Derivativer Eigentumserwerb

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Derivativer Eigentumserwerb"

Transkript

1 Ao. Univ.-Prof. Dr. Richard Gamauf KU Romanistische Fundamente Sachenrecht und Grundlagen Derivativer und natürlicher Eigentumserwerb 28.10/ Derivativer Eigentumserwerb Eigentum 354 ABGBAls ein Recht betrachtet, ist Eigentum das Befugnis, mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen. 1

2 Eigentum Absolutheit Dinglichkeit Elastizität Unterschied zum Besitz positive negative Seite Sozialpflichtigkeit? Eigentum Absolutheit: umfassendstes von der Rechtsordnung anerkanntes Recht an einer Sache Vorstufe relatives Eigentum legis sacramento in rem Kläger behauptet ein meum esse (mir gehören), auch wenn er z.b. eine Servitut geltend machen möchte Beklagter behauptet ebenfalls ein meum esse Richter hat zu entscheiden, welches meum esse in diesem Fall stärker ist Absolutes Eigentum rei vindicatio Dinglichkeit Eigentum Recht haftet an der Sache actio in rem gegen die Person, die die Sache in Besitz hat Wo ich meine Sache finde, vindiziere ich sie ubi meam rem invenio, ibi vindico. 2

3 Elastizität Eigentum Eigentum und beschränkte dingliche Rechte Beschränktes dingliches Recht besteht an einer fremden Sache und beschränkt das Eigentum (beschränkt und beschränkend). Wegfall eines dinglichen Rechts führt zum Aufleben des vollen Eigentumsrechts. Eigentum Unterschied zum Besitz Recht vs. Faktum Erwerb nur vom Berechtigen i.d.r. kein Verlust gegen den Willen des Berechtigten S. Diebstahl, Raub» Ausnahmen: Ersitzung durch einen Dritten (oder heute gutgläubiger Eigentumserwerb nach 367 ABGB) Eigentum positive negative Seite 362: Kraft des Rechtes frey über sein Eigenthum zu verfügen, kann der vollständige Eigenthümer in der Regel seine Sache nach Willkühr benützen oder unbenützt lassen; er kann sie vertilgen, ganz oder zum Theile auf Andere übertragen, oder unbedingt sich derselben begeben, das ist, sie verlassen. 354 mit der Substanz und den Nutzungen einer Sache nach Willkür zu schalten, und jeden anderen davon auszuschließen. 3

4 Sozialpflichtigkeit? Eigentum Römischer Eigentumsbegriff im 19. Jh. rezipiert Nachbarrecht, Sklaven etc. Sozialpflichtigkeit: 364 (1): Ueberhaupt findet die Ausübung des Eigenthumsrechtes nur in so fern Statt, als dadurch weder in die Rechte eines Dritten ein Eingriff geschieht, noch die in den Gesetzen zur Erhaltung und Beförderung des allgemeinen Wohles vorgeschriebenen Einschränkungen übertreten werden. Im Besonderen haben die Eigentümer benachbarter Grundstücke bei der Ausübung ihrer Rechte aufeinander Rücksicht zu nehmen. Art 14 (2) GG: Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. derivativer Eigentumserwerb nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet niemand kann mehr an Recht übertragen als er selbst hat Eigentum erwirbt man vom Eigentümer bzw. von jemandem, den der Eigentümer zur VERFÜGUNG ermächtigt hat (Verfügungsbefugter) bzw. dem die Rechtsordnung die Verfügung über fremde Sachen gestattet, z.b. Vormund (tutor, curator furiosi) derivativer Eigentumserwerb nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet Verfügung durch einen Nichtberechtigten Ausnahme heute: 367 ABGB (1) Die Eigentumsklage gegen den rechtmäßigen und redlichen Besitzer einer beweglichen Sache ist abzuweisen, wenn er beweist, dass er die Sache gegen Entgelt in einer öffentlichen Versteigerung, von einem Unternehmer im gewöhnlichen Betrieb seines Unternehmens oder von jemandem erworben hat, dem sie der vorige Eigentümer anvertraut hatte. In diesen Fällen erwirbt der rechtmäßige und redliche Besitzer das Eigentum. - ehemaliges Markt-/Hehlerprivileg 4

5 derivativer Eigentumserwerb nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet Verfügung durch einen Nichtberechtigten römische Lösung: Ersitzung (usucapio) Heilung des gescheiterten derivativen Erwerbs durch originären Eigentumserwerb durch ungestörten Besitz während eines gewissen Zeitraums derivativer Eigentumserwerb Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäft titulus modus Vertrag o.ä. Titel und Übergabe der Sache derivativer Eigentumserwerb Übergabe ABGB, BGB anders Code civil CC lässt Eigentum u.u. bereits mit dem Abschluss eines Kaufvertrages übergehen 5

6 derivativer Eigentumserwerb nach römischem Recht res mancipi res nec mancipi mancipatio in iure cessio traditio abstrakt kausal mancipatio negotium per aes et libram Veräußerer, Erwerber, libripens, fünf Zeugen symbolischer Kauf Formel mancipatio nummo uno Verfügungsgeschäft Ursprung: ritualisierter Prozess Weiterentwicklung: nachgeformte Rechtsgeschäfte (emancipatio, coemptio) mancipatio negotium per aes et libram Veräußerer, Erwerber, libripens, fünf Zeugen symbolischer Kauf eigentlich ritualisierter Prozess 6

7 Case 68 SV: Ego beauftragt tu eine Sache in ego's Namen Titius zu schenken. Tu schenkt jedoch im eigenen Namen. (Später fordert egodie Sache von Titius zurück.) RF: Hat Titius Eigentum erworben? (Kann ego die Sache zurückfordern?) Case 68 Voraussetzungen für den derivativen Eigentumserwerb Case 68 Voraussetzungen für den derivativen Eigentumserwerb nemo plus iuris 7

8 Case 68 Voraussetzungen für den derivativen Eigentumserwerb Ersitzbarkeit der Sache? Case 68 Voraussetzungen für den derivativen Eigentumserwerb Ersitzbarkeit der Sache? furtum nichtberechtigte Verfügung über eine fremde Sache in Bereicherungsabsicht contrectatio rei alienae lucri faciendi causa (Ergreifung /Manipulation einer fremden Sache in Bereicherungsabsicht) actio furti condictio furtiva Case 68 Voraussetzungen für den derivativen Eigentumserwerb Ersitzbarkeit der Sache? rei vindicatio desego exceptio doliwegen venire contra factum proprium 8

9 rei vindicatio strengrechtliche Klage: iudicium stricti iuris Formel: Wenn es sich erweist, dass die Sache im quiritischen Eigentum des Klägers steht dann soll der Richter den Beklagten verurteilen rei vindicatio strengrechtliche Klage: iudicium stricti iuris Formel: Wenn es sich erweist, dass die Sache im quiritischen Eigentum des Klägers steht dann soll der Richter den Beklagten verurteilen Einrede der Arglist exceptio doli Formel negative Bedingung: wenn in dieser Sache kein arglistiges Verhalten des Klägers vorliegt oder vorlag rei vindicatio + exceptio doli strengrechtliche Klage: iudicium stricti iuris Formel: Wenn es sich erweist, dass die Sache im quiritischen Eigentum des Klägers steht dann soll der Richter den Beklagten verurteilen wenn in dieser Sache kein arglistiges Verhalten des Klägersvorliegt oder vorlag 9

10 Case 68 Voraussetzungen für den derivativen Eigentumserwerb Ersitzbarkeit der Sache? rei vindicatio desego Verhältnis zur condictio furtiva traditio einer res mancipi Erwerber erwirbt kein (ziviles, quiritisches) Eigentum. Dieses verbleibt beim Veräußerer. Kann der Verkäufer/Eigentümer die Sache beim Käufer mit der rei vindicatio einklagen? Nein. Der Prätor schützt den Erwerber durch eine exceptio rei venditae et traditae. Folge: sog bonitarisches Eigentum Verkäufer/Eigentümer rei vindicatio exceptio rei venditae et traditae Käufer/Besitzer 10

11 rei vindicatio + exceptio rei venditae et traditae Wenn es sich erweist, dass die Sache im quiritischen Eigentum des Klägers steht dann soll der Richter den Beklagten verurteilen wenn nicht der Kläger die Sache dem Beklagten verkauft und übergeben hat traditio einer res mancipi Erwerber erwirbt kein (ziviles, quiritisches) Eigentum. Dieses verbleibt beim Veräußerer. Kann der Käufer die Sache mit der rei vindicatio vom Veräußerer/Eigentümer einklagen? Nein. Aber der Prätor schützt den Erwerber durch eine actio Publiciana. Folge: sog bonitarisches Eigentum actio Publiciana der rei vindicatio nachgebildet actio in factum (ad hoc gebildete Klage zur Lückeschließung) Formel: Wenn die Sache, die der Kläger gekauft und übergeben erhalten hat, im Falle, dass sie der Kläger ein Jahr besessen hätte, sein ziviles Eigentum geworden wäre 11

12 Verkäufer/Eigentümer exceptio iusti dominii actio Publiciana replicatio rei venditae et traditae Käufer/Besitzer Prätor Rolle im Prozess Verfahren in iure actio, actio in factum, exceptio adiuvare -unterstützen, supplere -ergänzen, corrigere - berichtigen Edikt ius civile ius honorarium Modelle des derivativen Eigentumserwerbs & Relation zum römischen Recht Titulus und Modus ABGB Case 71: D. 12,1,18 pr. (Ulpianus 7 disp) Si ego pecuniam tibi quasi donaturus dedero, tu quasi mutuam accipias et puto nec mutuam esse magisque nummos accipientis non fieri, cum alia opinione acceperit. 12

13 Modelle des derivativen Eigentumserwerbs & Relation zum römischen Recht dinglicher Vertrag BGB Case 70: D. 41,1,36 (Iulianus 13 digestorum) Cum in corpus quidem quod traditur consentiamus, in causis vero dissentiamus, non animadverto, cur inefficax sit traditio constat proprietatem ad te transire nec impedimento esse, quod circa causam dandi atque accipiendi dissenserimus. Beispielsfall A kauft in einer Buchhandlung ein Buch und erhält dieses übergeben. Es stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag aus irgendeinem Grund nichtig ist. Was sagt der Verkäufer zu A, als dieser das Geschäft verlassen möchte? Beispielsfall A kauft in einer Buchhandlung ein Buch und erhält dieses übergeben. Es stellt sich heraus, dass der Kaufvertrag aus irgendeinem Grund nichtig ist. Was sagt der Verkäufer zu A, als dieser das Geschäft verlassen möchte? 13

14 Problem: unwirksamer Kaufvertrag Schutz des Verkehrs vs Schutz des Eigentümers Unterschiede ABGB-BGB ABGB kausale Übergabe Ohne Titel geht kein Eigentum über Händler bleibt Eigentümer und kann vindizieren Schutz des Eigentums BGB abstrakte Übergabe Eigentumsübergang durch dingliche Einigung Käufer ist Eigentümer - Händler hat einen Bereicherungsanspruch Schutz des Verkehrs Dritte erwerben Eigentum Modelle des derivativen Eigentumserwerbs & Relation zum römischen Recht Konsensual Code civil Inst. Just. 2,1,40: Per traditionem quoque iure naturali res nobis adquiruntur: nihil enim tam conveniens est naturali aequitati, quam voluntatem domini, volentis rem suam in alium transferre, ratam haberi. 14

15 Lösung unseres Falles nach französischem Recht? Problem: Doppelveräußerung Art 1141: Si la chose qu on s est obligé de donner ou de livrer à deux personnes successivement, est purement mobilière, celle de deux qui en a été mise en possession réelleest préférée et en demeure propriétaire, encore que son titre soit postérieur en date, pourvu toutefois que la possession soit de bonne foi. Problem: Verkauf einer fremden Sache Art 1599: La vente de la chose d autrui est nulle 15

16 Natürlicher Eigentumserwerb Occupatio - Aneignung Fruchterwerb Accessio - Verbindung confusio/commixtio Vermischung/Vermengung Specificatio - Verarbeitung natürlich? Rechtsschichten im römischen Recht ius civile: Recht der jeweiligen staatlichen Gemeinschaft nur für ihre Bürger ius gentium: übereinstimmende Rechtseinrichtungen aller zivilisierten Staaten ius naturale: was die Natur alle Lebewesen lehrt Naturnotwendigkeit, Natur der Sache 16

17 occupatio res nullius herrenlose (eigentümerlose) Sache Nach römischem Recht wilde Tiere (in ihrer natürlichen Freiheit) Unterscheidung: wild gezähmt Haustier Rückkehr in die natürliche Freiheit gezähmt: consuetudo revertendi Edelsteine, Perlen udgl. occupatio res derelictae Kontroversen über den Zeitpunkt des Eigentumsverlustes Dereliktion einer res manicipi thesaurus res derelictae 386 ABGB: Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Sonderfall: Seewurf 17

18 Schatz/thesaurus 398 ABGB: Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder anderen Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, daß man ihren vorigen Eigentümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz. D. 41, 1, 31,1 (Paul 31 ed) [= Case 90] Thensaurus est vetus quaedam depositio pecuniae, cuius non exstat memoria, ut iam dominum non habeat: sic enim fit eius qui invenerit, quod non alterius sit. alioquin si quis aliquid vel lucri causa vel metus vel custodiae condiderit sub terra, non est thensaurus: cuius etiam furtum fit. Schatz/thesaurus 398 ABGB: Bestehen die entdeckten Sachen in Geld, Schmuck oder anderen Kostbarkeiten, die so lange im Verborgenen gelegen haben, daß man ihren vorigen Eigentümer nicht mehr erfahren kann, dann heißen sie ein Schatz. D. 41, 1, 31,1 (Paul 31 ed) [= Case 90] Thensaurus est vetus quaedam depositio pecuniae, cuius non exstat memoria, ut iam dominum non habeat: sic enim fit eius qui invenerit, quod non alterius sit. alioquin si quis aliquid vel lucri causa vel metus vel custodiae condiderit sub terra, non est thensaurus: cuius etiam furtum fit. Case Schatzfund SV: Ein tutorverkauft ein dem pupillus gehörendes Haus. Der Käufer lässt es durch einen Handwerker renovieren, welcher in dem Haus verborgenes Geld findet. RF: Handelt es sich um einen Schatz? Wem gehört dieser? 18

19 Case Schatzfund Schatz? Rechtsfolgen des Verlierens? Rechtfolgen des Findens? Welche Rolle spielt es, dass ein tutor verkauft hat? Fund 388 ABGB (alt) :Es ist im Zweifel nicht zu vermuten, daß jemand sein Eigentum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen. Heute: 386 S 2: Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen. Fund 388 ABGB (alt) :Es ist im Zweifel nicht zu vermuten, daß jemand sein Eigentum wolle fahren lassen; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich dieselbe zueignen. Noch weniger darf sich jemand des Strandrechtes anmaßen. Heute: 386 S 2: Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen. 19

20 Fund Urna aenia pereit de taberna/sei quis rettulerit, dabuntur/(sestertii) XV: sei furem/dabit, unde r[e]s servari [possit], / XX...(FIRA 1, 127 a) Ein bronzenes Gefäß verschwand aus dem Laden. Wenn es jemand zurückbringt, werden 15 Sesterzen gegeben; wenn er den furangibt, von dem die Sache gerettet werden kann, dann 20 Case 98 Fruchterwerb fructus naturales fructus civiles fructus naturales: vor Trennung Bestandteil nicht sonderrechtsfähig nach separatio: sonderrechtsfähig Eigentümer oder bonae fidei possessor bzw Erbpächter nach separatiound perceptio: Pächter, Nießbraucher erwerben derivativ vom Eigentümer Separatio führt zum Eigentumserwerb des Eigentümers, perceptiozum Übergang des Eigentums auf den Pächter bzw. Nießbraucher perceptio durch Unberechtigten? Case 104 partus ancillae - Case

21 Fruchterwerb des bonae fidei possessor Zeitpunkt derbona fides: PomponiusundPaulus Case 103: Ernte -bona fides bei Erwerb der Frucht Julian Case 102: Erwerb der Muttersache (wie bei Ersitzung mala fides superveniens non nocet) accessio unbewegliche Sachen: superficies solo cedit Grundstück ist ex definitione die Hauptsache bewegliche Sachen: accessio cedit principali Ist von superficies solo cedit abgeleitet Problem: Was ist Haupt- und was Nebensache? Kriterium: Sprachgebrauch Vindizierbarkeit Wie würde ein (durchschnittlicher) Kläger den Gegenstand für eine Eigentumsklage benennen? Trennbare Verbindung Problem: Nebensache/Bestandteil existiert nicht allein und kann daher nicht vindiziert werden Actio ad exhibendum auf Vorweisung in iure dann rei vindicatio oder Verurteilung wie in einem Eigentumsprozess 21

22 Case 106: Beweglicher Speicher auf fremdem Grund Vindizierbar? Case 107-Impensenersatz des Bauführers auf fremdem Grund SV: Jemand hat gutgläubig ein fremdes Grundstück erworben und darauf gebaut (oder gesät). Dann wird er vom Eigentümer auf Herausgabe des Grundstückes geklagt. RF: Welcher Aufwandsersatz steht dem Bauführer zu? Ersatz der Aufwendungen Retentionsrecht durch exceptio doli Eigentümer hätte auch selbst gebaut nützliche Aufwendungen Ersatz der Kosten bis zur Höhe der Wertsteigerung der (arme) Eigentümer hätte nicht selbst gebaut ius tollendi Ablösung möglich 22

23 Ersatz der Aufwendungen Retentionsrecht durch exceptio doli Eigentümer hätte auch selbst gebaut nützliche Aufwendungen Ersatz der Kosten bis zur Höhe der Wertsteigerung der (arme) Eigentümer hätte nicht selbst gebaut ius tollendi Ablösung möglich Bereicherung Entreicherung vs. Bereicherung Grundsätzlich ist die Bereicherung zu ersetzen Obergrenze dafür bildet die eingetretene Entreicherung Bereicherung Schadenersatz vs. Bereicherung D. 9,2,50 (Ulp. 6 opin.) Qui domum alienam invito domino demolit et eo loco balneas exstruxit, praeter naturale ius, quod superficies ad dominum soli pertinet, etiam damni dati nomine actioni subicitur. Wer ein fremdes Haus ohne Willen des Eigentümers abreisst und an dessen Stelle Bäder errichtet, unterliegt neben dem natürlichen Rechtssatz, dass der Überbau dem Eigentümer des Grundes zufällt, auch der Klage aus dem Titel der widerrechtlichen Schadenszufügung. 23

24 Ersatz der Aufwendungen Retentionsrecht durch exceptio doli Eigentümer hätte auch selbst gebaut nützliche Aufwendungen Ersatz der Kosten bis zur Höhe der Wertsteigerung der (arme) Eigentümer hätte nicht selbst gebaut ius tollendi Ablösung möglich Schikaneverbot Ausübung eines Rechtes, nur um einen anderen zu schädigen, wird von der Rechtsordnung nicht geschützt! 1295 ABGB (1) Jedermann ist berechtigt, von dem Beschädiger den Ersatz des Schadens, welchen dieser ihm aus Verschulden zugefügt hat, zu fordern; der Schade mag durch Übertretung einer Vertragspflicht oder ohne Beziehung auf einen Vertrag verursacht worden sein. (2) Auch wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise absichtlich Schaden zufügt, ist dafür verantwortlich, jedoch falls dies in Ausübung eines Rechtes geschah, nur dann, wenn die Ausübung des Rechtes offenbar den Zweck hatte, den anderen zu schädigen. Wissentlicher Bau auf fremdem Grund: Case

25 actio de tigno iuncto Case 108 Haus und Grundstück: feste Verbindung Haus: trennbare Verbindung Vindikation eines Bestandteils? actio ad exhibendum XII-Tafeln:Tignum iunctum ædibus vineave sei concapit ne solvito dominium dormiens actio de tigno iuncto reipersekutorisch o. pönal? Verbindung beweglicher Sachen Case 110 Sonderfall: tabula picta tabula picta 25

26 Ferruminatio/Schweißen gilt als feste Verbindung Keine Wiedergewinnbarkeit der ursprünglichen Teile Adplumbatio/Anlöten gilt als trennbare Verbindung Wiedergewinnbarkeit der ursprünglichen Teile confusio/commixtio grundsätzlich keine Veränderung des Eigentums es ändert sich nur die Durchsetzung vindicatio pro parte statt individueller Vindikation s. Case 115 Ausnahme Geld 370 ABGB: Wer eine bewegliche Sache gerichtlich zurückfordert, muß sie durch Merkmale beschreiben, wodurch sie von allen ähnlichen Sachen gleicher Gattung ausgezeichnet wird. 371 ABGB: Sachen, die sich auf diese Art nicht unterscheiden lassen, wie bares Geld mit anderem baren Gelde vermengt, oder auf den Überbringer lautende Schuldbriefe, sind also in der Regel kein Gegenstand der Eigentumsklage; wenn nicht solche Umstände eintreten, aus denen der Kläger sein Eigentumsrecht beweisen kann, und aus denen der Geklagte wissen mußte, daß er die Sache sich zuzuwenden nicht berechtigt sei. 26

27 nova species specificatio Neuer Name - Vindizierbarkeit Schulenkontroverse: specificatio Sabinianer: materia manens Stoff ist das wesentliche Element Stoffeigentümer behält Eigentum am Produkt stoische Ideen Schulenkontroverse: specificatio Prokulianer: neue Form gibt den Ausschlag Eigentum erlischt durch Sachuntergang Produzent okkupiert eine res nullius peripatetische Philosophie R. Gernhard: Immer muss die Traube sterben, will als Wein sie auferstehn 27

28 Schulenkontroverse: specificatio media sententia: Kriterium Rückführbarkeit Rückführbarkeit: sabinianisch Stoffeigentümer keine Rückführbarkeit: prokulianisch - Produzent Kinloch Damph Ltd v Nordvik Salmon Farms Ltd (Schottland, 1999) Klägerin verkauft an die Beklagte Lachsembryonen ( Smolt ) zu Zuchtzwecken. Im Kaufvertrag wird vereinbart, dass das Eigentum erst dann an die Beklagte übergehen soll, wenn diese den Kaufpreis zur Gänze bezahlt hat (sog. Eigentumsvorbehalt). Die Beklagte bringt die Lachsembryonen in Zuchtbecken, wo sie durch Fütterung und Pflege ihre Größe verdreißigfachen. Der Kaufpreis wird nicht bezahlt. Da der Wert 1) der Lachse nunmehr weitaus höher ist als der offene Kaufpreis, 2)unddieBeklagte inkonkursist möchte die Verkäuferin mit der rei vindicatio die Lachse einklagen. Die Beklagte wendet Eigentumserwerb durch specificatio ein. Lord Macfadyen schließt die Anwendbarkeit der Verarbeitungsregeln aus: the proper scope of the doctrine is in relation to inanimate objects or substances created by human effort out of materials which are used up and cease to exist in the process of creation. There is nothing in the authorities to suggest that the doctrine is applicable to the process of growth of living creatures.... The examples in the writings on the subject contain no references to specificatio of growing animals. I consider that there is force in the [pursuers'] submission that, having regard to the much greater importance of animals in daily life in former times (whether the times of the Roman writers or those of the Scottish institutional writers), the absence of such reference is a strong indication that the doctrine had no such application. 28

Derivativer Eigentumserwerb

Derivativer Eigentumserwerb Ao. Univ.-Prof. Dr. Richard Gamauf 030003 KU Romanistische Fundamente Sachenrecht und Grundlagen Derivativer Eigentumserwerb 27.10.2017 Derivativer Eigentumserwerb Eigentum 354 ABGB Als ein Recht betrachtet,

Mehr

Vorlesung am : Res (2): Erwerb und Verlust des Eigentums

Vorlesung am : Res (2): Erwerb und Verlust des Eigentums Vorlesung am 5.12.07: Res (2): Erwerb und Verlust des Eigentums Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946 Erwerb und Verlust des Eigentums Rechtsgeschäftlicher

Mehr

Aneignung (OCCUPATIO) Wer eine Sache, die niemanden gehört (RES NULLIUS) in Besitz nimmt, erwirbt sogleich originäres Eigentum.

Aneignung (OCCUPATIO) Wer eine Sache, die niemanden gehört (RES NULLIUS) in Besitz nimmt, erwirbt sogleich originäres Eigentum. Natürlicher Aneignung (OCCUPATIO) Wer eine Sache, die niemanden gehört (RES NULLIUS) in Besitz nimmt, erwirbt sogleich originäres Eigentum. Okkupiert werden können ursprünglich: Wilde Tiere: Bei der Aneignung

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erwerb und Verlust des Eigentums

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erwerb und Verlust des Eigentums Vorlesung Römisches Privatrecht am 07.12.2011: Erwerb und Verlust des Eigentums Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148 Eigentumserweb im modernen Recht

Mehr

Befugnisse des Eigentümers

Befugnisse des Eigentümers Der Eigentümer (DOMINUS) hat das umfassende dingliche Recht (Vollrecht) die Sache für sich zu haben Die Sache ist ihm umfassend zugeordnet (Substanz und Nutzung rechtlich zugewiesen) IUSTA POSSESSOR kann

Mehr

Rechtsfähigkeit. Als frei geboren, beginnt sogleich die Rechtsfähigkeit. Der NASCITURUS wird als geboren angesehen, insofern es seinem Vorteil dient.

Rechtsfähigkeit. Als frei geboren, beginnt sogleich die Rechtsfähigkeit. Der NASCITURUS wird als geboren angesehen, insofern es seinem Vorteil dient. Einleitung Einleitung Rechtsobjekte Sachen (RES) Rechtssubjekte Träger von Rechten und Pflichten sind Rechtsfähig Rechtsfähigkeit Sklaven gelten als rechtsunfähig sie werden als Sachen angesehen und daher

Mehr

Gewaltunterworfen ist nach römischem Recht die UXOR IN MANU (manus), Hauskinder/söhne (patria potestas) und Sklaven (Besitz/Eigentum).

Gewaltunterworfen ist nach römischem Recht die UXOR IN MANU (manus), Hauskinder/söhne (patria potestas) und Sklaven (Besitz/Eigentum). (I) Personenrecht Die Rechtsfähigkeit unterscheidet sich in: Vermögensfähigkeit Möglichkeit, Besitz/Eigentum zu haben Handlungsfähigkeit Geschäfts- u. Deliktsfähigkeit *zb A schickt Sklave X auf den Markt

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 9

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 9 Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 9 1. Der Besitz Tatbestand und Funktion 2. Das Eigentum Inhalt und Erscheinungsformen 3. Typen von beschränkt dinglichen Rechten Res bei Gaius (und den anderen

Mehr

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät. Rechtsgeschichte. C. Römisches Recht. II. Institutionen Einige ausgewählte Rechtsregeln

Prof. Dr. Justus Meyer, Juristenfakultät. Rechtsgeschichte. C. Römisches Recht. II. Institutionen Einige ausgewählte Rechtsregeln Rechtsgeschichte C. Römisches Recht II. Institutionen Einige ausgewählte Rechtsregeln 1 II. Institutionen Grundlagen Personenrecht Familien- und Erbrecht Besitz und Eigentum Deliktsrecht Schuldverträge

Mehr

Folien 9. Grundzüge des Sachenrechts. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka

Folien 9. Grundzüge des Sachenrechts. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Grundzüge des Sachenrechts Recht der Güterzuordnung Zuordnung vermittelt unmittelbare Herrschaft über die Sache (dingliches Recht)

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 12.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (I) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

= Blutsverwandtschaft = Hausgewalt. Iustum matrimonium: Ehe zwischen röm. Bürgern = Tatsache (kein Vertrag!)

= Blutsverwandtschaft = Hausgewalt. Iustum matrimonium: Ehe zwischen röm. Bürgern = Tatsache (kein Vertrag!) Derrivativer E.erwerb beim Pupillus: (P Ware -> Käufer) Iusta causa: hinsichtlich der Ware ungültig, der P ist nur beschränkt geschäftsfähig Recht des Vormannes: fehlendes Recht des Pupillus da keine Verfügungsbefugnis

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Sachen und Rechtsobjekte / Besitz, Eigentum und beschränkte Sachenrechte

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Sachen und Rechtsobjekte / Besitz, Eigentum und beschränkte Sachenrechte Vorlesung Römisches Privatrecht am 30.11.2011: Sachen und Rechtsobjekte / Besitz, Eigentum und beschränkte Sachenrechte Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erbrechtlicher Erwerb (2) / Sachenrechtliche Ansprüche

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Erbrechtlicher Erwerb (2) / Sachenrechtliche Ansprüche Vorlesung Römisches Privatrecht am 21.12.2011: Erbrechtlicher Erwerb (2) / Sachenrechtliche Ansprüche Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148 Das Vermächtnis

Mehr

Erich Jeroscheg. Eigentum an beweglichen Sachen

Erich Jeroscheg. Eigentum an beweglichen Sachen Erich Jeroscheg Eigentum an beweglichen Sachen Französisches Recht und Rechtsvergleich PETER LANG Europäischer Verlag der Wissenschaften INHALTSVERZEICHNIS ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 13 1. EINLEITUNG 17 2.

Mehr

o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2017/18 4. Teil

o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2017/18 4. Teil o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2017/18 4. Teil Sachenrecht o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts WS 2017/18 Grundsätze des Sachenrechts Publizität

Mehr

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5.

Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip. Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Das Trennungs- und Abstraktionsprinzip Literatur: Medicus, Allgemeiner Teil des BGB, 20; Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 5. Beispielsfall: A betritt eine Bäckerei und bestellt zwei Brötchen. Die Verkäuferin

Mehr

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 8. Fall

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 8. Fall Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss 8. Fall WER will WAS von WEM aus welchem RECHTSGRUND? 2 3 Anspruch? Anspruch des C gegen D auf Herausgabe des Grills gem 366 ABGB Warum geht 1435/1431 ABGB nicht?

Mehr

intentio Si paret fundum quo de agitur ex iure Quiritium Auli Agerii esse

intentio Si paret fundum quo de agitur ex iure Quiritium Auli Agerii esse Rei vindicatio per formulam petitoriam: Si paret fundum quo de agitur ex iure Quiritium Auli Agerii esse Arbiträrklausel neque is fundus arbitrio C. Aquilii iudicis Aulo Agero restitueretur, Negidium Aulo

Mehr

o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts SS Teil

o. Univ.-Prof. Dr. Dr. Arthur Weilinger Grundzüge des Rechts SS Teil 4. Teil Sachenrecht Grundsätze des Sachenrechts Publizität Typenzwang Spezialität Kausale Tradition Gutgläubiger Eigentumserwerb Sachzuordnungen müssen nach außen hin erkennbar sein. Bewegliche Sachen:

Mehr

Assessmentprüfung im Privatrecht I vom 30. Juni 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag *

Assessmentprüfung im Privatrecht I vom 30. Juni 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag * Assessmentprüfung im Privatrecht I vom 30. Juni 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag * Aufgabe I I. Anspruch des E gegen den K auf Wiederausgrabung und Rückgabe der im 1 Grundstück des K eingepflanzten

Mehr

Einführung in das Privatrecht auf historischer und vergleichender Grundlage Vorlesung, Herbstsemester 2007, Gruppe 1 (10.15 12.

Einführung in das Privatrecht auf historischer und vergleichender Grundlage Vorlesung, Herbstsemester 2007, Gruppe 1 (10.15 12. Einführung in das Privatrecht auf historischer und vergleichender Grundlage Vorlesung, Herbstsemester 2007, Gruppe 1 (10.15 12.00 Uhr, KOH-B10) Veranstaltungsübersicht: Lektion Datum Themengebiet Texte

Mehr

Voraussetzung für ein Zeugnis

Voraussetzung für ein Zeugnis Ao. Univ.-Prof. Dr. Richard Gamauf Voraussetzung für ein Zeugnis Pflichtübung Romanistische Fundamente (Obligationenrecht) 20 Punkte von 44 möglichen (2 Klausuren zu je 20 Punkten) und zusätzlich 4 Punkte

Mehr

Sachenrecht Eigentum II

Sachenrecht Eigentum II Sachenrecht Eigentum II PD. Dr. Christoph Luther Sachenrecht Eigentum Einführung Eigentum I. Einführung II. III. Rechte des Eigentümers 1. Nutzungs und Verfügungsmacht des Eigentümers 2. EBV, 985 1003

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488)

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 11: Zwielichtiger Fahrzeugverkauf (frei nach BGH NJW 2006, 3488) Die A-GmbH handelt mit gebrauchten Fahrzeugen. Im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit

Mehr

Probe- und Stempel klausur vom 30. Mai 2003

Probe- und Stempel klausur vom 30. Mai 2003 Römisches Recht, Prof. Dr. M. Th. Fögen Probe- und Stempel klausur vom 30. Mai 2003 K will für seinen (emanzipierten, volljährigen) Sohn S ein Grundstück mit Villa erwerben, um es ihm zur Hochzeit zu schenken.

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Privatrecht und Zivilprozess II / Formale Übereignungs- und Verpflichtungsgeschäfte I

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Privatrecht und Zivilprozess II / Formale Übereignungs- und Verpflichtungsgeschäfte I Vorlesung Römisches Privatrecht am 09.11.2011: Privatrecht und Zivilprozess II / Formale Übereignungs- und Verpflichtungsgeschäfte I Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148

Mehr

Lizentiat I im Römischen Recht vom 14. Januar 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag

Lizentiat I im Römischen Recht vom 14. Januar 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag Lizentiat I im Römischen Recht vom 14. Januar 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag FRAGE 1 Eigentumsverhältnisse Es geht um das Eigentum an Oliven. Die Oliven sind nicht Gegenstand selbständiger Eigentumszuordnung,

Mehr

10: Derivativer Eigentumserwerb (Traditions- und Abstraktionsprinzip)

10: Derivativer Eigentumserwerb (Traditions- und Abstraktionsprinzip) LITERATUR: Kaser, Römisches Privatrecht I, 100; Kaser/Knütel, Römisches Privatrecht, 24; Hausmaninger/Gamauf, Casebook Sachenrecht, Fälle 67-71 I. Allgemeines, Gemeinsamkeiten der Erwerbsarten - Erwerber

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 13

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 13 Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 13 Die condictiones in ihrer Funktion als Klagen wegen ungerechtfertigter Bereicherung. Grundlagen Tatbestände Rechtsfolgen Die sog. prätorischen Bereicherungsklagen

Mehr

4. Einheit. Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis

4. Einheit. Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis Subsidiarität des Verwendungsanspruchs im dreipersonalen Verhältnis Indirekter Stellvertreter erwirbt im eigenen Namen, liefert an Vertretenen und bezahlt VK aber nicht. Kann VK mit Verwendungsanspruch

Mehr

RECHTSFÄHIGKEIT HANDLUNGSFÄHIGKEIT BESITZ

RECHTSFÄHIGKEIT HANDLUNGSFÄHIGKEIT BESITZ 1-9 rechtsfähig: - Röm.Bürger/in und gewaltfrei - Emanzipierte/r RECHTSFÄHIGKEIT nicht rechtsfähig: - Sklave/ Sklavin - Verbannte/r - ohne Röm.Bürgerrecht - Gewalt Unterworfene/r HANDLUNGSFÄHIGKEIT 10-17

Mehr

üben zu können, und zwar auf solche Weise, dass der Besitzer sich sicher und jederzeit körperliche Herrschaft

üben zu können, und zwar auf solche Weise, dass der Besitzer sich sicher und jederzeit körperliche Herrschaft Besitzerwerb ÜF 1 Variante a: Für den Besitzerwerb sind ANIMUS und CORPUS notwendig. Bei der Besichtigung hat Bellona noch keinen ANIMUS POSSIDENDI und auch keinen CORPUS, daher findet hier noch kein Besitzerwerb

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Rechtsschichten und Rechtsquellen (1)

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Rechtsschichten und Rechtsquellen (1) Vorlesung Römisches Privatrecht am 16.11.2010: Rechtsschichten und Rechtsquellen (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148 Zur Wiederholung In welchem

Mehr

Unterscheidung Besitz / Eigentum. Klagen aus Besitz / Eigentum

Unterscheidung Besitz / Eigentum. Klagen aus Besitz / Eigentum Unterscheidung Besitz / Eigentum Klagen aus Besitz / Eigentum Besitz (1) Der Begriff des Besitzes: Tatsächliche Gewalt (objektiv) Die Sache muss sich während einer bestimmten Dauer (1) nach der Verkehrsauffassung

Mehr

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik

Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT (FSS 2018) in den Bachelorstudiengängen Betriebswirtschaftslehre und Wirtschaftspädagogik FAKULTÄT FÜR RECHTSWISSENSCHAFT UND VOLKSWIRTSCHAFTSLEHRE RECHT FÜR WIRTSCHAFTSWISSENSCHAFTEN Dr. Gernot Wirth, Akademischer Direktor Mannheim, den 15.2.2018 Gliederung zur Vorlesung SACHEN- und KREDITSICHERUNGSRECHT

Mehr

Lizentiat I Römisches Recht 30. Juli 2007 Prof. Dr. Marie Theres Fögen. Aufgabe I (28 Punkte)

Lizentiat I Römisches Recht 30. Juli 2007 Prof. Dr. Marie Theres Fögen. Aufgabe I (28 Punkte) Lizentiat I Römisches Recht 30. Juli 2007 Prof. Dr. Marie Theres Fögen Aufgabe I (28 Punkte) E, Eigentümer eines Grundstücks mit einer Gastwirtschaft, vereinbart am 1.9.46 in formlosen Verhandlungen mit

Mehr

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall

Übung im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene. Übungsfall Dr. Stephan Madaus 5. November 2010 Vertreter des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht, Deutsches, Europäisches und Internationales Unternehmensrecht (Prof. Dr. Horst Eidenmüller, LL.M.) Übung im Bürgerlichen

Mehr

Fallbesprechung zum Sachenrecht

Fallbesprechung zum Sachenrecht Fallbesprechung zum Sachenrecht Übung Vertragsrecht, Vertragsgestaltung und gesetzliche Schuldverhältnisse Vorab: Prüfung des Eigentumsübergangs 1. Ursprünglicher Eigentümer 2. Übergang des Eigentums von

Mehr

Lizentiat I im Römischen Recht vom 30. Juni 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag *

Lizentiat I im Römischen Recht vom 30. Juni 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag * Lizentiat I im Römischen Recht vom 30. Juni 2008 bei Prof. Ernst Lösungsvorschlag * Aufgabe I Frage a I. Anspruch des E gegen den D auf Rückgabe von Vroni, rei vindicatio Mit der Vindikation kann der nicht

Mehr

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Klagen aus Vertrag (1)

Vorlesung Römisches Privatrecht am : Klagen aus Vertrag (1) Vorlesung Römisches Privatrecht am 11.01.2012: Klagen aus Vertrag (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://www.uni-trier.de/index.php?id=42148 (Schuldrechtliche) Verträge im heutigen

Mehr

jedoch nicht an E geleistet, sondern im Vertrag, also mit Rechtsgrund an P. Für eine Kondiktion fehlt es zudem an der datio zwischen H und E.

jedoch nicht an E geleistet, sondern im Vertrag, also mit Rechtsgrund an P. Für eine Kondiktion fehlt es zudem an der datio zwischen H und E. Aufgabe I (28 Punkte) 1. Ansprüche des H gegen P? 1.1 Dingliche Ansprüche: (Interdictum utrubi auf Herausgabe der Kacheln: Gleich wer die Kacheln im vergangenen Jahr längere Zeit fehlerfrei in Besitz hatte

Mehr

Vorlesung am : Deliktsklagen / Dingliche Klagen

Vorlesung am : Deliktsklagen / Dingliche Klagen Vorlesung am 6.2.08: Deliktsklagen / Dingliche Klagen Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946 Die Deliktsklagen Nach dem Zwölftafelrecht war

Mehr

Kolloquium für Liz II-Kandidaten im Sachenrecht

Kolloquium für Liz II-Kandidaten im Sachenrecht o. Univ.-Prof. Dr. Monika Hinteregger Institut für Zivilrecht, Ausländisches und Internationales Privatrecht Kolloquium für Liz II-Kandidaten im Sachenrecht Universität Zürich 4.4.2008 Wer was wem will

Mehr

Rechtsgeschichte I & II

Rechtsgeschichte I & II Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2008 sowie im Frühjahrsemester 2009) Die Geschichte der Obligation: Zur Entwicklung zentraler schuldrechtlicher Begriffe und Rechtsfiguren (von der

Mehr

IM WESTEN NICHTS NEUES. Das Abstraktionsprinzip und das byzantinische Recht

IM WESTEN NICHTS NEUES. Das Abstraktionsprinzip und das byzantinische Recht IM WESTEN NICHTS NEUES Das Abstraktionsprinzip und das byzantinische Recht Es gab im Jahre 152 in der Colonia Claudia Ara Agrippinensium für einen Statthalter nicht immer viel zu tun. In Köln, wie wir

Mehr

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II

Privatrecht II. Ass.jur. Ch. Meier. Übung Privatrecht II Übung Privatrecht II Lösungsskizze zu Fall 14 Frage 1.) Anspruch des F gegen A auf Herausgabe des Medicus Obersatz: F könnte gegen A einen Anspruch auf Herausgabe des Medicus gem. 985 BGB haben. Voraussetzungen

Mehr

Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2011 sowie im Frühjahrsemester 2012)

Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2011 sowie im Frühjahrsemester 2012) Rechtsgeschichte I & II (Vorlesungen im Herbstsemester 2011 sowie im Frühjahrsemester 2012) Die Geschichte der Obligation: Zur Entwicklung zentraler schuldrechtlicher Begriffe und Rechtsfiguren (von der

Mehr

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen

Übung im Privatrecht II Sommersemester Fall 11: Badewannen auf Abwegen Übung im Privatrecht II Sommersemester 2015 Fall 11: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln:

Von dort wurden vom Dieb D kürzlich 20 Badewannen entwendet. Deren weiteren Verbleib konnte G wie folgt ermitteln: Übung im Privatrecht II Sommersemester 2013 Fall 10: Badewannen auf Abwegen Großhändler G handelt mit Sanitärzubehör. Leider kam es in der letzten Zeit zu einigen Vorfällen, bezüglich derer G nunmehr juristischen

Mehr

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben.

A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2, 1.Alt., 434, 323, 346 BGB haben. Ass.jur. Ch. Meier, BTU-Cottbus Lösungsskizze Probeklausur im Privatrecht II Lösung zu Fall 1: A könnte gegen B einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 250,- Euro gem. 437 Nr.2,

Mehr

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht

Jun.-Prof. Dr. Maximilian Becker Juniorprofessur Bürgerliches Recht und Immaterialgüterrecht 62 Grundzüge des Deliktsrechts A. Allgemeines Zweck: Ausgleich eines Schadens, entstanden durch unrechtmäßiges Verhalten Bereicherungsverbot Unerlaubte Eingriffe in einen fremden Rechtskreis Begründung

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Falllösung 3. Stunde: 1. Frage: Ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen? I. Angebot und Annahme Ein Vertrag entsteht grundsätzlich durch Angebot und Annahme; 145 ff BGB. Dies sind zwei Erklärungen,

Mehr

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II)

Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Einführung in das Zivilrecht I Vorlesung am 13.11.2007 Gegenstände 3: Erwerb und Verlust des Eigentums (II) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15943

Mehr

Fall 6. Lösungsskizze. Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb

Fall 6. Lösungsskizze. Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht III Wintersemester 2014/2015 Fall 6 Lösungsskizze Unterscheide: rechtsgeschäftlicher Eigentumserwerb ( 929 ff. BGB) & gesetzlicher Eigentumserwerb

Mehr

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip!

Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft. Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft Was haben wir lieb? Das Abstraktionsprinzip! Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft A verkauft dem B sein Auto. Wer ist nach Abschluss des Kaufvertrages Eigentümer?

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS17

Rechtswissenschaftliches Institut Vorlesung Sachenrecht HS17 Vorlesung Sachenrecht HS17 Lehrstuhl für Privatrecht mit Schwerpunkt Sachenrecht Prof. Dr. iur. Ruth Arnet A. Grundlagen und Systematik I. Systematik II. Sachbegriff und dingliche Rechte ZGB Vierter Teil:

Mehr

Rechtsquellen und Rechtsschichten

Rechtsquellen und Rechtsschichten Vorlesung Römisches Privatrecht Vorlesung am 31.10.2007 Rechtsquellen und Rechtsschichten Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946 Die Quellen

Mehr

Zusammenfassung 1. Met dank aan C.C. Jansen-Wesselink voor haar hulp bij het maken van deze Zusammenfassung.

Zusammenfassung 1. Met dank aan C.C. Jansen-Wesselink voor haar hulp bij het maken van deze Zusammenfassung. Zusammenfassung 1 Fragestellung Dieses Buch handelt sich um Artikel 3:105 (Bürgerliches Gesetzbuch: Burgerlijk Wetboek). Artikel 3:105 macht derjenige Berechtigter der eine Sache besitzt in dem Augenblick

Mehr

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten.

Beispiele. S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. Beispiele S fragt, welchen Umfang in den folgenden Gestaltungen seine Vollmacht hat, V zu vertreten. - V erklärt dem S, S solle V vertreten können, um ihm eine (bestimmte) Wohnung bis zu einem Preis von

Mehr

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte

Begleitkolleg zum Grundkurs I bei Wiss. Mit. Barbara Reich Fälle und Lösungen unter  Rechtsgeschäfte. Verfügungsgeschäfte Rechtsgeschäfte Verpflichtungsgeschäft Verfügungsgeschäfte Sonstige Rechtsgeschäfte = Rechtsgeschäfte, durch die eine Person gegenüber einer anderen eine Leistungspflicht übernimmt - Kaufvertrag 433 Abs.

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 6

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 6 Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 6 Th. Rüfner, Römisches Privatrecht 6 WS 2009/2010 Rechts- und Handlungsfähigkeit Die personenrechtliche Gewalt über Ehefrauen, Hauskinder und Sklaven 3 Rechtsfähigkeit:

Mehr

Rechts- und Handlungsfähigkeit

Rechts- und Handlungsfähigkeit Vorlesung am 14. November 2012 Rechts- und Handlungsfähigkeit Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=45953 Rechts- und Handlungsfähigkeit Rechtsfähigkeit:

Mehr

Vertraglicher Eigentumserwerb

Vertraglicher Eigentumserwerb Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Grundstücken durch Einigung (=Auflassung) und Eintragung g 873, 925 Was ist mit Gebäuden Bei Mobilien durch Einigung über Übergabe 929,854I Bei Mobilien

Mehr

Vorlesung am : Actiones (IV): Die strengrechtlichen Klagen (2)

Vorlesung am : Actiones (IV): Die strengrechtlichen Klagen (2) Vorlesung am 23.1.08: Actiones (IV): Die strengrechtlichen Klagen (2) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946 Wiederholung: Die condictio Ursprünglich:

Mehr

Fall Nr. 27: Ich weiß, wo MEIN Auto steht!

Fall Nr. 27: Ich weiß, wo MEIN Auto steht! Fall Nr. 27: Ich weiß, wo MEIN Auto steht! Günther ist Eigentümer eines Golf (Rolling-Stones-Sonderedition), der sein ein und alles ist. In der Nacht zum 23. Januar 2012 wird ihm der Golf vor dem Haus

Mehr

Sachenrecht und Grundlagen 2.12./ Dingliches Sicherungsrecht - Pfandrecht KU Romanistische Fundamente.

Sachenrecht und Grundlagen 2.12./ Dingliches Sicherungsrecht - Pfandrecht KU Romanistische Fundamente. 030003 KU Romanistische Fundamente Sachenrecht und Grundlagen 2.12./9.12.2015 Dingliches Sicherungsrecht - Pfandrecht Schulden haften Schuld ohne Haftung: Naturalobligation Urspr. Entwicklung des Schuldens

Mehr

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB

Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB Übereignungstatbestände gem. 929 ff. BGB A) Erwerb vom Berechtigten I. Grundtatbestand: Übereignung gem. 929 S. 1 BGB durch Einigu ng und Übergabe Voraussetzungen: 1. Einigung über Eigentumsübergang an

Mehr

VO Schuldrecht Allgemeiner Teil

VO Schuldrecht Allgemeiner Teil VO Schuldrecht Allgemeiner Teil Univ.-Prof. Dr. Meinhard Lukas 1 I. Schuldrecht und Schuldverhältnis 2 Skizze Einordnung/Zeitlicher Ablauf Vorvertragliches Schuldverhältnis Erfüllungsstadium Nachvertragliches

Mehr

Eigentum in Deutschland

Eigentum in Deutschland Marcus Füg 11WR Welche Stellung hat das Eigentum in der deutschen Rechtsordnung? Nennen und erklären Sie die Möglichkeiten, Eigentum an beweglichen Sachen und Immobilien zu erwerben! Eigentum in Deutschland

Mehr

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2

Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT. Fall 2 Arbeitsgemeinschaft (AG) BGB Allgemeiner Teil I AG BGB-AT Fall 2 Sachverhalt Grundfall: Anna sagt zum Zeitungsverkäufer Bruno: "Eine Augsburger Allgemeine, bitte." Bruno gibt ihr eine Augsburger Allgemeine

Mehr

9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache

9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache 9 Anspruch des Eigentümers auf Herausgabe der Sache a) Überblick aa) Ziel des 985: Sicherung des Eigentums 985 rei vindicatio dinglicher Anspruch, da auf Verwirklichung des dinglichen Rechts gerichtet

Mehr

Eigentum und Zeitablauf - das dominium sine re im Grundstücksrecht

Eigentum und Zeitablauf - das dominium sine re im Grundstücksrecht Eigentum und Zeitablauf - das dominium sine re im Grundstücksrecht Zugleich ein Beitrag zur Entstehungsgeschichte des BGB Von Thomas Finkenauer Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 19

Mehr

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte.

4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag. Verträge, und somit auch Kaufverträge, sind dabei mehrseitige Rechtsgeschäfte. 4 Rechte und Pflichten aus einem Kaufvertrag I. Verkäufer Käufer Beziehung 1. Rechtsgeschäftliche Begründung Verkäufer und Käufer stehen in einer rechtlichen Beziehung, auf Grund derer sie von dem jeweils

Mehr

Handbuch des Römischen Privatrechts

Handbuch des Römischen Privatrechts Stand: 12..16 Handbuch des Römischen Privatrechts A. Grundlagen 1. I. Faktoren der Rechtsbildung 1 2. II. Rechtsentstehung und Rechtsverwirklichung in der Republik III. Rechtsentstehung und Rechtsverwirklichung

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 8

Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 8 Prof. Dr. Thomas Rüfner, Römisches Privatrecht 8 Das gewillkürte Erbrecht Formen letztwilliger Verfügungen Erbeinsetzung Vermächtnisse Fideikommisse Noterbrecht und Pflichtteil Gesetzliches Erbrecht Die

Mehr

Lizentiat I, 26. August 2004 Römisches Recht Prof. Dr. Marie Theres Fögen. Aufgabe II (30 Punkte)

Lizentiat I, 26. August 2004 Römisches Recht Prof. Dr. Marie Theres Fögen. Aufgabe II (30 Punkte) Lizentiat I, 26. August 2004 Römisches Recht Prof. Dr. Marie Theres Fögen Aufgabe I (30 Punkte) D. 12.1.11 pr. (Ulpian) 1. Du (D) hast mich (M) gebeten, dir Geld zu leihen. Da ich kein Geld hatte, habe

Mehr

Vorlesung am : Actiones (II): Der Formularprozess (Abschluss)

Vorlesung am : Actiones (II): Der Formularprozess (Abschluss) Vorlesung am 9.1.08: Actiones (II): Der Formularprozess (Abschluss) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946 Der Ablauf des Formularprozesses

Mehr

Die Rechtsfolgen des ungerechten Vertrages. Die Rückkehr des remedium ex l. 2 Cod. de rescind. vend.

Die Rechtsfolgen des ungerechten Vertrages. Die Rückkehr des remedium ex l. 2 Cod. de rescind. vend. Die Rechtsfolgen des ungerechten Vertrages Die Rückkehr des remedium ex l. 2 Cod. de rescind. vend. 123, 134 BGB Alles nun, was ihr wollt, dass euch die Leute tun, das sollt auch ihr ihnen tun (Math.

Mehr

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs

XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs XI. Besonderheiten des gutgläubigen Erwerbs 1. Voraussetzungen: Kaufmannseigenschaft des Verfügenden zum Betrieb des Handelsgeschäfts gehörendes Geschäft, 343, 344 HGB Veräußerung einer beweglichen Sache

Mehr

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014

Kompass Recht. BGB II: Sachenrecht. von Michael Beurskens. 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kompass Recht BGB II: Sachenrecht von Michael Beurskens 2., neu bearbeitete und aktualisierte Auflage 2014 Kohlhammer 2014 Inhaltsverzeichnis Seite Vorwort......................................................

Mehr

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip

5 Die Erfüllung des Kaufvertrags. I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip 5 Die Erfüllung des Kaufvertrags I. Erfüllung des Verpflichtungsgeschäfts durch Verfügungsgeschäfte/Abstraktions- und Trennungsprinzip (1) Die aus einem Kaufvertrag resultierenden Verpflichtungen bilden

Mehr

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum

Prof. Dr. Reinhard Richardi Sommersemester 2001. Sachenrecht. Arbeitsblatt Nr. 2. Das Eigentum Sachenrecht Arbeitsblatt Nr. 2 Das Eigentum A. Übersicht I. Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (vgl. dazu Richardi, JA 1975 Zivilrecht, S. 241 ff.; Roth, Grundfälle zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis, JuS

Mehr

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache.

Fall 3 Lösung: 1. Sacheigenschaft des Fahrrads Das Fahrrad ist ein körperlicher Gegenstand i.s.v. 90 BGB, mithin eine Sache. Fall 3 Lösung: Grundfall: I. Anspruch gem. 985 BGB E könnte gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Fahrrads gemäß 985 BGB haben. Dann müsste es sich bei dem Fahrrad um eine Sache handeln, der E müsste

Mehr

Vorlesung am : Personae (1): Die römische Familie und die Hausgewalt des pater familias

Vorlesung am : Personae (1): Die römische Familie und die Hausgewalt des pater familias Vorlesung am 14.11.07: Personae (1): Die römische Familie und die Hausgewalt des pater familias Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.uni-trier.de/index.php?id=15946 Zur Widerholung

Mehr

DIE PRÜFUNG VON ANSPRÜCHEN

DIE PRÜFUNG VON ANSPRÜCHEN DIE PRÜFUNG VON ANSPRÜCHEN Sachverhalt: V verkauft K ein Gemälde um 10.000. 10 Tage nach Übergabe des Bildes möchte V Geld sehen. a) K ist in Geldnöten und zahlt daher nicht. b) K will nicht zahlen, weil

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Täuschung und Drohung, 123

Täuschung und Drohung, 123 Täuschung und Drohung, 123 Arglistige Täuschung Schutz der Entschließungsfreiheit Täuschung des anderen Teils erforderlich Muss zu einem Irrtum geführt haben Nur dann ist Entschließungsfreiheit beeinträchtigt

Mehr

II. Dro/f intermödiaire (Recht der französischen Revolution) 9

II. Dro/f intermödiaire (Recht der französischen Revolution) 9 XIX Inhalt Erster Abschnitt: 1 Einleitung 1 1 Fragestellung 1 2 Die Entstehungsgeschichte des Code civil 7 I. Ancien droit bis zur französischen Revolution 7 1. Droit ecrit 8 2. Dro/f couf um/er 8 II.

Mehr

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben

Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen. A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB. I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben Lösungsskizze: Fall 1 Eine Flimmerkiste auf Reisen Frage: Herausgabeansprüche F gegen O A. Anspruch F gegen O auf Herausgabe aus 985 BGB I. F müsste Eigentum am Fernseher erlangt haben 1. Ursprünglicher

Mehr

Würzburger Woche an der April BGB

Würzburger Woche an der April BGB Würzburger Woche an der Bahçeşehir Üniversitesi 26. 30. April 2010 Sachenrecht 854-1296 BGB Überblick Grundlagen Besitz und Besitzschutz Eigentum und Eigentumserwerb bei beweglichen Sachen Eigentum an

Mehr

965 BGB Anzeigepflicht des Finders

965 BGB Anzeigepflicht des Finders 965 BGB Anzeigepflicht des Finders (1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.

Mehr

Fall 2: Das gute, alte Armband

Fall 2: Das gute, alte Armband Fall 2: Das gute, alte Armband Sachverhalt Walpurgis, die Mutter des Valentin Vulcanus (V), ist gestorben. Sie hat Valentin als Erbstück der Familie ein altes Armband, mit Rubinen besetzt, hinterlassen.

Mehr

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 3. Fall

Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss. 3. Fall Anfängerpflichtübung aus Zivilrecht Wöss 3. Fall Allgemeines 2 Sachverhaltsabschnitte (Verhältnis A vs B; Verhältnis B vs D) WER will WAS von WEM aus welchem RECHTSGRUND? 2 Verhältnis B zu D Anspruch?

Mehr

Fall 4 Der verflixte Bildband

Fall 4 Der verflixte Bildband Fall 4 Der verflixte Bildband Grundfall A. Ansprüche des V gegen K I. Herausgabe des Bildbandes gem. 985 BGB Voraussetzungen von 985 BGB: 1. Anspruchsberechtigter = Eigentümer 2. Anspruchsgegner = Besitzer

Mehr

Inhaltsverzeichnis...

Inhaltsverzeichnis... Vorwort... Inhaltsverzeichnis... Abkürzungsverzeichnis... Literaturempfehlung... V VII XV XIX S. Rn. I. Teil Grundlagen... 1 1. Gegenstand des Sachenrechts... 1 1 2. Quellen des Sachenrechts... 2 2 3.

Mehr