ABFALLRECHT INNUNG NÜRNBERG
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- Jörg Böhme
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1 ABFALLRECHT INNUNG NÜRNBERG Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH 2015 Joerg Werstat
2 Deutschlands aktives Rücknahmesystem Das Gemeinschaftsunternehmen führender Lichthersteller Gegründet 2005 Bietet bundesweit kostenlose Abgabemöglichkeiten Wird von über 200 Herstellern unterstützt Gesellschafter: 2
3 Mission Wir bieten Herstellern und Verbrauchern ein ökologisch und ökonomisch nachhaltiges System zur Rücknahme von Beleuchtungskörpern, das allen Nutzern eine einfache Entsorgung ermöglicht. Durch aktive Aufklärung tragen wir zu einer Verbesserung des Entsorgungsbewusstseins bei. Unsere Arbeit dient dem Schutz der Umwelt und der Schonung von Ressourcen. 3
4 Hauptaktivitäten Rücknahme von Altlampen und Optimierung des Sammelstellennetzes Information und Aufklärung der Verbraucher Rücknahme und Verwertung von Altleuchten Registrierungs- und Produktkontrollen zur Einhaltung der Gesetzgebung (ElektroG) Verwaltungsstelle Garantiegesellschaft 4
5 TEIL 1 ABFALLRECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN 5
6 Einige Gesetze, Normen und Co. DIN DIN-Normen Maschinenrichtlinie SG B ChemG RP als Aufsichtsbehörde GGBef G Aufsichtsbeamter Berufs- Genossenschaft GefStoffV Unfallvorhütungsvorschriften Branddirektion Berufsfeuerwehr Verband der Sachversicherer GGVSE ADR Gewerbeordnung Allg. Eisenbahngesetz Landes- Eisenbahngesetz BauO NRW GBV Arbeitstätten VO NRW Bahnanschluss VO NRW VV-VAwS Bauaufsicht ASIG Kontrolle Eignungsfeststellung Werkfeuerwehr VAwS Gefahrgutbeauftragter Arbeits- Stätten RL Bahnaufsicht WHG Arbeits- Stätten- Richtlinien Gesetz über Feuerschutz und Hilfeleistung Landeswassergesetz Abwasserabgabengesetz Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft Betriebsarzt SiFa Bahnbetriebsbeauftragter Antrag Strahlenschutzbeauftragter KrWG ElektroG Untere Wasserbehörde Obere Wasserbehörde AtomG Strahlenschutz-VO Umgangsgenehmigung Gewässerschutzbeauftragter VGS RöntgenVO Abfallbeauftragter Antrag SmogVO Antrag Abfallnachweis STAWA Genehmigung zur Errichtung und Betrieb Arbeitszeit Schichtbetrieb Emissions- Erklärung jährlich Immissionsschutzbeauftragter Störfallbeauftragter Antrag Überwachung Kommunale Entwässerungssatzung DIN- Normen LAbfG Landesamt für Wasser und Abfall Erlaubnis zur Errichtung und Betrieb KrWG Gen. Behörde RP StUA BlmSchG 4. BlmSchG Emissions- ErklärungsVO 11. BlmSchVO Störfallmeldung 105 TÜV Bauaufsicht LandesBauO BundesbauG Bau GB Gewerbe -aufsicht VO nach 24 GewO Mitwirkung Schadensanzeige VO Ordnungsbehördengesetz 6 TA Luft 13. BlmSchV Großfeuerungsanlagen Störfall VO GewO Schadensanzeige Baugenehmigung Gerätesicherheitsgesetz Gewerbeaufsicht Überwachungsbedürftige Anlagen
7 Rechtliche Grundlagen Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz KrWG ab ) ElektroG (Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten) Nachweisverordnung (NachwV) Beförderungserlaubnisverordnung (BefErlV) [Transportgenehmigungsverordnung (TgV)] Gefahrgutrecht (ADR) 7
8 KrWG 1 Zweck des Gesetzes Zweck des Gesetzes ist, die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen. 2 Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für 1. die Vermeidung von Abfällen sowie 2. die Verwertung von Abfällen, 3. die Beseitigung von Abfällen und 4. die sonstigen Maßnahmen der Abfallbewirtschaftung (2) Die Vorschriften. 8
9 KrWG 3 Begriffsbestimmungen (1) Abfälle im Sinne dieses Gesetzes sind alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle zur Verwertung. (2) Eine Entledigung im Sinne des Absatzes 1 ist anzunehmen, wenn der Besitzer Stoffe oder Gegenstände einer Verwertung ( ) oder einer Beseitigung ( ) zuführt oder die tatsächliche Sachherrschaft über sie unter Wegfall jeder weiteren Zweckbestimmung aufgibt. (3) Der Wille zur Entledigung. (4) Der Besitzer muss sich Stoffen oder Gegenständen ( ) entledigen, wenn diese nicht mehr entsprechend ihrer Zweckbestimmung verwendet werden, auf Grund ihres konkreten Zustandes geeignet sind, gegenwärtig oder künftig das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Umwelt, zu gefährden und deren Gefährdungspotential nur durch eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung 9
10 Besitzer von Abfällen ist jede natürliche oder juristische Person, die die tatsächliche Sachherrschaft über Abfälle hat. 10
11 22 Beauftragung Dritter Die zur Verwertung und Beseitigung Verpflichteten können Dritte mit der Erfüllung ihrer Pflichten beauftragen. Ihre Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Pflichten bleibt hiervon unberührt und so lange bestehen, bis die Entsorgung endgültig und ordnungsgemäß abgeschlossen ist. Die beauftragten Dritten müssen über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügen. 11
12 Rechtliche Grundlagen Abfallrechtliche Neuerungen zum Änderungen zum ! Auswirkungen auch auf Ihren Betrieb? 12
13 Rechtliche Grundlagen Zum wird die Nachweisverordnung im Abfallrecht ergänzt. Der bis dahin geltende 16 Kleinmengen wird um zwei wesentliche Änderungen erweitert. In den ergänzten 16a und 16b werden den Erzeugern, Besitzern und Beförderern von nicht nachweispflichtigen gefährlichen Abfällen besondere Pflichten auferlegt. Keine Transportgenehmigungen und Entsorgungsnachweise: gemäß 1 (2) BefErlV und 2 (3) ElektroG entfallen diese Nachweise bis zur Anlieferung an eine nach dem ElektroG zertifizierte Einrichtung zur Erstbehandlung von Altgeräten 13
14 Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung (Nachweisverordnung NachwV) 16 Kleinmengen. Den Nachweis über die ordnungsgemäße Entsorgung von Kleinmengen gefährlicher Abfälle im Sinne von 2 Abs. 2 hat der Abfallerzeuger und der Abfallentsorger durch die Führung eines Übernahmescheins entsprechend den Bestimmungen des 12 zu führen. 14
15 Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung (Nachweisverordnung NachwV) 16a Vorlage von Belegen auf Verlangen eines früheren Besitzers (1) Sofern keine Nachweispflichten nach 2 Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 bestehen, sind dem Erzeuger oder früheren Besitzer von gefährlichen Abfällen auf dessen Verlangen bei der Übergabe Belege über die Durchführung der Abfallbewirtschaftung von demjenigen vorzulegen, dem der Erzeuger oder Besitzer die gefährlichen Abfälle zur weiteren Bewirtschaftung übergibt. Der Erzeuger oder frühere Besitzer von gefährlichen Ab-fällen kann die Belege auch noch innerhalb von drei Jahren nach der Übergabe der gefährlichen Abfälle verlangen. (2) Der Beleg (3) Verlangt der Erzeuger oder der frühere Besitzer der Abfälle.. (4) Die Vorlagepflicht... 15
16 Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung (Nachweisverordnung NachwV) 16b Mitführungspflicht Bei der Beförderung nicht nachweispflichtiger gefährlicher Abfälle hat der Abfallbeförderer Unterlagen mit folgenden Angaben mitzuführen und auf Verlangen den zur Überwachung und Kontrolle Befugten vorzulegen: 16
17 Fortentwicklung der abfallrechtlichen Überwachung (Nachweisverordnung NachwV) 1. Menge des beförderten Abfalls in Tonnen, 2. Bezeichnung des Abfalls und der Abfallschlüssel laut Abfallverzeichnis-Verordnung, 3. Angaben zum Beförderer, insbesondere Name und Anschrift sowie die Beförderernummer, sofern vorhanden, 4. Datum der Übernahme der Abfälle zur Beförderung, 5. Angaben zum Abfallerzeuger oder Abfallbesitzer, von dem die Abfälle zur Beförderung übernommen wurden, insbesondere Name und Anschrift sowie die Erzeugernummer, sofern vorhanden, und 6. Angaben zur Entsorgungsanlage oder zum Gelände zur kurzfristigen Lagerung oder zum Umschlag, zu der oder zu dem die Abfälle befördert werden, insbesondere Anschrift und Inhaber sowie dessen Entsorgernummer, sofern vorhanden. 17
18 Rechtliche Grundlagen Definition LAGA M 31 Elektro- und Elektronik-Altgeräte (Altgeräte): " Elektro- und Elektronik-Geräte, die Abfall gemäß 3 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind, einschließlich aller Bauteile, Unterbaugruppen und Verbrauchsmaterialien, die zum Zeitpunkt der Entledigung Teil des Altgerätes sind" ( 3 Abs. 3 ElektroG). Demgemäß fallen auch beschädigte, beraubte Altgeräte sowie deren Bauteile, Untergruppen und Verbrauchsmaterialien in den Anwendungsbereich des ElektroG. In den Anwendungsbereich des ElektroG fallen auch Medizinprodukte wie z. B. Blutzuckermessgeräte und Blutdruckmessgeräte. (aus LAGA M31) 18
19 Rechtliche Grundlagen Definition LAGA gefährlich Die LAGA ist der Auffassung, dass bei der Zuordnung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten zu dem AS * der AVV eine bauteilbezogene Betrachtung zu wählen ist. Dies hat zur Folge, dass Elektro- und Elektronik-Altgeräte, sofern keine Vordemontage stattgefunden hat oder das Nichtvorhandensein gefährlicher Bauteile nicht nachgewiesen wurde, als gefährliche Abfälle einzustufen sind. Altlampen und leuchten sind gefährliche Abfälle! 19
20 Rechtliche Grundlagen Muster Übernahmeschein 20
21 Besitzer von Abfällen BGH-Urteil: (BGHSt 40, 84ff) Wer einen anderen mit der Beseitigung umweltgefährdenden Abfalls beauftragt, muss sich vergewissern, dass dieser zur ordnungsgemäßen Abfallbeseitigung tatsächlich im Stande und rechtlich befugt ist; andernfalls verletzt er seine Sorgfaltspflichten und handelt fahrlässig 21
22 ElektroG 2 Anwendungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für Elektro- und Elektronikgeräte, die unter die folgenden Kategorien fallen, sofern sie nicht Teil eines anderen Gerätes sind, das nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fällt: 1. Haushaltsgroßgeräte 2. Haushaltskleingeräte 3. Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik 4. Geräte der Unterhaltungselektronik 5. Beleuchtungskörper 6. Elektrische und Elektronische Werkzeuge mit Ausnahme 7. Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte 8. Medizinprodukte mit Ausnahme 9. Überwachungs- und Kontrollinstrumente 10. Automatische Ausgabegeräte 22
23 ElektroG 9 Getrennte Sammlung (1) Besitzer von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. (2) (3) (4) ( ) 1. Haushaltsgroßgeräte, automatische Ausgabegeräte 2. Kühlgeräte 3. Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik 4. Gasentladungslampen 5. Haushaltskleingeräte, Beleuchtungskörper 23
24 ElektroG 3 Begriffsbestimmungen (4) Private Haushalte im Sinne dieses Gesetzes sind private Haushaltungen im Sinne des KrWG sowie sonstige Herkunftsbereiche von Altgeräten, soweit die Beschaffenheit und Menge der dort anfallenden Altgeräte mit den in privaten Haushaltungen anfallenden Altgeräten vergleichbar sind. 9 getrennte Sammlung (3) ( ) Satz 7: Bei Anlieferung von mehr als 20 Geräten der Gruppen 1 bis 3 des Absatzes 4 sind Anlieferungsort und -zeitpunkt mit dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger abzustimmen. 24
25 Änderung im ElektroG 9 Abs.9 ab Absatz 9 des ElektroG wurde dahingehend konkretisiert, dass nun deutlich wird, dass die Erfassung von Elektro(nik)- Altgeräten ausschließlich über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Hersteller und Vertreiber sowie deren beauftragte Dritte erfolgen darf. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Lightcycle ist der Beauftragte Dritte der Hersteller. 25
26 ElektroG 10 Rücknahmepflicht der Hersteller. (2) Jeder Hersteller ist verpflichtet, für Altgeräte anderer Nutzer als privater Haushalte, die als Neugeräte nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ab diesem Zeitpunkt eine zumutbare Möglichkeit zur Rückgabe zu schaffen und die Altgeräte zu Entsorgen. Zur Entsorgung von Altgeräten, die nicht aus privaten Haushalten stammen und als Neugeräte vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht wurden, ist der Besitzer verpflichtet. Hersteller und Nutzer können von den Sätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen treffen. Der Entsorgungspflichtige hat die Altgeräte oder deren Bauteile wiederzuverwenden oder nach 11 zu behandeln und nach 12 zu entsorgen sowie die Kosten der Entsorgung zu tragen. 26
27 Alle Sammelstellen und weitere Informationen unter 27
28 TEIL 2: LEUCHTEN- UND LAMPENENTSORGUNG 28
29 Lampe und Leuchte Im allgemeinen Sprachgebrauch werden Leuchten meist als Lampen bezeichnet, fachsprachlich ist die Lampe jedoch das Leuchtmittel, zum Beispiel die Glühlampe (umgangssprachlich Glühbirne ) oder die Leuchtstofflampe 29
30 Rechtliche Grundlagen: Einordnung nach AVV (Abfallverzeichnis-Verordnung) Gemäß Abfallverzeichnisverordnung sind Gasentladungslampen als gefährliche Abfälle unter der Abfallschlüsselnummer AVV * geführt Leuchten werden je nach Inhaltsstoffen (Anhang III ElektroG) eingestuft: Obergruppe Abfälle aus elektrischen und elektronischen Geräten AVV * gefährliche Bestandteile enthaltende gebrauchte Geräte AVV gebrauchte Geräte mit Ausnahme derjenigen, ACHTUNG: befindet sich in einem Sammelgebinde auch nur ein Gerät, welches einen gefährlichen Bestandteil enthält, so muss die gesamte Ladung als gefährlich eingestuft werden! 30
31 Rechtliche Grundlagen: Sammlung und Transport Kein Gefahrgut: Gasentladungslampen sind gemäß ADR 2011 ( c) und h)) von den Regeln für den Transport von gefährlichen Gütern freigestellt Keine Transportgenehmigungen und Entsorgungsnachweise: gemäß 1 (2) BefErlV und 2 (3) ElektroG entfallen diese Nachweise bis zur Anlieferung an eine nach dem ElektroG zertifizierte Einrichtung zur Erstbehandlung von Altgeräten 31
32 Rechtliche Grundlagen: Registerführungspflichten Registerführungspflicht gilt gemäß 49 Abs.3 KrWG auch wenn Gasentladungslampen nicht unter die Nachweispflicht fallen, d.h. Entsorgungsvorgänge müssen sachlich und zeitlich geordnet dokumentiert werden Satz 3: Die Pflicht nach Abs. 1, ein Register zu führen, gilt auch für Erzeuger, Besitzer, Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen. Abfallerzeuger, welche mehr als kg gefährliche Abfälle (nach AVV) pro Jahr erzeugen, benötigen eine Abfallerzeugernummer. Dies gilt auch, wenn diese Abfälle über einen Sammelentsorgungsnachweis eingesammelt werden. Bei einmaligen Anfallstellen wie z.b. Baustellen, werden von den Behörden spezielle Erzeugernummern vergeben. 32
33 Die Rückgabe- und Entsorgungspflicht des Leuchten- und Lampen-Besitzers Änderung ElektroG zum ( 9, Abs. 9): Die Erfassung von Elektro(nik)-Altgeräten darf nur über die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Hersteller und Vertreiber sowie deren beauftragte Dritte erfolgen. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist eine Ordnungswidrigkeit. Für Altlampen und Altleuchten haben führende Lichthersteller das Rücknahmesystem Lightcycle gegründet und eine bundesweite Sammelstruktur aufgebaut. Dies bedeutet: Lightcycle ist als beauftragter Dritter der Hersteller zur Erfassung von ausgedienten Entladungslampen, Leuchtstoffröhren, LED- oder Energiesparlampen sowie Leuchten berechtigt und stellt eine hochwertige und fachgerechte Entsorgung sicher. 33
34 Abholservice Altlampe & -leuchte ab Baustelle Kriterien Projekt: Altleuchten > 1 Tonne Je nach Leuchtentype und Menge erfolgt diese Dienstleistung kostenlos oder mit einer finanziellen Ausschüttung des Materialerlöses nach Abzug der Kosten. Lightcycle bietet hierzu Transparenz durch offene Buchführung. 34
35 Vorteile für die Entsorgungspflichtigen (Altleuchtenbesitzer) und Leuchte durch einen Partner Zusammenarbeit nur mit Entsorgungsfachbetrieben, welche nach ElektroG zertifkeine eigenen Aktivitäten zur Entsorgung mehr nötig, zeitaufwendige Verwertersuche entfällt Abholung Lampe iziert sind alle Abfallrechtlichen Belange werden erfüllt (Nachweisführung, Wiegenoten usw.) Kunde hat nur einen Ansprechpartner Lightcycle für die Entsorgung 35
36 Nachweis der Rohstoffrückgewinnung Basierend auf der bereits aufgebauten Lampenrücknahme werden auch bei Leuchten Rücknahmemengen nachgewiesen und kooperierenden Herstellern zugewiesen Jährlich erhalten die kooperierenden Hersteller einen Stoffstromnachweis Die Stoffstromnachweise können in Öko-Bilanzen und die Nachhaltigkeitsdarstellung des Unternehmens eingehen Beim Kauf der neuen Leuchte wird für den Kunden des Herstellers die fachgerechte Entsorgung der Altleuchte sowie deren Rohstoffrückgewinnung sichergestellt Der Kunde des Herstellers beugt dadurch der Gefahr einer OWI durch unsachgemäße Entsorgung vor 36
37 Vorteile Hersteller Herstellerbezogene und fachliche Begleitung der ElektroG- Revision Kosten = Nutzen: Mitgliedschaft in einem nachhaltigen System, das eine non-profit GmbH ist - Keine Gewinnmargenaufschläge - Rückerstattung bei Überschüssen - Kostentransparenz durch Projektdokumentation Kein Interessenskonflikt, da Lightcycle auf Beleuchtungskörper fokussiert ist und herstellerbezogen arbeitet Möglichkeit zur Mitwirkung im Leuchtenbeirat 37
38 Vorteile im Verkauf Kunde des Herstellers hat einfache one-stop-shop Lösung und muss sich nicht um die fachgerechte Entsorgung selber kümmern Hersteller kann Lightcycle-Dienstleistung als Mehrwert verkaufen, da sie für Ihn und seinen Kunden kostenlos ist Erweiterung des Herstellerservices bei Ausschreibungen durch Integration der Altleuchtenrücknahme von Lightcycle Service ist neu, nachhaltig und innovativ 38
39 Lightcycle Abgabestellen für Leuchten In Deutschland gibt es etwa 40 Abgabestellen für Leuchten aus nicht privaten Haushalten. Dies sind Vertragssammelstellen von Lightcycle bei kooperierenden Entsorgern Bei Bedarf ist auch eine Abholung bzw. Containergestellung an der Anfallstelle möglich 39
40 Sammelcontainer für Leuchten (Beispiel) BSP: 40m³ Abrollbehälter mit Deckel (LBH) 7,2m x 2,5m x 2,65m 40
41 Beispiel: Tauschaktion Straßenleuchten - Alt gegen Neu 41
42 Trennung der Fraktionen zur Wiederverwendung 42
43 Betroffene Altlampen 43
44 Knappe Ressourcen schonen 44
45 Sammelbox für LED- und Energiesparlampen Bezeichnung Abmessung Sammelbox Füllvolumen Aufstellort Sammelbox für Energiesparlampen 370 x 370 x 446 mm ~ 10 kg (~ 150 Energiesparlampen) Verkaufsraum öffentliche Verwaltung Wertstoffhof (überdacht) 45
46 Sammel-/Transportkarton für Leuchtstoffröhren Bezeichnung Abmessung Sammelbox Volumen Aufstellort Sammel-/Transportkarton für Leuchtstoffröhren x 300 x 300 mm ~ 30 kg ( ~ Leuchtstoffröhren) Lagerraum Wertstoffhof (überdacht) 46
47 Gitterboxpalette mit Inlay Bezeichnung Verwendung Abmessung Füllvolumen Gitterboxpalette mit Inlay aus Polypropylen Sammlung von Leuchtstoffröhren < 60 cm, sonstige Gasentladungslampen und LED retrofit Lampen 800 x x 970 mm ~ 1 m³ ( ~ Altlampen) 47
48 Rungenpalette Bezeichnung Verwendung Abmessung Füllvolumen Rungenpalette Sammlung von Leuchtstoffröhren 60cm x x mm ~ 1,2 m³ ( ~ Altlampen) 48
49 FAZIT: Vorteile für die Entsorgungspflichtigen keine eigenen Aktivitäten zur Entsorgung mehr nötig, zeitaufwendige Verwertersuche entfällt Abholung Lampe und Leuchte durch einen Partner Zusammenarbeit nur mit Entsorgungsfachbetrieben, die nach ElektroG zertifiziert sind alle abfallrechtlichen Belange werden erfüllt (Nachweisführung, Wiegenoten usw.) Kunde hat nur einen Ansprechpartner für die Entsorgung: 49
50 Zusammenfassung Lightcycle schont nicht nur die Umwelt, sondern auch den Geldbeutel durch Transparenz und Kosteneffizienz und bietet im Projektgeschäft einen einzigartigen Mehrwert. Die Entsorgungsleistung Lampe und Leuchte kann in der Angebotsphase im Projektgeschäft als Mehrwert und Leistungsdifferenzierung eingesetzt werden - Added value für Installateure und Betreiber Als non-profit Unternehmen hat Lightcycle keine Gewinnmargenaufschläge und zahlt Überschüsse zurück Lightcycle bietet Kostentransparenz und offene Buchführung bei der Entsorgung im Projektgeschäft Durch fachgerechte Entsorgung Ausschluss von OWI und Strafzahlungen, die ansonsten den Kunden treffen können Übernahme aller administrativen Prozesse bei der Entsorgung durch Lightcycle 50
51 Kontakt Lightcycle Retourlogistik und Service GmbH Elsenheimerstraße 55a München Internet: Vertrieb Region Nord PLZ 1 / 2 / 3 (außer 36) / 4 / 5 (außer 54-56) Dieter Dönges, Telefon: d.doenges@lightcycle.de Vertrieb Region Süd PLZ 0 / 9 / 8 / 7 / 6 / / 36 Jörg Werstat Telefon j.werstat@lightcycle.de 51
52 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit. Joerg Werstat Lightcycle. 2015
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