Examinatorium. Gesetzliche Schuldverhältnisse: Geschäftsführung ohne Auftrag

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1 Examinatorium Gesetzliche Schuldverhältnisse: Geschäftsführung ohne Auftrag

2 Arten der GoA 2

3 Überblick GoA - Tätigwerden des Geschäftsführers - in einem fremden Rechtskreis (des Geschäftsherrn) - ohne Auftrag oder anderweitiger Berechtigung Wortlaut zu eng maßgeblich ist Fehlen einer Sonderverbindung vor Übernahme und Durchführung des fremden Geschäfts durch die Geschäftsführung entsteht eine Sonderverbindung nach den 677 ff. BGB! 3

4 Überblick Funktion der 677 ff. BGB Haftungsprivileg bei Gefahrenabwehr ( 680 BGB) Aufwendungsersatzanspruch gemäß 683,670 BGB Rücksichtnahme auf Willen und Interesse des Geschäftsherrn ( 677 BGB) Schadensersatz bei Übernahmeverschulden Herausgabeanspruch des Geschäftsherrn nach 681 S. 2, 667 BGB 4

5 Arten der GoA 677 BGB Pflichten des Geschäftsführers Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. 687 BGB Unechte Geschäftsführung (1) Die Vorschriften der 677 bis 686 finden keine Anwendung, wenn jemand ein fremdes Geschäft in der Meinung besorgt, dass es sein eigenes sei. (2) Behandelt jemand ein fremdes Geschäft als sein eigenes, obwohl er weiß, dass er nicht dazu berechtigt ist, so kann der Geschäftsherr die sich aus den 677, 678, 681, 682 ergebenden Ansprüche geltend machen. Macht er sie geltend, so ist er dem Geschäftsführer nach 684 Satz 1 verpflichtet. 5

6 Arten der GoA echte GoA 677 ff. BGB: Fremdgeschäftsführung unechte GoA 687 BGB: Eigengeschäftsführung 6

7 Arten der echten GoA 683 BGB Ersatz von Aufwendungen Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht. 679 BGB Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. 7

8 Arten der echten GoA 684 BGB Herausgabe der Bereicherung Liegen die Voraussetzungen des 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in 683 bestimmte Anspruch zu. 8

9 Arten der echten GoA berechtigte GoA liegt vor, wenn - die Übernahme des fremden Geschäfts dem Willen oder Interesse des Geschäftsherrn entspricht, - der Geschäftsherr die Geschäftsführung genehmigt hat oder - die Voraussetzungen des 679 BGB vorliegen, also die Übernahme des Geschäfts im dem Willen des Geschäftsherrn übergeordneten öffentlichen Interesse liegt unberechtigte GoA liegt vor, wenn keine dieser Voraussetzungen gegeben sind 9

10 Arten der echten GoA berechtigte GoA - begründet auftragsähnliches Rechtsverhältnis - Rechtfertigungsgrund für Eingriffe - Rechtsgrund für Vermögensverschiebungen unberechtigte GoA Begründung von Vertretungsmacht Der volljährige C sieht im Antiquariat des X ein seltenes Buch, von dem er weiß, dass der ebenfalls volljährige D es schon seit Langem sucht. Im Namen des D kauft C das Buch. C und X vereinbaren, dass der Kaufvertrag später durch D vollzogen werden soll. Schuldet D Kaufpreiszahlung? - rechtswidrig, aber genehmigungsfähig ( 684 S. 2, 184 BGB) - weder Rechtsgrund noch Rechtfertigungsgrund 10

11 Arten der unechten GoA bei der unechten GoA folgt aus 687 BGB folgende Unterscheidung: - irrtümliche Eigengeschäftsführung begründet kein Schuldverhältnis nach Maßgabe der 677 ff. BGB möglicherweise aber ein solches nach den 812 ff., 823 ff. oder 987 ff. BGB - Geschäftsanmaßung Geschäftsherr kann nach 687 II BGB für die Anwendung bestimmter (ihm günstiger) GoA-Regeln optieren zudem sind die 812 ff., 823 ff., 987 ff. BGB anwendbar 11

12 Schema 12

13 Arten der GoA echte GoA 677 ff. BGB: Fremdgeschäftsführung berechtigt (insbes. 683 BGB) unberechtigt (insbes. 678, 684 BGB) unechte GoA 687 BGB: Eigengeschäftsführung irrtümlich (Abs. 1) angemaßt (Abs. 2) 13

14 Tatbestand der echten GoA 14

15 Überblick Tatbestandsmerkmale der echten GoA - Geschäftsbesorgung - für einen anderen fremdes Geschäft Fremdgeschäftsführungswille - ohne Berechtigung Achtung: Wille, mutmaßlicher Willen oder Interesse des Berechtigten spielen erst bei der Frage eine Rolle, ob eine berechtigte oder eine unberechtigte GoA vorliegt 15

16 Geschäftsbesorgung weit zu verstehen - rechtliche Handlungen - tatsächliche Handlungen auch Minderjährige können Geschäftsführer sein beachte: Haftungsprivilegierung ( 682 BGB) Beispiele: - Blumengießen - Hilfeleisten - Erwerb einer Sache für einen anderen beachte: falls in Vertretung gehandelt wird, kann die Vertretungsmacht nicht mit dem Hinweis auf das Vorliegen einer GoA begründet werden - Aufnahme eines verirrten Kindes - Ausweichen zwecks Vermeidung einer Kollision 16

17 Geschäftsbesorgung ganz aktuell: Einschränkung durch BGH NJW 2015, 2880 Die Mädchen-Fußballmannschaft des beklagten Vereins nahm im Januar 2011 an einer Hallenkreismeisterschaft teil. Die Klägerin wollte ihre Enkelin, die zu der Mannschaft gehört, mit ihrem PKW zu dieser Veranstaltung bringen. Auf der Fahrt kam es bei winterlichen Bedingungen zu einem Verkehrsunfall, bei dem sich die Klägerin schwere Verletzungen zuzog. Die Sportversicherung des Vereins lehnte jegliche Leistungen an die Klägerin ab, da nach den Versicherungsbedingungen nur Vereinsmitglieder und offiziell eingesetzte Helfer mitversichert seien. Daraufhin nahm die Klägerin den Verein unmittelbar auf Schadensersatz in Anspruch 17

18 Geschäftsbesorgung ganz aktuell: Einschränkung durch BGH NJW 2015, Unterscheidung zwischen Geschäftsbesorgung im Sinne der 677 ff. BGB und (außerrechtlichen) Gefälligkeit ohne Auftrag - Gefälligkeiten des täglichen Lebens oder vergleichbare Vorgänge sollen den Tatbestand der 677 ff. BGB regelmäßig nicht erfüllen - Einschränkung des Anwendungsbereichs der GoA zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen - Wo zu prüfen? à vom BGH ausdrücklich offen gelassen beim Merkmal Geschäft oder beim ungeschriebenen Merkmal Geschäftsbesorgungswillen dagegen: Staake, JURA 2016,

19 Fremdbezogenheit aus Zusammenspiel von 677, 687 BGB lässt sich entnehmen, dass bei der echten GoA die Geschäftsbesorgung fremdbezogen sein muss à für einen anderen zwei Merkmale: - Fremdheit des Geschäfts - Fremdgeschäftsbesorgungswille beachte: - beide Merkmale werden in der gutachterlichen Prüfung typischerweise getrennt - in manchen Fällen lässt sich die Fremdheit aber erst aus dem Fremdgeschäftsführungswillen ableiten 19

20 Fremdes Geschäft oft zitierte Formel des Reichsgerichts: Geschäft sei fremd, wenn es der Sorge eines anderen obliegt präziser: wenn der Rechts- oder Interessenkreis eines anderen (des Geschäftsherrn) berührt wird Anknüpfungspunkt sind dabei gesetzliche Regelungen, die Vornahme einer Tätigkeit einer bestimmten Person zuweisen BGB: Eigentümer kann nach Belieben mit einer ihm gehörenden Sache verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen kann, sofern nicht das Gesetz oder die Rechte Dritter entgegenstehen à die seine Sache betreffenden Geschäfte sind daher seine Angelegenheit BGB: elterliche Sorge (Personen- und Vermögenssorge) 20

21 Fremdgeschäftsführungswille setzt zweierlei voraus: - Geschäftsführer kennt die Fremdheit des Geschäfts (kognitives Element) und - will das Geschäft auch für einen anderen führen will (finales Element) Wie ist der Fremdgeschäftsführungswille festzustellen? à Unterscheidung nach der Art der Fremdheit des Geschäfts 21

22 Fremdgeschäftsführungswille objektiv fremden Geschäfte - Zugehörigkeit zu einem fremden Rechtskreis ergibt sich bereits aus dem Inhalt und Erscheinungsbild des Geschäfts - Beispiele: Reparatur, Verwahrung oder Verkauf fremder Sachen Tilgung fremder Verbindlichkeiten Notstromlieferung durch Energieversorger medizinische Hilfe für einen Verletzten Füttern eines fremden Haustieres - Fremdgeschäftsführungswille wird hier widerleglich vermutet 22

23 Fremdgeschäftsführungswille subjektiv fremden Geschäfte - objektiv neutrale Geschäfte, denen man den Fremdbezug nicht ansieht - werden erst dadurch zu fremden Geschäften, dass der Geschäftsführer sie für einen anderen führen will - Beispiel: Erwerb einer Sache für einen anderen - Fremdgeschäftsführungswille muss hier positiv festgestellt werden (keine Vermutung) 23

24 auch-fremde Geschäfte bei eigenen Geschäften finden GoA-Regeln keine Anwendung, auch diese einem anderen Vorteile bringen E ist Eigentümer eines Hauses, von dessen Dach in unregelmäßigen Abständen Dachziegel in den Garten des Nachbarn N herabfallen. Damit N bei seiner Gartenarbeit nicht gefährdet wird, lässt E das Dach für reparieren. Dies soll nach der Vorstellung des E auch seiner Tochter T zugutekommen, die er als Alleinerbin eingesetzt hat. Denn ein ordentlich saniertes Haus erhöhe schließlich den Wert des Nachlasses, den T irgendwann einmal erhalten wird. allerdings gibt es auch Geschäfte, die sowohl den eigenen als auch einen fremden Rechtskreis betreffen (sog. auch-fremde Geschäfte) à Geschäftsführer besorgt dann zugleich eine eigene und eine fremde Angelegenheit 24

25 auch-fremde Geschäfte auch-fremdes Geschäft kann auch dann vorliegen, wenn der Geschäftsführer überwiegend im eigenen Interesse handelt oder sogar zur Geschäftsbesorgung verpflichtet ist wegweisend: BGHZ 40, 28 Funkenflug Im Jahre 1959 entstand entlang einer Bahnstrecke durch Funkenflug aus einer vorbeifahren-den Lokomotive ein Waldbrand, zu deren Bekämpfung auch die freiwillige Feuerwehr der Gemeinde P eingesetzt wurde. Da eine öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage nicht vorhanden war, verlangte die Gemeinde P von der Bundesbahn Ersatz ihrer Aufwendungen nach 683, 670 BGB - BGH bejahte die Fremdheit des Geschäfts dass die Feuerwehr eigene öffentlich-rechtlichen Pflicht erfüllen wollte, hindere nicht die Annahme, dass sie damit zugleich das privatrechtliche Geschäft eines Dritten besorgt habe 25

26 auch-fremde Geschäfte durch Figur der auch-fremde Geschäfte wird Anwendungsbereich der GoA erheblich erweitert à Gefahr eines uferlosen Generalregressinstituts Grund: nach Rspr. wird Fremdgeschäftsführungswille auch hier grds. vermutet - auch dann, wenn der Geschäftsführer zur Vornahme der Tätigkeit aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder aus sonstigen Gründen verpflichtet ist oder sich für verpflichtet hält - BGH hat daher im Funkenflug -Fall nicht nur die Fremdheit des Geschäfts angenommen, sondern ohne Weiteres auch den Fremdgeschäftsführungswillen der Feuerwehr bejaht, ohne diesen positiv festzustellen 26

27 auch-fremde Geschäfte mein Vorschlag zur Behandlung auch-fremder Geschäfte - Fremdgeschäftsführungswille wird, wenn Geschäftsführer lediglich der allgemeinen Hilfspflicht (vgl. 323c StGB) genügen will aus außerrechtlichen, insbesondere moralischen Gründen tätig wird - Fremdgeschäftsführungswille wird, wenn Geschäftsführer über die allgemeine Hilfspflicht hinaus rechtlich zum Tätigwerden verpflichtet ist irrtümlich annimmt, zum Tätigwerden verpflichtet zu sein oder durch die Geschäftsführung etwas verdienen will 27

28 auch-fremde Geschäfte Gefahrenabwehr durch Hoheitsträger ( öffentlich-rechtliche GoA) - BGHZ 40, 28 Funkenflug - BGH NJW 2004, 513 Ein Viehhändler ließ drei ihm gehörende Jungrinder zu einem Landwirt transportieren. Beim Abladen vom Viehtransporter riss sich ein Rind los, rannte weg, durchschwamm den Main und gelangte auf die Autobahn, wo es einen Unfall verursachte. Den herbeigerufenen Polizeibeamten gelang es nicht, das Tier von der Autobahn zu vertreiben, woraufhin Polizeihauptwachtmeister M durch mehrere Schüsse mit seiner Dienstpistole das Rind tötete. Dabei erlitt er selbst ein Knalltrauma auf beiden Ohren. BGH hielt GoA grds. für möglich à aber: abschließende Regelung durch bayerische Polizei- und Kostengesetze 28

29 auch-fremde Geschäfte Gefahrenabwehr durch Hoheitsträger ( öffentlich-rechtliche GoA) - vorzugswürdige Lösung (aber Mindermeinung) kein Fremdgeschäftsführungswille bei Erfüllung eines hoheitlichen Auftrags zudem generell keine Anwendung der 677 ff. BGB bei Handeln eines Hoheitsträgers gegenüber Bürger - Handeln ist entweder hoheitlich oder privatrechtlich - Rückgriff auf GoA-Regeln würde zu Erweiterung der Eingriffskompetenz führen, die das öffentliche Recht nicht vorsieht - öffentliche-rechtliche GoA daher allenfalls im Verhältnis zwischen Hoheitsträgern - siehe Staake, JURA 2004,

30 auch-fremde Geschäfte sonstige pflichtgebundene Geschäftsführer - privater Geschäftsführer wird aufgrund einer gegenüber einem Dritten bestehenden Verpflichtung in einem fremden Rechtskreis tätig - LG Bonn FamRZ 1970, 320 M ließ als Privatpatient in der Bonner Universitätsklinik ein Glaukom (= Grauer Star) entfernen. Da M vermögenslos war, verlangte der Träger der Klinik die Behandlungskosten von seiner Ehefrau F. - Lösung des LG Bonn: auch-fremdes Geschäfte und zwar für die Uniklinik wegen vertraglicher Verpflichtung und F, da diese dem M gegenüber unterhaltspflichtig nach 1360, 1360a BGB war Fremdgeschäftsführungswille sei zu vermuten daher Aufwendungsersatzanspruch gegen F nach 683, 670 BGB 30

31 auch-fremde Geschäfte sonstige pflichtgebundene Geschäftsführer - vorzugswürdige Lösung auch hier: Fremdgeschäftsführungswille nicht zu vermuten wer aufgrund einer vertraglichen Verpflichtung tätig wird, will im Zweifel etwas für sich tun, nämlich eine Verbindlichkeit erfüllen Ansprüche können sich nur aus dem Vertrag ergeben à in diese Richtung auch in jünger Zeit der BGH 31

32 auch-fremde Geschäfte Tätigwerden aufgrund unwirksamen Vertrages - Rspr. nimmt eine echte GoA gelegentlich auch an, wenn der Geschäftsführer im Rechtskreis eines anderen in der Absicht tätig wird, diesem gegenüber eine vermeintliche Verpflichtung zu erfüllen Der Geschäftsunfähige G beauftragt Klempner K mit der Reparatur der Sanitäranlagen in seiner Wohnung. K geht davon aus, dass ein wirksamer Werkvertrag zustande gekommen ist, und erbringt die versprochene Leistung. auch-fremdes Geschäft liegt vor Problem auch hier: Fremdgeschäftsführungswille à zu vermuten oder positiv festzustellen? 32

33 auch-fremde Geschäfte Tätigwerden aufgrund unwirksamen Vertrages - einschränkendes Kriterium des BGH Fremdgeschäftsführungswille sei nur zu vermuten, wenn Geschäftsführer über sein eigenes Leistungsinteresse hinaus dem Versorgungsinteresse des Geschäftsherrn entsprechen will bejaht bei Energielieferungen aufgrund eines unwirksamen Vertrages verneint bei Schönheitsreparaturen, die ein Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel erbracht hat - vorzugswürdig: generell keine Vermutung des Fremdgeschäftsführungswille Rückabwicklung stets nach Bereicherungsrecht à Leistungskondiktion nach 812 I 1 Alt. 1 BGB 33

34 auch-fremde Geschäfte Geschäftsführung zum Zwecke des Aufwendungsersatzes - Geschäftsführer wird tätig, um einen vertraglich nicht geschuldeten Vergütungsanspruch zu erlangen - BGH NJW 2000, 72 Erbensucher Ein Nachlassgericht hatte im Bundesanzeiger eine Aufforderung zur Anmeldung von Erbrechten veröffentlicht (vgl BGB). Daraufhin ermittelte der Kläger, ein gewerblicher Erbensucher, die gesetzlichen Erben. Den Erben (Beklagte) bot er an, nach Abschluss einer Honorarvereinbarung über 20% des ihm zufallenden Nachlasses die Nachlassangelegenheit vollständig offenzulegen. Die Erben lehnten dankend ab und ermittelten aufgrund der Informationen des Klägers den Nachlass selbst. Der Kläger verlangte 20 % des Nachlasses als angemessene Vergütung unter anderem aus berechtigter GoA ( 683, 670 BGB). 34

35 auch-fremde Geschäfte Geschäftsführung zum Zwecke des Aufwendungsersatzes - Geschäftsführer wird tätig, um einen vertraglich nicht geschuldeten Vergütungsanspruch zu erlangen - BGH NJW 2000, 72 Erbensucher Lösung des BGH: keine GoA - Verweis auf die aus den Grundsätzen des bürgerlichen Rechts folgende Risikoverteilung - Aufwendungen im Vorfeld eines Vertragsschlusses bleiben danach unvergütet, sofern es nicht zu einem Abschluss kommt - Risiko frustrierter Aufwendungen trägt der Geschäftsführer - BGH nimmt diese Fälle aus dem Anwendungsbereich der 677 ff. BGB aus, um Wertungswidersprüche zu vermeiden 35

36 auch-fremde Geschäfte Geschäftsführung zum Zwecke des Aufwendungsersatzes - Geschäftsführer wird tätig, um einen vertraglich nicht geschuldeten Vergütungsanspruch zu erlangen - einfachere Begründung: kein Fremdgeschäftsführungswille wer tätig wird, um sich den Aufwendungsersatzanspruch zu verdienen, handelt vornehmlich im eigenen Interesse 36

37 auch-fremde Geschäfte Selbstvornahme - Erfüllung fremder Pflichten, die gegenüber dem Geschäftsführer selbst bestehen - Gläubiger (Geschäftsführer) beschafft sich eine vom Schuldner (Geschäftsherrn) geschuldete Leistung selbst oder nimmt oder eine geschuldete Handlung selbst vor - insbes. bei Selbsthilfeaufwendungen - praktisch relevant und sehr aktuell: Abschleppfälle 37

38 auch-fremde Geschäfte Selbstvornahme: Abschleppen fremder Pkw Mieter M hat einen Pkw-Stellplatz gemietet. Dieser ist durch ein entsprechendes Schild auch als vermietet ausgewiesen. Als M eines Abends nach Hause kommt, bemerkt er, dass der Stellplatz zugeparkt ist. Nach fünfminütigem Warten ruft M den Abschleppunternehmer A an und beauftragt ihn, den Wagen zu entfernen. Gegen Zahlung von 150 für Anfahrt und Abschleppen nimmt A den Wagen mit auf seinen Hof. Aufgrund des Kfz-Kennzeichens kann M später ermitteln, dass der abgeschleppte Pkw E gehört, der den Pkw auch auf dem Stellplatz des M geparkt hat. M verlangt von E nunmehr Zahlung von 150. Zu Recht? - Zuparken des Stellplatzes à widerrechtliche Besitzstörung à verbotene Eigenmacht im Sinne des 858 BGB à M konnte daher nach 859 III BGB Selbsthilfe üben und den Pkw abschleppen lassen ff. BGB enthalten aber keine Regelung zum Kostenersatz 38

39 auch-fremde Geschäfte Selbstvornahme Abschleppen fremder PKW - Aufwendungsersatzanspruch aus 683, 670 BGB? auch-fremdes Geschäft (+) à Erfüllung der Wegfahrpflicht aus 1004 I 1 BGB BGH, Urteil vom V ZR 102/15 Wird ein Fahrzeug, das unbefugt auf einem Privatgrundstück in verbotener Eigenmacht abgestellt wird, im Auftrag des Grundstücksbesitzers im Wege der berechtigten Selbsthilfe entfernt, entspricht dies dem objektiven Interesse und dem mutmaßlichen Willen des Fahrzeughalters. Er ist deshalb nach den Grundsätzen einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag zum Ersatz der für die Entfernung erforderlichen Aufwendungen verpflichtet. - Fremdgeschäftsführungswille sei zu vermuten à wird im Urteil nicht problematisiert 39

40 auch-fremde Geschäfte Selbstvornahme Abschleppen fremder PKW - vorzugswürdig: Fremdgeschäftsführungswille nicht zu vermuten à keine GoA Lösung über deliktischen Besitzschutz - Abschleppkosten als Schadensersatz nach 823 II iv.m. 858 BGB - so auch in BGHZ 181, 233 gelöst à GoA dort nicht angesprochen! - verbotene Eigenmacht als Schutzgesetz - Verschulden erforderlich in BGH, Urteil vom V ZR 102/15 wurde Halter in Anspruch genommen, wer aber nicht selbst den Pkw abgestellt hatte à kein Verschulden à daher ist BGH auf GoA ausgewichen 40

41 Irrtum über Person für einen anderen à Fremdbezogenheit - Geschäftsherr muss aber nicht namentlich bekannt sein - mehr noch: Irrtum über Person des Geschäftsherrn schließt die GoA nicht aus 686 BGB Irrtum über Person des Geschäftsherrn Ist der Geschäftsführer über die Person des Geschäftsherrn im Irrtum, so wird der wirkliche Geschäftsherr aus der Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet. R füttert eine hungrig aussehende Katze, von der er annimmt, dass sie S gehört. Tatsächlich gehört die Katze aber T. Geschäftsherr ist hier T. 41

42 Ohne Berechtigung keine GoA, wenn bereits Rechtsverhältnis besteht - aus Vertrag - familienrechtlichem Status (z.b. Eltern-Kind-Verhältnis) - Organ- oder Amtsstellung - öffentlich-rechtlichem Rechtsverhältnis - Berechtigung liegt nur vor, wenn das entsprechende Rechtsverhältnis die Geschäftsbesorgung und ihre Rechtsfolgen abschließend regelt - Gegenbeispiel: 323c StGB 42

43 Rechtsfolgen der echten GoA 43

44 Zur Erinnerung berechtigte GoA liegt vor, wenn - die Übernahme des fremden Geschäfts dem Willen oder Interesse des Geschäftsherrn entspricht, - der Geschäftsherr die Geschäftsführung genehmigt hat oder - die Voraussetzungen des 679 BGB vorliegen, also die Übernahme des Geschäfts im dem Willen des Geschäftsherrn übergeordneten öffentlichen Interesse liegt unberechtigte GoA liegt vor, wenn keine dieser Voraussetzungen gegeben sind 44

45 Berechtigte GoA Interesse des Geschäftsherrn à objektiv nützlich - muss kein materieller Vorteil sein - dass der Geschäftsführer die Maßnahme für vorteilhaft hält, genügt nicht - Interesse ist personen- und situationsabhängig - nicht interessengerecht sind unsachgemäße und überflüssige Maßnahmen - maßgeblicher Zeitpunkt: Übernahme des Geschäfts M hat sich bei einem Motorradunfall schwer verletzt. Der herbeigerufene Notarzt ruft einen Rettungshubschrauber, der M ins Krankenhaus fliegt. Bei der dort stattfindenden Operation kommt es zu Komplikationen. M verstirbt. 45

46 Berechtigte GoA Wille des Geschäftsherrn à subjektiv - Geschäftsherr ist mit der Besorgung des Geschäfts durch den Geschäftsführer einverstanden - muss also entweder von der Geschäftsführung Kenntnis gehabt oder sich im Vorfeld mit der Möglichkeit der Geschäftsführung auseinander gesetzt haben - maßgeblicher Zeitpunkt auch hier: Übernahme des Geschäfts bei späterer Willensänderung muss der Geschäftsführer seine Tätigkeit einstellen, wenn er hiervon erfährt 46

47 Berechtigte GoA mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn - relevant, wenn tatsächlicher Wille nicht feststellbar ist - gegeben, wenn Geschäftsherr bei objektiver Beurteilung der Gesamtumstände der Geschäftsführung zugstimmt hätte - sind abweichende Anhaltspunkte nicht feststellbar, ist davon auszugehen, dass der mutmaßliche Wille aus dem objektiven Interesse folgt 47

48 Hierarchie wirklicher Wille (subjektiv) mutmaßlicher Wille Interesse (objektiv) 48

49 Berechtigte GoA Genehmigung - nachträgliche Zustimmung des Geschäftsherrn à Billigung ff. BGB analog anwendbar - ausdrücklich oder konkludent 49

50 Berechtigte GoA 679 BGB Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. entgegenstehende Wille des Geschäftsherrn unbeachtlich, - wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder - eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde. 50

51 Berechtigte GoA 679 BGB: Pflicht im öffentlichen Interesse - Rechtspflicht rein moralische oder sittliche Pflichten genügen nicht kann öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Natur sein, auf Gesetz, Hoheitsakt oder Vertrag beruhen - gesteigertes öffentliches Interesse an Erfüllung der Pflicht nur wenn das gemeine Wohl durch die verspätete oder unterlassene Pflichterfüllung nachteilig betroffen ist insbesondere gegeben, wenn der Geschäftsherr zur Abwendung von Gefahren für Leben, Körper, Gesundheit oder wichtige Sachgüter verpflichtet ist 51

52 Berechtigte GoA 679 BGB: Pflicht im öffentlichen Interesse - Beispiele: Streuen bei Glatteis Einreißen einer einsturzgefährdeten Giebelmauer Brandbekämpfung bis zum Eintreffen der Feuerwehr Rückflug gestrandeter Pauschalurlauber anstelle der eigentlich zuständigen Fluggesellschaft 52

53 Berechtigte GoA 679 BGB: gesetzliche Unterhaltspflichten - aus familien- oder erbrechtlicher Sonderverbindung - Beispiele: Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten ( 1360 ff. BGB), Geschiedenen ( 1569 ff. BGB) und Verwandten ( 1601 ff. BGB) Unterhalt der werdenden Mutter vor der Geburt eines Erben ( 1963 BGB) Dreißigster ( 1969 BGB) - rechtzeitige Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsansprüche stets im öffentlichen Interesse muss nicht gesondert geprüft werden 53

54 Berechtigte GoA Problemfall: Rettung eines Selbstmörders - eine Ansicht Selbstmörder verstößt gegen sittliche Pflicht, Wille daher unbeachtlich à 679 BGB - andere Ansicht bei Geisteskranken analoge Anwendung der 104, 105 BGB à Wille daher unbeachtlich bei Appellselbstmord à Wille auf Rettung gerichtet, daher unmittelbar 683 BGB - mein Vorschlag: Selbstmord ist nach h.m. Unglücksfall im Sinne des 323c BGB bei Nichteinschreiten besteht daher die Gefahr einer strafrechtlichen Verurteilung dieses Risiko muss der Geschäftsführer nicht eingehen und daher muss er analog 679 BGB helfen dürfen! 54

55 Ansprüche des Geschäftsführers Aufwendungsersatz: 683, 670 BGB 683 BGB Ersatz von Aufwendungen Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht. 670 BGB Ersatz von Aufwendungen Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet. 55

56 Ansprüche des Geschäftsführers Aufwendungsersatz bei berechtigter GoA: 683, 670 BGB - Aufwendungen freiwillige Vermögensopfer konkreten Bezug zur Geschäftsbesorgung erforderlich auch Vorbereitungsmaßnahmen erfasst 56

57 Ansprüche des Geschäftsführers Aufwendungsersatz: 683, 670 BGB - Geschäftsführer musste die Aufwendungen nach den Umständen für erforderlich halten dürfen maßgeblich ist, ob ein sorgfältiger Geschäftsführer die Aufwendungen als erforderlich angesehen hätte à ex-ante- Sichtweise eines einsichtigen Geschäftsführers Aufwendung muss als erforderlich und angemessen erscheinen, den mit der Geschäftsführung beabsichtigten Erfolg herbeizuführen nicht ersatzfähig sind erkennbar nutzlose, unangemessene oder interessenwidrige Aufwendungen rechtswidrige Aufwendungen sind niemals erforderlich 57

58 Ansprüche des Geschäftsführers Schadensersatz - Schaden = unfreiwilliges Vermögensopfer à Gegenteil einer Aufwendung - dennoch allg. anerkannt, dass Schäden zu ersetzen sind, wenn sich in ihnen ein tätigkeitsspezifisches Risiko verwirklich besonderes Risiko der Geschäftsbesorgung muss sich realisiert haben à insbes. bei Gefahrenabwehr allgemeines Lebensrisiko reicht nicht aus - dogmatische Begründung umstritten Rspr.: 683, 670 BGB analog Gegenauffassung: allgemeines Prinzip der Risikohaftung bei Tätigkeiten in fremdem Rechtskreis - Umfang der Ersatzpflicht: 249 ff. BGB anders zum Teil aber der BGH 58

59 Ansprüche des Geschäftsführers Vergütung Infolge eines Sturzes ist der privatversicherte Fahrradfahrer F bewusstlos. A, der den Sturz bei einem Spaziergang beobachtet hat, leistet vor Ort erste Hilfe. Kann A eine Vergütung für seine Hilfstätigkeit verlangen? Spielt es dabei eine Rolle, ob A praktizierender Arzt, pensionierter Arzt, Medizinstudent oder Bildhauer (mit abgeschlossenem Volkshochschulkurs Erste Hilfe bei Unfällen im Steinbruch ) ist? 59

60 Ansprüche des Geschäftsführers Vergütung - Teile des Schrifttums: immer ja Arbeitskraft ist Teil des Vermögens à Aufwendung à angemessene/marktübliche Vergütung - h.m.: 1835 III BGB analog Vergütungsanspruch nur, wenn die Geschäftsbesorgung zu der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit des Geschäftsführers zählt à Analogie zu 1835 III BGB - meine Meinung: nur ausnahmsweise nur wenn aufgrund der Umstände des Falles ein Vertragsschluss über eine entgeltliche Geschäftsbesorgung nicht möglich war, weil der Geschäftsherr den hierfür erforderlichen Willen nicht bilden konnte 60

61 Ansprüche des Geschäftsführers Bereicherungsanspruch bei unberechtigter GoA: 684 BGB 684 BGB Herausgabe der Bereicherung Liegen die Voraussetzungen des 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. (...) - h.m. sieht hierin eine Rechtsfolgenverweisung auf 818 ff. BGB - Tatbestandsvoraussetzungen der 812 ff. BGB sind danach nicht mehr zu prüfen 61

62 Ansprüche des Geschäftsführers Bereicherungsanspruch bei unberechtigter GoA: 684 BGB - Geschäftsherr muss das durch die Geschäftsführung Erlangte herausgeben - Vermögensmehrung erforderlich, z.b. Befreiung von Verbindlichkeit, Ersparnis eigener Aufwendungen - keine Bereicherung des Geschäftsherrn, wenn ihm das aus der Geschäftsführung Erlangte materiell-rechtlich ohnehin zugewiesen ist A ist Eigentümer eines Gartengrundstücks, auf dem sich ein Apfelbaum befindet. Um A eine Freude zu machen, pflückt Nachbar N die reifen Äpfel. Als A dies mitbekommt, ist er wenig erfreut: Er wollte die Äpfel in diesem Jahr überreif werden lassen und dann zu Most verarbeiten. - Vermögensopfer des Geschäftsführers nicht erforderlich Anspruch kann daher im Einzelfall höher sein als bei berechtigter GoA aus 683, 670 BGB (umstritten) 62

63 Ansprüche des Geschäftsherrn Schadensersatz gemäß 677, 280 I BGB 677 BGB Pflichten des Geschäftsführers Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert. - keine eigenständige AGL - aber GoA als Schuldverhältnis à daher 280 BGB anwendbar 63

64 Ansprüche des Geschäftsherrn Schadensersatz gemäß 677, 280 I BGB BGB beschreibt Pflichtenmaßstab für Ausführung auch insoweit: Interesse, Wille oder mutmaßlicher Wille des Geschäftsherrn maßgebend - nach wohl h.m. soll hier aber das Interesse vorrangig sein - überzeugender: Vorrang des Willens kannte Geschäftsführer den abweichenden Willen nicht, kann es dennoch am nach 280 I BGB erforderlichen Verschulden fehlten erforderliche und angemessene Maßnahmen 677 gilt sowohl für berechtigte als auch für unberechtigte GoA (umstritten) - bei unberechtigter GoA zudem Anspruch aus 678 BGB möglich 64

65 Ansprüche des Geschäftsherrn Schadensersatz gemäß 677, 280 I BGB - keine Fortsetzungspflicht Ausnahme: Geschäftsherrn droht bei Nichtfortführung ein Schaden, der nicht entstanden wäre, wenn der Geschäftsführer das Geschäft nicht übernommen hätte auch dann aber kein klagbarer Anspruch auf Fortsetzung, sondern lediglich Schadensersatzhaftung Student S hat eine Ausgabe dieses Lehrbuchs im Hörsaal vergessen. Kommilitone K bemerkt dies und nimmt das Buch an sich. Später lässt er es in der Mensa liegen, weil er keine Lust mehr hat, das Buch für S rumzuschleppen. Danach ist das Buch nicht mehr auffindbar. 65

66 Ansprüche des Geschäftsherrn Schadensersatz gemäß 677, 280 I BGB - Ausführungsverschulden wird nach 280 I 2 BGB vermutet Maßstab: 276 BGB Haftungsprivileg: 680 BGB 680 BGB Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. 66

67 Ansprüche des Geschäftsherrn Schadensersatz gemäß 677, 280 I BGB - Ausführungsverschulden Haftungsprivileg: 680 BGB - dringende Gefahr Schaden an der Person oder dem Vermögen des Geschäftsherrn ist wahrscheinlich ist und steht unmittelbar bevor - Geschäftsführung, um die Gefahr abzuwenden Abwehr der Gefahr nicht erforderlich à auch der erfolglose Nothelfer wird privilegiert Problem: Genügt auch eine Scheingefahr= (Putativgefahr) à umstritten 67

68 Ansprüche des Geschäftsherrn Schadensersatz gemäß 677, 280 I BGB - Ausführungsverschulden Haftungsprivileg: 680 BGB - Nothelfer haftet gegenüber Geschäftsherrn nur bei Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt auch für konkurrierende Anspruche aus 823 ff. BGB teleologische Reduktion bei professionellen Nothelfern (z.b. Feuerwehrleute, Polizisten) à kein Haftungsprivileg - Haftung gegenüber Dritten hiervon aber nicht betroffen 68

69 Ansprüche des Geschäftsherrn Schadensersatz gemäß 677, 280 I BGB 682 BGB Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich. - Geschäftsunfähige und Minderjährige à nur 823 ff. BGB anwendbar (mit 827, 828 BGB) 69

70 Ansprüche des Geschäftsherrn Schadensersatz gemäß 678 BGB 678 BGB Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt. - eigenständige Anspruchsgrundlage bei der unberechtigten GoA - Übernahmeverschulden 70

71 Ansprüche des Geschäftsherrn Schadensersatz gemäß 678 BGB - zwei Voraussetzungen Übernahme des Geschäfts steht im Widerspruch zum tatsächlichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn Geschäftsführer hat dies erkannt oder schuldhaft nicht erkannt - Widerspruch zum Geschäftsherrnwillen kann sich beziehen auf die Geschäftsbesorgung als solche ( ob ) ihren voraussichtlichen Umfang und die Art und Weise ihrer Durchführung ( wie ) den Zeitpunkt ( wann ) die Person des Geschäftsführers ( durch wen ) - in Fällen des 679 BGB ist entgegenstehender Wille unbeachtlich - kein 678 BGB bei nachträglicher Genehmigung 71

72 Ansprüche des Geschäftsherrn Schadensersatz gemäß 678 BGB - Übernahmeverschulden Kenntnis oder fahrlässige Unkenntnis des entgegenstehenden Willens auch insoweit zu beachten - Haftungsprivileg des 680 BGB für Nothelfer BGB à keine Haftung aus 678 BGB von Minderjährigen und Geschäftsunfähigen 72

73 Ansprüche des Geschäftsherrn Schadensersatz gemäß 678 BGB - Rechtsfolge: Haftung für aus der Übernahme resultierenden Schäden - Nachteile, die Geschäftsherr erlitten hat, die nicht eingetreten wären, wenn der Geschäftsführer das Geschäft nicht übernommen hätte weiteres Verschulden nicht erforderlich - Haftung daher auch bei fehlerfreier Ausführung des Geschäfts möglich Haftungsumfang: 249 ff. BGB - Vorteile aus der Geschäftsführung werden schadensmindernd angerechnet (Vorteilsausgleichung) 73

74 Ansprüche des Geschäftsherrn Nebenansprüche gemäß 681 BGB 681 BGB Nebenpflichten des Geschäftsführers Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der 666 bis 668 entsprechende Anwendung. - Nebenpflichten bestehen sowohl bei der berechtigten als auch bei der unberechtigten GoA (umstritten) - treuhänderischer Charakter kommt hier zum Ausdruck 74

75 Ansprüche des Geschäftsherrn Nebenansprüche gemäß 681 BGB - Anzeige- und Wartepflicht (Satz 1) bei Verletzung: Schadensersatz nach 280 I BGB - Auskunft und Rechenschaft (Satz 2 mit 666 BGB) Information des Geschäftsherrn, auch zur Geltendmachung weiterer Ansprüche - Herausgabe des Erlangten (Satz 2 mit 667 BGB) entsprechendes Verlangen führt hier i.d.r. zur Genehmigung nach 684 S. 2 BGB - Verzinsung erlangten Geldes (Satz 2 mit 668 BGB) gesetzlicher Zinssatz: 4 % ( 246 BGB) bzw. bei Handelsgeschäften 5 % ( 352 HGB) 75

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