Texttafel I/1 Überblick GewO
|
|
- Heike Schmitz
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Texttafel I/1 Überblick GewO A. Berufsrecht Anlagenrecht Allgemeines Verwaltungsrecht Besonderes Verwaltungsrecht B. Ordnungsrecht Binder/Trauner, Öffentliches Recht Grundlagen (2008) [Rz 0895] C. Instrument des Ordnungsrechts: Erlaubnis Bewilligung (langes Verfahren) Antrag auf Erteilung Rechtsanspruch Ermessensfeindlichkeit aus grundrechtlichen Gründen Bewilligung als Rechtsgestaltungsbescheid Verwaltungsverfahren Anmeldung (kurzes Verfahren) Anmeldung ist Mitteilung von Fakten Gewerbeberechtigung entsteht im Zeitpunkt der Anmeldung (wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind; 5 Abs 1) Erledigung durch Eintragung in das Gewerberegister und Übermittlung eines Gewerberegisterauszugs ( 340 Abs 1) Verwaltungsverfahren D. Gliederung GewO: 7 Hauptstücke I. Allgemeine Bestimmungen 1 93 II. Bestimmungen für einzelne Gewerbe III. Märkte IV. Behörden und Verfahren z1 V. Strafbestimmungen VI. EWR-Anpassungsbestimmungen 373a 373i VII. Übergangsbestimmungen und Vollziehung E. Historische Entwicklung GewO 1859 Novellen 1883/1885 Novelle 1907 Untersagungsgesetz 1934 GewO 1973 Novelle 1992 Novelle 1997 Novelle 2002 Zünfte Gewerbefreiheit 14 konzessionierte Gewerbe Handwerk Befähigungsnachweis Konkurrenz- und Konsumentenschutz Ausbau Befähigungsnachweissystem: Handel (fakultative) Meisterprüfung Wirtschaftskrise Bindung an Wettbewerbsverhältnisse (Bedarfsprüfung) Liberalisierungstendenzen Zurückdrängung Bedarfsprüfung Neugestaltung Betriebsanlagenrecht Ausweitung freier Gewerbe Aufweichung Meisterprüfung Ausbau vereinfachtes Betriebsanlageverfahren Teilgewerbe Ausweitung der Nebenrechte Verfahrenskonzentration Betriebsanlagenrecht Verfahrenskonzentration Bezirksverwaltungsbehörde Reglementierte Gewerbe Elektronische Gewerbeanmeldung Der Fall I Gastgewerbe ist in Anwendung der Gewerbeordnung (GewO) zu lösen. Aktuell gilt die GewO 1994 (Wv) idf BGBl I 2010/111. Mit der Anmeldung entsteht die Gewerbeberechtigung, wenn alle Berufsantrittsvoraussetzungen gegeben sind. Im anschließenden Verwaltungsverfahren prüft die Behörde, ob das der Fall ist. 1
2 Texttafel I/2 Sachlicher Geltungsbereich GewO A. Kompetenzgrundlage Besonderes Verwaltungsrecht Art 10 Abs 1 Z 8 B-VG Versteinerungstheorie VfSlg 7074/1973: Privatzimmervermietung [vgl aber Art III B-VG-Novelle BGBl 1974/444] VfSlg /1992: Gastgewerbe/Diskothek B. 1 Abs 2 GewO Kriterien der Gewerbsmäßigkeit selbständig regelmäßig Ertragserzielungsabsicht nicht gesetzlich verboten C. Selbständigkeit Unternehmerrisiko Weisungsabhängigkeit gegenüber Arbeitgeber VwSlg 9263A/1977: Tätigkeits- und Zeiteinteilung unterliegt freier Disposition; Provision D. Regelmäßigkeit uu auch einmalige Tätigkeit: Wiederholungsabsicht bzw Ausübung auf längere Zeit VwGH 98/04/0050: voll eingerichteter, strukturierter Gastgewerbebetrieb VwGH 96/04/0099: mehrtägiges Feuerwehrfest [vgl aber 2 Abs 1 Z 25 GewO] E. Ertragserzielungsabsicht wirtschaftlicher Vorteil ( Entgeltlichkeit) nicht jede Handlung für sich genommen muss abgesonderten Ertrag liefern VwGH 88/04/0218: PKW-Verkauf deckt Kosten der selbst durchgeführten Reparatur F. Insuffizienz des Gewerbebegriffs Vermögensnutzung (zb Wohnungsvermietung) [Garagierungsgewerbe 4 GewO] Eigennutzung (zb regelmäßiger Autokauf und -verkauf) Sammler (zb Briefmarkentausch) Bagatellgrenze (zb Schulball) G. Gesetzliche Verbote VwGH 98/04/0178: Verleih von Mautvignetten auch Sittenwidrigkeit isv 879 ABGB VwSlg A/1983: Prostitution H. Ausnahmen aus dem sachlichen Geltungsbereich der GewO 2 4 GewO taxative Aufzählung der Ausnahmen weitere ausdrücklich angeordnete Ausnahmen in Bundesgesetzen, zb 2 Abs 3 TKG 2003: Anbieten von Kommunikationsdiensten 35 Abs 1 Zivilrechts-Mediations-Gesetz: Tätigkeit der eingetragenen Mediatoren Beispiele Verrichtungen einfachster Art gegen Stunden- oder Taglohn ( 2 Abs 1 Z 8 GewO) keine besonderen Fachkenntnisse VwGH 89/04/0242: Raumpflegearbeiten mit Haushaltsreinigern VwGH 2001/08/0140: Holzhacken häusliche Nebenbeschäftigung ( 2 Abs 1 Z 9 GewO) VwGH 2002/06/0041: Privatzimmervermietung Buschenschank ( 2 Abs 1 Z 5 ivm Abs 9 GewO) 2
3 Land- und Forstwirtschaft freie Berufe (Rechtsanwälte, Notare, Ziviltechniker, Ärzte, Apotheker usw) Betrieb von Bankgeschäften Betrieb von Eisenbahn- und Luftverkehrsunternehmen Herausgabe periodischer Druckwerke Betrieb von Elektrizitätsunternehmen Susanne S betreibt ein Café, wo sie offene Getränke, Speiseeis, Mehlspeisen und kleine Snacks serviert. Sie übt diese Tätigkeit selbstständig (auf eigene Rechnung und Gefahr), regelmäßig und in der Absicht einen Ertrag zu erzielen aus. Ein gesetzliches Verbot besteht nicht. Die Tätigkeit ist somit gewerbsmäßig isv 1 GewO und unterliegt dem Anwendungsbereich der Gewerbeordnung. Susanne S bezieht Weine von einem steirischen Weinbauer. Es liegt kein Betrieb einer Buschenschank vor, da Susanne keine Besitzerin von Wein- und Obstgärten ist und keine eigenen Erzeugnisse ausschenkt. Weder der Einkauf noch das Service mit Inkasso zählen zu den Verrichtungen einfachster Art. Eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der GewO liegt somit nicht vor. 3
4 Texttafel I/3 Mittelbare Bundesverwaltung A. Zuständigkeit Binder/Trauner, Rz [0695], [0734], [2479] Verwaltungsorganisationsrecht Gewerbebehörden sind Behörden der mittelbaren Bundesverwaltung organisatorische Instanzen Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmann bzw Bürgermeister in Statutarstadt) LH BM für Wirtschaft, Familie und Jugend administrative Instanzen LH (Art 103 Abs 4 B-VG!) UVS: Berufungsbehörde in Verfahren betreffend Betriebsanlagen ( 359a) und im Verwaltungsstrafverfahren ( 51 Abs 1 VStG) B. Verwaltungsverfahren Verwaltungsverfahren nach AVG Binder/Trauner, Rz [1013] ff Verwaltungsverfahrensrecht Verfahrensgrundsätze Binder/Trauner, Rz [1017] ff Parteistellung Binder/Trauner, Rz [1116] ff Die für Susanne S zuständige Behörde (Standort, nicht Wohnort!) ist gem 339 Abs 1 GewO der Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr-Umgebung in mittelbarer Bundesverwaltung. 4
5 Texttafel I/4 Materielle Berufsantrittsvoraussetzungen A. Freie und reglementierte Gewerbe Besonderes Verwaltungsrecht 119 reglementierte Gewerbe in 80 Gruppen ( 94), davon 80 Handwerke unbegrenzte Anzahl an freien Gewerben (mehrere Hundert) B. Allgemeine Voraussetzungen (persönliche und sachliche) Gewerberechtsfähigkeit Eigenberechtigung Nichtvorliegen von Ausschlussgründen antragsgebundenes Nachsichtsverfahren [Staatsbürgerschaft] Inländervorbehalt Rauchfangkehrer ( 121 Abs 1 Z 2), (zt) Waffengewerbe ( 141 Abs 1 Z 1): Rechtfertigung des Eingriffs in die gemeinschaftsrechtlich gebotene Niederlassungsfreiheit aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art 46 Abs 1 EGV) [Wohnsitz] Nichtvorliegen von Ausübungsverboten zb Verbot für Inkassoinstitute, Forderungen gerichtlich einzutreiben ( 118 Abs 2) C. Besondere Voraussetzungen (persönliche und sachliche) Befähigungsnachweis 16 ff reglementierte Gewerbe (insb Handwerke [Meisterprüfung]) verbundene Gewerbe 6, 30 Zuverlässigkeit 95 sensible Gewerbe Prognosebeurteilung ex ante Durchbrechung Anmeldesystem: Genehmigung durch Bescheid ( 340 Abs 2) [Bedarfsprüfung] Erwerbsfreiheit (Art 6 StGG) VfSlg : Taxikonzession VfSlg : Rauchfangkehrer Rauchfangkehrer ( 121 Abs 1 Z 4) Die zuständige Verwaltungsbehörde prüft im Zuge des Anmeldungsverfahrens, ob die für Gewerbeantritt und -ausübung erforderlichen (materiellen) Voraussetzungen vorliegen ( 340 GewO). Susanne S hat das 18. Lebensjahr vollendet und ist somit eigenberechtigt und gewerberechtsfähig. In Bezug auf ihre Person liegen keine Ausschlussgründe vor, ebenso wenig existiert ein Ausübungsverbot. Das Gastgewerbe zählt zu den reglementierten Gewerben ( 94 Z 26 GewO), nicht jedoch zu den in 95 GewO aufgezählten Gewerben mit Zuverlässigkeitsprüfung. 5
6 Texttafel I/5 Befähigungsnachweis A. Nachweis der fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen Besonderes Verwaltungsrecht B. Genereller Befähigungsnachweis ( 16 ff) standardisierte Zugangsverordnungen BMWFJ zb Meisterprüfung (Handwerke), Befähigungsprüfung, Ausbildungszeugnisse zb Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung) BGBl II 2003/51 idgf C. Individueller Befähigungsnachweis ( 19) Nachweis durch Beweismittel, die nicht der standardisierten Zugangsverordnung entsprechen (Befähigungsmaßstab analog der entsprechenden Zugangsverordnung zu bestimmen) ehemals Nachsicht vom Befähigungsnachweis D. Teilgewerbe ( 31 Abs 2) Teiltätigkeiten eines reglementierten Gewerbes mit vereinfachten Befähigungsnachweisen Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten über die Errichtung von Teilgewerben und die Befähigungsnachweise für Teilgewerbe (1. Teilgewerbe- Verordnung) BGBl II 1998/11 idgf Erzeugung von Speiseeis 11 E. Einfache Teiltätigkeiten ( 31 Abs 1) F. Industriebetrieb ( 7) Ausnahme vom Erfordernis des Befähigungsnachweises bewegliches System bestimmender betrieblicher Merkmale ( überwiegen ), zb hoher Kapitaleinsatz Vielzahl von Maschinen mit gleichem Verwendungszweck serienmäßige Erzeugung Arbeitsteilung und automatisierte Betriebsweise Komplexität/Technisierung/investiertes Kapital verlangen ohnehin nach dem Einsatz Qualifizierter, aufgrund des Betriebsumfangs ist prägender Einfluss des Gewerbetreibenden beschränkt G. Gewerberechtlicher Geschäftsführer ( 39) verantwortlich für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften fakultativer GF obligatorischer GF juristische Personen natürliche Personen: bei Mangel an Befähigungsnachweis/an inländischem Wohnsitz GF muss allgemeine und besondere Antrittsvoraussetzungen erfüllen (insb Befähigungsnachweis) und in der Lage sein, sich im Betrieb entsprechend zu betätigen (obligatorischer GF muss sich im Betrieb tatsächlich entsprechend betätigen) Bestellung Anzeige/Genehmigung Susanne S übt keines der in 1 TeilgewerbeVO genannten Teilgewerbe aus, sondern das Gastgewerbe isv 94 Z 26 GewO. Sie muss somit den vollen Befähigungsnachweis erbringen. Die Zugangsverordnung für das Gastgewerbe (Gastgewerbe-Verordnung) BGBl II 2003/51 idgf nennt die fachlichen Qualifikationsvoraussetzungen, deren Nachweis Susanne mangels entsprechender Ausbildung bzw ausreichender einschlägiger fachlicher Tätigkeit misslingt. Das von Susanne vorgelegte Zeugnis über ihre (aushilfsweise) Ferialtätigkeit reicht am Maßstab des Anforde- 6
7 rungsniveaus der Zugangsverordnung nicht aus, um ihre individuelle (fachliche) Befähigung nachzuweisen. Ob Susanne über die erforderlichen kaufmännischen Kenntnisse verfügt, kann die Behörde mangels Vorlegen der Abschlusszeugnisse des FH-Studiums nicht feststellen. Es besteht keine Verpflichtung der Behörde (arg Wortlaut 19 GewO; VwGH 2004/04/0047), die Nachweise von Amts wegen beizuschaffen bzw den Anmelder im Sinne von 13 Abs 3 AVG zur Verbesserung aufzufordern. Die Ausübung des Gewerbes in der Form eines Industriebetriebs ist zwar nicht auf produzierende Gewerbe beschränkt, in Susannes Fall liegen die Merkmale des 7 GewO jedoch nicht vor. Susanne könnte ihre Tante zur Geschäftsführerin bestellen. Diese erfüllt die materiellen Antrittsvoraussetzungen, insbesondere kann sie ihre Befähigung im Sinne der Gastgewerbe-Verordnung ( 1 Z 8) nachweisen. Konkurs ist kein Hinderungsgrund, da dieser Ausschlussgrund auf GF keine Anwendung findet (arg 13 Abs 3 1. Satz von der Gewerbeausübung als Gewerbetreibende ). Da die GF-Bestellung obligatorisch ist, müsste die Tante jedoch nicht nur in der Lage sein, sich im Betrieb ihrer Funktion entsprechend zu betätigen, sondern dies auch tatsächlich tun. Eine Bestellung der GF auf dem Papier scheidet somit aus [Prüfung dieses Kriteriums jedoch erst bei Ausübung des Gewerbes; allenfalls Strafverfahren nach 367 Z 7 GewO]. Die Bestellung zum GF ist nach der von der Tante zu erteilenden Zustimmung der Behörde anzuzeigen. 7
8 Texttafel I/6 Bescheid A. Bescheid Verwaltungsverfahrensrecht verfassungsrechtlicher Begriff Rechtsschutzsystem individuelle Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde Beurkundungen VwGH 2001/11/0051: Führerschein als Urkunde mit Bescheidcharakter VwGH 2004/04/0002: Gewerberegisterauszug kein Bescheid B. Bescheidarten Rechtsgestaltungsbescheid Leistungsbescheid Feststellungsbescheid Binder/Trauner, Rz [0921] C. Bescheidmerkmale konstitutive (nach B-VG) Behörde (inkl Name und Unterschrift des Genehmigenden) Bescheidadressat (Individualisierung) normative Anordnung (Spruch) deklarative (nach AVG) Bescheidbezeichnung Begründung Rechtsmittelbelehrung Datum der Erledigung D. Fehlerhaftigkeit Fehlerkalkül absolute Nichtigkeit Nichtigerklärung (bloße Rechtswidrigkeit) Fehlerberichtigung E. Wirkung Bescheid ist grundsätzlich mit Zustellung wirksam (= bei Leistungsbescheiden: Vollstreckbarkeit, = bei Gestaltungsbescheiden: Recht der Gebrauchnahme, = bei Feststellungsbescheiden: bindende Wirkung) sondergesetzliche Ausnahmen: Wirkung erst mit Rechtskraft (zb 39 Abs 1 oö BauO, 95 Abs 1 letzter Satz: Mit der Gewerbeausübung darf der Anmelder erst mit der Rechtskraft des Bescheides gemäß 340 beginnen. ) F. Aufschiebende Wirkung durch rechtzeitig eingebrachte und zulässige Berufungen gegen Bescheide, die in Rechtspositionen eingreifen Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gem 64 Abs 2 AVG durch gesonderten Spruchteil: vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr in Verzug dringend geboten aufschiebende Wirkung auch im VStG ( 24 VStG ivm 64 Abs 1 AVG) G. Rechtsmittel AVG Binder/Trauner, Rz [0990] ff, [1013], [2837] Susanne S erfüllt die Voraussetzungen für Antritt und Ausübung des Gastgewerbes mangels ausreichender (genereller oder individueller) Befähigung nicht. Die Behörde hat dies gemäß 340 Abs 3 mit Bescheid festzustellen und die Gewerbeausübung zu untersagen. Es handelt sich bei der Untersagung um einen gemischten Feststellungsund Leistungsbescheid. Für den Fall der Geschäftsführerbestellung der Tante hätte die Behörde Susanne als Gewerbeinhaberin in das Gewerberegister einzutragen und ihr einen entsprechenden Registerauszug zu übermitteln. 8
9 Texttafel I/7 Allgemeiner Teil und Verwaltungsstrafverfahren VStG A. Verfahrensbesonderheiten Verwaltungsverfahrensrecht Bestimmungen des AVG subsidiär anzuwenden; grundsätzlich wie im AVG, ordentliches Ermittlungsverfahren; Strafbescheid, der aufgrund eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens ergeht, heißt Straferkenntnis B. Abgekürzte Verfahren Strafverfügung (= Strafmandat) gem 47 ff VStG: Binder/Trauner, Rz [1043] Organstrafverfügung (= Organmandat) gem 50 VStG: Binder/Trauner, Rz [1044] Anonymverfügung gem 49a VStG: Binder/Trauner, Rz [1045] C. Rechtsmittel VStG Binder/Trauner, Rz [1035] ff, [2835] D. Berufungsinstanz gegen Straferkenntnis: UVS Strafbehörde I. Instanz hat die Möglichkeit einer Berufungsvorentscheidung E. Verschlechterungsverbot (= Verbot der reformatio in peius) nicht für Organstrafverfügung und Anonymverfügung, weil diese Strafen ohne Verfahren ergehen; im Fall der Gegenwehr des Bestraften hinfällig, das ordentliche Verfahren beginnt dann erst aber: für Strafverfügung ordnet 49 Abs 2 VStG ausdrücklich die Geltung des Verbots der reformatio in peius an F. Verschulden Vorsatz: Wissen und Wollen Fahrlässigkeit: Sorglosigkeit (Sorgfaltswidrigkeit) Verschuldensvermutung ( 5 Abs 1 Satz 2 VStG): Annahme von Fahrlässigkeit; Entlastungsbeweis durch Täter (zb wirksames Kontrollsystem) Absehen von der Strafe ( 21 Abs 1 VStG) unter bestimmten Umständen (geringfügiges Verschulden, Folgen der Übertretung unbedeutend); lt Judikatur kein Ermessen der Behörde, sondern Rechtsanspruch 9
10 Texttafel I/8 Verwaltungsvollstreckung A. Vollstreckungstitel Bescheid, Vollstreckbarkeitsbestätigung, ua Verwaltungsverfahrensrecht B. Vollstreckungsverfügung Bescheid mit eingeschränkter Berufungsmöglichkeit C. Zuständigkeit Vollstreckungsbehörde örtlich: 10 Abs 1 VVG verweist auf 3 AVG sachlich: idr Bezirksverwaltungsbehörde ( 1 Abs 1 VVG) D. Geldleistungen durch die Vollstreckungsbehörde oder auf deren Veranlassung im Wege der ordentlichen Gerichten ( 3 VVG) E. Andere Leistungen und Unterlassungen Erzwingung vertretbarer Leistungen durch Ersatzvornahme ( 4 VVG) Erzwingung unvertretbarer Leistungen und Unterlassungen durch Zwangsstrafen ( 5 VVG) Anwendung unmittelbaren Zwangs ( 7 VVG) Die Vollstreckung des jeweils Susanne S betreffenden Verwaltungsstraferkenntnisses und des Untersagungsbescheids obliegt dem Bezirkshauptmann des Bezirks Urfahr- Umgebung als sachlich und örtlich zuständige Vollstreckungsbehörde. Bei der Vollstreckung der Verwaltungsstrafe handelt es sich um die Eintreibung einer Geldleistung isv 3 VVG, bei jener des Untersagungsbescheids um die Erzwingung einer Unterlassung, die mittels Zwangsstrafen gemäß 5 VVG durchzusetzen ist. Das Straferkenntnis GZ St-212/08 ist ein Leistungsbescheid, dessen Wirkung die Vollstreckbarkeit ist. Susannes Berufung kommt aufschiebende Wirkung zu. Solange keine rechtskräftige Entscheidung über Susannes Berufung vorliegt, ist die Vollstreckung der mit dem Straferkenntnis verhängten Geldstrafe gesetzwidrig. 10
Der Fall I Student/Gärtner ist in Anwendung der Gewerbeordnung (GewO) zu lösen. Aktuell gilt die GewO 1994 (Wv) idf BGBl I 2008/68.
Texttafel I/1 Überblick GewO A. Berufsrecht Anlagenrecht B. Ordnungsrecht Binder/Trauner, Öffentliches Recht Grundlagen (2008) [Rz 0895] C. Gliederung GewO: 7 Hauptstücke I. Allgemeine Bestimmungen 1 93
MehrÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2012/2013]
ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2012/2013] Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Thomas Trentinaglia Cyber-Übungen: 148.004 für Diplomstudium
MehrÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2013]
ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2013] Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Thomas Trentinaglia/Gudrun Trauner [Cyber] 148.004 140.077 Wiederholen
MehrVL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth SS GEWERBERECHT. Dienstag, 8. März 2016: Einführung 1 (BA 9910)
VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth 148.050 SS 2016 1 GEWERBERECHT Dienstag, 8. März 2016: Einführung 1 (BA 9910) A. Allgemeines I. Stellung des Gewerberechts im Rechtssystem II. Regelungsbereiche
MehrA. Einführung. VL WiVerwR für ReWiTech VU Europ. u. österr. WiVerwR. Gewerberecht Berufsrecht (Grundzüge)
VL WiVerwR für ReWiTech VU Europ. u. österr. WiVerwR Gewerberecht Berufsrecht (Grundzüge) Carsten Roth 1 A. Einführung Gewerbeordnung = zentrales Gesetz für gewerbliche Wirtschaft Relative Gewerbefreiheit
MehrRepetitorium Verwaltungsrecht
Repetitorium Verwaltungsrecht Dr. Johanna Fischerlehner Juristin der Geschäftsstelle des Unabhängigen Verwaltungssenates OÖ johanna.fischerlehner@jku.at 16. September 2010 1 1. Fall Vorüberlegungen zum
MehrKlausurenkurs Verwaltungsrecht. SS 2010 Kurt Reindl
Klausurenkurs Verwaltungsrecht SS 2010 Kurt Reindl 1 Skizze Gemeinde X Tank&Fahr- GmbH F-Straße Gemeinde Y Tankstelle Richard R T-Straße Passau T 2 Mitte Jänner 2009 Tank&Fahr-GmbH F-Straße 14, Gemeinde
MehrÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016]
ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016] Bruno Binder/Thomas Trentinaglia 148.004 [Cyber] Gudrun Trauner 140.077 [präsent] Wiederholen Sie Fall II anhand des Begleittextes, nachdem Sie den Stream angesehen haben!
MehrV E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F. Mag. Rita Rittberger, Rechtsanwältin, [Adresse] unter Berufung auf die erteilte Vollmacht ( 30 Abs 2 ZPO)
An den V E R W A L T U N G S G E R I C H T S H O F Beschwerdeführer: 1. Tank&Fahr-GmbH, Adresse vertreten durch Franz F 2. Franz F, Adresse Judenplatz 11 1010 W i e n vertreten durch Mag. Rita Rittberger,
MehrGewerbliches Berufsrecht
Raumordnungsrecht und Baurecht Gewerbliches Berufsrecht Vorlesung vom 11.5.2017 http://zfg.univie.ac.at Gewerberecht als Teil des öffentlichen Wirtschaftsrechts Staat erlässt Erwerbsantritts- und -ausübungsregeln
MehrÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016]
ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016] Bruno Binder/Thomas Trentinaglia 148.022 [Sommerübung] Wiederholen Sie Fall II anhand des Begleittextes, nachdem Sie den Stream angesehen haben! Die genannten Randziffern
MehrGewerbliches Berufsrecht
Raumordnungsrecht und Baurecht Gewerbliches Berufsrecht Vorlesung vom 19.5.2016 http://zfg.univie.ac.at Gewerberecht als Teil des öffentlichen Wirtschaftsrechts Staat erlässt Erwerbsantritts- und Erwerbsausübungsregeln
MehrÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2014/15]
ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2014/15] Bruno Binder [Cyber] 148.004 1. Fall: Gewerberecht / Berufsrecht Wiederholen Sie Fall 1 anhand des Begleittextes, nachdem Sie den Stream angesehen haben! Lesen die die
MehrÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2015]
ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2015] Bruno Binder/Thomas Trentinaglia/Gudrun Trauner [Cyber] 148.004 140.077 FALL I Wiederholen Sie Fall I anhand des Begleittextes, nachdem Sie den Stream angesehen haben!
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsstrafverfahren
VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsstrafverfahren VERWALTUNGSSTRAFRECHT (1) Justizstrafrecht = von ordentlichen Gerichten zu ahndende Straftaten Verwaltungsstrafrecht = von Verwaltungsbehörden zu ahndende Straftaten
MehrWOFÜR IST EINE GEWER- BEBERECHTIGUNG NOT- WENDIG?
WOFÜR IST EINE GEWER- BEBERECHTIGUNG NOT- WENDIG? Das vorliegende Merkblatt beinhaltet eine grundsätzliche Darstellung zum Thema. Im Einzelfall sind oft Detailbestimmungen von Bedeutung. Eine individuelle
MehrÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2015/16]
MUSTER-BESCHEIDBESCHWERDE ZU FALL 2 (GEWERBERECHT /BERUFSRECHT) I. Der Sachverhalt des Falles 2 wird um die Punkte 5 und 6 ergänzt. ( ) 5. Gegen diesen Bescheid erhebt S fristgerecht am 30. Oktober 2015
MehrUE Verwaltungsrecht WS 2010/11 Bruno Binder/Margit Mayr Fall IV - Polizei / Texttafel IV/1 Rechtskraft Wirkung aufschiebende Wirkung
Texttafel IV/1 Rechtskraft Wirkung aufschiebende Wirkung A. Rechtskraft vgl Texttafel I/6 (Fall I); Texttafel III/8 (Fall III) Verwaltungsverfahrensrecht Besonderes Verwaltungsrecht Rechtssicherheit vor
MehrKlausurenkurs Verwaltungsrecht. SS 2011 Kurt Reindl
Klausurenkurs Verwaltungsrecht SS 2011 Kurt Reindl 1 Personen Albert A, A-Straße 10, 4020 Linz Berta B, B-Straße 10, 4020 Linz B-GmbH, B-Straße 10, 4020 Linz G-GmbH Florian F Tourismusregion T 2 Ende 2008
MehrÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016]
ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2016] Bruno Binder/Thomas Trentinaglia 148.022 [Sommerübung] Fall II Gewerbliches Berufsrecht BESCHEIDBESCHWERDE Der Sachverhalt des Falles II wird um die Punkte 5 und 6 ergänzt.
MehrVL WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT FÜR REWITECH VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT
VL WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT FÜR REWITECH 148.070 VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT 148.067 Gewerberdnung: - Anwendungsbereich - Berufsrecht 1 A. EINFÜHRUNG Gewerberdnung = zentrales
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 3)
VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 3) VERFAHRENSPOLIZEI Disziplinarmittel ( 34 bis 36 AVG) sollen störungsfreien und ordnungsgemäßen Ablauf von Verwaltungsverfahren
MehrVO Berufsstatute I WS 2008/09
VO Berufsstatute I WS 2008/09 zugleich VO Berufsantrittsrecht und VO Berufsausübungsvorschriften Gewerbeordnung Gerald Zabukovec 1 Gewerbeumfang ( 29 GewO) Wortlaut der Gewerbeanmeldung ivm einschlägigen
MehrGewerbliches Berufsrecht
Gewerbliches Berufsrecht 15.11.2018 http://zfg.univie.ac.at christoph.schlintner@univie.ac.at Gewerberecht als Teil des Öffentlichen Wirtschaftsrechts Staat erlässt Erwerbsantritts- und -ausübungsregeln
MehrRaumordnungsrecht Gewerbliches Berufsrecht und. Vorlesung vom
Raumordnungsrecht Gewerbliches Berufsrecht und Baurecht Vorlesung vom 30.10.2014 Gewerberecht als Teil des öffentlichen Wirtschaftsrechts Staat erlässt Erwerbsantritts- und ausübungsregeln Rechtspolitische
MehrTextgegenüberstellung. Änderung der Gewerbeordnung 1994
1 von 6 Geltende Fassung Textgegenüberstellung Änderung der Gewerbeordnung 1994 Vorgeschlagene Fassung 17. (1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Bestellung als Geschäftsführer ( 39), Pächter
MehrFRAGEN ZU KAPITEL 21
FRAGEN ZU KAPITEL 21 TEIL I I. Allgemeines: 1. Erläutern Sie den Begriff Verwaltungsverfahren. In welche beiden Abschnitte lässt sich das Verwaltungsverfahren grundsätzlich unterteilen? Verwaltungsverfahren
MehrSchriftsatzmuster Der Bescheid
Schriftsatzmuster Der Bescheid BESCHEID Ort, Datum Begründung: I. Sachverhaltsfeststellungen II. Beweiswürdigung III. Rechtliche Beurteilung Tatbestände, Auslegung, Subsumtion, Rechtsfolge, Zuständigkeit
MehrGewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen. Zusammenfassung
Gewerberechtliche Vorschriften für den Betrieb von Sportanlagenkantinen Zusammenfassung Beim Betrieb einer Sportanlagenkantine wird im Normalfall die Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit vorliegen, weshalb
MehrVerwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit
Christoph Grabenwarter Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsgerichtsbarkeit Springer Notes Rechtswissenschaft SpringerWienNewYork INHALTSUBERSICHT Vorwort Abkiirzungsverzeichnis V XI A. GRUNDLAGEN
MehrVU VERFAHRENSRECHT. Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 1)
VU VERFAHRENSRECHT Verwaltungsverfahren Begleitunterlagen zum Beispielfall (Teil 1) Gewerbeordnung 1994 (Auszug) 74. (1) Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu
MehrDie Gewerbeausübung durch Kapital- und Personengesellschaften
Die Gewerbeausübung durch Kapital- und Personengesellschaften Teil 1 Cyber-Forum 2015/I Carsten Roth Institut für Öffentliches Wirtschaftsrecht 1 Kernfragen I. Welche Rechtsgebilde können Gewerberechtsträger
MehrKlausurenkurs Verfassungsrecht
Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec WS 2009/10 Auflösung 1. Klausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte Behörde:
MehrGewerbeordnung. Verla^flDsterreich. Dr. Josef Unterweger. Stand: 1. August Rechtsanwalt. von
Gewerbeordnung Stand: 1. August 2002 von Dr. Josef Unterweger Rechtsanwalt Verla^flDsterreich vormals Verlag der k. u. k. Hof- und Staatsdruckerey Wien 2002 Vorwort 3 Inhaltsverzeichnis 5 Abkürzungsverzeichnis
MehrFachverband Freizeit- und Sportbetriebe. Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten
Fachverband Freizeit- und Sportbetriebe Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten Information, 12. Februar 2013 Gewerbeberechtigung Durchführung von Nebentätigkeiten I. Welche Gewerbe gibt
MehrKlausurenkurs Verwaltungsrecht. Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre
Klausurenkurs Verwaltungsrecht Univ.Ass. Dr. Michael Mayrhofer Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre michael.mayrhofer@jku.at An den UNABHÄNGIGEN VERWALTUNGSSENAT des Landes Oberösterreich
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
1. Vervollständigen Sie den folgenden Text! Die Rechtsordnung sieht als Rechtssatzform der Verwaltung den Bescheid und die Verordnung vor. Ein Bescheid ist eine individuell-konkrete Rechtsnorm einer Verwaltungsbehörde.
MehrKlausurenkurs Verwaltungsrecht
Klausurenkurs Verwaltungsrecht Univ.-Ass. in Dr. in Johanna Fischerlehner Univ.-Ass. Dr. Michael Mayrhofer Univ.-Ass. in Dr. in Elisabeth Würthinger Institut für Verwaltungsrecht und Verwaltungslehre www.vwrecht.jku.at
MehrUE Verwaltungsrecht WS 2009/10 Bruno Binder/Margit Mayr Polizei / Texttafel IV/1 Rechtskraft Wirkung aufschiebende Wirkung
Texttafel IV/1 Rechtskraft Wirkung aufschiebende Wirkung A. Rechtskraft vgl Texttafel I/6 (Fall I); Texttafel III/8 (Fall III) Verwaltungsverfahrensrecht Besonderes Verwaltungsrecht Rechtssicherheit vor
MehrInhalt. Abschrift der Gewerbeordnung für das Rauchfangkehrergewerbe maßgebende Paragraphen von 1994
Ejf!Tufjsjtdifo!! Sbvdigbohlfisfshftfmmfo! Inhalt Abschrift der Gewerbeordnung für das Rauchfangkehrergewerbe maßgebende Paragraphen von 1994 Geändert am 30. November 2004 www.rauchfangkehrergesellen-stmk.at
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V E R W A L T U N G S G E R I C H T W I E N 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38620 Telefax: (43 01) 4000 99 38620 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-221/008/RP11/2089/2018-2
MehrWas Sie unbedingt wissen sollten, damit bei Ihrem Fest alles mit rechten Dingen zugeht! GEWERBESCHEIN. Wer braucht einen?
GEWERBESCHEIN Wer braucht einen? Veranstaltung des Regionalentwicklungsvereins Südliches Weinviertel am 21.03.2013 in Prottes 1 Für welche Tätigkeiten gilt die GewO 1994? Die Gewerbeordnung stellt die
MehrARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT I 148.040 Bruno Binder, Carsten Roth, Gudrun Trauner 140.075 WS 2011/12 4. TEST 19.01.2012 NAME: Punkte [50] 1. Vervollständigen Sie folgenden Text! Die Rechtsordnung
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38870 Telefax: (43 01) 4000 99 38870 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-251/080/RP17/5775/2017-3 Wien, 18.08.2017
MehrC. Die Gewerbeberechtigung
44 83 84 Gewerbliches Berufsrecht Die Ausübung dieser Gewerbe ist erst ab Erlassung 179 des ( positiven ) Bescheides erlaubt, weshalb sie als» bescheidbedürftige Gewerbe «bezeichnet werden können. Da das
Mehr1. Klausur (Wirtschaftsverwaltungsrecht), Lösungshinweise. Berufsrecht (14 Punkte)
VU WIRTSCHAFTSVERFASSUNGS- UND WIRTSCHAFTSVERWALTUNGSRECHT (148.067) BRUNO BINDER/CARSTEN ROTH SS 2016 1. Klausur (Wirtschaftsverwaltungsrecht), 13.05.2016 Lösungshinweise TEIL A. GEWERBERECHT Berufsrecht
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 28. Jänner 2003 Teil II 100. Verordnung: Waffengewerbe-Verordnung 261 100. Verordnung
MehrDas Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht
Univ.-Prof. Dr. David Leeb Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte aus gemeindespezifischer Sicht Beitrag zum Symposium Verwaltungsreform Verwaltungsgerichtsbarkeit Wien, 6. November 2013 1 Verfassungsrechtliche
MehrTexttafel IV/1 Rechtskraft Wirkung aufschiebende Wirkung
Texttafel IV/1 Rechtskraft Wirkung aufschiebende Wirkung A. Rechtskraft Rechtssicherheit vor Rechtsrichtigkeit für nach AVG erlassene Bescheide im Rahmen der Verwaltungsorganisation ( 68 AVG) [vgl Texttafel
MehrSCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID
ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT I SS 2011 SCHRIFTSATZMUSTER BESCHEID [GESCHÄFTSSTELLE, AMT] [Adresse] [GZ: xxx] [BESCHEIDADRESSAT BERUF ADRESSE] [ggf: zh des Vertreters ] [Ort], [Datum] B E S C H E I D Über Ihren
MehrVerwaltungsgerichtsbarkeit Neu
Verwaltungsgerichtsbarkeit Neu Auswirkungen im MinroG-Verfahren Arthur Maurer Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft Sektion IV - Energie und Bergbau Inhalte Ausgangssituation Die
Mehreigenhändige Unterschrift des Vertreters
Schriftsatzmuster (Bruno Binder/Gudrun Trauner) DEVOLUTIONSANTRAG ( 73 Abs 2 AVG) [Der Devolutionsantrag an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde richtet sich im Verwaltungsverfahren nach AVG gegen
Mehr$ &CU 'KPHØJTWPIUIGUGV\ \W FGP 8GTYCNVWPIUXGTHCJTGPUIGUGV\GP ')8) #PYGPFWPIUDGTGKEJ FGT 8GTYCNVWPIUXGTHCJTGPUIGUGV\G
Im EGVG wird festgelegt, welche Verwaltungsorgane die Verwaltungsverfahrensgesetze in welchen Angelegenheiten bei der Besorgung der behördlichen Aufgaben anzuwenden haben. Gemeint ist damit ausschließlich
MehrKlausurenkurs Verwaltungsrecht. WS 2009/10 Kurt Reindl
Klausurenkurs Verwaltungsrecht WS 2009/10 Kurt Reindl 1 Skizze F r e i b a d X - S T R A S S E 4021/4 Gastgewerbebetrieb W Öffentliche Parkplätze 4021/3 G 4021/2 4020/3 4020/2 H A Y - S T R A S S E B Umbau
MehrÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2013/14]
ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [WS 2013/14] Diplomstudium der Rechtswissenschaften (K 101) Bachelorstudium Wirtschaftsrecht (K 033/500) Bruno Binder/Thomas Trentinaglia/Gudrun Trauner [Cyber] 148.004 MUSTERREVISION
MehrBESCHLUSS. gefasst: 2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-325/001-2017 St. Pölten, am
MehrVL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth SS 2016
VL Besonderes Verwaltungsrecht Carsten Roth 148.050 SS 2016 Dienstag, 5. April 2016 (BA 9910) und Freitag, 8. April 2016 (HS 5): Betriebsanlagenrecht 1 und 2 A. Grundlagen I. Regelungsgegenstand II. Regelungsziele
Mehr1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP
1 von 5 1385 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXIV. GP Regierungsvorlage Bundesgesetz, mit dem das Wertpapieraufsichtsgesetz 2007 und die Gewerbeordnung 1994 geändert
Mehreine Auffrischung Alfred B. ZECHLING
Jahrestagung 2011 für Sicherheit im Bergbau Wesentliche Rechtsgrundlagen - eine Auffrischung Alfred B. ZECHLING Bad Bleiberg 9. Juni 2011 1 Agenda Was versteht man unter Recht Recht? Einleitung Charakteristika
MehrKlausurenkurs Verfassungsrecht
Klausurenkurs Verfassungsrecht Gerald Zabukovec SS 2010 Auflösung 2. Übungsklausur An den V E R F A S S U N G S G E R I C H T S H O F Judenplatz 11 1010 Wien Beschwerdeführer: vertreten durch: belangte
MehrGeschäftsführer/in Bestellung:
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee Abt. Baurecht.Gewerberecht Bahnhofstraße 35/III 9020 Klagenfurt am Wörthersee Bundesgebühr und Verwaltungsabgaben lt. Tarif A L: Andrea Käfer, Tel.
MehrB. Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG)
B. Das Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen (EGVG) 1. Anwendungsbereich der Verwaltungsverfahrensgesetze Im EGVG wird festgelegt, welche Verwaltungsorgane die Verwaltungsverfahrensgesetze
MehrGeschäftszahl: LVwG-AV-843/ St. Pölten, am 10. August 2015
3109 St. Pölten / Rennbahnstraße 29 Telefon: +43 2742 90590 / Fax: +43 2742 90590 15540 E-Mail: post@lvwg.noel.gv.at / www.lvwg.noel.gv.at DVR: 4011296 Geschäftszahl: LVwG-AV-843/001-2015 St. Pölten, am
MehrFall VII Gewerbliches Berufsrecht. [zu Sachverhaltsergänzung 2] L A N D E S V E R W A L T U N G S G E R I C H T O B E R Ö S T E R R E I C H
ARBEITSGEMEINSCHAFT ÖFFENTLICHES RECHT II ÜBUNG ÖFFENTLICHES RECHT II (1) WS 2016/17, SS 2017 Bruno Binder/Carsten Roth/Thomas Trentinaglia [Cyber] Gudrun Trauner [präsent] An das Fall VII Gewerbliches
MehrÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2013]
ÜBUNG VERWALTUNGSRECHT [SS 2013] Bruno Binder/Thomas Trentinaglia/Gudrun Trauner [Cyber] 148.004 140.077 Wiederholen Sie Fall IV anhand der Texttafel, nachdem Sie den Stream angesehen haben! Die Verweise
MehrAls Inhaber/in der Gewerbeberechtigung lautend auf im Standort... wird laut beiliegendem Firmenbuchauszug die Umgründung von auf...
Bundesgebühr und Verwaltungsabgaben lt. Tarif A L: Andrea Käfer, Tel. Nr. 0463 537/4803 M Z: Birgit Damey, Tel. Nr. 0463 537/4815 Fax Nr.: 0463 537/6263 (Name und Anschrift des/der Gewerbeinhabers/in)
MehrInfoblatt. Kinderbetreuung... Beaufsichtigung von Kindern Veranstalten von Kinderlagern
Infoblatt Kinderbetreuung...... Beaufsichtigung von Kindern Veranstalten von Kinderlagern 1 Begriffsdefinition Beaufsichtigung von Kindern: selbständige, aushilfsweise (d.h. kurzfristige) durchgeführte
MehrAnerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen bzw. beruflichen Qualifikationen im Rahmen der Gewerbeordnung freie Gewerbe -> es ist kein Befähigungsnachweis erforderlich einheitliche Bundesliste der freien Gewerbe:
MehrVO Berufsstatute I WS 2008/09
VO Berufsstatute I WS 2008/09 Gelegenheitsverkehr Gerald Zabukovec 1 Verkehrsgewerbe Gelegenheitsverkehr (GelVerkG idf BGBl I 2006/153) Kraftfahrlinien (KflG idf BGBl I 2006/153) Güterbeförderung (GütbefG
MehrGründe für die Entziehung von Berufsberechtigungen in ausgewählten Berufsgesetzen
VII Inhaltsübersicht Vorwort... V Inhaltsverzeichnis... IX Abkürzungsverzeichnis... XXV 1 Einleitung I. Allgemeine Überlegungen... 1 II. Untersuchungsgegenstände... 2 III. Gang der Untersuchung... 3 2
MehrTextgegenüberstellung. Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
1 von 7 Textgegenüberstellung Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird 51a. (1) (2) Abs. 1 gilt nicht für dem Rauchfangkehrergewerbe, dem Waffengewerbe, dem Gewerbe der Sprengungsunternehmen,
MehrAbkürzungsverzeichnis... XIII
Abkürzungsverzeichnis... XIII I. Die Verwaltungsgerichte erster Instanz... 1 A. Historische Entwicklung... 1 B. Die Verwaltungsgerichte nach der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012... 7 C. Vom Wert
Mehr2. Diese Empfehlung ist unverzüglich umzusetzen.
GZ: DSB-D213.547/0005-DSB/2017 vom 1.6.2017 [Anmerkung Bearbeiter: Diese Entscheidung wurde nicht pseudonymisiert, da datenschutzrechtlich nur staatliche Behörden und Selbstverwaltungskörper betroffen
MehrHauptwohnsitz befindet sich seit mind. 5 Jahren in Österreich: ja nein. Firmenwortlaut (bei erfolgter Eintragung):
GEWERBEANMELDUNG Natürliche Person Bezirkshauptmannschaft / Magistrat LWLD-Wi/E-7 Eingangsstempel Zutreffendes ankreuzen! Angaben zum Gewerbeanmelder /zur Gewerbeanmelderin Familien- bzw. Nachname Vorname
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Verordnung: Erteilung der Nachsicht vom vorgeschriebenen Befähigungsnachweis für Staatsangehörige
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1993 Ausgegeben am 17. November 1993 283. Stück 775. Verordnung: Erteilung der Nachsicht vom
MehrBundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr.
Bundesgesetz vom 22. März 1988 über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz - NÄG) StF: BGBl. Nr. 195/1988 Antrag auf Namensänderung 1 (1) Eine Änderung des Familiennamens oder
MehrI. Rechtslage. Gewerbliche Masseure
Stellungnahme der Rp-Abteilung der Wirtschaftskammer Österreich (Univ. Doz. Dr. Hanreich) zum Erkenntnis des VfGH vom 30. September 2004, G 21/04 ua, betreffend die Aufhebung einer Wortfolge in 84 Abs
MehrBundesgebühr und Verwaltungsabgabe
Bundesgebühr und Verwaltungsabgabe lt. Tarif (Name und Anschrift des (der)gewerbeinhabers(in) Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt Abt. Baurecht und Gewerberecht Wasserrecht Paulitschgasse 13 9020
MehrDie gewerberechtliche Geschäftsführung
Die gewerberechtliche Geschäftsführung Mag. Susanne Manauer In der Praxis gibt es zahlreiche Fälle, in denen ein/-e gewerberechtliche/-r Geschäftsführer/-in bestellt wird. Im Zusammenhang mit einer Geschäftsführerbestellung
MehrBescheid. I. Spruch. II. Begründung
KOA 1.800/16-011 Bescheid I. Spruch Dem Österreichischen Rundfunk (FN 71451 a beim Handelsgericht Wien) wird gemäß 74 Abs. 1 ivm 81 Abs. 2 und 5 Telekommunikationsgesetz 2003 (TKG 2003), BGBl. I Nr. 70/2003
Mehr2554/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von /AB XX.GP
2554/AB XX. GP - Anfragebeantwortung 1 von 5 2554/AB XX.GP In Beantwortung der schriftlichen parlamentarischen Anfrage Nr. 2628/J betreffend Konkurs Phönix & Tabor Reisen GmbH und Versäumnisse der Gewerbebehörde,
MehrBerufungsentscheidung
Außenstelle Wien Senat (Wien) 9 GZ. RV/0928-W/08 GZ. RV/1396-W/10 Berufungsentscheidung Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw, in W, vom 6. November 2007 gegen die Bescheide des Finanzamtes
MehrGewerbeanmeldung (juristische Person)
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee Abt. Baurecht.Gewerberecht Bahnhofstraße 35/III 9020 Klagenfurt am Wörthersee Bundesgebühr und Verwaltungsabgaben lt. Tarif oder Bestätigung NEUFÖG
MehrLVwG /2/ER Linz, 20. Juni 2017
4021 Linz / Volksgartenstraße 14 Telefon: +43 732 7075-18004 Fax: +43 732 7075-218018 E-Mail: post@lvwg-ooe.gv.at / www.lvwg-ooe.gv.at LVwG-411953/2/ER Linz, 20. Juni 2017 Das Landesverwaltungsgericht
MehrGewerbeanmeldung (juristische Person)
Magistrat der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee Abt. Baurecht.Gewerberecht Bahnhofstraße 35/III 9020 Klagenfurt am Wörthersee Bundesgebühr und Verwaltungsabgaben lt. Tarif oder Bestätigung NEUFÖG
MehrMERKBLATT über die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes DRUCKER und DRUCKFORMENHERSTELLUNG Stand: 11. Juli 2013
MERKBLATT über die Voraussetzungen für die Ausübung des Gewerbes DRUCKER und DRUCKFORMENHERSTELLUNG Stand: 11. Juli 2013 Gemäß 94 Z. 15 GewO (GewO 1994 (WV); BGBl. Nr. 194/1994 idf vom 11. Juli 2013) handelt
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH. Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 Teil II
P. b. b. Verlagspostamt 1040 Wien GZ 02Z034232 M BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2003 Ausgegeben am 22. Juli 2003 Teil II 337. Verordnung: Änderung der Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen
MehrKlausurenkurs Verwaltungsrecht. WS 2010/11 Kurt Reindl
Klausurenkurs Verwaltungsrecht WS 2010/11 Kurt Reindl 1 Skizze Y - S T R A S S E Silvio S, geboren am 20.12.1986, erbt von Vater, N Gewerbebetrieb Viktor V, Grundstück Nr 4252/3 4252/4 4252/2 S X - S T
MehrÜbung Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth / Einheit VII Fall VI Das Wettbüro Lösungsvorschlag BESCHEID
Übung Öffentliches Recht I WS 2011/12 Bruno Binder/Carsten Roth 148.008/148.006 Einheit VII Fall VI Das Wettbüro Lösungsvorschlag Amt der Oberösterreichischen Landesregierung Klosterstraße 7 4020 Linz
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38668 Telefax: (43 01) 4000 99 38640 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-021/020/12131/2017-1 Wien, 20.12.2017 C.
MehrFP Verwaltungsrecht vom (BINDER) Musterlösung (Reindl)
FP Verwaltungsrecht vom 01.10.2010 (BINDER) Musterlösung (Reindl) 1 Skizze Y - S T R A S S E Silvio S, geboren am 20.12.1986, erbt von Vater, N Gewerbebetrieb Viktor V, Grundstück Nr 4252/3 4252/4 4252/2
MehrIM NAMEN DER REPUBLIK
V ERWALTUNGSGERICHT WIEN 1190 Wien, Muthgasse 62 Telefon: (43 01) 4000 DW 38650 Telefax: (43 01) 4000 99 38650 E-Mail: post@vgw.wien.gv.at DVR: 4011222 GZ: VGW-021/051/11275/2016-4 Wien, 19.12.2016 Ing.
Mehr