Vorlesung Handelsrecht. Prof. Dr. Martina Benecke
|
|
- Eike Beyer
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Vorlesung Handelsrecht Prof. Dr. Martina Benecke
2 Literatur: Gesetzestext HGB und Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht Kindler, Peter Aufl. - München : Beck, 2014 Handelsrecht : [mit vielen Übersichten, Beispielen und Fällen] Jung, Peter Aufl. - München : Beck, 2014 Handelsrecht : mit Grundzügen des Wertpapierrechts ; [mit Fällen und Aufbauschemata] Brox, Hans/Henssler, Martin - 21., neu bearb. Aufl. - München : Beck, 2011 (neu 2016) Handelsrecht : mit UN-Kaufrecht [mit zusätzlichen Fällen und Lösungen auf CD] Bitter, Georg/Schumacher, Florian 2. Aufl. Vahlen 2015 Grundzüge des Handelsrechts Klunzinger, Eugen , überarb. Aufl. - München : Vahlen, 2011 Handelsrecht mit Gesellschaftsrecht Wörlen/Kokemoor, 12. Aufl. Vahlen 2015
3 Handelsrecht in der Rechtspraxis: Ihr Freund Franz (F) hat sein BWJ-Studium nach dem 2. Semester abgebrochen, um sich seiner Leidenschaft zu widmen und einen Laden für rare Jazz- und Rock-CD s zu betreiben. Tatsächlich beginnt der Laden nach einiger Zeit zu florieren, er macht erhebliche Umsätze und muss auch bald den Gerhard (G) als Angestellten beschäftigen, um selbst noch in seiner Jazz-Band spielen zu können. F ist mit sich und der Welt zufrieden. Er meint, er hätte in den ersten zwei Semestern genug über Kauf-, Dienstverträge und Stellvertretung gelernt und habe nun keine unangenehmen Überraschungen mehr zu erwarten. Hat er Recht? 1. F bestellt bei der X-GmbH ein neues Ladenregal. Da viel zu tun ist, bleiben die unausgepackten Kisten zunächst vier Wochen stehen. Beim Auspacken stellt F fest, dass das Regal wackelt und etliche Schrauben fehlen. Er verlangt von der X Nacherfüllung nach 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB. Rügeobliegenheit, 377 I, II HGB. 2. Der G ist eines Morgens wegen des Genusses illegaler Rauschmittel am Vortag nicht ganz auf der Höhe. Er verkauft daher dem erfreuten Kunden K einige rare Stücke aus der Privatsammlung des F. F sucht K auf, teilt ihm mit, die Vertretungsmacht des G habe sich darauf nicht bezogen und verlangt nach 812 I 1 1. Fall BGB die CD s zurück. Scheinhandlungsvollmacht, 56 HGB
4 Struktur und Bedeutung des Handelsrechts Sonderprivatrecht der Kaufleute: Handelsrecht knüpft subjektiv nicht an das Geschäft, sondern grundsätzlich (Ausnahmen!) an die Kaufmannseigenschaft an Kaufmannsbegriff in 1 ff. HGB Bedeutung des Handelsrechts: a. Rechtsvereinheitlichung b. Besonderer Bedarf: Schnelligkeit Vertrauensschutz Rechtsgrundlagen a. HGB b. Handelsrechtliche Nebengesetze, z. B. Wechsel-, ScheckG c. Gewohnheitsrecht: im Handelsrecht kaum, aber: d. Handelsbräuche ( 346 HGB): große Bedeutung in der Praxis e. AGB, vgl. 310 I 1 BGB
5 Kaufmannsbegriff - 1 HGB 1. Betrieb eines Handelsgewerbes a) Handelsgewerbe = offene, planmäßige, erlaubte, auf Gewinnerzielung gerichtete und selbständige Tätigkeit, die kein freier Beruf ist (s. auch 1 II, 2 S. 1 HGB) offen = tritt nach außen in Erscheinung planmäßig = auf Dauer angelegt erlaubt (streitig) = nicht verboten auf Gewinnerzielung gerichtet tatsächlicher Gewinn egal. Bei Privaten zu vermuten, bei öff. Hand nicht selbständig kein freier Beruf (hist. Gründe)
6 Kaufmannsbegriff - 1 HGB 1. Betrieb eines Handelsgewerbes b) Betrieb = Gewerbe muss selbst betrieben werden, Geschäfte müssen für und gegen den Kaufmann wirken. nicht Verwaltung fremden Vermögens nicht entscheidend, auf wessen Rechnung gehandelt wird oder mit wessen Mitteln gehandelt unerheblich außerdem: Ausbildung, Geschäftsfähigkeit, Familienstand (in den 50ern Einschränkungen für Ehefrauen!), Verfügungsbefugnis (bei Insolvenz), ör Gewerbeerlaubnis; Gewerbe (anders vor 1998!) Bei Mischtätigkeit: Überwiegendes Gewerbe Beginn: Aufnahme der Geschäftstätigkeit
7 Kaufmannsbegriff 2. Istkaufmann und Kannkaufmann a. Istkaufmann: Gewerbe erfordert in kaufmännischer Weise eingerichteten Betrieb, 1 II HGB; Eintragung ins HReg nur deklaratorisch b. Kannkaufmann Kleingewerbetreibender, 2 HGB Land- und Forstwirt, 3 HGB 3. Handelsgesellschaften als Kaufleute a. AG, GmbH: 6 II HGB Formkaufleute b. OHG, KG: 6 I HGB
8 Die Bürgschaft Der Hochstapler Krull arbeitet in einem Grandhotel als Nachtportier. In seinem umfangreichen Bekanntenkreis behauptet er indes, das Hotel gehöre ihm ( und das ist nicht das einzige ). Eines Tages tritt sein Freund Frido sichtlich verlegen an ihn heran. Er benötigt dringend einen Kredit, dem die Firma Shark GmbH ihm nur geben möchte, wenn er einen solventen Bürgen beibringen kann. K begleitet F in die Geschäftsräume der Shark und erklärt dem Geschäftsführer gegenüber, er, der Hotelier K verbürge sich für den Kredit des F in Höhe von Wie zu erwarten, wird K nach einiger Zeit aus der Bürgschaft in Anspruch genommen. Mit Aussicht auf Erfolg? 350 HGB: 766 BGB gilt nicht, formlose Bürgschaft wirksam, wenn K Kaufmann ist. Variante: K hat, um seinen künftigen Schwiegervater zu beeindrucken, im Handelsregister eine Eintragung als Betreiber eines Hotels erwirken lassen.
9 1. Fiktivkaufmann, 5 HGB a) Sinn: Rechtsverkehr b) Fallgruppen: Nichtkaufmann wird als Kaufmann angesehen Beweiserleichterung bei Zweifeln Gilt auch, wenn GBR statt OHG oder KG c) Voraussetzungen/Prüfungsschema Eintrag im HReg Gewerbe wird unter Firma betrieben (str., aber hm, da Gesetzeswortlaut Gewerbe voraussetzt Partei beruft sich auf Eintragung d) Folgen: Eintragung wirkt für und gegen alle, also auch zugunsten des Eingetragenen. Allerdings nur im Privatrecht, nach hm auch nicht im Deliktsrecht
10 2. Scheinkaufmann a) Quelle: Analogie zu 171, 405, 409 BGB b) Voraussetzungen jemand hat Rechtsschein gesetzt, Kfm. zu sein zurechenbar, d. h. selbst oder durch andere verschuldet Gutgläubigkeit des Dritten Rechtsschein für dessen Handeln ursächlich c) Folgen: Rechtsschein wirkt nur zugunsten des Dritten und nur soweit er reicht
11 Recht des Handelsregisters 1. Begriff Öffentliches Verzeichnis (jedermann!) Derjenigen Tatsachen, die für den Rechtsverkehr erheblich sind (eintragungsfähige und eintragungspflichtige Tatsachen) 2. Eintragungsverfahren Anmeldung in Form des 12 I HGB Ggf. Beugestrafen, 14 HGB ivm 132 ff. FGG Ggf. Klage auf Eintragung der WE zur Eintragung Im Verfahren Amtsermittlungsgrundsatz, 12 FGG Eintragung mit Veröffentlichung, 10 f. HGB
12 Übersicht: Rechtliche Bedeutung des Handelsregisters: 15 HGB 15 II HGB: Handelsregister ist richtig 15 I HGB: HReg ist unrichtig, weil etwas fehlt negative Publizität 15 III HGB: HReg ist unrichtig wegen falscher Bekanntmachung
13 1. Negative Publizität, 15 I HGB a) Voraussetzungen: Eintragungspflichtige Tatsache (z. B. Prokura, 53 HGB), d. h. nicht nur eintragungsfähige Tatsache Auch Veränderung! Tatsache nicht eingetragen oder (!) nicht bekannt gemacht Dritter nimmt gutgläubig eine Rechtshandlung vor, für die guter Glaube ursächlich ist. Nur beim rechtsgeschäftlichen Handeln! b) Folgen: Wirkung nur zuungunsten des Eintragungspflichtigen Und zugunsten des Dritten Ggf. Wahlrecht zwischen eingetragener und wahrer Tatsache: Rosi e theorie
14 2. Richtige Eintragung, 15 II HGB a) Voraussetzungen: auch eintragungsfähige Tatsachen richtige Tatsache eingetragen und bekanntgemacht Dritter ist nicht bösgläubig (Beweislastumkehr!) Schonfrist 15 Tage b) Folgen: Wirkung zuungunsten des Dritten Kann auch einem Rechtsschein widersprechen
15 3. Falsche Bekanntmachung/Positive Publizität, 15 Abs. 3 HGB Der Beka t a hu g ka a traue a) Voraussetzungen einzutragende Tatsache nach hm auch eintragungsfähige Tatsache, wenn falsch bekanntgemacht Tatsache unrichtig bekanntgemacht (Eintragung kann richtig sein!!!) Guter Glaube, Ursächlichkeit (s.o.) b) Folgen Dritter kann (Wahlrecht!) sich auf die falsch bekanntgemachte Tatsache Gegenüber (zuungunsten) demjenigen berufen, in dessen Angelegenheiten sie einzutragen war Str.: muss Antragsgegner Eintrag (durch Antrag) veranlasst haben? HM ja.
16 Der Pilzfreund Die Grundstücksmaklerin K kauft am formwirksam ein Grundstück von der Y-GmbH. Ihr Verhandlungspartner ist G, der ihr mitgeteilt hat, Geschäftsführer und damit gesetzlicher Vertreter der Y-GmbH zu sein. Als K am Auflassung (Übereignung) des Grundstücks verlangt, teilt ihr X, der amtierende Geschäftsführer der Y-GmbH mit, G sei aufgrund des Genusses berauschender Pilze bereits seit dem vergangenen Winter an einer schizoiden Psychose erkrankt und unerkennbar geschäftsunfähig. Seit dem sei er nicht mehr Geschäftsführer der GmbH. K erwidert, es sei erst am 6.4. in das Handelsregister eingetragen worden, dass G nicht mehr Geschäftsführer ist. Kann K Auflassung verlangen? Variante: Was ist, wenn K inzwischen in Geldnöten ist und ihr die Unwirksamkeit des Grundstücksgeschäfts ganz recht wäre? (Fall sehr frei nach BGHZ 115, 78, s. Kindler, Handels- und Gesellschaftsrecht, Rn. 19)
17 Der Pilzfreund: zur Lösung Anspruch auf Auflassung, 433 II BGB, wenn Kaufvertrag wirksam zustande gekommen ist. 1. Vertretungsmacht des G, 35 I GmbHG G nicht mehr Geschäftsführer 2. Aber: Eintragungspflichtige Tatsache gemäß 39 GmbHG negative Publizität 15 I HGB 1. Variante: nach hm Rosinentheorie, d.h. der Dritte hat ein Wahlrecht zwischen der sich aus dem Handelsregister ergebenden und der wahren Rechtslage 2. aber: Geschäftsunfähigkeit gemäß 105 I BGB nicht eintragungspflichtig, 15 I HGB gilt nicht
18 Der gekränkte Prokurist P war seit 10 Jahren Prokurist des exklusiven Golf-Pro- Shops des Kaufmanns K, allerdings war die Prokura nie ins Handelsregister eingetragen worden. Nachdem P einen Golfkurs in den USA gemacht hat, hat sich sein Spiel so erheblich verbessert, dass er den K mehrmals besiegt. Das Verhältnis von beiden verschlechtert sich zusehends und endet damit, dass K dem P am die Prokura entzieht. Auch das wird nicht ins Handelsregister eingetragen. P ist schwer gekränkt und beschließt, sich zu rächen. Bei der Hausbank B des K, wo er persönlich bekannt ist, nimmt er mehrere kleine Kredite auf. K fällt aus allen Wolken, als B ihn im Juni auf Rückzahlung in Anspruch nimmt.
19 Der gekränkte Prokurist Anspruch der B gegen K aus 488 I 2 BGB? Anspruch gegeben, wenn P den K wirksam vertreten hat. 1. Prokura wirksam erteilt? Eintragungspflichtig nach 53 HGB, aber 15 I HGB: Wirkung nur zuungunsten des Eintragungspflichtigen 2. Prokura wirksam widerrufen? 15 I HGB: Eintragungspflichtiger kann sich nicht auf Erlöschen der Prokura berufen
20 Der gekränkte Prokurist - Fortsetzung K, nun klug geworden, lässt am 30. Juni das Erlöschen der Prokura eintragen und bekanntmachen und macht sich auf die Suche nach P. Zuletzt hat man diesen am 22. Juli im Reisebüro des R gesehen, wo er namens des K ein Flugticket nach Argentinien löste. R verlangt bei dieser Gelegenheit von K Bezahlung nicht nur dieses Flugtickets, sondern auch etlicher kleinerer Reisen, die P seit dem Sommer unternommen hat. Er sagt, P sei ihm persönlich bekannt gewesen und habe schließlich auch früher die Reisen zu Golfturnieren bei ihm gebucht. Anspruch R gegen K aus 433 II BGB? 1. Reisen vor dem 30. Juni: wie oben Reise bis zum 15. Juli (Fristbeginn vgl. 187 I BGB) Schonfrist 15 II 2 HGB 2. Reise nach Argentinien? Schonfrist abgelaufen Anscheinsvollmacht? 15 II HGB geht als lex specialis vor Ausnahme: Aus Geschäftsbeziehung ergibt sich Pflicht, den Dritten auf Veränderungen hinzuweisen. Hier wohl noch nicht
21 Handelsfirma a) Def. 17 HGB Name einer Person, also nicht Person selbst (nat. oder jur.) Kaufmann selbst ist Träger des Namens, nicht sein Unternehmen Nur Kaufleute, Einzel- oder Handelsgesellschaft Nur im Handelsverkehr zu benutzen b) Abgrenzung: Geschäftsbezeichnungen (Pow Wow Cafe), Firmenabkürzungen (MAN), Marken (Jacobs Krönung) c) Firmenschutz: Missbrauchsverfahren, 37 I HGB Unterlassungsanspruch, 37 II HGB
22 Grundsätze des Firmenrechts 1. Firmenwahrheit, 18 HGB 2. Firmenbeständigkeit auch bei Wechsel des Inhabers (vgl. 21 ff HGB); Gesellschaftsform darf nicht irreführend angegeben werden 3. Firmenausschließlichkeit, 30 HGB 4. Firmeneinheit: Ein Kaufmann darf nur eine Firma führen 5. Firmenöffentlichkeit: Eintragung im Handelsregister
23 21ff. HGB Fortführung bei Namensänderung, 21 HGB Bloße Namensänderung des Geschäftsinhabers oder eines Gesellschafters ohne den Wechsel in der Person Fortführung bei Erwerb des Handelsgeschäfts, 22 HGB Wechsel in der Person des Unternehmensträgers Fortführung bei Änderungen im Gesellschafterbestand, 24 HGB Aufnahme als Gesellschafter in ein Handelsgeschäft Eintritt als Gesellschafter in eine Handelsgesellschaft Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer Handelsgesellschaft 23 HGB: Die Fir a ka icht oh e das Ha delsgeschäft, für elches sie geführt ird, eräußert erde.
24 Unternehmenserwerb: a) Unternehmenskauf Kaufgegenstand ist das gesamte Unternehmen, die Verfügungsgeschäfte betreffen jeden Vermögensgegenstand einzeln (Spezialitätsprinzip) Asset Deal = Erwerb der Wirtschaftsgüter Share Deal = Erwerb der Anteile
25 Unternehmenserwerb b) Haftungsrechtliche Folgen 25 I 1 HGB: Haftung des Erwerbers bei Firmenfortführung Zweck: Schutz des Rechtsverkehrs BGH: Ko ti uität des U ter eh e s tritt dur h Firmenfortführung nach auße i Ers hei u g Schuldenhaftung: Erwerber haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten Haftung mit gesamtem Vermögen Kenntnis des Erwerbers unerheblich 26 I 1 HGB: Früherer Inhaber bleibt daneben auch verpflichtet (zeitliche Begrenzung der Haftung)
26 25 HGB - Besonderheiten Abweichende Vereinbarung möglich, 25 II HGB Eintragung ins HReg und Bekanntmachung oder Mitteilung an Dritten Ohne Firmenfortführung: Erfordernis eines besonderen Verpflichtungsgrundes, 25 III HGB Forderungsübergang: 25 I 2 HGB (Fiktion) Vorrang der tatsächlichen Übertragung
27 Unternehmenserwerb weitere Formen a) 27 HGB: Haftung des Erben bei Geschäftsfortführung Bürgerlich-rechtliche Erbenhaftung nach 1967ff. BGB Voraussetzungen: Ein zum Nachlass gehörendes Handelsgeschäft Erwerb durch Erbschaft (-) bei Ausschlagung der Erbschaft nach 1953 I BGB Fortführung des Handelsgeschäfts durch Erben Fortführung unter der bisherigen Firma (Rechtsgrundverweisung in 25 I 1 HGB) Keine Einstellung der Fortführung (Frist: innerhalb von drei Monaten nach Anfall der Erbschaft), 27 II 1 HGB Kein Ausschluss nach 25 II HGB Rechtsfolge: Haftung des Erben wie des Erwerbers für Altverbindlichkeiten nach 25 HGB
28 Unternehmenserwerb weitere Formen b) 28 HGB: Eintritt in das Geschäft eines Einzelkaufmanns Entstehung einer Gesellschaft Keine Firmenfortführung erforderlich Schuldenhaftung: Gesellschaft haftet für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten Gesetzlicher Schuldbeitritt Daneben Gesellschafterhaftung nach OHG-/KG-Recht Forderungsübergang: 28 I 2 HGB Abweichende Vereinbarung möglich, 28 II HGB Früherer Geschäftsinhaber wird Kommanditist, 28 III 1 HGB Haftung nach 26 HGB Fristbeginn: Eintragung der Gesellschaft ins HReg
29 Down Under A) Obwohl der Lade ru t ist kei er der Tö hter des Kauf a es Viktor Vollmer (V) bereit, dessen eingeführtes Beerdigungsunternehmen zu übernehmen. V sucht daher nach einem Käufer und findet einen Interessenten in Gestalt des Diplomkaufmanns Klaus Krämer (K). K ist über das Geschäft in mehrfacher Hinsicht unsicher. Er ruft seinen Freund Franz an, einen erfolgreichen Diplomwirtschaftsjuristen, den er im Studium kennengelernt hat, und fragt ihn: 1. Soll er das Ges häft u ter der Fir a Voll er Bestattu ge fortführe? Ih s h e t ehr ei e Bezei h u g ie Ce ter Do Under or. 2. Wie soll der Kauf vertraglich geregelt werden? Muss ein gesonderter Vertrag über die Firma geschlossen werden? 3. V hat ihm laut Kaufvertrag einen bestimmten Mindestumsatz garantiert. Wonach richtet sich die Haftung, wenn aufgrund des Rauchverbots die Sterbezahlen zurückgehen und dieser sich nicht erreichen lässt?
30 Down Under - Fortsetzung B) F überredet K zur Übernahme der Firma. Nun steht er plötzlich einer Forderung des Holzlieferanten L GmbH in Höhe von gegenüber, die bereits vier Monate vor dem Kauf entstanden war und von der V wohlweislich nichts gesagt hatte. V lebt inzwischen unter unbekannter Adresse in der Karibik. K wendet sich erneut an F: 1. Muss K zahlen? 2. Kann K sich an die Tochter Trude des V wenden, die in dessen Haus lebt? 3. Kann K sich zumindest an den Schmitt wenden, der die aufwendige Beerdigung seines Großvaters noch nicht bezahlt hat, auch wenn V noch diese durchgeführt und die Rechnung geschrieben hat? C) K hat nun deutliche finanzielle Schwierigkeiten. Da erfährt er, dass sein reicher Onkel Egon ihm seinen Partyservice vermacht hat. Obwohl er beide Unternehmen für die optimale Ergänzung hält, will er aber nun wissen, ob ihm ähnlich unangenehme Überraschungen drohen.
31 Handelsbücher a) Buchführungspflicht, 238 ff. HGB nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, 238 I 1; Einzelheiten 239 HGB b) Pflicht zur Inventarerrichtung, 240 f. HGB c) Jahresabschluss, 242 ff. HGB Umfasst Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung, 242 III Es gelten Grundsätze der Klarheit ( 243 II), Wahrheit ( 246 I) und Kontinuität ( 252 I HGB) d) Offenlegungspflichten für Kapitalgesellschaften, 325 ff. HGB e) Bei Verletzung keine zivilrechtlichen Ansprüche (keine Schutzgesetze); allenfalls Straftaten über Insolvenzstraftaten f) Im Rechtsstreit besteht Vorlegungspflicht ( 420 ff. ZPO) und Einsichtsrecht ( 259 ff. ZPO)
32 Prokura: Bedeutung und Erteilung Form der rechtsgeschäftlichen Vertretungs-macht gemäß 164 ff. BGB (vgl. 35 GmbHG, 78 I AktG); Sonderregeln HGB Erteilung, 48 I HGB: Erklärender muss Kaufmann oder gesetzlicher Vertreter einer juristischen Person sein Empfänger kann Prokurist sein, aber auch Außenprokura möglich Prokura muss persönlich und ausdrücklich erteilt werden
33 Prokura: Umfang, 49, 50 HGB a) 49 I HGB: grundsätzlich Geschäfte jeder Art, die zum Betrieb (irgendeines!) Handelsgewerbes gehören, Dritten gegenüber keine Beschränkung (Ausn. Missbrauch) b) Grenzen: Immobiliarklausel, 49 II HGB Prinzipalgeschäfte, z. B. 29, 31, 245 und 48 I HGB oder sog Grundlagengeschäfte Geschäfte außerhalb des Geschäftsbetriebs des Kaufmanns c) Gesamtprokura, 48 II HGB: Zusammenwirkung bei jedem Rechtsgeschäft. Gilt allerdings nicht für Entgegennahme von WE und Willensmängel Unechte Gesamtprokura: Gemeinsam mit gesetzlichem Vertreter, z. B. Geschäftsführer. Nicht mit Kaufmann selbst, da dieser der Vertretene ist! d) Filialprokura, 50 III HGB; Gegenbegriff Generalprokura
34 Prokura: Erlöschen a) Erlöschensgründe: Widerruf, 52 I HGB Beendigung des Grundverhältnisses, z. B. Arbeitsvertrag ( 168 S. 1 BGB) Tod des Prokuristen Verlust der Kaufmannseigenschaft des Geschäftsinhabers b) Folgen: Prokurist verliert Vertretungsmacht. Im HReg anzumelden, 53 II HGB
35 Der fitte Prokurist Kevin (K) betreibt als Einzelkaufmann ein Fitnessstudio. Da ihm seine vielfältigen Aufgaben über den Kopf wachsen, möchte er seinem langjährigen Mitarbeiter, dem vielfachem Bodybuildingmeister Paulchen (P) Prokura erteilen. Da er gewissen Zweifel hat, dass das Verantwortungsbewusstsein des P ebenso groß ist wie sein Bizeps, möchte er mit P vereinbaren, dass dieser Geschäfte mit einem Volumen über 5000 nur mit ihm gemeinsam vornehmen kann. Ist das möglich? Welche anderen Möglichkeiten hat K zur Einschränkung der Prokura? Variante: P wird die Prokura ohne entsprechende Einschränkungen erteilt. Sie wird im Handelsregister eingetragen. a) P kauft im Autohaus A namens des K einen Sportwagen für Als A von K Bezahlung verlangt, sagt dieser, Autokäufe gehörten nicht zu den Aufgaben des P und er brauche allenfalls einen Transporter für seine Geräte. A hat sich nichts dabei gedacht: Ein Sportwagen für ein Fitnessstudio, das passt doch. b) Wutentbrannt entzieht K dem P die Prokura. Bevor das in das Handelsregister eingetragen erde ka, erkauft P als Ra heakt ppa das K gehöre de Fir e gru dstü k a de X, da verschwindet er mit unbekanntem Ziel. X verlangt von K Auflassung des Grundstücks.
36 Handlungsvollmacht: Abgrenzung zur Prokura a. Handlungsvollmacht ist jede Vollmacht, die keine Prokura ist. Es gelten 164 ff. BGB und spezielle Vorschriften des HGB, 54 ff. HGB b. muss nicht persönlich und nicht ausdrücklich erteilt werden, 54 I HGB c. nicht ins HReg eintragbar d. Gegenüber Dritten gilt 54 III HGB e. Zeichnung i. V. statt ppa
37 Handlungsvollmacht: Umfang, Grenzen und Erlöschen a. Generalhandlungsvollmacht, Arthandlungsvollmacht (z. B. Personal), Spezialhandlungsvollmacht (best. Geschäft). Gesamthandlungsvollmacht möglich b. Grenzen: kraft Gesetzes 54 II HGB, rechtsgeschäftlich (aber 54 III HGB) c. Erlöschen nach allgemeinen Regeln des BGB, s. insb. 168 BGB; Schutz Dritter nach BGB
38 Handlungsvollmacht des Ladenangestellten 56 HGB: Scheinhandlungsvollmacht a) Voraussetzungen: Laden oder offenes Warenlager (muss dem Publikum offenstehen) Angestellt: mit Wissen und Wollen des Ladeninhabers dort tätig (auch Familienangehörige) Geschäft gewöhnlich, also idr Verkäufe oder Empfangnahmen Dritter gutgläubig b) Folge: Scheinhandlungsvollmacht; Grenzen des 54 II HGB gelten de majore auch hier.
39 Der ideenreiche Musikant M studiert Musik. Er wohnt in der Nähe der Klavierhandlung H und ihm fällt auf, dass der noble Verkaufsraum oft stundenlang unbesetzt ist. Das bringt ihn auf eine Idee, seine Barschaft aufzubessern. Als er sieht, wie ein Kunde K den Laden betritt und sich suchend umschaut, betritt er diesen durch einen anderen Eingang und beginnt ein Verkaufsgespräch. K hat aufgrund der Sachkunde des M und seiner eleganten Kleidung keinen Zweifel daran, mit einem Verkäufer der H zu sprechen. Als M dem K noch einen Nachlass bei sofortiger Barzahlung verspricht, händigt dieser ihm 5000 in bar für einen gebrauchten Flügel aus. Als K am nächsten Tag den Flügel abholen lassen möchte, klärt sich alles auf. Kann K Übergabe und Übereignung des Flügels von H verlangen? Variante: M ist ein Neffe des Ladeninhabers der H, der sich dort in den Ferien ein paar Euro mit Aushilfsarbeiten verdient. Obwohl ihm H eingeschärft hat, nicht mehr als allenfalls Notenhefte zu verkaufen, veräußert er an K den Flügel. Wirksam?
40 Handelsvertreter: Begriff gem. 84 I 1 HGB Vermitteln von Geschäften: Einwirken auf einen Dritten, der sich zum Abschluss entschließen soll (Vermittlungsvertreter) Abschluss von Geschäften: Abgabe und Entgegennahme von WE im Namen des Unternehmers (Abschlussvertreter) Geschäfte: grundsätzlich jede Art. Müssen im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit des Unternehmers vorkommen, aber keine Handelsgeschäfte sein Unternehmer: jede natürliche oder juristische Person öffentlichen oder privaten Rechts, muss nicht Kaufmann sein (auch HV selbst, vgl. 84 III) HV muss mit Vermitteln oder Abschluss ständig betraut sein (Dauerschuldverhältnis) HV ist unabhängig, d. h. selbständiger Gewerbetreibender
41 Handelsvertreter: Abgrenzungen Handlungsgehilfe: ist Arbeitnehmer Kommissionär: handelt im eigenen Namen (allerdings in der Regel auf fremde Rechnung) Handelsmakler: vermittelt nur Gelegenheit zum Abschluss von Verträgen Kommissionsagent: ist im Gegensatz zum Kommissionär ständig für einen Geschäftsherrn tätig, handelt aber ebenfalls im eigenen Namen Vertragshändler: handelt im eigenen Namen und für eigene Rechnung Franchisenehmer: handelt ebenfalls im eigenen Namen und für eigene Rechnung; anders als Vertragshändler in Organisations- und Marketingkonzept des Franchisegebers gebunden
42 Handelsvertreter: Arten Einfirmenvertreter: wird nur für einen Unternehmer tätig Bezirksvertreter (Bezirk oder Kundenkreis zugewiesen) Alleinvertreter: Unternehmer darf in seinem Bezirk selbst keine Verträge schließen Generalvertreter: steht in mehrstufiger Vertriebsorganisation zwischen Unternehmer und Untervertreter Beachte Sonderregeln 92 ff. HGB!
43 Handelsvertreter: Rechte und Pflichten 84 ff. HGB, ersatzweise 675, 611 ff. BGB a) Pflichten gegenüber Unternehmer: Bemühen um Geschäfte, 86 I HGB Berichterstattung, 86 II HGB Treuepflicht: ggf. Folgen von Weisungen, Verschwiegenheit, ordnungsgemäße Verwahrung. Wettbewerbsverbot nur bei entsprechender Vereinbarung, vgl. 90 a HGB b) Rechte gegenüber Unternehmer Provisionsanspruch: Abschluss-, Inkasso- ( 87 IV HGB), Delkredere- ( 86 b HGB), gesetzliche ( 354 HGB). Voraussetzungen der Provision: 87 I 1, 87 a HGB; Höhe 87 b HGB. Kein Aufwendungsersatz, 87 d HGB, wenn nichts anderes vereinbart. Anspruch auf Unterstützung, 87 a HGB Zurückbehaltungsrecht: 273 BGB, 369, 88 a I HGB
Grundsätze des Firmenrechts
Grundsätze des Firmenrechts 1. Firmenwahrheit, 18 HGB 2. Firmenbeständigkeit auch bei Wechsel des Inhabers (vgl. 21 ff HGB); Gesellschaftsform darf nicht irreführend angegeben werden 3. Firmenausschließlichkeit,
MehrFirmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB
Firmenbildung Grundsätze der 18 f. HGB: 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB gemäß 37a HGB muss die Firma auf Geschäftsbriefen
MehrSonderregeln für Kaufleute
Vorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 Handelsrecht Folie Nr. 1 Sonderregeln für Kaufleute Thematik Allgemeine Regel Privatleute Sonderregeln Kaufleute (BGB) (HGB) Bürgschaft: Formerfordernis
Mehrn Übersicht: Der Kaufmann 13
INHALTSVERZEICHNIS Überblick 1 1. Abschnitt: Der Kaufmann 2 A. Kaufmann nach 1 und 2 HGB 2 I. Der Begriff des Gewerbes 2 II. Handelsgewerbe nach 1 und 2 HGB 5 Fall 1: Bürgschaft 7 III. Das Betreiben des
MehrVorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität)
Prof. Dr. Olaf Sosnitza Sommersemester 2014 Vorlesung Grundzüge des Handelsrechts Mo, 18-20 Uhr, HS 216 Audimax (Neue Universität) A. Literaturhinweise I. Lehrbücher Brox/Henssler, Handelsrecht, 21. Aufl.,
MehrI. Handelsrecht als Sonderprivatrecht 1 1 II. Kodifikation 3 2 III. Zur Geschichte des Handelsgesetzbuches 5 3 IV Die Handelsgerichtsbarkeit 7 4
Inhaltsverzeichnis Vorwort Codeseite Literaturverzeichnis Rn. Seite V VII XVI I.Teil Handelsrecht 1 1 A. Systematik und Zweck des Handelsrechts 1 1 I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht 1 1 II. Kodifikation
Mehr2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen.
2. Der Kann-Kaufmann Wer einen Geschäftsbetrieb betreibt, der kaufmännische Einrichtungen nicht erfordert, kann nach 2 S.1 HGB zum Kaufmann werden, indem er seine Eintragung im Handelsregister herbeiführt.
MehrVahlen Jura / Lern- und Fallbuch. Handelsrecht. von Georg Bitter, Dr. Florian Schumacher. 2., neu bearbeitete Auflage
Vahlen Jura / Lern- und Fallbuch Handelsrecht mit UN-Kaufrecht von Georg Bitter, Dr. Florian Schumacher 2., neu bearbeitete Auflage Verlag Franz Vahlen München 2015 Verlag Franz Vahlen im Internet: www.vahlen.de
MehrZitieren Sie bei der Beantwortung der Fragen soweit möglich auch die einschlägigen Paragraphen!
Vorlesung Handelsrecht Wintersemester 2014/2015 Rechtsanwalt Dr. Cornelius Kruse LL.M. Abschlussklausur Hilfsmittel: Wirtschaftsgesetze insgesamt: 60 Punkte Zitieren Sie bei der Beantwortung der Fragen
MehrJura. Jan Imgrund. Handelsrecht. Skript
Jura Jan Imgrund Handelsrecht Skript Handelsrecht - 1 - Handelsrecht Dieses Skript entstand im Rahmen meiner Arbeitsgemeinschaft zur Vorbereitung auf das 1. Staatsexamen. Es enthält in komprimierter Form
MehrDie verschiedenen Arten von Kaufleuten
Die verschiedenen Arten von Kaufleuten Gewerbe: offene, planmäßige,auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete, selbständige Tätigkeit, die kein freier Beruf ist Betreiben: Inhaber, der persönlich berechtigt
MehrFirma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr 17 II HGB -... klagen und verklagt werden
H an de l s r e ch t Prof. Dr.jur.Dr.rer.pol. Jürgen Ensthaler Kaufmannsbegriff Firma = Name des Kaufmanns im Geschäftsverkehr 17 II HGB -... klagen und verklagt werden In Abgrenzung zum Unternehmen =
MehrGrundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht
Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), und Was behandeln wir heute? 1 2 3 Warum ist Stellvertretung wichtig? Was ist eine? Was ist eine? 4 5 Was gilt
MehrVorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht
Prof. Dr. Hans-Friedrich Müller, LL.M. Vorlesung Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2012 Mi. 10:00 13:00, C-Gebäude, Hs. 4 Beginn: 18. April 2012 Literatur: Bitter, Gesellschaftsrecht, 2011;
MehrHandelsrecht für WirtschaftsJuristen
Handelsrecht für WirtschaftsJuristen von Dr. jur. Dieter Steck Rechtsanwalt und Lehrbeauftragter im Studiengang Wirtschaftsrecht an der Fachhochschule Nürtingen (i 3urfst!scfie GesamtbibliotfieK Technische
MehrArbeitsblätter zum Handelsrecht
Friedrich Schiller University of Jena From the SelectedWorks of Christian Alexander 2016 Arbeitsblätter zum Handelsrecht Christian Alexander Available at: http://works.bepress.com/christian_alexander/6/
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht Malte Passarge 2 2.1 Handelsrecht 2.1.1 Der Kaufmann 2.1.1.1 Kaufmannseigenschaft Für Kaufleute gelten gesonderte gesetzliche Bestimmungen, die zentralen Regeln des HGB.
Mehr1. Welche Aussage trifft nach dem HGB auf die Handlungsvollmacht zu?
1. Welche Aussage trifft nach dem HGB auf die Handlungsvollmacht zu? Ein Handlungsbevollmächtigter darf Grundstücke ohne besondere Vollmachten veräußern und belasten. Die Erteilung einer Handlungsvollmacht
MehrFallsammlung zum Handelsrecht
Rocco Jula Fallsammlung zum Handelsrecht Klausuren - Lösungen - Basiswissen Springer Inhaltsverzeichnis Einleitung 1 I. Fallbearbeitung im Handelsrecht 1 1. Überblick 1 2. Handelsrechtliche Normen und
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05
Handels- und Gesellschaftsrecht (VWA Dr. Korte) Stand 30.6.05 Dieses Skript ersetzt kein Lehrbuch! Es dient lediglich der Orientierung zum Lernen für die Klausur. Die nachfolgende Aufzählung der Paragraphen
MehrInhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15
Inhalt Basiswissen Handelsrecht A. Einführung 7 B. Der Kaufmann 8 I. Grundlagen 8 II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9 III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13 IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 V. Formkaufmann
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht
Handels- und Gesellschaftsrecht HR 5: Kaufmännische Stellvertretung 1 5. Kaufmännische Stellvertretung Tatbestand des 164 BGB Besondere kaufmännische Vollmachten und organschaftliche Vertretung Rechtsfolge
MehrInhaltsverzeichnis. I. Teil. Handelsstand Erster Abschnitt. Der Kaufmann... 14
Inhaltsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis... Literaturverzeichnis... XIII XIX A. Handelsrecht 1. Einführung in das Handelsrecht... 1 I. Begriff... 1 II. Bedeutung... III. Rechtsgrundlagen... IV. Übersicht
MehrVahlen Jura / Lern- und Fallbuch. Handelsrecht. Bearbeitet von Von Prof. Dr. Georg Bitter, und Dr. Florian Schumacher, Rechtsanwalt
Vahlen Jura / Lern- und Fallbuch Handelsrecht mit UN-Kaufrecht Bearbeitet von Von Prof. Dr. Georg Bitter, und Dr. Florian Schumacher, Rechtsanwalt 3. Auflage 2018. Buch. XIX, 346 S. Mit zusätzlichen Fällen
Mehr3 Vertretung der Personengesellschaften
3 Vertretung der Personengesellschaften I. Vertretungsmacht Vertretung = Abgabe und Empfang von Willenserklärungen für Dritte. 1. Die zur Vertretung berechtigten Personen a) Die Regelung bei der GbR 714
MehrHandelsrecht. mit Grundzügen des Wertpapierrechts. Begründet von. Dr. Hans Brox
Handelsrecht mit Grundzügen des Wertpapierrechts Begründet von Dr. Hans Brox Bundesverfassungsrichter a. D. em. o. Professor an der Universität Münster seit der 19. Auflage fortgeführt von Dr. Martin Henssler
MehrHANDELSRECHT. Dr. iur. Paul Hofmann. Elfte, überarbeitete Auflage. Luchterhand. em. Universitätsprofessor an der Technischen Universität Darmstadt
HANDELSRECHT Dr. iur. Paul Hofmann em. Universitätsprofessor an der Technischen Universität Darmstadt Elfte, überarbeitete Auflage Luchterhand Inhalt Abkürzungen Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur
MehrFaulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Stellvertretung. MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1
Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Stellvertretung MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1 Stellvertretung Prokura ( 48-53 UGB) Handlungsvollmacht ( 54-58 UGB, 28 GmbHG, 26 GenG) MMag. Dr. Michael Laminger,
MehrÜber den Autor 7. Einführung 21
Inhaltsverzeichnis Über den Autor 7 Einführung 21 Über dieses Buch 22 Begriffe, die in diesem Buch verwendet werden 23 Konventionen in diesem Buch 23 Was Sie nicht lesen müssen 24 Törichte Annahmen über
MehrVertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht. Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht 1.2.
Teil 1, Abschnitt 2: Unternehmens- und Handelsregister und Registerpublizität Unternehmensregister (UR) durch das EHUG neu geschaffen; geregelt in 8b HGB; wird geführt im Auftrag des Bundesministeriums
MehrInhaltsverzeichnis. Seite Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis ; 13
Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis ; 13 I. KAPITEL Die Vollmacht im BGB (Grooterhorst) 1. Die Stellvertretung ; 17 a) Handeln im fremden Namen 18 aa) erkennbares" Handeln im fremden Namen 18 bb) nicht erkennbares"
Mehr19 Handelsrechtliche Vollmachten
19 Handelsrechtliche Vollmachten Handelsrechtliche Besonderheiten einer Stellvertretung sind, dass ein Kaufmann nur zwei Arten rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht [ dazu bereits oben 18 I. 3. der Gliederung
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht
AchSo! Handels- und Gesellschaftsrecht Materielles Recht & Klausurenlehre. Musterlösungen im Gutachtenstil Bearbeitet von Winfried Schwabe 6., überarbeitete Auflage 2015. Buch. 336 S. Kartoniert ISBN 978
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler. Probeklausur
Handels- und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Probeklausur Fall 1 Der im Handelsregister eingetragene Kaufmann Rudolf Regenwetter kauft wegen zu erwartender ansteigender Sommertemperaturen
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht. Folien 3 Kaufmannsbegriff
Handels- und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 3 Kaufmannsbegriff Bedeutung Zentralbegriff des HGB Gesetz gilt nicht für alle Unternehmen, sondern nur für kaufmännische Unternehmen
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht für Dummies
...für Dummies Handels- und Gesellschaftsrecht für Dummies von Prof. Dr. André Niedostadek 1. Auflage Wiley-VCH Weinheim 2013 Verlag C.H. Beck im Internet: www.beck.de ISBN 978 3 527 70885 7 schnell und
MehrHamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB
HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB 1 Die Prokura, 48 ff. HGB = (weitgehende) Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt I. Erteilung nur durch Kaufleute ( 48 Abs. 1 HGB) nur durch den
MehrInhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13
Vorwort................................................... 5 Abkürzungsverzeichnis...................................... 13 I. KAPITEL Die Vollmacht im BGB 1. Die Stellvertretung........................................
MehrGrundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts. Vorlesung an der Berufsakademie Berlin Staatliche Studienakademie-
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts Vorlesung an der Berufsakademie Berlin Staatliche Studienakademie- A. Einführung 1. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute Das Handelsrecht ist
MehrVertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht
Universität Trier, WS 2015/16 RA Prof. Dr. Hubert Schmidt Vertiefung im Handels- und Gesellschaftsrecht Teil 1: Handelsrecht 1 Literatur zum Handelsrecht in Auswahl: Brox/Henssler Handelsrecht, 21. Aufl.,
MehrBasiswissen Handels- und Gesellschaftsrecht
Basiswissen - Alpmann-Schmidt Basiswissen Handels- und Gesellschaftsrecht Bearbeitet von Claudia Haack 1. Auflage 2017. Buch. Rund 160 S. Kartoniert ISBN 978 3 86752 533 6 Format (B x L): 16,5 x 23,0 cm
MehrPrivat- und Wirtschaftsrecht Handelsrecht Autor: Dieter Hoffmann
FERNSTUDIUM GUIDE Privat- und Wirtschaftsrecht Handelsrecht Autor: Dieter Hoffmann Aufgaben zur Vorbereitung auf eine Klausur im Multiple-Choice-Stil- Version vom 05.03.2015 Dieses Werk ist urheberrechtlich
MehrInhaltsverzeichnis. Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13
Seite Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis 13 I. Kapitel: Die Vollmacht im BGB 17 1. Die Stellvertretung 17 a) Handeln im fremden Namen 18 b) Vertretungsmacht 18 c) Einseitige Rechtsgeschäfte 20 d) Insichgeschäft
MehrJun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht
21 Die Vertretungsmacht A. Grundlagen Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Vertretungsmacht kraft Rechtsschein Einzel- und Gesamtvertretungsmacht B. Gesetzliche Vertretungsmacht
MehrDie handelsrechtliche Vertretung
Die handelsrechtliche Vertretung Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind auch bei Sachverhalten mit handelsrechtlichem Einschlag 164 I 1 BGB zu entnehmen. Jemand muß folglich - eine eigene
MehrHEX HGR SoSe 2016 Teil 6: HGB 17 37a, insbesondere 25, 27, 28
HEX HGR SoSe 2016 Teil 6: HGB 17 37a, insbesondere 25, 27, 28 Fall D: Schiebung Fall E: Geballte Dogmatik Fall F: Headings are for convenience only Fall G: Kann man Geschäftsschulden nicht mitbestatten?
MehrRechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II)
Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 21.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Übersicht
MehrInhalt. Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB
Standardfälle Inhalt Fall 1: Von wegen schöner Schein 7 Scheinkaufmann Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht, 377 HGB Fall 2: Raus oder nicht raus? 14 Handelsregister, 15 I HGB Negative Publizität
MehrHandels-und Gesellschaftsrecht. Folien 6: Unternehmenspublizität Teil 1
Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 6: Unternehmenspublizität Teil 1 Publizität von Unternehmen Grundpublizität: Eintragung in ein öffentliches Register Unternehmen wird
MehrAnschauungsfälle zur Publizität des Handelsregisters ( 15 HGB)
Universität Potsdam Juristische Fakultät Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Handels- und Gesellschaftsrecht Anschauungsfälle zur Publizität des Handelsregisters ( 15 HGB) Zu 15 I und II HGB (negative Registerpublizität)
MehrGrundzüge des Handelsrechts WS 2016/2017
Prof. Dr. Michael Beurskens 20. Oktober, 1. Wovon handelt das Handelsrecht? - Wie verhält sich das HGB zum BGB? - Was versteht man unter dem subjektiven System? - Wer ist Unternehmer im Sinne von 14 Abs.
MehrFreiwillige Eintragung in das Handelsregister
Freiwillige Eintragung in das Handelsregister I. Grundlegendes Kleingewerbetreibende sind aufgrund der geringen Größe und Umfangs ihres Betriebs nicht dazu verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen
MehrGrundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht. Prof. Dr. Florian Jacoby Sommersemester 2018
Grundkurs Handels- und Gesellschaftsrecht Sommersemester 2018 Gliederung der Veranstaltung 1 Einführung in die Vorlesung 2 Handelsrecht als Sonderprivatrecht 3 Gesellschaftsrecht 4 Handelsrecht - Handelsstand
Mehrb) Rechtslage bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung, 15 Abs.2 S.1 HGB
b) Rechtslage bei richtiger Eintragung und Bekanntmachung, 15 Abs.2 S.1 HGB Nach 15 Abs.2 S.1 HGB muss ein Dritter eine Tatsache gegen sich gelten lassen, wenn sie ordnungsgemäß eingetragen und bekanntgemacht
MehrKlausurenkurs. Klausurenkurs Nr. 7. Herbstsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer/Benjamin Blum
Klausurenkurs Nr. 7 Herbstsemester 2017 Prof. Dr. F. Kainer/Benjamin Blum Übersicht Hauptprobleme Gewichtung! Bestimmung der richtigen Rechtsnatur der ASW 1 HGB nicht geprüft oder falsch geprüft daraus
MehrInhalt. n Übersicht: Der Kaufmann n Übersicht: Firmengrundsätze... 26
INHALTSVERZEICHNIS Überblick...1 1. Abschnitt: Der Kaufmann...2 A. Kaufmann nach 1 und 2 HGB...3 I. Der Begriff des Gewerbes...3 II. Handelsgewerbe nach 1 und 2 HGB...5 Fall 1: Bürgschaft...7 III. Das
MehrDie Vertretung im Handelsrecht
Die Vertretung im Handelsrecht Grundsätzlich kann nur derjenige wirksam Verträge für einen Gewerbebetrieb abschließen, der vom Geschäftsinhaber hierzu bevollmächtigt wurde. Dabei kann der Vollmachtgeber
MehrDruckerei C. H. Beck. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis. PdW 7/1: Wiedemann/Fleischer, Handelsrecht, 8. Aufl.
II Abkürzungen XIII Literaturverzeichnis XII A Grundlagen des Handelsrechts I Gegenstand und Geschichte 1 II Fortentwicklung und Neukonzeption 5 III Europäisierung und Internationalisierung 7 I Handelsrecht
MehrHandels-und Gesellschaftsrecht. Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen
Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen Zur Erinnerung: Nach BGB ( 164) wirkt das Handeln eines Vertreters für eine andere Person, wenn der
MehrAnschauungsfälle zum Kaufmannsbegriff
Universität Potsdam Juristische Fakultät Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Handels- und Gesellschaftsrecht Anschauungsfälle zum Kaufmannsbegriff Fall 1: A betreibt ein gewerbliches Unternehmen, über dessen
MehrInhaltsverzeichnis. Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XVII. Grundkurs...1
Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur... XVII Grundkurs...1 1 Grundlagen...3 1.1 Begriff und Gegenstand des Handelsrechts...3 1.2 Historischer Hintergrund...4 1.3 Rechtsgrundlagen...5
MehrFolien zum Kaufmannsbegriff. Bestimmung der Kaufmannseigenschaft
David Dietrich PÜ Handels- und Gesellschaftsrecht Lehrstuhl Prof. Dr. Dr. Christian Kirchner, LL.M. SoSe 2008 Folien zum Kaufmannsbegriff Bestimmung der Kaufmannseigenschaft Personenmehrheit/Körperschaft
MehrGrundzüge des Handelsrechts. RA Dr. Uwe Schlegel
Grundzüge des Handelsrechts RA Dr. Uwe Schlegel Einführung Handelsrecht Recht Öffentl. Recht Zivilrecht Bürgerliches Recht (BGB) Sonderprivatrecht Handelsrecht Gesellschaftsrecht v.a. HGB HGB GmbHG, AktG...
MehrIV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen. 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden
IV. Übertragung und Vererbung kaufmännischer Unternehmen 1. Haftung des Erwerbers eines Handelsgeschäftes für Altschulden Nach 25 Abs.1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die in dem Geschäft
MehrIII Prokura 48 ff HGB
Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 34 2003-06-14 III Prokura 48 ff HGB Erteilung: 48 HGB (ferner Eintragung 53 HGB) [nur der Kaufmann im Sinne des HGB kann die Prokura erteilen. Diese muss ausdrücklich
Mehr... Erstversand,
Erstversand Abkürzungsverzeichnis... XIII Literaturverzeichnis... XIX A. Handelsrecht 1. Einführung in das Handelsrecht... 1 I. Begriff... 1 II. Bedeutung... 5 III. Rechtsgrundlagen.. 7 IV. Übersicht über
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht I
1 Prof. Dr. Matthias Casper Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Ulf Müller WS 07/08 Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht - Zivilrechtliche Abteilung
MehrInhaltsverzeichnis. Rn. Seite. Vorwort... Literatur...
Vorwort... Literatur... Rn. Seite V XV 1 Gegenstand und Bedeutung des Handelsrechts... 1 1 I. Konzeption der lex lata... 1 1 II. Bedeutung des Handelsrechts und Verhältnis zum Bürgerlichen Recht... 2 1
MehrCrash-Kurs Wirtschaftsprivatrecht
Constanze Abig Udo Pfeifer Crash-Kurs Wirtschaftsprivatrecht UVK Verlagsgesellschaft mbh Vorwort 15 Bürgerliches Recht 17 1 Rechtsgeschäfte 19 Orientierungsfragen 19 1.1 Einführung 19 1.2 Der Grundsatz
MehrLösungsvorschlag zum Fall Obst und Gemüse
Universität Potsdam Handels- und Gesellschaftsrecht Juristische Fakultät Sommersemester 2018 Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Lösungsvorschlag zum Fall Obst und Gemüse Schwerpunkte der Fallaufgabe sind die
MehrHANDELSRECHT VON DR. DR. H. C. MULT. CLAUS-WILHELM CANARIS EM. O. PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT MÜNCHEN. 24., vollständig neu bearbeitete Auflage
r HANDELSRECHT VON DR. DR. H. C. MULT. CLAUS-WILHELM CANARIS EM. O. PROFESSOR AN DER UNIVERSITÄT MÜNCHEN 24., vollständig neu bearbeitete Auflage C.H. BECK'SCHE VERLAGSBUCHHANDLUNG MÜNCHEN 2006 Abkürzungsverzeichnis
MehrWiederholungsfragen und Antworten I
Wiederholungsfragen und Antworten I Gehört das zum Privatrecht oder zum Öffentlichen Recht, warum? - Privatrecht, da die Beziehungen unter Privaten geregelt werden, Regelungen nicht spezifisch die öffentliche
MehrGrundrisse des Rechts. Handelsrecht. mit Grundzügen des Wertpapierrechts. von Prof. Dr. Hans Brox, Prof. Dr. Martin Henssler
Grundrisse des Rechts Handelsrecht mit Grundzügen des Wertpapierrechts von Prof. Dr. Hans Brox, Prof. Dr. Martin Henssler 20., neu bearbeitete Auflage Handelsrecht Brox / Henssler schnell und portofrei
MehrEinführung in die Grundlagen des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts
Einführung in die Grundlagen des Handels-, Gesellschafts- und Registerrechts Ein Studienbuch von VOLKER BUSCH Diplom-Rechtspfleger und Dozent an der FH für Rechtspflege NW Die Bestellung des Studienbuchs
MehrSound: Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute
I. Einleitung Funktion des Handelsrechts Karte 1 Handelsrecht ist die Summe der privatrechtlichen Normen, die auf gewerblich tätige Unternehmer anwendbar sind. Das materielle Handelsrecht ist neben dem
MehrLösung (verkürzt): Anspruch G C aus 128 S. 1 HGB i.v.m. 433 Abs. 2 BGB, 124 Abs. 1 HGB
Cornelius Kruse, LL.M. Rechtsanwalt Mediator Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Vorlesung Handelsrecht Beispielsfälle Fallbeispiel 15 Abs. 1 HGB Der A, B & C -OHG gehören die Gesellschafter
MehrMemo-Ceck Handels- und Gesellschaftsrecht
Memo-Ceck Handels- und Gesellschaftsrecht Bearbeitet von Gerd Hufgard überarbeitet 2007. Buch. 90 S. Paperback ISBN 978 3 89476 947 5 schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de
MehrHandels- und Gesellschaftsrecht. Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011
Handels- und Gesellschaftsrecht Universität Potsdam Dr. Christoph Luther Sommersemester 2011 1 Das Kaufmannsrecht 2 Die fünf Bücher des HGB 1. Buch: Handelsstand 2. Buch: Handelsgesellschaften 3. Buch:
MehrFirmengrundsätze. 1. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, 18 I HGB
Firmengrundsätze I. Grundsatz der Firmenmehrheit 1. Kennzeichnungseignung und Unterscheidungskraft, 18 I HGB a) Kennzeichnungseignung Alle Zeichen, die im Verkehr als Namen verstanden werden Bsp: Namen,
MehrVorlesung Handelsrecht Arbeitsblatt
Privatdozent Dr. Klaus Richter Vorlesung Handelsrecht Arbeitsblatt 2 ----------------------------- 2 Kaufmannseigenschaft I. Istkaufmann und Firma 1. Kaufmann Kaufmann ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt
MehrGrundzüge des Handelsrechts WS 2015/2016 Prof. Dr. Michael Beurskens
Prof. Dr. Michael Beurskens 19. Oktober, 1. Unternehmer und Kaufleute Wer ist Unternehmer im Sinne von 14 Abs. 1 BGB? Nennen Sie Beispiele für Regelungen innerhalb und außerhalb des BGB, die ausschließlich
MehrDie Handlungsvollmacht
Die Handlungsvollmacht 54 HGB (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur
Mehr1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen
1 Einführung in das Handelsrecht I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute 1. Begriff des Handelsrechts Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen
Mehr1 Einführung in das Handelsrecht. Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen
1 Einführung in das Handelsrecht I. Handelsrecht als Sonderprivatrecht der Kaufleute 1. Begriff des Handelsrechts Handelsrecht gilt anders als das Bürgerliche Recht nicht mehr für alle Bürger /Personen
MehrLösung Fall 3: 1. Anspruch X gegen A auf Übereignung, 433 I BGB. - Kaufvertrag. - Abschluss zwischen P und X. - Wirksamkeit ggü.
Fall 3: Autohändler A hat dem P Prokura erteilt. P ist jedoch nicht als Prokurist ins Handelsregister eingetragen worden. A ist nach einiger Zeit mit den Leistungen des P unzufrieden. Er widerruft daher
MehrHandels-und Gesellschaftsrecht. Folien V Stellvertretung
Handels-und Gesellschaftsrecht Folien V Stellvertretung Zur Erinnerung: Nach BGB ( 164) wirkt das Handeln eines Vertreters für eine andere Person, wenn der Vertreter eine eigene Erklärung abgibt im Namen
MehrFall 9: Grundlagen der KG
Fall 9: Grundlagen der KG Die beiden Studenten B und K beschlossen im Januar 2007 ihr Studium in Zukunft mit der Reparatur von Fahrrädern zu finanzieren. Da beide zwar über die notwendigen technischen
MehrJustus Meyer. Handelsrecht. Grundkurs und Vertiefungskurs. Zweite, aktualisierte Auflage. fyj Springer
Justus Meyer Handelsrecht Grundkurs und Vertiefungskurs Zweite, aktualisierte Auflage fyj Springer Inhaltsverzeichnis Verzeichnis der abgekürzt zitierten Literatur XVII Grundkurs 1 1 Grundlagen 3 1.1 Begriff
MehrFünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht
Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht 48 (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.
MehrVorlesung Privatrecht II (Wirtschaftsrecht) Teil 1 - Handelsrecht Fälle, Lösungsskizzen und Lösungen Fälle 10-12
Wiss. Mitarbeiter Dr. Oliver Mörsdorf Institut für IPR und Rechtsvergleichung der Universität Bonn Adenauerallee 24-42 (Ostturm), Zimmer 312, 53113 Bonn Tel.: 0228/737979 Fax: 0228/737980 Email: oliver.moersdorf@uni-bonn.de
MehrProf. Dr. Hans-Joachim Bauschke 7.3/2004. Wirtschaftsrecht
Inhaltsübersicht I. Einleitung 1. Charakteristika des Unternehmensrechts 2. Verfassungsrechtliche Grundlagen, insbesondere Art. 14, 12, 2 GG (Großveranstaltung) II. Handelsrechtliche Grundlagen (Überblick:
Mehr