Sachenrecht und Grundlagen 2.12./ Dingliches Sicherungsrecht - Pfandrecht KU Romanistische Fundamente.
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- Carsten Seidel
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1 KU Romanistische Fundamente Sachenrecht und Grundlagen 2.12./ Dingliches Sicherungsrecht - Pfandrecht Schulden haften Schuld ohne Haftung: Naturalobligation Urspr. Entwicklung des Schuldens aus der Haftung Nexum: Gläubiger wird Herrschaftsrecht an der Person des Schuldners eingeräumt Erfüllung beendet die Haftung nicht, sondern rechtfertigt nur die Haftungslösung Persönliche Haftung Sachhaftung 1
2 Personalvollstreckung Schuldknechtschaft Verkauf des Schuldners trans Tiberim Heute: verfassungsrechtliches Verbot von Schuldhaft etc. Realvollstreckung Röm. Exekution entspricht immer Konkursverfahren (venditio bonorum) Pfand: Gläubiger erhält ein Absonderungsrecht» Aussonderungsrecht - Absonderungsrecht Personalsicherung Bürgschaft Sponsio, fidepromissio, fideiussio Realsicherung Fiducia Sicherungsübereignung Pignus Pfandrecht fiducia Fiducia cum amico contracta/treuhand Fiducia cum creditore contracta/ Sicherungsübereignung 2
3 fiducia Fiducia cum amico contracta Treuhand Treuhänder kann mehr als er darf. Pactum fiduciae fiducia Fiducia cum creditore contracta Sicherungsübereignung Pactum fiduciae Verfall Verkauf und Herausgabe des superfluum pignus Inhalt Recht, bei Nichterfüllung der fälligen Forderung Befriedigung des Anspruchs durch Verwertung der Sache zu bekommen Sicherungsrecht Akzessorietät Kein Pfand ohne gültige Forderung! Dinglichkeit Pfandrecht haftet an der Sache 3
4 pignus Vorteile bei der Vollstreckung Absonderungsrecht Drittpfand Jemand bestellt ein Pfandrecht an seiner Sache zur Sicherung einer Forderung, welche gegen einen Dritten besteht Vorteil: zusätzliche Sache neben dem Vermögen des Schuldners Alternativ! Pfandrecht Pfandrealvertrag Pfandsache Hypotheca pignus pignus Besitzpfand = Faustpfand Publizität Nutzung eines Faustpfandes durch Schuldner: precarium, Miete Nutzungspfand antichresis - Amortisation 4
5 Publizitätserfordernisse ABGB (1) Um das Pfandrecht wirklich zu erwerben, muß der mit einem Titel versehene Gläubiger, die verpfändete Sache, wenn sie beweglich ist, in Verwahrung nehmen; und, wenn sie unbeweglich ist, seine Forderung auf die zur Erwerbung des Eigenthumes liegender Güter vorgeschriebene Art einverleiben lassen. Der Titel allein gibt nur ein persönliches Recht zu der Sache, aber kein dingliches Recht auf die Sache. 452 ABGB Bey Verpfändung derjenigen beweglichen Sachen, welche keine körperliche Uebergabe von Hand zu Hand zulassen, muß man sich, wie bey der Uebertragung des Eigenthumes ( 427) solcher Zeichen bedienen, woraus jedermann die Verpfändung leicht erfahren kann. Wer diese Vorsicht unterläßt, haftet für die nachtheiligen Folgen. Conventio pignoris Verfügungsgeschäft Gültige Forderung Pfandbegründung Naturalobligationen Bonitarisches Eigentum des Pfandbestellers Res aliena pignori data 5
6 Pignus tacitum Conventio tacita 1. invecta illata bei Wohnungsmiete 2. Ernte bei Verpachtung Ergänzende Vertragsauslegung nach der Verkehrssitte/dem vermuteten Parteienwillen Ius dispositivum Perklusionsrecht des Vermieter interdictum de migrando des Mieters interdictum Salvianum des Verpächters auf ausdrücklich verpfändete invecta et illata Pignus legale SC unter Marc Aurel: Baudarlehen Fiscus Mündel Am Vermögen des Vormundes zur Sicherung seiner Ansprüche wegen mangelhafter Führung der Vormundschaft Ehefrau Am Vermögen des Ehemannes zur Sicherung der Herausgabe der Mitgift Generalpfandrechte - Case 159b Taberna Gesamtsachen Gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen Ausnahmen Veräußerungsbefugnis 6
7 7
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10 Generalpfandrechte Taberna Gesamtsache Gesamtes gegenwärtiges und zukünftiges Vermögen Ausnahmen Veräußerungsbefugnis 250 EO: Unpfändbar sind Veräußerung der Pfandsache durch den Schuldner Mit Zustimmung des Gläubigers Pfandverzicht Vorbehalt des Pfandrechtes Ohne Zustimmung des Gläubigers Generelle Verfügungsbeschränkung Furtum kein Eigentumserwerb Unbewegliche Sachen belastetes Eigentum 10
11 Pfandrealvertrag - pignus Realvertrag Re contrahitur Conventio & datio Schuldner Pfandrealgläubiger Gläubiger Pfandrealschuldner Unvollkommen zweiseitiger Vertrag Actio pigneraticia in personam directa Actio pigneraticia in personam contraria Pfandrealvertrag - pignus Zweck: Actio directa Rückgabe der Pfandsache Herausgabe des Erlöses Haftung für Verlust oder Beschädigung der Sache custodia, Justinian: culpa Actio contraria Schäden oder Aufwandsersatz Stellung einer geeigneten Pfandsache Pfandrecht II 11
12 Veräußerung der Pfandsache durch den Schuldner Mit Zustimmung des Gläubigers Pfandverzicht Vorbehalt des Pfandrechtes Ohne Zustimmung des Gläubigers Generelle Verfügungsbeschränkung Furtum kein Eigentumserwerb Unbewegliche Sachen belastetes Eigentum Pfandrealvertrag - pignus Realvertrag Re contrahitur Conventio & datio Schuldner Pfandrealgläubiger Gläubiger Pfandrealschuldner Unvollkommen zweiseitiger Vertrag Actio pigneraticia in personam directa Actio pigneraticia in personam contraria Pfandrealvertrag - pignus Zweck: Actio directa Rückgabe der Pfandsache Herausgabe des Erlöses Haftung für Verlust oder Beschädigung der Sache custodia, Justinian: culpa Actio contraria Schäden oder Aufwandsersatz Stellung einer geeigneten Pfandsache 12
13 Rechtsschutz des Pfandgläubigers Ursprünglich wohl eigenmächtige Besitznahme oder vertraglich eingeräumtes Zugriffsrecht Perklusionsrecht des Vermieters bezüglich der invecta et illata Interdictum Salvianum des Verpächters auf die ausdrücklich verpfändeten invecta et illata Actio Serviana mit dinglicher Wirkung Rechtsschutz des Pfandgläubigers Ausdehnung auf alle Pfandfälle Actio Serviana, actio quasi Serviana, vindicatio pignoris, actio hypothecaria, actio pigneraticia in rem Höhe der Verurteilung Gegen den Schuldner Gegen Dritte Rechtsschutz des Pfandgläubigers Besitzpfand: Interdiktengeschützter Fremdbesitz Actio furti gegen den Dieb Actio utilis (in Anlehnung an die actio legis Aquiliae) bei Beschädigung oder Zerstörung durch Dritte 13
14 res aliena pignori data/ Verpfändung einer fremden Sache Kein Pfandrecht mangels dinglicher Berechtigung des Pfandbestellers (Quasi-)Konvaleszenz bei nachträglichem Eigentumserwerb des Pfandbestellers Keine actio Serviana, aber actio utilis Faustpfand: actio pigneraticia in personam contraria des Faustpfandgläubigers auf Stellung einer geeigneten Pfandsache Pfandverwertung Pfandverfall Pfandverkauf Pactum de vendendo Verkaufsabrede Stillschweigende Verkaufsabrede Verbot des Pfandverfalls Ausschluss des Pfandverkaufs: Pressionspfand Pfandverwertung Pfandverkauf durch den Gläubiger: keine Übernahme der Rechtsmangelgewährleistung (pactum de non praestanda evictione) Alternative: Pfandverkauf durch den Schuldner 14
15 Pfandverwertung Sache wird pfandfrei Mehrerlös (superfluum steht dem Schuldner/Pfandbesteller zu) actio pigneraticia in personam directa Erlös geringer als Forderung: ungesicherte Restforderung Mehrfachverpfändung Problem Ursprünglich nur EIN Pfandrecht an einer Sache möglich Aufschiebend bedingtes Pfandrecht des späteren Pfandgläubigers Nachteile Mehrfachverpfändung Hochklassik: mehrere gleichzeitige Pfandrechte möglich prior tempore potior iure Gleichzeitigkeit Rangprivilegien ius offerendi ac succedendi Jedem Pfandgläubiger steht die actio Serviana zu. Actio utilis des nachrangigen Pfandgläubigers auf das superfluum. 15
16 Mehrfachverpfändung G1 actio Serviana G2 Mehrfachverpfändung G1 actio Serviana G2 exceptio rei sibi quoque pigneratae Mehrfachverpfändung Gleichrangigkeit G2 actio Serviana G1 exceptio rei sibi quoque pigneratae 16
17 Mehrfachverpfändung Pfandvorrang G1 actio Serviana G2 exceptio rei sibi quoque pigneratae replicatio rei sibi ante pigneratae Erlöschen des Pfandrechtes Untergang der Forderung (Erfüllung udgl.) pignoris causa indivisa est pignus Gordianum Untergang der Pfandsache Verkauf der Sache durch den Schuldner (Verzicht) Verkauf der Sache durch den Gläubiger (Verwertung) confusio 17
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