Steuerlehre - Lösungsheft
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- Christel Ilse Fleischer
- vor 7 Jahren
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1 Lehrbücher für kaufmännische Ausbildungsberufe Steuerlehre - Lösungsheft Steuerliche Aus- und Weiterbildung für Schule und Prais Bearbeitet von Reinhard Schweizer 14., aktualisierte Auflage Buch. 124 S. Geheftet ISBN Steuern > Steuerrecht allgemein, Gesamtdarstellungen schnell und portofrei erhältlich bei Die Online-Fachbuchhandlung beck-shop.de ist spezialisiert auf Fachbücher, insbesondere Recht, Steuern und Wirtschaft. Im Sortiment finden Sie alle Medien (Bücher, Zeitschriften, CDs, ebooks, etc.) aller Verlage. Ergänzt wird das Programm durch Services wie Neuerscheinungsdienst oder Zusammenstellungen von Büchern zu Sonderpreisen. Der Shop führt mehr als 8 Millionen Produkte.
2 5 A. Allgemeines Steuerrecht/Abgabenordnung Zu 1.4 (Erteilung von Rat und Hilfe in Steuersachen) - Lehrbuch ab Seite 27 Fall 1: Unbeschränkte Befugnis Beschränkte Befugnis Keine Befugnis Notar Wirtschaftsprüfer Steuerfachangestellte/r Lohnsteuerhilfeverein Vereidigter Buchprüfer Rechtsanwalt Steuerberater Rechtsanwalt u. Steuerberater schließen sich zu einer Partnerschaftsgesellschaft zusammen Steuerfachwirt Unternehmensberater Arbeitgeber Fall 2: Steuerberater A. übernimmt die Aufgabe eines Insolvenzverwalters Steuerberater B. beteiligt sich als Gesellschafter an einer OHG Steuerberater C. ist Manager eines Handballbundesligavereins Steuerberater D. vertritt einen Mandanten in einem Steuerstrafverfahren Steuerberater E. berät einen Mandanten bei der Umstellung seiner betrieblichen Organisation auf EDV Steuerberater F. ist Herausgeber eines Steuerfachlehrbuchs Steuerberater G. möchte ein Immobilienbüro betreiben, das er von einem Bekannten übernehmen kann vereinbar nicht vereinbar Fall 3: a) Die Hilfeleistung gegenüber den Eltern ist wegen der Entgelt lichkeit unzulässig. Seiner Verlobten kann er den Einspruch fertigen, da die Verlobte eine Angehö rige i. S. des 15 AO ist, und die Hilfeleistung unentgeltlich erfolgt. Die Erteilung von Rat und Hilfe an Nichtangehörige (Freund) ist unzulässig und damit verboten, auch wenn sie wie hier unent geltlich erfolgt. b) Zulässig, da diese Beratungsleistung unmittelbar das eigene Gewerbe berührt. c) Unzulässig, da weder Angehöriger noch unentgeltlich. d) Der Lohnsteuerhilfeverein darf Manni Schluckspecht nicht beraten, da seine Einnahmen aus Kapitalvermö gen mehr als betragen.
3 6 Lösungen Zu 2.3 (Steuern) - Lehrbuch ab Seite 30 Fall 1: Tatbestand Ja Stichwortartige Begründung Zahlung von Einfuhrzoll 3 Abs. 3 AO Vollstreckungskosten Steuerliche Nebenleistung Umsatzsteuer-Vorauszahlung 3 Abs. 1 AO erfüllt Zwangsgeld Steuerliche Nebenleistung freiwillige Zahlung an die evangelische Kirche Nicht auferlegt Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung Sanktions- und Strafcharakter Zahlung einer Kurtae Beitrag Wehrdienstleistung Keine Geldleistung Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen Beitrag Zahlung für die Ausstellung einer Heiratsurkunde Gebühr Zahlung eines Verspätungszuschlags Steuerliche Nebenleistung Zahlung für Müllabfuhr an die Gemeinde Beitrag Zahlung für Zulassung eines PKW Gebühr Zahlung für eine Eintrittskarte zu einer Badeanstalt Gebühr Zahlung eines Säumniszuschlags Steuerliche Nebenleistung Aufgrund eines Rechtsstreites mit der Stadt Leverkusen zahlen Sie an Ihren Rechtsanwalt ein Honorar in Höhe von 620,00. kein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen Verzögerungsgeld nach 146 Abs. 2b AO Steuerliche Nebenleistung Fall 2: Steuerart Bund, Länder, Gemeinde, Gemeinschaftsteuer Personensteuer indirekte Steuer, Verkehrsteuer, Verbrauchsteuer, Zoll Realsteuer? (Ja oder ) Umsatzsteuer Einkommensteuer Körperschaftsteuer EUSt Kfz-Steuer Gewerbesteuer Grunderwerbsteuer Mineralölsteuer Biersteuer Erbschaftsteuer Grundsteuer Stromsteuer Gemeinschaftst. Gemeinschaftst. Gemeinschaftst. Bundessteuer Bundessteuer Gemeindesteuer Landessteuer Bundessteuer Landessteuer Landessteuer Gemeindesteuer Bundessteuer Personensteuer Personensteuer Personensteuer Verkehrsteuer Zoll Verkehrsteuer Verkehrsteuer Verbrauchsteuer Verbrauchsteuer Verbrauchsteuer Ja Ja
4 26 Lösungen 7. a) Die Eheleute erfüllen die Voraussetzungen für die Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach 1 Abs. 3 EStG. Ihre Einkünfte betragen zusammen ,00 (deutsche Einkünfte) 5.900,00 (niederländische Einkünfte) ,00 Die deutschen Einkünfte betragen 91,05 % der Gesamteinkünfte und die niederländischen Einkünfte übersteigen nicht den Grundfreibetrag von 8.004,00. Die niederländischen Einkünfte sind durch eine Bescheinigung der niederländischen Finanzbehörde nachgewiesen. b) Da die Eheleute Staatsangehörige eines EU-Mitgliedstaates sind und sie die Voraussetzungen nach 1 Abs. 3 EStG erfüllen, ist dem Antrag auf Zusammenveranlagung zu entsprechen. 8. Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung = Summe der Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte /. Sonderausgaben /. außergewöhnliche Belastungen = Einkommen = zu versteuerndes Einkommen Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit = Summe der Einkünfte /. Altersentlastungsbetrag = Gesamtbetrag der Einkünfte /. Sonderausgaben /. außergewöhnliche Belastungen = Einkommen = zu versteuerndes Einkommen Einkünfte aus selbstständiger Arbeit Einkünfte aus Kapitalvermögen Sonstige Einkünfte = Summe der Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte /. Verlustabzug aus /. Sonderausgaben /. außergewöhnliche Belastungen 822 = Einkommen = zu versteuerndes Einkommen Der Gewinn aus der GlücksSpirale unterliegt nicht der Einkommensteuer, da er keiner der sieben Ein kunftsarten zuzuordnen ist. Das zu versteuernde Einkommen errechnet sich daher für den VZ 2012 wie folgt:
5 82 Lösungen + 50 % der Beiratsvergütungen ohne Reisekosten sind hinzuzurechnen, 10 Nr. 4 KStG die in einem Strafverfahren festgesetzte Geldstrafe ist gem. 10 Nr. 3 KStG mit hinzuzurechnen. Dagegen fallen die Anwalts- und Verfahrenskosten in Höhe von nicht unter das Abzugsverbot, wenn die dem Strafverfahren zu Grunde liegende Tat in Ausübung der betrieblichen Tätigkeit begangen wurde. Dies kann hier unterstellt werden. + sämtliche geleistete Spenden = Summe der Einkünfte /. die geleistete Parteispende ist mangels Erwähnung in 9 KStG nicht abziehbar. 0./. die wissenschaftliche Spende in Höhe von ist bis zu einem Höchstbetrag von (20 % v =) abzugsfähig, = Gesamtbetrag der Einkünfte, zu versteuerndes Einkommen Die Tarifbelastung beträgt (15 % v =) ; die Körperschaftsteuer-Rückstellung dementsprechend ( / =)./ 5.102,00. Die Rückstellung für den Solidaritätszuschlag beträgt ( ,5 %= 819,39 abzgl. Vorauszahlungen von =) 280,61. Der endgültige Gewinn errechnet sich wie folgt: Vorläufiger Gewinn ,00 + KSt-Rückstellung 5.102,00 + SolZ-Rückstellung 280,61 = endgültiger Gewinn ,61 Fall 10: vorläufiger Jahresüberschuss ,00 + nicht abzugsfähige Betriebsausgaben 30 % der Bewirtungskosten, 4 Abs. 5 Nr. 2 EStG + 360,00 Geschenke über 35,00, 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG: 250,00 2 = + 500,00 Nichtabziehbare Vorsteuer gem. 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG + 95,00 Aufwendungen für Gästehäuser, 4 Abs. 5 Nr. 3 EStG + 250,00 + nicht abzugsfähige Aufwendungen KSt-Nachzahlung, 10 Nr. 2 KStG ,00 SolZ-Nachzahlung, 10 Nr. 2 KStG ,00 Körperschaftsteuervorauszahlung, 10 Nr. 2 KStG ,00 Solidaritätszuschlags-Vorauszahlung, 10 Nr. 2 KStG ,00 Säumniszuschlag zu USt (Betriebsteuer) + 0,00 Aussetzungszinsen zur Körperschaftsteuer, 10 Nr. 2 KStG ,00 Geldstrafen, 10 Nr. 3 KStG ,00 Aufsichtsratsvergütung, 10 Nr. 4 KStG (5.000,00 50 % =) ,00./. steuerfreie inländische Erträge Bei der Investitionszulage handelt es sich um eine steuerfreie Einnahme./ ,00 + gezahlte Spenden (insgesamt) ,00 = Summe der Einkünfte ,00./. abzugsfähige Spenden Parteispende mangels Erwähnung in 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG nicht abziehbar. 0,00 Gem. 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG sind Spenden an gemeinnützige Organisationen in Höhe von 20 % der Summe der Einkünfte abzugsfähig, ma../ ,00 = Gesamtbetrag der Einkünfte ,00./. Verlustabzug gem. 10d EStG ,00 = zu versteuerndes Einkommen ,00
6 86 Lösungen./. Grundbesitzkürzung zu 70 % ( % 1,2 % 70 % =) 412./. Parteispenden Die Parteispenden sind mangels Erwähnung in 9 Nr. 5 GewStG nicht abzugsfä hig Die Spenden für religiöse und wissenschaftliche Zwecke sind im Rahmen der Höchstbetragberechnung voll anrechnungsfähig /. Gewerbeverlust, 10 a GewStG Der zum für die GbR festgestellte Verlust von ist zu 50 % (Anteil M. Meier) zu berücksichtigen abrunden auf volle /. Freibetrag ,5 % ergibt einen Steuermessbetrag in Höhe von Fall 3: Gewinn aus Gewerbebetrieb Gewinnanteil stiller Gesellschafter % Miete Ringstr. 3" (50 % v =) /. Freibetrag davon 25 % /. Grundbesitzkürzung Ringstr. 1 ( % 1,2 % =) Ringstr. 2 Unter Berücksichtigung des Hälfteanteils der Schwester gehören 35 % zum not wendigen Betriebsvermögen. Der Kürzungsbetrag er rechnet sich daher wie folgt: % 35 % 1,2 % = abrunden auf volle /. Freibetrag ,5 % ergibt einen Messbetrag in Höhe von 2.397
7 92 Lösungen Fall 4: Leistungen im Rahmen des Unternehmens: Grundgeschäfte: Hilfsgeschäft: Nebengeschäft: Umsätze aus der Tätigkeit als Steuerberater (steuerbar) Veräußerung der EDV-Anlage (steuerbar) Prüfungsausschuss der Kammer Düsseldorf (steuerfrei nach 4 Nr. 26 UStG) Die Tätigkeit als Vorsitzender des Tennisclubs liegt im privaten Bereich, also außerhalb des Unternehmens und ist daher nicht steuerbar. Zu (Entgeltliche Lieferungen) - Lehrbuch ab Seite 446 Fall 1: Düsseldorf Malente Brilon Vatikan Insel Helgoland Insel Sylt Freihafen Duisburg Cuhafen Mittelberg (Kleines Walsertal) Büsingen am Hochrhein Monaco Insel Fuerteventura Insel Man Jungholz (Tirol) Palma de Mallorca Inland Gemeinsch. Gebiet Drittlandsgebiet Fall 2: 1. Verschaffung der Verfügungs macht an einem beweglichen Wirtschaftsgut am 29. April durch Einigung und Übergabe der Kfz-Pa piere und der Schlüssel ( 929 Satz 1 BGB). Geliefert wurde gem. 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Düsseldorf, da dort die Beförderung durch den Kunden beginnt. 2. Verschaffung der Verfügungs macht an einem beweglichen Wirtschaftsgut am 1. August durch Übergabe kurze Hand ( 929 Satz 2 BGB). Geliefert wurde gem. 3 Abs. 7 Satz 1 UStG in Bergisch Gladbach, da sich dort der Gegen stand befindet. 3. Verschaffung der Verfügungsmacht an einem bewegli chen Wirtschaftsgut am 20. April durch Einigung und Vereinbarung eines Besitzkonstituts ( 930 BGB). Geliefert wurde gem. 3 Abs. 7 Satz 1 UStG in Würzburg, da sich dort der Gegenstand befindet.
8 Umsatzsteuer Verschaffung der Verfügungsmacht an einem beweglichen Wirtschaftsgut am 6. Oktober durch Abtretung des Her ausgabeanspruchs ( 931 BGB). Geliefert wurde gem. 3 Abs. 7 Satz 1 UStG in Coburg, da sich dort der Gegenstand befindet. 5. Verschaffung der Verfügungs macht an einem beweglichen Wirtschaftsgut am 25. Mai durch Übergabe des Konnossements (Tradi tionspapier i. S. des 647 HGB). Geliefert wurde gem. 3 Abs. 7 Satz 1 UStG auf hoher See, da sich dort der Gegenstand befindet. 6. Verschaffung der Verfügungsmacht an einer Immobilie am 1. März, da der Immobilienmakler als wirt schaftlicher Eigentümer sowohl die Nutzungen als auch die Lasten trägt. Geliefert wurde gem. 3 Abs. 7 Satz 1 UStG in Solingen, da sich dort der Gegenstand befindet. 7. Verschaffung der Verfügungsmacht an einem beweglichen Wirtschaftsgut durch Einigung und Übergabe am 18. Juni ( 929 Satz 1 BGB), da der Käufer den Computer zu diesem Zeitpunkt wie ein Eigentümer nutzen kann. Der Eigentums vorbehalt stellt nur eine Sicherung des Kaufpreises dar. Geliefert wurde gem. 3 Abs. 6 Satz 1 UStG in Köln, da dort die Beförderung durch den Kunden beginnt. 8. Trotz Übertragung des Eigentums erfolgt keine Lieferung i. S. des UStG, da die Übergabe lediglich die Sicherung eines Kredits bezweckt, nicht aber die Verwendung der Lieferwagen durch die Stadtsparkasse. Eine Ver schaffung der Verfügungsmacht erfolgt erst im Zeitpunkt der Verwertung. Im Zeitpunkt der Ver wer tung der zur Sicherheit übereigneten Sache liegen dann zwei Lieferungen vor: Eine Lieferung des Si cherungsgebers an den Sicherungsnehmer und eine solche des Sicherungsnehmers an den Erwer ber. Fall 3: 1. Es liegen die Voraussetzungen der Versandhandelsregelung nach 3c Abs. 1 UStG vor, sodass die Lieferung als in Frankreich ausgeführt gilt, weil die Versendung des Gegenstandes dort endet. Die Privatperson gehört zu dem Abnehmerkreis nach der dem 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG entsprechenden Vorschrift des französischen UStG. Der Lieferer überschreitet die von dem Mitgliedstaat Frankreich festgesetzte Lieferschwelle ( 3c Abs. 3 UStG). 2. Die Voraussetzungen des 3c UStG liegen nicht vor, weil die Bedingungen des 3c Abs. 3 UStG nicht erfüllt sind. D hat auch nicht auf die Anwendung der Regelung zur Lieferschwelle verzichtet ( 3c Abs. 4 UStG). Der Ort der Lieferung liegt in Köln ( 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). 3. Die Voraussetzungen des 3c Abs. 1 UStG liegen nicht vor. Die Versandhandelsregelung setzt wesensmäßig voraus, dass der leistende Unternehmer die Versendung oder Beförderung der Ware veranlasst. 3c UStG schließt einen Warentransport durch den Abnehmer aus. Der Ort der Lieferung liegt somit in Köln ( 3 Abs. 6 Satz 1 UStG). 4. a) Die Voraussetzungen des 3c Abs. 1 UStG liegen vor. Die Kiste Wein wird bei einer Lieferung von einem selbstständigen Dritten, den der leistende Unternehmer beauftragt hat, von einem Mitgliedstaat in einen anderen befördert ( 3c Abs. 1 UStG). Der Abnehmer gehört als Privatperson zu dem Abnehmerkreis des 3c Abs. 2 Nr. 1 UStG. Zwar überschreitet D die maßgebliche (belgische) Lieferschwelle ( 3c Abs. 3 UStG) nicht, jedoch sind nach 3c Abs. 5 UStG bei der Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren (alkoholische Getränke) an Privatpersonen die Regelungen zur Lieferschwelle nicht anwendbar. Ungeachtet des Umfangs der Lieferung gilt bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren an Privatpersonen die Lieferung stets dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstandes endet, also in Brüssel. b) Die Voraussetzungen des 3c UStG liegen nicht vor. Die Kiste Wein wird zwar bei einer Lieferung auf Veranlassung des Lieferers von einem Mitgliedstaat in einen anderen, nämlich Belgien, versendet. Nach 3c Abs. 5 UStG gilt 3c Abs. 2 Nr. 2 UStG der Vorschrift jedoch nicht für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren. Das bedeutet, dass bei Lieferungen verbrauchsteuer-
9 116 Lösungen d) Hausrat Der Hausrat ist nach 12 Abs. 1 ErbStG i. V. mit 9 BewG mit dem gemeinen Wert von ,00 anzusetzen. In diesem Zusammenhang ist die Steuerbefreiung nach 13 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG in Höhe von ,00 zu gewähren, weil die Erwerberin gem. 15 Abs. 1 ErbStG als Kind des Erblassers der Steuerklasse I zuzuordnen ist, sodass (91.000,00./ ,00 =) ,00 anzusetzen sind. Die Schuld für den zum Hausrat gehörenden Plasma TV ist gem. 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG als Nachlassverbindlichkeit zu berücksichtigen. Die Bewertung hat als unverzinsliche Forderung mit einer Laufzeit von zwei Jahren nach 12 Abs. 3 BewG und der Anlage 9a zum BewG mit dem Gegenwartswert zu erfolgen: Jahreswert: 200,00 12 Monate = 2.400,00 Vervielfältiger gem. Anlage 9a zum BewG (zwei Jahre): 1,897 = Wertansatz: 2.400,00 1,897 = 4.552,00 e) ESt-Bescheid 2011 ESt-Erstattungsansprüche aus VZ, die vor dem Todeszeitpunkt des Erblassers endeten, sind mit Ablauf des jeweiligen VZ entstanden ( 36 Abs. 1 EStG i. V. mit 37 Abs. 2 AO). Somit gehört der Anspruch in Höhe von ,00 gem. 10 Abs. 1 Satz 3 ErbStG mit dem materiellrechtlich zutreffenden Wert zum steuerpflichtigen Erwerb. f) Zusammenstellung Grundstück Nürnberg ,00 + Grundstück Dortmund ,00 + Grundstück Butehude ,00 + Hausrat ,00 + ESt-Erstattungsanspruch , ,00./. Nachlassverbindlichkeiten Grundschuld Grundstück Dortmund ,00 Kaufpreisschuld Plasma TV 4.552,00 Beerdigungskosten, 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG PB, da tats. Kosten (9.500,00 ) geringer sind ,00 = Wert der Bereicherung ,00 2. Steuerpflichtiger Erwerb / festzusetzende Erbschaftsteuer Wert der Bereicherung ,00./. Freibetrag nach 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ,00./. Freibetrag nach 17 Abs. 2 Nr. 5 ErbStG (Alter der Tochter: 21 Jahre) ,00 = Steuerpflichtiger Erwerb ,00 abrunden, 10 Abs. 1 Satz 6 ErbStG ,00 19 % Steuersatz, 19 Abs. 1 ErbStG = ErbSt ,00 Eine Herabsetzung der Erbschaftsteuer durch den in 19 Abs. 3 ErbStG geregelten Härteausgleich kommt nicht in Betracht.
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