbarkeit nicht noch von einer zusätzlichen Verwerflichkeitsprüfung abhängen. nur begehen kann, wer vor der Tat eine irgendwie geartete Vertrauensbeziehung zu dem späteren Opfer hatte und diese in verwerflicher Weise ausgenutzt hatte, ist die Ansicht der Literatur abzulehnen. Demgegenüber verlangt die Rechtsprechung eine feindliche Willensrichtung des Täters, welche z.b. bei Tötung aus Mitleid zu verneinen ist. Dieser Ansicht ist zu folgen, da sie zu angemessenen Ergebnissen führt. So steht auch in den genannten Mitleidsfällen die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe außer Verhältnis zur Tat. Im vorliegenden Fall ist die feindliche Willensrichtung des Täters zu bejahen. Demnach handelte R heimtückisch. aa) R müsste vorsätzlich gehandelt haben, 15 StGB. Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Fraglich ist vorliegend, wie es sich auswirkt, dass R dachte, es handele sich bei der sich annähernden Person um S. Schließlich wollte er S töten und nicht H. Insoweit könnte R in einem dem Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß 16 StGB gehandelt haben. Dann müsste er bei Begehung der Tat einen Umstand nicht gekannt haben, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört.

8 R unterliegt einer Fehlvorstellung hinsichtlich der Identität des von ihm als Zielobjekt anvisierten Menschen. Man spricht in diesem Fall vom sog. error in persona, wobei die verwechselten Objekte gleichwertig sind (H und S sind beides Menschen). Eine Mindermeinung verneint in diesem Fall vorsätzliches Handeln mit dem Argument, dass aus der Perspektive des Täters eine Inkongruenz zwischen dem tatsächlichen Kausalverlauf und dem vorgestellten Kausalverlauf bestehe. R habe H nicht töten wollen. Die heute ganz h.m. geht jedoch bei Gleichwertigkeit der Objekte von vorsätzlichem Handeln aus. Allerdings herrscht Uneinigkeit bezüglich der Begründung der h.m.: Nach der Theorie vom Vorsatzwechsel findet im Zeitpunkt der Begehung der Tat ein Vorsatzwechsel statt. Der Vorsatz, eine bestimmte Person zu töten, soll sich in den Vorsatz verwandelt haben, die Person zu töten, auf die gerade gezielt wurde. Gegen diese Theorie wird angeführt, sie konstruiere eine Vorsatzfiktion und entspreche nicht einer lebensnahen Empfindung, denn es bleibe argumentativ im Unklaren, warum Rose plötzlich die Absicht gebildet haben soll, den Harnisch zu töten. Eine andere Ansicht geht von einem Gattungsvorsatz aus. H und S seien verschiedene Individuen der Gattung Mensch. Der Täter habe die Absicht gehabt, einen Menschen zu töten und er hat diese Absicht auch realisiert, indem er einen Menschen tötete. Diese Ansicht kann jedoch nicht überzeugen, da die auf eine bestimmte Person konkretisierte Vorstellung des Täters nicht darauf reduziert werden darf, nur irgendeinen Menschen zu töten, denn der Täter hatte die Absicht, einen ganz bestimmten Menschen zu töten. Die h.m. argumentiert mit Hinweis auf die Perspektive des Rechts. Gehe man vom Wortlaut des 212 StGB aus, wird die Tötung eines Menschen sanktioniert. Die Identität der Handlung ändert sich nicht, wenn eine Person verwechselt wird. Bezüglich der Tötungshandlung besteht eine Kongruenz zwischen dem vorgestellten und dem tatsächlichen Geschehen. Es würde darüber hinaus völlig dem natürlichen Rechtsempfinden widersprechen, verurteilte man den Rose nicht wegen einer vorsätzlichen Handlung. Damit ist der error in persona für den Vorsatz des R unbeachtlich. R handelte mithin bezüglich der Tötung vorsätzlich. bb) Auch bezüglich des Mordmerkmales der Heimtücke hat R vorsätzlich gehandelt, denn er hat die Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers erkannt und diese hilflose Lage auch bewusst für seine Tat ausgenutzt. cc) Des weiteren hat R auch das subjektive Mordmerkmal der Habgier erfüllt. Denn er hat sich erst durch die Zahlung von Geld zu der Tat überreden lassen. 2. Rechtswidrigkeit: R handelte rechtswidrig. 3. Schuld: R handelte auch schuldhaft. Ergebnis: R hat sich des Mordes an H gemäß 212 I, 211 StGB strafbar gemacht. Anmerkung zur Strafbarkeit des Rosahl: Bei Rosahl stellt sich die Frage nach der Anstiftung zum Mord. Die Strafbarkeit hängt dabei insbesondere davon ab, wie sich der Irrtum des Haupttäters (R) auf den Anstifter auswirkt. Diese Problematik wird erst Gegenstand des 2. Semesters sein. Fall 12 A will B eins auswischen und beschließt den Hund des B zu erschießen. Hierzu legt er sich in der Abenddämmerung auf die Lauer.Als er Geräusche aus der Hundehütte vernimmt, schießt er in diese Richtung. A trifft jedoch nicht den Hund, sondern das Kind des B, welches mit dem Hund spielen wollte. A hat das Kind mit dem Hund in der Abenddämmerung verwechselt. Strafbarkeit des A. I. Indem A auf K schoss, könnte er sich des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben. a) Objektiver Tatbestand

9 Der tatbestandliche Erfolg, nämlich der Tod eines anderen Menschen, ist eingetreten. Der Schuss des A war kausal für den Tod des K und der eingetretene Erfolg ist dem A auch objektiv zurechenbar. A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Fraglich ist vorliegend, wie es sich auswirkt, dass A dachte, es handele sich nicht um einen Menschen, sondern um den Hund des N. Insoweit könnte A in einem dem Vorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum gemäß 16 I 1 StGB gehandelt haben. Dann müsste er bei Begehung der Tat einen Umstand nicht gekannt haben, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört. A hat vorliegend nicht gewusst, dass es sich um einen Menschen handelt. Er dachte, er schieße auf einen Hund. Da Tiere im Rechtssinne wie Sachen behandelt werden, wollte er also eine Sachbeschädigung begehen und keinen Totschlag. Im vorliegenden Fall fehlt es daher an der Gleichwertigkeit der Tatobjekte. Mithin scheidet vorsätzliches Handeln aus. Ergebnis: A hat sich nicht der vorsätzlichen Tötung an K strafbar gemacht. II. A hat sich aber einer fahrlässigen Tötung an K gemäß 222 StGB strafbar gemacht. III. Darüber hinaus hat A eine versuchte Sachbeschädigung gemäß 303, 22, 23 I StGB begangen. Fall 13: A will B töten. Er zielt und schießt auf B, verzieht aber unabsichtlich sein Gewehr und trifft nicht B, sondern dessen Begleiter C. I. Indem A auf C schoss, könnte er sich des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.! a) Objektiver Tatbestand Der tatbestandliche Erfolg, nämlich der Tod eines anderen Menschen, ist eingetreten. Der Schuss des A war auch kausal für den Tod der C und dieser ist ihm auch objektiv zurechenbar. A müsste vorsätzlich gehandelt haben. Vorsatz ist der Wille zur Tatbestandsverwirklichung in Kenntnis aller objektiven Tatbestandsmerkmale. Fraglich ist vorliegend, wie es sich auswirkt, dass A eigentlich den B töten wollte, der Schuss jedoch fehl ging und er nur deswegen die C traf. Man spricht insoweit von der Konstellation der aberratio ictus (Fehlgehen der Tat). Diese liegt immer dann vor, wenn der Täter seinen Angriff auf ein bestimmtes, von ihm individualisiertes Tatobjekt lenkt, dieser Angriff jedoch fehlgeht und ein anderes Objekt trifft, auf das der Täter nicht gezielt hatte und das er nicht verletzen wollte. Angriffs- und Verletzungsobjekt sind nicht identisch. Davon zu unterscheiden ist der error in persona, bei welchem der Täter das von ihm anvisierte Zielobjekt auch wirklich trifft. Ob im Fall der aberratio ictus der Täter vorsätzlich bzgl. dem getroffenen Objekt gehandelt hat, ist umstritten: Nach einer Minderheitsmeinung ist vollendete Tat bezüglich dem verletzten Objekt anzunehmen. Danach habe A die C vorsätzlich getötet. Begründet wird dies damit, dass die Objekte gleichwertig seien (Gleichwertigkeitstheorie). Das Tötungsverbot beziehe sich generell auf Menschen, nicht auf konkrete Menschen. Das, was A gewollt habe, sei damit irrelevant. Dem wird entgegengehalten, dass unter keinen Umständen gesagt werden könne, A habe die Tötung der C gewollt. Diese Ansicht ist daher abzulehnen. Nach der herrschenden Konkretisierungstheorie ist Versuch bezüglich dem gewollten und Fahrlässigkeit bzgl. dem verwirklichten Objekt anzunehmen. Der Vorsatz setze die Konkretisierung der Tätervorstellung auf ein bestimmtes Handlungsobjekt voraus. Vorliegend hat sich Tätervorstellung auch bei Abgabe des Schusses auf B, nicht auf C konkretisiert. Damit liegt

10 nach h.m. ein beachtlicher Tatbestandsirrtum i.s.d. 16 I 1 StGB vor, der den Vorsatz entfallen lässt. Ergebnis: A hat sich nicht der vorsätzlichen Tötung an C strafbar gemacht. II. A hat sich aber einer fahrlässigen Tötung an C gemäß 222 StGB strafbar gemacht. III.Darüber hinaus hat A eine versuchte Tötung an B gemäß 212, 22, 23 I StGB begangen. Fall 14: A will B töten und würgt ihn, bis dieser regungslos am Boden liegen bleibt. Um keine verdächtigen Spuren zu hinterlassen, wirft A den B in eine Jauchegrube. B war aufgrund des Würgens jedoch nur bewusstlos und erstickte erst in der Jauchegrube. Strafbarkeit des T Indem T den O würgte, könnte er sich des Totschlags gemäß 212 I StGB strafbar gemacht haben.! a) Objektiver Tatbestand aa) Der tatbestandliche Erfolg ist mit dem Tod des O eingetreten. bb) Die Handlung des T war auch ursächlich i.s.d. Äquivalenztheorie für den Tod des O. cc) Der Tod des O müsste dem T auch objektiv zurechenbar sein. Objektiv zurechenbar ist ein strafrechtlicher Erfolg, wenn der Täter durch seine Handlung eine rechtlich missbilligte Gefahr geschaffen hat und diese sich sodann im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Mit dem Würgen des O hat der T jedenfalls die Gefahr des Todes für den O geschaffen. Fraglich ist allerdings, ob sich auch diese Gefahr im tatbestandlichen Erfolg tatsächlich realisiert hat. Es ist nämlich nicht die typische Gefahr des Würgens, dass das Opfer an giftigen Gasen erstickt. Hier könnte die objektive Zurechnung dennoch zu bejahen sein, da der T die Gefahr einer irrtümlichen Annahme des Todes des O und der nachfolgenden tödlichen Verdeckungshandlung schon durch das Würgen des O gesetzt hat. Denn sowohl die Verwechslung von Bewusstlosigkeit und Tod als auch die Beseitigung einer (vermeintlichen) Leiche kann durchaus noch als typisch bezeichnet werden. Deshalb ist hier davon auszugehen, dass sich die Gefahr, die T mit dem Würgen des O gesetzt hat, auch im tatbestandlichen Erfolg realisiert hat. Der Tod des O ist dem T damit objektiv zurechenbar. T müsste den O vorsätzlich getötet haben. Die h.m. definiert den Vorsatz als das Wissen und Wollen der zum gesetzlichen Tatbestand gehörenden objektiven Merkmale. Fraglich ist vorliegend, wie es sich auswirkt, dass T dachte, der O sei bereits durch das Erwürgen erstickt, in Wahrheit ist er aber erst in der Jauchegrube verstorben. Hier liegt ein Irrtum über den Kausalverlauf vor. Ob dieser zum Vorsatzausschluss führt, ist umstritten: Nach der früher vertretenen Lehre vom dolus generalis wäre ausschlaggebend, dass das Würgen und das darauf folgende Versenken in der Jauchegrube ein einheitlich zu bewertendes Gesamtgeschehen bilden. Der Täter ist danach wegen vollendeter vorsätzlicher Tat zu verurteilen, da er bereits mit der ersten, vom Vorsatz beherrschten Handlung (Würgen), eine Ursache für den späteren Todeseintritt geschaffen habe. Vollendungsstrafbarkeit setze aber voraus, dass der Erfolgseintritt der Ersthandlung noch objektiv zugerechnet werden könne, indem der Tötungsvorsatz über die erste Handlung hinaus auf die zweite ausgedehnt werde. Dies ist hier aber abzulehnen, da beim Versenken der vermeintlichen Leiche in die Jauchegrube gerade kein Tötungsvorsatz mehr vorlag. Die Rechtsprechung unterscheidet in solchen Fällen danach, ob die Kausalabweichung wesentlich oder unwesentlich ist. Zum Vorsatz gehöre auch, dass der Täter sich über den Kausalverlauf der Handlung bewusst ist. Da der Kausalverlauf aber nicht in allen Einzelheiten vorhersehbar sei, müsse der Täter ihn nur in seinen wesentlichen Zügen erfassen.

11 Unwesentliche Abweichungen vom Kausalverlauf ließen daher den Vorsatz unberührt. Eine Abweichung sei dann unwesentlich, wenn sie sich in dem nach der Lebenserfahrung Voraussehbaren halte und auch vom Verwirklichungswillen des Täters umfasst war. Wesentliche Abweichungen ließen den Vorsatz dagegen gemäß 16 StGB entfallen. Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass es sich lediglich um eine unwesentliche Abweichung handelt. Demnach bleibt der Vorsatz des A bestehen. 2 Rechtswidrigkeit: T handelte rechtswidrig. 3. Schuld: T handelte auch schuldhaft. Ergebnis: A hat sich des Totschlags gemäß 212 I StGB an O strafbar gemacht.

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