II. Abweichungen vom BGB AT

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "II. Abweichungen vom BGB AT"

Transkript

1 II. Abweichungen vom BGB AT 1. Zustandekommen von Verträgen Vertragsschluss durch zwei korrespondierende Willenserklärungen, 145 ff. BGB Bloßes Schweigen grds. ohne Erklärungswert - Ausnahme: 516 Abs. 2 S. 2, 545 BGB - Keine Ausnahme: Beredtes Schweigen als konkludente Annahmeerklärung auslegbar ( 133, 157 BGB) - Keine Ausnahme: 151 BGB, der auf Zugang verzichtet - Keine Ausnahme: 663 BGB, lediglich Ersatz des Vertrauensschadens (keine Erfüllung des nicht geschlossenen Vertrags) Folie 52

2 II. Abweichungen vom BGB AT Im Handelsrecht ist Schweigen grds. ebenfalls keine Willenserklärung Interesse des Handelsverkehrs an rationaler Geschäftsanbahnung und Vertrauensschutz erfordern allerdings weitere Ausnahmen - Schweigen als Annahme bei Angebot für Geschäftsbesorgung, 362 HGB - Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Folie 53

3 Beispiel 12 (BGH NJW 1995, 1281) Bank (Kl.) steht seit Jahren in Geschäftsbeziehungen mit Bekl. Kredite i. H. v. 4 Mio. DM, schlechte Finanzsituation d. Bekl. Längere Verhandlungen über Rückzahlung Abschließende Besprechung: Wenn fristgerechte Ablösung durch Bekl., dann Teilerlass i. H. v DM vorbehaltlich der internen Entscheidung der Kl. Fernschreiben: Bekl. informiert Kl., dass sie ihre Schulden unter Abzug von DM fristgerecht ablöse. Bekl. überwies der Kl. Betrag i. H. v. über 3,6 Millionen DM Zuständiges Gremium der Kl. entschied gegen Teilerlass Die Kl. fordert deswegen Restbetrag Die Bekl. meint, Restforderung der Kl. durch wirksamen Abschluss des Teilerlassvertrages erloschen Ist die Ansicht der Bekl. richtig? Folie 54

4 Lösung Beispiel 12 Keine Vertragsschluss bei Besprechung, sondern Vorbereitung; ausdrücklicher Gremiumsvorbehalt Vertragsabschluss durch nicht widersprochene Überweisung (sog. Erlassfalle) - Angebot durch Überweisung nebst Ankündigung, gleichzeitig erkennbarer Verzicht auf eine ausdrückliche Annahmeerklärung ( 151 BGB) Annahme der Kl. durch widerspruchslose Verbuchung des Überweisungsbetrages. Denn: Zwar ist Stillschweigen auf ein Vertragsangebot auch im Handelsverkehr in der Regel nicht als Zustimmung zu werten. Es muss aber als Zustimmung angesehen werden, wenn nach Treu und Glauben ein Widerspruch des Angebotsempfängers erforderlich gewesen wäre. Folie 55

5 1. Zustandekommen von Verträgen a) Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung 362 Abs. 1 S. 1 HGB: Geschäftsbesorgungskaufmann - Geschäftsbesorgung: selbständige Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen (z. B. Handelsvertreter, Makler, Kommissionär, Spediteur, Banken), - bestehende Geschäftsverbindung (richtet sich nach dem Willen der Parteien). - Zugang eines Antrags über die Besorgung solcher Geschäfte - angebotenes Geschäft üblich für Gewerbebetrieb, aber nicht üblich für bisherige Geschäfte - hinreichendes Angebot (essentialia negotii) Folie 56

6 1. Zustandekommen von Verträgen Rechtsfolge, 362 Abs. 1 S. 1 HGB - Untätigkeit gilt als Annahme des Antrags (Fiktion), - nur reines Schweigen, nicht anwendbar bei unklarer Antwort des Kaufmanns, - Vertrag kommt mit Inhalt des Angebots zustande, - Grenze ist Bösgläubigkeit des Antragenden. Folie 57

7 Beispiel 13 A hat seit Jahren ein Girokonto bei der B-Bank. A schreibt B, sie solle für ihn 100 Aktien kaufen. Kundenberater K der Bank unternimmt nichts. Der Preis der Aktien steigt. A verlangt von B die Aktien zum alten Preis. B weigert sich mit der Begründung, ihr Schweigen könne sie keinesfalls binden. Welche Rechte hat A gegen die B? Folie 58

8 Lösung Beispiel 13 A gegen B auf Herausgabe der Aktien zum alten Preis AGL: 675, 631 Abs. 2, 2. HS BGB Vertrag entstanden? Angebot A durch Brief Annahme B: K hat nichts unternommen Schweigen grds. ohne Erklärungswert Ausn. 362 Abs. 1 S. 1 HGB Voraussetzungen erfüllt? - Bank z. Ztpkt. d. Zugangs Kaufmann nach 1 HGB (+) - A braucht gemäß 362 Abs. 1, 345 HGB nicht Kaufmann zu sein (einseitiges Handelsgeschäft) Folie 59

9 Lösung Beispiel 13 - Bringt Bank-Betrieb Besorgung von Geschäften für andere mit sich? 675 BGB: Übernahme einer tatsächlichen oder rechtlichen Tätigkeit für jemand anderen außerhalb eines bestehenden Dienstverhältnisses? Bank übt Geschäftsbesorgungen aus, weil sie Zahlungs-, Überweisungs- und Einziehungsaufträge erledigt. - längerfristige Geschäftsbesorgung zwischen A und B - Aktienkauf gehört nach der Verkehrsanschauung normalerweise zum üblichen Geschäftskreis einer Bank. - keine unverzügliche Ablehnung Folie 60

10 Lösung Beispiel Abs. 1 BGB: Unmöglichkeit? - Bank kann zwar zu höherem Preis Aktien erwerben - Aber Pflicht aus dem Vertrag ist: Aktien zu bestimmter Zeit und zu bestimmten Kurs zu erwerben. - Herausgabepflicht der Papiere ist nur gesetzliche Folge, nicht Hauptleistungspflicht des Vertrages, vgl. 667, 675 BGB. - Unmöglichkeit (+) Ergebnis: A hat Anspruch auf SchE wegen nachträglicher Unmöglichkeit aus 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB Folie 61

11 Beispiel 14 Ändert sich in Beispiel 13 etwas, wenn der Kundenberater nicht für die Aktienkäufe zuständig war und nur vergessen hat, den Auftrag an den zuständigen Bankangestellten weiterzuleiten? Lösung 14 Nein, weil nach 278 BGB der Bank auch das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen zugerechnet werden kann. Folie 62

12 1. Zustandekommen von Verträgen a) Schweigen auf ein Angebot zur Geschäftsbesorgung 362 Abs. 1 S. 2 HGB: Erbieten bestimmter Besorgungen - einem Kaufmann, der sich dem Antragenden ggü. zur Besorgung solcher Geschäfte erboten hat, geht ein solches Angebot zu - Erbieten: z. B. durch Versenden von adressierten Werbedrucksachen, nicht öffentliche Anzeige oder Aushang - Antrag im Rahmen des Erbotenen - Essentialia negotii - gilt auch, wenn Gewerbebetrieb nicht auf die Besorgung von Geschäften gerichtet ist - keine unverzügl. Ablehnung [vgl. 121 Abs. 1 S. 2 BGB] - analog für kaufmannsähnliche Personen Folie 63

13 2. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben a) Definition An anderen Geschäftspartner gerichtetes Schreiben. Bestätigender fixiert zuvor formlos geschlossenen Vertrag mit bestimmten Inhalt. Empfänger muss unverzüglich widersprechen. Ansonsten kommt Vertrag zu den genannten Bedingungen zustande. Folie 64

14 2. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben b) Herleitung Handelsbrauch, 346 HGB, der zu einem Vertragsschluss führt, falls nicht unverzüglich widersprochen wird: - Mündliche oder fernmündliche Vertragsschlüsse werden im Handelsverkehr zur Kenntnisnahme schriftlich bestätigt, - Ausschluss von Missverständnissen - Urkundsbeweis, 416 ZPO Folie 65

15 2. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben c) Unterschied zu 362 HGB Anwendungsbereich 362 HGB betrifft nur Geschäftsbesorgungsverträge KBS betrifft alle (formlos geschlossene) Verträge Gegenstand Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben fingiert Vertragsinhalt, aus Sicht des Bestätigenden liegt Vertragsschluss bereits vor. 362 HGB fingiert Schweigen als Annahme. Folie 66

16 2. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben d) Voraussetzungen Persönlicher Anwendungsbereich - Empfänger: Teilnahme an Handelsverkehr zumindest in kaufmannsähnlicher Weise (Schutz desjenigen, von dem kein kaufmännisches Verhalten erwartet wird) z. B. Inso-Verwalter, GmbH-Geschäftsführer, Freiberufler Kleingewerbetreibende im Einzelfall Folie 67

17 2. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Persönlicher Anwendungsbereich - Bestätigender: BGH: Auch Bestätigender muss zumindest in kaufmannsähnlicher Weise am Handelsverkehr teilnehmen, da ansonsten kein kaufmännisches Verhalten erwartet wird. a. A.: Es kommt nicht auf die Person des Bestätigenden an. Folie 68

18 2. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Vertrag zuvor aus Sicht des Bestätigenden in unförmlicher Weise geschlossen [Exkurs: Abgrenzung zur Auftragsbestätigung als besonderer Form der Annahme und Abweichung vom Angebot, die als neues Angebot gilt, 150 Abs. 2 BGB] Wiedergabe des wesentlichen Inhalts der Vertragsverhandlungen Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vorverhandlungen und Zugang des Schreibens Folie 69

19 2. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben Unverzüglicher Zugang beim Empfänger BGB analog, - Kenntnis des Empfängers nicht erforderlich, Schweigen des Empfängers - Kein unverzüglicher ( 121 BGB) Widerspruch. - Drei Tage grds. ok, eine Woche grds. verspätet. Schutzwürdigkeit des Bestätigenden (keine Arglist) - Bewusst falsche Wiedergabe, - Gravierende Abweichungen, bei denen nach Treu und Glauben nicht mit einer Zustimmung gerechnet werden durfte - Ausnahmetatbestand, daher: Beweislast beim Empfänger Folie 70

20 2. Schweigen auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben e) Rechtsfolge Vertrag gilt für beide Parteien als mit dem Inhalt des Bestätigungsschreibens zustande gekommen und es gilt, dass das Schreiben die Parteivereinbarungen vollständig wiedergibt. Folie 71

21 Beispiel 15a Rahmenvertrag zwischen U und B; B beliefert U mit Stahl. Am kündigt B an, 290 t Stahl zu liefern. U will nicht, weil Produktion überlastet. Verhandlungen über Reduzierung der Liefermenge. Am schickt B Schreiben, Inhalt: - Vertrag sei ausgehandelt worden - Verhandlungsergebnis: 290 t Stahl - Bitte um Gegenzeichnung durch U U reagiert nicht. Ob tatsächliche Menge ausgehandelt wurde, ist streitig. Folie 72

22 Lösung 15a Vergütungspflicht aus 433 Abs. 2 BGB Kaufvertrag geschlossen? 1. Rahmenvertrag? - (-), Keine Einigung über bestimmten Vertrag, sondern nur über allgemeine Bedingungen 2. Verhandlungen zwischen und ? - (-), keine Vereinbarung getroffen 3. Kaufmännisches Bestätigungsschreiben? - U und B sind Kaufleute, 1 HGB - Vertragsverhandlungen mit streitigem Inhalt haben zwischen den Parteien stattgefunden. Folie 73

23 Lösung 15a - Im Schreiben vom Vertragsschluss bestätigt? - Auslegung Bitte um Gegenzeichnung? ( 133, 157 BGB) Entweder (+) wegen nachstehend aufgeführter Vertrag geschlossen, also bloßer urkundlicher Beweis für Bestätigungsschreiben und Vertragsschluss Oder (-), da Bitte um Gegenzeichnung, also Verbindlichkeit nur mit Gegenbestätigung. Stellungnahme: Mitteilung, dass Vertrag geschlossen wurde; keine Gegenzeichnung für Vertragsschluss, sondern zur Beweiserleichterung. Folie 74

24 Lösung 15a - Enger zeitlicher Zusammenhang. - Kein Widerspruch des U. - Vertrag zustande gekommen. 4. Rechtsfolge: Zahlungspflicht besteht, 433 Abs. 2 BGB Folie 75

25 Beispiel 15b (BGH NJW 1973, 2106) Längere Verhandlungen über Kauf eines Wärmehaltesilos: Übereinstimmung über Art und Ausstattung der in Betracht kommenden Anlage sowie über Kaufpreis und Zahlungsweise. Inhaber der beklagten GmbH behielt sich eine endgültige Entscheidung über Vertragsabschluß vor. Dann bestellte die Beklagte die Anlage unter Verwendung ihrer formularmäßigen Einkaufsbedingungen : Unsere Aufträge [ ] erfolgen auf Grund unserer Einkaufsbedingungen. Anderslautende formularmäßige Bedingungen des Auftragsnehmers sind nur dann gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. Kl. übersandte der Bekl. dann Auftragsbestätigung mit formularmäßiger Bezugnahme auf beigefügte Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ; Annahme mit Lieferfrist; Nach Verkaufsund Lieferungsbedingungen der Kl. Waren die Lieferfristangaben lediglich annähernd und unverbindlich; Schadensersatzanspr. wegen verspäteter Lieferung ausgeschlossen. Folie 76

26 Beispiel 15b (Forts.) Keine Lieferung in Frist Unter ausdrücklicher Bezugnahme auf ihren Bestellschein setzt Bekl. Kl. in Verzug und verlangt für Lieferung nach bestimmten Termin SE wegen Verzögerung der Leistung. Im Schriftwechsel verwies Klägerin auf ihre Verkaufs- und Lieferungsbedingungen, die Ansprüche auf SE ausschließen. Beklagte beharrte auf ihrem Rechtsstandpunkt. Weit nach dem Eintritt der Fälligkeit wurde Silo ausgeliefert und von der Beklagten in Betrieb genommen. Bekl. behielt von dem vereinbarten Kaufpreis einen Betrag von DM als Verzugsschaden ein. Ist die Klage auf Zahlung i. H. v DM begründet? Folie 77

27 Lösung Beispiel 15b Zunächst ist kein Vertrag zustande gekommen. Bestätigung der Bekl. ist kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben: Abweichung nach 150 Abs. 2 BGB ist neues Angebot. Angebot nicht durch bloßes Schweigen durch Kl. angenommen. Inbetriebnahme ist, wegen des ausdrücklichen Hinweises auf AGB, keine konkludente Annahme der Bekl. Folie 78

28 Lösung Beispiel 15b Vertrag gänzlich ohne AGB: 306 Abs. 2 BGB - dispositives Gesetzesrecht (battle of the forms) Vertragsschluss aus Treu und Glauben ( 242 BGB) oder Dissens ( 155 BGB). Ergebnis: Bekl. hat zu Recht Anspruch aus Verzug aus 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB einbehalten Klage ist unbegründet. Folie 79

29 Form des KBS Formarten (Auswahl) - Schriftform, 126 BGB - Elektronische Form, 126a BGB - Textform, 126b BGB - Notarielle Beurkundung, BeurkG, 128 BGB Form des KBS - Verkörperung erforderlich - Beweiskraft des 416 ZPO/Schriftform nicht nötig - also Textform hinreichend Folie 80

30 BGHZ 188, 128 Der Vertretene, der auf Einladung zu einem Termin zur Verhandlung über einen bereits geschlossenen Vertrag einen Vertreter ohne Vertretungsmacht entsendet, muss sich dessen Erklärungen nach den zum kaufmännischen Bestätigungsschreiben entwickelten Grundsätzen zurechnen lassen, wenn er den im über die Verhandlung erstellten Protokoll enthaltenen und unterschriebenen Erklärungen des Vertreters nicht unverzüglich nach Zugang des Protokolls widerspricht. Folie 81

31 Beispiel 16 (BGH NJW 1954, 105) Vertreter der Kl., L., wollte mit Bekl. über Ankauf von Altmetallbeständen verhandeln. Der Inhaber der Bekl. wie auch L. unterschrieben Schriftstück mit Daten über Ware, deren Preis, Zeit, Art und Weg ihrer Lieferung. Kl. bestätigte später durch Schreiben Kauf der genannten Mengen. Bei Lieferungs- und Zahlungsbedingungen weicht dieses Schreiben wesentlich vom ersten Schriftstück ab. Bekl. hat nicht geantwortet. Kann die Bekl. den Vertrag mit der Begründung anfechten, sie habe sich in einem Irrtum über die Rechtsfolgen des Schweigens befunden? Folie 82

32 3. Exkurs: Anfechtbarkeit einer Willenserklärung durch Schweigen a) Anfechtung nach 142 BGB Voraussetzungen Anfechtungserklärung gegenüber richtigem Anfechtungsgegner, 143 BGB Anfechtungsgründe in 119, 120, 123 BGB - Arglistige Täuschung oder Drohung ( 123 BGB) - Erklärungsirrtum ( 119 Abs. 1, 2. Alt. BGB) - Inhaltsirrtum ( 119 Abs. 1, 1. Alt. BGB) - Eigenschaftsirrtum ( 119 Abs. 2 BGB) - Übermittlungsirrtum ( 120 BGB) Anfechtungsfrist nach 121 oder 124 BGB Folie 83

33 Lösung Beispiel 16 Irrtum über rechtlich bindende Wirkung des Schweigens Nicht anfechtbar, weil Anfechtung von sich aus dem Gesetz ergebenden Rechtsfolgen Vertrauensschutz wieder durchbrechen würde Ergebnis: Die Bekl. kann nicht anfechten. Folie 84

34 3. Exkurs: Anfechtbarkeit einer Willenserklärung durch Schweigen b) Irrtum über den Inhalt des Bestätigungsschreibens Str.: (-): Bestätigungsschreiben soll Zweifel über Vertragsinhalt ausräumen, deshalb sorgfältig zu lesen. (+): Schweigender kann nicht stärker gebunden werden als derjenige, der ausdrücklich etwas erklärt. Folie 85

35 4. Allgemeine Handelsbräuche, 346 HGB a) Definition Handelsbräuche sind kaufmännische Verkehrssitten (vgl. 157 BGB), die auf einer gleichmäßigen, einheitlichen und tatsächlichen Übung der beteiligten Verkehrskreise beruhen. b) Rechtsfolge Keine Rechtsnorm, kein Gewohnheitsrecht, aber rechtliche Verpflichtung aus 346 HGB, auch wenn Parteien sie nicht wollten oder kannten. Verdrängen dispositives, nicht zwingendes Recht. Bedeutung für die Auslegung von Verträgen. Folie 86

36 4. Allgemeine Handelsbräuche, 346 HGB c) Vergleich Gesetz GewohnheitsR Handelsbr. AGB Charakter Rechtsnorm Rechtsnorm kraft dauernder Übung Keine Rechtsnorm, aber tatsächliche Verkehrssitte Vertragsklausel Geltungsgrund Legislativakt Rechtsüberzeugung Dauernde Übung der Verkehrskreise Vertragliche Einbeziehung Rechtsfolgen Allgemeine Geltung, dispositiv oder zwingend Geltung für den Rechtskreis, dispositiv oder zwingend Geltung für den Rechtskreis, verdrängt nur dispositives Recht Geltung zwischen Parteien, verdrängt nur dispositives Recht Folie 87

37 4. Allgemeine Handelsbräuche, 346 HGB d) Beispiele Nachnahme bedeutet, dass der Käufer bei Übergabe der Ware durch Barzahlung zu leisten hat. Folie 88

38 Beispiel 17 ( BGH NJW 1995, 1959) Die Kl. kaufte von Bekl. tiefgefrorene ungarische Himbeeren Vertrag mit folgendem Passus: Richtige und rechtzeitige Selbstbelieferung vorbehalten. Bekl. hatte ihrerseits Beschaffungsvertrag mit Firma F geschlossen. F konnte nicht liefern. Kl. will von Bekl. SE statt der Leistung Zu Recht? Folie 89

39 Lösung Beispiel 17 Verkäufer wird von seiner Lieferpflicht befreit, wenn er ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und sein Lieferant nicht liefert. Kongruent ist das Geschäft, wenn der Verkäufer verbindlichen Einkaufsvertrag abgeschlossen hat, der ihm Erfüllung seiner Lieferpflicht ermöglicht, der auf Waren gleichartiger Menge und Qualität gerichtet ist und dessen Liefertermin auf den Letztvertrag abgestimmt ist. Ergebnis: Selbstbelieferungsvorbehalt schließt SE-Anspruch aus 280 Abs. 1, 3, 283 aus Folie 90

40 4. Allgemeine Handelsbräuche, 346 HGB e) International Commercial Terms (Incoterms) der int. Handelskammer in Paris (ICC) Beispiele FOB (free on board): Der Verkäufer trägt Gefahr und Kosten des Untergangs oder der Beschädigung der Ware bis zur Verladung auf das Schiff. CIF (coast, insurance, freight): Der Verkäufer trägt Kosten, Versicherung und Fracht bis zum Löschen der Ware im Bestimmungshafen. EXW (ex works): Der Verkäufer ist lediglich verpflichtet, die Ware auf seinem Grundstück zur Abholung bereit zu stellen, der Käufer hingegen trägt Gefahr und Kosten, des Abtransport der Ware von dort. DDP (delievered duty paid): Der Verkäufer ist verpflichtet, auf eigene Kosten und Gefahr die Ware verzollt am Bestimmungsort abzuliefern und die Belege dafür zu erbringen. Folie 91

41 5. Stellvertretung im Handelsrecht a) Grundsätze des BGB, 164 ff. BGB Eigene Willenserklärung Im fremden Namen Mit Vertretungsmacht - Umfang kann Vertretener beliebig festlegen. - Überschreitung der Vertretungsmacht: Nach 177 Abs. 1 BGB ist der Vertretene grds. nicht gebunden. - Guter Glaube an Vertretungsmacht grds. nicht geschützt, Ausn. in den BGB. Folie 92

42 5. Stellvertretung im Handelsrecht Handelsverkehr fordert rasche Abwicklung, gesteigerten Vertrauensschutz. HGB ergänzt daher das BGB-Stellvertretungsrecht durch typisierte (inhaltlich festgelegte) Vertretungsformen: - Prokura, 48 ff. HGB - Handlungsvollmacht, 54 f. HGB - Ladenvollmacht, 56 HGB Folie 93

43 Beispiel 18 P ist Prokurist des Kaufmanns K. Bei der Erteilung hat K ihn ausdrücklich darauf hingewiesen, er dürfe nur Geschäfte bis zu einem Volumen von ohne Rücksprache mit ihm abschließen. Wie ist die Rechtslage, wenn P einen Kaufvertrag über mit dem gutgläubigen Verkäufer V abschließt, den K nicht gegen sich gelten lassen will? Folie 94

44 5. Stellvertretung im Handelsrecht b) Prokura, 48 ff. HGB Allgemeines - Die Prokura ist Sonderform der Vollmacht ( 166 Abs. 2 BGB). - BGB gilt subsidiär, etwa: Trennung zwischen Innen- und Außenverhältnis. Erlöschen der Vollmacht ist Ausnahme von diesem Trennungsprinzip, denn mit Erlöschen des zugrunde liegenden Innenvertrags (z. B. 611, 662 BGB) erlischt Vollmacht, 168 S. 1 BGB. - Missbrauchsgefahr durch Typizität: Wenn Vertreter im Innenverhältnis nicht so weitgehend befugt (rechtliches Dürfen), wie die Prokura im Außenverhältnis (rechtliches Können) reicht. Folie 95

45 Lösung 18 V hat einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen K, denn der Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. Die Beschränkung im Innenverhältnis wirkt nach außen hin nicht, 50 Abs. 1 HGB. K kann aber aus 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB gegen P Regress nehmen. Folie 96

46 5. Stellvertretung im Handelsrecht b) Prokura, 48 ff. HGB Erteilung - Grds. nach den 167 ff. BGB mit Abweichungen. - Nur Kaufleute können Prokura erteilen. - Nur ausdrückliche und persönliche Erteilung. - Nach 140 BGB kann eine unwirksam erteilte Prokura in gewöhnliche Vollmacht umgedeutet werden. Folie 97

47 5. Stellvertretung im Handelsrecht Keine Duldungsprokura Exkurs: Duldungs- und Anscheinsvollmacht - Auftreten von gewisser Dauer und Häufigkeit - Im Namen des geschäftsfähigen Geschäftsherrn - Dieser kennt und duldet das Auftreten seines Vertreters bzw. könnte es erkennen und verhindern - Geschäftsgegner nicht bösgläubig - Duldungsvollmacht: Rechtsschein od. konkludente Vollmacht? - Anscheinsvollmacht: Haftung auf Erfüllung od. aus c. i. c.? Folie 98

48 Beispiel 19 Autohändler A hat zwei fähige Mitarbeiter: B und C, die er keinesfalls verlieren möchte. a) Deswegen nimmt er hin, dass B mehrfach Verträge mit ppa. zeichnet. Ist B Prokurist? b) Auch entgeht ihm fahrlässig, dass C Verträge mit dem Dritten D mit ppa. unterschreibt. Ist C Prokurist? Folie 99

49 Lösung 19 a) Eine Duldungsprokura gibt es nicht, es liegen aber die Voraussetzungen einer Duldungsvollmacht vor. b) Weil der gutgläubige D zu schützen ist, verfügt C im Verhältnis zu ihm und nur zu ihm über eine Anscheinsvollmacht. Dritte bedürfen dieses Schutzes hingegen nicht. Folie 100

50 5. Stellvertretung im Handelsrecht b) Prokura, 48 ff. HGB Eintragung in das Handelsregister - Pflicht zur Eintragung aus 53 Abs. 1 HGB. - Eintragung nur deklaratorisch. - Auch Beschränkungen eintragungspflichtig. - Person des Prokuristen Nur natürliche Personen, wegen Vertrauensstellung zwischen Prinzipal und Prokuristen bei jur. Person würde über deren Geschäftsführer Austauschbarkeit eintreten. - Zeichnung nach 51 HGB Folie 101

51 5. Stellvertretung im Handelsrecht b) Prokura, 48 ff. HGB Umfang - Im Interesse des Verkehrsschutzes gesetzlich festgelegt HGB: Vollmacht für alle Geschäfte, die ein nicht das bestimmte Handelsgewerbe mit sich bringt, auch ungewöhnliche und nicht alltägliche Geschäfte. - Beschränkungen des Umfangs sind Dritten ggü. grds. unwirksam, 50 HGB. Folie 102

52 5. Stellvertretung im Handelsrecht Beispiele: Personal anstellen, anderen Angestellten Handlungsvollmacht erteilen, Darlehen aufnehmen und einräumen, Schenkungen machen und fremde Verbindlichkeiten übernehmen, in neue Branchen gehen, auch den alten Geschäftszweig ändern, Zweigniederlassungen errichten und schließen, den Geschäftssitz verlegen, Unternehmen und Beteiligungen erwerben, Prozesse führen, Prozessvollmacht erteilen, Strafantrag in geschäftlichen Dingen stellen. Folie 103

53 5. Stellvertretung im Handelsrecht Nicht von der Prokura umfasst: - Privatangelegenheiten d. Prinzipals ( 344 HGB analog) - Grundlagengeschäfte: Geschäfte, die nicht dem Betrieb dienen, wie seine Veräußerung oder gänzliche Einstellung, sowie die Firmenänderung oder den Gesellschafterwechsel - Prinzipalgeschäfte: Geschäfte, die vom Sinn und Zweck dem Geschäftsherrn überlassen bleiben müssen, wie die Prokuraerteilung selbst - Veräußerung und Belastung von Grundstücken, 49 Abs. 2 HGB. Folie 104

54 Beispiel 20 Prokurist P erwirbt zur Erweiterung des Betriebsgeländes ein Nachbargrundstück. Der Kaufmann K will das Geschäft seines Prokuristen nicht gegen sich gelten lassen. Zu Recht? Lösung: Nein, denn Wortlaut und auch der Sinn und Zweck von 49 Abs. 2 HGB, der nur vor einer Verminderung des werthaltigen Immobilienvermögens schützen will, gebieten es, den Erwerb als von der Prokura umfasst anzusehen. Folie 105

55 Beispiel 21 Wie ist Beispiel 20 zu beurteilen, wenn Prokurist P sich in einem der Form von 311b Abs. 1 S. 1 BGB entsprechenden Kaufvertrag verpflichtet, das Betriebsgrundstück an den Dritten D zu veräußern? Geschäftsherr G weigert sich und beruft sich auf den Wortlaut von 49 Abs. 2 HGB. D meint, dieser spreche nur von Verfügungen, nicht aber von einem Verpflichtungsvertrag. Folie 106

56 Lösung 21 Der Wortlaut von 49 Abs. 2 HGB ist im Wege einer teleologischen Extension (Analogie) auf diesen Fall anwendbar. Ansonsten würde der Schutz des Geschäftsherrn aus 49 Abs. 2 HGB leerlaufen. Folie 107

57 Beispiel 22 Ändert sich in Beispiel 20 etwas, wenn V und P in Kenntnis der Beschränkung einen Vertrag zu den oben genannten Konditionen geschlossen haben? Folie 108

58 5. Stellvertretung im Handelsrecht b) Prokura, 48 ff. HGB Umfangsbeschränkung (Missbrauch der Vertretungsmacht) - Beschränkungen des Umfangs sind Dritten ggü. grds. unwirksam, 50 Abs. 1 HGB. - Beschränkung schlägt aber auf das Außenverhältnis durch, wenn Dritter und Prokurist arglistig zusammenwirken (Kollusion). - oder, wenn Missbrauch erkennbar war oder erkannt wurde e. A.: Objektive Erkennbarkeit für Dritten a. A.: zudem subjektive Kenntnis des Prokuristen Folie 109

59 5. Stellvertretung im Handelsrecht Rechtsfolge des Missbrauchs ist umstritten: - e. A.: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts beliebt unberührt; Prinzipal hat Einrede des Rechtsmissbrauchs und der Sittenwidrigkeit aus 138, 242 BGB - a. A.: analoge Anwendung der Regeln für den Vertreter ohne Vertretungsmacht, 177 ff. BGB Folie 110

60 5. Stellvertretung im Handelsrecht Stellungnahme: Wegen Vergleichbarkeit der Interessenlagen und der planwidrigen Regelungslücke sind 177 ff. BGB analog heranzuziehen Wenn Prinzipal Geschäft will, gibt es keinen Grund die Wirksamkeit abzulehnen: - Schwebende Unwirksamkeit, 177 BGB analog - Dritter kann bis zur Genehmigung widerrufen, 178 BGB analog - Wenn Dritter wusste, dass Prokurist nicht zur Vornahme des Geschäfts bevollmächtigt, 179 Abs. 3 BGB analog. - Überwachungsverschulden aus c. i. c. kann als Gegenanspruch berücksichtigt werden, 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, 254 BGB. Folie 111

61 Lösung 22 Entweder man folgt Teilen der Rspr. und versagt es dem Dritten, sich auf die Vertretungsmacht gemäß 242 BGB zu berufen oder man folgt richtigerweise wegen der Privatautonomie der Lit. und wendet 177 ff. BGB analog an, mit der Folge, dass der Vertrag schwebend unwirksam ist. Folie 112

62 5. Stellvertretung im Handelsrecht b) Prokura, 48 ff. HGB Sonderformen der Prokura - Gesamtprokura, 48 Abs. 2 HGB: Sonderform der Gesamtvertretungsmacht - im Außenverhältnis können nur mehrere Prokuristen zusammen handeln. - Aktivvertretung: Willenserklärung muss von jedem Gesamtprokuristen abgegeben werden. Einzelermächtigung des einen an den anderen Gesamtvertreter möglich! - Passivvertretung: In analoger Anwendung von 125 Abs. 2, S. 3 und Abs. 3 S. 2 HGB ist jeder Gesamtprokurist allein zur Entgegennahme befugt. Folie 113

63 5. Stellvertretung im Handelsrecht Sonderformen der Prokura (Forts.) - Gemischte Prokura: Prokurist kann nur mit einem Gesellschafter zusammen wirken. - Filialprokura: Wenn ein Unternehmen mehrere Filialen hat, kann die Prokura sachlich auf eine oder mehrere Niederlassungen beschränkt werden, 50 Abs. 3 HGB. Beispiel: P ist Prokurist der Zweigniederlassung Mercedes- Benz Niederlassungsverbund OWL, einer Zweigniederlassung der Daimler AG. Folie 114

64 5. Stellvertretung im Handelsrecht b) Prokura, 48 ff. HGB Gründe des Erlöschens der Prokura - Tod des Prokuristen, nicht des Prinzipals, 52 Abs. 3 HGB - Beendigung des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses, 168 S. 1 BGB - Insolvenz des Prinzipals, 117 InsO - Widerruf, 52 Abs. 1 HGB - Einstellung des Handelsgeschäfts Rechtsfolge des Erlöschens - Prokurist ist Vertreter ohne Vertretungsmacht, 177 ff. BGB; Eintragung ist nur deklaratorisch. - Dritter ggf. über negative Publizität des Handelsregisters ( 15 Abs. 1 HGB) geschützt (dazu Teil D in der Vorlesung). Folie 115

65 Beispiel 23 (BGH NJW 1968, 1379) K e. K. erteilt P mündlich Prokura, dieser muss bei Geschäften über mit K Rücksprache nehmen. V bietet P ein MacBook Air für an. V hätte mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt den Missbrauch der Prokura erkennen müssen. P unterzeichnet bewusst zum Nachteil des K mit seinem eigenen Namen und dem Namenszusatz ppa den Vertrag auf Briefpapier der Firma K will Kaufpreis nicht zahlen: - Laptopkauf nicht typisch für Klempnereigewerbe, - K kann das Gerät nicht gebrauchen. Wie ist die Rechtslage? Folie 116

66 Lösung 23 Nach 50 Abs. 1 HGB kann K dem V die interne Beschränkung der Prokura grds. nicht entgegenhalten, Verkehrsschutz setzt nicht voraus, dass es sich um ein typisches Geschäft für das Handelsgewerbe handelt oder das Gerät eingesetzt werden kann. V hätte aber erkennen müssen, dass P mit ihm keinen Vertrag schließen durfte - Lit.: Keine Genehmigung des schwebend unwirksamen Vertrags, 177 Abs. 1 BGB. - Rspr.: Wirksamer Vertrag, aber Einrede der Rechtsmissbräuchlichkeit, 242 BGB Gegen P hat V aus 179 Abs. 1 BGB keine Ansprüche: V handelte grob fahrlässig, 179 Abs. 3 S. 1 BGB Folie 117

67 5. Stellvertretung im Handelsrecht c) Handlungsvollmacht, 54 HGB Definition - Handlungsvollmacht ist jede Vollmacht, die vom Kaufmann im Rahmen seines Handelsgewerbes erteilt wird, die nicht Prokura ist. - Beispiele: Filialleiter, Ein- o. Verkäufer, Kassierer, Kellner Zeichnung mit i. V. oder i. A., 57 HGB Erteilung Die 167, 171 BGB gelten ohne Modifikationen; auch konkludent und formlos; auch an jur. Personen Folie 118

68 5. Stellvertretung im Handelsrecht c) Handlungsvollmacht, 54 HGB Umfang - Typisierte Vollmacht mit dem Umfang des 54 Abs. 1 HGB - Vermutungsregel, die sich auf den Inhalt, nicht auf das Bestehen der Vollmacht bezieht drei Vollmachtstypen: Generalhandlungsvollmacht Kleine Prokura, die zu sämtlichen branchenüblichen Geschäften, die der gesamte Betrieb des bestimmten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, ermächtigt. Folie 119

69 5. Stellvertretung im Handelsrecht Arthandlungsvollmacht Ermächtigung zu gewöhnlichen und arttypischen Geschäften, die der Betrieb des bestimmten Handelsgewerbes gewöhnlich mit sich bringt, z. B. Schalterangestellter einer Bank. Spezialhandlungsvollmacht Ermächtigung zu allen Rechtsgeschäften, die ein einzelnes und bestimmtes Geschäft gewöhnlich mit sich bringt. Folie 120

70 5. Stellvertretung im Handelsrecht Einschränkungen - Geschäfte, die in einem derartigen Handelsgewerbe gewöhnlich vorkommen, sind branchenübliche Geschäfte. - Beurteilung der Branchenüblichkeit richtet sich danach, ob das Geschäft öfters vorkommt und danach, ob es sich im finanziellen Rahmen des bestimmten Handelsbetriebs hält. - Beispiel: Die Handlungsvollmacht berechtigt daher nicht zum Verkauf der Ladenausstattung eines gewöhnlichen Einzelhandelsgeschäfts. Folie 121

71 5. Stellvertretung im Handelsrecht Einschränkungen nach Abs. 2 - Keine Veräußerung und Belastung von Grundstücken, - Keine Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, - Keine Darlehensaufnahme, - Keine Prozessführung. - Einschränkungen der Prokura entsprechend: Privat-, Prinzipal-, und Grundlagengeschäfte. - Aber: Keine analoge Heranziehung der Vorschrift für ähnlich gefährliche Geschäfte, z. B. Bürgschaft, 765 ff. BGB. Folie 122

72 5. Stellvertretung im Handelsrecht Einschränkungen nach Abs. 3 Weitergehende, rechtgeschäftliche Beschränkungen der Handlungsvollmacht muss ein Dritter nur gegen sich gelten lassen, wenn er sie kannte oder kennen musste. Erlöschen nach den allgemeinen Regeln des BGB Weiterer Anwendungsbereich - 55 HGB erweitert auf Abschlussvertreter im Außendienst, - Analoge Anwendung auf kaufmannsähnliche Personen, str. Folie 123

73 Beispiel 24 A ist Arthandlungsvollmacht mit einer Beschränkung auf Abschlüsse bis erteilt worden. Muss sein Prinzipal P ein Geschäft mit dem Volumen von gegen sich gelten lassen? Lösung: Anders als bei der Prokura wird die Vollmacht ausdrücklich von 54 Abs. 3 HGB auch im Außenverhältnis eingeschränkt. Ein Dritter muss dies nach 54 Abs. 3 HGB nur gegen sich gelten lassen, wenn er die Beschränkung kannte oder kennen musste, wobei bereits (vgl. 122 Abs. 2 BGB) leichte Fahrlässigkeit schadet. Folie 124

74 Vergleich Handlungsvollmacht und Prokura Prokura - Erteilung nur ausdrücklich, - nur persönlich, - Deklaratorische Eintragung in HR, - alle gerichtlichen und außergerichtlichen Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt, - Beschränkungen nach 49 Abs. 2, nur interne Beschränkungsmöglichkeit, - Keine Übertragbarkeit nach 52 Abs. 2. Handlungsvollmacht - Erteilung auch konkludent, - auch durch Vertreter, - keine Eintragung, - einzelne, der Art nach bestimmte oder alle branchenüblichen Geschäfte, die der Betrieb des Handelsgewerbes mit sich bringt - Beschränkungen nach 54 Abs. 2 und 49 Abs. 2, auch extern, aber Gutglaubensschutz bzgl. Mindestumfang nach 54 Abs. 3, - Übertragbar mit Zustimmung, 58 Folie 125

75 5. Stellvertretung im Handelsrecht d) Ladenvollmacht, 56 HGB Sinn und Zweck Schutz desjenigen, der in einem öffentlichen Geschäftsraum einen Vertrag schließt oder eine Rechtshandlung vornimmt Unterschiede zu 54 HGB - 54 HGB stellt widerlegliche Vermutung für einen bestimmten Inhalt der Vollmacht auf - 56 HGB ist nach h. L. eine gesetzlich normierte und unwiderlegliche Anscheinsvollmacht, die subsidiär zur erteilten Vollmachten greift: Wenn Vollmacht erteilt wurde, dann wird bestimmter Inhalt vermutet, Wenn keine Vollmacht erteilt wurde, besteht eine Rechtsscheinvollmacht. Folie 126

76 5. Stellvertretung im Handelsrecht d) Ladenvollmacht Voraussetzungen - Laden oder offenes Warenlager = Jede zum Verkauf benutzte Räumlichkeit, die eine gewisse Dauerhaftigkeit aufweist Beispiele: Dies sind Supermarkt, Messestand oder Weihnachtsmarktbude; nicht aber ein Bauchladen. - eines Kaufmannes od. sonst. Kleingewerbetreibenden Folie 127

77 5. Stellvertretung im Handelsrecht Voraussetzungen (Forts.) - Angestellt ist jede mit Wissen und Wollen des Prinzipals im Laden zum Kontakt mit Kundschaft beschäftigte Person. - Arbeitsvertrag im Innenverhältnis irrelevant. Beispiele: Dies sind nicht Packer, Putzpersonal oder Personen der Buchführung, wohl aber Kinder des Prinzipals, die ausnahmsweise aushelfen müssen. Folie 128

78 5. Stellvertretung im Handelsrecht Voraussetzungen (Forts.) - Übliche Verkäufe und Empfangnahmen: Üblichkeit richtet sich nach Branche und Ladentyp Verkäufe sind z. B. auch Abschluss eines Leasingvertrags; auch dingliche Verträge; Nebenabreden wie Ratenvereinbarung; Entgegnnahme von Mängelanzeigen; Werkverträge (str.) Entgegennahmen von Sachen wie Bargeld und auch Willenserklärungen. Folie 129

79 Beispiel 25: Örtlicher Zusammenhang Ist 56 HGB anwendbar, wenn Käufer K zwar Kontakt im Antiquitätengeschäft mit dem Angestellten A aufgenommen hat, ein Kaufvertrag aber erst in der Wohnung des K geschlossen wird, weil K den edlen Biedermeier-Spiegel vor Ort hängen sehen wollte? Lösung: Für den Verkehrsschutz ist es nötig, eine Erweiterung (teleologische Extension) des Wortlauts vorzunehmen. Es muss unabhängig vom Ort des Vertragsschlusses eine Vollmacht gelten, wenn der Käufer ansonsten den Laden und damit dessen Personal als vertretungsbefugt ansieht. Folie 130

80 5. Stellvertretung im Handelsrecht Voraussetzungen (Forts.) - Gutgläubigkeit des Kunden analog 54 HGB Durch z. B. Aushänge im Laden kann der Prinzipal vermeiden, dass sein Personal als bevollmächtigt gilt. Beispiel: Gilt nach 56 HGB ein Ladenangestellter in einem Kaufhaus als bevollmächtigt, Geld zur Kaufpreiszahlung anzunehmen? Lösung: Das kommt darauf an. Gibt es eine Kasse, dann ist nur der Kassierer zur Geldannahme ermächtigt. Folie 131

81 Beispiel 26 (BGH NJW 1988, 2109): Ankauf Bekl. ist Opel-Händler Kl. und ein Angestellter der Bekl. unterzeichneten einen Vertrag, nach dessen Inhalt der Kl. seinen gebrauchten Pkw an die Bekl. verkaufte. Der Angestellter sei zum Ankauf eines Gebrauchtfahrzeuges nur im Falle des gleichzeitigen Verkaufs eines anderen Wagens an den Kunden bevollmächtigt gewesen; dies sei dem Kl. auch erklärt worden. Das LG hat Klage mit der Begründung stattgegeben, die Bekl. müsse das Handeln des F nach den Grundsätzen über die Duldungsvollmacht gegen sich gelten lassen. Die Berufung der Bekl. hat das OLG zurückgewiesen. Die - zugelassene - Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung. Warum? Folie 132

82 Lösung Beispiel 26 Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesbestimmung ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang, in den sie hineingestellt ist, ergibt. Wortlaut 56 HGB: Verkäufen nicht auch Ankäufe Allgemeiner und Sprachgebrauch des Gesetzes ( 433 Abs.1 S. 1 BGB) ist der Verkauf von Waren die Übernahme der Verpflichtung, dem Vertragspartner gegen Entgelt Besitz und Eigentum an der Sache zu verschaffen Ausdrückliche Regelungen in 376 Abs. 3 u. 4, 383, o. 93 Abs. 1 HGB Folie 133

83 Lösung Beispiel 26 (Forts.) Entstehungsgeschichte: Kein abweichender Wortsinn des Ausdrucks Verkäufe Gesetzeszusammenhang: Vergleich mit Bestimmungen im gleichen Abschnitt zu Prokura und Handlungsvollmacht machen unterschiedliche Abstufung deutlich. Analogie: Sonderbestimmung einer analogen Anwendung ohnehin nicht ohne weiteres zugänglich und Voraussetzungen liegen nicht vor: - Eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes liegt nicht vor - Tatbestände des Verkaufs und des Ankaufs sind nicht gleich zu bewerten; beim Verkauf hat Prinzipal den Preis bereits festgelegt, beim Ankauf müsste Vertreter den Preis bestimmen. Ergebnis: Ankäufe nicht von 56 HGB umfasst. Folie 134

84 6. Besonderheiten bei der AGB-Kontrolle AGB Definition in 305 Abs. 1 BGB: Für eine Vielzahl von Vertragsschlüssen vorformulierte Vertragsbedingungen, die vom Verwender gestellt werden 310 Abs. 1 S. 1 BGB: Keine Anwendung der 308, 309, 305 Abs. 2 u. 3 BGB bei AGB, die gegenüber einem Unternehmer ( 14 BGB) verwendet werden: - Einbeziehung der AGB konkludent möglich, wenn der Unternehmer von ihnen wusste und der Vertragsschluss erkennbar war. - Inhaltskontrolle: Indizfunktion der Klauselverbote. Folie 135

85 6. Besonderheiten bei der AGB-Kontrolle Verschärfung bei Klauseln, die gegenüber einem Verbraucher ( 13 BGB) gestellt werden: - Gelten als vom Unternehmer gestellt, 310 Abs. 3 Nr. 1, 305 Abs. 1 S. 1 BGB. - Bei Inhaltskontrolle auch Berücksichtigung der den Vertragsschluss begleitenden Umständen, z. B. Überrumpelung, 310 Abs. 3 Nr. 3, 307 Abs. 1 u. 2 BGB. Folie 136

Beispiel 15a. U reagiert nicht. Ob tatsächliche Menge ausgehandelt wurde, ist streitig.

Beispiel 15a. U reagiert nicht. Ob tatsächliche Menge ausgehandelt wurde, ist streitig. Beispiel 15a Rahmenvertrag zwischen U und B; B beliefert U mit Stahl. Am 29.03. kündigt B an, 290 t Stahl zu liefern. U will nicht, weil Produktion überlastet. Verhandlungen über Reduzierung der Liefermenge.

Mehr

C. Modifikationen des allg. Zivilrechts

C. Modifikationen des allg. Zivilrechts C. Modifikationen des allg. Zivilrechts I. Begriff der Handelsgeschäfte II. Abweichungen vom BGB AT III. Abweichungen vom Schuldrecht AT IV. Abweichungen vom Schuldrecht BT V. Abweichungen vom Sachenrecht

Mehr

5. Stellvertretung im Handelsrecht

5. Stellvertretung im Handelsrecht 5. Stellvertretung im Handelsrecht b) Prokura, 48 ff. HGB Sonderformen der Prokura - Gesamtprokura, 48 Abs. 2 HGB: Sonderform der Gesamtvertretungsmacht - im Außenverhältnis können nur mehrere Prokuristen

Mehr

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist

- Vertretungsmacht der V aus 56 HGB? V ist Lösungshinweise zu Fall 3 Uhrenkauf VORÜBERLEGUNGEN FÜR DIE FALLLÖSUNG: Wer will was von wem woraus? Wie ändert sich die Rechtslage durch die Varianten? Frage a) A will von K Herausgabe der Uhr A) A K

Mehr

Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht

Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht Fünfter Abschnitt Prokura und Handlungsvollmacht 48 (1) Die Prokura kann nur von dem Inhaber des Handelsgeschäfts oder seinem gesetzlichen Vertreter und nur mittels ausdrücklicher Erklärung erteilt werden.

Mehr

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem

notwendig: übereinstimmende Willenserklärungen der Parteien (Angebot/Annahme) 1.) Willenserklärung des Arbeitnehmers (H) (+) kein Problem 1 LÖSUNG FALL 8 a): Wortlaut von 56 HGB: Wer in einem Laden oder in einem offenen Warenlager angestellt ist, gilt als ermächtigt zu Verkäufen und Empfangnahmen, die in einem derartigen Laden oder Warenlager

Mehr

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB.

Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. 4. Haftung des Erben nach 27 HGB Gemäß 1922, 1967 BGB haftet der Erbe für die Schulden des Erblassers. Allerdings kann er diese Haftung beschränken: 1975, 1990 BGB. Dies gilt nicht, wenn 27 HGB eingreift.

Mehr

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht

Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens. Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), Prokura und Handlungsvollmacht Grundzüge des Handelsrechts Prof. Dr. Michael Beurskens Thema 4: Stellvertretung ( 164 BGB), und Was behandeln wir heute? 1 2 3 Warum ist Stellvertretung wichtig? Was ist eine? Was ist eine? 4 5 Was gilt

Mehr

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15

Inhalt. I. Grundlagen 8. II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9. III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13. IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 Inhalt Basiswissen Handelsrecht A. Einführung 7 B. Der Kaufmann 8 I. Grundlagen 8 II. Istkaufmann nach 1 Abs. 1, 2 HGB 9 III. Kannkaufmann nach 2, 3 HGB 13 IV. Fiktivkaufmann nach 5 HGB 15 V. Formkaufmann

Mehr

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.2: Handlungsvollmacht 54 Abs. 1 HGB Vertretungsmacht des Ladenangestellten 56 HGB

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.2: Handlungsvollmacht 54 Abs. 1 HGB Vertretungsmacht des Ladenangestellten 56 HGB HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.2: Handlungsvollmacht 54 Abs. 1 HGB Vertretungsmacht des Ladenangestellten 56 HGB 1 I. Formen: Die Handlungsvollmacht, 54 Abs. 1 HGB Generalhandlungsvollmacht: Ermächtigung zum

Mehr

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten.

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. Beispiele S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. - V erklärt dem S, S solle V vertreten können, um ihm eine (bestimmte) Wohnung bis zu einem Preis von

Mehr

Folie 74. Duldungsvollmacht

Folie 74. Duldungsvollmacht Folie 74 Duldungsvollmacht I. Anwendbarkeit wie echte rechtsgeschäftliche Vollmacht, aber subsidiär, d.h. nur soweit nicht schon konkludent erteilte Vollmacht anzunehmen II. Tatbestand 1. objektiver Rechtsscheinstatbestand

Mehr

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung

Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke. Gliederung Fall 12: Anwalt hinter der Ladentheke Gliederung Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung der Uhr gem. 433 I 1 BGB Möglicherweise besteht ein Anspruch der K gegen A auf Übergabe und Übereignung

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 21 Die Vertretungsmacht A. Grundlagen Rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht Gesetzliche Vertretungsmacht Vertretungsmacht kraft Rechtsschein Einzel- und Gesamtvertretungsmacht B. Gesetzliche Vertretungsmacht

Mehr

19 Handelsrechtliche Vollmachten

19 Handelsrechtliche Vollmachten 19 Handelsrechtliche Vollmachten Handelsrechtliche Besonderheiten einer Stellvertretung sind, dass ein Kaufmann nur zwei Arten rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht [ dazu bereits oben 18 I. 3. der Gliederung

Mehr

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung

I. Grundlagen. (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Stellvertretung 1 I. Grundlagen (1) Kennzeichen einer Stellvertretung Rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen Die Rechtsfolgen treffen den Vertretenen Unterscheidung zwischen Stellvertretung

Mehr

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien V Stellvertretung

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien V Stellvertretung Handels-und Gesellschaftsrecht Folien V Stellvertretung Zur Erinnerung: Nach BGB ( 164) wirkt das Handeln eines Vertreters für eine andere Person, wenn der Vertreter eine eigene Erklärung abgibt im Namen

Mehr

Die Vertretung im Handelsrecht

Die Vertretung im Handelsrecht Die Vertretung im Handelsrecht Grundsätzlich kann nur derjenige wirksam Verträge für einen Gewerbebetrieb abschließen, der vom Geschäftsinhaber hierzu bevollmächtigt wurde. Dabei kann der Vollmachtgeber

Mehr

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen Handels-und Gesellschaftsrecht für Wirtschaftswissenschaftler Folien 9: Stellvertretung im Unternehmen Zur Erinnerung: Nach BGB ( 164) wirkt das Handeln eines Vertreters für eine andere Person, wenn der

Mehr

Die Handlungsvollmacht

Die Handlungsvollmacht Die Handlungsvollmacht 54 HGB (1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur

Mehr

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte

B. Überblick über die einzelnen Prüfungspunkte Übersicht zur Stellvertretung, 164 ff. BGB A. Prüfungsschema I. Vorliegen von Stellvertretung II. III. 1. Zulässigkeit der Stellvertretung 2. Abgabe einer eigenen Willenserklärung durch Stellvertreter

Mehr

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien XV Handelsgeschäfte Teil 1

Handels-und Gesellschaftsrecht. Folien XV Handelsgeschäfte Teil 1 Handels-und Gesellschaftsrecht Folien XV Handelsgeschäfte Teil 1 Handelsgeschäfte Geregelt in 343 ff. HGB Gelten für Handelsgeschäfte der Kaufmanns Geschäft muss zum Betrieb des Unternehmens gehören, 343

Mehr

Die Stellvertretung Grundlagen:

Die Stellvertretung Grundlagen: Die Stellvertretung Grundlagen: Vertretung i. S. d. 164 ff. BGB ist rechtsgeschäftliches Handeln im Namen des Vertretenen mit der Wirkung, dass die Rechtsfolgen unmittelbar in der Person des Vertretenen

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht HR 5: Kaufmännische Stellvertretung 1 5. Kaufmännische Stellvertretung Tatbestand des 164 BGB Besondere kaufmännische Vollmachten und organschaftliche Vertretung Rechtsfolge

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Vorüberlegung 1. Schritt: Wer will was von wem - L möchte von X den Kaufpreis. 2. Schritt: Woraus => Auffinden der AGL - Vertragliche Ansprüche => 433 II - Sonstige AGL (-) Falllösung 1. Teil: Die Bananen

Mehr

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne

Vorlesung BGB AT. Auslegung von Willenserklärungen. Dr. Michael Bohne Auslegung von Willenserklärungen Institut für Informations-, Telekommunikations- und Medienrecht, Universität Münster 1 Auslegung Normen: 133 BGB (Auslegung einer Willenserklärung) Bei der Auslegung einer

Mehr

Beispiele Willensmängel

Beispiele Willensmängel Beispiele Willensmängel V bevollmächtigt tatsächlich S1, denkt aber S2 damit zu bevollmächtigen, ihm ein geschmackvolles Bild für maximal 100.000 EUR zu erwerben. S1 schließt Kaufvertrag im Namen des V

Mehr

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Außenvollmacht. Folie 284. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Außenvollmacht Begründung der Vollmacht - Willenserklärung (einseitiges Rechtsgeschäft) gegenüber D (Zugang) - Wirksamkeit (keine Nichtigkeitsgründe) Erlöschen der Vollmacht - Erlöschensgründe Widerruf

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Handels- und Gesellschaftsrecht

Handels- und Gesellschaftsrecht Handels- und Gesellschaftsrecht Malte Passarge 2 2.1 Handelsrecht 2.1.1 Der Kaufmann 2.1.1.1 Kaufmannseigenschaft Für Kaufleute gelten gesonderte gesetzliche Bestimmungen, die zentralen Regeln des HGB.

Mehr

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie

Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 10 Immer Ärger mit dem Mann Folie A. Anspruch der I gegen C auf Kaufpreiszahlung aus 433 II BGB I. Anspruch entstanden VSS:

Mehr

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen)

Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Webinar Die Stellvertretung (Grundlagen) Tomasz Kleb juracademy.de 1 Grundlage(n) 164 I Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt,

Mehr

Die handelsrechtliche Vertretung

Die handelsrechtliche Vertretung Die handelsrechtliche Vertretung Die Voraussetzungen einer wirksamen Stellvertretung sind auch bei Sachverhalten mit handelsrechtlichem Einschlag 164 I 1 BGB zu entnehmen. Jemand muß folglich - eine eigene

Mehr

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen

Juristische Fakultät. Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I Wintersemester 2015/16. Fall 11: Saftladen Fall 11: Saftladen A ist Inhaber eines Feinkostgeschäfts. Er beauftragt den V, für ihn Fruchtsäfte beim Großhändler G einzukaufen. A schreibt dem G, dass er den V bevollmächtigt habe, für ihn einzukaufen.

Mehr

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben.

Lösung. G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Lösung A. Anspruch auf Zahlung aus 433 II BGB G könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung von 1000 EUR aus Kaufvertrag, 433 II BGB, haben. Voraussetzung: Abschluss eines wirksamen Kaufvertrages zw. A und

Mehr

Stellvertretung Vertretungsmacht

Stellvertretung Vertretungsmacht Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,

Mehr

III Prokura 48 ff HGB

III Prokura 48 ff HGB Privatrecht / Prof. Dr. H. Buschmann 34 2003-06-14 III Prokura 48 ff HGB Erteilung: 48 HGB (ferner Eintragung 53 HGB) [nur der Kaufmann im Sinne des HGB kann die Prokura erteilen. Diese muss ausdrücklich

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit

11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit 11 Nichtigkeit und Unwirksamkeit I. Begriff der Nichtigkeit und Abgrenzung zur Unwirksamkeit Willenserklärungen oder Rechtsgeschäfte können aus unterschiedlichen Gründen fehlerbehaftet sein. Diese Mängel

Mehr

Professor Dr. Peter Krebs

Professor Dr. Peter Krebs UNIVERSITÄT SIEGEN Theorie und Praxis für Karrieren von morgen Professor Dr. Peter Krebs Fragekatalog zur Vorlesung am 08.01.2007 Frage 1: Inwieweit unterscheidet sich die sog. organschaftliche Vertretungsmacht

Mehr

Beispiele Erlöschen. Folie 279. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby

Beispiele Erlöschen. Folie 279. Vorlesung BGB-AT Prof. Dr. Florian Jacoby Beispiele Erlöschen 1. Der Ladenangestellte S kündigt sein Arbeitsvertrag bei V. 2. V versetzt den Ladenangestellten S in die Zentrale und widerruft dessen Gattungsvollmacht. 3. V stirbt, a) Der Generalbevollmächtigte

Mehr

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB HEX HGR SoSe 2017 Teil 7.1: Die Prokura 48 ff. HGB 1 Die Prokura, 48 ff. HGB = (weitgehende) Vollmacht mit gesetzlich festgelegtem Inhalt I. Erteilung nur durch Kaufleute ( 48 Abs. 1 HGB) nur durch den

Mehr

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung

F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung F. Rechtsgeschäftslehre V: Vertretung I. Überblick (Voraussetzungen, Wirkung, Zurechnung) II. III. IV. Insbesondere: Handeln im fremden Namen Insbesondere: Vertretungsmacht Insichgeschäft, 181 BGB V. Missbrauch

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018

Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht. Wintersemester 2017/2018 Arbeitsgemeinschaft Sachenrecht Wintersemester 2017/2018 Christian-Albrechts-Universität zu Kiel Wiss. Mit. Jan-Rasmus Schultz Lehrstuhl für Bürgerliches Recht und Zivilprozessrecht, Univ. Prof. Dr. iur.

Mehr

Lösungsskizze Fall 15 a)

Lösungsskizze Fall 15 a) Lösungsskizze Fall 15 a) A. Anspruch V gegen C auf Abnahme und Kaufpreiszahlung aus KV gem. 433 II BGB Voraussetzung ist Zustandekommen eines wirksamen Kaufvertrages zwischen V und C I. Einigung gem. 145

Mehr

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II)

Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 21.01.2008 Rechtsgeschäftslehre 6: Stellvertretung (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943 Übersicht

Mehr

Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum)

Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum) Prof. Dr. Florian Bien, Universität Würzburg Grundkurs BGB I WS 2017/18 Wiederholungsfragen IV (Stellvertretung) Lösungen (mit Verweisen auf die Seiten im Skriptum) Kreuzen Sie bitte jeweils die richtige

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

7 Handelsrechtliche Vollmachten. Exkurs: Allgemeines zur bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung 164 bis 181 BGB

7 Handelsrechtliche Vollmachten. Exkurs: Allgemeines zur bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung 164 bis 181 BGB 7 Handelsrechtliche Vollmachten Exkurs: Allgemeines zur bürgerlich-rechtlichen Stellvertretung 164 bis 181 BGB Stellvertretung ist das rechtsgeschäftliche bzw. rechtsgeschäftsähnliche Verhalten, das ein

Mehr

AG Zivilrecht I SS 17

AG Zivilrecht I SS 17 AG Zivilrecht I SS 17 8. Sitzung Akad. Mit. Florian Millner Gliederung I. Stellvertretung 3. Die Vollmacht f) Fälle 3 und 4 4. Begrenzung der Vertretungsmacht a) Missbrauch der Vertretungsmacht b) Insichgeschäft

Mehr

FALL 7. Heizungsbau Hollinger. Gliederung

FALL 7. Heizungsbau Hollinger. Gliederung Europa-Universität Viadrina Frankfurt (Oder) Prof. Dr. Holger Peres Examensrepetitorium Zivilrechtliche Nebengebiete (Lehrstuhl Prof. Dr. Breidenbach) Sommersemester 2015 FALL 7 Heizungsbau Hollinger Gliederung

Mehr

Rechtsgeschäftslehre

Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäftslehre Rechtsgeschäft Ein Rechtsgeschäft besteht aus einer oder mehreren Willenserklärungen, die allein oder i.v.m. anderen Tatbestandsmerkmalen eine Rechtsfolge herbeiführen, weil sie gewollt

Mehr

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2016 Teil 7: Die Vertretung des Kaufmanns

Hamburger Examenskurs. HEX HGR SoSe 2016 Teil 7: Die Vertretung des Kaufmanns HEX HGR SoSe 2016 Teil 7: Die Vertretung des Kaufmanns 1 Handelsrechtliche Vertretung des Kaufmanns Handelsrechtliche Sondervorschriften ergänzen BGB- Vertretungsregeln Grund für Sonderregelungen: Rechtssicherheit

Mehr

Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Stellvertretung. MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1

Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Stellvertretung. MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1 Faulhaber Rechtskurse Handelsrecht / Stellvertretung MMag. Dr. Michael Laminger, StB 1 Stellvertretung Prokura ( 48-53 UGB) Handlungsvollmacht ( 54-58 UGB, 28 GmbHG, 26 GenG) MMag. Dr. Michael Laminger,

Mehr

2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen.

2. Der Kann-Kaufmann. Nach 2 S.3 HGB kann der Gewerbetreibende seine Eintragung wieder löschen lassen. 2. Der Kann-Kaufmann Wer einen Geschäftsbetrieb betreibt, der kaufmännische Einrichtungen nicht erfordert, kann nach 2 S.1 HGB zum Kaufmann werden, indem er seine Eintragung im Handelsregister herbeiführt.

Mehr

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung.

Willensmängel. Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander. Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander. arglistige Täuschung Drohung. Willensmängel bei Entstehung arglistige Täuschung Drohung Wille u. Erkl. Fallen bewusst auseinander bei Erklärung Wille u. Erkl. fallen unbewusst auseinander anfechtbar, 123 BGB Geheimer Vorbehalt: 116

Mehr

Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte Lösungshinweise Einsendeaibeit 2 zum Kurs (92033) Verfahrens- und Vollstreckungsrecht

Recht für Patentanwältinnen und Patentanwälte Lösungshinweise Einsendeaibeit 2 zum Kurs (92033) Verfahrens- und Vollstreckungsrecht 2 Lösungshinweise Einsendeaibeit 2 zum Kurs (92033) Verfahrens- und Vollstreckungsrecht Lös ungs hin weise: A. Zuständigkeit des Gerichts Bezüglich der zu prüfenden Zuständigkeit des Gerichts ist zwischen

Mehr

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden

Fall 8 - Folie. I. Anspruch entstanden Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 8 - Folie A. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Bildbandes gem. 433 I 1 BGB Voraussetzung: wirksamer

Mehr

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB

Firmenbildung. 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB Firmenbildung Grundsätze der 18 f. HGB: 1. Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft, 18 I, 30 HGB 2. Irreführungsverbot, 18 II HGB 3. Angabe der Rechtsform, 19 HGB gemäß 37a HGB muss die Firma auf Geschäftsbriefen

Mehr

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht)

Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) I. Anspruch entstanden Allgemeines Prüfungsschema (vereinfacht) 1. Zustandekommen eines Vertrages a) Angebot b) Annahme c) Konsens 2. Keine Wirksamkeitshindernisse (keine rechtshindernden Einwendungen)

Mehr

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB

Lösung Fall 8 a. I. Beschränkte Geschäftsfähigkeit, 2, 106 BGB Lösung Fall 8 a B hat gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50 aus 433 II BGB, wenn zwischen B und K ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen ist. A. Angebot Ein wirksamer Kaufvertrag

Mehr

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge)

Beispielsfall 1. Folie 2. Vorlesung BGB-AT Christof Wagner, LL.M. (Cambridge) Geschäftsfähigkeit Teil 1 Folie 1 Beispielsfall 1 Der zehnjährige Max ist Eigentümer eines 10 Euro Scheins. Seine Eltern haben ihm ausdrücklich verboten, Süßigkeiten zu erwerben. Dennoch sucht er den Süßwarenhändler

Mehr

Fall 2: Irrungen und Wirrungen

Fall 2: Irrungen und Wirrungen Examinatorium Zivilrecht BGB AT WS 2018/2019 Fall 2: Irrungen und Wirrungen Prof. Dr. Hans Christoph Grigoleit www.examinatorium.jura.lmu.de Sachverhalt Frage 1 Laufende Geschäftsbeziehung zwischen G und

Mehr

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als

Mehr

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit

Arbeitsteilung. Bürgerliches Vermögensrecht I. Offene Stellvertretung. Formen der Arbeitsteilung - Vertretung. Problemfälle der Offenkundigkeit Arbeitsteilung Bürgerliches Vermögensrecht I Fremde Willenserklärung Eigene Willenserklärung Professor Dr. Helmut Rüßmann Gehilfe Tätigkeit Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Zivilprozessrecht und Rechtsphilosophie

Mehr

Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang

Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme. empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Folie 61 Vertrag = Angebot [Antrag] + Annahme Angebot = empfangsbedürftige WE, wirksam mit Zugang Wirkung des Angebots: Antragender ist daran gebunden, 145 BGB; aber Ausnahmen Dauer der Bindungswirkung

Mehr

Die Stellvertretung - Vertiefung

Die Stellvertretung - Vertiefung Prüfungsschema Duldungs- und Anscheinsvollmacht Duldungs- und Anscheinsvollmacht setzen voraus, dass dem Geschäftsherrn der Rechtsschein einer bestehenden Vollmacht (1) zurechenbar ist (2), der Dritte

Mehr

Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch.

Wie oben. Da V allerdings selbst abwesend ist, führt der von ihm angestellte Gebrauchtwagenhändler H das Verkaufsgespräch. Fall 10: Gebrauchtwagenkauf 12.01.2015 Grundfall K möchte einen Oldtimer erwerben. Im Autohaus des V gefällt dem K ein einzigartiges Modell Oldie 0815, das anderweitig nicht mehr zu beschaffen ist. Wider

Mehr

3 Vertretung der Personengesellschaften

3 Vertretung der Personengesellschaften 3 Vertretung der Personengesellschaften I. Vertretungsmacht Vertretung = Abgabe und Empfang von Willenserklärungen für Dritte. 1. Die zur Vertretung berechtigten Personen a) Die Regelung bei der GbR 714

Mehr

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1

Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Die (m. E.) wichtigsten Definitionen des Allgemeinen Teils des BGB 1 Rechtsgeschäftslehre i. e. S. Willenserklärung Eine Willenserklärung ist eine private Willensäußerung, die unmittelbar auf das Herbeiführen

Mehr

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB.

Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Anfechtung der Vollmacht (Fall 16 BGB-AT) I. Außenvollmacht ( 167 I Var. 2 BGB) Anfechtung nach h.m. (+) Arg. 1: Willenserklärungen und RG sind immer anfechtbar, Ausnahme nur in 164 II BGB. Arg. 2: Hintermann

Mehr

Fall 9 Sammlers Leid

Fall 9 Sammlers Leid Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht I WS 2012/2013 Fall 9 Sammlers Leid Teil 1 A.Anspruch des U gegen K auf Übergabe und Übereignung der Briefmarkensammlung gemäß 433 I 1 BGB VSS:

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 4 Vorüberlegungen: zur Bildung des Obersatzes Ausgangsfrage: Wer will was von wem woraus? - B (= wer) will von A (= von wem) die Zahlung der 100,- Euro (= was)

Mehr

Voraussetzungen der Stellvertretung

Voraussetzungen der Stellvertretung Voraussetzungen der Stellvertretung Vertretung nach 164 BGB: 1. Zulässigkeit Es muss zulässig sein, sich vertreten zu lassen ( 1311, 2064). 2. Eigene Willenserklärung Der Stellvertreter muss eine eigene

Mehr

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17.

Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz. Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT. 17. Max-Planck-Institut für Innovation und Wettbewerb Dr. Axel Walz Grundkurs Zivilrecht Arbeitsgemeinschaft BGB-AT 17. November 2016 Lernziele Heute: 1. Besprechung Hausaufgabe 2. Wiederholung (Willenserklärung:

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9

BGB AT Wiss. Mit. Emma Harms Fall 9 1 A. Anspruch des A gegen C auf Übereignung des Grundstücks (Verfügung) aus Verpflichtungsgeschäft in Form eines Kaufvertrages gem. 433 I 1 BGB I. Anspruch entstanden 1. WE des C (+) 2. WE des A a. A selbst

Mehr

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen

Wiederholungskurs BGB-AT. I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen A. Teil 1 Frage 1 I. Anspruch aus 433 I 1 aus notariellem Kaufvertrag über 100.000 1. Anspruch entstanden a) 2 kongruente Willenserklärungen Angebot und Annahme (+) b) Rechtshindernde Einwendung 125 S.

Mehr

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild

Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Beispielsfall Anfechtung: Das vertauschte Preisschild Die Studentin S sieht im Schaufenster einer Boutique ein Abendkleid, das mit einem Preis von 250 ausgestellt ist. Im Geschäft bittet sie die Inhaberin

Mehr

Wirkungen der Stellvertretung

Wirkungen der Stellvertretung Wirkungen der Stellvertretung Rechtsfolgen treffen Vertretenen - Vertraglicher Erfüllungsanspruch, 164 I BGB - Schadensersatz Grds. ebenso, weil Pflichten ( 280 I BGB) nur bei Vertretenem Ausnahmsweise

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort... 5 Abkürzungsverzeichnis... 13 Vorwort................................................... 5 Abkürzungsverzeichnis...................................... 13 I. KAPITEL Die Vollmacht im BGB 1. Die Stellvertretung........................................

Mehr

Auftragsbestätigung und Rechnung.

Auftragsbestätigung und Rechnung. Fall 1 Die V-GmbH will eine alte, im Betriebsvermögen stehende Anlage zum Verzinken von Schrauben veräußern, da sie die einschlägige Betriebsabteilung stillzulegen beabsichtigt. Geschäftsführer G erteilt

Mehr

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben.

Sachverzeichnis. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Die Zahlen vejweisen auf die Seiten des Buchs. Hauptfundstellen sind hervorgehoben. Abgabe einer Willenserklärung "abhanden gekommene" Willenserklärung Abstraktes Geschäft 25 f. Abstraktionsprinzip 25

Mehr

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB

I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB. Anspruch des K gegen V auf Schadensersatz aus 280 I, III, 283 BGB I. Anspruch der K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Kleides aus 433 I 1 BGB 1. Anspruch entstanden a) Angebot des V b) Annahme der K 2. Anspruch untergegangen 3. Ergebnis II. Anspruch des K gegen

Mehr

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14

Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 8 1. Abschnitt Die Rechtsgeschäftslehre Teil 1: Die Willenserklärung Fall 1: Chef, ich bin einverstanden! 14 Die Willenserklärung; die Abgrenzung zur invitatio ad offerendum; Begriff des Rechtsbindungswillens;

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis ; 13

Inhaltsverzeichnis. Seite Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis ; 13 Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis ; 13 I. KAPITEL Die Vollmacht im BGB (Grooterhorst) 1. Die Stellvertretung ; 17 a) Handeln im fremden Namen 18 aa) erkennbares" Handeln im fremden Namen 18 bb) nicht erkennbares"

Mehr

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen

Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen Wirksamwerden empfangsbedürftiger Willenserklärungen I. Abgabe der Willenserklärung II. Zugang der Willenserklärung - Unter Anwesenden: Eine schriftliche Willenserklärung geht durch Aushändigung des Schriftstücks

Mehr

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung

57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: Lösung 57 Prof. Dr. F. Bien, Universität Würzburg Fälle zum Grundkurs BGB I Stand: 14.11.2017 Beispielsfall 22a: Goldkauf (zur Einführung) H handelt mit Edelmetallen. In seinem Laden beschäftigt er den Verkäufer

Mehr

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1

Musterlösung zur Einsendeaufgabe des Kurses 0027, Handelsrecht, KE 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Verf.: wiss. Mitarb. Lydia Gudera 1 Gliederung1 Fall A. Anspruch des B gegen M auf Rückgabe des Kopiergerätes aus 556 Abs. 1 BGB I. Mietvertrag gem. 535 BGB zwischen B und M II. Beendigung des Mietverhältnisses

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard)

Vorlesung Gesellschaftsrecht. Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) Vorlesung Gesellschaftsrecht Professor Dr. Jan Lieder, LL.M. (Harvard) - Grundlagen Geschäftsführung umfasst tatsächliche und rechtliche Handlungen und bezeichnet das rechtliche Dürfen im Innenverhältnis

Mehr

Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12)

Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12) Streitstoffbuch/Lösung (Fall 12) Anspruch des F gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB F könnte gegen S Anspruch auf Übergabe und Übereignung des Streitstoff-Buches gem. 433 Abs. 1 Satz 1 BGB haben. Dann müsste zwischen

Mehr