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1 EXPERTSuisse und TreuhandSUISSE 29. Januar 2016 Die kantonale Steuerverwaltung heisst Sie herzlich willkommen! 1

2 AGENDA Claudio Minnig Wissenschaftlicher Mitarbeiter Steuererklärung / Wegleitung Steuerpraxis 2015 Lidija Stalder Juristin Rechtsdienst Rechtsprechung Beda Albrecht Dienstchef Steueraktualitäten Unternehmenssteuerreform III 2

3 Steuerpraxis Neuerungen Claudio Minnig Wissenschaftlicher Mitarbeiter 3

4 Steuererklärung und Wegleitung Keine Änderung des StG => Keine Änderung der Steuererklärung / Wegleitung

5 Steuererklärung und Wegleitung Abzug der Versicherungsprämien und Sparzinse Anlässlich der kantonalen Abstimmung vom 29. November 2015 haben die Walliser Bürgerinnen und Bürger das Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgabenund Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2015 angenommen. Dadurch gelten dieselben Abzüge wie 2014! 5

6 Steuerpraxis Einzelfälle (1) FREIWILLIGE PFLEGE KINDERBETREUUNG Der Steuerpflichtige hat ein Kind mit Down Syndrom, welches unter 14 Jahre alt ist. In seiner Steuererklärung macht er die Abzüge für freiwillige Pflege und für die Eigenbetreuung des Kindes geltend Können die beiden Abzüge geltend gemacht werden? Das Steuergesetz verbietet es nicht, beide Abzüge zu kumulieren. Insofern die Bedingungen für die Gewährung der beiden Abzüge eingehalten werden (gemäss den einschlägigen Weisungen), kann sowohl der Abzug für die freiwillige Pflege, wie auch der Abzug für die Eigenbetreuung des eigenen Kindes akzeptiert werden. 6

7 Steuerpraxis Einzelfälle (2) MÖBLIERT VERMIETETE LIEGENSCHAFTEN PAUSCHALE VON 20% Praxiserinnerung: Liegenschaft möbliert vermietet / teilweise selbst benutzt vom Steuerpflichtigen: Der Abzug für möbliert vermietete Liegenschaften von 20% muss vom Steuerpflichtigen/Berater geltend gemacht werden. Die Rubrik 1240 für die AHV (Mieteinnahmen aus möbliert vermieteten Lokalitäten) wird vom Amtes wegen ausgefüllt. 7

8 Steuerpraxis Einzelfälle (3) ANWALTSPRAKTIKANT STUDENT Nach Abschluss des Studiums absolviert ein Steuerpflichtiger ein Anwaltspraktikum in einer Anwaltskanzlei. In der Steuererklärung gibt sein Vater an, dass sein volljähriger Sohn sich noch im Studium befindet, um in den Genuss des Kinderabzuges zu gelangen Wird ein Anwaltspraktikant als ein Student betrachtet? Ein Student der Rechtswissenschaften beendet seine Ausbildung mit dem Erhalt des Masters. Der Anwaltspraktikant übt grösstenteils eine Tätigkeit aus, die mit derjenigen eines Anwaltes gleichzusetzen ist. Die Voraussetzungen für den Studentenstatus sind mithin nicht erfüllt und der Kinderabzug ist folglich nicht zu gewähren. Der Abzug auf Einkommen von Lehrlingen und Studenten ist demnach auch nicht zu gewähren (Rubrik 2580). 8

9 Steuerpraxis Einzelfälle (4) BERUFSKOSTEN PAUSCHALABZUG 3%. ARBEITSLOSE UND ERKRANKTE STPL. Gemäss Art. 7 der Berufskostenverordnung des EFD ist der Pauschalabzug angemessen zu kürzen, wenn die unselbständige Erwerbstätigkeit bloss während eines Teils des Jahres oder als Teilzeitarbeit ausgeübt wird. Ist der Steuerpflichtige arbeitslos ist der Abzug nach unserer Praxis trotzdem zu gewähren, um die Fahrkosten im Zusammenhang mit der Stellensuche und des Weges zur Arbeitsvermittlung zu decken. Kann der Steuerpflichtige seine Arbeit während eines Teils des Jahres aufgrund von Krankheit oder Unfall nicht ausüben, ist ihm auch der volle ungeschmälerte Abzug zu gewähren. Arbeitet jedoch der Steuerpflichtige das ganze Jahr durch infolge von Krankheit oder Unfall nicht, ist ihm dieser Abzug zu verweigern. 9

10 Steuerpraxis Einzelfälle (5) ABZUG SÄULE 3A ERZIELTES EINKOMMEN NIEDRIGER ALS DER MAXIMALABZUG Ein Steuerpflichtiger beendet seine Erwerbstätigkeit am 31. Januar und erzielt dabei ein Nettoeinkommen von CHF 5' Der Steuerpflichtige bleibt bis zur Pensionierung bei der Vorsorgeeinrichtung beitragspflichtig und macht daher den Abzug für die Säule 3 A in der Höhe von CHF geltend. In welchem Umfang wird ein in die 3. Säule A einbezahlter Beitrag zum Abzug zugelassen, wenn das aus einer Erwerbstätigkeit stammende Einkommen tiefer ist? Infolge der Beitragspflicht in der beruflichen Vorsorge bis zur Beendigung der Erwerbstätigkeit kann der Abzug im Lichte unserer Praxis in vollem Umfang gewährt werden. 10

11 Informationen Juristische Personen Mindestkapitalsteuer (Dekret über die Anwendung der Bestimmungen über die Ausgaben- und Schuldenbremse im Rahmen des Budgets 2015) Steuersubjekt Steuerobjekt Behörde Gesetzliche Basis : Kapitalgesellschaften und Genossenschaften : Steuerbares Kapital (Art. 94 ff) : Kanton (exklusive) : Artikel 99 und 180 StG VS Inkrafttreten : Ab Steuerperiode 2015 Mindestbetrag : CHF

12 Besteuerung Erbgemeinschaften Intervention der ESTV Der Kanton muss die Erbgemeinschaften StHGkonform veranlagen, d.h: Jeden Erben für seinen steuerbaren Anteil am Einkommen und Vermögen der Erbgemeinschaft. Die ESTV ist jedoch einverstanden die Erbmasse im Falle eines überlebenden Ehegatten bei diesen zu besteuern. Die ESTV hat auch die Planung für die Anpassung in der Veranlagungspraxis der KSV akzeptiert. 12

13 Besteuerung Erbgemeinschaften Planung Umsetzung: Steuerperiode 2014 Eine Liste der Dossiers mit Vermögen höher 200'000.- und Einkommen 20'000.- wurde an die Sektionen verteilt Die insgesamt 113 Fälle wurden benachrichtigt, dass sie für 2014 eine Aufteilung der Erbmassen vornehmen sollen. Steuerperiode 2015 und 2016 Priorität hat das Informatikprojekt. Es fehlen die finanziellen Mittel zur Erstellung einer Steuererklärung und die damit verbundene Implementierung. Steuerperiode 2017 Erstellen einer spezifischen Steuererklärung für Erbgemeinschaften, wie dies in anderen Kantonen bereits der Fall ist. 13

14 Homepage Kanton VS und KSV 14

15 Homepage KSV Informationen - Formulare 15

16 Kontakte KSV pro Gemeinde 16

17 Steuerpraxis Das VSTax wurde für die Steuerperiode 2015 nochmals angepasst/verbessert Keine signifikanten Änderungen gegenüber 2014 Link VSTax 17

18 Fragen Steuerpraxis? 18

19 Rechtsprechung Lidija Stalder Juristin, Rechtsdienst Aktuelle Fälle aus der Rechtsprechung 19

20 Rechtsprechung 20

21 Dienstleistungsbetriebe Gemeinde - Steuerbefreiung Gemeinde Energiedienste Gemeinde Privathaushalte Gewinn Sachverhalt: Die Energiedienste der Gemeinde erarbeiten einen Gewinn, welcher von der KSV besteuert wird Gemeinde erhebt Einsprache. Sie sei gemäss Art. 79 Abs. 1 Bst. c steuerbefreit. Wer hat Recht? 21

22 Dienstleistungsbetriebe Gemeinde - Steuerbefreiung Steuerbefreiung der Gemeinden insofern sie öffentlichen Zwecken dienen Gebühren dürfen höchsten kostendeckend sein Im vorliegenden Fall während 5 Jahren durchschnittlich Gewinn von CHF erzielt zeigt, dass nicht mehr ausschliesslich ein öffentlicher Zweck verfolgt wird, sondern gewinnorientiert KRK bestätigt Besteuerung durch KSV (KRK-Entscheid v ) 22

23 Grundstückgewinnsteuer: Hoteleinrichtung als Aufwendungen Verkauf Gewinn Ausstattung = Steuerbarer Aufwendung Gewinn Sachverhalt: X kauft 2013 Parzelle mit Hotel-Restaurant, Garage und Platz und verkauft sie im folgenden Jahr wieder CHF werden als Aufwendungen geltend gemacht: : Zahlung an Käufer für Mängel an Liegenschaft : Rechnung für Ausleihe Arbeitskraft und Kauf der Ausstattung des Hotel-Restaurants Abzugsfähig? 23

24 Grundstückgewinnsteuer: Hoteleinrichtung als Aufwendungen Steuerbarer Grundstückgewinn = Erlös./. Erwerbskosten./. Aufwendungen Aufwendungen Art. 51 Abs. 1 StG Kosten für Bauten, Umbauten und andere dauernde Verbesserungen, die eine Werterhöhung des Grundstückes bewirkt haben Keine Aufwendungen Art. 51 Abs. 2 StG Aufwendungen, die bei der Einkommenssteuer als Abzüge berücksichtigt worden sind = Abziehbar sind für den Unterhalt privater Liegenschaften notwendige Kosten, = Kosten für die Wiederinstandstellung kürzlich erworbener Liegenschaften = die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch Dritte 24

25 Beweis Grundstückgewinnsteuer: Hoteleinrichtung als Aufwendungen Steuerbegründende Tatsachen KSV Steuermindernde Tatsachen Steuerpflichtiger Vorliegend: Beigelegte Rechnungen zu wenig detailliert Steuerpflichtige konnten nicht belegen, welche Ausstattung beim Kauf der Liegenschaft fehlte und was neu angeschafft wurde nicht abzugsfähig Die Zahlung an die Käufer für Mängel ist nicht wertvermehrend sondern diente zur «Erhaltung» des Verkaufspreises nicht abzugsfähig (KRK-Entscheid v ) 25

26 Berufsauslagen - Fahrkosten Büro der Fa. Y in Gemeinde Z im VD Wohnort Gemeinde X im VS Sachverhalt V wohnt in X, angestellt bei der Fa. Y mit Sitz in Y (Waadt) Büro der Fa. Y in Z Ein Weg X nach Z per ÖV 2 Stunden, mit Privatauto 56 Min. Steuerpflichtige macht Kosten für Privatauto und 1 Mittagessen zum Abzug geltend Abzugsfähig? 26

27 Berufsauslagen - Fahrkosten Ein Arbeitsweg mit ÖV > 2 Stunden Steuerpflichtiger ist nicht verpflichtet ÖV zu nutzen = Fahrkosten abzugsfähig! Notwendige Kosten zur Erzielung Einkommen: Kosten für Zimmer am Arbeitsort und Rückkehr an Wohnort Ende Woche abziehbar Persönliche Gründe (Sozialleben, Eheleben etc.) spielen keine Rolle (KRK-Entscheid v ) 27

28 Einkommen aus strafbarer Tätigkeit Sachverhalt X wurde der ungetreuen Geschäftsbesorgung (158 StGB), begangen im Jahre 2012, schuldig befunden Das Gericht ordnete nebst der Strafe das Einziehen des noch vorhandenen Ergebnisses an Die Witwe von X wurde verpflichtet eine Ersatzforderung zu bezahlen Das aus der strafbaren Handlung Erzielte rechnete die KSV als Einkommen auf und verweigerte Ersatzforderung zum Abzug zu bringen Einsprachebegründung: Über das Geld habe aufgrund der Einziehung nicht verfügt werden können Was gilt? 28

29 Einkommen aus strafbarer Tätigkeit Jegliches Einkommen des Steuerpflichtigen ist steuerpflichtig, unabhängig davon, wie es erwirtschaftet wurde Jegliches illegal erwirtschaftete Einkommen aus strafbaren Handlungen oder Vertragswiderhandlungen ist steuerpflichtig Jegliches andere Vorgehen würde gegen den Grundsatz der wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zuwiderlaufen Der Grundsatz der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit verlangt aber auch Zulassung der Ersatzforderung und des eingezogenen Betrages zum Abzug Aber: in dem Jahr, in dem das Gerichtsurteil in Rechtskraft tritt! (Grundsatz der Periodizität) (KRK-Entscheid v ) 29

30 Verfahrenssprache Sachverhalt: X AG mit Sitz in französischsprachiger Gemeinde im VS KSV erlässt abweisenden Einspracheentscheid in Französisch X AG verfasst Beschwerde in Deutsch und verlangt, dass das gesamte Verfahren in Deutsch geführt werde Français oder Deutsch? 30

31 Verfahrenssprache Im Umgang mit den Behörden ist eine offizielle Landessprache zu verwenden Art. 12 Abs. 1 Verfassung des Kantons Wallis: Deutsch und Französisch sind die Landessprachen Abfassung der Beschwerde in Deutsch ist möglich, kein Nichteintretensgrund Betreffend Verfahren vor der KRK: Analoge Anwendung von Art. 33a des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren und Art. 54 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht im Beschwerdeverfahren ist die Sprache des angefochtenen Entscheids massgebend Grundsatz der Territorialität vorliegend auch nicht verletzt (KRK-Entscheid v ) 31

32 Ordnungsbusse Sachverhalt: X wurde wegen Nichteinreichen der Steuererklärung gebüsst, wie schon die drei Jahre zuvor Im Einspracheentscheid auf CHF festgesetzt Einsprache: Busse sei zu reduzieren, da X am Existenzminimum lebe. Einziges Einkommen sei IV von CHF Weitere Reduktion? 32

33 Ordnungsbusse Grundsatz der Proportionalität von Verwaltung eingesetzte Mittel >< öffentlichen Interesse in vernünftigem Verhältnis Eine Ordnungbusse von CHF bei einer Person, die schon drei Mal wegen desselben gebüsst werden musste, verletzt den Grundsatz nicht, selbst wenn das Existenzminimum angegriffen wird Auch Personen mit bescheidenen Einkommen können von einer Busse betroffen sein, die nicht nur symbolischen Charakter hat (KRK-Entscheid vom ) 33

34 Kapitalleistung nicht deklariert - Hinterziehung Kapitalleistung ab: Freizügigkeitspolice/-konto, Säule 3a, 2. Säule Kapitalleistung bezogen: = Auszahlung verlangt / Vertragsende erreicht / Auszahlungsbedingung erfüllt / WEF-Vorbezug etc. Kapitalleistung nicht deklariert: X oder Steuerhinterziehung? 34

35 Steueraktualitäten USR III Beda Albrecht Dienstchef Diverse Steueraktualitäten Unternehmenssteuerreform III 35

36 Steueraktualitäten Die Ruhe vor dem Sturm? 36

37 Nationale Steuerpolitik: Quo vadis? Viele Themen sind in Diskussion Kein Durchbruch bei den Klassikern: Familienbesteuerung; Wohneigentum (Eigenmietwert), MWST (Einheitssatz, Abschaffung Ausnahmen) usw. Zahlreiche Volksinitiativen (bisher ohne Erfolg) Geringe Chancen für grosse Würfe (Ausnahme USR III) Reformmüdigkeit? Zukunft Bankgeheimnis im Inland (Matter-Initiative)? 37

38 CVP Initiative gegen die Heiratsstrafe Die von der CVP lancierte die Volksinitiative Für Ehe und Familie gegen die Heiratsstrafe will die Benachteiligung von Ehepaaren bei den Steuern (und Sozialversicherungen) vollständig beseitigen. Das Parlament lehnt die Initiative jedoch ab. Es kritisiert insbesondere die enge Definition der Ehe. Auch ist ein Wechsel zur Individualbesteuerung ohne erneute Verfassungsänderung nicht möglich. Je nach Variante ergäbe eine Annahme Steuerausfälle von 1.3 bis 2.3 Mia. für die direkte Bundessteuer. Die Kantone haben davon den DBST-Anteil (aktuell 17%) zu tragen. Die Initiative kommt am 28. Februar 2016 zur Abstimmung Im Anschluss daran wird der Bundesrat einen Modellentscheid zur Ehepaarbesteuerung fällen und eine neue Vorlage ausarbeiten. Je nach Modell wird eine erneute Vernehmlassung erforderlich sein. 38

39 Weitere Themen Volksinitiative zum Schutz der finanziellen Privatsphäre (Matter- Initiative) Festschreibung der «finanziellen Privatsphäre» in der Verfassung Einschränkung der Auskunftspflicht Dritter BR empfiehlt gem. Botschaft Ablehnung ohne Gegenvorschlag Parlamentarische Beratung im Gang Landwirtschaftliche Grundstücke (Motion Müller Leo) Veräusserung land- und forstwirtschaftliche Grundstücke wurde bis 2011 steuerlich privilegiert behandelt => BGer hat diese Privilegierung auf Grundstücke beschränkt, die dem bäuerlichen Bodenrecht unterstehen (Veräusserung Baulandreserven = ordentliche Besteuerung) Motion Müller will alten Zustand bis 2011 wieder herstellen. BR hat Vernehmlassung zur Gesetzesänderung durchgeführt Ergebnisse ausstehend 39

40 Weitere Themen Bussen (Umsetzung Motion Luginbühl) Steuerliche Behandlung von Bussen ist im geltenden Recht umstritten Parlament hat Motion überwiesen, die explizite Regelung fordert Keine Abzugsfähigkeit von Bussen mit pönalem Charakter Abzugsfähigkeit von Bussen mit wertabschöpfendem Charakter Vernehmlassungsverfahren läuft bis Steuerbefreiung von Vereinen mit ideellen Zwecken Parlament hat Steuererleichterung beschlossen Freigrenze für juristische Personen mit ideellen Zwecken bei CHF bei der direkten Bundessteuer Inkrafttreten: 1. Januar

41 Umsetzung FABI Begrenzung Pendlerkosten DBG DBG ab => maximal Fr => Übersicht Kantone (1) Kanton Betrag Bemerkung AI --- Keine Begrenzung. AG 6'000 Gemäss Vernehmlassungsvorlage vom AR 6'000 Ab BE 6'700 Einführung per BL 3'000 Gemäss Vernehmlassungsvorlage vom BS 3'000 Grossratsbeschluss. GL --- Momentan politisch noch kein Thema. GR --- Der Grosse Rat hat in der Oktobersession vom die Begrenzung abgelehnt. LU --- Kantonsrat hat Obergrenze abgelehnt. NW 6'000 Gemäss Referendumsabstimmung vom

42 Umsetzung FABI Begrenzung Pendlerkosten DBG DBG ab => maximal Fr => Übersicht Kantone (2) Kanton Betrag Bemerkung OW --- Kantonsrat hat Obergrenze abgelehnt. SG 3'655 GA zweite Klasse für Erwachsene; In der Volksabstimmung vom 15. November 2015 bestätigt. SH 6'000 Beschluss Kantonsrat SH vom 11. Januar 2016 (Referendumsfrist bis 14. April 2016) SO --- Eine Fahrkostenbegrenzung ist nicht vorgesehen. SZ Gemäss Vernehmlassungsvorlage vom 16. November TG 6'000 Einführung per ; neu abgestufte Kilometeransätze. UR --- Soll nicht eingeführt werden. VS --- Wird nicht eingeführt. ZG 6'000 Gemäss Vernehmlassungsvorlage vom 7. Juli ZH 3'000 Vernehmlassungsvorlage; Antrag Regierung noch offen. 42

43 Steuerbelastung der natürlichen Personen Die nachstehenden Tabellen zeigen die Steuerbelastung der Kantons-/Gemeinde und Kirchensteuern in den Hauptorten der Kantone (Publikation ESTV ) 43

44 Kantonsvergleich natürliche Personen Bruttoerwerbseinkommen CHF Kanton Bruttoerwerbseinkommen Steuerbelastung Kanton & Gemeinde Ledige Person % Rang Steuerbelastung Kanton & Gemeinde Verheiratet mit 2 Kindern % Rang ZH 50'000 3' % % 17 BE 50'000 5' % % 19 LU 50'000 4' % % 13 UR 50'000 4' % % 11 SZ 50'000 2' % % 14 OW 50'000 3' % % 18 NW 50'000 3' % % 12 GL 50'000 4' % 13 1' % 24 ZG 50'000 1' % % 1 FR 50'000 4' % % 16 SO 50'000 5' % 24 1' % 26 BS 50'000 4' % % 1 BL 50'000 4' % % 1 SH 50'000 4' % % 21 AR 50'000 4' % 18 1' % 25 AI 50'000 3' % 7 1' % 23 SG 50'000 5' % % 10 GR 50'000 3' % % 1 AG 50'000 4' % % 20 TG 50'000 4' % % 1 TI 50'000 3' % % 9 VD 50'000 4' % % 6 VS 50'000 4' % % 8 NE 50'000 5' % 25 1' % 22 GE 50'000 3' % % 7 JU 50'000 5' % % 15 44

45 Kantonsvergleich natürliche Personen Bruttoerwerbseinkommen CHF Kanton Bruttoerwerbseinkommen Steuerbelastung Kanton & Gemeinde Ledige Person % Rang Steuerbelastung Kanton & Gemeinde Verheiratet mit 2 Kindern % Rang ZH 80'000 7' % 5 2' % 9 BE 80'000 11' % 21 5' % 24 LU 80'000 9' % 13 3' % 16 UR 80'000 8' % 7 4' % 18 SZ 80'000 6' % 2 2' % 6 OW 80'000 7' % 3 4' % 19 NW 80'000 7' % 6 2' % 8 GL 80'000 8' % 8 4' % 21 ZG 80'000 3' % % 2 FR 80'000 10' % 19 3' % 15 SO 80'000 11' % 23 5' % 25 BS 80'000 11' % 20 2' % 10 BL 80'000 10' % 18 2' % 5 SH 80'000 9' % 16 4' % 20 AR 80'000 9' % 15 5' % 23 AI 80'000 7' % 4 3' % 12 SG 80'000 11' % 22 3' % 14 GR 80'000 8' % 9 2' % 7 AG 80'000 9' % 11 3' % 13 TG 80'000 9' % 12 3' % 11 TI 80'000 9' % 10 1' % 3 VD 80'000 11' % 24 3' % 17 VS 80'000 9' % 14 2' % 4 NE 80'000 12' % 26 6' % 26 GE 80'000 10' % % 1 JU 80'000 11' % 25 4' % 22 45

46 Kantonsvergleich natürliche Personen Bruttoerwerbseinkommen CHF Kanton Bruttoerwerbseinkommen Steuerbelastung Kanton & Gemeinde Ledige Person % Rang Steuerbelastung Kanton & Gemeinde Verheiratet mit 2 Kindern % Rang ZH 100'000 11' % 7 4' % 6 BE 100'000 15' % 19 8' % 22 LU 100'000 12' % 9 6' % 14 UR 100'000 10' % 5 6' % 18 SZ 100'000 8' % 2 4' % 3 OW 100'000 9' % 3 6' % 15 NW 100'000 10' % 6 5' % 7 GL 100'000 12' % 8 6' % 19 ZG 100'000 5' % 1 1' % 1 FR 100'000 15' % 18 6' % 13 SO 100'000 15' % 22 8' % 24 BS 100'000 15' % 20 7' % 20 BL 100'000 15' % 21 6' % 12 SH 100'000 14' % 16 6' % 17 AR 100'000 13' % 14 7' % 21 AI 100'000 10' % 4 5' % 9 SG 100'000 16' % 24 6' % 16 GR 100'000 12' % 10 5' % 8 AG 100'000 13' % 12 5' % 11 TG 100'000 12' % 11 5' % 10 TI 100'000 13' % 13 4' % 5 VD 100'000 16' % 23 9' % 25 VS 100'000 13' % 15 4' % 4 NE 100'000 17' % 26 9' % 26 GE 100'000 15' % 17 3' % 2 JU 100'000 16' % 25 8' % 23 46

47 Kantonsvergleich natürliche Personen Bruttoerwerbseinkommen CHF Kanton Bruttoerwerbseinkommen Steuerbelastung Kanton & Gemeinde Ledige Person % Rang Steuerbelastung Kanton & Gemeinde Verheiratet mit 2 Kindern % Rang ZH 150'000 20' % 7 11' % 5 BE 150'000 26' % 17 17' % 21 LU 150'000 20' % 8 13' % 12 UR 150'000 17' % 4 12' % 9 SZ 150'000 14' % 2 9' % 2 OW 150'000 15' % 3 12' % 7 NW 150'000 17' % 6 11' % 4 GL 150'000 20' % 9 14' % 16 ZG 150'000 13' % 1 3' % 1 FR 150'000 27' % 19 16' % 17 SO 150'000 27' % 20 18' % 24 BS 150'000 26' % 16 17' % 23 BL 150'000 28' % 24 16' % 20 SH 150'000 24' % 15 14' % 15 AR 150'000 23' % 13 16' % 19 AI 150'000 17' % 5 12' % 6 SG 150'000 27' % 22 16' % 18 GR 150'000 22' % 11 12' % 10 AG 150'000 22' % 12 13' % 14 TG 150'000 21' % 10 13' % 13 TI 150'000 24' % 14 12' % 11 VD 150'000 28' % 23 17' % 22 VS 150'000 27' % 18 11' % 3 NE 150'000 29' % 26 20' % 26 GE 150'000 27' % 21 12' % 8 JU 150'000 29' % 25 19' % 25 47

48 Kantonsvergleich natürliche Personen Zusammenfassung der Ränge des Wallis Resume der Ränge (Total der Kantone) steuerbares Einkommen Rang ledig Rang verheiratet 50' ' ' ' Peer Group: BE, FR, GE, JU, NE, VD und VS steuerbares Einkommen Rang ledig Rang verheiratet 50' ' ' '

49 Steuerbelastung der juristischen Personen Die nachstehenden Tabellen zeigen die Steuerbelastung der Kantons-/Gemeinde und Bundessteuern in den Kantonen und international (Quelle: KPMG: Clarity on Swiss Taxes 2015 ( ) 49

50 50

51 Kantonsvergleich juristische Personen Max. Steuersatz interkantonal / international (netto) Kanton Satz RG Land Satz RG netto netto LU 12.32% 1 Guernesey 0.00% 1 OW 12.66% 2 Isle of Man 0.00% 1 NW 12.66% 2 Monténégro 9.00% 3 AR 13.04% 4 Bosnie 10.00% 4 AI 14.16% 5 Bulgarie 10.00% 4 ZG 14.60% 6 Macédoine 10.00% 4 SZ 14.86% 7 Chypre 12.50% 7 UR 15.12% 8 Irlande 12.50% 7 GL 15.71% 9 Liechtenstein 12.50% 7 SH 16.04% 10 Albanie 15.00% 10 TG 16.43% 11 Lituanie 15.00% 10 GR 16.68% 12 Lettonie 15.00% 10 NE 17.01% 13 Serbie 15.00% 10 SG 17.40% 14 Roumanie 16.00% 14 AG 19.17% 15 Slovénie 17.00% 15 FR 19.86% 16 Suisse 17.89% 16 TI 20.67% 17 Biélorussie 18.00% 17 BL 20.70% 18 Ukraine 18.00% 17 JU 20.77% 19 République tchèque 19.00% 19 ZH 21.15% 20 Hongrie 19.00% 19 VS 21.57% 21 Pologne 19.00% 19 BE 21.64% 22 Croatie 20.00% 22 SO 21.85% 23 Islande 20.00% 22 BS 22.18% 24 Turquie 20.00% 22 VD 22.79% 25 Finlande 20.00% 22 GE 24.17% 26 Estonie 21.00% 26 SCHWEIZ 17.89% INTERNATIONAL 14.67% 4. Rang Peer Group: BE, FR, GE, JU, NE, VD & VS 51

52 Kantonsvergleich juristische Personen Max. Steuersatz interkantonal / international (netto) VS: 1. Stufe 150'000 = 3% / 2. Stufe: ab 150'000 = 9.5% Gewinn Steuerbetrag Kant./Gem brutto Satz Satz Total Satz Total RG netto 150'000 4' % '000 9' % '000 18' % '000 28' % '000 37' % '000 47' % '000 56' % '000 66' % '000 75' % '000'000 85' % '100'000 94' % '200' ' % '300' ' % '400' ' % '500' ' % '600' ' % '700' ' % '800' ' % '900' ' % '000' ' % '100' ' % '200' ' % '300' ' % '400' ' % '500' ' % '600' ' % '700' ' % '800' ' % '900' ' % '000' ' % Juristische Personen/ Jahr 2012 Gewinn Anzahl % % - 6' % 50'000 4' % 100'000 1' % 150' % 200' % 500' % 1'000' % Plus % 91.03% 8.97% 14' % 100.0% Bilanz: Für 13'240 oder 91% der Firmen mit Gewinnen bis CHF 150'000, gehört der Kanton VS zu den günstigsten in der Schweiz! 52

53 Unternehmenssteuerreform III Aktuelle Situation Auswirkungen der Reform 53

54 Unternehmenssteuerreform III Herausforderungen! Besteuerung Schweiz Besteuerung International USR III Unternehmen Öffentliche Haushalte 54

55 Unternehmenssteuerreform III Der Kanton Wallis weist eine sehr kleine Anzahl von Gesellschaften mit Steuerstati aus 55

56 Unternehmenssteuerreform III Jährliche Einnahmen Kanton/Gemeinden (in Mio. CHF) 1' Bund (DBG) 1'200 1' '930.2 Steuerstati 3'603.8 Ordentlich GE VD BS ZG VS Source: ESTV, Schnitt

57 Unternehmenssteuerreform III Internationaler Druck Bund Abschaffung der Steuerprivilegien (Domizil, Gemischte und Prinzipal) Kantonaler Finanzausgleich Änderung der Methode Anteil DBST Erhöhung vom 17% auf 21.2% (1,2 Milliarden für Kantone) Ergänzungsbeitrag CHF 180 Mio. pro Jahr für Kantone mit schwachem Ressourcenpotential wie Wallis Steuerliche Massnahmen zur Erhaltung der Kompetitivität des Wirtschaftsstandortes Schweiz Gewinnsteuersenkungen Auswirkungen für die Kantone und alle Gesellschaften Zinsbereinigte Gewinnsteuer Abzug eines fiktiven Zinses auf dem Eigenkapital Patentbox Reduzierte Besteuerung für Lizenzerträge Ausgaben F & E Erhöhte Abzüge für Kosten in Verbindung mit Forschung & Entwicklung Teilbesteuerung der Dividenden Maximale Reduktion von 30% 57

58 Unternehmenssteuerreform III Massnahmen BR Entscheide Ständerat Entscheide WAK-NR Abschaffung kantonale Steuerstati Patent box Angenommen Angenommen Erhöhte Abzüge für Kosten von F & E Idem WAK-S Zinsbereinigte Gewinnsteuer (NID) Abgelehnt Anpassungen bei der Kapitalsteuer Aufdeckung der stillen Reserven (step up) Abschaffung der Emissionsabgabe auf dem Eigenkapital Angenommen Angenommen Abgelehnt Entscheide werden in den Debatten vom 22./23. Febr gefällt! Anpassung der Teilbesteuerung für Dividenden (Max. 30% Reduktion) Abgelehnt ohne Maximum Vertikale Kompensationsmassnahmen mittels Erhöhung DBST- Anteil der Kantone von 17% auf 20.5% Ergänzungsbeitrag des Bundes für Kantone mit schwachem Ressourcenpotential (CHF 180 Millionen pro Jahr) Prinzip angenommen mit einem Satz von 21.2% Angenommen 58

59 Unternehmenssteuerreform III Planung der Reform Vorstellung des Berichts USR III ( ) Vorstellung des Projekts durch den Bundesrat Genehmigung der Botschaft vom Bundesrat Schlussabstimmung Parlament Volksabstimmung Anhörung der Kantone Vernehmlassungs verfahren Botschaft erstellen Parlamentarische Beratungen Referend umsfrist Allfälliges Referendum Umsetzung Entscheid des Bundesrates WAK-SR / WAK-NR SR / NR (6Monate) Abwarten der Referendumsfrist Inkrafttreten neues Gesetz ~Sommer 2014 ~Ende 2014 ~Sommer 2015 ~ ~ Aktuelle Situation 59

60 Fragen -Plenum 60

61 EXPERTSuisse und TreuhandSUISSE 29. Januar 2016 Danke für die Aufmerksamkeit! 61

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