SCHULDRECHT. Schuldrechtliche Beziehung: relative Beziehung Gläubiger A hat gegen Schuldner B einen ANSPRUCH auf die Leistung von XXX.

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1 SCHULDRECHT I. EINLEITUNG Schuldrechtliche Beziehung: relative Beziehung Gläubiger A hat gegen Schuldner B einen ANSPRUCH auf die Leistung von XXX. Jede Falllösung sollte mit der richtigen KLAGE beendet werden: A hat gegen B die Klage XXX auf XXX. ACTIO IN PERSONAM = Keine konkrete Klage, Überbegriff für schuldrechtliche Klagen gegen Personen ARTEN SCHULDRECHTLICHER ANSPRÜCHE: 1) Anspruch aus Vertrag 2) Anspruch aus Delikt II. VERTRÄGE Aus einer unerlaubten Handlung wird ein schuldrechtlicher Anspruch abgeleitet Verschulden nötig. (zum Beispiel deliktischer Schadenersatzanspruch, es gibt auch vertragliche Schadenersatzansprüche) VERTRAG = Zweiseitig verpflichtendes Rechtsgeschäft. Es muss Konsens herrschen es braucht zwei übereinstimmende Willenserklärungen. Erste Frage bei der Fallprüfung: WELCHER VERTRAGSTYP LIEGT VOR? HERRSCHT KONSENS ÜBER DIESEN VERTRAG? Was wurde in den Willenserklärungen festgelegt? ID QUOD ACTUM EST = Was die Parteien ausgemacht haben; was soll Vertragsinhalt werden? ARTEN VON VERTRÄGEN: KONSENSUALVERTRAG: Vertrag kommt allein durch Konsens über Kaufgegenstand und Kaufpreis zustande (z.b. Kaufvertrag). [Kein Prinzip der Privatautonomie im Römischen Recht, Formalismus vorhanden.] REALVERTRAG: Für das Zustandekommen eines Realvertrags braucht es auch den Konsens (CONVENTIO), zusätzlich braucht es eine reale Sachhingabe (DATIO). VERBALVERTRÄGE: Ein Verbalvertrag kommt dadurch zustande, dass die Parteien ein Versprechen in vorgegebene Wortformeln kleiden. Der wichtigste römische Verbalvertrag ist die STIPULATION. Diese ist nicht festgelegt auf einen bestimmten inhaltlichen Typus, sondern auf eine bestimmte Form. Die Stipulation wird abgeschlossen, indem die Parteien zusammenkommen und durch ein formalisiertes Frage-Antwort-Verfahren einem Versprechen Ausdruck verleihen. LITTERALKONTRAKT 1

2 INNOMINATVERTRÄGE: zum Beispiel der Tauschvertrag, der in keinen bestimmten Vertragstypus hineinfällt. BONAE FIDEI IUDICIA und IUDICIA STRICTI IURIS Nach dem Beurteilungsspielraum des Richters lassen sich zwei Klagetypen unterscheiden: Als BONAE FIDEI IUDICIA werden jene Klagen bezeichnet, die den Iudex anweisen, die Pflichten der Parteien EX FIDE BONA festzulegen. Die Entscheidung ist dabei unter umfassender Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls zu treffen. Umstände, die dem Anspruch des Klägers entgegenstehen, kann der Beklagte bei einem IUDICIUM STRICTI IURIS nur im Wege einer förmlichen Einrede geltend machen. Dabei ist erforderlich, dass der Prätor auf Antrag des Beklagten eine entsprechende EXCEPTIO in das Streitprogramm aufnimmt. Bei einem BONAE FIDEI IUDICIUM bedarf es keiner EXCEPTIO im Streitprogramm, weil ein doloses Verhalten des Klägers vom Iudex ohnehin aufgrund der BONA FIDES in die Beurteilung einzubeziehen ist. NATURALOBLIGATION: Der Gläubiger hat bei einer Naturalobligation keine Klage, aber wenn die Schuld erfüllt wurde, kann der Leistende sie nicht zurückfordern. SYNALLAGMATISCH: Zweiseitig verpflichtend beide Vertragsparteien sind zu einer Leistung verpflichtet. III. REALVERTRÄGE Für das Zustandekommen eines Realvertrags braucht es den Konsens (CONVENTIO), zusätzlich braucht es eine reale Sachhingabe (DATIO). Zu den römischen Realverträgen zählen MUTUUM (zinsenloses Darlehen), DEPOSITUM (Verwahrung), COMMODATUM (Leihe) und PIGNUS (Pfandrealvertrag) DATIO = Sachenrechtlich wird der Leihnehmer Fremdbesitzer (COMMODATUM), der Darlehensnehmer wird Eigentümer (MUTUUM), bei den anderen Realverträgen wird der Übernehmer Fremdbesitzer. FALL 1 ÜBUNGSBUCH Für das Zustandekommen eines Realvertrages braucht es eine CONVENTIO und eine DATIO. Conventio liegt vor, weil zwischen Brontes und Ariadne eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung vereinbart wurde. Datio liegt nicht vor, weil die Sache nicht übergeben wird. Daher kommt kein gültiger Leihevertrag zustande. ANTWORT: Es gibt keinen gültigen Vertrag, der einen Anspruch aus dem Vertrag rechtfertigen würde, d.h. für den Schadenersatzanspruch besteht keine Rechtsgrundlage Brontes hat keine Möglichkeit den Schaden gegenüber Ariadne geltend zu machen. Andere Möglichkeit, zu argumentieren: -) Anspruch aus dem vorvertraglichen Verhältnis (Culpa in contrahendo) ist nicht möglich, da dies im römischen Recht nur beim Kaufvertrag belegt ist. -) Durch die Vereinbarung wurde ein Vorvertrag geschlossen: Dies wäre aber nur 2

3 MUTUUM durch Stipulation möglich, die Vertragspartner hätten die Vereinbarung als Stipulation abschließen müssen. Das Mutuum entsteht durch die mit Übereignung verbundene Hingabe einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen im Einverständnis, dass der Empfänger nach einer bestimmten Zeit ebensoviel derselben Gattung zurückgeben soll. (Vertretbare Sachen sind solche, die im Geschäftsverkehr nach Maß, Zahl oder Gewicht erfasst werden) VORAUSSETZUNGEN FÜR DAS ZUSTANDEKOMMEN EINES MUTUUM: 1) CONVENTIO: eine entsprechende Darlehens-CONVENTIO muss vorliegen. 2) DATIO: reale Hingabe der Darlehensvaluta + die Darlehensvaluta muss eine vertretbare Sache sein + die Darlehensvaluta muss dem Darlehensgeber gehören und/oder seiner sachenrechtlichen Verfügung durch Datio unterliegen ZINSEN = ein Entgelt, d.i. eine vereinbarte Leistung für eine Gegenleistung. (Entgeltlicher Vertrag). Das römisch-rechtliche Darlehen ist ein unentgeltlicher Vertrag, es gibt keinen Spielraum für Zinsen. Durch Stipulation wäre es möglich, auch für ein Darlehen Zinsen zu verlangen. Der Darlehensgeber hat gegen den Darlehensnehmer die KLAGE der ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE (bei Geld) oder CONDICTIO TRITICARIA (bei Naturalien). Die Klage des Darlehensgebers ist die CONDICTIO, sie ist ein IUDICIUM STRICTI IURIS. Sie geht auf Leistung einer bestimmten Sache bzw. Menge von Sachen (CERTA RES) oder einer bestimmten Summe Geldes (CERTA PECUNIA). Wenn der Beklagte Einwendungen hat, muss er eine förmliche Einrede vorbringen. Wenn die Sache zufällig untergeht, haftet vor der Datio der Darlehensgeber und nach der Datio der Darlehensnehmer. Der Darlehensnehmer haftet, weil er mit Zustandekommen des Vertrages Eigentümer geworden ist. (CASUM SENTIT DOMINUS) CASE 1 CASEBOOK In der ersten Variante werden zehn Geldstücke übergeben, sodass der Darlehensnehmer 9 Geldstücke schulden soll. In der Conventio sind neun Geldstücke umfasst, übergeben werden zehn Geldstücke. (Geld ist vertretbare Sache, Eigentum muss übertragen werden) In welcher Höhe kommt ein Darlehen zustande? Über neun Geldstücke kommt ein gültiges Darlehen zustande. Zehntes Geldstück: Wenn Schenkung, dann muss ein Schenkungswille vorliegen eine Sache unentgeltlich zu übertragen, ohne Gegenleistung. Hat sich der andere eine Gegenleistung erwartet, kann das Geldstück mit der Condictio indebiti zurückgefordert werden. Oder Conditio Data Causa non Secuta. In der zweiten Variante werden zehn Geldstücke übergeben, sodass der Darlehensnehmer 11 Geldstücke schulden soll. Das Darlehen kommt über zehn Geldstücke zustande die Datio ist über zehn Geldstücke erfolgt, jedes weitere Geldstück, das zurückgestellt werden muss, wären Zinsen. Über alle elf Geldstücke müsste eine Stipulation vereinbart werden es würde aus praktischen Gründen wohl gar kein Darlehensvertrag geschlossen werden. 3

4 FALL 3 ÜBUNGSBUCH Felix ersucht Gaia um ein Darlehen von 700. Gaia hat kein Geld und bittet Hermes, der Gaia 1000 schuldet, an Felix 700 auszuzahlen. Felix zahlt aber nur 500 aus. Es liegt eine Conventio über ein Darlehen vor in der Höhe von 700. Die Sache ist eine vertretbare Sache. Datio: Gaia weist einen Dritten an, die Summe an den Darlehensnehmer zu zahlen der Dritte zahlt 500. Zwischen Felix und Gaia kommt ein Darlehensvertrag zustande in der Höhe von 500. (ANWEISUNGSDARLEHEN im römischen Reich unstrittig anerkannt als eine Form des Darlehens) Gaia hat gegen Felix den Anspruch auf 500 mit der Klage ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE. VEREINBARUNGSDARLEHEN CASE 2 CASEBOOK Vereinbarung durch Mandat, dass B dem A eine Schuld von X eintreibt. B treibt die Schuld ein. B bittet nun, sich das Geld als Darlehen behalten zu dürfen. A sagt ja. Kommt ein Darlehen zustande? Rein faktisch dasselbe wie Anweisungsdarlehen, aber es scheitert daran, dass B bereits Eigentümer des Geldes geworden ist. Es gibt im römischen Recht keine direkte Stellvertretung. Diese Form des Darlehens scheitert an der Eigentumsübertragung an den Darlehensnehmer, weil der B aus dem Mandat bereits Eigentümer geworden ist, A kann ihm nicht das Eigentum am Geld übertragen. In dieser Form würde man durch bloße Vereinbarung ein Darlehen begründen, es gibt keine Datio. MEINUNGSSTREIT: Ulpian anerkennt dies trotzdem, er sagt durch die Vereinbarung kommt das Darlehen zustande. Es ist ein VEREINBARUNGSDARLEHEN. KONSEQUENZ: Das Geld kann mit der ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE herausverlangt werden. CASE 4 CASEBOOK Der Prokurator soll für den Lucius Titius Geld eintreiben. Der Prokurator hat das Geld bei sich, und fragt um ein Darlehen an. MEINUNGSSTREIT: Julian sagt, es kommt hier kein Darlehen zustande, weil der Prokurator schon Eigentümer ist. (Der Prokurator erwirbt erst für sich Eigentum und fragt dann um das Darlehen an.) KONSEQUENZ: Das Geld kann nur mit der ACTIO MANDATI DIRECTA herausverlangt werden. Über das Mandat sind auch Zinsen möglich, sofern sie vereinbart wurden. Wenn vereinbart wird, dass TU das Geld, das bei ihm von EGO hinterlegt wird, als Darlehen verwenden darf, liegt nach Julian ein Darlehen vor. Denn der Hinterleger ist Eigentümer geblieben, und TU ist nur Fremdbesitzer. Wenn EGO und TU nun ein Darlehen vereinbaren, kommt es zu einer Eigentumsübertragung durch TRADITIO BREVI MANU. Der Fremdbesitzer wird zum Eigenbesitzer und Eigentümer. 4

5 FALL 2 - ÜBUNGSBUCH Am 1.1 übergibt Aurelia dem Bassus einen verschlossenen Sack mit 1000 Sesterzen. Es kommt eine Verwahrung zustande, weil der Sack übergeben wird (Datio) und sich die beiden über eine Verwahrung einigen (Conventio). Sachenrechtlich wird der Verwahrer Fremdbesitzer, die Aurelia bleibt mittelbare Eigenbesitzerin und Eigentümerin des Geldes. Am bittet Bassus die Aurelia um ein Darlehen, das er nach drei Monaten zurückzahlen will. Die beiden einigen sich, dass Bassus die bestimmte Menge an vertretbaren Sachen verwenden darf und nach einer bestimmten Zeit wieder zurückgeben soll. (CONVENTIO) Datio: Überträgt Aurelia dem Bassus Eigentum? Sachenrechtlich wenn sich A und B einigen, dass B das Geld als Darlehen behalten darf gibt Aurelia ihren Eigenbesitzwillen auf, Bassus fasst erlaubterweise Eigenbesitzwillen (Animus possidendi) und er hat auch Corpus an der Sache, weil er sie bisher im Fremdbesitz hatte. Es liegt eine Traditio Brevi Manu vor: Der Besitz wird von Aurelia auf Bassus übertragen (1.Voraussetzung Eigentumsübertragung), es liegt eine Iusta Causa vor (= Darlehensvertrag; 2.Voraussetzung Eigentumsübertragung) und Aurelia hat die dingliche Berechtigung als Eigentümerin (3.Voraussetzung Eigentumsübertragung). Es kommt ein Darlehen zwischen Aurelia und Bassus zustande es ist KEINE KONTROVERSE nach Julian und Ulpian. Es ist KEIN VEREINBARUNGSDARLEHEN!!! Aurelia hat gegen Bassus eine ACTIO CERTAE CREDITAE PECUNIAE auf Sesterzen. FALL 4 ÜBUNGSBUCH Zwischen Peitho und Rufus kommt ein Mandat zustande. Mit der späteren Vereinbarung, dass Rufus das Geld verwenden darf, soll ein Darlehen abgeschlossen werden. Kommt ein Darlehen zustande? Bei einem Darlehen wird eine bestimmte Menge an vertretbaren Sachen hingegeben mit der Vereinbarung, dass nach einer bestimmten Zeit dieselbe Menge der gleichen Art zurückgegeben werden soll. Damit der Vertrag zustandekommt, braucht es eine Conventio und eine Datio (Sache muss vertretbar sein, Eigentum muss an den Darlehensnehmer vom Darlehensgeber übertragen werden, reale Sachhingabe). Da es keine direkte Stellvertretung im römischen Recht gibt, ist Rufus zum Zeitpunkt der Darlehensconventio Eigentümer des Geldes durch das Mandat. Beim Darlehen muss Eigentum an den Darlehensnehmer übertragen werden dadurch ist kein Darlehen zustande gekommen. Mangels Datio kommt kein Darlehen zustande, so die Ansicht von Julian. Die Klage zur Herausgabe des Geldes wäre die Actio Mandati Directa. Das Mandat ist ein BONA FIDAE IUDICIUM, hier besteht mehr Raum für Vereinbarungen, hier wäre eine Zinsvereinbarung möglich, die mit der Actio Mandati Directa eingeklagt werden könnte. Nach der Ansicht von Ulpian kommt ein Darlehen in der Form des Vereinbarungsdarlehens zustande die Klage hier ist die Actio Certae Creditae Pecuniae. Hier wären keine Zinsen möglich. 5

6 FALL 5 ÜBUNGSBUCH DEPOSITUM IRREGULARE = Es besteht ein Verwahrungsinteresse des Gebers und der zustimmt, dass mit dem Geld gearbeitet wird, wenn er dafür vereinbarte Zinsen vom Nehmer erhält. Die Klage ist die ACTIO DEPOSITI DIRECTA. Als BONA FIDAE IUDICIUM gibt dieses Geschäft die Möglichkeit, Zinsen zu vereinbaren. Auch hier gibt es eine Datio und Conventio. VARIANTE A: Zinsen sind sehr wohl möglich Kassandra hat gegen Merops die ACTIO DEPOSITI DIRECTA auf die plus Zinsen. VARIANTE B: Die Germanenhorde ist ein Fall der VIS MAIOR, des zufälligen Untergangs der Sache. Beim Depositum Irregulare trägt der Verwahrer die Gefahr des zufälligen Untergangs denn er wird Eigentümer (casum sentit dominus). Kassandra hat gegen Merops die ACTIO DEPOSITI DIRECTA auf die plus Zinsen. CASE 17 CASEBOOK Zuerst eine Verwahrung, wo erst mit dem Ergreifen des Geldes (ein Gestaltungsrecht des Verwahrers) ein Mutuum zustande kommt. CONTRACTUS MOHATRAE = A gibt B eine Sache, die beiden vereinbaren, dass B die Sache verkauft und den Erlös als Darlehen für eine bestimmte Zeit als Darlehen behalten darf. MEINUNGSSTREIT: Julian lehnt das Zustandekommen eines Darlehens hier ab. Ulpian lässt ein Darlehen mit dem Erhalt des Verkaufserlöses zustande kommen d.h. der Darlehensgeber hat die Actio Certae Creditae Pecuniae. Bis zum Verkauf liegt bei Ulpian ein Innominatkontrakt, ein atypischer Kontrakt, vor. Für Julian liegt nur ein Innominatkontrakt vor, da er ja kein Mutuum zulässt. Es gibt auch bei atypischen Verträgen die Möglichkeit, auf Erfüllung zu klagen. (Erfüllungsklage bei atypischen Verträgen ist die ACTIO PRESCRIPTIS VERBIS.) Contractus Mohatrae ist die Vereinbarung an sich, A gibt B eine Sache, B soll die Sache veräußern und den Betrag als Darlehen behalten. Lösung nach Ulpian: Mit dem Zeitpunkt, wo der Darlehensnehmer den Veräußerungserlös bekommt, kommt für ihn ein Mutuum zustande, d.h. ab diesem Zeitpunkt ist die Darlehensklage möglich. Davor ist es auch für Ulpian ein Innominatkontrakt. Lösung nach Julian: Für ihn gilt die Vereinbarung als Ganzes als Innominatkontrakt, d.h. die Klage ist insgesamt die Actio prescriptis verbis. GEFAHRTRAGUNG: Nach dem Verkauf trägt der Darlehensnehmer die Gefahr, da er Eigentümer geworden ist. Vor dem Verkauf ist der Darlehensgeber Eigentümer, der Darlehensnehmer ist Fremdbesitzer und für die Eigentumsübertragung an den Dritten Verfügungsbefugter. Wer die Gefahr vor dem Verkauf trägt, wird nach dem Utilitätsprinzip entschieden (Wer hat das größere Interesse am Vertrag?) FALL 4 HANDOUT B übergibt A einen Teppich mit der Vereinbarung, dass er diesen verkaufen kann und den Erlös als Darlehen behalten kann. Im Zeitpunkt, wo der Teppich übergeben wird, kann kein Darlehen zustande kommen, weil eine andere Sache zurückgegeben werden soll als 6

7 hingegeben worden ist UND weil ein Teppich keine vertretbare Sache ist (wird nicht in Maß, Zahl und Gewicht im Geschäftsverkehr gehandelt). Es liegt ein contractus mohatrae vor. Vor dem Verkauf des Teppichs liegt ein Innominatkontrakt vor. VARIANTE A: Mit Erhalt des Geldes kommt ein Darlehen zustande, Ulpian sieht darin die erfüllte Datio. Nach Ulpian hätte B die actio certae creditae pecuniae auf die Nach Julian kommt kein mutuum zustande, sondern es besteht ein Innominatkontrakt, B hat die actio prescriptis verbis auf VARIANTE: Wenn A unter dem vereinbarten Wert verkauft hätte, hätte er kein Eigentum erworben.a ist nur Fremdbesitzer und Verfügungsbefugter aber verfügungsbefugt, um den Teppich um 1100 zu verkaufen. B hätte dann die REI VINDICATIO auf die Sache gegen den Dritten. VARIANTE B: Es geht die Sache unter durch vis maior vor dem Verkauf eigentlich würde der Eigentümer die Gefahr tragen, also B. Nach dem Utilitätsprinzip trägt derjenige die Gefahr, der das größere Interesse am Zustandekommen des Vertrags hat. Da A das Darlehen erbeten hat, hat er das größere wirtschaftliche Interesse, er trägt die Gefahr. DEPOSITUM Unentgeltliche Verwahrung einer Sache der Verwahrer wird Fremdbesitzer, der Hinterleger hat die Klage ACTIO DEPOSITI DIRECTA, um die Sache herausverlangen zu können. Der Verwahrer kann Ansprüche für Aufwendungen geltend machen, die er wegen der Sache hatte (z.b.: Verursachter Schaden durch Schaden). Der Verwahrer kann die Aufwendungen einklagen durch ACTIO DEPOSITI CONTRARIA. Wenn er auf Herausgabe verklagt wird es ist ein BONAE FIDEI IUDICIUM -, braucht er keine förmlich Einrede geltend zu machen, denn der Iudex ermittelt nach bona fides diese Umstände selbst. Der Angeklagte hat in dem Fall ein RETENTIONSRECHT, d.h. er kann die Sache für sich behalten, so lange seine Aufwendungen nicht ersetzt wurden. Der Verwahrer kann sich an der Sache befriedigen, wenn der Hinterleger die Aufwendungen nicht erbringt. Es ist ein dingliches Recht, d.h. der Verwahrer hat Vorteile gegenüber anderen Gläubigern im Konkursverfahren. CASE 11 CASEBOOK Ulpian spricht nur von einer Dolus-Haftung des Verwahrers. CASE 12 CASEBOOK Text von Census: Was kommt dem Dolus nahe, und hat der Verwahrer auch dann zu haften? Erweiterung der Haftung durch DILIGENTIA QUAM IN SUIS REBUS. Der Verwahrer hat auch dann einzustehen, wenn er mit seinen eigenen Gegenständen sorgfältiger umgeht als mit den ihm anvertrauten Gegenständen. Unterschied zur CULPA-Haftung (grobe Fahrlässigkeit): Es ist ein subjektiver Sorgfaltsmaßstab, nicht nach objektiven Kriterien gemessen. Ob jemand mit CULPA haftet wird erwogen durch den Vergleich mit einem VIR BONUS, einer objektiven Maßfigur. Wie hätte sich ein vir bonus verhalten, wie war das Verhalten der konkreten Person? Hat die Person fahrlässig gehandelt? 7

8 DER VERWAHRER HAFTET FÜR DOLUS, DILIGENTIA QUAM IN SUIS REBUS UND GROBE FAHRLÄSSIGKEIT. Utilitätsprinzip manifestiert sich bereits im Vertragstyp: Derjenige soll verstärkt die Gefahr tragen, der das größere wirtschaftliche Interesse an einem Geschäft hat Der Verwahrer haftet nicht für leichte Fahrlässigkeit, weil er ja einen Freundschaftsdienst erweist, das Interesse liegt beim Hinterleger. Der Entleiher, der das größere Interesse hat, haftet für DOLUS, CULPA UND CUSTODIA. Es gibt Sonderfälle, wo beide ein Interesse an der Leihe haben. FALL 8 ÜBUNGSBUCH Es kommt ein Vertrag über eine unentgeltliche Verwahrung zwischen Juno und Criton zustande. Da es ein Realvertrag ist, braucht es conventio und datio: conventio liegt vor, da Juno und Criton vereinbaren, dass Criton Junos Zitronenbaum unentgeltlich verwahren soll. Datio liegt vor, da der Zitronenbaum übergeben wird, Criton wird Fremdbesitzer. Es kommt ein Depositum zustande. Der Verwahrer haftet für den Untergang, weil er mit seinen eigenen Bäumen sorgfältiger umgeht als mit dem von Juno. Sie hat gegen Criton die actio depositi directa auf den Wert des Zitronenbaums. Der Verwahrer hat grundsätzlich Anspruch auf Aufwendungen, die er für die Sache tätigt. Er hätte ein Retentionsrecht im Prozess. (Der ENTLEIHER hätte nur Anspruch auf Ersatz der außerordentlichen Betriebskosten. Der Entleiher muss die normalen Betriebsaufwendungen selbst zahlen.) FALL 6 HANDOUT Es liegt eine Leihe vor Unentgeltliche Überlassung des Sklaven zum Gebrauch. Zustandekommen durch conventio und datio. Der Entleiher haftet grundsätzlich für DOLUS, CULPA UND CUSTODIA nicht für vis maior. Hier liegt ein Sonderfall vor, da der Entleiher seine Befugnisse überschritten hat, somit begeht der Entleiher eigentlich ein furtum, und das führt zu einer strengeren Haftung, er hat hier auch für Untergang durch vis maior zu haften. B hat gegen A die Klage ACTIO COMMODATI DIRECTA auf den Wert des Sklaven. Spielsucht: Sesterzen um die der Sklave im Wert sinkt ist ein Schaden. Hier muss der Verleiher vertraglich den Schaden ersetzen es entsteht ein Schadenersatzanspruch des A, weil ein Verschulden seinerseits vorliegt. (Wenn ein Sklave Verträge abschließt, entsteht eine Naturalobligation Wenn er leistet, kann die Leistung nicht mehr zurückgefordert werden) Forderung des Schadenersatzes durch actio commodati contraria oder Retentionsrecht. FALL 9 ÜBUNGSBUCH Leihvertrag: Conventio (Rhea kann Perlencollier unentgeltlich gebrauchen) und datio gegeben. Rhea legt Collier ab, das Collier wird gestohlen Rhea haftet grundsätzlich für dolus, culpa und custodia. Hier liegt grob fahrlässiges Verhalten vor ein vir bonus hätte ein wertvolles Collier nicht unbeaufsichtigt liegen gelassen. Abgrenzung zur custodia custodia ist der Bereich, wo ein Schaden zu vermeiden gewesen wäre, wenn man äußerst vorsichtig gehandelt hätte. (Treffen von Vorsichtsmaßnahmen) Nicht jeder Diebstahl ist custodia. 8

9 Gegen Rhea die Klage actio commodati directa auf Entleiher haftet für Diebstahl dafür erhält der Entleiher die ACTIO FURTI gegen den Dieb, die eigentlich der Eigentümer, der Verleiher, hätte. Nur dann, wenn sich der Verleiher aus dem Vertrag schadlos halten kann wenn der Entleiher solvent ist. VARIANTE: MEINUNGSSTREIT Ulpian sagt, dass bei beiderseitigem Interesse an der Leihe der Entleiher nur für dolus haftet. In dem Fall haftet Rhea nicht. Gaius dagegen meint bei beiderseitigem Interesse haftet der Entleiher für dolus und culpa, nicht für custodia. Hier haftet Rhea. 9

10 IV. EMPTIO VENDITIO ZUSTANDEKOMMEN DES KAUFVERTRAGS Der Kaufvertrag gehört zu den Konsensualverträgen. Ein Kaufvertrag kommt durch die Willensübereinstimmung zweier Parteien zustande. Der Kaufvertrag ist ein synallagmatischer Vertrag. Der Kaufvertrag ist entgeltlich. Der Kaufvertrag ist ein BONAE FIDEI IUDICIUM. (Im Prozess braucht es keine förmliche Einrede bei einer Einwendung durch den Beklagten. Der Iudex hat zu ermitteln.) Bei der Falllösung ist die erste Frage: Kommt zwischen den Personen ein gültiger Kaufvertrag zustande? Zum IRRTUM: Im römischen Recht ist der Wille der Partei ausschlaggebend. Wenn keine übereinstimmenden WILLENSerklärungen vorliegen, kommt kein gültiger Kaufvertrag zustande. Im geltenden Recht kommt es auf die Erklärungen an. Wenn sich die Erklärungen decken, aber der Wille voneinander abweicht, muss ein normativer Konsens hergestellt werden, damit der Vertrag gültig wird. Ein Irrtum ist anfechtbar, wenn er vom anderen Teil verursacht worden ist, wenn er der anderen Partei hätte auffallen müssen und wenn noch keine vermögenswerten Dispositionen getätigt wurden. Im römischen Recht braucht es übereinstimmenden Willen, der sich beziehen muss auf die ESSENTIALIA NEGOTII Ware und Preis. (Darüber muss Konsens bestehen.) Falllösung: Zwischen A und B kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande, die Ware ist X, der Preis ist Y. Der Verkäufer hat die Klage ACTIO VENDITI auf den Kaufpreis, der Käufer die ACTIO EMPTI auf die Ware. DER KAUFPREIS muss ERNST GEMEINT und BESTIMMT bzw. BESTIMMBAR (PRETIUM CERTUM) sein. (Bestimmbar = objektive Kriterien der Ermittelbarkeit reichen aus.) FALL 19 ÜBUNGSBUCH Nike verkauft Orion Weinfässer alle Fässer in meinem Weinkellner um 15 pro Fass. (Genaue Zahl der Fässer ist den beiden nicht bekannt) Es kommt zwischen Nike und Orion ein gültiger Kaufvertrag zustande, weil sich beide über Ware und Preis einigen. Der Preis ist nach objektiven Kriterien bestimmbar. (Pro Fass 15 Geldstücke multipliziert mit Zahl aller Fässer. Zahl der Fässer lässt sich ebenso ermitteln.) Die Ware ist bestimmt (= Alle Fässer im Keller). Nike hat aus dem gültigen Kaufvertrag die Klage ACTIO VENDITI auf den Kaufpreis, Orion die ACTIO EMPTI auf die Ware. Es liegt eine SPEZIESSCHULD vor, weil alle Fässer im Keller geschuldet werden. (alle Stück sind umfasst) Eine GATTUNGSSCHULD wäre drei Fässer aus dem Weinkeller (irgendwelche Fässer). Ob eine Sache eine Gattungsschuld oder Speziesschuld ist, liegt nur an der Art der Vereinbarung ob eine Sache vertretbar ist, liegt daran, was üblicherweise im Geschäftsverkehrt nach Maß, Zahl und Gewicht bestimmt wird. 10

11 FALL 20 ÜBUNGSBUCH MEINUNGSSTREIT: Wenn zwischen Käufer und Verkäufer vereinbart wird, dass ein Dritter den Preis festsetzen soll. Nach den Sabinianern kommt mit der Vereinbarung noch kein Kaufvertrag zustande, sie lassen den Vertrag erst dann zustande kommen, wenn die Parteien dem festgesetzten Preis zustimmen. Nach den Prokulianern kommt ein Kaufvertrag sofort zustande unter der Voraussetzung, dass die Preisfestsetzung nach der Art eines VIR BONUS, also nach gewissen objektiven Kriterien erfolgt. VARIANTE: Nach den Sabinianern würde der Vertrag nicht zustande kommen, weil es keine Zustimmung von beiden gibt. Nach den Prokulianern kommt ein Vertrag zustande zwischen Pius und Quinta, die Ware ist der Ring, der Preis 140. Pius hat aus dem gültigen Kaufvertrag die Klage ACTIO VENDITI auf den Kaufpreis, Quinta die ACTIO EMPTI auf die Ware. Die Festsetzung durch den Dritten ist ausreichend im Sachverhalt steht, dass er Goldschmied ist. VARIANTE: Nach den Sabinianern würde erst jetzt ein Kaufvertrag mit dem Preis von 100 zustande kommen. Auch nach den Prokulianern würde ein Kaufvertrag mit dem Preis von 100 zustande kommen. FALL 21 ÜBUNGSBUCH Zwischen Turia und Solon kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande, weil eine Einigung über Ware und Preis vorliegt (Ware: Fundus Aemilianus, Preis: ; eigentlicher Wert: ). Nach klassischem römischem Recht spielt der Wert noch keine Rolle, es kommt ein gültiger Kaufvertrag über das Grundstück zum Kaufpreis von zustande. Turia hat gegen Solon eine Actio Venditi auf , und Solon gegen Turia eine Actio Empti auf das Grundstück. Nach nachklassischem römischem Recht spielt der PRETIUM IUSTUM ein Rolle. LAESIO ENORMIS: Wenn der Verkäufer weniger als die Hälfte des Kaufpreises vereinbart hat, hat nach den Quellen nur der Verkäufer sein Recht geltend zu machen; wenn der Käufer mehr als die Hälfte zahlt, hat er dieses Recht nicht. Es kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande, aber der Verkäufer kann den Vertrag aufgrund der LAESIO ENORMIS anfechten. Wenn er das tut, ist der Käufer zur Herausgabe der Ware verpflichtet nur darauf kann er geklagt werden. Der Käufer kann sich nun aussuchen, ob er die Ware herausgibt oder auf den vollen Wert der Ware aufzahlt. (ERSETZUNGSBEFUGNIS: Käufer kann statt der geschuldeten Leistung, auf die er nur geklagt werden kann Rückgabe der Ware eine andere Leistung, nämlich die Aufzahlung auf den vollen Wert, erbringen. Daneben gibt es die ALTERNATIVOBLIGATION/WAHLSCHULD: Es wird ein Leistungsreservoir vereinbart, wobei jede Leistung individuell bestimmt sein muss im Gegensatz zur Gattungsschuld beide Leistungen werden potentiell geschuldet. UNTERSCHIED: Wenn bei der Wahlschuld eine Sache untergeht, muss die andere Leistung erbracht werden. Bei der Ersetzungsbefugnis ist dem nicht so, weil nur eine Leistung geschuldet wird, und der Schuldner das Recht, aber nicht die Pflicht, hat eine andere Leistung zu erbringen.) 11

12 EMPTIO REI SPERATAE: Der Kauf einer noch nicht existierenden Sache, wo aber die Parteien davon ausgehen, dass die Sache entstehen wird. Aufschiebend bedingter Kaufvertrag, d.h. die Rechtswirkungen sind aufgeschoben. Wenn die Sache entsteht, kommt der Kaufvertrag unbedingt zustande es wird aber angenommen, dass er bereits im Zeitpunkt der Einigung wirksam entstanden ist. EMPTIO SPEI: Ein unbedingter Kaufvertrag, er kommt sofort zustande. Die Ware ist die Chance auf künftige Sache nicht die Sache selbst. Unterschied in der Vereinbarung: Ich kaufe Ernte, die nächstes Jahr entstehen wird, um (Pauschalpreis für Ernte: Es wird die Chance gekauft, eine besonders große Ernte für zu erhalten.) FALL 22 ÜBUNGSBUCH Es handelt sich um eine Emptio spei, es wurde die Chance gekauft. Der Kaufvertrag kommt unbedingt zustande. Ufens hat gegen Vibia die actio venditi auf den Kaufpreis. VARIANTE: Es liegt eine emptio rei speratae vor der Kaufvertrag kommt aufschiebend bedingt zustande, die Wirksamkeit wird zeitlich hinausgeschoben mit dem Eintritt der Bedingung der Geburt des Fohlens. (Sobald die Bedingung eintritt, wird der Kaufvertrag EX TUNC wirksam.) Verhindert der Verkäufer den Eintritt der Bedingung, wird der Eintritt der Bedingung fingiert, sodass ein gültiger Kaufvertrag entsteht, und der Käufer dann Schadenersatzansprüche aufgrund des Vertrags geltend machen kann. ANFÄNGLICHE OBJEKTIVE UNMÖGLICHKEIT Teilt sich auf in faktische oder rechtliche Unmöglichkeit. Anfänglich bedeutet zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses vorhanden Objektiv bedeutet, dass die Leistung von niemandem erbracht werden kann. (Kann eine anfängliche objektive Unmöglichkeit bei Geldschuld eines insolventen Schuldners vorliegen? Nein, denn ein anderer Mensch hat Geld und könnte leisten / Vertrag über Pferd X, das aber schon tot ist? Ja, denn es ist eine Speziesschuld, die nicht mehr existiert.) Falllösung: Der Vertrag ist niemals zustande gekommen IMPOSSIBILIUM NULLA EST OBLIGATIO. Wenn bereits Leistungen erbracht wurden Der Kaufpreis, eine irrtümlich erbrachte Nichtschuld, kann mit einer CONDICTIO INDEBITI zurückgefordert werden. VERTRAUENSSCHADEN NICHTERFÜLLUNGSSCHADEN Vertrauensschaden ist der Schaden, der entsteht, wenn nicht rechtzeitig über die Ungültigkeit des Vertrages aufgeklärt wurde. Es wurde auf die Gültigkeit des Vertrages vertraut, wäre rechtzeitig eine Aufklärung über die Ungültigkeit des Vertrages nicht erfolgt, wäre eine Aufwendung nicht getätigt worden und es wäre kein Schaden entstanden. (Ich kaufe eine Sache um 20, kann sie um 80 weiterverkaufen die Sache existiert aber nicht, die 60 sind kein Vertrauensschaden, weil ich den Schaden auch gehabt hätte, wenn ich rechtzeitig darüber aufgeklärt worden wäre. WÄRE DER SCHADEN AUCH DANN 12

13 ENTSTANDEN, WENN RECHTZEITIG ÜBER DIE UNGÜLTIGKEIT DES VERTRAGES AUFGEKLÄRT WORDEN WÄRE?) Abgrenzung zum Erfüllungsinteresse: Kann nur verlangt werden, wenn der Vertrag gültig zustande gekommen ist und nicht erfüllt worden ist. Dass dieser Schaden geltend gemacht werden kann, setzt einen gültigen Vertrag voraus, der nicht gehörig erfüllt worden ist. Bei anfänglicher Unmöglichkeit kann ein Vertrauensschaden mit ACTIO IN FACTUM geltend gemacht werden. Es gibt Quellen, die hier auch die ACTIO EMPTI gewähren. Quellen geben keine Auskunft, ob den Verkäufer ein Verschulden treffen muss. FALL 23 ÜBUNGSBUCH Sachenrechtlich: Für den derivativen Eigentumserwerb durch traditio des Xerxes an der Vase fehlt die dingliche Berechtigung des Vormannes. Xerxes kann die Vase, eine res furtiva, nicht ersitzen. Xerxes verkauft die Vase an die Eigentümerin Niobe. Victor und Xerxes einigen sich über Ware und Preis. Ein gültiger Kaufvertrag kann auch über eine fremde bzw. furtive Sache abgeschlossen werden es stellt sich die Frage, ob der Verkäufer die Ware leisten kann. (Entweder ein Problem der nachträglichen Unmöglichkeit wenn der Verkäufer nicht leisten kann ODER Rechtsmangelgewährleistung, wenn der Eigentümer mit rei vindicatio die gestohlene Sache herausfordert) Die Furtivität spielt dann eine Rolle, wenn Käufer und Verkäufer wissen, dass die Sache gestohlen wurde dann kommt kein gültiger Kaufvertrag zustande. Zwischen Xerxes und Niobe kommt kein gültiger Kaufvertrag zustande ein Fall von anfänglicher objektiver rechtlicher Unmöglichkeit, denn Niobe kann nicht ihre eigene Sache kaufen. Niobe hat die condictio indebiti auf die irrtümlich geleisteten 100 Kaufpreis. Der Vertrag ist niemals zustande gekommen IMPOSSIBILIUM NULLA EST OBLIGATIO. FALL 24 ÜBUNGSBUCH a) Es kommt ein Kaufvertrag zwischen Thisbe und Zenon zustande, die Ware ist das Grundstück und der Kaufpreis ist Aber ein Teil der Ware ist eine RES EXTRA COMMERCIUM grundsätzlich liegt anfängliche objektive rechtliche Unmöglichkeit vor. (Teilunmöglichkeit, weil nicht das gesamte Grundstück) Hätten die Parteien bei Kenntnis dieser Unmöglichkeit den Vertrag trotzdem geschlossen? (Es kommt auf die ursprüngliche Vereinbarung an.) Es ist aber keine wirtschaftliche Gesamtunmöglichkeit (ein kleiner Teil des Grundstücks, die Villa kann gebaut werden), der Vertrag kann angepasst werden: Über den möglichen Teil der Leistung kommt ein Kaufvertrag zustande, dabei wird der Kaufpreis entsprechend herabgesetzt. Das Grundstück ist nun 900 m2 groß, der Kaufpreis wäre b) Es kommt kein gültiger Kaufvertrag zustande wegen wirtschaftlicher Gesamtunmöglichkeit (IMPOSSIBILIUM NULLA EST OBLIGATIO). Die kann der Käufer mit der condictio indebiti herausverlangen. Die für den Architekten sind ein Vertrauensschaden wäre der Zenon rechtzeitig über die Ungültigkeit des Vertrages aufgeklärt worden, hätte er die Aufwendung nicht getätigt und der Schaden wäre ihm nicht entstanden. Er kann das Geld mit der action in factum oder actio empti (eigentlich kein Kaufvertrag, aber Quellen sprechen trotzdem manchmal von der actio empti) herausfordern. 13

14 EXEGESE Grundsätzliches zur Exegese: Sachverhalt: Was ist tatsächlich passiert? Tatsächliches Geschehen, das einer rechtlichen Abhandlung zugrundeliegt / Es kann sein, dass etwas nicht explizit im Text angesprochen wird, es aber für die Rechtsfrage relevant ist z.b. es geht um derivativen Eigentumserwerb, wird aber nur über die iusta causa geschrieben / Sachverhaltsvarianten bereits hier einbeziehen Rechtsfrage: Relativ knapp formulieren, auf das Wesentliche reduzieren Entscheidung des Juristen: Zu welchem Ergebnis kommt der Jurist? (Was sagen andere Juristen dazu?) Erörterung: HAUPTTEIL Vom Allgemeinen ins Wesentliche CASE 53 CASEBOOK Sachverhalt: EGO vereinbart mit TU, ein Miethaus zu leisten, während TU dem EGO eine bestimmte Summe Geld leisten und eines von EGOs Miethäusern renovieren soll. Rechtsfrage: Kommt ein Kaufvertrag zustande? Entscheidung des Juristen: Erörterung: Allgemeine Definitionen Was ist ein Kaufvertrag? Wie kommt ein Kaufvertrag gültig zustande? Welche Klagen gibt es? Sich dem Text nähern: immer detaillierter werden. Auch Ähnliche Rechtsprobleme, Kontroversen, etc. 14

15 FORTSETZUNG KAUFVERTRAG Durch Verschulden des Verkäufers Nichterfüllung RECHTSFOLGE ERFÜLLUNGSINTERESSE VERTRAGSABSCHLUSS ERFÜLLUNG (Parteien: Einigung über Kaufgegenstand und Preis) Durch VIS MAIOR GEFAHRTRAGUNG PERFEKTION VOR PERFEKTION: Käufer trägt Leistungs-, nicht Preisgefahr NACH PERFEKTION: Periculum est emptoris (Käufer trägt Leistungs- und Preisgefahr) Wenn die Sache nach Vertragsabschluss untergeht, spricht man grundsätzlich von NACHTRÄGLICHER UNMÖGLICHKEIT: Dann stellt sich die Frage, ob die Sache durch Verschulden des Verkäufers untergegangen ist (NICHTERFÜLLUNG: Rechtsfolge ist das Erfüllungsinteresse) oder, ob die Sache durch vis maior untergeht (GEFAHRTRAGUNG: Liegt Perfektion vor?). ERFÜLLUNGSINTERESSE VERTRAUENSSCHADEN: Vertrauensschaden kommt nur dann in Betracht, wenn kein gültiger Vertrag vorliegt. Beim Erfüllungsinteresse ist ein gültiger Vertrag zustande gekommen, aber es wird nicht ordnungsgemäß erfüllt. Wenn ein Verschulden des Verkäufers hinzukommt, entsteht ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse. Berechnung des Erfüllungsinteresses nach der Differenzenmethode: Vergleich des Vermögens des Käufers, wenn nicht ordnungsgemäß erfüllt worden ist, mit dem hypothetischen Vermögen des Käufers, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre. (Auch dann, wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, hätte der Käufer den Kaufpreis bezahlen müssen: Was hätte der Käufer im Vermögen gehabt, wenn die Sache ordnungsgemäß geleistet worden wäre?) FALL 19 ÜBUNGSBUCH VARIANTE: Bei einem Blitzeinschlag werden alle Fässer zerstört. Ein gültiger Kaufvertrag liegt vor: Nach Vertragsabschluss kommt es zum Untergang der Sache durch vis maior ein unabwendbares, unvorhersehbares Ereignis. Es liegt eine nachträgliche Unmöglichkeit vor, es stellt sich die Frage der Gefahrtragung. Es wird abgestellt auf den Zeitpunkt der Perfektion. Voraussetzungen der Perfektion sind: Die Sache muss individuell bestimmt sein (Es muss eine Speziesschuld vorliegen); es darf keine aufschiebende Bedingung oder Befristung vorliegen; Der Gesamtkaufpreis muss feststehen; die Sache darf keinen Mangel haben. Im vorliegenden Fall ist der Gesamtkaufpreis noch nicht ziffernmäßig bestimmt, der Kaufvertrag ist noch nicht perfekt: Der Käufer trägt die Leistungsgefahr (= Er 15

16 erhält keine Primärleistung, aber auch keine Sekundärleistung, also ein Geldäquivalent), er trägt aber nicht die Preisgefahr (= Wenn der Käufer auch die Preisgefahr trägt, muss der Käufer den Kaufpreis zahlen, obwohl er keine Gegenleistung bekommt, daher auch Gegenleistungsgefahr. Es kann nur jemand die Gegenleistungsgefahr tragen, der auch die Leistungsgefahr trägt. Es kann niemand nur die Preisgefahr tragen, die Person muss auch die Leistungsgefahr tragen.) FALL 27 ÜBUNGSBUCH a) Am 1.1 kommt zwischen Ago und Bellona ein gültiger Kaufvertrag zustande. (Ware: Vase, Preis: 100) Am 1.3 soll die Vase übergeben werden, der Vertrag soll erfüllt werden. Jedoch vor Übergabe/Erfüllung entsteht eine nachträgliche Unmöglichkeit, weil der Kaufgegenstand untergeht. Liegt ein Verschulden des Verkäufers vor? Der Verkäufer haftet für dolus und culpa egal, ob grobe oder leichte Fahrlässigkeit. Hier stellt sich die Frage der custodia nicht, weil culpa levis vorliegt. (Unterscheidung von vis maior und culpa durch objektive Maßfigur: Wie wäre ein sorgfältiger Verkäufer mit der Sache umgegangen?) KONTROVERSE BEI CUSTODIA: Entweder haftet der Verkäufer für custodia, er muss sich wie ein diligentissimus pater familias verhalten, also äußerst sorgfältig. Schließt man sich dieser Meinung an, müsste der Verkäufer das Erfüllungsinteresse erfüllen. (NICHTERFÜLLUNG) Oder der Verkäufer haftet nur für culpa, dann Gefahrtragung vor Perfektion. (GEFAHRTRAGUNG) Problem ergibt sich dann, wenn das Erfüllungsinteresse höher ist als der Kaufpreis. Wir sind im Bereich der NICHTERFÜLLUNG: Aufgrund des Kaufvertrags schuldet der Verkäufer das Erfüllungsinteresse. Wenn man davon ausgeht, dass Bellona den Kaufpreis bezahlt hat, hat sie einen Anspruch auf 120 (Kaufpreis: 100; Erfüllungsinteresse: 20 = das, was sie zusätzlich im Vermögen hat, wenn sie die Vase gekauft hätte.) Wenn man davon ausgeht, dass Bellona den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat, hat sie gegen Ago eine actio empti auf 20. b) Die Sache geht durch vis maior unter, weil ein unabwendbares und unvorhersehbares Ereignis. Es liegt ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit vor, weil die Sache nach Vertragsabschluss untergeht. Es stellt sich die Frage der GEFAHRTRAGUNG. Der Kaufvertrag ist am 1.1 perfekt, weil die Sache bestimmt ist (Speziesschuld), keine aufschiebende Bedingung oder Befristung vorliegt, die Sache keinen Mangel hat und der Gesamtkaufpreis festgesetzt ist. Nach dem Prinzip PERICULUM EST EMPTORIS trägt Bellona die Leistungsgefahr (Sie bekommt keine Primärleistung, d.h. die Vase, die untergegangen ist, und auch keine Sekundärleistung, d.h. ein Geldäquivalent) und Preisgefahr (d.h. Bellona muss leisten, obwohl sie keine Gegenleistung erhält). Ago hat gegen Bellona die actio venditi auf den Kaufpreis von 100. FALL 26 ÜBUNGSBUCH a) Es ist zu prüfen, ob ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist: Es besteht Einigung über Ware und Preis zwischen Juno und Solon. (Ware: Pferd Camponella, Preis: 100) Es liegt 16

17 eine anfängliche (weil vor Kaufabschluss), objektive (Sache kann von niemandem erbracht werden), faktische (Sache geht faktisch unter) Unmöglichkeit. Nach dem Grundsatz IMPOSSIBILIUM NULLA EST OBLIGATIO ist der Vertrag nie zustande gekommen. ( Unmögliches kann nicht vereinbart werden ) Juno kann den Kaufpreis mit einer condictio indebiti (Leistung einer Nichtschuld) zurückfordern. Vertrauensschaden kann nicht geltend gemacht werden: Auch wenn Juno rechtzeitig über die Ungültigkeit des Vertrages aufgeklärt worden wäre, hätte sie den Schaden auch gehabt. Das wäre nur als Erfüllungsinteresse zu ersetzen. b) Es ist zu prüfen, ob ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist: Es besteht Einigung über Ware und Preis zwischen Juno und Solon (Ware: Pferd Camponella, Preis: 100) Es kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande. Es handelt sich um nachträgliche Unmöglichkeit, da der Kaufgegenstand nach Vertragsabschluss, aber vor Erfüllung untergeht. Die Sache geht durch culpa lata von Solon unter Begründung: Da ein diligens pater familias mit dem Pferd nicht so wild geritten wäre, liegt grobe Fahrlässigkeit vor, es trifft Solon ein Verschulden. Wir sind im Bereich der Nichterfüllung: Juno ist so zu stellen, als wäre der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden. (Solon haftet auf das Erfüllungsinteresse) Berechnung: Solon hat PRINZIPIELL gegen Juno den Anspruch auf den Kaufpreis 100 mit der actio venditi. Wenn Juno bezahlt hätte und der Vertrag ordnungsgemäß erfüllt worden wäre, hätte sie in ihrem Vermögen 600, tatsächlich hat sie aber nur 300 Differenz ist 300, diese 300 kann Juno mit der actio empti herausverlangen. c) Es ist zu prüfen, ob ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen ist: Es besteht Einigung über Ware und Preis zwischen Juno und Solon (Ware: Pferd Camponella, Preis: 100) Es kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande. Es handelt sich um nachträgliche Unmöglichkeit, da der Kaufgegenstand nach Vertragsabschluss, aber vor Erfüllung untergeht. Eine Seuche ist ein Fall der vis maior, da ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis. Zu prüfen ist die Perfektion: Die Ware ist bestimmt (Speziesschuld), der Gesamtkaufpreis ist bestimmt, die Sache hat keinen Mangel und es liegt keine aufschiebende Bedingung oder Befristung vor. Der Kaufvertrag ist perfekt, daher trägt der Käufer die Leistungsgefahr (= Er bekommt keine Primärleistung, also das Pferd, oder eine Sekundärleistung, also ein Geldäquivalent) und Preisgefahr (= die Gegenleistungsgefahr, d.h. er muss seine Leistung erbringen, obwohl er keine Gegenleistung bekommt) nach dem Grundsatz PERICULUM EST EMPTORIS. Ansprüche: Der Kaufpreis wurde bereits bezahlt. 17

18 EXEGESE CASE 84 CASEBOOK SACHVERHALT: EGO und TU schließen einen Kaufvertrag darüber, dass EGO entweder den Sklaven Stichus oder Pampillus kauft. Variante 1: Nach Kaufvertragsabschluss und vor Übergabe stirbt zuerst stirbt der eine Sklave, dann der andere Sklave. Variante 2: Nach Kaufvertragsabschluss und vor Übergabe sterben beide Sklaven gleichzeitig. RECHTSFRAGE: Wer trägt für den gestorbenen (zufällig untergegangen) Sklaven die Gefahr? ENTSCH: PAULUS Wenn die Wahlschuld dadurch konkretisiert wird, dass eine Sache untergeht, dann trägt ab dem Zeitpunkt des Untergangs, weil Perfektion eintritt, der Käufer die Gefahr auch wenn die Wahl nicht so getroffen wurde wie vereinbart, sondern durch den Untergang der einen Sache. Variante 1: Wenn der erste Sklave stirbt, trägt der Käufer für den zweiten Sklaven nach Spezifikation die Gefahr. Variante 2: Wenn beide Sklaven gleichzeitig sterben, trägt auch der Käufer die Gefahr, da zwischen dem Tod des ersten Sklaven und dem Tod des zweiten Sklaven eine juristische Sekunde angenommen wird. ERÖRTERUNG: Kaufvertrag (Definition des Vertrages, Zustandekommen des Vertrages) - Wahlschuld Nachträgliche Unmöglichkeit Perfektion Rechtsproblem im Text: Wenn bei einer Wahlschuld nur eine Wahl übrig bleibt, wird der Kaufvertrag dann perfekt? Bei einer Wahlschuld wird der Kaufvertrag erst perfekt, wodurch PERICULUM EST EMPTORIS eintritt, wenn die Wahl getroffen worden ist, also eine Spezifikation erfolgt ist. Bei der Wahlschuld war es so üblich, dass der Käufer die Wahl traf. 18

19 ÜBUNGSFALL 27 ÜBUNGSBUCH a) Zu prüfen ist, ob zwischen Carus und Daphne am ein Kaufvertrag zustande kommt: Sie einigen sich über Ware (Ein Schaf aus der Herde) und Preis (100). Es kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande, konkretisiert soll er später werden und erfüllt soll auch später werden. Nach dem Tod der Schafe bleiben fünf Schafe über, aus denen Daphne aussuchen kann. Es liegt kein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit vor, es ist eine Gattungsschuld Leistungserbringung ist noch möglich. Somit hat Carus gegen Daphne die actio venditi auf 100, und Daphne gegen Carus die actio empti auf ein Schaf aus seiner Herde. b) Zu prüfen ist, ob zwischen Carus und Daphne am ein Kaufvertrag zustande kommt: Sie einigen sich über Ware (Ein Schaf aus der Herde) und Preis (100). Es kommt ein gültiger Kaufvertrag zustande, konkretisiert soll er später werden und erfüllt soll auch später werden. Alle Schafe sterben, daher ist es ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit durch vis maior. Es stellt sich die Frage der Gefahrtragung: Es wurde noch kein Schaf ausgesucht, daher ist noch keine Spezifikation und damit Perfektion eingetreten. Daphne trägt die Leistungsgefahr, aber nicht die Preisgefahr = Daphne bekommt keine Primärleistung oder Sekundärleistung, muss aber auch den Kaufpreis nicht zahlen. (HIER BESCHRÄNKTE GATTUNGSSCHULD) OB ES EINE WAHLSCHULD ODER EINE BESCHRÄNKTE GATTUNGSSCHULD KOMMT AUF DIE VEREINBARUNG AN: BEI EINER WAHLSCHULD MÜSSEN DIE SACHEN INDIVIDUELL BESTIMMT SEIN. (Schafe Molly und Polly) BESCHRÄNKTE GATTUNGSSCHULD: SCHAFE AUS EINER KLEINEN HERDE. ÜBUNGSFALL 28 ÜBUNGSBUCH a) Es kommt am 3.3 ein Kaufvertrag zwischen Ismene und Felix zustande. Es ist eine Wahlschuld vereinbart. Nach Kaufvertragsabschluss und vor Übergabe geht EINE WARE unter durch vis maior. Es gibt keine nachträgliche Unmöglichkeit, die Leistungserbringung ist noch möglich. Daher hat Felix die actio venditi auf 1000 gegen die Ismene. Und Ismene hat die acti empti auf Herausgabe der Fibel. b) Es kommt am 3.3 ein Kaufvertrag zwischen Ismene und Felix zustande. Es ist eine Wahlschuld vereinbart. Nach Kaufvertragsabschluss und vor Übergabe gehen BEIDE WAREN unter durch vis maior. Es liegt ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit vor. Es stellt sich die Frage der Gefahrtragung: Perfektion ist nach Paulus eingetreten, denn die letzte Möglichkeit der Wahlschuld lebt auf Gefahr des Käufers. Ismene trägt die Leistungsgefahr und Preisgefahr: Sie erhält keine Primärleistung oder Sekundärleistung und sie muss den Kaufpreis zahlen, obwohl sie keine Gegenleistung erhält. ÜBUNGSFALL 29 ÜBUNGSBUCH Am kommt ein Kaufvertrag zwischen Ago und??? zustande (Preis: 10000, Ware: 500 weiße Marmorplatten). Sie vereinbaren eine Ersetzungsbefugnis aus: Der Verkäufer hat die Möglichkeit, sich durch die Leistung eines anderen Kaufgegenstandes von seiner Pflicht zu befreien. ES LIEGT KEINE WAHLSCHULD VOR. Geschuldet sind nur 500 weiße Marmorplatten, nur auf diese Ware kann der Verkäufer geklagt werden. 19

20 a) Es liegt ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit durch vis maior vor. Es stellt sich die Frage der Gefahrtragung: Es ist bereits Perfektion eingetreten. Nach dem Grundsatz periculum est emptoris trägt der Käufer die Leistungs- und Preisgefahr. Ago hat gegen??? die actio venditi auf ÜBUNGSFALL 31 ÜBUNGSBUCH ZUR ÜBUNG ÜBUNGSFALL 35 ÜBUNGSBUCH Ismene und Rhamses vereinbaren eine emptio venditio mit consensus über Ware (1 Tonne Weizen) und Preis (13.000) am 1.1, der Kaufvertrag kommt am 1.1 gültig zustande. Perfektion ist am 1.1 eingetreten: Die Sache hat keinen Mangel, der Gesamtkaufpreis steht fest, es gibt keine aufschiebende Bedingung oder Befristung und es liegt Spezifikation vor. Die Leistung soll am erbracht werden, die Leistung wird fällig. Ismene bietet die zu erbringende Leistung schuldhaft nicht an, sie gerät in Schuldnerverzug. Am schlägt der Blitz ein und die Sache geht unter. Es liegt ein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit vor, es stellt sich die Frage der Gefahrtragung. Eigentlich trägt nach Perfektion die Gefahr der Käufer, aber wenn der Schuldner in Schuldnerverzug gerät, verschieben sich die Gefahrtragungsregeln zulasten des Verkäufers DER VERKÄUFER TRÄGT DIE GEFAHR DES ZUFÄLLIGEN UNTERGANGS. Es handelt sich hier auch um einen Fall der Nichterfüllung, der Verkäufer schuldet das Erfüllungsinteresse. Rhamses hat gegen Ismene die actio empti auf 2000 wenn sie den Kaufpreis noch nicht bezahlt hat. ÜBUNGSFALL 36 ÜBUNGSBUCH Zwischen Felix und Laura kommt am 1.1 ein gültiger Kaufvertrag, weil es zur Einigung über Ware und Preis kommt. Beide Leistungen werden nächste Woche fällig. Laura erscheint nicht zum vereinbarten Zeitpunkt: Laura nimmt eine ordnungsgemäß angebotene Leistung zum vereinbarten Zeitpunkt nicht an. Laura kommt in den Gläubigerverzug. Rechtsfolgen des Gläubigerverzugs: Welche Rechtsfolgen entstehen, weil Laura die Leistung nicht annimmt? Felix hat den Anspruch auf 50 wegen der Warenlagerungskosten. Laura kommt in den Schuldnerverzug, weil sie nicht zum vereinbarten Zeitpunkt bezahlt hat. Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs sind, dass Laura die ortsüblichen Kreditzinsen bezahlen muss das wären hier 20. Felix hat gegen Laura die actio venditi auf insgesamt 870. Laura hat gegen Felix die actio empti auf die Ware. 20

21 GEWÄHRLEISTUNG Gewährleisten heißt verschuldensunabhängiges Einstehen für Sachmängel und Rechtsmängel einer Sache. FALLPRÜFUNG: Zuerst Kaufvertragsabschluss prüfen, weil sich aus der Vereinbarung ergibt, was geschuldet wird und wie die Sache beschaffen sein muss der Mangel muss im Zeitpunkt der Übergabe bereits angelegt gewesen sein UND er darf nicht nach Perfektion entstanden sein. Denn ab Perfektion gilt periculum est emptoris die zufällige Beschädigung trifft den Verkäufer. Bei einer nicht-zufälligen Beschädigung sind wir im Bereich der Nichterfüllung. Wenn eine Leistung übergeben wird, die einen Mangel hat, kommen Gewährleistungsansprüche in Frage immer erwähnen, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen ist und dass die Sache übergeben wurde. Bemerkt der Käufer, dass die Sache einen Mangel hat, muss er sie nicht annehmen er versetzt den Verkäufer in Schuldnerverzug. Gewährleistungsregeln sind dispositiv die Parteien können die Regeln abändern, die Grenze liegt bei dolus. RECHTSMANGEL Grundsätzlich kann ein gültiger Kaufvertrag über eine fremde Sache abgeschlossen werden. Ausnahme: Wenn Käufer und Verkäufer wissen, dass eine res furtiva vorliegt, kommt nicht einmal ein gültiger Kaufvertrag zustande. (Anfängliche, objektive rechtliche Unmöglichkeit) 1) Der Verkäufer kann die fremde Sache gar nicht übergeben, weil er nicht im Besitz der Sache ist: NICHTERFÜLLUNG 2) Wenn der Verkäufer die fremde Sache leisten kann: Grundsätzlich ist der Vertrag erfüllt. Es entstehen Gewährleistungsansprüche. Der Verkäufer schuldet den UNGESTÖRTEN BESITZ Einen Rechtsmangel kann man nach dem Eviktionsprinzip geltend machen. (EVIKTIONSPRINZIP: Eviktion liegt vor, wenn ein Dritter sein dingliches Recht erfolgreich geltend macht.) Der Rechtsmangel löst Gewährleistungsansprüche des Käufers gegen den Verkäufer aus. Diese Ansprüche sind: Aus dem Kauf selbst ergeben sich Ansprüche auf das Interesse, nicht Eigentümer geworden zu sein durchsetzbar mit der actio empti. Es war durchaus üblich neben dem Kaufvertrag eine Stipulation abzuschließen: STIPULATIO DUPLAE. (Mit Stipulation wurde vereinbart, dass im Eviktionsfall der Verkäufer das Doppelte des Kaufpreises schuldet.) Eingeklagt werden kann der doppelte Kaufpreis mit einer CONDICTIO aus der Stipulation. Bei bestimmten wertvollen Gegenständen bestand sogar eine Verpflichtung eine stipulatio duplae abzuschließen: Hier konnte der Käufer, wenn sich der Verkäufer verweigert hat, eine solche Stipulation für den Eviktionsfall abzuschließen entweder auf den Abschluss der stipulation klagen oder im Eviktionsfall auf die Summe, die üblicherweise bei einer solchen stipulation vereinbart worden wäre. ÜBUNGSFALL 37 ÜBUNGSBUCH 21

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