Stadt Oldenburg Jugendamt. Dienstanweisung Nr. 2/2008

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1 Stadt Oldenburg Jugendamt Dienstanweisung Nr. 2/2008 zum Umgang mit Fällen von Kindeswohlgefährdung und Verdacht auf Kindeswohlgefährdung entsprechend den Regelungen des 8a SGB VIII sowie zur Durchführung von Inobhutnahmen gemäß 42 SGB VIII 1. Vorbemerkung Allgemeine Aufgabe der Kinder- und Jugendhilfe ist es, Kinder und Jugendliche davor zu bewahren, dass sie in ihrer Entwicklung durch Missbrauch elterlicher Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden erleiden. Kinder und Jugendliche sind vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen ( 1 Abs. 3 Nr. 3 SGB VIII). Durch die Novellierung des SGB VIII mit der Verabschiedung des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes wurde der Schutzauftrag durch den 8a SGB VIII konkretisiert. Zur Sicherstellung des Schutzauftrages nach 8a SGB VIII wurden Vereinbarungen mit freien Trägern der Jugendhilfe abgeschlossen. Die Vereinbarungen beinhalten einen Handlungsleitfaden und entsprechende Dokumentationsbögen für die Gefährdungseinschätzung. Die Einrichtungen und Dienste des Jugendamtes wurden im Rahmen einer Dienstanweisung DA Nr. 1/2008 verpflichtet, den Schutzauftrag in gleicher Weise wahrzunehmen. Die Dienstanweisung 2 regelt das Vorgehen bei Eingang einer möglichen Kindeswohlgefährdung im Allgemeinen Sozialdienst, der für die Überprüfung und Sicherstellung des Kindeswohls zuständig ist. Handelt es sich um einen Hinweis über ein Kind in einer Pflegefamilie, ist die Fachkraft des Pflegekinderdienstes für die Überprüfung und Sicherstellung des Kindeswohls zuständig. Bestehende Dienstanweisungen und Arbeitshilfen für bestimmte Zielgruppen werden durch diese Arbeitsanweisung nicht außer Kraft gesetzt und sind verbindlich in die Fallbearbeitung einzubeziehen. Ausnahmen sind mit der ASD-Leitung zu besprechen und mit Gründen im Vorgang zu dokumentieren. Bei Fällen von Kindeswohlgefährdung oder Verdacht auf Kindeswohlgefährdung sind die folgenden Handlungsschritte verbindlich vom Allgemeinen Sozialdienst, der Rufbereitschaft des Jugendhilfezentrums und dem Sachgebiet Pflegekinderdienst anzuwenden: DA 2/ Seite 1 von 12

2 2. Vorgehen bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung 2.1 Geht ein Hinweis auf eine Kindeswohlgefährdung ein, so ist die Meldung mit dem entsprechenden Meldebogen (Anlage 1) aufzunehmen. Er dient der ersten Orientierung. Die Angaben sind erforderlichenfalls später zu ergänzen. Ist der Hinweisgeber nicht direkt an die zuständige Mitarbeiterin/den zuständigen Mitarbeiter des ASDs/PKDs, seine Vertreterin/seinen Vertreter oder den Bereitschaftsdienst weiterzuleiten, ist der Meldebogen auch von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern außerhalb des ASDs/PKDs aufzunehmen. Die Bearbeitung von Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung hat im Rahmen einer Krisenintervention Vorrang vor allen anderen Arbeiten. Sollte die Meldung von einem freien Träger der Jugendhilfe erfolgen, sind die bereits erfassten Daten für die Gefährdungseinschätzung zu berücksichtigen. Den Hinweisen ist unmittelbar nachzugehen und eine Überprüfung unter Verwendung der altersspezifischen Bögen zur Einschätzung der Gefährdung (Anlagen 2 5) vorzunehmen. Alle anderen Aufgaben und Termine sind nachrangig. 2.2 Die Zuständigkeit beim ASD ist sofort abzuklären und die zuständige Fachkraft sofort zu informieren bzw. im zuständigen Team Informationen zur Familie einzuholen, falls diese dort bereits bekannt ist. Erfolgt die Meldung von einem Träger der Jugendhilfe, ist eine sofortige Kontaktaufnahme notwendig und bei einem Träger von Leistungen, der Hilfe zur Erziehung (HzE) in der Familie oder für einzelne Kinder der Familie erbringt, kurzfristig ein Termin zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise zu vereinbaren. (Helferkonferenz, Anlage 6) 2.3 Während der Dienstzeiten des Jugendamtes ist sicherzustellen, dass die ASD-Teams für den Bereitschaftsdienst im Notfall zu erreichen sind. Es ist sicherzustellen, dass ein(e) Mitarbeiter(in) des Teams im Notfall auf Unterlagen der fallzuständigen Fachkraft des ASDs zugreifen oder Auskunft erteilen kann. Die Fachkraft, die den Bereitschaftsdienst wahrnimmt, hat zunächst mit den zur Verfügung stehenden Mitteln (auch Abklärung, ob die fallzuständige Fachkraft im Hause ist) eine Risikoabschätzung vorzunehmen. Ist dies nicht möglich, wird es für ein angemessenes Handeln im Einzelfall nötig sein, eine Fachkraft vorrangig aus dem jeweils zuständigen ASD-Team hinzuzuziehen. Bei Abwesenheit eines ganzen Teams auf Grund von z.b. Dienstbesprechungen, Teamtagen oder Supervision muss das Team deshalb über ein Handy zu erreichen sein. Die Information, wie das Team zu erreichen ist, wird im Verwaltungssekretariat hinterlegt. Das Diensthandy kann dann auch für einen Noteinsatz verwendet werden. Ein(e) Mitarbeiter(in) des Teams ist für die Funktionstüchtigkeit des Handys (Ladezustand) verantwortlich und ist von der zuständigen ASD-Leitung zu bestimmen. 2.4 Eine erste Risikoeinschätzung ist mit mindestens einer weiteren Fachkraft (wenn möglich jeweils ein Mann und eine Frau) und/oder der ASD-Leitung vorzunehmen. Ggf. ist zu begründen, warum keine akute Gefährdung vorliegt und deshalb ein Hausbesuch nicht sofort, sondern zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden kann. In jedem Fall ist die zuständige ASD-Leitung oder die Vertretung zu informieren. Es ist im Vorfeld zu klären, welche weiteren Fachkräfte oder Personen zu beteiligen sind. Ein Pfleger/Vormund des Kindes ist zu beteiligen. 2.5 Vor dem Hausbesuch ist, wenn möglich, wegen der ggf. vorzunehmenden Inobhutnahme mit der Familiären Bereitschaftsbetreuung oder einer anderen Inobhutnahmeeinrichtung Kontakt aufzunehmen (jeweils abhängig vom Alter der Kinder) und die Kooperation abzustimmen. Seite 2 von 12

3 2.6 Wird ein sofortiger Hausbesuch für notwendig erachtet, da eine akute Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist die ASD-Leitung zu informieren (ausgenommen von dieser Regelung ist die Rufbereitschaft des Jugendhilfezentrums). Hausbesuche zur Abklärung eines akuten Verdachts auf Kindeswohlgefährdung werden von zwei pädagogischen Fachkräften (wenn möglich jeweils ein Mann und eine Frau) mit einer abgesprochenen Rollenverteilung (wer beobachtet was, wer hat welche Rolle im Gespräch mit den Elternteilen oder mit anderen einzubeziehenden Personen etc.) durchgeführt (ausgenommen von der Regelung ist wiederum die Rufbereitschaft des Jugendhilfezentrums). Die zweite Fachkraft kann auch eine Fachkraft eines freien Trägers sein. 2.7 Um vor Ort erreichbar zu sein, sind im Kriseneinsatz ein Handy sowie folgende Unterlagen mitzunehmen: Zustimmung zur Inobhutnahme, Schweigepflichtentbindung, Dienstausweis und Kindersitze, die sich im 2. Stock in Raum 200 befinden. 2.8 Vor Ort wird der Familie und weiteren am Ort anwesenden Personen der Grund des Hausbesuches mitgeteilt (Anlass der Intervention, Kontrollcharakter, Überprüfungsmaßstäbe, Anforderungen an die Eltern etc.). Die Erörterung und Abklärung der Gefährdungssituation soll mit den Personensorgeberechtigten unter Einbeziehung des Kindes/des Jugendlichen (entsprechend dem Alter) erfolgen. Bei Verdachtsmomenten auf Vernachlässigung, Missbrauch der elterlichen Sorge oder Misshandlung ist das Kind altersentsprechend in Augenschein zu nehmen. Dies gilt auch für weitere im Haushalt lebende Kinder. Die Fachkräfte nehmen vor Ort eine Risikoeinschätzung vor und treffen die Entscheidung, welche Maßnahmen einzuleiten sind (Verbleib in der Familie, ggf. mit ambulanten Maßnahmen oder Herausnahme). 2.9 Bei der Entscheidung, das Kind in der Familie zu belassen, sind konkrete und präzise Vereinbarungen mit den Eltern zu Zeiträumen und Art der weiteren Überprüfung sowie eine genaue Benennung von Handlungsanforderungen an die Eltern vorzunehmen. Den Eltern sind die Konsequenzen für den Fall der mangelnden Umsetzung von Anforderungen zu verdeutlichen und ein entsprechender Kontrakt abzuschließen (Schutzplan, Anlage 7). Für den Fall, dass zur Abwendung der Gefährdungssituation die Einbeziehung anderer Jugendhilfeträger, einer Einrichtung der Gesundheitshilfe oder der Polizei erforderlich ist, wirkt die zuständige Fachkraft bei den Personensorgeberechtigten darauf hin, dass diese mit der jeweiligen Institution kooperieren Bei Gefahr im Verzuge kann nach 42 SGB VIII das Kind bzw. der/die Jugendliche vom Jugendamt auch ohne Einverständnis der Sorgeberechtigten in Obhut genommen werden. Sollten die Personensorgeberechtigten die Herausgabe verweigern, ist die Polizei im Rahmen der Amtshilfe einzuschalten. Die Möglichkeit einer Inobhutnahme bei anderen geeigneten Personen (z. B. Verwandtschaft) ist zu prüfen. (Anlage 8) Das Vorgehen zur Durchführung einer Inobhutnahme ist unter Punkt 3 dieser Dienstanweisung konkret beschrieben Wird der Zutritt zur Wohnung verweigert, wird nachdrücklich auf die Aufgabe des Jugendamtes, Hinweise verantwortlich zu überprüfen und den Schutz von Kindern sicherstellen zu müssen, hingewiesen. Weiter erfolgt der Hinweis auf die Möglichkeit, die Polizei hinzuzuziehen. Ist weiter von einer akuten Kindeswohlgefährdung auszugehen und wird der Zutritt weiter verweigert, ist die Polizei zur Unterstützung einzuschalten Wird die Familie nicht angetroffen, so muss versucht werden, z. B. bei Nachbarn, über die Dauer der Abwesenheit und eventuellen Rückkehr Erkundigungen einzuholen. Am gleichen bzw. am nächsten Tag werden erneut Hausbesuche durchgeführt. In begründeten Einzelfällen ist eine Mitteilung an das Familiengericht abzuwägen. Seite 3 von 12

4 2.13 Besteht der Verdacht der Kindeswohlgefährdung oder hat sich dieser bestätigt, ist der entsprechende alterspezifische Bogen zur Einschätzung der Gefährdung (Anlagen 2-5) zu erstellen. Der Fall ist verbindlich und vorrangig zur kollegialen Beratung in das ASD-Team einzubringen (mit dem Dokumentationsbogen, Anlage 9). Der darin festgelegte Schutzplan und die Wiedervorlage sind zwingend zu beachten. Fälle mit Verdacht auf Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung sind kontinuierlich im Team im Hinblick auf die Gefährdung, Stand der fachlichen Perspektive der Hilfegestaltung und des notwendigen weiteren Vorgehens zu beraten. Einzubringen in das Team sind folgende Fallkonstellationen: Fälle bei Vorliegen gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung, z. B. nach einer Meldung/einem Hinweis. Fälle, in denen in einer Gefährdungssituation innerhalb von drei Monaten trotz eingeleiteter Hilfen keine beschreibbaren Fortschritte in der häuslichen und sozialen Situation der Familie und/oder beim Erscheinungsbild des Kindes feststellbar sind. Laufende Fälle, in denen die Risikofaktoren anwachsen oder die Entwicklung stagniert (z. B. auch Vernachlässigungsfamilien). Fälle, in denen das Familiengericht eingeschaltet werden soll/muss. Das Ergebnis der Beratung ist im Teamprotokoll (Anlage 10) festzuhalten, ggf. ist eine interdisziplinär besetzte Helferkonferenz durchzuführen. Diese ist mit dem Protokoll für die Helferkonferenz (Anlage 6) zu protokollieren In allen Fällen, in denen eine akute oder drohende Gefährdung des Kindeswohls angenommen wird, muss der Allgemeine Sozialdienst mit anderen Institutionen (Gesundheitshilfe, Jugendhilfeträger, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Familiengericht, Vormünder etc.) kooperieren. Im Rahmen der Hilfeplanung sind folgende Absprachen zu treffen. Festlegung genauer Handlungsschritte (wer macht was in welcher Weise). Festlegung verbindlicher Verabredungen für den Fall, dass sich eine Absprache nicht durchhalten lässt, so dass die ASD-Fachkraft kurzfristig Handlungspläne der Situation entsprechend verändern kann. Festlegung der Modalitäten der Berichterstattung in kurzen Abständen. Definition des Auftrages, mit dem die Hilfe an eine Einrichtung/einen Dienst gegeben wird, einschließlich eines möglicherweise mit der Hilfe verbundenen Kontrollauftrages Erfolgt eine schriftliche Meldung auf Kindeswohlgefährdung nicht anonym, so wird ein entsprechendes Anschreiben der Fallübernahme und des weiteren Vorgehens unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen des SGB VIII (Anlage 11) unmittelbar versandt. Für eingehende Meldungen der Polizei oder anderer Institutionen gilt der Anschreibenentwurf (Anlage 12) Falls sich im Rahmen der Krisenintervention ergeben hat, dass keine Inobhutnahme notwendig ist, aber ein Hilfebedarf gesehen wird, wird mit den Sorgeberechtigten im Rahmen des Hilfeplanverfahrens das weitere Vorgehen abgeklärt. Die alterspezifischen Bögen zur Einschätzung der Gefährdung (Anlagen 2-5) sind ständig bei neuen Informationen zur Gefährdungslage zu aktualisieren. Liegen gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung vor oder waren diese Anlass für die Einleitung einer Hilfe, so muss ein Hilfeplan, der im Rahmen der HzE erarbeitet wird, ein Schutzkonzept enthalten. Im Hilfeplan sind die Defizite und Ressourcen der Familie sowie die vom freien Seite 4 von 12

5 Träger zu erreichenden Ziele nach den SMART Kriterien zu beschreiben (spezifisch, messbar, akzeptabel, realistisch, terminiert). Mit der Einrichtung, die mit der Hilfeleistung beauftragt wird, sind genaue Absprachen hinsichtlich der spezifischen Hilfeanforderungen und der möglichen methodischen Erfordernisse, der notwendigen Kontrolltätigkeiten sowie der Mitteilungspflichten gegenüber dem öffentlichen Jugendhilfeträger zu treffen. 3. Durchführung von Inobhutnahmen gemäß 42 SGB VIII Die Inobhutnahme gemäß 42 SGB VIII ist die vorläufige und kurzfristige Unterbringung eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen bei einer geeigneten Person, in einer Einrichtung oder einer sonstigen betreuten Wohnform. Sie ist eine vorläufige Krisenintervention zum Schutz eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen. Die Rechtsvorschrift des 42 SGB VIII gibt dem Jugendamt die Möglichkeit unmittelbaren Handelns in Eil- oder Notfällen. 3.1 Zuständigkeit Gemäß 87 SGB VIII ist für die Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich sich das Kind oder der Jugendliche vor Beginn der Maßnahmen tatsächlich aufhält. Für die Inobhutnahmen eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen und die Herausnahme eines Kindes oder einer/eines Jugendlichen ist daher die jeweilige Fachkraft des Allgemeinen Sozialdienstes zuständig, in deren/dessen Bezirk sich das Kind oder die/der Jugendliche vor Beginn der Maßnahmen gewöhnlich aufhält. Hält sich das Kind bzw. die/der Jugendliche in einer Pflegefamilie auf, so liegt die Zuständigkeit im Sachgebiet Pflegekinderdienst. Außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes und an Wochenenden ist die Rufbereitschaft und die Inobhutnahmestelle des Jugendhilfezentrums für die Durchführung von Inobhutnahmen zuständig. Kinder und Jugendliche ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Stadt Oldenburg sind von der Inobhutnahmestelle des Jugendhilfezentrums aufzunehmen. Die folgenden Regelungen gelten für die Fachkräfte des Allgemeinen Sozialdienstes, des Sachgebietes Pflegekinderdienst und die Fachkräfte der Rufbereitschaft/der Inobhutnahmestelle des Jugendhilfezentrums. Wird während der Dienstzeiten eine Inobhutnahme aufgrund einer Kindeswohlgefährdung erforderlich, ist von der/dem zuständigen Mitarbeiter/in bzw. der Vertretung wie folgt zu verfahren: 3.2 Auswahl der Inobhutnahmenstelle: Folgende Inobhutnahmestellen stehen im Bereich der Stadt Oldenburg zur Verfügung und sollen vorrangig belegt werden: Für Kinder von 0-12 Jahren die familiäre Bereitschaftsbetreuung, für Kinder von 0-12 Jahren die Inobhutnahmegruppe der Jugend- und Familienhilfe Oldenburg, für Kinder/Jugendliche von Jahren die Inobhutnahmestelle des Jugendhilfezentrums. Seite 5 von 12

6 Vor Auswahl einer der genannten Unterbringungsmöglichkeiten ist immer zu prüfen, ob die Inobhutnahme im Rahmen des sozialen Netzes (geeignete Personen) erfolgen kann. Für eine geeignete Unterbringung im privaten Umfeld ist die Anlage 8 zu verwenden. Die Inobhutnahme ist generell spätestens nach 7 Tagen zu beenden (Ausnahme: notwendige gerichtliche Entscheidung liegt noch nicht vor). Im Rahmen familiengerichtlicher Verfahren ist darauf zu drängen, das Aufenthaltsbestimmungsrecht auf das Jugendamt übertragen zu bekommen. 3.3 Inobhutnahmen auf Bitte Selbstmelder Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche darum bittet. Für die Bitte eines Kindes oder eines Jugendlichen ist gemäß 42 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII keine Form vorgesehen. Es reicht die Bitte des Kindes oder Jugendlichen um Inobhutnahme aus. Maßgeblich ist der Wille des Kindes oder Jugendlichen und es bedarf keiner Genehmigung oder Erlaubnis durch den/die Personensorgeberechtigten. Gleichwohl ist zu prüfen, ob eine Inobhutnahme die geeignete Maßnahme ist. 3.4 Inobhutnahme bei dringender Gefahr Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen dies erfordert. Eine Gefahrenstufe liegt vor, wenn eine Gefährdung unmittelbar bevorsteht, also ein Tätigwerden keinen Aufschub duldet (Art. 13 Abs. 3 Grundgesetz). Keine Inobhutnahmen im Sinne dieser Anweisung sind vorübergehende Unterbringungen von Minderjährigen bei Ausfall ihrer Personensorgeberechtigten (z. B. Kur). 3.5 Informationsweitergabe Die fallführende Mitarbeiterin/der fallführende Mitarbeiter des Jugendamtes informiert den/die Personensorgeberechtigten über die Inobhutnahme und führt mit diesen ein Gespräch, möglichst noch am gleichen Tag, spätestens am darauf folgenden Tag. Name und Sitz der Inobhutnahmestelle sind grundsätzlich zu benennen. In Ausnahmefällen reicht die Information über die Inobhutnahme ohne Nennung der Inobhutnahmenstelle aus. Dies ist dann der Fall, wenn von der/den Sorgeberechtigten eine Gefährdung des Kindeswohls ausgeht. Die/der zuständige Mitarbeiterin/Mitarbeiter informiert unverzüglich die ASD- Leitung über die erfolgte Inobhutnahme und bespricht die weiteren erforderlichen Maßnahmen. Ebenso wird das Sachgebiet Wirtschaftliche Jugendhilfe unverzüglich informiert (Anlage 14 Daten zur Abwicklung einer Inobhutnahme). 3.6 Widerspruch oder Nichterreichbarkeit des/der Sorgeberechtigten Widersprechen die Sorgeberechtigten bzw. widerspricht die/der Sorgeberechtigte der Unterbringung oder sind sie bzw. ist sie/er nicht erreichbar, hat die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter des Jugendamtes unverzüglich das Familiengericht zu informieren, sofern eine Rückkehr zunächst auszuschließen ist. Bis zur Entscheidung über den Antrag beim Familiengericht übt das Jugendamt rechtmäßig das Erziehungs- und Aufenthaltsbestimmungsrecht aus. Seite 6 von 12

7 Liegt ein Beschluss des Familiengerichtes im Sinne des Antrages vor, so ist die weitere Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung zu veranlassen. Hierfür ist ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung aufzunehmen und vom vorläufig Personensorgeberechtigten zu unterzeichnen. Die Klärungsphase ist in einem Hilfeplan zu dokumentieren und für längstens drei Monate zu befristen. Mit der Klärungsphase endet die Inobhutnahme in jedem Fall. Die Hilfe erfolgt nunmehr gemäß 33 bzw. 34 SGB VIII in Form eines Clearings durch die familiäre Bereitschaftsbetreuung oder das Jugendhilfezentrum. Nur wenn hier kein Platz zur Verfügung steht, ist auf eine andere geeignete Einrichtung zurückzugreifen. Ist ein Clearing nicht erforderlich, so ist, wenn notwendig, die geeignete und erforderliche Hilfe zur Erziehung direkt zu initiieren. Stimmen die Sorgeberechtigten bzw. stimmt die/der Sorgeberechtigte einer Unterbringung zunächst zu, ist im vereinbarten Gespräch der mögliche weitere Hilfebedarf zu klären. Insbesondere ist zu klären, ob und in welchem Umfang anschließende Hilfen erforderlich sind. Ist eine Rückführung nicht möglich, ist ein Antrag auf Hilfe zur Erziehung aufzunehmen und durch die Sorgeberechtigten zu unterzeichnen. Bei Bedarf kann eine Klärungsphase in einer Einrichtung vereinbart werden. Die Klärungsphase ist in einem Hilfeplan zu dokumentieren und für längstens drei Monate zu befristen. Die Hilfe erfolgt nunmehr gemäß 33 bzw. 34 SGB VIII in Form eines Clearings durch die Familiäre Bereitschaftsbetreuung bzw. das Jugendhilfezentrum oder eine andere geeignete stationäre Einrichtung. Ist ein Clearing nicht erforderlich, so ist, wenn notwendig, die geeignete und erforderliche Hilfe zur Erziehung direkt zu initiieren. Sollten Inobhutnahmen außerhalb der Dienstzeiten des Jugendamtes erfolgen, so hat die Rufbereitschaft des Jugendhilfezentrums das Inobhutnahmeverfahren durchzuführen und die zuständige Mitarbeiterin/den zuständigen Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialdienstes am Morgen des nächsten Werktages unverzüglich zu informieren. Der Meldebogen der Rufbereitschaft ist dabei per Fax zu übersenden und das Verfahren zur Abwicklung der Inobhutnahme ist von der zuständigen Mitarbeiterin/vom zuständigen Mitarbeiter des Allgemeinen Sozialdienstes/ Pflegekinderdienstes weiterzuführen. Sofern familiengerichtliche Maßnahmen zu treffen sind, sind diese vom Allgemeinen Sozialdienst unverzüglich zu beantragen. 3.7 Nicht in Anspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen Sollte zukünftig ein Hinweis auf die Nicht- in- Anspruchnahme der Vorsorgeuntersuchungen von der zentralen Meldestelle eingehen, so ist die Familie vom ASD schriftlich zu einem Gespräch im Jugendamt einzuladen. Sollten die Sorgeberechtigten der Einladung nicht folgen, muss ein Hausbesuch durchgeführt werden, um die Situation vor Ort in Augenschein zu nehmen. Ergeben sich daraus Anzeichen für eine Gefährdungslage des Kindes, so ist weiter nach dieser Dienstanweisung zu verfahren. 3.8 Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Die Zuständigkeit für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die sich in der ZAAB aufhalten, wird dem Fachdienst 515, Jugendhilfezentrum, übertragen. Das hier mit dem Jugendhilfezentrum vereinbarte Verfahren basiert auf dem zum veränderten 42 SGB VIII. Das Verfahren ist wie folgt festgelegt: Anruf der ZAAB/ des Ausländerbüros beim Jugendhilfezentrum mit der Mitteilung über die Aufnahme einer entsprechenden Person. Seite 7 von 12

8 1. Prüfung der Zuständigkeit Bei Nichtzuständigkeit, z. B. Zuführung von minderjährigen unbegleiteten Flüchtlingen durch die örtlichen Polizeidienststellen, die erstmalig nicht im Stadtgebiet Oldenburg aufgegriffen worden sind, ist unverzüglich das örtlich zuständige Jugendamt einzuschalten (ggf. kann in Absprache mit dem Jugendhilfezentrum Amtshilfe geleistet werden). Es erfolgt die umgehende Rückführung in die ZAAB. Die Prüfung der Zuständigkeit obliegt dem Jugendhilfezentrum. 2. Altersfeststellung Die notwendige Inaugenscheinnahme zwecks Prüfung der Altersangabe (unter 18 Jahre) erfolgt durch Mitarbeiter des Jugendhilfezentrums. Bei weiblichen unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen ist die Inaugenscheinnahme und ggf. weitere Begleitung durch eine Mitarbeiterin erforderlich. Über die Inaugenscheinnahme ist ein Kurzprotokoll anzufertigen, in dem die Daten der Inaugenscheinnahme mit der eingeschätzten Altersangabe enthalten sein müssen. Bestehen Zweifel an der Altersangabe, so wird mit Zustimmung des minderjährigen unbegleiteten Flüchtlings eine Handwurzelknochenuntersuchung (HWK) durchgeführt. 3. Weitere Tätigkeiten in der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Stellen eines Eilantrages auf Einrichtung einer Vormundschaft beim Familiengericht. Sofortige Informationsweitergabe an die Ausländerbehörde. Vorstellung des unbegleiteten Minderjährigen bei der Polizei/Bundespolizei zur Erkennungsdienstlichen Behandlung. Umgehende Informationsweitergabe an die Wirtschaftliche Jugendhilfe. Das Jugendhilfezentrum bleibt bis zur Beantragung von Hilfen gem. 27 ff. SGB VIII Ansprechpartner für alle anderen Institutionen. 4. Inobhutnahme/Clearing Bei der Feststellung des Alters unter 18 Jahren sind die Jugendlichen in Obhut zu nehmen. Die Inobhutnahme erfolgt durch das Jugendhilfezentrum. Anschließend werden die minderjährigen unbegleiteten Flüchtlinge durch das Jugendhilfezentrum der Clearingstelle des Landes Niedersachsen in Norden/Norddeich (Haus Nazareth) zugeführt. Während des Clearingverfahrens werden folgende Aspekte geprüft: Rückkehr in das Herkunftsland Familienzusammenführung in einem Drittland Durchführung sämtlicher Formalien zum Zwecke des Aufenthaltsschutzes Klärung, ob es Verwandte/ Bekannte im Bundesgebiet gibt Jugendhilfebedarf Während der Clearingphase (maximal 3 Monate) erfolgt durch den Vormund die Herbeiführung der weiteren notwendigen Schritte. Seite 8 von 12

9 5. Vormundschaften für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge Der Vormund für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge wird aufgrund richterlicher Anordnung durch das Familiengericht bestellt. Als Einzelvormünder für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge kommen erwachsene Verwandte oder andere vertraute Personen in Frage, wenn sie für die Führung einer Vormundschaft geeignet sind. Dies ist z.b. dann der Fall, wenn unbegleitete minderjährige Flüchtlinge bei Verwandten oder Bekannten im Stadtgebiet leben und nicht der ZAAB zugeführt wurden. Zuständig für eine Eignungsprüfung eines in Frage kommenden Einzelvormundes ist das Jugendhilfezentrum. Das JHZ fertigt eine entsprechende Stellungnahme für das Familiengericht. Kriterien für die Geeignetheit von Einzelvormündern sind z.b.: Deutschkenntnisse, um Anträge und Angelegenheiten des Mündels zu regeln. Kenntnisse und grundsätzliche Akzeptanz der Werte und Normen in Deutschland. Fähigkeit, bei Fragen oder Schwierigkeiten Hilfe in Anspruch zu nehmen Kenntnisse über Beratungsangebote für Migranten. Falls die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge beim Einzelvormund leben (sollen), ist die Wohnsituation unter Berücksichtigung des kulturellen Hintergrundes zu prüfen. Die Wohnsituation muss dann für den/die Minderjährige/n entsprechend sein. Das Jugendhilfezentrum bleibt während des gesamten Verfahrens fallverantwortlich und daher Ansprechpartner für das Familiengerichtgericht. 6. Aufgaben des Vormundes/des Jugendamtes Das Jugendamt -Amtsvormundschaften/Pflegschaften- hat die Aufgabe, Einzelvormünder oder Pfleger bei der Wahrnehmung ihrer Rechte und Pflichten zu beraten und zu unterstützen ( 53 SGB VIII). Ist kein geeigneter Einzelvormund vorhanden ( 1791 b BGB), so kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden. Die Bestellung wird mit Bekanntgabe wirksam. Zusammenarbeit mit der Clearingstelle des Landes Niedersachsen (Haus Nazareth). Sicherstellen, dass alle Entscheidungen zum Wohle des Kindes/des Jugendlichen erfolgen. Sicherstellung von Betreuung, Unterbringung, sprachlicher Unterstützung und gesundheitlicher Versorgung für den/die Minderjährige/n. Bei Bedarf: Beantragung von Leistungen gem. SGB VIII. Sicherstellung einer angemessenen Rechtsvertretung im Hinblick auf Aufenthaltsstatus bzw. Asylantrag. Beratung und Begleitung des/der Jugendlichen. Geltendmachung von Rechtsansprüchen des Mündels gegenüber Behörden. Nachdem der unbegleitete minderjährige Flüchtling das Clearingverfahren im Haus Nazareth durchlaufen hat, stellt der Vormund bei Bedarf einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung gemäß 27 ff SGB VIII. Die weitere Abklärung des Hilfebedarfs, das Hilfeplanverfahren und die Hilfegewährung liegen in der Zuständigkeit des ASD. Seite 9 von 12

10 Verfahren für den Umgang mit unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen Zentrale Aufnahme- u. Ausländerbehörde Niedersachsen (ZAAB NI) Meldung an Jugendamt: Rufbereitschaftsdienst JHZ Klärung der örtlichen Zuständigkeit umgehende Altersfeststellung durch JHZ bei Nichtzuständigkeit oder Volljährigkeit Rückführung ZAAB wenn minderjährig, Inobhutnahme durch JHZ JHZ informiert umgehend das Jugendamt: Wirtschaftliche Jugendhilfe ( 42) Antrag des Jugendhilfezentrums auf Bestellung eines Vormundes beim Familiengericht Jugendamt: Amtsvormund Einzelvormund Untersuchung beim Gesundheitsamt veranlassen Asylantragstellung für unter 16-Jährige nach Bestellung zum Vormund umgehende Vorstellung des Minderjährigen beim Ausländerbüro der Stadt Oldenburg gesetzliche Vertretung in der Zeit des Clearingverfahren beim Sozialwerk Nazareth umgehende Vorstellung ED-Behandlung Polizei/ Bundespolizei Zuführung des unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings in die Clearingstelle des Sozialwerks Nazareth e. V., Norden-Norddeich durch JHZ und Begleitung bis Antragstellung HzE bzw. Entlassung aus Clearingstelle ohne nachgehende Hilfe keine weitere Hilfe bei Bedarf Antrag auf Hilfe zur Erziehung durch Vormund Ende der Zuständigkeit des JHZ! Fallführung ab Antragstellung auf Hilfe zur Erziehung: ASD Seite 10 von 12

11 4. Anforderungen an die Dokumentation Die sorgfältige Dokumentation aller Fallverläufe und Entwicklungen ist Ausdruck professioneller Fallbearbeitung im Kontext des Schutzauftrages. Sie dient der rechtlichen und fachlichen Überprüfung der Arbeit im Einzelfall sowie einer Überprüfung hinsichtlich der Einhaltung der vereinbarten Standards und Verfahrensweisen. Mit Hilfe einer Dokumentation der Fallbearbeitung wird Transparenz hergestellt über die Entscheidungswege und über die Begründungen, die zu einer Entscheidung geführt haben. Dadurch wird erkennbar, von welchen Hypothesen zu einem Fall die fallführende Fachkraft sich hat leiten lassen und welche Bemühungen sie unternommen hat, ihre Hypothesen fachlich abzusichern. Ferner lassen sich in der Dokumentation Reflexionshilfen und Anknüpfungspunkte für die weitere Fallbearbeitung sowohl für die aktuell fallführende Fachkraft als auch für möglicherweise nachfolgende Fachkräfte finden. Eine strukturierte und sorgfältig wahrgenommene Prozessdokumentation dient zum einen der reflektierenden Selbstkontrolle und als Strukturierungshilfe der Fallbearbeitung und zum anderen der Nachvollziehbarkeit von Entscheidungen im Zusammenhang mit einer rechtlichen Absicherung. Eine fallbezogene Dokumentation muss folgenden Anforderungen genügen: 1. Die Dokumentation muss lückenlos, zeitnah und regelmäßig ab bekannt werden des Hilfebedarfs sein und über den Entscheidungsverlauf bis zum Einsetzen der Hilfe nachvollziehbar geführt werden. 2. Die inhaltliche Auseinandersetzung mit den sorgeberechtigten Eltern, insbesondere die Darstellung anderer Meinungen, soll klar erkennbar sein. Es muss differenziert werden zwischen der Darstellung des Sachverhaltes, der Bewertung, der Entscheidung. 3. Welche Kontakte und versuchte Kontakte die Fachkraft mit den Personensorgeberechtigten hatte, soll konkret beschrieben werden. Insbesondere sollen solche Schritte beschrieben werden, die unternommen wurden, um eine mögliche Bedrohung des Kindeswohls abzuwenden. 4. Vereinbarungen/ Kontrakte, die mit Personensorgeberechtigen, mit den betroffenen Minderjährigen oder mit anderen am Fall beteiligten Personen (Nachbarn, Verwandte, Freunde u. a.) getroffen worden sind, sollen schriftlich gefasst und möglichst von den Vereinbarungspartnern gegengezeichnet und als Bestandteil der Akte eingeordnet werden. 5. Datenweitergabe Bei Fällen mit gewichtigen Anhaltspunkten, bei denen eine Klärung der Perspektiven noch nicht abgeschlossen und entsprechende Anschlusshilfen zur Sicherung des Kindeswohls noch nicht eingeleitet worden sind, findet keine interne Fallübergabe statt. Bei einer Fallübergabe/Fallabgabe ist besonderes Augenmerk auf die Vollständigkeit der Dokumentation zu legen. Seite 11 von 12

12 Intern: Bei Fällen, in denen gewichtige Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung vorlagen, erfolgt die Übergabe immer in einem persönlichen Übergabegespräch. Ziel ist eine Einigung über a) die Bewertung der Situation und b) die weitere Fallarbeit. Wird kein Einvernehmen erzielt, findet im aufnehmenden Team unter Einbeziehung der zuständigen ASD- Leitung eine Fallvorstellung statt, um eine gemeinsame Haltung des Sozialen Dienstes transparent oder ggf. Korrekturen bezüglich Bewertung und Hilfeplanung deutlich zu machen und somit die Kontinuität der Arbeit zu gewährleisten. Extern: Das neu zuständige Jugendamt ist umgehend telefonisch zu informieren. Auch hier ist ein persönliches Übergabegespräch anzubieten. Bei gewichtigen Anhaltspunkten auf eine Kindeswohlgefährdung ist die Dokumentation mit Bericht und evtl. letztem Hilfeplan sowie das Anschreiben (Anlage 14) entsprechend den Regelungen des 65 SGB VIII an das zuständige Jugendamt zu schicken. Ein Formular für die Rückantwort ist beizufügen. Der Rücklauf ist zu überwachen (Wiedervorlagekalender). Diese Dienstanweisung tritt zum in Kraft und ersetzt die Dienstanweisung vom Dr. Lammerding Amtsleiter Anlagen Anlage 1: Kinderschutzbogen Anlage 2-5: Gefährdungsbögen Anlage 6: Helferkonferenz Anlage 7: Schutzplan Anlage 8: Bescheinigung ( 42) Anlage 9: Dokumentationsbogen Anlage 10: Reflexion Teamprotokoll Anlage 11: Rückmeldung Privatperson Anlage 12: Rückmeldung Institution Anlage 13: Daten für WJH Anlage 14: Zuständigkeitswechsel Anlage 15: Ablaufdiagramm Anlage 16: Familiengericht Diktatvorlage 1666 BGB Anlage 17: Familiengericht Diktatvorlage nach Inobhutnahme Seite 12 von 12

13 Anlage 1 Meldebogen Kindeswohlgefährdung Datum Dieser Meldebogen ist beim Eingang eines telefonischen Hinweises soweit wie möglich auszufüllen, um eine möglichst gute Grundlage für eine erste Gefährdungseinschätzung zu erhalten. Nachname des Kindes Vorname des Kindes aktuelle Anschrift Meldung am Uhrzeit 1. Name, Anschrift, Telefon der aufnehmenden Fachkraft Funktion fallzuständige Fachkraft Vertretung Bereitschaftsdienst/Rufbereitschaft andere Weiterleitung an Orgaziffer: Name: Sonstiges Abgabedatum 2. Angaben zur Melderin/zum Melder Art der Meldung persönlich telefonisch schriftlich Selbstmelder Fremdmelder anonym Sonstiges Hinweis an den Melder über eventuelle Folgen der Weitergabe der Melderdaten ist erfolgt ja nein Am besten erreichbar Bezug der Meldeperson zur/zum Minderjährigen verwandt soziales Umfeld Institution sonstiger Bezug Stand: Meldebogen KWG Seite 1 von 5

14 3. Inhalt der Meldung Angaben zur/zum Minderjährigen weiblich männlich Alltäglicher Lebensort der/des Minderjährigen Familie Mutter Vater Großeltern andere Personen (geschätztes) Alter Angaben zum Lebensort (Adresse, Telefon) Sind der Meldeperson Auffälligkeiten oder Behinderungen der/des Minderjährigen bekannt? Welche? Angaben zu Geschwistern (Anzahl, Alter, Gefährdungen, Aufenthaltsort) Die/der Minderjährige besucht nach Angaben der Meldeperson folgende Einrichtungen Kindergarten Tagespflegestelle Hort Schule heilpädagogische Tagesstätte andere Besuchte Einrichtungen (Adressen, Telefon) Stand: Meldebogen KWG Seite 2 von 5

15 4. Von der Meldeperson benannte Beeinträchtigungen bei Eltern oder Sorgeverantwortlichen (Gibt es Besonderheiten?) körperliche Erkrankung/Behinderung Mutter Vater Sorgeverantwortliche/r Suchtmittelabhängigkeit Mutter Vater Sorgeverantwortliche/r Suizidgefahr Mutter Vater Sorgeverantwortliche/r psychische Erkrankung/Behinderung Mutter Vater Sorgeverantwortliche/r Partnerschaftsgewalt Mutter Vater Sorgeverantwortliche/r gewalttätiges Erziehungsverhalten Mutter Vater Sorgeverantwortliche/r 5. Direkte Äußerungen des Minderjährigen gegenüber der Meldeperson zur Gefährdung nein ja, und zwar: Die Meldung beruht auf eigenen Beobachtungen Hörensagen Vermutungen Gibt es weitere Zeugen, die die Gefährdungssituation bemerkt bzw. beobachten haben? (Name, Anschrift und Erreichbarkeit weiterer Zeugen der Gefährdung) 6. Von der Meldeperson wahrgenommene soziale Einbindung von Familie und Kind Hat die Familie soziale Kontakte? nein ja Hat die/der Minderjährige außerfam. soziale Kontakte? nein ja Seit wann sind der Meldeperson welche Auffälligkeiten oder Krisen in der Familie bekannt? Die Familie bzw. die sorgeverantwortliche Person ist dem JA/ASD bekannt? nein ja, und zwar: Stand: Meldebogen KWG Seite 3 von 5

16 7. Bewertung der Gefährdung durch die Meldeperson Was veranlasste die Meldeperson gerade jetzt, das JA einzuschalten? Handelt es sich um eine einmalige oder längerfristige Beobachtung? Wie akut wird die Gefährdung eingeschätzt? Erwartungen der Meldeperson an das JA/ASD (Bei Bedarf Information über die Vorgehensweise weitergeben.). Wurde die Familie von der Meldeperson über die Meldung an das JA/den ASD informiert? nein ja Wurden von der Meldeperson weitere Dienste oder Institutionen informiert? nein ja, und zwar: 8. Kooperation mit der Meldeperson Darf die Meldeperson der Familie genannt werden? Ist über die Meldeperson ein Zugang zur Familie möglich? Kann die Meldeperson zum Schutz des Kindes beitragen? Ist die Meldeperson zur Zusammenarbeit mit dem Jugendamt bereit? Stand: Meldebogen KWG Seite 4 von 5

17 9. Einschätzung durch die aufnehmende Person Meldung ist stichhaltig glaubhaft widersprüchlich zweifelhaft Bearbeitungshinweise sofort innerhalb von 24 Stunden innerhalb einer Woche mehr als eine Woche Gefährdungseinschätzung keine Gefährdung geringe Gefährdung akute Gefährdung chronische Gefährdung wichtige Infos zur Einschätzung fehlen Beratung bzw. Rücksprache mit Team Fachdienstleitung Ergebnis Unterschrift Die weitere Dokumentation ist durch den Dokumentationsbogen für die Risiko-/Gefährdungseinschätzung erforderlich. Stand: Meldebogen KWG Seite 5 von 5

18 Anlage 2 Bogen zur Einschätzung der Gefährdung (0 2 Jahre) Datum Erscheinungsbild Früh- Mangelgeburt, Mehrlingsgeburt. Chronischen Krankheiten, Behinderung. Krankheitsanfälligkeit, wenige Infektionen, seltene Krankenhausaufenthalte. Zeichen von Unter-/Überernährung. Hämatome, Brüche, Verbrennungen, Mehrfachverletzungen in verschiedenen Heilungsstadien. Schüttelsymptome (Stauungszeichen im Kopfbereich). Auffälligen Rötungen / Entzündungen im Anal- und Genitalbereich. Nein Ja Nicht bekannt +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Ernährung Das Gewicht des Kindes wird regelmäßig kontrolliert (Gewichtszunahme). Die Ernährung ist altersentsprechend (gesund, ausreichend, genügend Flüssigkeit). Das Geschirr (bzw. die Flasche und Nuckel) wird sauber gehalten. Der Umgang mit Süßigkeiten ist geregelt. Körperpflege Das Kind wird regelmäßig gewickelt, bzw. es erfolgt eine altersgemäße Sauberkeitserziehung. Das Kind wird regelmäßig gebadet und gewaschen (Kot- und Dreckreste). Das Kind weist keine durch falsche Pflege bedingten wunden Stellen auf. Auf eine regelmäßige Zahnpflege wird geachtet. Es wird auf regelmäßiges Nägel- und Haarschneiden geachtet. Räumlichkeiten für das Kind Das Kind hat einen sauberen, altersentsprechenden Schlafplatz. Der Schlafraum ist beheizbar, lüftbar und in gutem hygienischen Zustand. Das Kind hat einen eigenen Platz zum Spielen (bzw. eigenes Zimmer). Das Kind hat eigene, altersgemäße Spielsachen. Kleidung Die Kleidung bietet ausreichend Schutz vor Hitze, Kälte, Nässe. Das Kind ist jahreszeitgemäß und sauber gekleidet. Die Kleidung ist der Körpergröße und dem Alter des Kindes angemessen. Gesundheit Das Kind wird zur regelmäßigen Vorsorge zum Kinderarzt gebracht. (Impfungen, Zähne, U-Heft usw.). Ärztliche Anweisungen werden eingehalten (auch Gabe von Medikamenten). Krankheiten werden zeitig erkannt und eine Behandlung wird eingeleitet. Die Eltern besitzen ein Bewusstsein für die Gesundheitsvorsorge. Bedürfnis nach angemessenem Schlaf-Wach-Rhythmus wird beachtet. Stand: Seite 1 von 3

19 +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Schutz vor Gefahren Die Aufsicht wird verantwortungsbewusst wahrgenommen (keine Betrunkenen, Fremde). Gefahrenherde in der Wohnung und dem Wohnumfeld usw. werden erkannt und behoben. Gefährliche Gegenstände werden sicher aufbewahrt. Haustiere werden sicher und für das Kind ohne Gesundheitsgefährdung gehalten. Die Eltern sind in der Lage das Kind zu betreuen (keine Trübung durch Alkohol, Drogen). Die Eltern sind sich der Gefahren durch sexuelle Belästigungen und sexuelle Übergriffe bewusst. Es sind keine Verdachtsmomente für sexuelle Belästigung oder sexuelle Übergriffe im sozialen Nahraum erkennbar. Zuwendung durch die Bezugsperson/Förderung Dem Kind wird altersentsprechend (körperlicher) Kontakt und Ansprache geboten. Der Fernseher/PC ist kein Erziehungsersatz. Dem Kind werden altersgemäße Beschäftigungs- und Spielangebote gemacht. Mit unerwünschtem Verhalten des Kindes wird angemessen umgegangen (Konsequenzen ohne Gewalt). Das Kind wird von konstanten Bezugspersonen betreut. Das Kind ist in Familienaktivitäten einbezogen. Es existiert eine wertschätzende Haltung dem Kind gegenüber. Das Kind erfährt Förderung und Anregung in der Sprache, Umwelterfahrung. Sicherheit und Geborgenheit Unwohläußerungen des Kindes werden wahr- und ernst genommen. Das Kind ist keiner gewalttätigen Atmosphäre ausgesetzt. Die Eltern machen dem Kind keine Angst, z. B. durch Anschreien, Schlagen und verbale Drohungen. Akzeptanz der Persönlichkeit Das Kind ist kein Besitzobjekt, über das man nach Belieben verfügen kann. Es existiert ein Platz, an dem das Kind zur Ruhe kommen kann (bzw. in Ruhe gelassen wird). Zum Kind gibt es einen angemessen, zärtlichen Körperkontakt, der sich nicht nach den Bedürfnissen der Bezugspersonen richtet. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Kooperationsbereitschaft der Bezugspersonen Die Bezugsperson wünscht Hilfe. Die Bezugsperson hält sich an getroffene Vereinbarungen. Die Bezugsperson hält Termine ein. Die Bezugsperson beteiligt sich aktiv und kompromissbereit am Aushandlungsprozess. Die Bezugsperson übernimmt Verantwortung für das Kind in allen Fragen. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Persönliche Situation der Bezugspersonen Die Erziehungsperson tritt überwiegend steuerungsfähig und strukturiert auf (wirkt psychisch relativ stabil). Die Erziehungsperson scheint frei von chronischen Drogen-, Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch zu sein. Die Erziehungsperson ermöglicht dem Kind altersentsprechende Autonomiebestrebungen. Es gibt keine Risikofaktoren in der Herkunftsfamilie der Erziehungsperson. Es gibt keine Gewalt unter Erwachsenen. Stand: Seite 2 von 3

20 +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Wohnsituation Die Wohnung weist keine starke Vermüllung und völlige Unsauberkeit auf. Die Wohnung zeigt keine Spuren äußerer Gewaltanwendung. Die Wohnung ist frei von erheblichen Gefahrenquellen. Die Wohnung ist ausreichend mit funktionstüchtigem Mobiliar ausgestattet. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Ressourcen Das Kind hat eine gute Bindung zur Erziehungsperson. Die Erziehungsperson hat ein stabiles, positives soziales Netz. (Familie, Freunde) Die Erziehungsperson ist in ein umfassendes, professionelles Netz eingebunden. Erwachsenenkonflikte um das Kind Das Kind steht in keinem Loyalitätskonflikt zwischen den Bezugspersonen. Das Kind wird von keiner der Bezugspersonen für einen Erwachsenenkonflikt genutzt/ missbraucht. Das Kind kann zu beiden Elternteilen eine gute angemessene Beziehung pflegen. Das Kind ist nicht parentifiziert, d. h. übernimmt nicht die Rolle eines Elternteils. Das Kind darf Kind sein in der Familie. Ja Nein Nicht bekannt Ergänzungen/Bemerkungen Stand: Seite 3 von 3

21 Anlage 3 Bogen zur Einschätzung der Gefährdung (3 5 Jahre) Datum Erscheinungsbild Früh- Mangelgeburt, Mehrlingsgeburt. Chronischen Krankheiten, Behinderung. Krankheitsanfälligkeit, wenige Infektionen, seltene Krankenhausaufenthalte. Zeichen von Unter-/Überernährung. Hämatome, Brüche, Verbrennungen, Mehrfachverletzungen in verschiedenen Heilungsstadien. Schüttelsymptome (Stauungszeichen im Kopfbereich). Auffälligen Rötungen / Entzündungen im Anal- und Genitalbereich. Nein Ja Nicht bekannt +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0= derzeit noch nicht beurteillbar Ernährung Die Ernährung ist altersentsprechend (gesund, ausreichend, regelmäßig). Es wird auf sauberes Geschirr geachtet (auch Töpfe, Pfannen usw.). Der Umgang mit Süßigkeiten ist geregelt. Das Kind bekommt etwas zu Essen mit in den Kindergarten/Hort (ausreichend, gesund). Körperpflege Es erfolgt eine altersgemäße Sauberkeitserziehung (sauber mit ca. 3,5 Jahren). Das Kind wird regelmäßig gebadet und gewaschen. Auf eine regelmäßige Zahnpflege wird geachtet. Es wird auf regelmäßiges Nägel- und Haarschneiden geachtet. Räumlichkeiten für das Kind Das Kind hat ein eigenes, sauberes Bett möglichst abgetrennt von den Eltern. Der Schlafraum ist beheizbar, und lüftbar und in gutem hygienischen Zustand. Das Kind hat einen eigenen Platz zum Spielen (bzw. eigenes Zimmer). Das Kind hat eigene, altersgemäße Spielsachen. Kleidung Die Kleidung bietet ausreichend Schutz vor Hitze, Kälte, Nässe. Das Kind ist jahreszeitgemäß und sauber gekleidet. Die Kleidung ist der Körpergröße und dem Alter des Kindes angemessen. Auf regelmäßiges Wechseln der Kleidung wird geachtet. Gesundheit Das Kind wird zur regelmäßigen Vorsorge dem Kinderarzt vorgestellt. (Impfungen, Zähne usw.). Ärztliche Anweisungen werden eingehalten (auch Gabe von Medikamenten). Krankheiten werden zeitig erkannt und eine Behandlung wird eingeleitet. Es wird auf ausreichende Gelegenheit für Bewegung an frischer Luft geachtet. Die Eltern besitzen ein Bewusstsein für die Gesundheitsvorsorge. Stand: Seite 1 von 3

22 +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Schutz vor Gefahren Die Aufsicht wird verantwortungsbewusst wahrgenommen (keine Betrunkenen, Fremde) Gefahrenherde in der Wohnung und dem Wohnumfeld usw. werden erkannt und behoben. Gefährliche Gegenstände werden sicher aufbewahrt. Dem Kind wird altergemäß ein Umgang mit Gefahren vermittelt (durch Dritte oder die Umwelt). Wenn eine Begleitung auf dem Weg zum Kindergarten nötig ist, wird diese gewährleistet. Haustiere werden sicher und für das Kind ohne Gesundheitsgefährdung gehalten. Die Eltern sind in der Lage das Kind zu betreuen (keine Trübung durch Alkohol, Drogen). Es gibt keine Verdachtsmomente für sexuelle Grenzverletzungen im familiären/sozialen Umfeld. Zuwendung durch die Bezugsperson/Förderung Dem Kind wird altersentsprechend (körperlicher) Kontakt und Ansprache geboten. Die elektronischen Medien/PC sind kein Erziehungsersatz. Dem Kind werden altersgemäße Beschäftigungs- und Spielangebote gemacht. Das Kind darf mit anderen Kindern spielen. Mit unerwünschtem Verhalten des Kindes wird angemessen umgegangen (Grenzsetzung ohne Gewalt). Das Kind wird von konstanten Bezugspersonen betreut. Das Kind wird in Familienaktivitäten mit einbezogen. Es existiert eine wertschätzende Haltung dem Kind gegenüber. Das Kind besucht regelmäßig die Kindertagesstätte. Sicherheit und Geborgenheit Unwohläußerungen des Kindes werden wahr und ernst genommen. Das Kind ist keiner gewalttätigen Atmosphäre ausgesetzt. Die Eltern machen dem Kind keine Angst, z. B. durch Anschreien, Schlagen und verbalen Drohungen. Das Kind erlebt einen geregelten Tagesablauf. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0= derzeit noch nicht beurteillbar Akzeptanz der Persönlichkeit Das Kind ist kein Besitzobjekt, über das man nach belieben verfügen kann. Die Eltern lassen dem Kind Raum, sie klammern nicht. Es existiert ein Platz, an dem das Kind zur Ruhe kommen kann (bzw. in Ruhe gelassen wird). Dem Kind wird Aufmerksamkeit zu teil, wenn es etwas erzählen will. Das Kind wird zur Selbständigkeit ermutigt. Das Kind hat keine stark eingegrenzte Bewegungsfreiheit. Zum Kind gibt es einen angemessenen, zärtlichen Körperkontakt, der sich nicht nach den Bedürfnissen der Bezugspersonen richtet. Kooperationsbereitschaft der Bezugspersonen Die Bezugesperson wünscht Hilfe. Die Bezugsperson hält sich an getroffene Vereinbarungen. Die Bezugsperson hält Termine ein. Die Bezugsperson beteiligt sich aktiv und kompromissbereit am Aushandlungsprozess. Die Bezugsperson übernimmt Verantwortung für das Kind in allen Fragen. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Persönliche Situation der Bezugspersonen Stand: Seite 2 von 3

23 Die Erziehungsperson tritt überwiegend steuerungsfähig und strukturiert auf (wirkt psychisch relativ stabil). Die Erziehungsperson scheint frei von chronischen Drogen-, Alkohol- bzw. Medikamentenmissbrauch zu sein. Die Erziehungsperson ermöglicht dem Kind altersentsprechende Autonomiebestrebungen. Es gibt keine Risikofaktoren in der Herkunftsfamilie der Erziehungsperson. Es gibt keine Gewalt unter Erwachsenen. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Wohnsituation Die Wohnung weist keine starke Vermüllung und völlige Unsauberkeit auf. Die Wohnung zeigt keine Spuren äußerer Gewaltanwendung. Die Wohnung ist frei von erheblichen Gefahrenquellen. Die Wohnung ist mit ausreichenden, funktionstüchtigen Möbeln ausgestattet. +2 = gegeben, +1 = ausreichend, -1 = unzureichend, -2 = nicht gegeben, 0 = derzeit nicht beurteilbar Ressourcen Das Kind hat eine gute Bindung zur Erziehungsperson. Die Erziehungsperson wird durch ihr soziales Netz gestärkt und geschützt. (Familie, Freunde) Die Erziehungsperson ist in ein umfassendes, professionelles Netz eingebunden. Erwachsenenkonflikte um das Kind Das Kind steht in keinem Loyalitätskonflikt zwischen den Bezugspersonen. Das Kind wird von keiner der Bezugspersonen für einen Erwachsenenkonflikt genutzt/ missbraucht. Das Kind kann zu beiden Elternteilen eine gute angemessene Beziehung pflegen. Das Kind ist nicht parentifiziert, d. h. übernimmt nicht die Rolle eines Elternteils. Das Kind darf Kind sein in der Familie. Nein Ja Nicht bekannt Ergänzungen/Bemerkungen Stand: Seite 3 von 3

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