Vorlesung Schuldrecht I Allgemeiner Teil

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1 Prof. Dr. Ansgar Ohly, LL.M. SS 2011 Vorlesung Schuldrecht I Allgemeiner Teil I. Einführung 1. Grundlagen Lit.: Looschelders, 1, 2; Medicus/Lorenz, 1; Brox/Walker, 2 Rn. 1 ff.; Petersen, Jura 2008, 180 ff (guter Überblick zur Entstehung und Prüfung von Ansprüchen) Das Schuldrecht ist die praktisch wichtigste Materie des BGB. Hinter dem hochabstrakten Begriff Schuldrecht verbergen sich vor allem ein großer Teil des Vertragsrechts (sofern nicht, wie vor allem die Entstehung von Verträgen, im AT geregelt) und das Deliktsrecht (das z.b. die zivilrechtlichen Folgen von Verkehrsunfällen oder die Haftung für defekte Produkte regelt). In ausländischen Rechtsordnungen richtet sich die Ordnung eher nach den geregelten Lebenssachverhalten, z.b. im englischen Recht: contract law, tort law. Das Schuldrecht ist das Recht der Sonderbeziehungen zwischen zwei Personen: Gläubiger und Schuldner. Es geht nicht um Schuld und Sühne, sondern darum, dass eine Person einer anderen Person etwas schuldet. Lerntipps: Mit dem Verständnis des Schuldrechts (AT und BT) steht und fällt Ihre BGB-Ausbildung! Wer hier zugunsten anderer Studienmaterien Zeit spart, spart an der falschen Stelle. Die Vorlesung ist kein Nürnberger Trichter. Sie müssen den Stoff durch Nacharbeiten anhand dieses Skripts und eines Lehrbuchs und durch den Besuch einer PÜ vertiefen. Das Schuldverhältnis ist ein Rechtsverhältnis, kraft dessen der Gläubiger vom Schuldner (regelmäßig) eine Leistung fordern kann ( 241 I 1). Übersicht:

2 2 Schuldverhältnis = rechtliche Sonderverbindung zwischen zwei Personen - Schuldverhältnis im engeren Sinne ist der einzelne Anspruch (Legaldefinition: 194 I), so etwa 362, 364, Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist die gesamte Beziehung zwischen Schuldner und Gläubiger, so etwa 241 II, 273 I. - Beispiel: Durch den Rücktritt vom Kaufvertrag erlischt der Anspruch auf Kaufpreiszahlung (Schuldverhältnis im engeren Sinne), während das Schuldverhältnis im weiteren Sinne bestehen bleibt (Kaufvertrag wandelt sich in Rückgewährschuldverhältnis, 346 I) Im Regelfall kann der Gläubiger vom Schuldner eine Leistung verlangen ( 241 I 1), die in jedem Verhalten (auch Unterlassen, 241 I 2) bestehen kann. Daneben können Schutzpflichten ( 241 II) bestehen, die nicht selbständig einklagbar sind (s. näher unten, II 1). Ausnahmsweise kann sich der Inhalt des Schuldverhältnisses auf Schutzpflichten beschränken (Beispiel: 311 II, dazu später). Der Gläubiger hat also ein Recht, dem eine Pflicht (Obligation) des Schuldners entspricht. Im Schuldverhältnis im weiteren Sinne ist der Gläubiger der Leistung regelmäßig (genauer: beim gegenseitigen Vertrag) zugleich Schuldner der Gegenleistung. Relativität der Schuldverhältnisse: - Während absolute Rechte (Paradebeispiel: Eigentum) von jedermann zu achten sind, betreffen Schuldverhältnisse grundsätzlich nur Schuldner und Gläubiger (Ausnahmen werden uns in Tel V der Vorlesung beschäftigen). - Abgrenzung zum Sachenrecht: Das Eigentum und die beschränkten dinglichen Rechte sind absolute Rechte = Beziehungen zwischen einer Person und einer Sache, die von jedermann zu achten sind. Allerdings regeln auch bestimmte Vorschriften des Sachenrechts (gesetzliche) Schuldverhältnisse, Beispiele: 965 ff. BGB, 987 ff. BGB, str. ob nachbarrechtliches Gemeinschaftsverhältnis ein Schuldverhältnis begründet. Rechtsquellen des Schuldrechts 2. Buch des BGB Schuldrechtliche Regelungen in anderen Büchern des BGB, Beispiele: 179; das (gefürchtete) Eigentümer-Besitzer-Verhältnis ( 987 ff.); Anspruch des Vermächtnisnehmers gegen den Erben ( 2147) Ergänzung des Schuldrechts durch HGB und Verbraucherschutzrecht - Handelsrecht (= Sonderprivatrecht der Kaufleute), modifiziert das Schuldrecht im Interesse der Funktionalität des Handelsverkehrs, Beispiel: Rügepflicht des Käufers ( 377 HGB) - Verbraucherschutzrecht modifiziert das Schuldrecht im Interesse des Verbrauchers als der regelmäßig schwächeren Vertragspartei, mittlerweile weitgehend ins BGB einbezogen, aber: ProdukthaftungsG als wichtiges Verbraucherschutzgesetz außerhalb des BGB

3 3 Bedeutung der Verfassung: keine unmittelbare Drittwirkung der Grundrechte, aber Ausstrahlung auf die Auslegung der Bestimmungen des BGB, vor allem bei der Auslegung von Generalklauseln und unbestimmten Rechtsbegriffen, Beispiel: Abwägung zwischen Persönlichkeitsschutz und Meinungsfreiheit bei Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Bedeutung des Rechts der Europäischen Union: das Schuldrecht beruht zum Teil auf Richtlinien - Richtlinie = EU-Rechtsakt, der hinsichtlich des Ziels verbindlich ist, den Mitgliedstaaten aber die Wahl der Form und des Mittels überlässt (Art. 288 AEUV) - Gebot der richtlinienkonformen Auslegung - Richtlinie über den Verbrauchsgüterkauf (1999), umgesetzt in 433 ff., 474 ff. BGB - Verschiedene Verbraucherschutzrichtlinien, umgesetzt weitgehend in 312 ff. BGB - Beispiel: Ist bei Rückgabe der mangelhaften Kaufsache im Falle der Nachlieferung nach 346 I Nutzungsersatz geschuldet? EuGH Rs. C-404/06, NJW 2008, 1433 Quelle/Bundesverband der Verbraucherzentralen: nein, die Richtlinie über Verbrauchsgüterkauf steht dem entgegen. Daraufhin BGH NJW 2009, 427 = JuS 2009, 276: 439 IV ist im Wege der richtlinienkonformen Auslegung einschränkend anzuwenden. Lerntipp: Das Europarecht kann Gegenstand einer zivilrechtlichen Klausur sein (wenn auch regelmäßig nicht in der Anfängerübung). Aufbau des 2. Buchs des BGB Gesetzgebungstechnik des BGB im Großen (Allgemeiner Teil vor die Klammer gezogen) findet sich im Schuldrecht im Kleinen. Vorteil: klare Systematik, Vermeidung von Verdopplungen, Nachteil: hoher Abstraktionsgrad der allgemeinen Vorschriften. Grundsatz: lex specialis derogat legi generali die Spezialregelung geht vor. grundlegender Unterschied: rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse (entstehen durch Vertrag, ausnahmsweise durch einseitiges Rechtsgeschäft = weil die Parteien es so wollen) gesetzliche Schuldverhältnisse (entstehen unabhängig vom Parteiwillen aufgrund gesetzlicher Anordnung). Dazwischen stehen rechtsgeschäftsähnliche Schuldverhältnisse, insbesondere das vorvertragliche Schutz- und Treueverhältnis ( 311 II). Die Vorschriften des Allgemeinen Teils des Schuldrechts gelten für beide Gruppen, Beispiele mit Relevanz für Vertrags- und Deliktsrecht: 249 ff., 276.

4 4 Übersicht: Schuldrecht Allgemeines Schuldrecht ( ) Besonderes Schuldrecht ( ) wesentliche Regelungskomplexe: Inhalt und Beendigung von Schuldverhältnissen Leistungsstörungen Teile des Verbraucherschutzes Dritte im Schuldverhältnis vertragliche Schuldverhältnisse Kauf Miete Dienstvertrag Werkvertrag etc. gesetzliche Schuldverhältnisse Geschäftsführung ohne Auftrag ungerechtfertigte Bereicherung unerlaubte Handlungen Beispielsfall: Justus (J) erwirbt vom Fahrradhändler Rolf Rost (R) ein gebrauchtes Herrenrad zum Preis von 100, die er an Ort und Stelle bezahlt. Als J am nächsten Tag zur Universität radelt, bricht wegen eines Haarrisses im Metall der Lenker. J stürzt. Er möchte sein Geld zurück und verlangt außerdem Schadensersatz für seine zerrissene Jeans. Im besonderen Schuldrecht finden sich Spezialregelungen zum Kaufvertrag ( 433 ff.): Der Verkäufer schuldet Übergabe und Übereignung einer mangelfreien Sache ( 433 I 2), 434 regelt, wann ein Mangel vorliegt, 437 zählt die Rechte des Käufers auf. 437 verweist auf das allgemeine Schuldrecht: Der Schadensersatzanspruch des J ergibt sich aus 280 I, 437 Nr. 3. Ob J vom Kaufvertrag zurücktreten und sein Geld zurückverlangen kann bestimmt sich nach 346 I, 323 I, 437 Nr. 2. Fragen, die in der Vorlesung Schuldrecht BT behandelt werden: Was ist ein Mangel (vgl. 434)? Welche Pflichten hat der Verkäufer (vgl. insb. 433 I 2, 439)? Fragen, die in der Vorlesung Schuldrecht AT behandelt werden: Welche Voraussetzungen bestehen für einen Schadensersatzanspruch? (vgl. 280) Unter welchen Umständen kann man vom Vertrag zurücktreten und welche Rechte und Pflichten ergeben sich für die Parteien aus dem Rücktritt? (vgl. 323, 346). Zentrale Voraussetzung der 280 I, 323 I ist die Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis worin besteht eine solche Pflichtverletzung? 280 I 2 schließt die Haftung aus, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat unter welchen Umständen hat ein Schuldner eine Pflichtverletzung zu vertreten? (vgl ) Problem der Abgrenzung allgemeines Schuldrecht/Besonders Schuldrecht; relevant z. B. wg. unterschiedlicher Verjährungsfristen, vgl. 438 I Nr. 2 Wesentliche Punkte der Lösung hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs aus 280 I, 437 Nr. 3 (Vorsicht, diese Lösung ist noch nicht "klausurgerecht" Details später!)

5 5 (1) Bestehen eines wirksamen Schuldverhältnisses (+): J und R haben eine Einigung ( 145, 147) über den Kauf eines Fahrrades ( 433 I) erzielt. Wirksamkeitshindernisse liegen nicht vor. (2) Verletzung einer Pflicht aus diesem Schuldverhältnis (+): R war gem. 433 I 2 zur Übergabe und Übereignung eines mangelfreien Rades verpflichtet. Ein Rad mit eingerissenem Lenker taugt aber nicht zum gewöhnlichen Gebrauch ( 434 I 2 Nr. 2), weist also einen Mangel auf. (3) Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Der Schuldner steht für Vorsatz und Fahrlässigkeit ein ( 276 I), Fahrlässigkeit handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt ( 276 II). Es wäre zu klären, ob einen Fahrradhändler üblicherweise eine Untersuchungspflicht trifft und ob R das Fahrrad untersucht hat. In Zweifelsfällen spielt die negative Formulierung des 280 I 2 eine Rolle: Der Schuldner muss beweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. 2. Historischer Überblick Lit.: Westermann/Bydlinski/Weber, Rz. 1/25 f.; Schwab, JuS 2002, 1 ff. Historische Entwicklung vor : BGB tritt in Kraft. Seitdem nur punktuelle Änderungen, die vor allem das besondere Schuldrecht betreffen (Mietrecht, Arbeitsrecht, Reisevertragsrecht, Zahlungsverkehr). Verbraucherschutz durch schuldrechtliche Nebengesetze: AGBG, VerbrKG, HaustürWG, FernAbsG. Bestrebungen zur Überarbeitung des Schuldrechts zu Beginn der 80er Jahre, 1981: Vorlage wissenschaftlicher Gutachten zur Schuldrechtsreform, 1992: Abschlussbericht der Schuldrechtskommission ( Kommissionsentwurf"). 2000: BMJ greift Bericht der zur Schuldrechtskommission auf und legt Diskussionsentwurf vor. Die Schuldrechtsreform Lit.: Überblick bei Emmerich 1, Rn ; Lorenz/Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, S. 1-5; Schwab, JuS 2001, 311 ff. Umsetzungsbedürftigkeit dreier EG-Richtlinien - Richtlinie zum Verbrauchsgüterkauf (RL 1999/44/EG) - Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr (RL 2000/35/EG) - E-Commerce-Richtlinie (RL 2000/31/EG)

6 6 Diskussion: kleine Lösung (lediglich Umsetzung der Richtlinien - dafür die Mehrheit der Zivilrechtswissenschaftler) oder große Lösung (umfassende Reform - dafür die Bundesregierung)? 2000: Diskussionsentwurf der Bundesregierung 2001: Expertenkommission legt konsolidierte Fassung vor, kontroverse Diskussion (Sondertagung der Zivilrechtslehrervereinigung, Beiträge abgedr. in JZ 2001, 473 ff.) Regierungsentwurf mit Begründung, BT-Drucks. 14/6040 v (nach wie vor zur Auslegung einzelner Vorschriften lesenswert) : Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts tritt in Kraft. Wesentliche Punkte der Reform: Neuregelung der Verjährung ( 194 ff.) Neuregelung des Leistungsstörungsrechts ( 275 ff., 323 ff.) Neuregelung des Kauf- und Werkvertragsrechts ( 433 ff., 631 ff.) Integration schuldrechtlicher Nebengesetze (AGBG, VerbrKG, HWiG, FernAbsG) Kodifikation von Richterrecht (z.b. cic, pvv, WGG, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus wichtigem Grund) Beachte zu den Übergangsbestimmungen für Altfälle Art. 229 EGBGB, Grundsatz: Tag der Entstehung des Schuldverhältnisses entscheidet, auf Dauerschuldverhältnisse (z.b. Mietverträge) ist am neues Schuldrecht anwendbar.

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